Helbraer Kommunalanzeiger Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra und der Mitgliedsgemeinden Ahlsdorf, Benndorf, Blankenheim, Bornstedt, Helbra, Hergisdorf, Klostermansfeld, Wimmelburg Karneval 2015 tszeit h c a n st en, Zur Fa che Leid man er auch t n: in W r e scheide td Und beu och nicht traurig stnachtszeit rd ie Fa So will e t noch d s r e s n u t eit. Er bring r Lustigk e r ih r e ll Mit a herlei, eil manc w z r u K s e merei, Da gibt nd Mum n und Weck‘, u z n a T nd Kuche ck. Musik u und Spe , Brezel, n n e e h k c in u h k Pfann ürste, Sc r und W ie E d n Haus U Haus zu n o v n e us, er sing Wir Kind uns eine Gabe a lten en wie die A en. in e r d r e Und bitt t alt in tnacht h chen‘s h s a a F m h d c n u U ra 874) en heue 1798 - 1 rsleben, e ll Und woll a F n o nv (August Heinrich Hoffman Jahrgang 25 | Nummer 2/2015 | Mittwoch, den 11. Februar 2015 Helbra -2- Nr. 2/2015 Inhaltsverzeichnis Korrektur zu den Sprechzeiten der Bürgermeister Korrektur zu den Grundschulen, Kindertagesstätten und Gemeindebibliotheken Stellenausschreibung - Schwimmmeister im Neptun-Bad Helbra Stellenausschreibung - Gemeindearbeiter in der Gemeinde Bornstedt A1: Amtliche Bekanntmachungen A2: Verbandsgemeinde - Bekanntmachung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra A2: Gemeinde Ahlsdorf - Stellenausschreibung der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinde Ahlsdorf - Bekanntmachung der Hauptsatzung der Gemeinde Ahlsdorf - Bekanntmachung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Ahlsdorf A2: Gemeinde Benndorf - Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates aus der Sitzung vom 26.01.2015 - Bekanntmachung der Hauptsatzung der Gemeinde Benndorf - Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuern in der Gemeinde Bendorf A2: Gemeinde Bornstedt - Stellenausschreibung der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinde Bornstedt A2: Gemeinde Helbra - Stellenausschreibung der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinde Helbra A2: Gemeinde Hergisdorf - Stellenausschreibung der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinde Hergisdorf - Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates aus der Sitzung vom 14.01.2015 - Bekanntmachung der Hauptsatzung der Gemeinde Hergisdorf B1: Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden - Wasserverband Sangerhausen - Änderung des Kommunalabgabengesetzes - Nacherhebung von Beitragsforderungen - Wasserverband Sangerhausen - Hinweisbekanntmachung C1: Informationen aus dem gemeinsamen Verwaltungsamt C2: FD Zentrale Dienste und Finanzen - Sitzungstermine des Verbandsgemeinderates und der Gemeinderäte - Information aus dem Wahlamt - Empfehlungen aus der Gemeindebibliothek Helbra - Veranstaltungen - Kunstausstellung - Kindertagesstätte „Pusteblume“ Benndorf - Einladung zur Krabbelgruppe - Grundschule Ahlsdorf - Aufforderung zur Schulanmeldung 2016/2017 C2: FD Bau- und Ordnungsverwaltung - Regionalbeamte vor Ort - Regionalbeamte bei der Feuerwehr - Kinder- und Jugendfeuerwehr Helbra - Zeitungsaktion E1: Glückwünsche der Gemeinde F1: Vereine melden sich zu Wort - Frühjahrskonzert der Dippelsbacher Musikanten - Erfolgreiches Trainingswochenende des Ziegelröder Spielmannszuges - Volkssolidarität Blankenheim - Das war bei uns los - Osterfahrten der Mansfelder Bergwerksbahn - TSV 1884 Benndorf - Vize-Landesmeister - Fasching in Bornstedt - Reitverein „Das Tier, dein Freund und Partner“ - eine Ponyrasse wird vorgestellt - Neue Gäste beim Blasmusikfest in Helbra - BSV Klostermansfeld - Sportler des Jahres - Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Wimmelburg - KVHS Eisleben - Frühjahrsangebot G1: - - - - Kirchliche Nachrichten Evangelischer Pfarrbereich Helbra Evangelisches Pfarramt Klostermansfeld Kath. Pfarrei St. Gertrud Kath. Pfarrei St. Georg H1: Religionsgemeinschaft Bürgerzeitung Wochenblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Die Bürgerzeitung erscheint monatlich. IMPRESSUM - Herausgeber: Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, An der Hütte 1, 06311 Helbra - Verlag und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 489-0 Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. - Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: der Verbandsgemeindebürgermeister - Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10 Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Nr. 2/2015 -3- Helbra Korrektur zu den Sprechzeiten der Bürgermeister Bornstedt „Burgspatzen“ Karl-Marx-Str. 6 Tel. 03475 638076 Ahlsdorf Detlef Wachsmann Grundstr. 5 06313 Ahlsdorf Helbra „Helbraer Hütten- knirpse“ Thomas-Müntzer-Str. 8a Tel. 034772 27375 Helbra Kath. Kindergarten „Sankt Barbara“ Am Brückberg 1 Tel. 034772 29219 Dienstag 16.00 - 18.00 Uhr Tel.: 034772 20213 Benndorf Mario Zanirato Chausseestr. 1 06308 Benndorf Dienstag 16.00 - 17.30 Uhr Tel.: 034772 86220 oder 86221 Blankenheim André Strobach Kreisfelder Weg 165 a 06528 Blankenheim nach Vereinbarung Tel.: 034659 60707 Bornstedt Lars Rose Karl-Marx-Str. 6 06295 Bornstedt Helbra Alfred Böttge Hauptstr. 24 06311 Helbra Mittwoch 18.30 - 19.30 Uhr Tel.: 03475 633176 Hergisdorf Norbert Born Thomas-Müntzer-Str. 147 Donnerstag 16.00 - 18.00 Uhr 06313 Hergisdorf Tel.: 034772 20346 Wimmelburg Andreas Zinke Hauptstr. 73 06313 Wimmelburg Dienstag 17.00 - 18.00 Uhr Tel.: 034772 80120 Dienstag 17.30 - 18.30 Uhr Tel.: 03475 633240 Korrektur der Erreichbarkeit Grundschulen Grundschule Ahlsdorf Neue Siedlung 27 Tel. 034772 20406 Grundschule Blankenheim Am Kreuzstein 3a Tel. 034659 60284 Grundschule Helbra Schulstr. 28 Tel. 034772 20240 Grundschule Klostermansfeld Schulstr. 16 Tel. 034772 25552 Kindertagesstätten Ahlsdorf Martinschacht Tel. 034772 92280 Kloster- „Wirbelwind“ mansfeld Kirchstr. 4 Tel. 034772 25240 Wimmelburg „Kinderland am am Friedrichsberg“ Hauptstr. 40 Tel. 03475 637391 Bücherei Dienstag 16.00 - 18.00 Uhr Tel.: 034772 20317 Klostermansfeld Uwe Tempelhof Kirchstr. 01 06308 Klostermansfeld Hergisdorf „Hasenwinkel“ „Entdeckerland“ Schulstr. 1 Tel. 034772 27317 Benndorf „Pusteblume“ Adolf-Diesterweg-Str. 2 Tel. 034772 27201 Blankenheim „Kinderland 2000“ Am Kreuzstein 3a Tel. 034659 61511 Benndorf Knappenstr. 10 Tel. 33225 Öffnungszeiten: Mi. 15.00 - 17.00 Uhr Helbra Schulstr. 28 Tel. 20349 Öffnungszeiten: Mo. 10.00 - 13.00 Uhr Di. 10.00 - 13.00 Uhr u. 14.00 - 17.00 Uhr Do. 10.00 - 13.00 Uhr Kloster- mansfeld Öffnungszeiten: Di. 14.00 - 17.00 Uhr Schulplatz 9 Tel.: 32438 Blankenheim Am Kreisfelder Weg 165 a Tel.: 034659 60707 Öffnungszeiten: zu den Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Stellenausschreibung Für das Neptunbad in Helbra wird für die Sommersaison 2015 ein Schwimmmeister/in gesucht: Ihr Aufgabengebiet umfasst folgende Tätigkeiten: - Aufsicht und Überwachung des Bäderbetriebes - Organisation eines störungsfreien Betriebsablaufes - Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bad - Überwachung der Wasseraufbereitungsanlage - Steuerung der Betriebsabläufe - Verantwortung für die Kasse Wir erwarten: - eine abgeschlossene Ausbildung zum geprüften Meister/ in für Bäderbetriebe oder gleichwertiger Abschluss - kundenorientiertes Auftreten -Zuverlässigkeit -Entscheidungsfähigkeit Wir bieten: - einen ansprechenden Arbeitsplatz in einem Naturbad - eine flexible Teilzeittätigkeit (30 Wochenstunden) - Vergütung nach E 6 TVöD Wenn Ihr Interesse geweckt wurde, schicken Sie uns Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Zeugniskopien) bis zum 28.02.2015 unter der Angabe „Bewerbung Schwimmmeister“ an folgende Anschrift: Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra Personalangelegenheit „Bewerbung Schwimmmeister“ An der Hütte 1 06311 Helbra Helbra -4- Nr. 2/2015 Stellenausschreibung In der Gemeinde Bornstedt ist zum 01.03.2015 folgende Stelle zu besetzen: Gemeindearbeiterin/Gemeindearbeiter im Wirtschaftshof EG 3 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Das Aufgabengebiet umfasst alle in einem Wirtschaftshof anfallenden Arbeiten wie z.B. · Landschaftspflegearbeiten im Grünbereich · Betreuung und Unterhaltung der gemeindeeigenen Grundstücke, Wege und Plätze · Hausmeister- und Handwerkertätigkeiten in den gemeindeeigenen Gebäuden · die Durchführung Instandsetzungsarbeiten an gemeindlichen Wegen und Straßen Gesucht wird eine flexible, handwerklich versierte Kraft, die selbständiges Arbeiten gewohnt ist. Der Bewerber/Die Bewerberin muss bereit und in der Lage sein, alle beim Wirtschaftshof anfallenden Arbeiten auszuführen. Neben Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Einsatzbereitschaft wird auch die Bereitschaft vorausgesetzt, Dienst zu ungünstigen Zeiten zu leisten (z. B. Winterdienst außerhalb der Regelarbeitszeit und an Wochenenden). Voraussetzung: Führerschein Klasse C1E Bevorzugt werden Bewerber/innen mit einer abgeschlossenen handwerklichen Berufsausbildung. Berufserfahrung in ähnlichen Bereichen ist erwünscht. Der Bewerber/die Bewerberin sollte über Erfahrungen im Umgang mit Baumaschinen (Radlader, Rüttelplatte etc.) und Kommunaltechnik (Fahrzeuge, Mähtechnik einschließlich Motorsense etc.) verfügen. Die Mitgliedschaft in der Ortsfeuerwehr wäre ebenfalls erwünscht. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des TVÖD. Das Entgelt wird entsprechend den tariflichen Vorschriften gezahlt. Daneben werden die üblichen Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes gewährt. Bitte richten Sie Ihre Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse, Tätigkeitsnachweise) bis zum 18.02.2015 unter dem Kennwort „Bewerbung Gemeindearbeiter“ an folgende Anschrift: Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra Gemeinde Bornstedt An der Hütte 1 06311 Helbra. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihre Bewerbungsunterlagen aus Kostengründen nur zurückgesandt werden, wenn ein ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt ist. Ansonsten werden die Unterlagen 3 Monate nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens vernichtet. Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra Aufgrund § 41 des Schulgesetzes Land Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.2013 (GVBI. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24.06.2014 (GVBI. LSA S. 350, 358) in Verbindung mit § 8 des Kommunalverfassungsgesetzes Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288) hat der Verbandsgemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.01.2014 folgende Satzung beschlossen: §1 Gegenstand (1) Auf Grundlage des § 41 Abs. 1 SchulG LSA legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde Schulbezirke fest. (2) Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung Ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen. §2 Schulbezirke Folgende Schulbezirke in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra werden gebildet: Grundschule Ahlsdorf • Ahlsdorf mit OT Ziegelrode • Hergisdorf mit OT Kreisfeld • Blankenheim mit OT Klosterode (aufsteigend) Die Gemeinde Blankenheim mit dem Ortsteil Klosterode wird ab dem Schuljahr 2014/2015 dem Schulbezirk der Grundschule Ahls- dorf zugeordnet. Alle Schüler ab der 1. Klasse aus der Gemeinde Blankenheim mit dem OT Klosterode werden aufsteigend ab dem Schuljahr 2014/2015 in der Grundschule Ahlsdorf beschult. Grundschule Helbra • Helbra • Wimmelburg • Blankenheim mit OT Klosterode (2015/2016: Klasse 3 und 4) Die Beschulung der Schüler aus der Gemeinde Benndorf läuft am Standort Helbra aus. Die Schüler der Klassenstufen 3 und 4 der Gemeinde Blankenheim mit dem OT Klosterode werden ab dem Schuljahr 2015/2016 auslaufend am Standort Helbra beschult. Grundschule Klostermansfeld • Klostermansfeld • Benndorf (aufsteigend) Die Gemeinde Benndorf wird ab dem Schuljahr 2014/2015 dem Schulbezirk der Grundschule Klostermansfeld zugeordnet. Alle Schüler ab der 1. Klasse aus der Gemeinde Benndorf werden aufsteigend ab dem Schuljahr 2014/2015 in der Grundschule Klostermansfeld beschult. Grundschule Blankenheim • Blankenheim mit dem OT Klosterode Die Grundschule Blankenheim wird zum Schuljahresende 2014/2015 geschlossen. Im Schuljahr 2014/2015 werden hier die Klassenstufen 2, 3 und 4 beschult. Nr. 2/2015 -5- Helbra §3 Ausnahmen §5 Inkrafttreten Ein Schüler kann nach Einführung verbindlicher Schulbezirke grundsätzlich nur die Schule besuchen, in dessen Schulbezirk er seinen Wohnsitz hat, es sei denn, ihm wird durch Einzelfallentscheidung durch die Schulbehörde der Besuch einer anderen als der für ihn örtlich zuständigen Grundschule gestattet. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Helbra, den 30.01.2015 §4 Sprachliche Gleichstellung Personenbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Skrypek Verbandsgemeindebürgermeister Gemeinde Ahlsdorf Stellenausschreibung der Gemeinde Ahlsdorf In der Gemeinde Ahlsdorf ist ab 01.07.2015 die Stelle der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters zu besetzen. Die Gemeinde Ahlsdorf hat ca. 1.670 Einwohner und gehört zur Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, sie liegt direkt an der Kreisstraße K 2318 und in unmittelbarer Nähe der Lutherstadt Eisleben und der Bundesstraße B 180. Im Ort befinden sich eine Grundschule, eine Kindertagesstätte, ein Einkaufszentrum und verschiedene Freizeiteinrichtungen. Die Amtszeit beträgt 7 Jahre. Es erfolgt eine Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 7 Jahren. Der ehrenamtliche Bürgermeister/die ehrenamtliche Bürgermeisterin erhält eine Aufwandsentschädigung. Wählbar sind gemäß § 96 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten. Nicht wählbar sind Personen, die nach den deutschen oder Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Bewerber/Bewerberinnen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben eine Versicherung gemäß § 38 a Abs. 2 Kommunalwahlordnung für das Land SachsenAnhalt (KWO LSA) gegenüber der Gemeinde Benndorf abzugeben (Anlage 8a KWO LSA). Die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister muss von mindestens ein vom Hundert der Wahlbe- rechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit. Für Bewerber/ Bewerberinnen, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend, wenn für den Bewerber/ die Bewerberin eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 des Kommunalwahlgesetzes abgegeben wurde. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde Ahlsdorf wird am Sonntag, dem 19.04.2015 von den wahlberechtigten Bürgern nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gewählt (§ 96 Abs. 1 KVG LSA). Gegebenenfalls findet am Sonntag, dem 10.05.2015 eine Stichwahl statt. Die Bewerbungen werden bis zum 24.03.2015, 18.00 Uhr unter dem Kennwort „Bewerbung Bürgermeisterin/Bürgermeister“ erbeten an die Gemeinde Ahlsdorf über das gemeinsame Verwaltungsamt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra An der Hütte 1, 06311 Helbra Nähere Auskünfte sowie erforderliche Formblätter (Unterstützungsunterschriften, Wählbarkeits-bescheinigung, Anlage 8a KWO LSA) sind bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, Wahlbüro, An der Hütte 1, in 06311 Helbra kostenfrei erhältlich. Ahlsdorf, den 03.02.2015 gez. D. Wachsmann Bürgermeister Hauptsatzung der Gemeinde Ahlsdorf Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ahlsdorf in seiner Sitzung am 17.11.2014 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. ABSCHNITT BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN §1 Name, Bezeichnung Die Gemeinde führt den Namen „Ahlsdorf“. Sie besteht aus den Ortsteilen Ahlsdorf und Ziegelrode. §2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Das Wappen der Gemeinde Ahlsdorf zeigt „Schräglinks geteilt von Grün und Silber (Weiß); oben ein aus der Teilung wachsender, silberner (weiß) Bergmann mit schwarzer Bergmannskappe, in der rechten eine Schaufel haltend, mit der linken eine Haue schulternd; unten drei aus dem Schildrand wachsende grüne Tannen.“ (2) Die Farben der Gemeinde sind Grün und Weiß. (3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: „Gemeinde Ahlsdorf“. Helbra -6- II. ABSCHNITT ORGANE §3 Gemeinderat (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates. (2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall, die den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertreten. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates“. (3) Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden. §4 Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse Der Gemeinderat entscheidet über 1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt, 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt, 3. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt, 4. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 100,00 Euro übersteigt. §5 Geschäftsordnung Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. §6 Bürgermeister (1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 15.000,00 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung über die in § 4 Ziff. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden. (2) Können Anfragen der Gemeinderäte nach § 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung, die vom Verbandsgemeindebürgermeister vorbereitet wird, durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich. §7 Gleichstellungsbeauftragte Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra. Die von der Verbandsgemeinde gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Gemeinde Ahlsdorf zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Nr. 2/2015 III. ABSCHNITT UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER §8 Einwohnerversammlung (1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ortsüblich bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. (2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse. §9 Einwohnerfragestunde (1) Der Gemeinderat führt im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch. (2) Der Bürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. (3) Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. (4) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. (5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Verbandsgemeindebürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss. § 10 Bürgerbefragung Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen. IV. ABSCHNITT EHRENBÜRGER § 11 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates. V. ABSCHNITT ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN § 12 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen Nr. 2/2015 -7- im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“. (2) Die öffentliche Bekanntmachung ist in den Fällen des Absatz 1 mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt den bekannt zu machenden Text enthält. (3) Soweit gesetzlich eine von Absatz 1 abweichende Bekanntmachung vorgeschrieben ist, erfolgt diese an der entsprechenden Stelle. (4) Die Satzungen können auch jederzeit im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (An der Hütte 1, 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden. Die Satzungen sind ebenfalls über das Internet zugänglich zu machen. § 13 Ersatzbekanntmachung (1) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann diese Bekanntmachung durch Auslegung in der Verbandsgemeinde (An der Hütte 1, 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeinde „Mansfelder Grund- Helbra“ ersetzt werden. (2) Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund – Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält. § 14 Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Beratungen des Gemeinderates (1) Abweichend von § 12 erfolgt die Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzungen des Gemeinderates durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln: - Ecke Schenkgasse/Hauptstraße - Am Vietzbach (neben Zufahrt zum Einkaufsmarkt) - Ortsteil Ziegelrode, Ecke Friedhofstraße/Ernst-ThälmannStraße (2) Der Aushang erfolgt mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin. In Abweichung hiervon kann die Bekanntmachungsfrist der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes in Eilfällen auf 24 Stunden verkürzt werden. Auf dem Aushang ist zu vermerken, in welchem Zeitraum ausgehängt wird. Helbra der Hütte 1, 06311 Helbra) treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln folgt, bewirkt. Vl. ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 17 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. § 18 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Ahlsdorf in der Fassung vom 07.07.2014 sowie die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Ahlsdorf vom 14.02.2005 außer Kraft. Ahlsdorf, 27.11.2014 Wachsmann Bürgermeister Anlage Dienstsiegelabdruck der Gemeinde Ahlsdorf Ausfertigung der Satzung Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Ahlsdorf am 17.11.2014 beschlossene Hauptsatzung der Gemeinde Ahlsdorf wird hiermit ausgefertigt. Ahlsdorf, den 19.01.2015 § 15 Bekanntmachungen von Wahlen (1) Bekanntmachungen aus Anlass von Wahlen erfolgen durch 7-tägigen Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Standorte der Bekanntmachungstafeln sind unter § 14 Absatz 1 benannt. (2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Bekanntmachung von Stichwahlen gemäß § 30a Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Regionalausgabe der Mitteldeutschen Zeitung. (3) Die Bekanntmachung von Stellenausschreibungen nach § 63 Abs. 2 KVG LSA erfolgt abweichend von Absatz 1 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund „Helbraer Kommunalanzeiger“. § 16 Sonstige Bekanntmachungen Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund – Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Verwaltungsgebäudes (An Wachsmann Bürgermeister Bekanntmachung der Satzung Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Ahlsdorf am 17.11.2014 beschlossene, mit Datum vom 19.01.2015 ausgefertigte und mit der Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld – Südharz, Aktenzeichen 15.14.06.017.001 vom 08.01.2015 genehmigte Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ahlsdorf, den 19 01.2015 Wachsmann Bürgermeister Helbra -8- Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Ahlsdorf (Entschädigungssatzung) Gemäß §§ 8, 11, 35 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ahlsdorf in seiner Sitzung am 19.01.2015 folgende Entschädigungssatzung beschlossen. §1 Grundsätze der Entschädigung (1) Die durch die Gemeinde zur ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichteten Einwohner haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles. Die in den nachfolgenden Paragraphen bezeichneten Personen erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen eine Aufwandsentschädigung. (2) Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz der Auslagen, einschließlich der Kosten für die Inanspruchnahme privater Räume, mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes sowie die zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten. Die Ansprüche auf Aufwandsentschädigung sind nicht übertragbar; auf sie kann nicht verzichtet werden. (3) Alle Zahlungen, mit Ausnahme der Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister erfolgen nachträglich zum Vierteljahresschluss bis zum 15. des darauf folgenden Monats. (4) Neben der Aufwandsentschädigung besteht auf Antrag Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbstständigen, Hausfrauen u.s.w. wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalen Stundensatzes in Höhe von 12,00 Euro ersetzt. Erstattungen nach Satz 1 können nur auf Antrag erfolgen. (5) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes wird den ehrenamtlich Tätigen Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften gewährt. Bei Dienstreisen sind möglichst öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Dienstreisekosten werden nur auf Antrag erstattet. Der Erstattungsantrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise zu stellen. Bei Empfängern einer Aufwandsentschädigung im Sinne dieser Satzung ist der Fahrtkostenaufwand innerhalb des Landkreises abgegolten. Nr. 2/2015 (3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate ununterbrochen (z. B. durch Krankheit) nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrages. Hiervon wird in der Regel ausgegangen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten keine Teilnahme an Sitzungen erfolgte. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird der Pauschalbetrag für jeden Tag, an dem kein Anspruch entsteht, um ein Dreißigstel gekürzt. (4) Wenn erst nach Auszahlung des fälligen Betrages (Pauschalbetrages) festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit des ehrenamtlich Tätigen länger als drei Monate nicht ausgeübt wurde, so erfolgt eine Verrechnung im darauf folgenden Zeitraum. Sollte dies nicht möglich sein, so hat der ehrenamtlich Tätige den zu Unrecht erhaltenen Betrag innerhalb von einem Monat nach Aufforderung zurück zu zahlen. (5) Das Sitzungsgeld beträgt 12,00 Euro je Sitzung des Gemeinderates. Es wird für die tatsächliche Teilnahme an den Sitzungen gewährt. Eine neue Sitzung im Sinne dieser Satzung ist auch eine an einem anderen Tag fortgesetzte Sitzung, die zuvor abgebrochen wurde. Sitzungsgeld wird für maximal 5 Sitzungen im Monat gezahlt. Der Nachweis für die Teilnahme an der Sitzung erfolgt durch eine vom Vorsitzenden gegengezeichnete Anwesenheitsliste. §4 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. §5 Inkrafttreten Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Ahlsdorf tritt zum 01.03.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 14.03.2005 beschlossene Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Ahlsdorf außer Kraft. Ahlsdorf, den 27.01.2015 Wachsmann Bürgermeister §2 Bürgermeister (1) Dem ehrenamtlichen Bürgermeister wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 Euro gewährt. Mit der Zahlung der Entschädigung sind alle weiteren Ansprüche abgegolten. Die Zahlung erfolgt jeweils zum 01. des Monats im Voraus. (2) Im Fall der Verhinderung des ehrenamtlichen Bürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einen Monat ist dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des zu Vertretenen zu gewähren. (3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung. §3 Mitglieder des Gemeinderates (1) Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Gemeinderates besteht aus einem monatlichen Pauschalbetrag und einem Sitzungsgeld. (2) Der Pauschalbetrag beträgt je Kalendermonat 40,00 Euro. Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Benndorf aus der Sitzung vom 16.01.15 Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundund Gewerbesteuer in der Gemeinde Benndorf BEN/BV/019/2015 Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Benndorf in der vorliegenden Fassung. Der Beschluss wurde gefasst. Energie- und klimapolitisches Leitbild der Gemeinde Benndorf BEN/BV/021/2015 Der Gemeinderat Benndorf beschließt das „Energie- und klimapolitisches kommunales Leitbild der Gemeinde Benndorf“ in der vorliegenden Form (Anlage). Der Beschluss wurde gefasst. Nr. 2/2015 -9- Energie- und Klimaschutzkonzept der Gemeinde Benndorf BEN/BV/023/2015 Der Gemeinderat Benndorf beschließt das „Energie- und Klimaschutzkonzept der Gemeinde Benndorf“ in der vorliegenden Form (Anlage). Der Beschluss wurde gefasst. Grundsatzbeschluss zur Errichtung eines gemeinsamen Bauhofes BEN/BV/022/2015 Der Gemeinderat beschließt die Aufgaben des Bauhofes, sofern die anderen Mitgliedsgemeinden gleichlautende Beschlüsse fassen, auf die Verbandsgemeinde zu übertragen. Sollte dies aufgrund fehlender Zustimmung in einzelnen Gemeinden nicht möglich sein, bilden die Gemeinden einen gemeinsamen Bauhof, welche diesen Beschluss gefasst haben. Der Beschluss wurde gefasst. Hauptsatzung der Gemeinde Benndorf Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Benndorf in seiner Sitzung am 24.11.2014 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. ABSCHNITT BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN §1 Name, Bezeichnung Helbra 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt, 3. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt, 4. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 100,00 Euro übersteigt. §5 Ausschüsse des Gemeinderates Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse: 1. als beratenden Ausschuss den Ausschuss Kultur, Sport, Jugend §6 Beratende Ausschüsse (1) Die beratenden Ausschüsse bestehen aus 7 Gemeinderäten. Vorsitzender ist ein zu bestimmender Gemeinderat. (2) In die Ausschüsse können widerruflich 3 sachkundige Einwohner durch den Gemeinderat mit beratender Stimme berufen werden. Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt des neu gewählten Gemeinderates. §7 Geschäftsordnung Die Gemeinde führt den Namen „Benndorf“. Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. §2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel §8 Bürgermeister (1) Das Wappen der Gemeinde Benndorf zeigt „im quadrierten Schild oben rechts (1. Feld) in Gold (Gelb) gekreuzte schwarze Hammer und Schlägel, oben links (2. Feld) in Rot gekreuztes silbernes Hüttengezähe, unten rechts (3. Feld) in Silber (Weiß) zwei Reihen von je drei roten Rauten, unten links (4. Feld) in Blau ein Bündel goldene (gelbe) Getreideähren.“ (2) Das Dienstsiegel der Gemeinde enthält das Wappen und die Umschrift „Gemeinde Benndorf“. (1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 15.000,00 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung über die in § 4 Nr. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden. (2) Können Anfragen der Gemeinderäte nach § 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung, die vom Verbandsgemeindebürgermeister vorbereitet wird, durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich. Dienstsiegelabdruck II. ABSCHNITT ORGANE §3 Gemeinderat (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates. (2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall, die den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertreten. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates“. (3) Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden. §4 Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse Der Gemeinderat entscheidet über 1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt, §9 Gleichstellungsbeauftragte Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra. Die von der Verbandsgemeinde gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Gemeinde Benndorf zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. III. ABSCHNITT UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER § 10 Einwohnerversammlung (1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohner- Helbra - 10 - Nr. 2/2015 versammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ortsüblich bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. (2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse. (4) Die Satzungen können auch jederzeit im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (An der Hütte 1, 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden. Die Satzungen sind ebenfalls über das Internet zugänglich zu machen. § 11 Einwohnerfragestunde (1) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann diese Bekanntmachung durch Auslegung in der Verbandsgemeinde während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeinde „Mansfelder GrundHelbra“ ersetzt werden. (2) Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund — Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält. (1) Der Gemeinderat führt im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch. (2) Der Bürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. (3) Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. (4) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. (5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Verbandsgemeindebürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss. § 12 Bürgerbefragung Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen. IV. ABSCHNITT EHRENBÜRGER § 13 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates. V. ABSCHNITT ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN § 14 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“. (2) Die öffentliche Bekanntmachung ist in den Fällen des Absatz 1 mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt den bekannt zu machenden Text enthält. (3) Soweit gesetzlich eine von Absatz 1 abweichende Bekanntmachung vorgeschrieben ist, erfolgt diese an der entsprechenden Stelle. § 15 Ersatzbekanntmachung § 16 Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse (1) Abweichend von § 14 erfolgt die Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln: - Chausseestr. 1 (Gemeindeamt), - Ecke Chausseestr. (gegenüber FFw - Gebäude) - Knappenstraße 10 (2) Der Aushang erfolgt mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin. In Abweichung hiervon kann die Bekanntmachungsfrist der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes in Eilfällen auf 24 Stunden verkürzt werden. Auf dem Aushang ist zu vermerken, in welchem Zeitraum ausgehängt wird. § 17 Bekanntmachungen von Wahlen (1) Bekanntmachungen aus Anlass von Wahlen erfolgen durch 7-tägigen Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Standorte der Bekanntmachungstafeln sind unter § 16 Absatz 1 benannt. (2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Bekanntmachung von Stichwahlen gemäß § 30a Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Regionalausgabe der Mitteldeutschen Zeitung. (3) Die Bekanntmachung von Stellenausschreibungen nach § 63 Abs. 2 KVG LSA erfolgt abweichend von Absatz 1 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund „Helbraer Kommunalanzeiger“. § 18 Sonstige Bekanntmachungen Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund — Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme Nr. 2/2015 - 11 - zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln folgt, bewirkt. Vl. ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 19 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. § 20 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Benndorf in der Fassung vom 03.07.2014 sowie die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Benndorf vom 06.12.2004 außer Kraft. Benndorf, den 25.11.2014 Zanirato Bürgermeister Ausfertigung der Satzung Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Benndorf am 24.11.2014 beschlossene Hauptsatzung der Gemeinde Benndorf wird hiermit ausgefertigt. Benndorf, den 19.01.2015 Helbra Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Benndorf vom 26.01.2015 Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2417) in Verbindung mit §§ 8,45 Absatz 2 Nr. 1, 99, 100 Absatz 2 Nr. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014, hat der Gemeinderat der Gemeinde Benndorf in seiner Sitzung am 26.01.2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Gemeinde Benndorf wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.H. 2. für die Gewerbesteuer 380 v.H. 450 v.H. §2 Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2015 und jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern keine anderen Hebesatzbestimmungen getroffen werden. Zanirato Bürgermeister Bekanntmachung der Satzung Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Benndorf am 24.11.2014 beschlossene, mit Datum vom 19.01.2015 ausgefertigte und mit der Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld — Südharz, Aktenzeichen 15.14.06.018.001 vom 08.01.2015 genehmigte Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Benndorf, den 19.01.2015 §3 Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Benndorf, den 27.01.2015 Zanirato Bürgermeister Zanirato Bürgermeister Gemeinde Bornstedt Stellenausschreibung der Gemeinde Bornstedt In der Gemeinde Bornstedt ist ab 01.07.2015 die Stelle der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters zu besetzen. Die Gemeinde Bornstedt hat ca. 830 Einwohner und gehört zur Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, sie liegt direkt an der Landesstraße L224 und in unmittelbarer Nähe der Lutherstadt Eisleben und der Autobahn A 38. Im Ort befinden sich eine Kindertagesstätte, einige Geschäfte und verschiedene Freizeiteinrichtungen. Die Amtszeit beträgt 7 Jahre. Es erfolgt eine Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 7 Jahren. Der ehrenamtliche Bürgermeister/die ehrenamtliche Bürgermeisterin erhält eine Aufwandsentschädigung. Wählbar sind gemäß § 96 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten. Nicht wählbar sind Personen, die nach den deutschen oder Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit Helbra - 12 - sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Bewerber/Bewerberinnen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben eine Versicherung gemäß § 38 a Abs. 2 Kommunalwahlordnung für das Land SachsenAnhalt (KWO LSA) gegenüber der Gemeinde Benndorf abzugeben (Anlage 8a KWO LSA). Die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister muss von mindestens ein vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit. Für Bewerber/Bewerberinnen, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend, wenn für den Bewerber/die Bewerberin eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 des Kommunalwahlgesetzes abgegeben wurde. Nr. 2/2015 Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde Bornstedt wird am Sonntag, dem 19.04.2015 von den wahlberechtigten Bürgern nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gewählt (§ 96 Abs. 1 KVG LSA). Gegebenenfalls findet am Sonntag, dem 10.05.2015 eine Stichwahl statt. Die Bewerbungen werden bis zum 24.03.2015, 18.00 Uhr unter dem Kennwort „Bewerbung Bürgermeisterin/Bürgermeister“ erbeten an die Gemeinde Bornstedt über das gemeinsame Verwaltungsamt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra An der Hütte 1, 06311 Helbra Nähere Auskünfte sowie erforderliche Formblätter (Unterstützungsunterschriften, Wählbarkeitsbescheinigung, Anlage 8a KWO LSA) sind bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, Wahlbüro, An der Hütte 1, in 06311 Helbra kostenfrei erhältlich. Bornstedt, den 03.02.2015 gez. L. Rose Bürgermeister Gemeinde Helbra Stellenausschreibung der Gemeinde Helbra In der Gemeinde Helbra ist ab 01.07.2015 die Stelle der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters zu besetzen. Die Gemeinde Helbra hat ca. 4.190 Einwohner und gehört zur Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, sie liegt direkt an der Landesstraße L225 und in unmittelbarer Nähe der Lutherstadt Eisleben und der Bundesstraße B 180. Im Ort befinden sich eine Grundschule, zwei Kindertagesstätten, ein Seniorenpflegeheim, ein Einkaufsmarkt und Geschäfte sowie verschiedene Freizeiteinrichtungen. Die Amtszeit beträgt 7 Jahre. Es erfolgt eine Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 7 Jahren. Der ehrenamtliche Bürgermeister/die ehrenamtliche Bürgermeisterin erhält eine Aufwandsentschädigung. Wählbar sind gemäß § 96 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten. Nicht wählbar sind Personen, die nach den deutschen oder Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Bewerber/Bewerberinnen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben eine Versicherung gemäß § 38 a Abs. 2 Kommunalwahlordnung für das Land SachsenAnhalt (KWO LSA) gegenüber der Gemeinde Benndorf abzugeben (Anlage 8a KWO LSA). Die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister muss von mindestens ein vom Hundert der Wahlbe- rechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit. Für Bewerber/Bewerberinnen, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend, wenn für den Bewerber/die Bewerberin eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 des Kommunalwahlgesetzes abgegeben wurde. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde Helbra wird am Sonntag, dem 19.04.2015 von den wahlberechtigten Bürgern nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gewählt (§ 96 Abs. 1 KVG LSA). Gegebenenfalls findet am Sonntag, dem 10.05.2015 eine Stichwahl statt. Die Bewerbungen werden bis zum 24.03.2015, 18.00 Uhr unter dem Kennwort „Bewerbung Bürgermeisterin/Bürgermeister“ erbeten an die Gemeinde Helbra über das gemeinsame Verwaltungsamt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra An der Hütte 1, 06311 Helbra Nähere Auskünfte sowie erforderliche Formblätter (Unterstützungsunterschriften, Wählbarkeitsbescheinigung, Anlage 8a KWO LSA) sind bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, Wahlbüro, An der Hütte 1, in 06311 Helbra kostenfrei erhältlich. Helbra, den 03.02.2015 gez. A. Böttge Bürgermeister Nr. 2/2015 - 13 - Helbra Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates Hergisdorf aus der Sitzung vom 14.01.2015 Stellenausschreibung der Gemeinde Hergisdorf In der Gemeinde Hergisdorf ist ab 01.07.2015 die Stelle der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters zu besetzen. Die Gemeinde Hergisdorf hat ca. 1.660 Einwohner und gehört zur Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, sie liegt direkt an der Kreisstraße K 2318 und der Landesstraße L225 sowie in unmittelbarer Nähe der Lutherstadt Eisleben und der Bundesstraße B 180. Im Ort befinden sich eine Kindertagesstätte, ein Geschäft und verschiedene Freizeiteinrichtungen. Die Amtszeit beträgt 7 Jahre. Es erfolgt eine Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 7 Jahren. Der ehrenamtliche Bürgermeister/die ehrenamtliche Bürgermeisterin erhält eine Aufwandsentschädigung. Wählbar sind gemäß § 96 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten. Nicht wählbar sind Personen, die nach den deutschen oder Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Bewerber/Bewerberinnen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben eine Versicherung gemäß § 38 a Abs. 2 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) gegenüber der Gemeinde Benndorf abzugeben (Anlage 8a KWO LSA). Die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister muss von mindestens ein vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit. Für Bewerber/ Bewerberinnen, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend, wenn für den Bewerber/ die Bewerberin eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 des Kommunalwahlgesetzes abgegeben wurde. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde Hergisdorf wird am Sonntag, dem 19.04.2015 von den wahlberechtigten Bürgern nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gewählt (§ 96 Abs. 1 KVG LSA). Gegebenenfalls findet am Sonntag, dem 10.05.2015 eine Stichwahl statt. Die Bewerbungen werden bis zum 24.03.2015, 18.00 Uhr unter dem Kennwort „Bewerbung Bürgermeisterin/Bürgermeister“ erbeten an die Gemeinde Hergisdorf über das gemeinsame Verwaltungsamt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra An der Hütte 1, 06311 Helbra Nähere Auskünfte sowie erforderliche Formblätter (Unterstützungsunterschriften, Wählbarkeitsbescheinigung, Anlage 8a KWO LSA) sind bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, Wahlbüro, An der Hütte 1, in 06311 Helbra kostenfrei erhältlich. Hergisdorf, den 03.02.2015 gez. N. Born Bürgermeister öffentlicher Teil: Berufung zum Gemeindewahlleiter und zum Stellvertreter BV/029/2014 Der Gemeinderat beschließt, dass Herr Norbert Born, wohnhaft Thomas-Müntzer-Straße 45 in 06313 Hergisdorf als Gemeindewahlleiter und Herr Ingbert Schidda, wohnhaft Bahnhofstraße 54 in 06313 Hergisdorf als Stellvertreter des Gemeindewahlleiters berufen werden. Satzung über die Festsetzung der Steuersätze der Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Hergisdorf BV/033/2014 Der Gemeinderat beschließt die Satzungen über die Festsetzungen der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Hergisdorf in den vorliegenden Fassungen. Grundsatzbeschluss zur Errichtung eines gemeinsamen Bauhofes BV/034/2014 Der Gemeinderat beschließt die Aufgaben des Bauhofes, sofern die anderen Mitgliedsgemeinden gleichlautende Beschlüsse fassen, auf die Verbandsgemeinde zu übertragen. Sollte dies aufgrund fehlender Zustimmung in einzelnen Gemeinden nicht möglich sein, bilden die Gemeinden einen gemeinsamen Bauhof, welche diesen Beschluss gefasst haben. nichtöffentlicher Teil: Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurden keine Beschlüsse gefasst. Hauptsatzung der Gemeinde Hergisdorf Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hergisdorf in seiner Sitzung am 26.11.2014 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. ABSCHNITT BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN §1 Name, Bezeichnung (1) Die Gemeinde führt den Namen „Hergisdorf“. (2) Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Hergisdorf und Kreisfeld. §2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Das Wappen der Gemeinde Hergisdorf zeigt „gespalten von Blau über Gold belegt mit gekreuztem, silbern-schwarzem Bergwerksgezähe.“ (2) Die Flagge der Gemeinde zeigt die Farben Blau und Gold. (3) Das Dienstsiegel der Gemeinde enthält das Wappen und die Umschrift „Gemeinde Hergisdorf“. II. ABSCHNITT ORGANE §3 Gemeinderat (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates. (2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung zwei Stellvertreter für den Helbra - 14 - Verhinderungsfall, die den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertreten. