Telefon 055 646 69 15 Fax 055 646 69 19 E-Mail: [email protected] www.gl.ch Staats- und Jugendanwaltschaft Administrativmassnahmen Merkblatt: Führerausweis und Cannabis (andere Drogen; siehe spezielles Merkblatt) Ausgangslage Wie muss ich vorgehen? 1. Erstuntersuchung Bei Ihnen besteht der Verdacht einer Cannabisproblematik. Sie haben von der Administrativbehörde eine Verfügung erhalten, wonach Sie sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu Klärung dieser Frage unterziehen müssen. 2. Die Fahreignung wurde abgelehnt Ihre Fahreignung wurde verkehrsmedizinisch abgeklärt und abgelehnt. Im Gutachten wurde festgehalten, wie lange Sie Ihre Cannabisabstinenz nachweisen müssen, damit Ihre Fahreignung befürwortet werden kann. 3. Verlaufskontrolle Ihre Fahreignung wurde verkehrsmedizinisch abgeklärt und befürwortet. Sie haben die Auflage, cannabisabstinent zu leben und müssen dies nach einem bestimmten Zeitintervall mit einem Verlaufsbericht dokumentieren. Zusammen mit der Verfügung der Administrativbehörde haben Sie einen Einzahlungsschein für einen Kostenvorschuss erhalten. Sobald Sie diesen beglichen haben, werden Sie durch die Administrativbehörde für die Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) oder bei einem/einer Arzt/ Ärztin mit dem Titel Verkehrsmediziner/in „SGRM“ oder mit einem von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel angemeldet. Sie müssen einen ärztlichen Bericht einreichen, der Ihre Cannabisabstinenz bestätigt. Dieser Bericht wird dem IRMZ oder einem/einer Arzt/ Ärztin mit dem Titel Verkehrsmediziner/-in „SGRM“ oder mit einem von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel zur Beurteilung zugestellt (die Kosten dieser Beurteilung gehen zu Ihren Lasten). Anhand des Berichtes wird die Fahreignung beurteilt resp. das weitere Vorgehen bestimmt. Mit einer Verfügung der Administrativbehörde werden Sie zum Einreichen des Verlaufsberichtes aufgefordert. Dieser Bericht wird dem IRMZ oder einem/einer Arzt/ Ärztin mit dem Titel Verkehrsmediziner/-in „SGRM“ oder mit einem von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel zur Beurteilung zugestellt (die Kosten dieser Beurteilung gehen zu Ihren Lasten). Anhand des Berichtes wird das weitere Vorgehen bestimmt. Häufig gestellte Fragen Wie wird die Cannabisabstinenz nachgewiesen? Muss ich mich einer fachtherapeutischen Behandlung unterziehen? Wie lange muss ich eine Cannabisabstinenz nachweisen? Der Nachweis der Abstinenz erfolgt mittels Urinprobenkontrollen. Melden Sie sich beim Hausarzt. • Sie müssen alle 3-4 Wochen eine Urinprobe beim Hausarzt abgeben, welche auf Cannabis untersucht wird. • Die Urinprobe muss unter Sichtkontrolle abgegeben werden. Länger dauernde Abwesenheit müssen dem Arzt vorgängig mitgeteilt werden. Dies hängt von der Grundproblematik ab und wird mit Ihnen bei der Begutachtung diskutiert respektive im Gutachten erwähnt. Allenfalls wird eine Therapie an einer spezialisierten Stelle notwendig sein. Falls Sie schon in Therapie sind, nehmen Sie einen entsprechenden Verlaufsbericht zur Untersuchung mit. Dies wird individuell bestimmt. Eine Cannabisabstinenz muss jedoch auch nach Wiedererteilung des Führerausweises nachgewiesen werden. Wie lange dies erfolgen muss, wird anlässlich der verkehrsmedizinischen Abklärung besprochen und im Gutachten festgehalten Zuständige Stelle Medizinische Fragen Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ), Abteilung Verkehrsmedizin; Kurvenstrasse 31, 8006 Zürich; Tel. 044 635 76 00; Fax 044 635 76 05; www.irm.unizh.ch; [email protected] oder bei einem/einer Arzt/ Ärztin mit dem Titel Verkehrsmediziner/-in „SGRM“ oder mit einem von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel Fragen zum Führerausweis Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Administrativmassnahmen, Postgasse 29, 8750 Glarus; Tel. 055 646 69 15; Fax 055 646 69 19); www.gl.ch; [email protected]
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