Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe Allgemeine Gefahrenabwehr KVR-I/222 Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, 80466 München I. Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung persönliche Übergabe und Einwurf in die zu den Grundstücken gehörenden Briefkästen sowie Anbringen an den Kfz Ihr Schreiben vom Ruppertstr. 19 80466 München Telefon: 089 233-44779 Telefax: 089 233-44642 Dienstgebäude: Ruppertstr. 19 Zimmer: 3050 Sachbearbeitung: Frau Freiberger [email protected] Ihr Zeichen Unser Zeichen KVR I/222 Datum 09.03.2017 Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung Anlage: Lageplan Sperrzone Die Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat - erlässt folgende Allgemeinverfügung: 1. Ab Montag, den 13.03.2017, wird bis zum Abschluss der Bergungsarbeiten von Kampfmitteln auf dem Grundstück Zwergackerweg 3 eine Sperrzone mit einem Umkreis von ca. 50 Metern eingerichtet. Der genaue Umgriff der Sperrzone ist aus der Anlage ersichtlich, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. 2. Das Betreten der Sperrzone, und jeglicher Aufenthalt darin (gilt für private Grundstücke sowie öffentliche Flächen), sind von Montag bis einschließlich Freitag (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen) in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr untersagt. Das Aufenthalts- und Betretungsverbot gilt auch für die schraffiert gekennzeichneten Gebäude und sonstige baulichen Errichtungen auf den Grundstücken Zwergackerweg 1 a, 3, 6 Obere Hausbreite 6, 6 a, 9 und 39 sowie Schlößlanger 3 (siehe Lageplan). Der Aufenthalt in den nicht schraffierten Gebäuden und Gebäudeteilen innerhalb der Sperrzone während des genannten Zeitraums ist davon nicht betroffen. U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linie 62 Haltestelle Poccistraße Öffnungszeiten: Mo, Mi, Fr 7.30-12.00 Uhr Di 8.30-12.00 und 14.00-16.00 Uhr 16.00-18.00 Uhr nur mit Termin Do 8.30-15.00 Uhr Internet: www.kvr-muenchen.de Seite 2 von 6 3. Für die Anwesen Obere Hausbreite 9, 11 und 13 gilt folgende Regelung: Die Bewohner dieser Gebäude können während des in Ziffer 1 verfügten Zeitraumes in ihren Wohnungen verbleiben. Der Aufenthalt in Räumen auf der dem Anwesen Zwergackerweg 3 zugewandten Seite ist während dieser Zeit verboten. 4. Die eingerichtete Sperrzone darf während des in Ziffer 1 verfügten Zeitraumes nur von Personen, die mit der Bergung der Kampfmittel beauftragt sind, oder die von der Firma Sprengtechnik Scho beauftragte wurden, sowie von Einsatzkräften der Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sicherheitsbehörde betreten werden. 5. Die Sperrzone wird mit der Entfernung der polizeilichen Absperreinrichtungen aufgehoben. 6. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet. 7. Bei Nichtbeachtung des in Ziffern 1 und 2 verfügten Aufenthalts- und Betretungsverbotes wird die Durchsetzung mit unmittelbarem Zwang angedroht. Gründe: I. Sachverhalt Auf dem Grundstück Zwergackerweg 3 befinden sich in einem ehemaligen betonierten Löschwasserbassin noch ca. 10 Tonnen an Kampfmitteln und Brandmunition insbesondere aus dem zweiten Weltkrieg. Die endgültige Beseitigung der Kampfmittel erfolgt ab Montag, den 13.03.2017, durch eine Kampfmittelräumfirma. Dafür ist eine Dauer von voraussichtlich 40 Werktagen vorgesehen. Nach den Erfahrungswerten des vor Ort tätigen Sprengstoffexperten geht von den vorhandenen Kampfmitteln während der Bergungsarbeiten eine erhebliche Gefahr aus, da es bei mechanischen Reizen, die bei einer Entmunitionierung unumgänglich sind, zu Explosionen und / oder Bränden kommen kann. Daher ist eine Sperrzone in einem Umfang und für eine Dauer wie unter Ziffer 1 des Bescheidtenors genannt einzurichten. II. Begründung Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 3, Art. 6 LStVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Die Anordnungen unter Ziffern 1 bis 7 konnten als Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG getroffen werden. Die Allgemeinverfügung wird gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG durch öffentliche Bekanntgabe, persönliche Übergabe, Einwurf in den Briefkasten und Anbringen an Kraftfahrzeugen bekannt gegeben. Seite 3 von 6 Rechtsgrundlage für das Betretungs- und Aufenthaltsverbot hinsichtlich der festgesetzten Bereiche, die die bewohnten Anwesen umfassen, ist Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 LStVG. Danach kann zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit das Betreten bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verboten werden. