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Staats- und Jugendanwaltschaft
Administrativmassnahmen
Merkblatt: Führerausweis und Alkohol
Ausgangslange
1. Erstuntersuchung
Bei Ihnen besteht der Verdacht einer Alkoholproblematik.
Sie haben von der Administrativbehörde eine Verfügung
erhalten, wonach Sie sich einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung zur Klärung dieser Frage unterziehen müssen.
2. Untersuchung nach Ablehnung der Fahreignung
Ihr Fahreignung wurde verkehrsmedizinisch abgeklärt und
als nicht gegeben erachtet. Erst nachdem Sie eine bestimmte Zeitdauer (im Gutachten festgehalten) alkoholabstinent gelebt haben, können Sie sich einer erneuten
Untersuchung unterziehen. Diesbezüglich müssen Sie
sich bei den Administrativbehörden melden.
3. Verlaufskontrolle
Ihre Fahreignung wurde verkehrsmedizinisch abgeklärt
und befürwortet. Sie haben eine Auflage, alkoholabstinent
zu leben und müssen sich nach einem bestimmten Zeitintervall (in der Regel nach 6 Monaten; siehe Verfügung der
Administrativbehörde) einer Verlaufskontrolle inkl. Haaranalyse unterziehen.
Wie wird die Abstinenz respektive das Trinkverhalten
überprüft?
Muss ich Blutwerte beim
Hausarzt bestimmen lassen?
Welche Werte müssen bestimmt werden?
Muss ich mich einer fachtherapeutischen Behandlung
unterziehen?
Falls Ja, wo müsste ich eine
solche Therapie durchführen?
Wie lange muss ich eine Alkoholabstinenz nachweisen?
Wie muss ich vorgehen?
Zusammen mit der Verfügung der Administraitvbehörde
haben Sie einen Einzahlungsschein für einen Kostenvorschuss erhalten. Sobald Sie diesen beglichen haben,
werden Sie durch die Administrativbehörde für die Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ)
oder bei einem/einer Arzt/ Ärztin mit dem Titel Verkehrsmediziner/-in „SGRM“ oder mit einem von der
SGRM als gleichwertig anerkannten Titel angemeldet.
Sie haben sich für die Anmeldung zur Kontrolluntersuchung rechtzeitig mit der Administrativbehörde in Verbindung zu setzen (ca. 3 Monate vorher). Anschliessend
erhalten Sie eine Rechnung. Diese sollte innerhalb von 4
Wochen beglichen werden. Bei Nichtbegleichen der
Rechnung oder Nichteinhalten des Termins wird die
Administrativbehörde informiert. Dies kann den Entzug
des Führerausweises zur Folge haben.
Häufig gestellte Fragen
Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung wird u.a. eine Haaranalyse
durchgeführt. Es werden dazu ca. 5 cm lange Kopfhaare benötigt, die auf das Trinkalkohol-Abbauprodukt Ethylglucuronid (EtG) untersucht werden. Um ein zuverlässiges Resultat zu erhalten, braucht es kosmetisch unbehandelte Haare (kein Färben,
Bleichen oder Tönen). Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass keine Aussage zum
Konsumverhalten gemacht werden kann, was eine Ablehnung der Fahreignung zur
Folge haben kann.
Bei einer Erstbegutachtng werden die Werte beim den/die Gutachter/-in bestimmt.
Je nach Ausgangslage müssen die Werte im Rahmen einer Auflage weiter bestimmt
werden. Im Gutachten und in der Verfügung der Administrativbehörde wird festgehalten, ob dies bei Ihnen notwenidig ist.
Bitte lesen Sie das Gutachten genau durch und informieren Sie Ihren Hausarzt,
indem Sie ihm eine Kopie des Gutachtens / der Verfügung aushändigen.
Vom behandelnden Arzt müssen folgende Werte bestimmte werden:
CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV.
Die Ergebnisse müssen jeweils zur Untersuchung mitgebracht werden.
Dies hängt von der Grundproblematik ab und wird mit Ihnen bei der Begutachtung
diskutiert respektive im Gutachten festgehalten.
Zu empfehlen ist eine spezialisierte Stelle / Fachperson, z.B. Fachstelle für Suchtprobleme, ein/e mit Suchtproblemen vertrauter Arzt / Ärztin (Hausarzt, Psychiater)
oder entsprechend ausgewiesener Therapeut / Therapeutin. Die Häufigkeit der Beratungsgespräche wird von der betreuenden Fachperson festgelegt.
Falls Sie schon in Therapie sind, nehmen Sie einen Verlaufbericht zur Untersuchung
mit.
Eine Alkoholabstinent muss in der Regel während 2 – 3 Jahre nach Wiedererteilung des Führerausweises nachgewiesen werden. Die Kontrollintervalle betragen 6
Monate.
Bei einer Unterstützungstherapie mit z.B. Antabus erfolgt eine Entlassung frühestens
6 Monate nach Abschluss der Behandlung. Falls die Therapie weniger als 3 Jahre
dauert, gilt das obige Vorgehen.
Zuständige Stelle
Medizinische Fragen
Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ), Abteilung Verkehrsmedizin, Kurvenstrasse 31, 8006 Zürich;
Tel. 044 635 76 00; Fax 044 635 76 05; www.irm.uzh.ch; [email protected]
oder bei einem/einer Arzt/ Ärztin mit dem Titel Verkehrsmediziner/-in „SGRM“ oder mit einem von der
SGRM als gleichwertig anerkannten Titel.
Fragen zum Führerausweis
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Administrativmassnahmen, Postgasse 29,
8750 Glarus; Tel. 055 646 69 15; Fax 055 646 69 19; www.gl.ch; [email protected]