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates“. (3) Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden. §4 Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse Der Gemeinderat entscheidet über 1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 10.000,00 Euro übersteigt, 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 10.000,00 Euro übersteigt, 3. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 10.000,00 Euro übersteigt, 4. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 100,00 Euro übersteigt. §5 Geschäftsordnung Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. §6 Bürgermeister (1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 10.000,00 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung über die in § 4 Nr. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden. (2) Können Anfragen der Gemeinderäte nach § 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung, die vom Verbandsgemeindebürgermeister vorbereitet wird, durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich. §7 Gleichstellungsbeauftragte Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra. Die von der Verbandsgemeinde gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Gemeinde Hergisdorf zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. III. ABSCHNITT UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER §8 Einwohnerversammlung (1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ortsüblich bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Nr. 2/2015 Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. (2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse. §9 Einwohnerfragestunde (1) Der Gemeinderat führt im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch. (2) Der Bürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. (3) Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. (4) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. (5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Verbandsgemeindebürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss. § 10 Bürgerbefragung Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen. IV. ABSCHNITT EHRENBÜRGER § 11 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates. V. ABSCHNITT ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN § 12 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“. (2) Die öffentliche Bekanntmachung ist in den Fällen des Absatz 1 mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt den bekannt zu machenden Text enthält. (3) Soweit gesetzlich eine von Absatz 1 abweichende Bekanntmachung vorgeschrieben ist, erfolgt diese an der entsprechenden Stelle. Nr. 2/2015 - 15 - (4) Die Satzungen können auch jederzeit im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (An der Hütte 1, 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden. Die Satzungen sind ebenfalls über das Internet zugänglich zu machen. § 13 Ersatzbekanntmachung (1) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann diese Bekanntmachung durch Auslegung in der Verbandsgemeinde (An der Hütte 1, 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeinde „Mansfelder Grund-Helbra“ ersetzt werden. (2) Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Ver-waltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund — Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält. Helbra Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln folgt, bewirkt. VI. ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 17 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. § 18 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Hauptsatzung der Gemeinde Hergisdorf in der Fassung vom 24.09.2014 sowie die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Hergisdorf vom 29.08.2001, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Hergisdorf vom 27.06.2007 außer Kraft. Hergisdorf, den 27.11.2014 § 14 Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Beratungen des Gemeinderates (1) Abweichend von § 12 erfolgt die Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzungen des Gemeinderates durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln: - Hergisdorf, Thomas-Müntzer-Str. 188 - Hergisdorf, Bushaltestelle Richtung Wimmelburg (links neben Thomas-Müntzer-Str. 130 - Hergisdorf (Ortsteil Kreisfeld), Thomas-Müntzer-Str. 36 - Hergisdorf (Ortsteil Kreisfeld), Bushaltestelle Richtung Helbra, Eislebener Str. 3 (2) Der Aushang erfolgt mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin. In Abweichung hiervon kann die Bekanntmachungsfrist der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes in Eilfällen auf 24 Stunden verkürzt werden. Auf dem Aushang ist zu vermerken, in welchem Zeitraum ausgehängt wird. Born Bürgermeister Ausfertigung der Satzung Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Hergisdorf am 26.11.2014 beschlossene Hauptsatzung der Gemeinde Hergisdorf wird hiermit ausgefertigt. Hergisdorf, den 19.01.2015 § 15 Bekanntmachungen von Wahlen (1) Bekanntmachungen aus Anlass von Wahlen erfolgen durch 7-tägigen Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Standorte der Bekanntmachungstafeln sind unter § 14 Absatz 1 benannt. (2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Bekanntmachung von Stichwahlen gemäß § 30a Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Regionalausgabe der Mitteldeutschen Zeitung. (3) Die Bekanntmachung von Stellenausschreibungen nach § 63 Abs. 2 KVG LSA erfolgt abweichend von Absatz 1 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund „Helbraer Kommunalanzeiger“. § 16 Sonstige Bekanntmachungen Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund — Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Born Bürgermeister Bekanntmachung der Satzung Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Hergisdorf am 26.11.2014 beschlossene, mit Datum vom 19.01.2015 ausgefertigte und mit der Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld — Südharz, Aktenzeichen 15.14.06.022.001 vom 07.01.2015 genehmigte Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hergisdorf, den 19.01.2015 Born Bürgermeister Helbra - 16 - Nr. 2/2015 Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt Der Wasserverband „Südharz“ erhebt alle Beitragsforderungen, die nach alter Rechtslage verjährt wären, bis zum 31.12.2015 nach Mit Veröffentlichung vom 23.12.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 24/2014, S. 522 ist die vom Landesgesetzgeber vorgenommene Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft getreten. Dieses sieht gemäß § 13b in Verbindung mit § 18 Abs. 2 vor, dass Beitragsforderungen erst mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, verjähren, jedoch nicht vor Ablauf des 31.12.2015. Bis zu diesem Stichtag ist eine - auch nachträgliche - Beitragserhebung zulässig. Nach dieser Gesetzesänderung ist der Wasserverband „Südharz“ rechtlich verpflichtet und bereits von der Kommunalaufsicht des Landkreises Mansfeld-Südharz aufgefordert worden, die Beiträge unverzüglich zu erheben. Hierbei handelt es sich sowohl um den sogenannten Beitrag I, als auch Beitrag II. Beitragspflichtige, die Widerspruch gegen die bisher erfolgte Beitragserhebung mit der Begründung, die Beitragsforderung sei verjährt, erhoben haben, erhalten die Möglichkeit den Widerspruch zurückzunehmen, damit der Wasserverband „Südharz“ nicht kostenpflichtig über den Widerspruch entscheiden muss. Das spart Kosten für den Widerspruchsführer. Widersprüche, denen in der Vergangenheit mit der Begründung der Verjährung, erfolgreich stattgegeben wurde, werden wieder auf den Prüfstand gestellt. Der Wasserverband „Südharz“ wird in den nächsten Tagen und Wochen die Informationen über die Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt an die Widerspruchsführer versenden. In den nächsten Wochen erfolgt zudem der Versand von Beitragsbescheiden an die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke durch den Anschluss an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage bevorteilt sind und bisher nicht zum Beitrag herangezogen worden. Ebenfalls zum Beitrag herangezogen werden Grundstückseigentümer, die bisher aus Gründen der Verjährung nach alter Rechtslage keinen Beitrag zahlen mussten. Wasserverband „Südharz“ Am Brühl 7 06526 Sangerhausen Die Beschlüsse der 32. Verbandsversammlung des Wasserverbandes „Südharz“ sind in den Sangerhäuser Nachrichten vom 06.02.2015 veröffentlicht. FD Zentrale DIenste und Finanzen Sitzungstermine des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde, der Gemeinderäte und Ausschüsse der Mitgliedsgemeinden • Verbandsgemeinde Sitzung des Verbandsgemeinderates am 19.02.2015 um 18.30 Uhr • Gemeinde Ahlsdorf Sitzung des Gemeinderates am 09.03.2015 um 18.30 Uhr • Gemeinde Benndorf Sitzung des Gemeinderates am 16.03.2015 um 18.00 Uhr • Gemeinde Blankenheim Sitzung des Gemeinderates am 16.02.2015 und 26.02.2015 jeweils um 19.00 Uhr • Gemeinde Bornstedt Sitzung des Gemeinderates am 05.03.2015 um 19.00 Uhr • Gemeinde Helbra Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses am 25.02.2015 um 18.30 Uhr Sitzung des Gemeinderates am 10.03.2015 um 18.30 Uhr • Gemeinde Hergisdorf Sitzung des Gemeinderates am 11.03.2015 um 18.00 Uhr • Gemeinde Klostermansfeld Sitzung des Gemeinderates am 05.03.2015 um 19.00 Uhr • Gemeinde Wimmelburg Sitzung des Gemeinderates am 05.03.2015 um 19.00 Uhr Änderungen bleiben vorbehalten! Sitzungsort und -zeit sowie die Tagesordnungen werden jeweils vor dem Sitzungstermin in den jeweiligen Bekanntmachungskästen bekannt gemacht. Informationen aus dem Wahlamt Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen im Wahlgebiet der Gemeinden Ahlsdorf, Bornstedt, Helbra und Hergisdorf, Vorschläge für die Berufung der Beisitzer/innen und Stellvertreter/innen in den Gemeindewahlausschuss und für die Berufung der Beisitzer/innen in die Wahlvorstände zur Bürgermeisterwahl am 19. April 2015 und gegebenenfalls zur Stichwahl am 10. Mai 2015 zu benennen Am 19. April 2015 finden in den Gemeinden Ahlsdorf, Bornstedt, Helbra und Hergisdorf die Bürgermeisterwahlen und gegebenenfalls am 10. Mai 2015 die Stichwahlen statt. In den Gemeinden sind ein Wahlausschuss bestehend aus dem/ der Wahlleiter/in, seinem/ihrer Stellvertreter/in und zwei bis zu sechs Beisitzern/innen und ihren Stellvertretern/innen und zwei Wahlvorständen bestehend aus je einem/r Wahlvorsteher/in und bis zu sechs Beisitzer/innen zu bilden, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zu gewährleisten. Bei der Berufung von Wahlberechtigten des Wahlgebietes als Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen des Wahlausschusses und der Wahlvorsteher/innen und ihre Stellvertreter/ innen und Beisitzer/innen sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen sowie Vereine berücksichtigt werden. Nr. 2/2015 - 17 - Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben. Ich möchte Sie bitten, Ihre Vorschläge zur Berufung in den Wahlausschuss und die Wahlvorstand im Wahlamt der Verwaltungsgemeinschaft Mansfelder Grund-Helbra, An der Hütte 1, Helbra Zimmer 217 oder telefonisch unter der Telefonnummer 034772 50201 einzureichen. Interessierte Wahlberechtigte können sich ebenfalls unter der oben angegebenen Telefonnummer melden. i. A. gez. Hofmann Wahlamt Empfehlungen der Gemeindebibliothek Helbra für den Monat Februar Belletristik Anders, Sabine Liebesbriefe großer