HELBRAER - Verbandsgemeinde Mansfelder Grund

Helbraer
Kommunalanzeiger
Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra und der Mitgliedsgemeinden Ahlsdorf,
Benndorf, Blankenheim, Bornstedt, Helbra, Hergisdorf, Klostermansfeld, Wimmelburg
Karneval 2015
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Jahrgang 25 | Nummer 2/2015 | Mittwoch, den 11. Februar 2015
Helbra
-2-
Nr. 2/2015
Inhaltsverzeichnis
Korrektur zu den Sprechzeiten der Bürgermeister
Korrektur zu den Grundschulen, Kindertagesstätten und Gemeindebibliotheken
Stellenausschreibung - Schwimmmeister im Neptun-Bad
Helbra
Stellenausschreibung - Gemeindearbeiter in der Gemeinde
Bornstedt
A1: Amtliche Bekanntmachungen
A2: Verbandsgemeinde
- Bekanntmachung der Satzung über die Bildung von
Schulbezirken für die Grundschulen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra
A2: Gemeinde Ahlsdorf
- Stellenausschreibung der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinde Ahlsdorf
- Bekanntmachung der Hauptsatzung der Gemeinde
Ahlsdorf
- Bekanntmachung der Satzung über die Entschädigung
für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Ahlsdorf
A2: Gemeinde Benndorf
- Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates aus
der Sitzung vom 26.01.2015
- Bekanntmachung der Hauptsatzung der Gemeinde
Benndorf
- Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der
Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuern in der
Gemeinde Bendorf
A2: Gemeinde Bornstedt
- Stellenausschreibung der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinde Bornstedt
A2: Gemeinde Helbra
- Stellenausschreibung der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinde Helbra
A2: Gemeinde Hergisdorf
- Stellenausschreibung der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinde Hergisdorf
- Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates aus
der Sitzung vom 14.01.2015
- Bekanntmachung der Hauptsatzung der Gemeinde Hergisdorf
B1: Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden
- Wasserverband Sangerhausen - Änderung des Kommunalabgabengesetzes - Nacherhebung von Beitragsforderungen
- Wasserverband Sangerhausen - Hinweisbekanntmachung
C1: Informationen aus dem gemeinsamen Verwaltungsamt
C2: FD Zentrale Dienste und Finanzen
- Sitzungstermine des Verbandsgemeinderates und der
Gemeinderäte
- Information aus dem Wahlamt
- Empfehlungen aus der Gemeindebibliothek Helbra
- Veranstaltungen
- Kunstausstellung
- Kindertagesstätte „Pusteblume“ Benndorf - Einladung
zur Krabbelgruppe
- Grundschule Ahlsdorf - Aufforderung zur Schulanmeldung 2016/2017
C2: FD Bau- und Ordnungsverwaltung
- Regionalbeamte vor Ort
- Regionalbeamte bei der Feuerwehr
- Kinder- und Jugendfeuerwehr Helbra - Zeitungsaktion
E1: Glückwünsche der Gemeinde
F1: Vereine melden sich zu Wort
- Frühjahrskonzert der Dippelsbacher Musikanten
- Erfolgreiches Trainingswochenende des Ziegelröder
Spielmannszuges
- Volkssolidarität Blankenheim - Das war bei uns los
- Osterfahrten der Mansfelder Bergwerksbahn
-
TSV 1884 Benndorf - Vize-Landesmeister
- Fasching in Bornstedt
- Reitverein „Das Tier, dein Freund und Partner“ - eine Ponyrasse wird vorgestellt
- Neue Gäste beim Blasmusikfest in Helbra
- BSV Klostermansfeld - Sportler des Jahres
- Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft
Wimmelburg
-
KVHS Eisleben - Frühjahrsangebot
G1:
-
-
-
-
Kirchliche Nachrichten
Evangelischer Pfarrbereich Helbra
Evangelisches Pfarramt Klostermansfeld
Kath. Pfarrei St. Gertrud
Kath. Pfarrei St. Georg
H1: Religionsgemeinschaft
Bürgerzeitung Wochenblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde
Die Bürgerzeitung erscheint monatlich.
IMPRESSUM
- Herausgeber:
Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, An der Hütte 1, 06311 Helbra
- Verlag und Druck:
Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 489-0
Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:
der Verbandsgemeindebürgermeister
- Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen:
Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10 Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste.
Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Nr. 2/2015
-3-
Helbra
Korrektur
zu den Sprechzeiten der Bürgermeister
Bornstedt
„Burgspatzen“ Karl-Marx-Str. 6
Tel. 03475 638076
Ahlsdorf
Detlef Wachsmann
Grundstr. 5
06313 Ahlsdorf Helbra „Helbraer Hütten-
knirpse“ Thomas-Müntzer-Str. 8a
Tel. 034772 27375
Helbra Kath. Kindergarten „Sankt Barbara“
Am Brückberg 1
Tel. 034772 29219
Dienstag
16.00 - 18.00 Uhr
Tel.: 034772 20213
Benndorf
Mario Zanirato
Chausseestr. 1
06308 Benndorf Dienstag 16.00 - 17.30 Uhr
Tel.: 034772 86220 oder 86221
Blankenheim
André Strobach
Kreisfelder Weg 165 a
06528 Blankenheim nach Vereinbarung
Tel.: 034659 60707
Bornstedt
Lars Rose
Karl-Marx-Str. 6
06295 Bornstedt Helbra
Alfred Böttge
Hauptstr. 24
06311 Helbra Mittwoch 18.30 - 19.30 Uhr
Tel.: 03475 633176
Hergisdorf
Norbert Born
Thomas-Müntzer-Str. 147 Donnerstag 16.00 - 18.00 Uhr
06313 Hergisdorf Tel.: 034772 20346
Wimmelburg
Andreas Zinke
Hauptstr. 73
06313 Wimmelburg Dienstag 17.00 - 18.00 Uhr
Tel.: 034772 80120
Dienstag 17.30 - 18.30 Uhr
Tel.: 03475 633240
Korrektur der Erreichbarkeit
Grundschulen
Grundschule Ahlsdorf
Neue Siedlung 27
Tel. 034772 20406
Grundschule Blankenheim Am Kreuzstein 3a
Tel. 034659 60284
Grundschule Helbra
Schulstr. 28
Tel. 034772 20240
Grundschule Klostermansfeld Schulstr. 16
Tel. 034772 25552
Kindertagesstätten
Ahlsdorf Martinschacht
Tel. 034772 92280
Kloster-
„Wirbelwind“ mansfeld
Kirchstr. 4
Tel. 034772 25240
Wimmelburg „Kinderland am am Friedrichsberg“
Hauptstr. 40
Tel. 03475 637391
Bücherei
Dienstag 16.00 - 18.00 Uhr
Tel.: 034772 20317
Klostermansfeld
Uwe Tempelhof
Kirchstr. 01 06308 Klostermansfeld Hergisdorf „Hasenwinkel“
„Entdeckerland“ Schulstr. 1
Tel. 034772 27317
Benndorf „Pusteblume“
Adolf-Diesterweg-Str. 2
Tel. 034772 27201
Blankenheim „Kinderland 2000“ Am Kreuzstein 3a
Tel. 034659 61511
Benndorf
Knappenstr. 10
Tel. 33225
Öffnungszeiten:
Mi. 15.00 - 17.00 Uhr
Helbra
Schulstr. 28
Tel. 20349
Öffnungszeiten:
Mo. 10.00 - 13.00 Uhr
Di. 10.00 - 13.00 Uhr
u. 14.00 - 17.00 Uhr
Do. 10.00 - 13.00 Uhr
Kloster- mansfeld
Öffnungszeiten:
Di. 14.00 - 17.00 Uhr
Schulplatz 9 Tel.: 32438
Blankenheim Am Kreisfelder Weg 165 a
Tel.: 034659 60707
Öffnungszeiten:
zu den Sprechzeiten
der Gemeindeverwaltung
Stellenausschreibung
Für das Neptunbad in Helbra wird für die Sommersaison
2015 ein
Schwimmmeister/in
gesucht:
Ihr Aufgabengebiet umfasst folgende Tätigkeiten:
- Aufsicht und Überwachung des Bäderbetriebes
- Organisation eines störungsfreien Betriebsablaufes
- Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit
im Bad
- Überwachung der Wasseraufbereitungsanlage
- Steuerung der Betriebsabläufe
- Verantwortung für die Kasse
Wir erwarten:
- eine abgeschlossene Ausbildung zum geprüften Meister/
in für Bäderbetriebe oder gleichwertiger Abschluss
- kundenorientiertes Auftreten
-Zuverlässigkeit
-Entscheidungsfähigkeit
Wir bieten:
- einen ansprechenden Arbeitsplatz in einem Naturbad
- eine flexible Teilzeittätigkeit (30 Wochenstunden)
- Vergütung nach E 6 TVöD
Wenn Ihr Interesse geweckt wurde, schicken Sie uns Ihre
vollständigen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Lichtbild,
Zeugniskopien) bis zum 28.02.2015 unter der Angabe „Bewerbung Schwimmmeister“ an folgende Anschrift:
Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra
Personalangelegenheit
„Bewerbung Schwimmmeister“
An der Hütte 1
06311 Helbra
Helbra
-4-
Nr. 2/2015
Stellenausschreibung
In der Gemeinde Bornstedt ist zum 01.03.2015 folgende Stelle zu besetzen:
Gemeindearbeiterin/Gemeindearbeiter im Wirtschaftshof
EG 3 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
Das Aufgabengebiet umfasst alle in einem Wirtschaftshof anfallenden Arbeiten wie z.B.
· Landschaftspflegearbeiten im Grünbereich
· Betreuung und Unterhaltung der gemeindeeigenen Grundstücke, Wege und Plätze
· Hausmeister- und Handwerkertätigkeiten in den gemeindeeigenen Gebäuden
· die Durchführung Instandsetzungsarbeiten an gemeindlichen Wegen und Straßen
Gesucht wird eine flexible, handwerklich versierte Kraft, die
selbständiges Arbeiten gewohnt ist. Der Bewerber/Die Bewerberin muss bereit und in der Lage sein, alle beim Wirtschaftshof anfallenden Arbeiten auszuführen. Neben Zuverlässigkeit,
Verantwortungsbewusstsein und Einsatzbereitschaft wird auch
die Bereitschaft vorausgesetzt, Dienst zu ungünstigen Zeiten
zu leisten (z. B. Winterdienst außerhalb der Regelarbeitszeit
und an Wochenenden).
Voraussetzung: Führerschein Klasse C1E
Bevorzugt werden Bewerber/innen mit einer abgeschlossenen
handwerklichen Berufsausbildung. Berufserfahrung in ähnlichen Bereichen ist erwünscht.
Der Bewerber/die Bewerberin sollte über Erfahrungen im Umgang mit Baumaschinen (Radlader, Rüttelplatte etc.) und Kommunaltechnik (Fahrzeuge, Mähtechnik einschließlich Motorsense etc.) verfügen. Die Mitgliedschaft in der Ortsfeuerwehr
wäre ebenfalls erwünscht.
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des
TVÖD. Das Entgelt wird entsprechend den tariflichen Vorschriften gezahlt. Daneben werden die üblichen Sozialleistungen
des öffentlichen Dienstes gewährt.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse, Tätigkeitsnachweise)
bis zum 18.02.2015 unter dem Kennwort „Bewerbung Gemeindearbeiter“ an folgende Anschrift:
Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra
Gemeinde Bornstedt
An der Hütte 1
06311 Helbra.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihre Bewerbungsunterlagen aus Kostengründen nur zurückgesandt werden, wenn
ein ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt ist. Ansonsten werden die Unterlagen 3 Monate nach Abschluss des
Stellenbesetzungsverfahrens vernichtet.
Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra
Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen
der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra
Aufgrund § 41 des Schulgesetzes Land Sachsen-Anhalt (SchulG
LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.2013
(GVBI. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24.06.2014 (GVBI. LSA S. 350, 358) in Verbindung mit
§ 8 des Kommunalverfassungsgesetzes Land Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBI.
LSA S. 288) hat der Verbandsgemeinderat in seiner öffentlichen
Sitzung am 29.01.2014 folgende Satzung beschlossen:
§1
Gegenstand
(1) Auf Grundlage des § 41 Abs. 1 SchulG LSA legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde Schulbezirke fest.
(2) Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung Ihrer
Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie
wohnen.
§2
Schulbezirke
Folgende Schulbezirke in Trägerschaft der Verbandsgemeinde
Mansfelder Grund-Helbra werden gebildet:
Grundschule Ahlsdorf
• Ahlsdorf mit OT Ziegelrode
• Hergisdorf mit OT Kreisfeld
• Blankenheim mit OT Klosterode (aufsteigend)
Die Gemeinde Blankenheim mit dem Ortsteil Klosterode wird ab
dem Schuljahr 2014/2015 dem Schulbezirk der Grundschule Ahls-
dorf zugeordnet. Alle Schüler ab der 1. Klasse aus der Gemeinde
Blankenheim mit dem OT Klosterode werden aufsteigend ab dem
Schuljahr 2014/2015 in der Grundschule Ahlsdorf beschult.