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen richtet sich nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Danach können die Sicherheitsbehörden für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Eine Anordnung für den Einzelfall ist ein Gebot oder Verbot, das auch als Allgemeinverfügung an eine bestimmte oder bestimmbare Mehrheit von Personen gerichtet werden kann. In diesem Fall richtet sich das Verbot des Betretens der Sperrzone/n an nicht näher bestimmte einzelne Personen, die aber als Personengruppe (Anwohner und Passanten) bestimmbar sind. Ziel einer Anordnung nach Art. 26 Abs. 2 LStVG und nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ist, zu verhindern, dass das Betreten der Gefahrenstelle zur Körperverletzung oder zum Tod von Menschen führen kann. Dabei kann die Gefahrenstelle auf ein Grundstück sowie auf den öffentlichen Verkehrsgrund, aber auch auf einen weiter ausgedehnten, örtlichen Bereich bezogen sein. Die Entmunitionierung eines Grundstückes, das mit einer erheblichen Menge an Kampfmittel versehen ist, ist ein typischer Anwendungsfall von Art. 26 LStVG, bei dem erhebliche Gefahren auf bestimmten Grundstücken oder Gebieten drohen. Mit dieser Allgemeinverfügung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen bei einem möglichen Brand und / oder einer möglichen Explosion durch die Sprengkraft und herumfliegende Teile auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen verhindert werden. Aus folgenden Erwägungen ergibt sich die erhebliche bzw. konkrete Gefahr : Die Gefahrenprognose erfolgte durch den Sprengsachverständigen und Sicherheitsbehörden vor Ort. Demnach bestehen die vorhandenen Kampfmittel größtenteils aus Infanterie- und Artilleriemunition, Granaten und Minen aller Art (z.B. Riegel-, Schützen- und Panzerminen) und Pionierkampfmitteln. Weiter ist Munition jeden Kalibers sowie Panzerbrandmunition zu finden. Letztgenannte enthält weißen Phosphor, der mit Sauerstoff reagiert und sich sofort entzündet. 90 % dieser Kampfmittel sind mit einem funktionsfähigen Zünder versehen, die jederzeit eine Explosion verursachen können. Teile der Sprengkörper sind in einem Fundament in Beton eingeschlossen. Aufgrund der großen Menge und der nötigen baulichen Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, um auch die in Beton befindlichen Sprengkörper zu entfernen, ist für die Bergung der Einsatz eines Baggers erforderlich. Dadurch wirken mechanische Reize auf die Kampfmittel ein, die die Gefahr einer Detonation weiter erhöhen. Aus den genannten Gründen bestehen im Rahmen der Bergungsarbeiten für die in der Sperrzone befindlichen Personen erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit durch Explosionsdruck, Splitterflug, Feuer-, Hitze- bzw. Brandwirkung, Vergiftungen oder Seite 4 von 6 Verätzungen durch Gefahrstoffe. Daher dürfen sich in diesem Bereich im o.g. Zeitraum während der Entmunitionierung keine Menschen weder in den gekennzeichneten Gebäuden noch im Freien aufhalten. Der Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbotes im festgesetzten Umfang ist aus Sicht des Kreisverwaltungsreferates notwendig, da nur so der oben ausgeführten, durch die Kampfmittelbeseitigung verursachten, erheblichen Gefahrenlage ab 13.03.2017 begegnet werden kann. Nach Abwägung und Würdigung aller dem Kreisverwaltungsreferat bekannten Tatsachen kommen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) nur die unter Ziffern 1 und 2 getroffenen Anordnungen in Betracht. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist geeignet, Personen von der Gefahrenstelle fern zu halten, und so einen Schadenseintritt hinsichtlich der Rechtsgüter Gesundheit und Leben zu verhindern. Auf Grund der Betroffenheit von Schutzgütern hohen Ranges (Leib und Leben) ist es auch in diesem Umfang erforderlich, da beispielsweise bei einer Verkleinerung der Sperrzone oder der Ausnahme weiterer Anwesen vom Betretungs- und Aufenthaltsverbot das Risiko und die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der genannten Rechtsgüter erheblich steigen würden. Auf Grund der Expertenmeinung ist die Einrichtung einer Sperrzone mit einem Umfang von 50 Metern erforderlich, um die bezeichneten Gefahren abzuwehren und vollständig auszuschließen. Dabei wurde auf Grund der Lage und Ausrichtung der betroffenen Anwesen eine differenzierte Abstufung der Gefahrenbereiche vorgenommen. Die getroffenen Maßnahmen liegen zudem im eigenen Interesse der Bewohner und Passanten. Das Interesse des Einzelnen, das betroffene Gebiet ohne vorübergehende Beschränkungen betreten zu können bzw. seine Wohnung oder Geschäftsräume nutzen zu können, muss dahinter zurückstehen, zumal die Maßnahme zeitlich soweit als möglich beschränkt wurde. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn, da aus den aufgezeigten Gründen ein milderes Mittel nicht gegeben ist. Art. 26 LStVG ermächtigt gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie sonstigen Personen, denen das Betreten der betroffenen Anwesen untersagt wird, zu Eingriffen in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und ist Gesetz i.S.v. Art. 13 Abs. 7, 3. Variante Grundgesetz (GG). Danach sind Eingriffe in die Wohnungsfreiheit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig; auf Grund des Zitiergebotes (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) wird Art. 13 GG insofern auch in Art. 58 LStVG benannt. Den zu schützenden Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit kommt eine äußerst hohe Bedeutung zu. Die Anordnung, die Sperrzone nicht betreten zu dürfen, stellt nur eine geringfügige Begrenzung der persönlichen Freiheit