Männer Marix Verlag Sachsen- Anhalt Gauweiler Verlag (mit Beiträgen der Heimatforscher unserer Region) Dahn, Felix Felicitas Area Verlag Historischer Roman Kinder- und Jugendbuch Paver, Michelle Chronik der dunklen Wälder Wolfsbruder Band 1 cbj Verlag (ab 7. Klasse) Durst, Petra Die Zuckerbäckerin List Verlag Historischer Roman Granger, Anne Nur der Tod ist ohne Makel Bastei Lübbe Verlag Thriller Phillips, Susan Der schönste Fehler meines Lebens Blanvalet Verlag Komödie Sachbuch Staatskanzlei (Hrsg.) Helbra Einladung zur Krabbelgruppe der Integrativen Kita „Pusteblume“ in Benndorf! Alle interessierten Eltern von Kleinkindern im Alter von 6 Monaten bis 2 Jahren, die noch nicht unsere integrative Kindertagesstätte „Pusteblume“ in Benndorf besuchen, sind herzlich eingeladen, sich bei uns zu melden. Am Dienstag, dem 27.01.2015 um 15.30 Uhr können Sie unsere Einrichtung kennenlernen und mit Ihrem kleinen Schatz eine lustige, erlebnisreiche Stunde in unseren Krippenräumen verbringen. Wir freuen uns auf Sie! Die Krabbelstunde findet regelmäßig, jeden letzten Dienstag im Monat immer um 15.30 Uhr statt. Ihr Krabbelgruppenteam! Saan, Anita Welche Tierspur ist das? Kosmos Verlag (ab 2. Klasse) Öffnungszeiten Montag 10 bis 13 Uhr Dienstag 10 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr Donnerstag 10 bis 13 Uhr Ihre Gemeindebibliothek Helbra Schulstraße 28 06311 Helbra Tel.: 034772 32376 Grundschule Ahlsdorf Schulanmeldung für das Schuljahr 2016/2017 für die Schulanfänger aus Ahlsdorf, Blankenheim, Kreisfeld, Hergisdorf und Ziegelrode Liebe Eltern, gemäß der seit 2004 geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 3/04) werden Sie aufgefordert Ihr im Schuljahr 2014/2015 schulpflichtig werdendes Kind zum Schulbesuch anzumelden. Schulpflichtig für das Schuljahr 2016/2017 werden alle Kinder, die in der Zeit vom 01.07.2009 bis 30.06.2010 geboren wurden. Kinder, die bis zum 30.06.2016 das 5. Lebensjahr vollenden werden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig eingeschult werden. Die Erziehungsberechtigten werden aufgefordert, die schulpflichtig werdenden Kinder in der Grundschule Ahlsdorf zu folgenden Terminen anzumelden: am Dienstag, dem 24.02.2015 von 14.00 - 17.00 Uhr und am Mittwoch, dem 25.02.2015 von 08.00 - 12.00 Uhr Das Kind ist am Tag der Anmeldung persönlich vorzustellen. Es ist die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist das Sorgerecht nachzuweisen. Eltern, die beide Termine nicht wahrnehmen können, werden gebeten, sich mit dem Sekretariat der Grundschule in Verbindung zu setzen. Telefon: 034772 20406 E-Mail: [email protected] K. Müller Schulleiterin Helbra - 18 - Nr. 2/2015 Veranstaltungen Datum Uhrzeit Veranstaltungsort Veranstaltungsart Veranstalter 16.02. 13.30 Uhr Seniorentreff Bürgerhaus Rosenmontag Ortsgruppe der VS Blankenheim 18.02. 19.00 Uhr Gaststätte „Katharinenholz“ Kreisfeld Heimatgeschichtlicher Vortrag Kreisfelder Freundeskreis Wandern und Ortsgeschichte Faschingsveranstaltung Club Humor Bornstedt Röhrigschacht Wettelrode Winter- und Glühweinwanderung Kreisfelder Freundeskreis Wandern und Ortsgeschichte 21.02. 22.02. 23.02. 13.30 Uhr Seniorentreff Bürgerhaus Gesprächsrunde mit dem Verbgem.bürgermeister Ortsgruppe der VS Blankenheim 05.03. 14.00 Uhr Treff der VS Geburtstag des Monats Ortsgruppe der VS Benndorf Kupperwormwanderung (bei Interesse bitte Programm abfordern) Kreisfelder Freundeskreis Wandern und Ortsgeschichte 07.03. 09.03. 13.30 Uhr Seniorentreff Bürgerhaus Frauentagsfeier Ortsgruppe der VS Blankenheim 18.03. 19.00 Uhr Gaststätte „Katharinenholz“ Kreisfeld Heimatgeschichtlicher Vortrag Kreisfelder Freundeskreis Wandern und Ortsgeschichte In der Zeit vom 18. bis 19. April 2015 findet im Sonnensaal der Gemeinde Helbra die 5. Kunstausstellung statt. Ausgestellt werden Bilder, Fotografien, Grafiken, Töpferarbeiten, Handarbeiten u. Ä. Hierfür werden noch geeignete Händler gesucht. Interessenten melden sich bitte bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, Frau Schäfer, Telefon-Nr.: 034772 50252 oder über E-Mail: [email protected] FD Bau- und Ordnungsverwaltung Regionalbereichsbeamte vor Ort Regionalbereichsbeamte bei der Feuerwehr Seit 12.01.2015 sind die beiden Regionalbereichsbeamten Kopatz und Cramer in der Verbandsgemeinde offiziell im Einsatz. Als Ansprechpartner für die Bürger sollen Sie vor allem das Sicherheitsgefühl der Bürger stärken. Zu Ihren Aufgaben gehört aber auch die Zusammenarbeit mit den kommunalen Mandatsträgern, Behörden, Unternehmen, Schulen, Kindertagesstätten, Senioreneinrichtungen und Vereinen. Die Beamten sind im gesamten Verbandsgebiet im Einsatz und werden auch zukünftig Sprechzeiten in der Verbandsgemeinde und den Mitgliedsgemeinden anbieten. Folgende erste Termine sind in den Gemeinden geplant: Benndorf Dienstag, 17.02. und 07.04. jeweils 16:00 bis 17:00 Uhr Ahlsdorf Dienstag, 24.02. und 14.04. jeweils 16:00 bis 17:00 Uhr Hergisdorf Donnerstag, 05.03. und 23.04. jeweils 16:00 bis 17:00 Uhr Wimmelburg Dienstag, 10.03. und 28.04. jeweils 17:30 bis 18:30 Uhr Blankenheim Dienstag, 17.03. und 05.05. jeweils 16:00 bis 17:00 Uhr Bornstedt Mittwoch, 25.03. und 20.05. jeweils 18:30 bis 19:30 Uhr Klostermansfeld Dienstag, 31.03. und 16.05. jeweils 17:00 bis 18:00 Uhr Im Verwaltungsamt der Verbandsgemeinde (An der Hütte 1 in Helbra) werden die Sprechzeiten immer dienstags von 16:00 bis 17:00 Uhr angeboten. Die Verwaltung stellt hierfür das Sitzungszimmer zur Verfügung. Darüber hinaus sind die Regionalbereichsbeamten per E-Mail unter [email protected] und telefonisch unter den Rufnummern 01709405027 PHM Kopatz und 01602635286 POK Cramer erreichbar. Für schnelle polizeiliche Hilfe gilt aber weiter der Notruf 110! Im Rahmen einer gemeinsamen Ausbildung der Gemeindefeuerwehr nutzten die neuen Regionalbereichsbeamten der Polizei für die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra die Gelegenheit sich den Einsatzkräften vorzustellen. Carsten Kopatz und Markus Cramer erläuterten den 73 Teilnehmern ihren Aufgabenbereich und den Dienstablauf. Sie gaben auch einen Ausblick auf die von ihnen geplanten Präventionsmaßnahmen. Bei einem regen Erfahrungsaustausch wurde wieder einmal deutlich, wie wichtig eine gute Zusammenarbeit zwischen Polizei und Feuerwehr ist. Die Gemeindefeuerwehr wünscht beiden Polizeibeamten einen erfolgreichen Start in ihre neue Aufgabe. Nr. 2/2015 - 19 - Zeitungssammelaktion der Kinder- und Jugendfeuerwehr Helbra Auch im Jahr 2015 findet im Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Helbra wieder eine Sammelaktion von Zeitungen und Werbung statt. Am 21.03.2015 von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr ist die Kinder- und Jugendfeuerwehr und der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Helbra e. V. wieder aktiv dabei. Alle Bürger von Helbra und Umgebung sind recht herzlich eingeladen uns ihre Zeitung und Werbung zu bringen. Jeder Sammler der was bringt, wird mit Kaffee, Kakao und Kuchen belohnt. Mit der Abgabe ihrer Zeitung fördern sie die Kinder und Jugendarbeit bei uns in der Feuerwehr. Aline Rzepczyk Mitglied des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr e. V. Herrn Hans-Joachim Baumann Frau Inge Klimowitz Frau Hannelore Zehe Herrn Horst Reiche Herrn Horst Schulze Herrn Willi Herrmann Herrn Ernst Nagel Herrn Ferdinand Fuchs Frau Ruth Kukla Frau Traute Knocke Frau Ilse Becker Frau Johanna Olbricht Frau Helga Hartitz Frau Elfriede Mannchen Frau Klara Matzke Frau Frieda Schwebs Frau Ingrid Schad Frau Margot Weder Frau Luise Busch Frau Marianne Taciak Frau Annemarie Ratajczak Helbra zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 91. Geburtstag zum 94. Geburtstag zum 99. Geburtstag Die Gemeinde Blankenheim gratuliert im Monat Februar den Senioren Frau Karin Radde Herrn Kurt Dahlbock Herrn Horst Zimmermann Frau Lore Popp Frau Irmgard Schwientek Frau Gisela Schaaf Herrn Friedrich Bang Herrn Gerhard Adelberg Frau Helga Bonnet Frau Anni Wagner zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 94. Geburtstag Die Gemeinde Bornstedt gratuliert im Monat Februar den Senioren Wir gratulieren Die Gemeinde Ahlsdorf gratuliert im Monat Februar den Senioren Herrn Siegfried Parnow Frau Irmgard Puppe Frau Hildegard Fricke Frau Edeltraud Pröger Frau Sieglinde Michaelis Herrn Karl Junius Frau Ursula Langer Frau Erika Pfingst Frau Waltraud Bittner Frau Anna Habermann Frau Annitta Scherbe Herrn Helmut Teubner Frau Erna Vopel zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 91. Geburtstag zum 95. Geburtstag Die Gemeinde Benndorf gratuliert im Monat Februar den Senioren Frau Jutta Hoffmann Herrn Günter Hickl Herrn Gerhard Reiche Frau Erna Hübner Herrn Hartmut Hübner Herrn Rolf Thiele Herrn Wilhelm Stingl Frau Ingeburg Wilke Herrn Horst Roseburg zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag Herrn Peter Brünoth Herrn Klaus Ackermann Frau Ingrid Saß Frau Gabriele Paulat Herrn Dieter Kaczor Frau Hanna Frohn zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag Die Gemeinde Helbra gratuliert im Monat Februar den Senioren Frau Bärbel Horlbog Herrn Reinhard Bösel Herrn Horst Scheffler Herrn Bernd Nothmann Frau Edeltraud John Frau Erika Brammer Frau Inge Gurklies Frau Maria Gesau Frau Hildegard Schubert Frau Gertrud Thunert Frau Inge Kramer Herrn Gerhard Pazdyka Herrn Georg Greulich Herrn Siegfried Haase Herrn Helmut Sperandio Herrn Klaus Beinroth Frau Gerda Wolfsdorf Frau Inge Hesse Frau Anneliese Mania Frau Edeltraud Fels Frau Helga Rehwald Frau Anna Messerschmidt zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 83. Geburtstag Helbra Frau Irmgard Semanek Frau Ruth Siebald Frau Gisela Schmidt Frau Lilli Otto Herrn Gerhard Mast Frau Lieselotte Pretschendörfer Frau Cäcilia Schneider Herrn Horst Arndt Frau Ursula Gerstenberg Frau Ilse Schulz Frau Hildegard Freisleben Frau Elisabeth Heinold Frau Margarete Schmidt Herrn Willi Enke Frau Margarete Kampa Frau Anneliese Herbig Frau Gerda Diemke Frau Emilie Luft - 20 zum 83. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 89. Geburtstag zum 89. Geburtstag zum 91. Geburtstag zum 91. Geburtstag zum 91. Geburtstag zum 91. Geburtstag zum 96. Geburtstag zum 97. Geburtstag Die Gemeinde Hergisdorf gratuliert m Monat Februar den Senioren Frau Jutta Dimmel Frau Brigitte Pacholski Frau Margret Hennemann Frau Elisabeth Diegner Frau Beate Reichmann Herrn Gerhard Hahn Herr Heinz Fricke Frau Erna Pöschl Frau Elli Rutkowski Nr. 2/2015 Herzliche Glückwünsche gehen an die Eheleute Angelika und Dieter Schulze aus Klostermansfeld und Bärbel und Wolfgang Brandt aus Wimmelburg welche im Februar das Fest der „Goldenen Hochzeit“ feiern. Besonders herzliche Glückwünsche gehen an die Eheleute Lieselotte und Waldemar Becker aus Hergisdorf zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 87. Geburtstag welche im Februar das Fest der „Diamantenen Hochzeit“ feiern. Die Gemeinde Klostermansfeld gratuliert im Monat Februar den Senioren Frau Annelie Paul Frau Siegrid Schietsch Frau Elka Konschak Frau Regina Hackbarth Herrn Martin Siebenhühner Herrn Joachim Beetz Herrn Rudi Witzmann Frau Marlene Kalek Frau Ingeborg Fulczyk Herrn Aribert Dauer Frau Annemarie Hahn Frau Edeltraut Schmakal Frau Magdalena Böhme Frau Elisabeth Nolte Frau Sonja Auffenbauer Herrn Harry König Frau Ursula Graupner Frau Irene Mayer Herrn Werner Görlach Herrn Herbert Krebs Herrn Werner Zielezinski zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 90. Geburtstag Die Gemeinde Wimmelburg gratuliert im Monat Februar den Senioren Herrn Reinhardt Conrad Frau Gisela Lautenschläger zum 70. Geburtstag zum 80. Geburtstag ZEIT SPAREN – private Kleinanzeigen ONLINE BUCHEN: www.wittich.de Frühjahrskonzert der Original Dippelsbacher Musikanten e. V. Es ist inzwischen zu einer schönen Tradition geworden, dass die Original Dippelsbacher Musikanten aus Ahlsdorf zu einem Frühjahrskonzert einladen. In diesem Jahr wird dieses Konzert am 15. März im Kulturhaus in Ahlsdorf stattfinden. Ab 14.30 Uhr werden die Musiker ihre Instrumente zum Klingen bringen. Natürlich wird wieder in der bewährten und gewohnten Weise böhmische Blasmusik zu Gehör gebracht. Schwungvolle Walzer und flotte Polkas erklingen, alte bekannte Musikstücke, aber auch ganz Neues, gerade über den Winter einstudiert. Es werden auch ganz neue romantische Töne, vielleicht sogar zum Träumen, angeschlagen. Das Orchester unter der musikalischen Leitung von Steffen Böttger wird wiederum zu begeistern wissen. Steffen Böttger fungiert noch in Vertretung von Gerhard „Fetsche“ Dönau, der krankheitsbedingt vorübergehend dieses von ihm mit Akribie ausgeübte Amt delegieren musste. Das Orchester wird natürlich auch wieder ergänzt vom Sänger Harald Schmidt und dem ebenfalls sangesfreudigen Ehepaar Rosita und Rolf Grunewald. Die Dippelsbacher Musikanten werden bei ihrem Konzert unterstützt durch den Ahlsdorfer Volkschor, der dank seiner hohen Qualität immer ein besonderer Ohrenschmaus ist und ganz besonders die Liebhaber der Chormusik begeistern wird. Ein Höhepunkt dieses Konzerts wird allerdings das Musizieren des Klangkörpers der Hainleiter Musikanten 1968 e. V. sein, die gern der Einladung unseres heimischen Orchesters gefolgt sind. Unter der Leitung von Kapellmeister Siegfried Schäfer, der im Ort Großlohra auch der Bürgermeister ist, werden ebenfalls böhmische Weisen zu Gehör gebracht. Als ganz besonderes Extra werden beide Orchester auch mehrere Musikstücke gemeinsam zu Gehör bringen. Nr. 2/2015 - 21 - Seien wir also alle gespannt auf diesen Konzertnachmittag, der auch noch viele Überraschungen bringen mag. Der Fanclub der Original Dippelsbacher Musikanten wird das Orchester wieder in bewährter Weise unterstützen und viele, viele, viele blasmusikbegeisterte Besucher werden den Weg ins Ahlsdorfer Kulturhaus finden. Die Musiker würden sich ganz besonders freuen, wenn sich ehemalige Musiker, vielleicht auch ehemalige Musikschulschüler, die lange nicht musiziert haben und die Liebe zur Musik noch immer fühlen, den Weg zu ihnen finden würden, um gemeinsam einem schönen Hobby zu frönen. Sie können gern mit dem Orchester zum Konzert Kontakt aufnehmen oder sich beim 1. Vorsitzende Klaus Ecke melden. Erfolgreiches Trainingswochenende der Ziegelröder Spielleute Am ersten Januarwochende des neuen Jahres trafen sich die über 40 Mitglieder der Erwachsenenabteilung des Ziegelröder Spielmannszuges zu einem Wochenendlehrgang in Vorbereitung der neuen Saison. Die Landesmeisterschaft der Spielleute am 20. Juni 2015 in Hasselfelde und das Blasmusikfest des Mansfelder Landes vom 26. bis 28. Juni zählen zu den Höhepunkten des Jahres, gilt es doch, im Harz den Titel des Landesmeisters bei den Erwachsenenspielmannszügen zu verteidigen und gewachsene Leistungsstärke im Nachwuchsbereich nachzuweisen. Ein herzliches Dankeschön sagen die Spielleute für die Bereitstellung der neuen Grundschule in Ahlsdorf, welche hervorragende Bedingungen für den Übungsbetrieb bietet. Volkssolidarität Ortsgruppe Blankenheim Veranstaltungen finden jeden Montag und Donnerstag von 13.00 bis 17.00 Uhr im Seniorentreff Bürgerhaus Blankenheim statt. Das war bei uns los Mit Elan ins Jahr 2015 Helbra Benndorf ist Vize-Landesmeister Die Faustballer des TSV Benndorf 1884 e. V. konnten sich in eigener Halle noch vom dritten auf den zweiten Platz verbessern und wurden verdient Zweiter in der Hallensaison 2014/2015. Unter den Augen des Geschäftsführers des Landesturnverbandes Sachsen-Anhalts, Martin Scheller, der gekommen war um den Staffelleiter der Verbandsliga Lutz Vogelpohl (Merseburg) mit der Ehrennadel des Landesturnverbandes in Gold zu ehren, gelangen den Benndorfern drei Siege, bei zwei Niederlagen, um diesen Erfolg zu erringen. Landesmeister wurde erneut die erste Vertretung des SV Buna Schkopau, die einmal mehr ihre Souveränität unter Beweis stellten. Obwohl es die Benndorfer schafften, die Merseburger zweimal zu schlagen war der Vorsprung des Titelverteidigers ausreichend, um den ersten Platz zu halten. Benndorf stellte aber erneut unter Beweis, dass es immer mit zum engeren Favoritenkreis zählt, wenn es um die Vergabe des Titels geht. Die zahlreichen Zuschauer sahen erneut gute und spannende Spiele, die wieder einmal eine Werbung für unseren Sport waren, der trotz seines Schattendaseins seine Anhänger hat. Dies sah auch der Geschäftsführer des Landesturnverbandes so, der es sich nicht nehmen ließ fast bis zum Schluss auszuharren, um sich ein Bild vom Faustball zu machen und war dann auch sichtlich begeistert von den guten Spielen an diesem dritten Spieltag. Zur Eröffnung des Spieltages nutzte Trainer Gerhard Winsel die Gelegenheit, um sich in seinem und im Namen der Mannschaft bei Gastspieler Florian Heimicke vom SSV Grün-Weiß Barby zu bedanken, der einen großen Anteil am Erfolg der Benndorfer hat und zu einer festen Größe im Team des TSV Benndorf 1884 e. V. geworden ist. Rainer Lienow Die Ergebnisse TSV Benndorf 1884 e. V. SV Chemie Buna Schkopau 1 0 : 2; 2 : 0 TSV Benndorf 1884 e. V. SV Chemie Buna - Schkopau 2 2 : 0, 0 : 2 TSV Benndorf 1884 e. V. - MSV Eisleben 2:0 Zur Jahresauftaktveranstaltung am 12.01.2015 waren viele Senioren des Blankenheim Treffs gut gelaunt erschienen. Die Vorsitzende der Ortsgruppe Blankenheim stellte unsere Jahresplanung mit 20 Großveranstaltungen vor. Unser zentraler Höhepunkt wird am 19. Oktober 2015 die „Feierstunde - 70 Jahre Volkssolidarität“ sein. Auf diesem Weg wünschen wir allen Mitgliedern, Mitarbeitern, Freunden, Sympathisanten und Bürgern der Verbandsgemeinde „Mansfelder Grund - Helbra“ alles Gute im neuen Jahr. Mannschaft von links nach rechts hintere Reihe; Manfred Trautmann, Christian Wagner, Florian Heimicke Vordere Reihe: Rainer Lienow, Peter Koch, Matthias Sandner und Lutz Buttenberg Helbra - 22 - Abfahrt Benndorf Bhf: 09:00 / 11:00 / 13:00 / 15:00 und 17:00 Uhr Unterm Baum im grünen Gras, sitzt ein kleiner Osterhas! Putzt den Bart, spitzt das Ohr, macht ein Männchen, springt hervor. Oh da kommt der Zug, mit den Kindern groß und klein! Reservierung erforderlich Telefon: 03 47 72 / 27 640 Telefax: 03 47 72 / 30 229 [email protected] www.bergwerksbahn.de Öffnungszeiten Büro (Mo.-Fr. von 7:00 - 14:00 Uhr) Mansfelder Bergwerksbahn e.V. Die nächste Ausgabe erscheint am: Mittwoch, dem 11. März 2015 Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge und Anzeigen: Dienstag, der 3. März 2015 Nr. 2/2015 Nr. 2/2015 - 23 - Helbra Eigenschaften der Irish Tinker Ponys · das Tinker Pony hat ausgewachsen eine Größe von 1,40 bis 1,50 m, es hat einen breiten Körperbau und wird 450 - 600 kg schwer · kleiner kräftiger Kopf und breite bemuskelte Brust, kurzer Hals mit flachem Widerrist · es hat einen dichten Stirnschopf und hat sogar Haare an den Ohren und eine Art Zickenbart, meist eine breite Laterne manchmal auch Stern oder Schnippe, jedoch zumeist einen bunten Kopf, · durch die Scheckung bedingt kann es zu blauen Augen kommen, statt der braunen, stets große runde freundliche Augen · kurze kräftige Beine die in immensen flachen Hufen enden, sehr dichtes und fülliges Mähnen- und Schweifhaar, am Sprunggelenk beginnend ein starker Behang, der meist die Hufe noch mit bedeckt, · Tinker sind fast ausschließlich gescheckt und kommen in allen Farben vor, sie haben einen schnellen Schritt, und kräftige Trab und Galoppgänge, da sie den Schwung aus den Hinterbeinen nutzen Unsere kleine Tinkerzucht entwickelt sich langsam. Mit dem Hengst Morgen konnten schon einige Fohlen gezogen werden, welche auch auf Zuchtschauen prämiert wurden. Reit- und Fahrverein „Das Tier, dein Freund und Partner“ e. V. Der Reiterhof Brill in Helbra Ziegelröderstraße 7d hat, gemeinsam mit dem ansässigen Reitverein, eine kleine Hobbyzucht für Irish Tinker aufgebaut. Wir möchten Ihnen heute die Rasse vorstellen und Sie neugierig machen für einen Besuch auf unserem Hof. Das Irish Tinker Pony, oder fachlich The Coloured Cop Of Gipsy´s Type (Die sanften irischen Schecken) stammen ursprünglich aus Irland, wie ihr Name bereits verrät, jedoch, auch im Norden Englands ist das Tinker Pony verbreitet. Gezüchtet wurden die Tinker Ponys von den Travellenern, ein fahrendes Volk aus dem Norden, ähnlich dem Volk der Zigeuner und wird von ihnen Batty´s oder Potter genannt (übersetzt Töpfer oder Kesselflicker), und auf gar keinen Fall Tinker, da dieser Name dort nur noch als Schimpfwort benutzt wird. (Hengst Morgen rechts - mit der Tinkerstute Lucy) Ab ca. 1970 wurden die Tinker Pony´s nach dem heutigem Standart gezüchtet, und auch verbreitet, und ist nun auch vor einigen Jahren in Deutschland bekannter geworden. Gemeinsam mit den fünf Stuten möchten wir die Hobbyzucht weiter ausbauen, um schöne dem Rassebild entsprechende Fohlen züchten. Auch in diesem Jahr freuen wir uns auf die Fohlen von unseren Stuten. Das Erste könnte schon in etwa 3 - 4 Wochen auf die Welt kommen. Es hat es wie es scheint auch eilig mit dem auf die Welt kommen. Alle unsere Stuten werden von den Vereinsmitgliedern liebevoll umsorgt und verwöhnt. Aber sie werden auch durch angepasste Bewegung fit gehalten. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich unsere Tinker einmal anschauen wollen und uns besuchen in Helbra Ziegelröderstraße 7d. Weitere Informationen finden Sie unter www.reitvereinhelbra.npage.de oder bei Facebook: RFV „Das Tier, dein Freund und Partner“ Helbra - 24 - Nr. 2/2015 Vorbildlicher Übungsleiter beim BSV 1928 Klostermansfeld In Zusammenarbeit mit der Mitteldeutschen Zeitung hat der Kreissportbund Mansfeld-Südharz auch für das Jahr 2014 wieder die Sportler des Jahres gesucht. In diesem Zusammenhang hat auch der BSV 1928 Klostermansfeld einige Kandidaten eingereicht. Einer von ihnen wurde nun am Samstag, dem 24.01.2015 beim Sportlerball in Sangerhausen geehrt. Für seine vorbildliche Arbeit als Übungsleiter bekam Thomas Gall vom Handballverein BSV Klostermansfeld eine Ehrenurkunde. Sportfreund Gall trainiert derzeit die F-Jugend (Minis) des BSV Klostermansfeld und außerdem die gemischte E-Jugend, die bereits im Spielbetrieb in der Bezirksliga Süd des Handballverbandes Sachsen-Anhalt aktiv ist. Thomas Gall schafft es immer wieder Kinder für den Handball zu begeistern und ist damit eine wichtige Stütze in unserem Vereinsleben und im Nachwuchsbereich. Eine Mannschaft, die er bereits vor Jahren von den Minis bis zur D-Jugend begeisterte und förderte, spielt heute immer noch beim BSV Klostermansfeld Handball und ist jetzt in der Altersklasse der B-Jugend aktiv. Thomas Gall vermittelt nicht nur das Handball spielen, abgesehen davon bringt er die Kinder mit viel Spaß dazu sich zu bewegen. Das heißt er trainiert mit den Kindern nicht nur handballspezifisch, sondern sorgt dafür, dass sich die Kinder an vielfältigen Sportgeräten ausprobieren können und damit nicht nur viel Bewegung in ihrer Freizeit haben, sondern auch viel Körpererfahrung sammeln. Für Thomas Gall steht der Spaß der Kinder im Vordergrund und das sie sich bewegen. Somit konnte er viele Kinder in und um Klostermansfeld für den Handballsport begeistern und hat damit wieder eine Grundlage im Nachwuchsbereich des BSV Klostermansfeld geschaffen. Diese Arbeit trägt nicht erst in dieser Saison Früchte, wo der Spielbetrieb mit der E-Jugend aufgenommen wurde. Auch in der letzten Saison nahm Thomas Gall mit der F-Jugend/ Minis an den verschiedenen Turnieren im Spielbezirk teil. Neben der sportlichen Entwicklung der Kinder sorgt Thomas Gall durch viel organisatorischen Aufwand dafür, dass einiges für die Kinder getan wird. So kümmert er sich nebenbei auch um Sponsoren, wodurch Pullover, Trikots und Mützen für die Kinder organisiert werden konnten. Außerdem ist er dafür verantwortlich, dass der BSV Klostermansfeld an der Mini-Runde teilnimmt und sorgt dafür, dass das Turnier in Benndorf hervorragend organisiert ist. Neue Gäste beim 12. Blasmusikfest Das Blasmusikfest des Mansfelder Landes, das in diesem Jahr vom 26. bis 28. Juni zum 12. Mal in Helbra stattfindet, wird wiederum viele Musikformationen des In- und Auslandes begrüßen. Zum ersten Mal wird mit der Jugendkapelle Dornbirn ein österreichische Blaskapelle das Programm des Blasmusikfestes bereichern. Mit den Kapellen aus Hadsund in Dänemark und der Jugendkapelle Haifa aus Israel werden weitere ausländische Gäste begrüßt. Mit dem Musikverein Elchingen, der Jugendkapelle Oberelchingen und dem Blasorchester Halle - Neustadt werden weitere „Alte Bekannte„ begrüßt. Natürlich sind auch unsere ansässigen Blaskapellen, Spielmanns- und Fanfarenzüge wieder mit von der Partie, sodass insgesamt 18 Musikformationen zum Gelingen des Festes beitragen. Über den konkreten Ablauf werden wir in den nächsten Ausgaben informieren. Bekanntmachung Am 19.03.2015, 19 Uhr findet die Versammlung der Jagdgenossenschaft der Gemeinde Wimmelburg in der Gaststätte Katharinenholz, 06313 Hergisdorf statt. Eingeladen sind alle Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen der Gemeinde Wimmelburg. Tagesordnung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Wimmelburg: 1.Begrüßung 2. Rechenschaftslegung und Kassenbericht des Vorstandes 3. Verwendung der Jagdpachtanteile 4. Rechenschaftsbericht der Jagdpächter 5.Sonstiges/Anfragen/Mitteilungen Jagdgenossenschaft der Gemeinde Wimmelburg i. V. Vogler Frühjahrssemesterprogramm der KVHS Mansfeld-Südharz e. V. in der Region Eisleben, Beginn 23.02.2015 Tel: 03475 602695 Geiststraße 2, Eingang Untere Parkstraße 06295 Lutherstadt Eisleben Unser komplettes Angebot finden Sie unter www.vhs-sgh.de oder im Programmheft. KursnummerKurstitel Wann Wo ____________________________________________________________________________________________________________________ 40006 40020 40120 40420 Englisch für den Urlaub A1/A2 Englisch A1/1 Englisch A1/2 Englisch A1/5 ab 14.04.2015 - 19:00 Uhr ab 05.03.2015 - 17:00 Uhr ab 03.03.2015 - 17:00 Uhr ab 04.03.2015 - 18:45 Uhr Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Nr. 2/2015 - 25 - Helbra KursnummerKurstitel Wann Wo ____________________________________________________________________________________________________________________ 40720 40921 40950 42115 43113 43112 43520 44113 46111 46620 50104 50132 51103 51132 52431 52432 52433 52466 52604 52704 53304 53402 53561 536141 54011 58041 30221 32011 32021 32421 33011 20000 20010 20030 20047 22424 Englisch A2/3 Englisch B1/1 Englisch B1/2 Französisch für den Urlaub A1/1 Spanisch für den Urlaub A1/1 Spanisch A1/3 Spanisch A2/2 Italienisch für den Urlaub A1/1 Norwegisch für den Urlaub A1/1 Norwegisch Fortgeschrittene Computer Einsteiger für Senioren Computer für Einsteiger Win8.1 Tablet-PC für Einsteiger Senioren Tablet-PC für Einsteiger Computerclub Senioren/Mi. Computerclub Senioren/Mo. Computerclub/Mi Tablet-PC Club Word für Einsteiger Excel-Einsteiger Fotobearbeitung für Senioren Videobearbeitung am PC Internet Grundkurs Erstellen von Internetseiten Finanzbuchführung Grundlagen Zehnfingersystem am PC Yoga Einführung Thema Hypnose Selbsthypnose Volkskrankheit Burnout Zucker und Ernährung Stricken für Anfänger Klöppeln Workshop Filzen Nähen mit der Maschine Studiofotografie ab 03.03.2015 - 18:45 Uhr ab 03.03.2015 - 17:30 Uhr ab 02.03.2015 - 17:00 Uhr ab 13.04.2015 - 18:00 Uhr ab 08.04.2015 - 18:30 Uhr ab 05.03.2015 - 18:30 Uhr ab 02.03.2015 - 18:30 Uhr ab 16.04.2015 - 17:00 Uhr ab 06.03.2015 - 16:30 Uhr ab 04.03.2015 - 17:00 Uhr ab 09.03.2015 - 13:00 Uhr ab 09.03.2015 - 17:00 Uhr ab 25.02.2015 - 13:00 Uhr ab 27.02.2015 - 18:30 Uhr ab 07.01.2015 - 08:45 Uhr ab 12.01.2015 - 08:45 Uhr ab 07.01.2015 - 18:30 Uhr ab 12.03.2015 - 13:00 Uhr ab 03.03.2015 - 18:30 Uhr ab 03.03.2015 - 18:30 Uhr ab 11.05.2015 - 13:00 Uhr ab 28.03.2015 - 09:00 Uhr ab 11.05.2015 - 18:30 Uhr ab 13.04.2015 - 18:30 Uhr ab 04.03.2015 - 17:30 Uhr ab 03.03.2015 - 18:00 Uhr ab 09.04.2015 - 17:30 Uhr ab 23.04.2015 - 18:00 Uhr ab 28.05.2015 - 18:00 Uhr ab 26.03.2015 - 15:15 Uhr ab 05.03.2015 - 17:00 Uhr ab 02.03.2015 - 16:00 Uhr ab 03.03.2015 - 14:30 Uhr ab 20.04.2015 - 16:30 Uhr ab 12.03.2015 - 18:00 Uhr ab 09.05.2015 - 14:00 Uhr Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Eisleben Zur Erweiterung unseres Angebotes suchen wir landkreisweit Dozenten für alle Fachbereiche, EDV, Sprachen und Gesundheitsbildung. ____________________________________________________________________________________________________________________ Öffnungszeiten des Gemeindebüros Klostermansfeld, Kirchstr. 3, Frau Kirchberg, jeden Donnerstag, in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr Tel.: 034772 25250, Fax: 034772 21858 Evangelische Kirchengemeinde - St. Marien - Kirchstraße 3 06308 Klostermansfeld Gottesdienste Sonntag, 15.02.2015, 09.30 Uhr Sonntag, 22.02.2015,09.30 Uhr Sonntag, 01.03.2015, 09.30 Uhr Freitag, 06.03.2015, 14.00 Uhr Ökumenischer Gottesdienst zum Weltgebetstag der Frauen Sonntag, 08.03.2015, 09.30 Uhr Sonntag, 15.03.2015, 09.30 Uhr Gemeindenachmittag Donnerstag, 12.02.2015, um 14.00 Uhr, im Gemeindehaus der ev. Kirchengemeinde Die ev. Kirchengemeinde Klostermansfeld gehört zum Pfarrbereich Mansfeld. Pfarrer Dr. Matthias Paul, Mansfeld, ist unter der Ruf-Nr. 034782 20320, Fax: 034782 909930, erreichbar. Friedhofsverwaltung Klostermansfeld, Kirchstr. 3, Frau Römer, Sprechzeit: Jeden Dienstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, im Büro der Friedhofsverwaltung, Kirchstraße 3, 06308 Klostermansfeld. Die Friedhofsverwaltung ist unter der Telefonnummer: 034772 839385 zu erreichen. Hinweis! Seit dem Jahre 1990 betragen die Ruhezeiten für Erd- und Urnenbestattungen nur noch 20 Jahre. Die Gräber dieser Sterbejahrgänge waren demnach schon im Jahre 2010 abgelaufen. Bitte melden Sie sich bei der Friedhofsverwaltung. Wurden am Anfang des Jahres 1990 noch Verträge mit einer Ruhezeit von 25 Jahren abgeschlossen, so verlängert sich das Nutzungsrecht noch bis zum Ende des Jahres 2015. Die Ruhezeit der Sterbejahrgänge 1995, Erd- und Urnenbestattungen, sind ebenfalls 2015 abgelaufen. Die Nutzungsberechtigten melden sich bitte in der Friedhofsverwaltung um den weiteren Verfahrensweg abzuklären. Das Entfernen und Einebnen der Grabstellen durch die Nutzungsberechtigten ist lt. Friedhofssatzung nicht gestattet. Jegliche Veränderungen an den Grabstätten sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantra- Helbra - 26 - gen und entsprechend der Gebührensatzung gebührenpflichtig. Wir weisen nochmals darauf hin, dass lt. neuer Friedhofssatzung dass vollständige Abdecken der Grabanlagen (Steinplatte) für alle Grabarten nicht mehr gestattet ist. Ein Drittel der Grabanlage ist für Bepflanzungen frei zu halten. Die Steinmetzbetriebe sind darüber informiert. Unsere Kirche im Internet, Sie finden uns unter: www.ev-kloster-kirche.de Kath. Pfarrei St. Gertrud Eisleben Hergisdorf donnerstags 08:30 Uhr Hl. Messe Donnerstag, 12.02.15 08:30 Uhr Hl. Messe anschl. Krankenkommunion Sonntag, 15.02.15 08:30 Uhr Hl. Messe Sonntag, 22.02.15 08:30 Uhr Hl. Messe Sonntag, 01.03.15 08:30 Uhr Hl. Messe Sonntag, 08.03.15 08:30 Uhr Wortgottesfeier Sonntag, 15.03.15 08:30 Uhr Hl. Messe Sittichenbach Frauenkreis: 15.00 Uhr jeden 1. Donnerstag im Monat Arbeitskreis Kirche „St. Maria“: 19.00 Uhr jeden 2. Montag im Monat Samstag, 21.02.15 17:30 Uhr Hl. Messe Sonntag, 08.03.15 08:30 Uhr Hl. Messe Besondere Gottesdienste und Veranstaltungen: Freitag, 13.02.15 10:00 Uhr Gottesdienst im Pflegeheim St. Mechthild 10:00 Uhr Gottesdienst im Pflegeheim Heilig-Geist-Stift Sonntag, 15.02.15 15:00 Uhr Seniorenfasching im Gemeindehaus Eisleben Montag, 23.02. - Freitag, 27.02.15 19:00 Uhr St. Gertrud Eisleben, Gemeindehaus: Ökumenische Bibelwoche Sonntag, 01.03.15 15:00 Uhr Ökumenischer Familienkreuzweg von St. Gertrud nach St. Annen Freitag, 06.03.15 18:00 Uhr St. Gertrud: Ökumenischer Weltgebetstag Freitag, 13.03.15 10:00 Uhr Gottesdienst im Pflegeheim St. Mechthild 10:00 Uhr Gottesdienst im Pflegeheim Heilig-Geist-Stift Besondere Mess- und Türkollekten: Samstag/Sonntag, 14./15.02.15 Messkollekte für die Schulen des Bistums Samstag/Sonntag, 07./08.03.15 Türkollekten für die Ortsgemeinden Aktuelle Änderungen bzw. Ergänzungen vorbehalten! Bitte beachten Sie auch unsere Beiträge und Hinweise: -> unter: www.sanktgertrud.net -> im Aushang, Pfarrbrief sowie in den Vermeldungen Nr. 2/2015 Kath. Pfarrei St. Georg Hettstedt Wöchentliche Zeiten der Gottesdienste und Termine Dienstag 8.30 Uhr 9.00 Uhr 16.00 Uhr Wortgottesfeier in Helbra hl. Messe in Hettstedt St. Josef eucharistische Anbetung und Beichtgelegenheit in Hettstedt, St. Josef Mittwoch 18.30 Uhr hl. Messe in Klostermansfeld Donnerstag 8.00 Uhr hl. Messe in Siersleben oder 18.30 Uhr hl. Messe in Gerbstedt Freitag 8.30 Uhr hl. Messe in Helbra Samstag 18.00 Uhr Vorabendmesse in Helbra (14.02./28.02.) in Klostermansfeld (21.02/07.03.) Sonntag 8.00 Uhr Hochamt in Hettstedt 10.00 Uhr Hochamt in Helbra (22.02./08.03.) in Klostermansfeld (15.02./01.03.) Donnerstag 16.00 Uhr Religionsunterricht in Klostermansfeld 1. - 8. Klasse (außer in den Ferien) 19.15 Uhr Chorprobe in Helbra Freitag Jugendstunde siehe Aushang Sa., 14.02. 10.00 Uhr Kinderfasching in Helbra Casino 19.00 Uhr Gemeindefasching in Helbra Casino Mi. 18.02., Aschermittw. 18.30 Uhr in Klostermansfeld So., 22.02. Gemeindefahrt „Stätte des Grauens“ jeden Mittwoch in der Fastenzeit 19.30 Uhr Themenabende Mo., 23.02. 17.30 Uhr Exezitien im Alltag Fr., 06.03. 16.00 Uhr Weltgebetstag der Frauen im Casino Weitere Infos sind im Aushang, im Pfarrbrief und in unserer Homepage www.mansfelder-land-kirche.de ersichtlich. Kontaktdaten:Kath. Pfarrbüro Pestalozzistr. 6 06311 Helbra Tel. 0347727 83414 [email protected] Öffentliche Vorträge der Zeugen Jehovas Datum Vortragsthema 15.02.2015 „Was bedeutet es in unserer Zeit, auf Gott zu vertrauen?“ 22.02.2015 „Wie können wir in einer gesetzlosen Zeit Liebe bekunden?“ Die Vorträge finden - so weit nichts anderes vermerkt - jeweils um 9.30 Uhr im Königreichssaal, Gewerbegebiet Hundertacker, Christian Ottiliae Straße 5a, Helbra, statt. Thomas Pils Beauftragter des Informationsbüros
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