Information über die Behandlung von an Ein- und Auszahlungsautomaten festgestellten Kategorie 3 Banknoten Banknoten, die an kundenbedienten Automaten eingezahlt werden, sind gemäß EZB Beschluss 2010/14 geändert durch 2012/19 auf Echtheit und, sofern sie durch den Automaten wieder ausgegeben werden sollen, auch auf Umlauffähigkeit zu prüfen. Die zu separierenden Banknotenkategorien und ihre Behandlung ergeben sich aus dem Anhang IIa, Tabelle 1 einschließlich einiger „Besonderer Regelungen“ zum o.a. EZB-Beschluss. Bei der in Frage stehenden Kategorie 3 handelt es sich um Banknoten, die durch die Automaten nicht eindeutig als echt erkannt wurden. Da es sich in diesen Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit um technisch bedingte Beeinträchtigungen bei der eindeutigen Erkennbarkeit der Sicherheitsmerkmale handelt, ist die Gutschrift auf den Kundenkonten – im Gegensatz zur Kategorie 2 (falsch verdächtig) – zugelassen. Allerdings konnte die Maschine einen Fälschungsverdacht auch nicht vollständig ausräumen. Daher sind diese Banknoten unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 20 Werktagen, der Nationalen Zentralbank (NZB) zur abschließenden Prüfung einzureichen. Dies bedeutet alle Kategorie 3 Banknoten sind ohne erneute Echtheitsprüfung zwingend bei der Bundesbank einzuzahlen. Daneben besteht bei an kundenbedienten Ein- und Auszahlungsautomaten eingezahlten Kategorie 3 Banknoten die Anforderung, den Kontoinhaber der zu Grunde liegenden Einzahlung ermitteln zu können. Dies ist wichtig für den Fall, dass sich eine Note bei der Zentralbankprüfung als falsch erweist. Die Automatenbetreiber müssen daher für Kategorie 3 Banknoten die zur Ermittlung des begünstigten Kontoinhabers erforderlichen Daten für acht Wochen speichern. Um die Zuordenbarkeit der Bundesbankeinzahlungen zu den gespeicherten Daten sicherzustellen, müssen die Kategorie 3 Banknoten separat je Automat verpackt und mit der Aufschrift „EZA-K3“, der Angabe des Betreibers, einer eindeutigen Gerätekennung sowie dem Datum gekennzeichnet, bei der Deutschen Bundesbank eingeliefert werden. Die Trennung kann entweder in Form separater Einzahlungen oder durch die Bildung von einzelnen Abstimmeinheiten erfolgen. Um Zusatzbelastungen der Gerätebetreiber aus dieser Verpflichtung zu vermeiden, verzichtet die Bundesbank bei der Einzahlung der EZA-K3-Banknoten auf die Erhebung der üblichen Entgelte. Darüber hinaus räumt der EZB-Beschluss den Gerätebetreibern die Möglichkeit ein, auf eine getrennte Ablage der Kategorie 3 Banknoten im Gerät zu verzichten und sie mit der ebenfalls an die NZB abzuführenden Banknotenkategorie 4b (echt aber nicht mehr umlauffähig) zusammenzufassen. Die Nutzung dieser Möglichkeit beinhaltet jedoch die Verpflichtung, die gemischt abgelegten Banknoten unverzüglich und vollständig, entsprechend den Regelungen für die Kategorie 3 bei der Bundesbank einzuzahlen. Die Zusammenfassung auch mit Kategorie 4a (echt und umlauffähig) Banknoten ist gemäß EZB-Beschluss nicht vorgesehen. In Anerkennung der technischen Gegebenheiten bleibt die Ablage der Kategorie 3 Banknoten zusammen mit Kategorie 4a und 4b Banknoten in einer „All-Box“ unbeanstandet, sofern ihr Inhalt unverzüglich und vollständig, nach den Regelungen für Kategorie 3 Banknoten bei der Bundesbank eingezahlt wird. Im Ergebnis gilt: 1 • Ein reines Nachzählen zur Wertermittlung von Banknoten aus Ablagefächern von kundenbedienten Einzahlungssystemen, in die auch Kategorie 3 Banknoten abgelegt werden, ist zulässig. • Eine Nachsortierung mit Prüfung auf Banknotenkategorien darf nicht erfolgen. Die Inhalte der Kassetten sind unverzüglich (jedoch spätestens innerhalb von 20 Werktagen) und vollständig, nach den Vorgaben für Kategorie 3 Banknoten bei der Bundesbank einzuzahlen. • Für jeden „Allbox-Inhalt“ ist eine gesonderte Einzahlung, bzw. Abstimmeinheit zu erstellen. Eine Vermischung der Gelder aus mehreren Geräten in einer EZA-K3 Einzahlung ist nicht zulässig. • Die Rückverfolgbarkeit von an kundenbedienten Ein- und Auszahlungssystemen eingezahlten Kategorie 3 Banknoten muss immer gewährleistet sein. 1 Die Daten für die Rückverfolgung von Banknoten zum begünstigten Kontoinhaber müssen für die von der Maschine als Kategorie 3 qualifizierten Banknoten gespeichert werden, nicht jedoch für eventuell gemeinsam abgelegte Kategorie 4 Banknoten.
© Copyright 2024 ExpyDoc