Branche Bau- und Immobilienwirtschaft Dok.-Nr.: 48022 9. Februar 2015 Merkblatt Hilfen für Gewerbetreibende bei Baumaßnahmen 1. Öffentliche Baumaßnahmen (z. B. Straßenbauarbeiten, U-Bahnbau) Öffentliche Baumaßnahmen können sich auf Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft sehr schnell existenzbedrohend auswirken. Wenn eine Straße gesperrt wird, Rohrleitungen verlegt werden, der Laden hinter Sandbergen verschwindet und die Kunden wegbleiben, sinken die Umsätze oft ins Bodenlose. Berlin hat in einer Ausweisung festgelegt, wie diese besonderen Belastungen von Gewerbebetrieben bei öffentlichen Baumaßnahmen gemildert oder ausgeglichen werden können. Zuerst besteht das Prinzip der Sorgfaltspflicht des öffentlichen Bauherren. Bauarbeiten müssen den betroffenen Anliegern rechtzeitig vorher angekündigt werden. Überflüssige Verzögerungen der Baumaßnahmen müssen vermieden werden. Treten durch die Baumaßnahmen trotzdem Umsatz- und Gewinnrückgänge auf, können sie durch öffentliche Überbrückungshilfen vermindert werden. Sie sollten den Gewerbetreibenden helfen, die wirtschaftlichen Nachteile zu mildern, die für ihre persönlichen Lebensumstände eine besondere Härte darstellen und es möglich machen, den Betrieb auch nach der Bauzeit weiterzuführen. Die Überbrückungshilfen sind auf max. 25.000 € pro Jahr limitiert. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht. Beim Antrag auf Überbrückungshilfen müssen die besonderen Beeinträchtigungen des Betriebes durch die Bauarbeiten und die Nachteile für die persönlichen Lebensumstände des Gewerbetreibenden nachgewiesen werden. Anträge können gestellt werden bei: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Geschäftsstelle des Ausschusses für Räumungsbetroffene, Martin-Luther-Straße 105, 10825 Berlin, Tel: 9013 – 7877 (Frau Mille), Fax: 9013 – 8650 Ihre Ansprechpartner: Christof Deitmar und Karla Leyendecker Tel.: +49(0)30 31510-411 oder 485 E-Mail: [email protected] oder [email protected] 2 2. Baumaßnahmen durch private Leistungsbetriebe (z. B. Baumaßnahmen der Gasag, Vattenfall,...) Seit 2011 begründen auch Baumaßnahmen von Betrieben des Landes Berlin, namentlich der BVG und der Berliner Wasserbetriebe eine Antragsberechtigung auf Überbrückungshilfe entsprechend Punkt 1. Die Anträge können wie bei öffentlichen Baumaßnahmen bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, Geschäftsstelle des Ausschusses für Räumungsbetroffene, Martin-Luther-Straße 105, 10825 Berlin, Tel: 9013 – 7877 (Frau Mille), Fax: 9013 – 8650 gestellt werden. Bauarbeiten, die von anderen privaten Leitungsbetrieben veranlasst werden, gelten nicht als öffentliche Baumaßnahmen. Für diese können bei besonderen Härten evtl. Überbrückungshilfen durch die Conrad-Stiftung bei der IHK Berlin gewährt werden. Diese Stiftung ist vor langer Zeit zur Unterstützung notleidender Gewerbetreibender und ihren Angehörigen gegründet worden. Ein Rechtsanspruch auf eine Überbrückungshilfe besteht nicht. 3. Baumaßnahmen des Vermieters Werden Erhaltungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen vom Vermieter veranlasst, so müssen die Auswirkungen dieser Bauarbeiten in der Regel geduldet werden, ohne dass eine Ausgleichszahlung erfolgt. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, mit dem Vermieter wegen einer möglichen Mietminderung für die Zeit der Baumaßnahmen zu sprechen. Ein Rechtsanspruch auf Minderung besteht jedoch in der Regel nicht. © IHK Berlin Industrie- und Handelskammer zu Berlin | Fasanenstraße 85 | 10623 Berlin
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