dar. Insbesondere wird das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) nicht verletzt, da es bereits an einer Eröffnung des Schutzbereichs scheitert. Der Begriff der Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern der Freiheitsentziehung zu verstehen. Hieraus folgt, dass Art. 7 Abs. 4 LStVG dem Aufenthaltsund Betretungsverbot nicht entgegensteht, weil hierdurch die Freiheit der Person im engeren Sinn nicht tangiert wird, denn die Unberechtigten werden nicht generell in der körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur daran, die Sperrzone bzw. Sperrzonen aufzusuchen. Seite 5 von 6 Dem Betretungsverbot steht das Interesse an Freizügigkeit und allgemeiner Handlungsfreiheit nicht entgegen. Art. 11 Abs. 1 GG schützt die Möglichkeit bzw. das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthaltes. Der Eingriff in den Schutzbereich ist in diesem Fall eröffnet. Es besteht die konkrete Gefahr, dass es zu Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit kommen kann. Um diese zu verhindern, ist eine Einschränkung der Freizügigkeit möglich. Eine Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet, der jede selbstbestimmte menschliche Handlung schützt; darunter ist auch das Aufsuchen eines bestimmten Bereiches, hier des Verbotsbereiches, zu verstehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit findet jedoch ihre Schranken in den Rechten Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Sittengesetz. Wie bereits ausgeführt, besteht die konkrete Gefahr, dass durch die Kampfmittelbeseitigung Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit bestehen und damit die betroffenen Personen in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingeschränkt werden. Die Maßnahme, den Verbotsbereich bis zum Abschluss der Kampfmittelbeseitigung nicht betreten bzw. sich im Freien aufhalten zu können, muss gerade im Hinblick auf das hohe Gut der körperlichen Unversehrtheit hingenommen werden; eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit zum Schutz der Rechte Dritter ist möglich. Es sind keine Gründe ersichtlich, die dazu führen, dass das Interesse an einer Anwesenheit in der Sperrzone bzw. in den Sperrzonen den Schutz der körperlichen Unversehrtheit überwiegt. Gerade das Schutzbedürfnis dieses Rechtsgutes erfordert es, dass das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit zurück stehen muss. Die inhaltliche Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes ist aus dem Lageplan, der Bestandteil der Allgemeinverfügung ist, sowie durch die Anordnungen der Sicherheitskräfte vor Ort konkretisiert. Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten grundsätzlich die Vorschriften des Straßenund des Straßenverkehrsrechts (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 LStVG). Es existiert in der Straßenverkehrsordnung (StVO) jedoch keine einschlägige Norm, die diesen Fall regeln würde. Auch das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) enthält keine entsprechende Vorschrift; die Art. 15 und 29 BayStrWG dienen allein dem Schutz der Straße selbst, haben also einen anderen Schutzzweck als Art. 26 LStVG (vgl. Bengl / Berner / Emmerig, LStVG, Stand: 35. EL, Art. 26 Anm. 24). Damit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG als Befugnisnorm einschlägig. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist zeitlich solange wirksam, bis die Polizei die Absperreinrichtungen beseitigt. III. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung), weil nur so gewährleistet wird, dass bei Seite 6 von 6 der ab dem 13.03.2017 stattfindenden Kampfmittelbeseitigung die Rechtsgüter Leib und Leben entsprechend geschützt werden und ein Betreten der Gefahrenstelle wirksam unterbunden werden kann. Würde man dem Interesse einer Klägerin bzw. eines Klägers an der aufschiebenden Wirkung ihrer bzw. seiner Klage gegenüber dem geschilderten öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang einräumen, nähme man die Gefährdung von Leben und Gesundheit bis zur Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Kauf, und die notwendige Kampfmittelbeseitigung würde ohne die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt. IV. Androhung des unmittelbaren Zwanges Die Androhung des unmittelbaren Zwanges für den Fall, dass sich jemand nicht an das Betretungs- und Aufenthaltsverbot hält, beruht auf Art. 34, 35 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). In Anbetracht der Tatsache, dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Betretungs- und Aufenthaltsverbot auf Grund der massiven Gefahrenlage sofort gehandelt werden muss, kommen andere Zwangsmittel nicht in Betracht. V. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstraße 30, 80335 München (Postanschrift: Postfach 200 543, 80005 München) erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007, in Kraft seit dem 01.07.2007 (GVBl. 2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Sicherheits- und Ordnungsrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. • Dr. Hootz Verwaltungsdirektorin
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