Anzeige einer öffentlichen Vergnügung nach Art. 19 Abs. 1

Anzeige einer öffentlichen Vergnügung nach Art. 19 Abs. 1
Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)
HINWEIS: Nach Art. 19 LStVG hat derjenige, der eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, dies der Gemeinde
unter Angabe von Art, Ort und Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zugelassenen Teilnehmer schriftlich
anzuzeigen. Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf einer Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nicht
fristgemäß (eine Woche vorher) erstattet wird. Im Gegensatz zur Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Kostengesetz
gebührenpflichtig. Sind Gefahren nicht zu erwarten und brauchen keine Anordnungen für den Einzelfall getroffen
werden (Art. 19 Abs. 5 LStVG), so duldet die Behörde den Ablauf der angezeigten Vergnügung ohne förmliche
Entscheidung.
Veranstalter (Name, Anschrift):
Eingangsvermerk:
Verantwortliche Person:
An die
Stadt Marktoberdorf
Ordnungsamt
Richard-Wengenmeier-Platz 1
87616 Marktoberdorf
Zeitpunkt der Veranstaltung
einmalige Veranstaltung
regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltung
Datum:
Uhrzeit (von - bis):
Regelmäßig am (Wochentag):
Uhrzeit (von - bis):
Ort der Veranstaltung
Ort, Straße, Haus-Nr.:
Name/Art/Anlass der
Veranstaltung
Tanz, Konzert, Ball, etc.:
Räumlichkeiten
Anzahl der erwarteten Besucher:
Größe des Raumes:
Zugelassene Personenanzahl:
Anzahl der Toiletten:
Anzahl der Parkmöglichkeiten:
Ort der Parkmöglichkeiten:
Art der Musikdarbietung
Sicherheitsdienst
Veranstalterhaftpflicht
Abgabe von
Eintrittsgelder
Musikkapelle, Alleinunterhalter, etc.:
ja, Name: ___________________________
nein
ja, bei:
nein
___________________________
alkoholischen Getränken (Gestattung notwendig)
Speisen
__________ € je Person
kein Eintrittspreis
Bemerkungen
Ort, Datum:
Unterschrift Veranstalter:
HINWEIS: Evtl. Weiterleitung an Polizeiinspektion, Landratsamt, Gewerbeamt, Touristik, Liegenschaftsamt, Bürgerservice