Anzeige einer öffentlichen Vergnügung nach Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) HINWEIS: Nach Art. 19 LStVG hat derjenige, der eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, dies der Gemeinde unter Angabe von Art, Ort und Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zugelassenen Teilnehmer schriftlich anzuzeigen. Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf einer Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß (eine Woche vorher) erstattet wird. Im Gegensatz zur Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Kostengesetz gebührenpflichtig. Sind Gefahren nicht zu erwarten und brauchen keine Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden (Art. 19 Abs. 5 LStVG), so duldet die Behörde den Ablauf der angezeigten Vergnügung ohne förmliche Entscheidung. Veranstalter (Name, Anschrift): Eingangsvermerk: Verantwortliche Person: An die Stadt Marktoberdorf Ordnungsamt Richard-Wengenmeier-Platz 1 87616 Marktoberdorf Zeitpunkt der Veranstaltung einmalige Veranstaltung regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltung Datum: Uhrzeit (von - bis): Regelmäßig am (Wochentag): Uhrzeit (von - bis): Ort der Veranstaltung Ort, Straße, Haus-Nr.: Name/Art/Anlass der Veranstaltung Tanz, Konzert, Ball, etc.: Räumlichkeiten Anzahl der erwarteten Besucher: Größe des Raumes: Zugelassene Personenanzahl: Anzahl der Toiletten: Anzahl der Parkmöglichkeiten: Ort der Parkmöglichkeiten: Art der Musikdarbietung Sicherheitsdienst Veranstalterhaftpflicht Abgabe von Eintrittsgelder Musikkapelle, Alleinunterhalter, etc.: ja, Name: ___________________________ nein ja, bei: nein ___________________________ alkoholischen Getränken (Gestattung notwendig) Speisen __________ € je Person kein Eintrittspreis Bemerkungen Ort, Datum: Unterschrift Veranstalter: HINWEIS: Evtl. Weiterleitung an Polizeiinspektion, Landratsamt, Gewerbeamt, Touristik, Liegenschaftsamt, Bürgerservice
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