Grundschule Helbra
• Helbra
• Wimmelburg
• Blankenheim mit OT Klosterode (2015/2016: Klasse 3 und 4)
Die Beschulung der Schüler aus der Gemeinde Benndorf läuft
am Standort Helbra aus.
Die Schüler der Klassenstufen 3 und 4 der Gemeinde Blankenheim mit dem OT Klosterode werden ab dem Schuljahr
2015/2016 auslaufend am Standort Helbra beschult.
Grundschule Klostermansfeld
• Klostermansfeld
• Benndorf (aufsteigend)
Die Gemeinde Benndorf wird ab dem Schuljahr 2014/2015 dem
Schulbezirk der Grundschule Klostermansfeld zugeordnet. Alle
Schüler ab der 1. Klasse aus der Gemeinde Benndorf werden
aufsteigend ab dem Schuljahr 2014/2015 in der Grundschule
Klostermansfeld beschult.
Grundschule Blankenheim
• Blankenheim mit dem OT Klosterode
Die Grundschule Blankenheim wird zum Schuljahresende
2014/2015 geschlossen. Im Schuljahr 2014/2015 werden hier
die Klassenstufen 2, 3 und 4 beschult.
Nr. 2/2015
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Helbra
§3
Ausnahmen
§5
Inkrafttreten
Ein Schüler kann nach Einführung verbindlicher Schulbezirke
grundsätzlich nur die Schule besuchen, in dessen Schulbezirk er
seinen Wohnsitz hat, es sei denn, ihm wird durch Einzelfallentscheidung durch die Schulbehörde der Besuch einer anderen als
der für ihn örtlich zuständigen Grundschule gestattet.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Helbra, den 30.01.2015
§4
Sprachliche Gleichstellung
Personenbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Skrypek
Verbandsgemeindebürgermeister
Gemeinde Ahlsdorf
Stellenausschreibung der Gemeinde Ahlsdorf
In der Gemeinde Ahlsdorf ist ab 01.07.2015 die Stelle der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters zu besetzen.
Die Gemeinde Ahlsdorf hat ca. 1.670 Einwohner und gehört
zur Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, sie liegt direkt an der Kreisstraße K 2318 und in unmittelbarer Nähe der
Lutherstadt Eisleben und der Bundesstraße B 180. Im Ort befinden sich eine Grundschule, eine Kindertagesstätte, ein Einkaufszentrum und verschiedene Freizeiteinrichtungen.
Die Amtszeit beträgt 7 Jahre. Es erfolgt eine Berufung in das
Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 7 Jahren. Der ehrenamtliche Bürgermeister/die ehrenamtliche Bürgermeisterin erhält eine Aufwandsentschädigung.
Wählbar sind gemäß § 96 Kommunalverfassungsgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr
vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit
für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten.
Nicht wählbar sind Personen, die nach den deutschen oder
Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge
Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder
Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Bewerber/Bewerberinnen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben eine Versicherung gemäß
§ 38 a Abs. 2 Kommunalwahlordnung für das Land SachsenAnhalt (KWO LSA) gegenüber der Gemeinde Benndorf abzugeben (Anlage 8a KWO LSA).
Die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister muss von mindestens ein vom Hundert der Wahlbe-
rechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des
Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit. Für Bewerber/
Bewerberinnen, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10 Satz 1 des
Kommunalwahlgesetzes entsprechend, wenn für den Bewerber/
die Bewerberin eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren
nach § 24 des Kommunalwahlgesetzes abgegeben wurde.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde Ahlsdorf
wird am Sonntag, dem 19.04.2015 von den wahlberechtigten
Bürgern nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt gewählt (§ 96 Abs. 1 KVG LSA).
Gegebenenfalls findet am Sonntag, dem 10.05.2015 eine
Stichwahl statt.
Die Bewerbungen werden bis zum 24.03.2015, 18.00 Uhr unter
dem Kennwort „Bewerbung Bürgermeisterin/Bürgermeister“ erbeten an die
Gemeinde Ahlsdorf
über das
gemeinsame Verwaltungsamt
der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra
An der Hütte 1, 06311 Helbra
Nähere Auskünfte sowie erforderliche Formblätter (Unterstützungsunterschriften, Wählbarkeits-bescheinigung, Anlage 8a
KWO LSA) sind bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund
- Helbra, Wahlbüro, An der Hütte 1, in 06311 Helbra kostenfrei
erhältlich.
Ahlsdorf, den 03.02.2015
gez. D. Wachsmann
Bürgermeister
Hauptsatzung der Gemeinde Ahlsdorf
Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom
17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) hat der Gemeinderat der
Gemeinde Ahlsdorf in seiner Sitzung am 17.11.2014 folgende
Hauptsatzung beschlossen:
I. ABSCHNITT
BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN
§1
Name, Bezeichnung
Die Gemeinde führt den Namen „Ahlsdorf“. Sie besteht aus den
Ortsteilen Ahlsdorf und Ziegelrode.
§2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Das Wappen der Gemeinde Ahlsdorf zeigt „Schräglinks geteilt von Grün und Silber (Weiß); oben ein aus der Teilung wachsender, silberner (weiß) Bergmann mit schwarzer Bergmannskappe, in der rechten eine Schaufel haltend, mit der linken eine
Haue schulternd; unten drei aus dem Schildrand wachsende
grüne Tannen.“
(2) Die Farben der Gemeinde sind Grün und Weiß.
(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht.
Die Umschrift lautet: „Gemeinde Ahlsdorf“.
Helbra
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II. ABSCHNITT
ORGANE
§3
Gemeinderat
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.
(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus
seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung zwei Stellvertreter
für den Verhinderungsfall, die den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertreten.
Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates“.
(3) Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden.
Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
§4
Festlegung von Wertgrenzen,
personalrechtliche Befugnisse
Der Gemeinderat entscheidet über
1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert
15.000,00 Euro übersteigt,
2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert
15.000,00 Euro übersteigt,
3. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA,
wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt,
4. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen
und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der
Gemeinde, wenn der Vermögenswert 100,00 Euro übersteigt.
§5
Geschäftsordnung
Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird
durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
§6
Bürgermeister
(1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs.
1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen
entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben
oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 15.000,00 Euro
nicht übersteigen.
Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung über die in § 4 Ziff.
1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern die dort
festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden.
(2) Können Anfragen der Gemeinderäte nach § 43 Abs. 3 Satz 2
KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so erfolgt
die Beantwortung, die vom Verbandsgemeindebürgermeister
vorbereitet wird, durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist
von einem Monat schriftlich.
§7
Gleichstellungsbeauftragte
Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde
Mansfelder Grund-Helbra.
Die von der Verbandsgemeinde gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Gemeinde Ahlsdorf zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht
weisungsgebunden.
An den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse
kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist.
In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch
das Wort zu erteilen.
Nr. 2/2015
III. ABSCHNITT
UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG
DER EINWOHNER
§8
Einwohnerversammlung
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde
können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen
unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie
Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ortsüblich
bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der
Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer
Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner
nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung
und die wesentlichen Ergebnisse.
§9
Einwohnerfragestunde
(1) Der Gemeinderat führt im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch.
(2) Der Bürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest.
(3) Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf
höchstens 30 Minuten begrenzt sein.
(4) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner
Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu
stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten
der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.
(5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich
durch den Bürgermeister oder den Verbandsgemeindebürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung
der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine
schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss.
§ 10
Bürgerbefragung
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder
„nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere
festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im
schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung
durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis
bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
IV. ABSCHNITT
EHRENBÜRGER
§ 11
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der
Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei
Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.
V. ABSCHNITT
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 12
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen
Nr. 2/2015
-7-
im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra
„Helbraer Kommunalanzeiger“.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung ist in den Fällen des Absatz 1 mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das
Amtsblatt den bekannt zu machenden Text enthält.
(3) Soweit gesetzlich eine von Absatz 1 abweichende Bekanntmachung vorgeschrieben ist, erfolgt diese an der entsprechenden Stelle.
(4) Die Satzungen können auch jederzeit im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (An der
Hütte 1, 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten eingesehen
und kostenpflichtig kopiert werden. Die Satzungen sind ebenfalls über das Internet zugänglich zu machen.
§ 13
Ersatzbekanntmachung
(1) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst
eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann diese Bekanntmachung durch Auslegung in der Verbandsgemeinde (An
der Hütte 1, 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeinde „Mansfelder Grund- Helbra“ ersetzt werden.
(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 2 KVG LSA wird
unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der
Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Verwaltungsgebäudes
(An der Hütte 1, 06311 Helbra) im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund – Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“
spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen.
Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des
Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches
gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.
§ 14
Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und
der Zeit der Beratungen des Gemeinderates
(1) Abweichend von § 12 erfolgt die Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzungen des Gemeinderates durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln:
- Ecke Schenkgasse/Hauptstraße
- Am Vietzbach (neben Zufahrt zum Einkaufsmarkt)
- Ortsteil Ziegelrode, Ecke Friedhofstraße/Ernst-ThälmannStraße
(2) Der Aushang erfolgt mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin. In Abweichung hiervon kann die Bekanntmachungsfrist der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes in Eilfällen
auf 24 Stunden verkürzt werden. Auf dem Aushang ist zu vermerken, in welchem Zeitraum ausgehängt wird.
Helbra
der Hütte 1, 06311 Helbra) treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis
betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt
ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme
zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung
ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den
dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln folgt, bewirkt.
Vl. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 17
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde
Ahlsdorf in der Fassung vom 07.07.2014 sowie die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Ahlsdorf vom 14.02.2005 außer Kraft.
Ahlsdorf, 27.11.2014
Wachsmann
Bürgermeister
Anlage
Dienstsiegelabdruck der Gemeinde Ahlsdorf
Ausfertigung der Satzung
Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Ahlsdorf am 17.11.2014 beschlossene Hauptsatzung der Gemeinde
Ahlsdorf wird hiermit ausgefertigt.
Ahlsdorf, den 19.01.2015
§ 15
Bekanntmachungen von Wahlen
(1) Bekanntmachungen aus Anlass von Wahlen erfolgen durch
7-tägigen Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Standorte der Bekanntmachungstafeln sind unter § 14 Absatz 1 benannt.
(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Bekanntmachung von
Stichwahlen gemäß § 30a Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das
Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Regionalausgabe der
Mitteldeutschen Zeitung.
(3) Die Bekanntmachung von Stellenausschreibungen nach § 63
Abs. 2 KVG LSA erfolgt abweichend von Absatz 1 im Amtsblatt
der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund „Helbraer Kommunalanzeiger“.
§ 16
Sonstige Bekanntmachungen
Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund – Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung
kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Verwaltungsgebäudes (An
Wachsmann
Bürgermeister
Bekanntmachung der Satzung
Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Ahlsdorf am 17.11.2014 beschlossene, mit Datum vom 19.01.2015
ausgefertigte und mit der Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld – Südharz, Aktenzeichen
15.14.06.017.001 vom 08.01.2015 genehmigte Hauptsatzung
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Ahlsdorf, den 19 01.2015
Wachsmann
Bürgermeister
Helbra
-8-
Satzung über die Entschädigung
für ehrenamtliche Tätigkeit
der Gemeinde Ahlsdorf
(Entschädigungssatzung)
Gemäß §§ 8, 11, 35 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014
(GVBl. LSA S. 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ahlsdorf
in seiner Sitzung am 19.01.2015 folgende Entschädigungssatzung beschlossen.
§1
Grundsätze der Entschädigung
(1) Die durch die Gemeinde zur ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichteten Einwohner haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen
und ihres Verdienstausfalles. Die in den nachfolgenden Paragraphen bezeichneten Personen erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen eine Aufwandsentschädigung.
(2) Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz der Auslagen, einschließlich der Kosten für
die Inanspruchnahme privater Räume, mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes sowie die zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und
Pflegebedürftigen abgegolten. Die Ansprüche auf Aufwandsentschädigung sind nicht übertragbar; auf sie kann nicht verzichtet
werden.
(3) Alle Zahlungen, mit Ausnahme der Aufwandsentschädigung
für den Bürgermeister erfolgen nachträglich zum Vierteljahresschluss bis zum 15. des darauf folgenden Monats.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung besteht auf Antrag Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbstständigen, Hausfrauen
u.s.w. wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalen Stundensatzes in Höhe von 12,00 Euro ersetzt. Erstattungen nach
Satz 1 können nur auf Antrag erfolgen.
(5) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Dienst- und
Wohnortes wird den ehrenamtlich Tätigen Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften gewährt. Bei Dienstreisen sind möglichst öffentliche Verkehrsmittel
zu nutzen.
Dienstreisekosten werden nur auf Antrag erstattet. Der Erstattungsantrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der
Dienstreise zu stellen. Bei Empfängern einer Aufwandsentschädigung im Sinne dieser Satzung ist der Fahrtkostenaufwand innerhalb des Landkreises abgegolten.
