Fahreignung und Medikation mit zentralwirksamen Analgetika (158

Fahreignung und Medikation mit zentralwirksamen Analgetika
Fahreignung erhalten
(1. Med. FA-Gruppe)
 Nach Eingewöhnungsphase
Fahreignung fraglich
Verkehrsmedizinische Abklärung indiziert
(Drittmeldung gemäss Art. 15 SVG)
 Früherer Drogenkonsum
 Keine stabile Medikation
 Stabile Schmerz-Medikation (möglichst
 Verdacht auf erhöhten Alkoholkonsum
 Beikonsum
 Suchtmittel-Problematik (Alkohol, Drogen,
Monotherapie)
 Kein Beikonsum (keine weiteren psychotropen
Medikamente, keine Drogen)
 Einhalten Alkoholfahrabstinenz (0.00 ‰)
 Grunderkrankung mit möglicher
 Medizinische Mindestanforderungen fraglich
relevante Erkrankungen
Einschränkung
 Ansonsten Medizinische Mindestanforde-
 Bei Verdacht auf kognitive Leistungsdefizite ist
verkehrspsychologische Leistungsdiagnostik
relevanten Erkrankungen
indiziert
 Keine relevante Tagesschläfrigkeit
 Keine relevanten kognitiven Leistungsdefizite
 Grunderkrankung mit verkehrsrelevanter
Einschränkung
 Medizinische Mindestanforderungen nicht
erfüllt
rungen erfüllt, keine verkehrsmedizinisch
 Keine akuten Schmerzzustände
Medikamente)
verkehrsrelevanter Einschränkung
erfüllt, Verdacht auf verkehrsmedizinisch
 Grunderkrankung ohne verkehrsrelevante
Keine Fahreignung
 Relevante kognitive Leistungsdefizite
 Relevante Tagesschläfrigkeit
 2.* med. FA-Gruppe
 Krankheits-/Behandlungseinsicht und
Compliance unsicher
* Im Einzelfall verkehrsmedizinische
Abklärung möglich
 Krankheits-/Behandlungseinsicht
 Compliance
 Ausschliesslich 1. med. FA-Gruppe
 Frage nach technischer Anpassung (über
StVA veranlassen)