Information über die Behandlung von an Ein

Information über die Behandlung von an Ein- und Auszahlungsautomaten
festgestellten Kategorie 3 Banknoten
Banknoten, die an kundenbedienten Automaten eingezahlt werden, sind gemäß EZB
Beschluss 2010/14 geändert durch 2012/19 auf Echtheit und, sofern sie durch den
Automaten wieder ausgegeben werden sollen, auch auf Umlauffähigkeit zu prüfen. Die zu
separierenden Banknotenkategorien und ihre Behandlung ergeben sich aus dem Anhang IIa,
Tabelle 1 einschließlich einiger „Besonderer Regelungen“ zum o.a. EZB-Beschluss.
Bei der in Frage stehenden Kategorie 3 handelt es sich um Banknoten, die durch die
Automaten nicht eindeutig als echt erkannt wurden. Da es sich in diesen Fällen mit hoher
Wahrscheinlichkeit um technisch bedingte Beeinträchtigungen bei der eindeutigen
Erkennbarkeit der Sicherheitsmerkmale handelt, ist die Gutschrift auf den Kundenkonten –
im Gegensatz zur Kategorie 2 (falsch verdächtig) – zugelassen. Allerdings konnte die
Maschine einen Fälschungsverdacht auch nicht vollständig ausräumen. Daher sind diese
Banknoten unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 20 Werktagen, der Nationalen
Zentralbank (NZB) zur abschließenden Prüfung einzureichen. Dies bedeutet alle Kategorie 3
Banknoten sind ohne erneute Echtheitsprüfung zwingend bei der Bundesbank
einzuzahlen.
Daneben besteht bei an kundenbedienten Ein- und Auszahlungsautomaten eingezahlten
Kategorie 3 Banknoten die Anforderung, den Kontoinhaber der zu Grunde liegenden
Einzahlung ermitteln zu können. Dies ist wichtig für den Fall, dass sich eine Note bei der
Zentralbankprüfung als falsch erweist. Die Automatenbetreiber müssen daher für Kategorie 3
Banknoten die zur Ermittlung des begünstigten Kontoinhabers erforderlichen Daten für acht
Wochen speichern. Um die Zuordenbarkeit der Bundesbankeinzahlungen zu den
gespeicherten Daten sicherzustellen, müssen die Kategorie 3 Banknoten separat je Automat
verpackt und mit der Aufschrift „EZA-K3“, der Angabe des Betreibers, einer eindeutigen
Gerätekennung sowie dem Datum gekennzeichnet, bei der Deutschen Bundesbank
eingeliefert werden. Die Trennung kann entweder in Form separater Einzahlungen oder
durch die Bildung von einzelnen Abstimmeinheiten erfolgen. Um Zusatzbelastungen der
Gerätebetreiber aus dieser Verpflichtung zu vermeiden, verzichtet die Bundesbank bei der
Einzahlung der EZA-K3-Banknoten auf die Erhebung der üblichen Entgelte.
Darüber hinaus räumt der EZB-Beschluss den Gerätebetreibern die Möglichkeit ein, auf eine
getrennte Ablage der Kategorie 3 Banknoten im Gerät zu verzichten und sie mit der ebenfalls
an die NZB abzuführenden Banknotenkategorie 4b (echt aber nicht mehr umlauffähig)
zusammenzufassen. Die Nutzung dieser Möglichkeit beinhaltet jedoch die Verpflichtung, die
gemischt abgelegten Banknoten unverzüglich und vollständig, entsprechend den
Regelungen für die Kategorie 3 bei der Bundesbank einzuzahlen.
Die Zusammenfassung auch mit Kategorie 4a (echt und umlauffähig) Banknoten ist gemäß
EZB-Beschluss nicht vorgesehen. In Anerkennung der technischen Gegebenheiten bleibt die
Ablage der Kategorie 3 Banknoten zusammen mit Kategorie 4a und 4b Banknoten in einer
„All-Box“ unbeanstandet, sofern ihr Inhalt unverzüglich und vollständig, nach den
Regelungen für Kategorie 3 Banknoten bei der Bundesbank eingezahlt wird.
Im Ergebnis gilt:
1
•
Ein reines Nachzählen zur Wertermittlung von Banknoten aus Ablagefächern von
kundenbedienten Einzahlungssystemen, in die auch Kategorie 3 Banknoten abgelegt
werden, ist zulässig.
•
Eine Nachsortierung mit Prüfung auf Banknotenkategorien darf nicht erfolgen. Die
Inhalte der Kassetten sind unverzüglich (jedoch spätestens innerhalb von 20
Werktagen) und vollständig, nach den Vorgaben für Kategorie 3 Banknoten bei der
Bundesbank einzuzahlen.
•
Für jeden „Allbox-Inhalt“ ist eine gesonderte Einzahlung, bzw. Abstimmeinheit zu
erstellen. Eine Vermischung der Gelder aus mehreren Geräten in einer EZA-K3
Einzahlung ist nicht zulässig.
•
Die Rückverfolgbarkeit von an kundenbedienten Ein- und Auszahlungssystemen
eingezahlten Kategorie 3 Banknoten muss immer gewährleistet sein. 1
Die Daten für die Rückverfolgung von Banknoten zum begünstigten Kontoinhaber müssen für die
von der Maschine als Kategorie 3 qualifizierten Banknoten gespeichert werden, nicht jedoch für
eventuell gemeinsam abgelegte Kategorie 4 Banknoten.