Nr. 2/2015
(3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate ununterbrochen (z. B. durch Krankheit) nicht ausgeübt, entfällt der
Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrages. Hiervon wird in
der Regel ausgegangen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von
3 Monaten keine Teilnahme an Sitzungen erfolgte. Entsteht oder
entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird der
Pauschalbetrag für jeden Tag, an dem kein Anspruch entsteht,
um ein Dreißigstel gekürzt.
(4) Wenn erst nach Auszahlung des fälligen Betrages (Pauschalbetrages) festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit des ehrenamtlich Tätigen länger als drei Monate nicht ausgeübt wurde,
so erfolgt eine Verrechnung im darauf folgenden Zeitraum. Sollte
dies nicht möglich sein, so hat der ehrenamtlich Tätige den zu
Unrecht erhaltenen Betrag innerhalb von einem Monat nach Aufforderung zurück zu zahlen.
(5) Das Sitzungsgeld beträgt 12,00 Euro je Sitzung des Gemeinderates. Es wird für die tatsächliche Teilnahme an den Sitzungen
gewährt. Eine neue Sitzung im Sinne dieser Satzung ist auch
eine an einem anderen Tag fortgesetzte Sitzung, die zuvor abgebrochen wurde. Sitzungsgeld wird für maximal 5 Sitzungen im
Monat gezahlt. Der Nachweis für die Teilnahme an der Sitzung
erfolgt durch eine vom Vorsitzenden gegengezeichnete Anwesenheitsliste.
§4
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§5
Inkrafttreten
Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
der Gemeinde Ahlsdorf tritt zum 01.03.2015 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die am 14.03.2005 beschlossene Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Ahlsdorf außer
Kraft.
Ahlsdorf, den 27.01.2015
Wachsmann
Bürgermeister
§2
Bürgermeister
(1) Dem ehrenamtlichen Bürgermeister wird eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 Euro gewährt. Mit
der Zahlung der Entschädigung sind alle weiteren Ansprüche
abgegolten. Die Zahlung erfolgt jeweils zum 01. des Monats im
Voraus.
(2) Im Fall der Verhinderung des ehrenamtlichen Bürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als
einen Monat ist dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine
Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des zu Vertretenen zu gewähren.
(3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung
der Aufwandsentschädigung.
§3
Mitglieder des Gemeinderates
(1) Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Gemeinderates besteht aus einem monatlichen Pauschalbetrag und einem
Sitzungsgeld.
(2) Der Pauschalbetrag beträgt je Kalendermonat 40,00 Euro.
Bekanntgabe der Beschlüsse
des Gemeinderates der Gemeinde Benndorf
aus der Sitzung vom 16.01.15
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundund Gewerbesteuer in der Gemeinde Benndorf
BEN/BV/019/2015
Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Festsetzung
der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Benndorf in der vorliegenden Fassung.
Der Beschluss wurde gefasst.
Energie- und klimapolitisches Leitbild der Gemeinde Benndorf
BEN/BV/021/2015
Der Gemeinderat Benndorf beschließt das „Energie- und klimapolitisches kommunales Leitbild der Gemeinde Benndorf“ in der
vorliegenden Form (Anlage).
Der Beschluss wurde gefasst.
Nr. 2/2015
-9-
Energie- und Klimaschutzkonzept der Gemeinde Benndorf
BEN/BV/023/2015
Der Gemeinderat Benndorf beschließt das „Energie- und Klimaschutzkonzept der Gemeinde Benndorf“ in der vorliegenden
Form (Anlage).
Der Beschluss wurde gefasst.
Grundsatzbeschluss zur Errichtung eines gemeinsamen
Bauhofes
BEN/BV/022/2015
Der Gemeinderat beschließt die Aufgaben des Bauhofes, sofern
die anderen Mitgliedsgemeinden gleichlautende Beschlüsse fassen, auf die Verbandsgemeinde zu übertragen.
Sollte dies aufgrund fehlender Zustimmung in einzelnen Gemeinden nicht möglich sein, bilden die Gemeinden einen gemeinsamen Bauhof, welche diesen Beschluss gefasst haben.
Der Beschluss wurde gefasst.
Hauptsatzung der Gemeinde Benndorf
Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.
Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde
Benndorf in seiner Sitzung am 24.11.2014 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. ABSCHNITT
BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN
§1
Name, Bezeichnung
Helbra
2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert
15.000,00 Euro übersteigt,
3. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA,
wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt,
4. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen
und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 100,00 Euro übersteigt.
§5
Ausschüsse des Gemeinderates
Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse:
1. als beratenden Ausschuss
den Ausschuss Kultur, Sport, Jugend
§6
Beratende Ausschüsse
(1) Die beratenden Ausschüsse bestehen aus 7 Gemeinderäten.
Vorsitzender ist ein zu bestimmender Gemeinderat.
(2) In die Ausschüsse können widerruflich 3 sachkundige Einwohner durch den Gemeinderat mit beratender Stimme berufen
werden. Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt des neu gewählten Gemeinderates.
§7
Geschäftsordnung
Die Gemeinde führt den Namen „Benndorf“.
Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird
durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
§2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
§8
Bürgermeister
(1) Das Wappen der Gemeinde Benndorf zeigt „im quadrierten
Schild oben rechts (1. Feld) in Gold (Gelb) gekreuzte schwarze
Hammer und Schlägel, oben links (2. Feld) in Rot gekreuztes silbernes Hüttengezähe, unten rechts (3. Feld) in Silber (Weiß) zwei
Reihen von je drei roten Rauten, unten links (4. Feld) in Blau ein
Bündel goldene (gelbe) Getreideähren.“
(2) Das Dienstsiegel der Gemeinde enthält das Wappen und die
Umschrift „Gemeinde Benndorf“.
(1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66
Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener
Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen
entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben
oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 15.000,00 Euro
nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung
über die in § 4 Nr. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte übertragen,
sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden.
(2) Können Anfragen der Gemeinderäte nach § 43 Abs. 3 Satz 2
KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so erfolgt
die Beantwortung, die vom Verbandsgemeindebürgermeister
vorbereitet wird, durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist
von einem Monat schriftlich.
Dienstsiegelabdruck
II. ABSCHNITT
ORGANE
§3
Gemeinderat
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.
(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung zwei Stellvertreter für den
Verhinderungsfall, die den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertreten. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge
der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“ bzw. „Zweiter
stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates“.
(3) Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
§4
Festlegung von Wertgrenzen,
personalrechtliche Befugnisse
Der Gemeinderat entscheidet über
1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert
15.000,00 Euro übersteigt,
§9
Gleichstellungsbeauftragte
Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra. Die von der Verbandsgemeinde
gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist
auch für den Bereich der Gemeinde Benndorf zuständig und
in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den
Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie
teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist.
In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch
das Wort zu erteilen.
III. ABSCHNITT
UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG
DER EINWOHNER
§ 10
Einwohnerversammlung
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde
können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen
unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohner-
Helbra
- 10 -
Nr. 2/2015
versammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie
Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ortsüblich
bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der
Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer
Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner
nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung
und die wesentlichen Ergebnisse.
(4) Die Satzungen können auch jederzeit im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (An der
Hütte 1, 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten eingesehen
und kostenpflichtig kopiert werden. Die Satzungen sind ebenfalls über das Internet zugänglich zu machen.
§ 11
Einwohnerfragestunde
(1) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst
eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer
bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann diese Bekanntmachung durch Auslegung in der Verbandsgemeinde während
der Öffnungszeiten der Verbandsgemeinde „Mansfelder GrundHelbra“ ersetzt werden.
(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 2 KVG LSA
wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer
der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund — Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung
hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit
nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung
ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach
einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen
Bestimmungen enthält.
(1) Der Gemeinderat führt im Rahmen ordentlicher öffentlicher
Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch.
(2) Der Bürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest.
(3) Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll
auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.
(4) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner
Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen,
zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.
(5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich
durch den Bürgermeister oder den Verbandsgemeindebürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung
der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner
eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen erteilt
werden muss.
§ 12
Bürgerbefragung
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder
„nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere
festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im
schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die
voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
IV. ABSCHNITT
EHRENBÜRGER
§ 13
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder
der Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von
zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.
V. ABSCHNITT
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen
im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra
„Helbraer Kommunalanzeiger“.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung ist in den Fällen des Absatz 1 mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das
Amtsblatt den bekannt zu machenden Text enthält.
(3) Soweit gesetzlich eine von Absatz 1 abweichende Bekanntmachung vorgeschrieben ist, erfolgt diese an der entsprechenden Stelle.
§ 15
Ersatzbekanntmachung
§ 16
Bekanntmachung der Tagesordnung,
des Ortes und der Zeit der Sitzungen
des Gemeinderates und seiner Ausschüsse
(1) Abweichend von § 14 erfolgt die Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse durch Aushang an folgenden
Bekanntmachungstafeln:
- Chausseestr. 1 (Gemeindeamt),
- Ecke Chausseestr. (gegenüber FFw - Gebäude)
- Knappenstraße 10
(2) Der Aushang erfolgt mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin. In Abweichung hiervon kann die Bekanntmachungsfrist der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes in Eilfällen
auf 24 Stunden verkürzt werden. Auf dem Aushang ist zu vermerken, in welchem Zeitraum ausgehängt wird.
§ 17
Bekanntmachungen von Wahlen
(1) Bekanntmachungen aus Anlass von Wahlen erfolgen durch
7-tägigen Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Standorte der Bekanntmachungstafeln sind unter § 16 Absatz 1 benannt.
(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Bekanntmachung von
Stichwahlen gemäß § 30a Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das
Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Regionalausgabe der
Mitteldeutschen Zeitung.
(3) Die Bekanntmachung von Stellenausschreibungen nach § 63
Abs. 2 KVG LSA erfolgt abweichend von Absatz 1 im Amtsblatt
der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund „Helbraer Kommunalanzeiger“.
§ 18
Sonstige Bekanntmachungen
Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund — Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung
kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Verwaltungsgebäudes (An
der Hütte 1, 06311 Helbra) treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis
betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt
ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme
Nr. 2/2015
- 11 -
zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung
ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den
dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln folgt, bewirkt.
Vl. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 19
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 20
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde
Benndorf in der Fassung vom 03.07.2014 sowie die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Benndorf vom 06.12.2004 außer
Kraft.
Benndorf, den 25.11.2014
Zanirato
Bürgermeister
Ausfertigung der Satzung
Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Benndorf am 24.11.2014 beschlossene Hauptsatzung der Gemeinde
Benndorf wird hiermit ausgefertigt.
Benndorf, den 19.01.2015
Helbra
Satzung
über die Festsetzung der Steuersätze
für die Grund- und Gewerbesteuer
in der Gemeinde Benndorf vom 26.01.2015
Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973
(BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2417) in Verbindung
mit §§ 8,45 Absatz 2 Nr. 1, 99, 100 Absatz 2 Nr. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG
LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014, hat
der Gemeinderat der Gemeinde Benndorf in seiner Sitzung am
26.01.2015 folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer
werden für das Gebiet der Gemeinde Benndorf wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 400 v.H.
2. für die Gewerbesteuer 380 v.H.
450 v.H.
§2
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2015
und jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern keine anderen
Hebesatzbestimmungen getroffen werden.
Zanirato
Bürgermeister
Bekanntmachung der Satzung
Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Benndorf am 24.11.2014 beschlossene, mit Datum vom 19.01.2015
ausgefertigte und mit der Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld — Südharz, Aktenzeichen
15.14.06.018.001 vom 08.01.2015 genehmigte Hauptsatzung
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Benndorf, den 19.01.2015
§3
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Benndorf, den 27.01.2015
Zanirato
Bürgermeister
Zanirato
Bürgermeister
Gemeinde Bornstedt
Stellenausschreibung der Gemeinde Bornstedt
In der Gemeinde Bornstedt ist ab 01.07.2015 die Stelle der/des
ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters zu besetzen.
Die Gemeinde Bornstedt hat ca. 830 Einwohner und gehört
zur Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, sie liegt direkt an der Landesstraße L224 und in unmittelbarer Nähe der
Lutherstadt Eisleben und der Autobahn A 38. Im Ort befinden
sich eine Kindertagesstätte, einige Geschäfte und verschiedene Freizeiteinrichtungen.
Die Amtszeit beträgt 7 Jahre. Es erfolgt eine Berufung in das
Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 7 Jahren. Der ehrenamtliche Bürgermeister/die ehrenamtliche Bürgermeisterin erhält eine Aufwandsentschädigung.
Wählbar sind gemäß § 96 Kommunalverfassungsgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt Deutsche im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass
sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten.
Nicht wählbar sind Personen, die nach den deutschen oder
Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit
Helbra
- 12 -
sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge
Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder
Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Bewerber/Bewerberinnen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben eine Versicherung gemäß
§ 38 a Abs. 2 Kommunalwahlordnung für das Land SachsenAnhalt (KWO LSA) gegenüber der Gemeinde Benndorf abzugeben (Anlage 8a KWO LSA).
