Allgemeinverfügung

Landeshauptstadt
München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung I
Sicherheit und Ordnung.Gewerbe
Allgemeine Gefahrenabwehr
KVR-I/222
Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat
Ruppertstr. 19, 80466 München
I.
Bekanntgabe durch
öffentliche Bekanntmachung
persönliche Übergabe und
Einwurf in die zu den Grundstücken
gehörenden Briefkästen sowie
Anbringen an den Kfz
Ihr Schreiben vom
Ruppertstr. 19
80466 München
Telefon: 089 233-44779
Telefax: 089 233-44642
Dienstgebäude:
Ruppertstr. 19
Zimmer: 3050
Sachbearbeitung:
Frau Freiberger
[email protected]
Ihr Zeichen
Unser Zeichen
KVR I/222
Datum
09.03.2017
Vollzug des Landesstraf- und
Verordnungsgesetzes (LStVG);
Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung
Anlage: Lageplan Sperrzone
Die Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat - erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1. Ab Montag, den 13.03.2017, wird bis zum Abschluss der Bergungsarbeiten von
Kampfmitteln auf dem Grundstück Zwergackerweg 3 eine Sperrzone mit einem
Umkreis von ca. 50 Metern eingerichtet. Der genaue Umgriff der Sperrzone ist aus der
Anlage ersichtlich, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.
2. Das Betreten der Sperrzone, und jeglicher Aufenthalt darin (gilt für private Grundstücke
sowie öffentliche Flächen), sind von Montag bis einschließlich Freitag (mit Ausnahme
von gesetzlichen Feiertagen) in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr untersagt.
Das Aufenthalts- und Betretungsverbot gilt auch für die schraffiert gekennzeichneten
Gebäude und sonstige baulichen Errichtungen auf den Grundstücken Zwergackerweg
1 a, 3, 6 Obere Hausbreite 6, 6 a, 9 und 39 sowie Schlößlanger 3 (siehe Lageplan).
Der Aufenthalt in den nicht schraffierten Gebäuden und Gebäudeteilen innerhalb der
Sperrzone während des genannten Zeitraums ist davon nicht betroffen.
U-Bahn: Linien U3,U6
Haltestelle Poccistraße
Bus: Linie 62
Haltestelle Poccistraße
Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Fr 7.30-12.00 Uhr
Di 8.30-12.00 und 14.00-16.00 Uhr
16.00-18.00 Uhr nur mit Termin
Do 8.30-15.00 Uhr
Internet:
www.kvr-muenchen.de
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3. Für die Anwesen Obere Hausbreite 9, 11 und 13 gilt folgende Regelung:
Die Bewohner dieser Gebäude können während des in Ziffer 1 verfügten Zeitraumes in
ihren Wohnungen verbleiben. Der Aufenthalt in Räumen auf der dem Anwesen
Zwergackerweg 3 zugewandten Seite ist während dieser Zeit verboten.
4. Die eingerichtete Sperrzone darf während des in Ziffer 1 verfügten Zeitraumes nur von
Personen, die mit der Bergung der Kampfmittel beauftragt sind, oder die von der Firma
Sprengtechnik Scho beauftragte wurden, sowie von Einsatzkräften der Polizei,
Feuerwehr, Rettungsdienst und Sicherheitsbehörde betreten werden.
5. Die Sperrzone wird mit der Entfernung der polizeilichen Absperreinrichtungen
aufgehoben.
6. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet.
7. Bei Nichtbeachtung des in Ziffern 1 und 2 verfügten Aufenthalts- und
Betretungsverbotes wird die Durchsetzung mit unmittelbarem Zwang angedroht.
Gründe:
I. Sachverhalt
Auf dem Grundstück Zwergackerweg 3 befinden sich in einem ehemaligen betonierten
Löschwasserbassin noch ca. 10 Tonnen an Kampfmitteln und Brandmunition insbesondere
aus dem zweiten Weltkrieg. Die endgültige Beseitigung der Kampfmittel erfolgt ab Montag, den
13.03.2017, durch eine Kampfmittelräumfirma. Dafür ist eine Dauer von voraussichtlich 40
Werktagen vorgesehen.
