Basisvorlage StVA

Telefon 055 646 69 15
Fax 055 646 69 19
E-Mail: [email protected]
www.gl.ch
Staats- und Jugendanwaltschaft
Administrativmassnahmen
Merkblatt: Führerausweis und Cannabis (andere Drogen; siehe spezielles Merkblatt)
Ausgangslage
Wie muss ich vorgehen?
1. Erstuntersuchung
Bei Ihnen besteht der Verdacht einer Cannabisproblematik.
Sie haben von der Administrativbehörde eine Verfügung
erhalten, wonach Sie sich einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung zu Klärung dieser Frage unterziehen müssen.
2. Die Fahreignung wurde abgelehnt
Ihre Fahreignung wurde verkehrsmedizinisch abgeklärt und
abgelehnt. Im Gutachten wurde festgehalten, wie
lange Sie Ihre Cannabisabstinenz nachweisen müssen,
damit Ihre Fahreignung befürwortet werden kann.
3. Verlaufskontrolle
Ihre Fahreignung wurde verkehrsmedizinisch abgeklärt und
befürwortet. Sie haben die Auflage, cannabisabstinent zu
leben und müssen dies nach einem bestimmten Zeitintervall
mit einem Verlaufsbericht dokumentieren.
Zusammen mit der Verfügung der Administrativbehörde
haben Sie einen Einzahlungsschein für einen Kostenvorschuss erhalten.
Sobald Sie diesen beglichen haben, werden Sie durch
die Administrativbehörde für die Untersuchung beim
Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) oder bei einem/einer Arzt/ Ärztin mit dem Titel Verkehrsmediziner/in „SGRM“ oder mit einem von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel angemeldet.
Sie müssen einen ärztlichen Bericht einreichen, der Ihre
Cannabisabstinenz bestätigt. Dieser Bericht wird dem
IRMZ oder einem/einer Arzt/ Ärztin mit dem Titel Verkehrsmediziner/-in „SGRM“ oder mit einem von der
SGRM als gleichwertig anerkannten Titel zur Beurteilung zugestellt (die Kosten dieser Beurteilung gehen zu
Ihren Lasten). Anhand des Berichtes wird die Fahreignung beurteilt resp. das weitere Vorgehen bestimmt.
Mit einer Verfügung der Administrativbehörde werden
Sie zum Einreichen des Verlaufsberichtes aufgefordert.
Dieser Bericht wird dem IRMZ oder einem/einer Arzt/
Ärztin mit dem Titel Verkehrsmediziner/-in „SGRM“ oder
mit einem von der SGRM als gleichwertig anerkannten
Titel zur Beurteilung zugestellt (die Kosten dieser Beurteilung gehen zu Ihren Lasten). Anhand des Berichtes
wird das weitere Vorgehen bestimmt.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die Cannabisabstinenz
nachgewiesen?
Muss ich mich einer fachtherapeutischen Behandlung
unterziehen?
Wie lange muss ich eine
Cannabisabstinenz nachweisen?
Der Nachweis der Abstinenz erfolgt mittels Urinprobenkontrollen. Melden Sie
sich beim Hausarzt.
•
Sie müssen alle 3-4 Wochen eine Urinprobe beim Hausarzt abgeben,
welche auf Cannabis untersucht wird.
•
Die Urinprobe muss unter Sichtkontrolle abgegeben werden.
Länger dauernde Abwesenheit müssen dem Arzt vorgängig mitgeteilt werden.
Dies hängt von der Grundproblematik ab und wird mit Ihnen bei der Begutachtung
diskutiert respektive im Gutachten erwähnt. Allenfalls wird eine Therapie an einer
spezialisierten Stelle notwendig sein.
Falls Sie schon in Therapie sind, nehmen Sie einen entsprechenden Verlaufsbericht
zur Untersuchung mit.
Dies wird individuell bestimmt. Eine Cannabisabstinenz muss jedoch auch nach Wiedererteilung des Führerausweises nachgewiesen werden. Wie lange dies erfolgen
muss, wird anlässlich der verkehrsmedizinischen Abklärung besprochen und im Gutachten festgehalten
Zuständige Stelle
Medizinische Fragen
Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ), Abteilung Verkehrsmedizin;
Kurvenstrasse 31, 8006 Zürich; Tel. 044 635 76 00; Fax 044 635 76 05;
www.irm.unizh.ch; [email protected]
oder bei einem/einer Arzt/ Ärztin mit dem Titel Verkehrsmediziner/-in „SGRM“ oder
mit einem von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel
Fragen zum Führerausweis
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Administrativmassnahmen,
Postgasse 29, 8750 Glarus; Tel. 055 646 69 15; Fax 055 646 69 19); www.gl.ch;
[email protected]