Die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister muss von mindestens ein vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten,
des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von
der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit. Für
Bewerber/Bewerberinnen, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10
Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend, wenn für
den Bewerber/die Bewerberin eine Unterstützungserklärung in
einem Verfahren nach § 24 des Kommunalwahlgesetzes abgegeben wurde.
Nr. 2/2015
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde Bornstedt
wird am Sonntag, dem 19.04.2015 von den wahlberechtigten
Bürgern nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für
das Land Sachsen-Anhalt gewählt (§ 96 Abs. 1 KVG LSA). Gegebenenfalls findet am Sonntag, dem 10.05.2015 eine Stichwahl statt.
Die Bewerbungen werden bis zum 24.03.2015, 18.00 Uhr unter
dem Kennwort „Bewerbung Bürgermeisterin/Bürgermeister“ erbeten an die
Gemeinde Bornstedt
über das
gemeinsame Verwaltungsamt
der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra
An der Hütte 1, 06311 Helbra
Nähere Auskünfte sowie erforderliche Formblätter (Unterstützungsunterschriften, Wählbarkeitsbescheinigung, Anlage 8a
KWO LSA) sind bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund
- Helbra, Wahlbüro, An der Hütte 1, in 06311 Helbra kostenfrei
erhältlich.
Bornstedt, den 03.02.2015
gez. L. Rose
Bürgermeister
Gemeinde Helbra
Stellenausschreibung der Gemeinde Helbra
In der Gemeinde Helbra ist ab 01.07.2015 die Stelle der/des
ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters zu besetzen.
Die Gemeinde Helbra hat ca. 4.190 Einwohner und gehört zur
Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, sie liegt direkt
an der Landesstraße L225 und in unmittelbarer Nähe der Lutherstadt Eisleben und der Bundesstraße B 180. Im Ort befinden sich eine Grundschule, zwei Kindertagesstätten, ein
Seniorenpflegeheim, ein Einkaufsmarkt und Geschäfte sowie
verschiedene Freizeiteinrichtungen.
Die Amtszeit beträgt 7 Jahre. Es erfolgt eine Berufung in das
Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 7 Jahren. Der ehrenamtliche Bürgermeister/die ehrenamtliche Bürgermeisterin erhält eine Aufwandsentschädigung.
Wählbar sind gemäß § 96 Kommunalverfassungsgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr
vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit
für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten.
Nicht wählbar sind Personen, die nach den deutschen oder
Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge
Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder
Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Bewerber/Bewerberinnen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben eine Versicherung gemäß
§ 38 a Abs. 2 Kommunalwahlordnung für das Land SachsenAnhalt (KWO LSA) gegenüber der Gemeinde Benndorf abzugeben (Anlage 8a KWO LSA).
Die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister muss von mindestens ein vom Hundert der Wahlbe-
rechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten,
des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von
der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit. Für
Bewerber/Bewerberinnen, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10
Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend, wenn für
den Bewerber/die Bewerberin eine Unterstützungserklärung in
einem Verfahren nach § 24 des Kommunalwahlgesetzes abgegeben wurde.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde Helbra
wird am Sonntag, dem 19.04.2015 von den wahlberechtigten
Bürgern nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt gewählt (§ 96 Abs. 1 KVG LSA).
Gegebenenfalls findet am Sonntag, dem 10.05.2015 eine
Stichwahl statt.
Die Bewerbungen werden bis zum 24.03.2015, 18.00 Uhr
unter dem Kennwort „Bewerbung Bürgermeisterin/Bürgermeister“ erbeten an die
Gemeinde Helbra
über das
gemeinsame Verwaltungsamt
der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra
An der Hütte 1, 06311 Helbra
Nähere Auskünfte sowie erforderliche Formblätter (Unterstützungsunterschriften, Wählbarkeitsbescheinigung, Anlage 8a
KWO LSA) sind bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund
- Helbra, Wahlbüro, An der Hütte 1, in 06311 Helbra kostenfrei
erhältlich.
Helbra, den 03.02.2015
gez. A. Böttge
Bürgermeister
Nr. 2/2015
- 13 -
Helbra
Bekanntgabe der Beschlüsse
des Gemeinderates Hergisdorf
aus der Sitzung vom 14.01.2015
Stellenausschreibung
der Gemeinde Hergisdorf
In der Gemeinde Hergisdorf ist ab 01.07.2015
die Stelle der/des
ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters
zu besetzen.
Die Gemeinde Hergisdorf hat ca. 1.660 Einwohner und gehört
zur Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, sie liegt direkt an der Kreisstraße K 2318 und der Landesstraße L225 sowie
in unmittelbarer Nähe der Lutherstadt Eisleben und der Bundesstraße B 180. Im Ort befinden sich eine Kindertagesstätte, ein
Geschäft und verschiedene Freizeiteinrichtungen.
Die Amtszeit beträgt 7 Jahre. Es erfolgt eine Berufung in das
Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 7 Jahren.
Der ehrenamtliche Bürgermeister/die ehrenamtliche Bürgermeisterin erhält eine Aufwandsentschädigung.
Wählbar sind gemäß § 96 Kommunalverfassungsgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr
vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit
für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten.
Nicht wählbar sind Personen, die nach den deutschen oder
Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus auch
nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach
den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Bewerber/Bewerberinnen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen
Union haben eine Versicherung gemäß § 38 a Abs. 2 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) gegenüber
der Gemeinde Benndorf abzugeben (Anlage 8a KWO LSA).
Die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister muss von mindestens ein vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des
Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit. Für Bewerber/
Bewerberinnen, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10 Satz 1 des
Kommunalwahlgesetzes entsprechend, wenn für den Bewerber/
die Bewerberin eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren
nach § 24 des Kommunalwahlgesetzes abgegeben wurde.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde Hergisdorf
wird am Sonntag, dem 19.04.2015 von den wahlberechtigten Bürgern nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das
Land Sachsen-Anhalt gewählt (§ 96 Abs. 1 KVG LSA). Gegebenenfalls findet am Sonntag, dem 10.05.2015 eine Stichwahl statt.
Die Bewerbungen werden bis zum 24.03.2015, 18.00 Uhr unter
dem Kennwort „Bewerbung Bürgermeisterin/Bürgermeister“
erbeten an die
Gemeinde Hergisdorf
über das
gemeinsame Verwaltungsamt
der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra
An der Hütte 1, 06311 Helbra
Nähere Auskünfte sowie erforderliche Formblätter (Unterstützungsunterschriften, Wählbarkeitsbescheinigung, Anlage 8a KWO
LSA) sind bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra,
Wahlbüro, An der Hütte 1, in 06311 Helbra kostenfrei erhältlich.
Hergisdorf, den 03.02.2015
gez. N. Born
Bürgermeister
öffentlicher Teil:
Berufung zum Gemeindewahlleiter und zum Stellvertreter
BV/029/2014
Der Gemeinderat beschließt, dass
Herr Norbert Born, wohnhaft Thomas-Müntzer-Straße 45 in 06313
Hergisdorf
als Gemeindewahlleiter und
Herr Ingbert Schidda, wohnhaft Bahnhofstraße 54 in 06313 Hergisdorf
als Stellvertreter des Gemeindewahlleiters
berufen werden.
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze der Grund- und
Gewerbesteuer in der Gemeinde Hergisdorf
BV/033/2014
Der Gemeinderat beschließt die Satzungen über die Festsetzungen
der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde
Hergisdorf in den vorliegenden Fassungen.
Grundsatzbeschluss zur Errichtung eines gemeinsamen Bauhofes
BV/034/2014
Der Gemeinderat beschließt die Aufgaben des Bauhofes, sofern die
anderen Mitgliedsgemeinden gleichlautende Beschlüsse fassen, auf
die Verbandsgemeinde zu übertragen.
Sollte dies aufgrund fehlender Zustimmung in einzelnen Gemeinden
nicht möglich sein, bilden die Gemeinden einen gemeinsamen Bauhof, welche diesen Beschluss gefasst haben.
nichtöffentlicher Teil:
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurden keine Beschlüsse gefasst.
Hauptsatzung
der Gemeinde Hergisdorf
Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom
17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hergisdorf in seiner Sitzung am 26.11.2014 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. ABSCHNITT
BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN
§1
Name, Bezeichnung
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Hergisdorf“.
(2) Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Hergisdorf und Kreisfeld.
§2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Das Wappen der Gemeinde Hergisdorf zeigt „gespalten von Blau
über Gold belegt mit gekreuztem, silbern-schwarzem Bergwerksgezähe.“
(2) Die Flagge der Gemeinde zeigt die Farben Blau und Gold.
(3) Das Dienstsiegel der Gemeinde enthält das Wappen und die Umschrift „Gemeinde Hergisdorf“.
II. ABSCHNITT
ORGANE
§3
Gemeinderat
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.
(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung zwei Stellvertreter für den
Helbra
- 14 -
Verhinderungsfall, die den Bürgermeister auch beim Vorsitz im
Gemeinderat vertreten. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“ bzw.
„Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates“.
(3) Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
§4
Festlegung von Wertgrenzen,
personalrechtliche Befugnisse
Der Gemeinderat entscheidet über
1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert
10.000,00 Euro übersteigt,
2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 10.000,00 Euro
übersteigt,
3. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA,
wenn der Vermögenswert 10.000,00 Euro übersteigt,
4. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen
und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 100,00 Euro übersteigt.
§5
Geschäftsordnung
Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird
durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
§6
Bürgermeister
(1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1
Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden
Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die
im Einzelfall einen Vermögenswert von 10.000,00 Euro nicht
übersteigen. Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung über
die in § 4 Nr. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte übertragen,
sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden.
(2) Können Anfragen der Gemeinderäte nach § 43 Abs. 3 Satz 2
KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so erfolgt
die Beantwortung, die vom Verbandsgemeindebürgermeister
vorbereitet wird, durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist
von einem Monat schriftlich.
§7
Gleichstellungsbeauftragte
Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra. Die von der Verbandsgemeinde
gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist
auch für den Bereich der Gemeinde Hergisdorf zuständig und
in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den
Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie
teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort
zu erteilen.
III. ABSCHNITT
UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG
DER EINWOHNER
§8
Einwohnerversammlung
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde
können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen
unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie
Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ortsüblich
bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der
Nr. 2/2015
Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer
Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner
nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung
und die wesentlichen Ergebnisse.
§9
Einwohnerfragestunde
(1) Der Gemeinderat führt im Rahmen ordentlicher öffentlicher
Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch.
(2) Der Bürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest.
(3) Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll
auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.
(4) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner
Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen,
zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.
(5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich
durch den Bürgermeister oder den Verbandsgemeindebürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung
der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner
eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen erteilt
werden muss.
§ 10
Bürgerbefragung
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit
„ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das
Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss
sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
IV. ABSCHNITT
EHRENBÜRGER
§ 11
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder
der Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von
zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.
V. ABSCHNITT
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 12
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen
im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra
„Helbraer Kommunalanzeiger“.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung ist in den Fällen des Absatz 1 mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das
Amtsblatt den bekannt zu machenden Text enthält.
(3) Soweit gesetzlich eine von Absatz 1 abweichende Bekanntmachung vorgeschrieben ist, erfolgt diese an der entsprechenden Stelle.
Nr. 2/2015
- 15 -
(4) Die Satzungen können auch jederzeit im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (An der
Hütte 1, 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten eingesehen
und kostenpflichtig kopiert werden. Die Satzungen sind ebenfalls über das Internet zugänglich zu machen.
§ 13
Ersatzbekanntmachung
(1) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst
eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann diese Bekanntmachung durch Auslegung in der Verbandsgemeinde (An
der Hütte 1, 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeinde „Mansfelder Grund-Helbra“ ersetzt werden.
(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 2 KVG LSA
wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer
der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Ver-waltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund — Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung
hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit
nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung
ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach
einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen
Bestimmungen enthält.
Helbra
Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem
Tag des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln folgt, bewirkt.
VI. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 17
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Hauptsatzung der Gemeinde Hergisdorf in der Fassung vom 24.09.2014 sowie die
Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Hergisdorf vom
29.08.2001, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung
der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Hergisdorf vom
27.06.2007 außer Kraft.
Hergisdorf, den 27.11.2014
§ 14
Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und
der Zeit der Beratungen des Gemeinderates
(1) Abweichend von § 12 erfolgt die Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzungen des Gemeinderates durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln:
- Hergisdorf, Thomas-Müntzer-Str. 188
- Hergisdorf, Bushaltestelle Richtung Wimmelburg
(links neben Thomas-Müntzer-Str. 130
- Hergisdorf (Ortsteil Kreisfeld), Thomas-Müntzer-Str. 36
- Hergisdorf (Ortsteil Kreisfeld), Bushaltestelle Richtung Helbra,
Eislebener Str. 3
(2) Der Aushang erfolgt mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin. In Abweichung hiervon kann die Bekanntmachungsfrist der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes in Eilfällen
auf 24 Stunden verkürzt werden. Auf dem Aushang ist zu vermerken, in welchem Zeitraum ausgehängt wird.
