A LLGEMEINVERFÜGUNG anlässlich der Entschärfung einer Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg am Sonntag, den 08.01.2017 im Bereich des „Holbeinsteges“ in Frankfurt am Main Gemäß §§ 1, 2, 6 und 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 22.12.2004 (GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005), in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Stadt Frankfurt am Main, Der Magistrat folgende Verfügung: 1. Am Sonntag, den 08.01.2017 wird ab 9.30 Uhr rund um den „Holbeinsteg“ in Frankfurt am Main sowohl in südlicher als auch in nördlicher Richtung eine Sperrzone mit einem Radius von 300 Metern ab dem Sprengobjekt eingerichtet. 2. Am Sonntag, den 08.01.2017, in der Zeit von 9.30 bis voraussichtlich 16.00 Uhr, ist es verboten sich in den nachfolgend genannten Liegenschaften, auch außerhalb der Gebäude und auf den sie umschließenden Straßen, Wegen und Plätzen gemäß der in der Anlage beigefügten Karte aufzuhalten oder sie zu betreten. Die Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung. Straßenzug Evakuierungsbereich Südseite Dürerstraße Gartenstraße Hans-Thoma-Straße Holbeinstraße Liebighaus Rembrandtstraße Rubensstraße Städel Museum Städelstraße Steinlestraße Evakuierungsbereich Nordseite Mainluststraße Untermainanlage Untermainkai Wiesenhüttenstraße Wilhelm-Leuschner-Straße Windmühlstraße Hausnummer/n Liegenschaft der betroffenen 9, 11, 19, 21, 23, 24 66, 68, 70, 72, 74, 76, 82, 84, 86, 88, 90, 92, 96, 98, 100, 102 12, 14, 16, 20, 22, 24, 26, 26a, 30 2, 8, 12, 13, 14, 16, 18, 20 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 21, 23, 25, 27 13, 15, 17, 19 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29 1, 4, 6, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 1 19, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 10 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 41, 43, 44, 45 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 Während der Entschärfungsmaßnahme stehen folgende Räumlichkeiten der unten genannten Liegenschaften als Unterkunft während der Evakuierungszeit zur Verfügung: das Gewerkschaftshaus des DGB für den nördlichen Teil des Evakuierungsgebietes (Wilhelm-Leuschner-Str. 69-77, 60329 Frankfurt am Main) sowie die Schillerschule für den südlichen Teil des Evakuierungsgebietes (Morgensternstraße 3, 60596 Frankfurt am Main). 3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 4. Bei Nichtbeachtung des in der Ziffer 2 verfügten Betretungs- und Aufenthaltsverbotes wird die Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwanges angedroht. 5. Zutritt zu der Sperrzone haben nur die an der Evakuierung und Entschärfung beteiligten Personen, sowie die Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes in Absprache mit der Einsatzleitung, sowie von der Einsatzleitung beauftragte Personen. 6. Der Abschluss der Entschärfung der Fliegerbombe und die Aufhebung der Sperrzone werden durch die Einsatzkräfte der Polizei per Lautsprecher oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. 7. Für den Fall, dass die Bergung und Entschärfung der Fliegerbombe am 08.01.2017 nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, gelten die Ziffern 1 bis 6 dieser Allgemeinverfügung für einen Ausweichtermin entsprechend. 8. Die Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main, Kleyerstraße 86, Zimmer 2.053, 60326 Frankfurt am Main eingesehen werden. Frankfurt am Main, den 05.01.2017 (Birkenfeld) Stadträtin für Soziales, Senioren, Jugend und Recht
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