Nach den Erfahrungswerten des vor Ort tätigen Sprengstoffexperten geht von den
vorhandenen Kampfmitteln während der Bergungsarbeiten eine erhebliche Gefahr aus,
da es bei mechanischen Reizen, die bei einer Entmunitionierung unumgänglich sind, zu
Explosionen und / oder Bränden kommen kann. Daher ist eine Sperrzone in einem Umfang
und für eine Dauer wie unter Ziffer 1 des Bescheidtenors genannt einzurichten.
II. Begründung
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Landeshauptstadt München,
Kreisverwaltungsreferat, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 3, Art. 6 LStVG in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
Die Anordnungen unter Ziffern 1 bis 7 konnten als Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2
BayVwVfG getroffen werden. Die Allgemeinverfügung wird gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG
durch öffentliche Bekanntgabe, persönliche Übergabe, Einwurf in den Briefkasten und
Anbringen an Kraftfahrzeugen bekannt gegeben.
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Rechtsgrundlage für das Betretungs- und Aufenthaltsverbot hinsichtlich der festgesetzten
Bereiche, die die bewohnten Anwesen umfassen, ist Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1
LStVG. Danach kann zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit das
Betreten bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die
voraussichtliche Dauer der Gefahr verboten werden.
Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen richtet
sich nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Danach können die Sicherheitsbehörden für den
Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit
von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint,
bedrohen oder verletzen.
Eine Anordnung für den Einzelfall ist ein Gebot oder Verbot, das auch als Allgemeinverfügung
an eine bestimmte oder bestimmbare Mehrheit von Personen gerichtet werden kann. In
diesem Fall richtet sich das Verbot des Betretens der Sperrzone/n an nicht näher bestimmte
einzelne Personen, die aber als Personengruppe (Anwohner und Passanten) bestimmbar
sind.
Ziel einer Anordnung nach Art. 26 Abs. 2 LStVG und nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ist, zu
verhindern, dass das Betreten der Gefahrenstelle zur Körperverletzung oder zum Tod von
Menschen führen kann. Dabei kann die Gefahrenstelle auf ein Grundstück sowie auf den
öffentlichen Verkehrsgrund, aber auch auf einen weiter ausgedehnten, örtlichen Bereich
bezogen sein. Die Entmunitionierung eines Grundstückes, das mit einer erheblichen Menge an
Kampfmittel versehen ist, ist ein typischer Anwendungsfall von Art. 26 LStVG, bei dem
erhebliche Gefahren auf bestimmten Grundstücken oder Gebieten drohen. Mit dieser
Allgemeinverfügung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen bei
einem möglichen Brand und / oder einer möglichen Explosion durch die Sprengkraft und
herumfliegende Teile auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen verhindert werden.
Aus folgenden Erwägungen ergibt sich die erhebliche bzw. konkrete Gefahr :
Die Gefahrenprognose erfolgte durch den Sprengsachverständigen und Sicherheitsbehörden
vor Ort.
Demnach bestehen die vorhandenen Kampfmittel größtenteils aus Infanterie- und
Artilleriemunition, Granaten und Minen aller Art (z.B. Riegel-, Schützen- und Panzerminen)
und Pionierkampfmitteln. Weiter ist Munition jeden Kalibers sowie Panzerbrandmunition zu
finden. Letztgenannte enthält weißen Phosphor, der mit Sauerstoff reagiert und sich sofort
entzündet. 90 % dieser Kampfmittel sind mit einem funktionsfähigen Zünder versehen, die
jederzeit eine Explosion verursachen können.
Teile der Sprengkörper sind in einem Fundament in Beton eingeschlossen. Aufgrund der
großen Menge und der nötigen baulichen Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, um
auch die in Beton befindlichen Sprengkörper zu entfernen, ist für die Bergung der Einsatz
eines Baggers erforderlich. Dadurch wirken mechanische Reize auf die Kampfmittel ein, die
die Gefahr einer Detonation weiter erhöhen.