Born
Bürgermeister
Ausfertigung der Satzung
Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Hergisdorf am 26.11.2014 beschlossene Hauptsatzung der Gemeinde
Hergisdorf wird hiermit ausgefertigt.
Hergisdorf, den 19.01.2015
§ 15
Bekanntmachungen von Wahlen
(1) Bekanntmachungen aus Anlass von Wahlen erfolgen durch
7-tägigen Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Standorte der Bekanntmachungstafeln sind unter § 14 Absatz 1 benannt.
(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Bekanntmachung von
Stichwahlen gemäß § 30a Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das
Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Regionalausgabe der
Mitteldeutschen Zeitung.
(3) Die Bekanntmachung von Stellenausschreibungen nach § 63
Abs. 2 KVG LSA erfolgt abweichend von Absatz 1 im Amtsblatt
der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund „Helbraer Kommunalanzeiger“.
§ 16
Sonstige Bekanntmachungen
Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund — Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch
der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) treten, wenn der Inhalt
der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten
Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts
anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und
der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem
Born
Bürgermeister
Bekanntmachung der Satzung
Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Hergisdorf am 26.11.2014 beschlossene, mit Datum vom 19.01.2015
ausgefertigte und mit der Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld — Südharz, Aktenzeichen
15.14.06.022.001 vom 07.01.2015 genehmigte Hauptsatzung
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hergisdorf, den 19.01.2015
Born
Bürgermeister
Helbra
- 16 -
Nr. 2/2015
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Der Wasserverband „Südharz“ erhebt alle Beitragsforderungen, die nach alter Rechtslage verjährt wären, bis zum
31.12.2015 nach
Mit Veröffentlichung vom 23.12.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 24/2014, S. 522
ist die vom Landesgesetzgeber vorgenommene Änderung des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in
Kraft getreten. Dieses sieht gemäß § 13b in Verbindung mit § 18
Abs. 2 vor, dass Beitragsforderungen erst mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt,
verjähren, jedoch nicht vor Ablauf des 31.12.2015. Bis zu diesem Stichtag ist eine - auch nachträgliche - Beitragserhebung
zulässig.
Nach dieser Gesetzesänderung ist der Wasserverband „Südharz“ rechtlich verpflichtet und bereits von der Kommunalaufsicht des Landkreises Mansfeld-Südharz aufgefordert worden,
die Beiträge unverzüglich zu erheben. Hierbei handelt es sich
sowohl um den sogenannten Beitrag I, als auch Beitrag II. Beitragspflichtige, die Widerspruch gegen die bisher erfolgte Beitragserhebung mit der Begründung, die Beitragsforderung sei
verjährt, erhoben haben, erhalten
die Möglichkeit den Widerspruch
zurückzunehmen, damit der Wasserverband „Südharz“ nicht
kostenpflichtig über den Widerspruch entscheiden muss. Das
spart Kosten für den Widerspruchsführer.
Widersprüche, denen in der Vergangenheit mit der Begründung
der Verjährung, erfolgreich stattgegeben wurde, werden wieder
auf den Prüfstand gestellt.
Der Wasserverband „Südharz“ wird in den nächsten Tagen und
Wochen die Informationen über die Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt an die Widerspruchsführer versenden.
In den nächsten Wochen erfolgt zudem der Versand von Beitragsbescheiden an die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke durch den Anschluss an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage bevorteilt sind und bisher nicht zum Beitrag
herangezogen worden.
Ebenfalls zum Beitrag herangezogen werden Grundstückseigentümer, die bisher aus Gründen der Verjährung nach alter Rechtslage keinen Beitrag zahlen mussten.
Wasserverband „Südharz“
Am Brühl 7
06526 Sangerhausen
Die Beschlüsse der 32. Verbandsversammlung des Wasserverbandes „Südharz“ sind in den Sangerhäuser Nachrichten vom
06.02.2015 veröffentlicht.
FD Zentrale DIenste und Finanzen
Sitzungstermine des Verbandsgemeinderates
der Verbandsgemeinde, der Gemeinderäte
und Ausschüsse der Mitgliedsgemeinden
• Verbandsgemeinde
Sitzung des Verbandsgemeinderates am 19.02.2015 um
18.30 Uhr
• Gemeinde Ahlsdorf
Sitzung des Gemeinderates am 09.03.2015 um 18.30 Uhr
• Gemeinde Benndorf
Sitzung des Gemeinderates am 16.03.2015 um 18.00 Uhr
• Gemeinde Blankenheim
Sitzung des Gemeinderates am 16.02.2015 und 26.02.2015
jeweils um 19.00 Uhr
• Gemeinde Bornstedt
Sitzung des Gemeinderates am 05.03.2015 um 19.00 Uhr
• Gemeinde Helbra
Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses
am 25.02.2015 um 18.30 Uhr
Sitzung des Gemeinderates am 10.03.2015 um 18.30 Uhr
• Gemeinde Hergisdorf
Sitzung des Gemeinderates am 11.03.2015 um 18.00 Uhr
• Gemeinde Klostermansfeld
Sitzung des Gemeinderates am 05.03.2015 um 19.00 Uhr
• Gemeinde Wimmelburg
Sitzung des Gemeinderates am 05.03.2015 um 19.00 Uhr
Änderungen bleiben vorbehalten!
Sitzungsort und -zeit sowie die Tagesordnungen werden jeweils
vor dem Sitzungstermin in den jeweiligen Bekanntmachungskästen bekannt gemacht.
Informationen aus dem Wahlamt
Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen im Wahlgebiet der Gemeinden Ahlsdorf, Bornstedt, Helbra und Hergisdorf, Vorschläge für die Berufung der Beisitzer/innen und
Stellvertreter/innen in den Gemeindewahlausschuss und für
die Berufung der Beisitzer/innen in die Wahlvorstände zur
Bürgermeisterwahl am 19. April 2015 und gegebenenfalls
zur Stichwahl am 10. Mai 2015 zu benennen
Am 19. April 2015 finden in den Gemeinden Ahlsdorf, Bornstedt,
Helbra und Hergisdorf die Bürgermeisterwahlen und gegebenenfalls am 10. Mai 2015 die Stichwahlen statt.
In den Gemeinden sind ein Wahlausschuss bestehend aus dem/
der Wahlleiter/in, seinem/ihrer Stellvertreter/in und zwei bis zu
sechs Beisitzern/innen und ihren Stellvertretern/innen und zwei
Wahlvorständen bestehend aus je einem/r Wahlvorsteher/in und
bis zu sechs Beisitzer/innen zu bilden, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zu gewährleisten.
Bei der Berufung von Wahlberechtigten des Wahlgebietes als
Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen des Wahlausschusses und der Wahlvorsteher/innen und ihre Stellvertreter/
innen und Beisitzer/innen sollen Vorschläge der im Wahlgebiet
vertretenen Parteien und Wählergruppen sowie Vereine berücksichtigt werden.
Nr. 2/2015
- 17 -
Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge
können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
Ich möchte Sie bitten, Ihre Vorschläge zur Berufung in den Wahlausschuss und die Wahlvorstand im Wahlamt der Verwaltungsgemeinschaft Mansfelder Grund-Helbra, An der Hütte 1, Helbra
Zimmer 217 oder telefonisch unter der Telefonnummer 034772
50201 einzureichen.
Interessierte Wahlberechtigte können sich ebenfalls unter der
oben angegebenen Telefonnummer melden.
i. A. gez. Hofmann
Wahlamt
Empfehlungen der Gemeindebibliothek
Helbra für den Monat Februar
Belletristik
Anders, Sabine
Liebesbriefe großer Männer
Marix Verlag
Sachsen- Anhalt
Gauweiler Verlag
(mit Beiträgen der Heimatforscher unserer Region)
Dahn, Felix
Felicitas
Area Verlag
Historischer Roman
Kinder- und Jugendbuch
Paver, Michelle
Chronik der dunklen Wälder
Wolfsbruder Band 1
cbj Verlag
(ab 7. Klasse)
Durst, Petra
Die Zuckerbäckerin
List Verlag
Historischer Roman
Granger, Anne
Nur der Tod ist ohne Makel
Bastei Lübbe Verlag
Thriller
Phillips, Susan
Der schönste Fehler meines
Lebens
Blanvalet Verlag
Komödie
Sachbuch
Staatskanzlei (Hrsg.)
Helbra
Einladung zur Krabbelgruppe
der Integrativen Kita „Pusteblume“ in Benndorf!
Alle interessierten Eltern von Kleinkindern im Alter von 6 Monaten bis 2 Jahren, die noch nicht unsere integrative Kindertagesstätte „Pusteblume“ in Benndorf besuchen, sind herzlich eingeladen, sich bei uns zu melden.
Am Dienstag, dem 27.01.2015 um 15.30 Uhr können Sie unsere Einrichtung kennenlernen und mit Ihrem kleinen Schatz
eine lustige, erlebnisreiche Stunde in unseren Krippenräumen
verbringen.
Wir freuen uns auf Sie!
Die Krabbelstunde findet regelmäßig, jeden letzten Dienstag
im Monat immer um 15.30 Uhr statt.
Ihr Krabbelgruppenteam!
Saan, Anita
Welche Tierspur ist das?
Kosmos Verlag
(ab 2. Klasse)
Öffnungszeiten
Montag
10 bis 13 Uhr
Dienstag
10 bis 13 Uhr
und 14 bis 17 Uhr
Donnerstag 10 bis 13 Uhr
Ihre Gemeindebibliothek
Helbra
Schulstraße 28
06311 Helbra
Tel.: 034772 32376
Grundschule Ahlsdorf
Schulanmeldung für das Schuljahr 2016/2017 für die Schulanfänger aus Ahlsdorf, Blankenheim, Kreisfeld,
Hergisdorf und Ziegelrode
Liebe Eltern,
gemäß der seit 2004 geltenden gesetzlichen Bestimmungen
(Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 3/04)
werden Sie aufgefordert Ihr im Schuljahr 2014/2015 schulpflichtig werdendes Kind zum Schulbesuch anzumelden.
Schulpflichtig für das Schuljahr 2016/2017 werden alle Kinder, die in der Zeit vom 01.07.2009 bis 30.06.2010 geboren
wurden.
Kinder, die bis zum 30.06.2016 das 5. Lebensjahr vollenden
werden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig eingeschult werden.
Die Erziehungsberechtigten werden aufgefordert, die schulpflichtig werdenden Kinder in der Grundschule Ahlsdorf zu
folgenden Terminen anzumelden:
am Dienstag, dem 24.02.2015 von 14.00 - 17.00 Uhr und
am Mittwoch, dem 25.02.2015 von 08.00 - 12.00 Uhr
Das Kind ist am Tag der Anmeldung persönlich vorzustellen.
Es ist die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen.
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist das Sorgerecht nachzuweisen.
Eltern, die beide Termine nicht wahrnehmen können, werden
gebeten, sich mit dem Sekretariat der Grundschule in Verbindung zu setzen.
Telefon: 034772 20406
E-Mail: [email protected]
K. Müller
Schulleiterin
Helbra
- 18 -
Nr. 2/2015
Veranstaltungen
Datum
Uhrzeit
Veranstaltungsort
Veranstaltungsart
Veranstalter
16.02.
13.30 Uhr
Seniorentreff Bürgerhaus
Rosenmontag
Ortsgruppe der VS Blankenheim
18.02.
19.00 Uhr
Gaststätte „Katharinenholz“
Kreisfeld
Heimatgeschichtlicher
Vortrag
Kreisfelder Freundeskreis
Wandern und Ortsgeschichte
Faschingsveranstaltung
Club Humor Bornstedt
Röhrigschacht
Wettelrode
Winter- und Glühweinwanderung
Kreisfelder Freundeskreis
Wandern und Ortsgeschichte
21.02.
22.02.
23.02.
13.30 Uhr
Seniorentreff Bürgerhaus
Gesprächsrunde mit dem
Verbgem.bürgermeister
Ortsgruppe der VS Blankenheim
05.03.
14.00 Uhr
Treff der VS
Geburtstag des Monats
Ortsgruppe der VS Benndorf
Kupperwormwanderung
(bei Interesse bitte Programm
abfordern)
Kreisfelder Freundeskreis
Wandern und Ortsgeschichte
07.03.
09.03.
13.30 Uhr
Seniorentreff Bürgerhaus
Frauentagsfeier
Ortsgruppe der VS Blankenheim
18.03.
19.00 Uhr
Gaststätte „Katharinenholz“
Kreisfeld
Heimatgeschichtlicher
Vortrag
Kreisfelder Freundeskreis
Wandern und Ortsgeschichte
In der Zeit vom 18. bis 19. April 2015 findet im Sonnensaal der Gemeinde Helbra die 5. Kunstausstellung statt.
Ausgestellt werden Bilder, Fotografien, Grafiken, Töpferarbeiten, Handarbeiten u. Ä.
Hierfür werden noch geeignete Händler gesucht.
