Allgemeinverfügung - Frankfurt am Main

A LLGEMEINVERFÜGUNG
anlässlich der Entschärfung einer Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg am
Sonntag, den 08.01.2017
im Bereich des „Holbeinsteges“ in Frankfurt am Main
Gemäß §§ 1, 2, 6 und 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(HSOG) vom 22.12.2004 (GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005), in der derzeit gültigen Fassung
erlässt die Stadt Frankfurt am Main, Der Magistrat folgende Verfügung:
1. Am Sonntag, den 08.01.2017 wird ab 9.30 Uhr rund um den „Holbeinsteg“ in Frankfurt
am Main sowohl in südlicher als auch in nördlicher Richtung eine Sperrzone mit einem
Radius von 300 Metern ab dem Sprengobjekt eingerichtet.
2. Am Sonntag, den 08.01.2017, in der Zeit von 9.30 bis voraussichtlich 16.00 Uhr, ist es
verboten sich in den nachfolgend genannten Liegenschaften, auch außerhalb der
Gebäude und auf den sie umschließenden Straßen, Wegen und Plätzen gemäß der in
der Anlage beigefügten Karte aufzuhalten oder sie zu betreten. Die Karte ist Bestandteil
der Allgemeinverfügung.
Straßenzug
Evakuierungsbereich Südseite
Dürerstraße
Gartenstraße
Hans-Thoma-Straße
Holbeinstraße
Liebighaus
Rembrandtstraße
Rubensstraße
Städel Museum
Städelstraße
Steinlestraße
Evakuierungsbereich Nordseite
Mainluststraße
Untermainanlage
Untermainkai
Wiesenhüttenstraße
Wilhelm-Leuschner-Straße
Windmühlstraße
Hausnummer/n
Liegenschaft
der
betroffenen
9, 11, 19, 21, 23, 24
66, 68, 70, 72, 74, 76, 82, 84, 86, 88, 90, 92,
96, 98, 100, 102
12, 14, 16, 20, 22, 24, 26, 26a, 30
2, 8, 12, 13, 14, 16, 18, 20
12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 21, 23, 25, 27
13, 15, 17, 19
15, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29
1, 4, 6, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8
1
19, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31
10
5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29,
41, 43, 44, 45
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9
Während der Entschärfungsmaßnahme stehen folgende Räumlichkeiten der unten
genannten Liegenschaften als Unterkunft während der Evakuierungszeit zur Verfügung:
das Gewerkschaftshaus des DGB für den nördlichen Teil des Evakuierungsgebietes
(Wilhelm-Leuschner-Str. 69-77, 60329 Frankfurt am Main) sowie die Schillerschule für
den südlichen Teil des Evakuierungsgebietes (Morgensternstraße 3, 60596 Frankfurt am
Main).
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage
haben keine aufschiebende Wirkung.
4. Bei Nichtbeachtung des in der Ziffer 2 verfügten Betretungs- und Aufenthaltsverbotes
wird die Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwanges angedroht.
5. Zutritt zu der Sperrzone haben nur die an der Evakuierung und Entschärfung beteiligten
Personen, sowie die Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes
in Absprache mit der Einsatzleitung, sowie von der Einsatzleitung beauftragte Personen.
6. Der Abschluss der Entschärfung der Fliegerbombe und die Aufhebung der Sperrzone
werden durch die Einsatzkräfte der Polizei per Lautsprecher oder auf andere geeignete
Weise bekannt gegeben.
7. Für den Fall, dass die Bergung und Entschärfung der Fliegerbombe am 08.01.2017 nicht
oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, gelten die Ziffern 1 bis 6 dieser
Allgemeinverfügung für einen Ausweichtermin entsprechend.
8. Die Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Allgemeinverfügung und
ihre Begründung können beim Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main, Kleyerstraße
86, Zimmer 2.053, 60326 Frankfurt am Main eingesehen werden.
Frankfurt am Main, den 05.01.2017
(Birkenfeld)
Stadträtin für Soziales, Senioren, Jugend und Recht