Aus den genannten Gründen bestehen im Rahmen der Bergungsarbeiten für die in der
Sperrzone befindlichen Personen erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit durch
Explosionsdruck, Splitterflug, Feuer-, Hitze- bzw. Brandwirkung, Vergiftungen oder
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Verätzungen durch Gefahrstoffe.
Daher dürfen sich in diesem Bereich im o.g. Zeitraum während der Entmunitionierung keine
Menschen weder in den gekennzeichneten Gebäuden noch im Freien aufhalten.
Der Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbotes im festgesetzten Umfang ist aus Sicht
des Kreisverwaltungsreferates notwendig, da nur so der oben ausgeführten, durch die
Kampfmittelbeseitigung verursachten, erheblichen Gefahrenlage ab 13.03.2017 begegnet
werden kann.
Nach Abwägung und Würdigung aller dem Kreisverwaltungsreferat bekannten Tatsachen
kommen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) nur die unter
Ziffern 1 und 2 getroffenen Anordnungen in Betracht. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot
ist geeignet, Personen von der Gefahrenstelle fern zu halten, und so einen Schadenseintritt
hinsichtlich der Rechtsgüter Gesundheit und Leben zu verhindern. Auf Grund der Betroffenheit
von Schutzgütern hohen Ranges (Leib und Leben) ist es auch in diesem Umfang erforderlich,
da beispielsweise bei einer Verkleinerung der Sperrzone oder der Ausnahme weiterer
Anwesen vom Betretungs- und Aufenthaltsverbot das Risiko und die Wahrscheinlichkeit einer
Verletzung der genannten Rechtsgüter erheblich steigen würden. Auf Grund der
Expertenmeinung ist die Einrichtung einer Sperrzone mit einem Umfang von 50 Metern
erforderlich, um die bezeichneten Gefahren abzuwehren und vollständig auszuschließen.
Dabei wurde auf Grund der Lage und Ausrichtung der betroffenen Anwesen eine differenzierte
Abstufung der Gefahrenbereiche vorgenommen. Die getroffenen Maßnahmen liegen zudem
im eigenen Interesse der Bewohner und Passanten. Das Interesse des Einzelnen, das
betroffene Gebiet ohne vorübergehende Beschränkungen betreten zu können bzw. seine
Wohnung oder Geschäftsräume nutzen zu können, muss dahinter zurückstehen, zumal die
Maßnahme zeitlich soweit als möglich beschränkt wurde.
Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn, da aus den aufgezeigten Gründen
ein milderes Mittel nicht gegeben ist.
Art. 26 LStVG ermächtigt gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie sonstigen
Personen, denen das Betreten der betroffenen Anwesen untersagt wird, zu Eingriffen in das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und ist Gesetz i.S.v. Art. 13 Abs. 7, 3. Variante
Grundgesetz (GG). Danach sind Eingriffe in die Wohnungsfreiheit zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig; auf Grund des Zitiergebotes (Art.
19 Abs. 1 Satz 2 GG) wird Art. 13 GG insofern auch in Art. 58 LStVG benannt.
Den zu schützenden Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit kommt eine äußerst hohe
Bedeutung zu. Die Anordnung, die Sperrzone nicht betreten zu dürfen, stellt nur eine
geringfügige Begrenzung der persönlichen Freiheit dar. Insbesondere wird das Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) nicht verletzt, da es bereits an einer Eröffnung des
Schutzbereichs scheitert. Der Begriff der Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG ist eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern der
Freiheitsentziehung zu verstehen. Hieraus folgt, dass Art. 7 Abs. 4 LStVG dem Aufenthaltsund Betretungsverbot nicht entgegensteht, weil hierdurch die Freiheit der Person im engeren
Sinn nicht tangiert wird, denn die Unberechtigten werden nicht generell in der körperlichen
Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur daran, die Sperrzone bzw. Sperrzonen
aufzusuchen.
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Dem Betretungsverbot steht das Interesse an Freizügigkeit und allgemeiner Handlungsfreiheit
nicht entgegen.
Art. 11 Abs. 1 GG schützt die Möglichkeit bzw. das Recht, an jedem Ort innerhalb des
Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, unabhängig von Zweck und Dauer des
Aufenthaltes. Der Eingriff in den Schutzbereich ist in diesem Fall eröffnet. Es besteht die
konkrete Gefahr, dass es zu Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit kommen kann. Um
diese zu verhindern, ist eine Einschränkung der Freizügigkeit möglich.