Interessenten melden sich bitte bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, Frau Schäfer, Telefon-Nr.: 034772 50252
oder über E-Mail: [email protected]
FD Bau- und Ordnungsverwaltung
Regionalbereichsbeamte vor Ort
Regionalbereichsbeamte bei der Feuerwehr
Seit 12.01.2015 sind die beiden Regionalbereichsbeamten Kopatz und Cramer in der Verbandsgemeinde offiziell im Einsatz.
Als Ansprechpartner für die Bürger sollen Sie vor allem das Sicherheitsgefühl der Bürger stärken. Zu Ihren Aufgaben gehört
aber auch die Zusammenarbeit mit den kommunalen Mandatsträgern, Behörden, Unternehmen, Schulen, Kindertagesstätten,
Senioreneinrichtungen und Vereinen.
Die Beamten sind im gesamten Verbandsgebiet im Einsatz und
werden auch zukünftig Sprechzeiten in der Verbandsgemeinde
und den Mitgliedsgemeinden anbieten. Folgende erste Termine
sind in den Gemeinden geplant:
Benndorf
Dienstag, 17.02. und 07.04.
jeweils 16:00 bis 17:00 Uhr
Ahlsdorf
Dienstag, 24.02. und 14.04.
jeweils 16:00 bis 17:00 Uhr
Hergisdorf
Donnerstag, 05.03. und 23.04.
jeweils 16:00 bis 17:00 Uhr
Wimmelburg
Dienstag, 10.03. und 28.04.
jeweils 17:30 bis 18:30 Uhr
Blankenheim
Dienstag, 17.03. und 05.05.
jeweils 16:00 bis 17:00 Uhr
Bornstedt
Mittwoch, 25.03. und 20.05.
jeweils 18:30 bis 19:30 Uhr
Klostermansfeld
Dienstag, 31.03. und 16.05.
jeweils 17:00 bis 18:00 Uhr
Im Verwaltungsamt der Verbandsgemeinde (An der Hütte 1 in
Helbra) werden die Sprechzeiten immer dienstags von 16:00
bis 17:00 Uhr angeboten.
Die Verwaltung stellt hierfür das Sitzungszimmer zur Verfügung.
Darüber hinaus sind die Regionalbereichsbeamten per E-Mail
unter [email protected]
und telefonisch unter den Rufnummern
01709405027 PHM Kopatz und
01602635286 POK Cramer
erreichbar. Für schnelle polizeiliche Hilfe gilt aber weiter der Notruf 110!
Im Rahmen einer gemeinsamen Ausbildung der Gemeindefeuerwehr nutzten die neuen Regionalbereichsbeamten der Polizei
für die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra die Gelegenheit sich den Einsatzkräften vorzustellen.
Carsten Kopatz und Markus Cramer erläuterten den 73 Teilnehmern ihren Aufgabenbereich und den Dienstablauf.
Sie gaben auch einen Ausblick auf die von ihnen geplanten Präventionsmaßnahmen.
Bei einem regen Erfahrungsaustausch wurde wieder einmal
deutlich, wie wichtig eine gute Zusammenarbeit zwischen Polizei und Feuerwehr ist.
Die Gemeindefeuerwehr wünscht beiden Polizeibeamten einen
erfolgreichen Start in ihre neue Aufgabe.
Nr. 2/2015
- 19 -
Zeitungssammelaktion der Kinder- und
Jugendfeuerwehr Helbra
Auch im Jahr 2015 findet im Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Helbra wieder eine Sammelaktion von Zeitungen und
Werbung statt. Am 21.03.2015 von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr ist
die Kinder- und Jugendfeuerwehr und der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Helbra e. V. wieder aktiv dabei.
Alle Bürger von Helbra und Umgebung sind recht herzlich eingeladen uns ihre Zeitung und Werbung zu bringen. Jeder Sammler
der was bringt, wird mit Kaffee, Kakao und Kuchen belohnt. Mit
der Abgabe ihrer Zeitung fördern sie die Kinder und Jugendarbeit bei uns in der Feuerwehr.
Aline Rzepczyk
Mitglied des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr e. V.
Herrn Hans-Joachim Baumann
Frau Inge Klimowitz
Frau Hannelore Zehe
Herrn Horst Reiche
Herrn Horst Schulze
Herrn Willi Herrmann
Herrn Ernst Nagel
Herrn Ferdinand Fuchs
Frau Ruth Kukla
Frau Traute Knocke
Frau Ilse Becker
Frau Johanna Olbricht
Frau Helga Hartitz
Frau Elfriede Mannchen
Frau Klara Matzke
Frau Frieda Schwebs
Frau Ingrid Schad
Frau Margot Weder
Frau Luise Busch
Frau Marianne Taciak
Frau Annemarie Ratajczak
Helbra
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 88. Geburtstag
zum 91. Geburtstag
zum 94. Geburtstag
zum 99. Geburtstag
Die Gemeinde Blankenheim gratuliert
im Monat Februar den Senioren
Frau Karin Radde
Herrn Kurt Dahlbock
Herrn Horst Zimmermann
Frau Lore Popp
Frau Irmgard Schwientek
Frau Gisela Schaaf
Herrn Friedrich Bang
Herrn Gerhard Adelberg
Frau Helga Bonnet
Frau Anni Wagner
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 88. Geburtstag
zum 94. Geburtstag
Die Gemeinde Bornstedt gratuliert
im Monat Februar den Senioren
Wir gratulieren
Die Gemeinde Ahlsdorf gratuliert
im Monat Februar den Senioren
Herrn Siegfried Parnow
Frau Irmgard Puppe
Frau Hildegard Fricke
Frau Edeltraud Pröger
Frau Sieglinde Michaelis
Herrn Karl Junius
Frau Ursula Langer
Frau Erika Pfingst
Frau Waltraud Bittner
Frau Anna Habermann
Frau Annitta Scherbe
Herrn Helmut Teubner
Frau Erna Vopel
zum 70. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 88. Geburtstag
zum 91. Geburtstag
zum 95. Geburtstag
Die Gemeinde Benndorf gratuliert
im Monat Februar den Senioren
Frau Jutta Hoffmann
Herrn Günter Hickl
Herrn Gerhard Reiche
Frau Erna Hübner
Herrn Hartmut Hübner
Herrn Rolf Thiele
Herrn Wilhelm Stingl
Frau Ingeburg Wilke
Herrn Horst Roseburg
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
Herrn Peter Brünoth
Herrn Klaus Ackermann
Frau Ingrid Saß
Frau Gabriele Paulat
Herrn Dieter Kaczor
Frau Hanna Frohn
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
Die Gemeinde Helbra gratuliert
im Monat Februar den Senioren
Frau Bärbel Horlbog
Herrn Reinhard Bösel
Herrn Horst Scheffler
Herrn Bernd Nothmann
Frau Edeltraud John
Frau Erika Brammer
Frau Inge Gurklies
Frau Maria Gesau
Frau Hildegard Schubert
Frau Gertrud Thunert
Frau Inge Kramer
Herrn Gerhard Pazdyka
Herrn Georg Greulich
Herrn Siegfried Haase
Herrn Helmut Sperandio
Herrn Klaus Beinroth
Frau Gerda Wolfsdorf
Frau Inge Hesse
Frau Anneliese Mania
Frau Edeltraud Fels
Frau Helga Rehwald
Frau Anna Messerschmidt
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
Helbra
Frau Irmgard Semanek
Frau Ruth Siebald
Frau Gisela Schmidt
Frau Lilli Otto
Herrn Gerhard Mast
Frau Lieselotte Pretschendörfer
Frau Cäcilia Schneider
Herrn Horst Arndt
Frau Ursula Gerstenberg
Frau Ilse Schulz
Frau Hildegard Freisleben
Frau Elisabeth Heinold
Frau Margarete Schmidt
Herrn Willi Enke
Frau Margarete Kampa
Frau Anneliese Herbig
Frau Gerda Diemke
Frau Emilie Luft
- 20 zum 83. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 88. Geburtstag
zum 89. Geburtstag
zum 89. Geburtstag
zum 91. Geburtstag
zum 91. Geburtstag
zum 91. Geburtstag
zum 91. Geburtstag
zum 96. Geburtstag
zum 97. Geburtstag
Die Gemeinde Hergisdorf gratuliert
m Monat Februar den Senioren
Frau Jutta Dimmel
Frau Brigitte Pacholski
Frau Margret Hennemann
Frau Elisabeth Diegner
Frau Beate Reichmann
Herrn Gerhard Hahn
Herr Heinz Fricke
Frau Erna Pöschl
Frau Elli Rutkowski
Nr. 2/2015
Herzliche Glückwünsche
gehen an die Eheleute
Angelika und Dieter Schulze
aus Klostermansfeld
und
Bärbel und Wolfgang Brandt
aus Wimmelburg
welche im Februar das Fest der
„Goldenen Hochzeit“
feiern.
Besonders herzliche Glückwünsche
gehen an die Eheleute
Lieselotte und Waldemar Becker
aus Hergisdorf
zum 70. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
welche im Februar das Fest der
„Diamantenen Hochzeit“ feiern.
Die Gemeinde Klostermansfeld gratuliert
im Monat Februar den Senioren
Frau Annelie Paul
Frau Siegrid Schietsch
Frau Elka Konschak
Frau Regina Hackbarth
Herrn Martin Siebenhühner
Herrn Joachim Beetz
Herrn Rudi Witzmann
Frau Marlene Kalek
Frau Ingeborg Fulczyk
Herrn Aribert Dauer
Frau Annemarie Hahn
Frau Edeltraut Schmakal
Frau Magdalena Böhme
Frau Elisabeth Nolte
Frau Sonja Auffenbauer
Herrn Harry König
Frau Ursula Graupner
Frau Irene Mayer
Herrn Werner Görlach
Herrn Herbert Krebs
Herrn Werner Zielezinski
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 90. Geburtstag
Die Gemeinde Wimmelburg gratuliert
im Monat Februar den Senioren
Herrn Reinhardt Conrad
Frau Gisela Lautenschläger
zum 70. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
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ONLINE BUCHEN: www.wittich.de
Frühjahrskonzert der Original
Dippelsbacher Musikanten e. V.
Es ist inzwischen zu einer schönen Tradition geworden, dass
die Original Dippelsbacher Musikanten aus Ahlsdorf zu einem
Frühjahrskonzert einladen.
In diesem Jahr wird dieses Konzert am 15. März im Kulturhaus
in Ahlsdorf stattfinden.
Ab 14.30 Uhr werden die Musiker ihre Instrumente zum Klingen
bringen.
Natürlich wird wieder in der bewährten und gewohnten Weise
böhmische Blasmusik zu Gehör gebracht. Schwungvolle Walzer und flotte Polkas erklingen, alte bekannte Musikstücke,
aber auch ganz Neues, gerade über den Winter einstudiert. Es
werden auch ganz neue romantische Töne, vielleicht sogar zum
Träumen, angeschlagen. Das Orchester unter der musikalischen
Leitung von Steffen Böttger wird wiederum zu begeistern wissen. Steffen Böttger fungiert noch in Vertretung von Gerhard
„Fetsche“ Dönau, der krankheitsbedingt vorübergehend dieses
von ihm mit Akribie ausgeübte Amt delegieren musste. Das Orchester wird natürlich auch wieder ergänzt vom Sänger Harald
Schmidt und dem ebenfalls sangesfreudigen Ehepaar Rosita
und Rolf Grunewald.
Die Dippelsbacher Musikanten werden bei ihrem Konzert unterstützt durch den Ahlsdorfer Volkschor, der dank seiner hohen
Qualität immer ein besonderer Ohrenschmaus ist und ganz besonders die Liebhaber der Chormusik begeistern wird.
Ein Höhepunkt dieses Konzerts wird allerdings das Musizieren
des Klangkörpers der Hainleiter Musikanten 1968 e. V. sein, die
gern der Einladung unseres heimischen Orchesters gefolgt sind.
Unter der Leitung von Kapellmeister Siegfried Schäfer, der im
Ort Großlohra auch der Bürgermeister ist, werden ebenfalls böhmische Weisen zu Gehör gebracht.
Als ganz besonderes Extra werden beide Orchester auch mehrere Musikstücke gemeinsam zu Gehör bringen.
Nr. 2/2015
- 21 -
Seien wir also alle gespannt auf diesen Konzertnachmittag, der
auch noch viele Überraschungen bringen mag. Der Fanclub der
Original Dippelsbacher Musikanten wird das Orchester wieder
in bewährter Weise unterstützen und viele, viele, viele blasmusikbegeisterte Besucher werden den Weg ins Ahlsdorfer Kulturhaus finden.
Die Musiker würden sich ganz besonders freuen, wenn sich
ehemalige Musiker, vielleicht auch ehemalige Musikschulschüler, die lange nicht musiziert haben und die Liebe zur Musik
noch immer fühlen, den Weg zu ihnen finden würden, um gemeinsam einem schönen Hobby zu frönen. Sie können gern
mit dem Orchester zum Konzert Kontakt aufnehmen oder sich
beim 1. Vorsitzende Klaus Ecke melden.
Erfolgreiches Trainingswochenende
der Ziegelröder Spielleute
Am ersten Januarwochende des neuen Jahres trafen sich die
über 40 Mitglieder der Erwachsenenabteilung des Ziegelröder
Spielmannszuges zu einem Wochenendlehrgang in Vorbereitung
der neuen Saison.
