Fahreignung und Medikation mit zentralwirksamen Analgetika Fahreignung erhalten (1. Med. FA-Gruppe) Nach Eingewöhnungsphase Fahreignung fraglich Verkehrsmedizinische Abklärung indiziert (Drittmeldung gemäss Art. 15 SVG) Früherer Drogenkonsum Keine stabile Medikation Stabile Schmerz-Medikation (möglichst Verdacht auf erhöhten Alkoholkonsum Beikonsum Suchtmittel-Problematik (Alkohol, Drogen, Monotherapie) Kein Beikonsum (keine weiteren psychotropen Medikamente, keine Drogen) Einhalten Alkoholfahrabstinenz (0.00 ‰) Grunderkrankung mit möglicher Medizinische Mindestanforderungen fraglich relevante Erkrankungen Einschränkung Ansonsten Medizinische Mindestanforde- Bei Verdacht auf kognitive Leistungsdefizite ist verkehrspsychologische Leistungsdiagnostik relevanten Erkrankungen indiziert Keine relevante Tagesschläfrigkeit Keine relevanten kognitiven Leistungsdefizite Grunderkrankung mit verkehrsrelevanter Einschränkung Medizinische Mindestanforderungen nicht erfüllt rungen erfüllt, keine verkehrsmedizinisch Keine akuten Schmerzzustände Medikamente) verkehrsrelevanter Einschränkung erfüllt, Verdacht auf verkehrsmedizinisch Grunderkrankung ohne verkehrsrelevante Keine Fahreignung Relevante kognitive Leistungsdefizite Relevante Tagesschläfrigkeit 2.* med. FA-Gruppe Krankheits-/Behandlungseinsicht und Compliance unsicher * Im Einzelfall verkehrsmedizinische Abklärung möglich Krankheits-/Behandlungseinsicht Compliance Ausschliesslich 1. med. FA-Gruppe Frage nach technischer Anpassung (über StVA veranlassen)
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