Eine Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen
Handlungsfreiheit ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG
eröffnet, der jede selbstbestimmte menschliche Handlung schützt; darunter ist auch das
Aufsuchen eines bestimmten Bereiches, hier des Verbotsbereiches, zu verstehen. Die
allgemeine Handlungsfreiheit findet jedoch ihre Schranken in den Rechten Dritter, der
verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Sittengesetz.
Wie bereits ausgeführt, besteht die konkrete Gefahr, dass durch die Kampfmittelbeseitigung
Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit bestehen und damit die betroffenen Personen in
ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingeschränkt werden.
Die Maßnahme, den Verbotsbereich bis zum Abschluss der Kampfmittelbeseitigung nicht
betreten bzw. sich im Freien aufhalten zu können, muss gerade im Hinblick auf das hohe Gut
der körperlichen Unversehrtheit hingenommen werden; eine Einschränkung der allgemeinen
Handlungsfreiheit zum Schutz der Rechte Dritter ist möglich.
Es sind keine Gründe ersichtlich, die dazu führen, dass das Interesse an einer Anwesenheit in
der Sperrzone bzw. in den Sperrzonen den Schutz der körperlichen Unversehrtheit überwiegt.
Gerade das Schutzbedürfnis dieses Rechtsgutes erfordert es, dass das Recht auf allgemeine
Handlungsfreiheit zurück stehen muss.
Die inhaltliche Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) des Betretungs- und
Aufenthaltsverbotes ist aus dem Lageplan, der Bestandteil der Allgemeinverfügung ist, sowie
durch die Anordnungen der Sicherheitskräfte vor Ort konkretisiert.
Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten grundsätzlich die Vorschriften des Straßenund des Straßenverkehrsrechts (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 LStVG). Es existiert in der
Straßenverkehrsordnung (StVO) jedoch keine einschlägige Norm, die diesen Fall regeln
würde. Auch das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) enthält keine
entsprechende Vorschrift; die Art. 15 und 29 BayStrWG dienen allein dem Schutz der Straße
selbst, haben also einen anderen Schutzzweck als Art. 26 LStVG (vgl. Bengl / Berner /
Emmerig, LStVG, Stand: 35. EL, Art. 26 Anm. 24). Damit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG als
Befugnisnorm einschlägig. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist zeitlich solange wirksam,
bis die Polizei die Absperreinrichtungen beseitigt.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung), weil nur so gewährleistet wird, dass bei
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der ab dem 13.03.2017 stattfindenden Kampfmittelbeseitigung die Rechtsgüter Leib und
Leben entsprechend geschützt werden und ein Betreten der Gefahrenstelle wirksam
unterbunden werden kann. Würde man dem Interesse einer Klägerin bzw. eines Klägers an
der aufschiebenden Wirkung ihrer bzw. seiner Klage gegenüber dem geschilderten
öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang einräumen, nähme man die Gefährdung
von Leben und Gesundheit bis zur Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in
Kauf, und die notwendige Kampfmittelbeseitigung würde ohne die entsprechenden
Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt.
IV. Androhung des unmittelbaren Zwanges
Die Androhung des unmittelbaren Zwanges für den Fall, dass sich jemand nicht an das
Betretungs- und Aufenthaltsverbot hält, beruht auf Art. 34, 35 und 36 des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). In Anbetracht der Tatsache,
dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Betretungs- und Aufenthaltsverbot auf Grund
der massiven Gefahrenlage sofort gehandelt werden muss, kommen andere Zwangsmittel
nicht in Betracht.
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei
dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstraße 30, 80335 München
(Postanschrift: Postfach 200 543, 80005 München) erhoben werden. Die Klage muss den
Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München) und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift
oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007, in Kraft seit dem 01.07.2007 (GVBl. 2007 S.
390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Sicherheits- und Ordnungsrechts
abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch
einzulegen.
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Dr. Hootz
Verwaltungsdirektorin