Die Landesmeisterschaft der Spielleute am 20. Juni 2015 in
Hasselfelde und das Blasmusikfest des Mansfelder Landes vom
26. bis 28. Juni zählen zu den Höhepunkten des Jahres, gilt es
doch, im Harz den Titel des Landesmeisters bei den Erwachsenenspielmannszügen zu verteidigen und gewachsene Leistungsstärke im Nachwuchsbereich nachzuweisen.
Ein herzliches Dankeschön sagen die Spielleute für die Bereitstellung der neuen Grundschule in Ahlsdorf, welche hervorragende Bedingungen für den Übungsbetrieb bietet.
Volkssolidarität Ortsgruppe
Blankenheim
Veranstaltungen finden jeden Montag und Donnerstag von 13.00 bis 17.00 Uhr im Seniorentreff
Bürgerhaus Blankenheim statt.
Das war bei uns los
Mit Elan ins Jahr 2015
Helbra
Benndorf ist Vize-Landesmeister
Die Faustballer des TSV Benndorf 1884 e. V. konnten sich in
eigener Halle noch vom dritten auf den zweiten Platz verbessern
und wurden verdient Zweiter in der Hallensaison 2014/2015. Unter den Augen des Geschäftsführers des Landesturnverbandes
Sachsen-Anhalts, Martin Scheller, der gekommen war um den
Staffelleiter der Verbandsliga Lutz Vogelpohl (Merseburg) mit der
Ehrennadel des Landesturnverbandes in Gold zu ehren, gelangen den Benndorfern drei Siege, bei zwei Niederlagen, um diesen Erfolg zu erringen.
Landesmeister wurde erneut die erste Vertretung des SV Buna Schkopau, die einmal mehr ihre Souveränität unter Beweis stellten.
Obwohl es die Benndorfer schafften, die Merseburger zweimal
zu schlagen war der Vorsprung des Titelverteidigers ausreichend, um den ersten Platz zu halten.
Benndorf stellte aber erneut unter Beweis, dass es immer mit
zum engeren Favoritenkreis zählt, wenn es um die Vergabe des
Titels geht.
Die zahlreichen Zuschauer sahen erneut gute und spannende
Spiele, die wieder einmal eine Werbung für unseren Sport waren, der trotz seines Schattendaseins seine Anhänger hat. Dies
sah auch der Geschäftsführer des Landesturnverbandes so, der
es sich nicht nehmen ließ fast bis zum Schluss auszuharren, um
sich ein Bild vom Faustball zu machen und war dann auch sichtlich begeistert von den guten Spielen an diesem dritten Spieltag.
Zur Eröffnung des Spieltages nutzte Trainer Gerhard Winsel die
Gelegenheit, um sich in seinem und im Namen der Mannschaft
bei Gastspieler Florian Heimicke vom SSV Grün-Weiß Barby zu
bedanken, der einen großen Anteil am Erfolg der Benndorfer hat
und zu einer festen Größe im Team des TSV Benndorf 1884 e. V.
geworden ist.
Rainer Lienow
Die Ergebnisse
TSV Benndorf 1884 e. V. SV Chemie Buna Schkopau 1
0 : 2; 2 : 0
TSV Benndorf 1884 e. V. SV Chemie Buna - Schkopau 2
2 : 0, 0 : 2
TSV Benndorf 1884 e. V. - MSV Eisleben
2:0
Zur Jahresauftaktveranstaltung am 12.01.2015 waren viele
Senioren des Blankenheim Treffs gut gelaunt erschienen. Die
Vorsitzende der Ortsgruppe Blankenheim stellte unsere Jahresplanung mit 20 Großveranstaltungen vor. Unser zentraler Höhepunkt wird am 19. Oktober 2015 die „Feierstunde - 70 Jahre
Volkssolidarität“ sein.
Auf diesem Weg wünschen wir allen Mitgliedern, Mitarbeitern,
Freunden, Sympathisanten und Bürgern der Verbandsgemeinde
„Mansfelder Grund - Helbra“ alles Gute im neuen Jahr.
Mannschaft von links nach rechts hintere Reihe; Manfred Trautmann, Christian Wagner, Florian Heimicke
Vordere Reihe: Rainer Lienow, Peter Koch, Matthias Sandner
und Lutz Buttenberg
Helbra
- 22 -
Abfahrt Benndorf Bhf:
09:00 / 11:00 / 13:00 / 15:00 und 17:00 Uhr
Unterm Baum im grünen Gras,
sitzt ein kleiner Osterhas!
Putzt den Bart, spitzt das
Ohr, macht ein Männchen,
springt hervor. Oh da kommt
der Zug, mit den Kindern groß
und klein!
Reservierung erforderlich
Telefon: 03 47 72 / 27 640
Telefax: 03 47 72 / 30 229
[email protected]
www.bergwerksbahn.de
Öffnungszeiten Büro (Mo.-Fr. von 7:00 - 14:00 Uhr)
Mansfelder Bergwerksbahn e.V.
Die nächste Ausgabe erscheint am:
Mittwoch, dem 11. März 2015
Annahmeschluss für redaktionelle
Beiträge und Anzeigen:
Dienstag, der 3. März 2015
Nr. 2/2015
Nr. 2/2015
- 23 -
Helbra
Eigenschaften der Irish Tinker
Ponys
· das Tinker Pony hat ausgewachsen eine Größe
von 1,40 bis 1,50 m, es
hat einen breiten Körperbau und wird 450 - 600 kg
schwer
· kleiner kräftiger Kopf und
breite bemuskelte Brust,
kurzer Hals mit flachem
Widerrist
· es hat einen dichten Stirnschopf und hat sogar Haare an den Ohren und eine
Art Zickenbart, meist eine
breite Laterne manchmal
auch Stern oder Schnippe,
jedoch zumeist einen bunten Kopf,
· durch die Scheckung bedingt kann es zu blauen Augen kommen, statt der braunen, stets große runde freundliche Augen
· kurze kräftige Beine die in immensen flachen Hufen enden,
sehr dichtes und fülliges Mähnen- und Schweifhaar, am
Sprunggelenk beginnend ein starker Behang, der meist die
Hufe noch mit bedeckt,
· Tinker sind fast ausschließlich gescheckt und kommen in
allen Farben vor, sie haben einen schnellen Schritt, und kräftige Trab und Galoppgänge, da sie den Schwung aus den
Hinterbeinen nutzen
Unsere kleine Tinkerzucht entwickelt sich langsam. Mit dem
Hengst Morgen konnten schon einige Fohlen gezogen werden,
welche auch auf Zuchtschauen prämiert wurden.
Reit- und Fahrverein
„Das Tier, dein Freund und Partner“ e. V.
Der Reiterhof Brill in Helbra Ziegelröderstraße 7d hat, gemeinsam mit dem ansässigen Reitverein, eine kleine Hobbyzucht für
Irish Tinker aufgebaut. Wir möchten Ihnen heute die Rasse vorstellen und Sie neugierig machen für einen Besuch auf unserem
Hof.
Das Irish Tinker Pony, oder fachlich The Coloured Cop Of
Gipsy´s Type (Die sanften irischen Schecken) stammen ursprünglich aus Irland, wie ihr Name bereits verrät, jedoch, auch
im Norden Englands ist das Tinker Pony verbreitet. Gezüchtet
wurden die Tinker Ponys von den Travellenern, ein fahrendes
Volk aus dem Norden, ähnlich dem Volk der Zigeuner und wird
von ihnen Batty´s oder Potter genannt (übersetzt Töpfer oder
Kesselflicker), und auf gar keinen Fall Tinker, da dieser Name
dort nur noch als Schimpfwort benutzt wird. (Hengst Morgen
rechts - mit der Tinkerstute Lucy)
Ab ca. 1970 wurden die Tinker Pony´s nach dem heutigem
Standart gezüchtet, und auch verbreitet, und ist nun auch vor
einigen Jahren in Deutschland bekannter geworden.
Gemeinsam mit den fünf Stuten möchten wir die Hobbyzucht
weiter ausbauen, um schöne dem Rassebild entsprechende
Fohlen züchten. Auch in diesem Jahr freuen wir uns auf die
Fohlen von unseren Stuten. Das Erste könnte schon in etwa
3 - 4 Wochen auf die Welt kommen. Es hat es wie es scheint
auch eilig mit dem auf die Welt kommen. Alle unsere Stuten
werden von den Vereinsmitgliedern liebevoll umsorgt und
verwöhnt. Aber sie werden
auch durch angepasste Bewegung fit gehalten.
Wir würden uns freuen, wenn
Sie sich unsere Tinker einmal
anschauen wollen und uns
besuchen in Helbra Ziegelröderstraße 7d.
Weitere Informationen finden
Sie unter www.reitvereinhelbra.npage.de oder bei Facebook: RFV „Das Tier, dein
Freund und Partner“
Helbra
- 24 -
Nr. 2/2015
Vorbildlicher Übungsleiter beim BSV 1928 Klostermansfeld
In Zusammenarbeit mit der Mitteldeutschen Zeitung hat der
Kreissportbund Mansfeld-Südharz auch für das Jahr 2014 wieder die Sportler des Jahres gesucht.
In diesem Zusammenhang hat
auch der BSV 1928 Klostermansfeld einige Kandidaten
eingereicht. Einer von ihnen
wurde nun am Samstag, dem
24.01.2015 beim Sportlerball
in Sangerhausen geehrt.
Für seine vorbildliche Arbeit
als Übungsleiter bekam Thomas Gall vom Handballverein
BSV Klostermansfeld eine Ehrenurkunde. Sportfreund Gall
trainiert derzeit die F-Jugend
(Minis) des BSV Klostermansfeld und außerdem die gemischte E-Jugend, die bereits
im Spielbetrieb in der Bezirksliga Süd des Handballverbandes Sachsen-Anhalt aktiv ist.
Thomas Gall schafft es immer wieder Kinder für den Handball
zu begeistern und ist damit eine wichtige Stütze in unserem Vereinsleben und im Nachwuchsbereich. Eine Mannschaft, die er
bereits vor Jahren von den Minis bis zur D-Jugend begeisterte
und förderte, spielt heute immer noch beim BSV Klostermansfeld Handball und ist jetzt in der Altersklasse der B-Jugend aktiv.
Thomas Gall vermittelt nicht nur das Handball spielen, abgesehen davon bringt er die Kinder mit viel Spaß dazu sich zu bewegen. Das heißt er trainiert mit den Kindern nicht nur handballspezifisch, sondern sorgt dafür, dass sich die Kinder an vielfältigen
Sportgeräten ausprobieren können und damit nicht nur viel Bewegung in ihrer Freizeit haben, sondern auch viel Körpererfahrung sammeln.
Für Thomas Gall steht der Spaß der Kinder im Vordergrund und
das sie sich bewegen. Somit konnte er viele Kinder in und um
Klostermansfeld für den Handballsport begeistern und hat damit
wieder eine Grundlage im Nachwuchsbereich des BSV Klostermansfeld geschaffen. Diese Arbeit trägt nicht erst in dieser
Saison Früchte, wo der Spielbetrieb mit der E-Jugend aufgenommen wurde.
Auch in der letzten Saison nahm Thomas Gall mit der F-Jugend/
Minis an den verschiedenen Turnieren im Spielbezirk teil. Neben
der sportlichen Entwicklung der Kinder sorgt Thomas Gall durch
viel organisatorischen Aufwand dafür, dass einiges für die Kinder
getan wird. So kümmert er sich nebenbei auch um Sponsoren,
wodurch Pullover, Trikots und Mützen für die Kinder organisiert
werden konnten.
Außerdem ist er dafür verantwortlich, dass der BSV Klostermansfeld an der Mini-Runde teilnimmt und sorgt dafür, dass das
Turnier in Benndorf hervorragend organisiert ist.
Neue Gäste beim 12. Blasmusikfest
Das Blasmusikfest des Mansfelder Landes, das in diesem Jahr vom 26. bis 28. Juni zum 12. Mal in Helbra stattfindet, wird wiederum viele Musikformationen des In- und Auslandes begrüßen.
Zum ersten Mal wird mit der Jugendkapelle Dornbirn ein österreichische Blaskapelle das Programm des Blasmusikfestes bereichern.
Mit den Kapellen aus Hadsund in Dänemark und der Jugendkapelle Haifa aus Israel werden weitere ausländische Gäste begrüßt.
Mit dem Musikverein Elchingen, der Jugendkapelle Oberelchingen und dem Blasorchester Halle - Neustadt werden weitere „Alte
Bekannte„ begrüßt. Natürlich sind auch unsere ansässigen Blaskapellen, Spielmanns- und Fanfarenzüge wieder mit von der Partie, sodass insgesamt 18 Musikformationen zum Gelingen des Festes beitragen.
Über den konkreten Ablauf werden wir in den nächsten Ausgaben informieren.
Bekanntmachung
Am 19.03.2015, 19 Uhr findet die Versammlung der Jagdgenossenschaft der Gemeinde Wimmelburg in der Gaststätte Katharinenholz, 06313 Hergisdorf statt.
Eingeladen sind alle Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen der Gemeinde Wimmelburg.
Tagesordnung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Wimmelburg:
1.Begrüßung
2. Rechenschaftslegung und Kassenbericht des Vorstandes
3. Verwendung der Jagdpachtanteile
4. Rechenschaftsbericht der Jagdpächter
5.Sonstiges/Anfragen/Mitteilungen
Jagdgenossenschaft der Gemeinde Wimmelburg
i. V. Vogler
Frühjahrssemesterprogramm der KVHS Mansfeld-Südharz e. V.
in der Region Eisleben, Beginn 23.02.2015
Tel: 03475 602695
Geiststraße 2, Eingang Untere Parkstraße
06295 Lutherstadt Eisleben
Unser komplettes Angebot finden Sie unter www.vhs-sgh.de oder im Programmheft.
KursnummerKurstitel
Wann
Wo
____________________________________________________________________________________________________________________
40006
40020
40120
40420
Englisch für den Urlaub A1/A2
Englisch A1/1
Englisch A1/2
Englisch A1/5
ab 14.04.2015 - 19:00 Uhr
ab 05.03.2015 - 17:00 Uhr
ab 03.03.2015 - 17:00 Uhr
ab 04.03.2015 - 18:45 Uhr
Eisleben
Eisleben
Eisleben
Eisleben
Nr. 2/2015
- 25 -
Helbra
KursnummerKurstitel
Wann
Wo
____________________________________________________________________________________________________________________
40720
40921
40950
42115
43113
43112
43520
44113
46111
46620
50104
50132
51103
51132
52431
52432
52433
52466
52604
52704
53304
53402
53561
536141
54011
58041
30221
32011
32021
32421
33011
20000
20010
20030
20047
22424
Englisch A2/3
Englisch B1/1
Englisch B1/2
Französisch für den Urlaub A1/1
Spanisch für den Urlaub A1/1
Spanisch A1/3
Spanisch A2/2
Italienisch für den Urlaub A1/1
Norwegisch für den Urlaub A1/1
Norwegisch Fortgeschrittene
Computer Einsteiger für Senioren
Computer für Einsteiger Win8.1
Tablet-PC für Einsteiger Senioren
Tablet-PC für Einsteiger
Computerclub Senioren/Mi.
Computerclub Senioren/Mo.
Computerclub/Mi
Tablet-PC Club
Word für Einsteiger
Excel-Einsteiger
Fotobearbeitung für Senioren
Videobearbeitung am PC
Internet Grundkurs
Erstellen von Internetseiten
Finanzbuchführung Grundlagen
Zehnfingersystem am PC
Yoga
Einführung Thema Hypnose
Selbsthypnose
Volkskrankheit Burnout
Zucker und Ernährung
Stricken für Anfänger
Klöppeln
Workshop Filzen
Nähen mit der Maschine
Studiofotografie
ab 03.03.2015 - 18:45 Uhr
ab 03.03.2015 - 17:30 Uhr
ab 02.03.2015 - 17:00 Uhr
ab 13.04.2015 - 18:00 Uhr
ab 08.04.2015 - 18:30 Uhr
ab 05.03.2015 - 18:30 Uhr
ab 02.03.2015 - 18:30 Uhr
ab 16.04.2015 - 17:00 Uhr
ab 06.03.2015 - 16:30 Uhr
ab 04.03.2015 - 17:00 Uhr
ab 09.03.2015 - 13:00 Uhr
ab 09.03.2015 - 17:00 Uhr
ab 25.02.2015 - 13:00 Uhr
ab 27.02.2015 - 18:30 Uhr
ab 07.01.2015 - 08:45 Uhr
ab 12.01.2015 - 08:45 Uhr
ab 07.01.2015 - 18:30 Uhr
ab 12.03.2015 - 13:00 Uhr
ab 03.03.2015 - 18:30 Uhr
ab 03.03.2015 - 18:30 Uhr
ab 11.05.2015 - 13:00 Uhr
ab 28.03.2015 - 09:00 Uhr
ab 11.05.2015 - 18:30 Uhr
ab 13.04.2015 - 18:30 Uhr
ab 04.03.2015 - 17:30 Uhr
ab 03.03.2015 - 18:00 Uhr
ab 09.04.2015 - 17:30 Uhr
ab 23.04.2015 - 18:00 Uhr
ab 28.05.2015 - 18:00 Uhr
ab 26.03.2015 - 15:15 Uhr
ab 05.03.2015 - 17:00 Uhr
ab 02.03.2015 - 16:00 Uhr ab 03.03.2015 - 14:30 Uhr
ab 20.04.2015 - 16:30 Uhr
ab 12.03.2015 - 18:00 Uhr
ab 09.05.2015 - 14:00 Uhr
Eisleben
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Zur Erweiterung unseres Angebotes suchen wir landkreisweit Dozenten für alle Fachbereiche,
EDV, Sprachen und Gesundheitsbildung.
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Öffnungszeiten des Gemeindebüros Klostermansfeld,
Kirchstr. 3, Frau Kirchberg,
jeden Donnerstag, in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr
Tel.: 034772 25250, Fax: 034772 21858
Evangelische Kirchengemeinde
- St. Marien - Kirchstraße 3
06308 Klostermansfeld
Gottesdienste
Sonntag, 15.02.2015, 09.30 Uhr
Sonntag, 22.02.2015,09.30 Uhr
Sonntag, 01.03.2015, 09.30 Uhr
Freitag, 06.03.2015, 14.00 Uhr
Ökumenischer Gottesdienst zum Weltgebetstag der Frauen
Sonntag, 08.03.2015, 09.30 Uhr
Sonntag, 15.03.2015, 09.30 Uhr
Gemeindenachmittag
Donnerstag, 12.02.2015, um 14.00 Uhr, im Gemeindehaus der
ev. Kirchengemeinde
Die ev. Kirchengemeinde Klostermansfeld gehört zum Pfarrbereich Mansfeld. Pfarrer Dr. Matthias Paul, Mansfeld, ist unter der
Ruf-Nr. 034782 20320, Fax: 034782 909930, erreichbar.
Friedhofsverwaltung Klostermansfeld, Kirchstr. 3, Frau Römer,
Sprechzeit: Jeden Dienstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, im Büro
der Friedhofsverwaltung, Kirchstraße 3, 06308 Klostermansfeld.
Die Friedhofsverwaltung ist unter der Telefonnummer: 034772
839385 zu erreichen.
Hinweis!
Seit dem Jahre 1990 betragen die Ruhezeiten für Erd- und Urnenbestattungen nur noch 20 Jahre. Die Gräber dieser Sterbejahrgänge waren demnach schon im Jahre 2010 abgelaufen.
Bitte melden Sie sich bei der Friedhofsverwaltung.
Wurden am Anfang des Jahres 1990 noch Verträge mit einer
Ruhezeit von 25 Jahren abgeschlossen, so verlängert sich das
Nutzungsrecht noch bis zum Ende des Jahres 2015.
Die Ruhezeit der Sterbejahrgänge 1995, Erd- und Urnenbestattungen, sind ebenfalls 2015 abgelaufen. Die Nutzungsberechtigten melden sich bitte in der Friedhofsverwaltung um
den weiteren Verfahrensweg abzuklären. Das Entfernen und
Einebnen der Grabstellen durch die Nutzungsberechtigten ist
lt. Friedhofssatzung nicht gestattet. Jegliche Veränderungen an
den Grabstätten sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantra-
Helbra
- 26 -
gen und entsprechend der Gebührensatzung gebührenpflichtig.
Wir weisen nochmals darauf hin, dass lt. neuer Friedhofssatzung
dass vollständige Abdecken der Grabanlagen (Steinplatte) für
alle Grabarten nicht mehr gestattet ist.
Ein Drittel der Grabanlage ist für Bepflanzungen frei zu halten.
Die Steinmetzbetriebe sind darüber informiert.
Unsere Kirche im Internet, Sie finden uns unter:
www.ev-kloster-kirche.de
Kath. Pfarrei St. Gertrud Eisleben
Hergisdorf
donnerstags
08:30 Uhr Hl. Messe
Donnerstag, 12.02.15
08:30 Uhr Hl. Messe
anschl. Krankenkommunion
Sonntag, 15.02.15
08:30 Uhr Hl. Messe
Sonntag, 22.02.15
08:30 Uhr Hl. Messe
Sonntag, 01.03.15
08:30 Uhr Hl. Messe
Sonntag, 08.03.15
08:30 Uhr Wortgottesfeier
Sonntag, 15.03.15
08:30 Uhr Hl. Messe
Sittichenbach
Frauenkreis:
15.00 Uhr jeden 1. Donnerstag im Monat
Arbeitskreis Kirche „St. Maria“:
19.00 Uhr jeden 2. Montag im Monat
Samstag, 21.02.15
17:30 Uhr Hl. Messe
Sonntag, 08.03.15
08:30 Uhr Hl. Messe
Besondere Gottesdienste und Veranstaltungen:
Freitag, 13.02.15
10:00 Uhr Gottesdienst im Pflegeheim St. Mechthild
10:00 Uhr Gottesdienst im Pflegeheim Heilig-Geist-Stift
Sonntag, 15.02.15
15:00 Uhr Seniorenfasching im Gemeindehaus Eisleben
Montag, 23.02. - Freitag, 27.02.15
19:00 Uhr St. Gertrud Eisleben, Gemeindehaus: Ökumenische Bibelwoche
Sonntag, 01.03.15
15:00 Uhr Ökumenischer Familienkreuzweg von St. Gertrud
nach St. Annen
Freitag, 06.03.15
18:00 Uhr St. Gertrud: Ökumenischer Weltgebetstag
Freitag, 13.03.15
10:00 Uhr Gottesdienst im Pflegeheim St. Mechthild
10:00 Uhr Gottesdienst im Pflegeheim Heilig-Geist-Stift
Besondere Mess- und Türkollekten:
Samstag/Sonntag, 14./15.02.15
Messkollekte für die Schulen
des Bistums
Samstag/Sonntag, 07./08.03.15
Türkollekten für die Ortsgemeinden
Aktuelle Änderungen bzw. Ergänzungen vorbehalten!
Bitte beachten Sie auch unsere Beiträge und Hinweise:
-> unter: www.sanktgertrud.net
-> im Aushang, Pfarrbrief sowie in den Vermeldungen
Nr. 2/2015
Kath. Pfarrei St. Georg Hettstedt
Wöchentliche Zeiten der Gottesdienste
und Termine
Dienstag
8.30 Uhr 9.00 Uhr 16.00 Uhr Wortgottesfeier in Helbra
hl. Messe in Hettstedt St. Josef
eucharistische Anbetung und Beichtgelegenheit in
Hettstedt, St. Josef
Mittwoch
18.30 Uhr hl. Messe in Klostermansfeld
Donnerstag
8.00 Uhr hl. Messe in Siersleben oder
18.30 Uhr hl. Messe in Gerbstedt
Freitag
8.30 Uhr hl. Messe in Helbra
Samstag
18.00 Uhr Vorabendmesse
in Helbra (14.02./28.02.)
in Klostermansfeld (21.02/07.03.)
Sonntag
8.00 Uhr Hochamt in Hettstedt
10.00 Uhr Hochamt in Helbra (22.02./08.03.)
in Klostermansfeld (15.02./01.03.)
Donnerstag
16.00 Uhr Religionsunterricht in Klostermansfeld
1. - 8. Klasse (außer in den Ferien)
19.15 Uhr Chorprobe in Helbra
Freitag Jugendstunde siehe Aushang
Sa., 14.02.
10.00 Uhr Kinderfasching in Helbra Casino
19.00 Uhr Gemeindefasching in Helbra Casino
Mi. 18.02., Aschermittw.
18.30 Uhr in Klostermansfeld
So., 22.02.
Gemeindefahrt „Stätte des Grauens“
jeden Mittwoch in der Fastenzeit
19.30 Uhr Themenabende
Mo., 23.02.
17.30 Uhr Exezitien im Alltag
Fr., 06.03.
16.00 Uhr Weltgebetstag der Frauen im Casino
Weitere Infos sind im Aushang, im Pfarrbrief und in unserer
Homepage www.mansfelder-land-kirche.de ersichtlich.
Kontaktdaten:Kath. Pfarrbüro
Pestalozzistr. 6
06311 Helbra
Tel. 0347727 83414
[email protected]
Öffentliche Vorträge der Zeugen Jehovas
Datum Vortragsthema
15.02.2015 „Was bedeutet es in unserer Zeit, auf Gott zu vertrauen?“
22.02.2015 „Wie können wir in einer gesetzlosen Zeit Liebe
bekunden?“
Die Vorträge finden - so weit nichts anderes vermerkt - jeweils
um 9.30 Uhr im Königreichssaal, Gewerbegebiet Hundertacker,
Christian Ottiliae Straße 5a, Helbra, statt.
Thomas Pils
Beauftragter des Informationsbüros