Neu beginnende Strafverfahren ab 27.02.2017

Neu beginnende Strafverfahren
vor dem Landgericht Osnabrück
in der Woche vom
27.02.2017 bis zum 03.03.2017
Stand: 23.02.2017
Termine können kurzfristig ausfallen oder verschoben werden.
Bitte beachten Sie die Hinweistafel im Eingangsbereich des Landgerichts.
Presse-Info des Landgerichts Osnabrück
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Montag, 27. Februar 2017, 6. Strafkammer - Schwurgericht - , Vorsitz: VRiLG
Kirschbaum, Saal 272, mit Fortsetzungen am 15. März, 04. April, 05. April, 25. April und
27. April 2017, jeweils um 09:00 Uhr, Saal 272
14:00 Uhr:
6 Ks 15/16
Die 6. Große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen den jetzt 39-jährigen
Angeklagten A. aus Melle, z. Zt. JVA Osnabrück, wegen des Verdachts des Mordes u.a.
Der Angeklagte, seine damalige Freundin S. und die Brüder X. und Y. sollen sich am Abend
des 29. Juli 2016 in der Wohnung des Angeklagten in Melle aufgehalten haben. Als im
Verlauf des Abends die Stimmung gekippt sei, soll der Angeklagte mit der Faust eine
Glasvitrine zerschlagen und dabei in Richtung des Y. gesagt haben: „Packt einer meine Frau
an, bringe ich ihn um“. Daraufhin soll die Freundin des Angeklagten am darauffolgenden Tag
entschieden haben, nicht - wie zunächst vereinbart - bei dem Angeklagten einzuziehen. Da
sich ihr Insulin aber noch bei dem Angeklagten befunden habe, soll sie abends in Begleitung
des Zeugen Z. die Wohnung betreten haben. Dort soll sie der stark alkoholisierte Angeklagte
die S. geschubst und in sein Schlafzimmer gedrängt haben. Als sich der Angeklagte sodann
zurück ins Wohnzimmer begeben habe, soll es S. gelungen sein, aus der Wohnung zu
schleichen. Im Treppenhaus soll der Angeklagte sie aber abgefangen und angekündigt
haben, sie umzubringen. Ferner soll er mit beiden Händen die Atemwege der Zeugin
zugedrückt haben. In der Zwischenzeit soll das Opfer X. geklingelt haben, um sich nach der
Zeugin S. zu erkundigen. Der Angeklagte soll erklärt haben, dass er sie in Frieden lassen
und gehen solle, da er ihn sonst erstechen werde. X. soll daraufhin das Haus verlassen und
die Polizei verständigt haben, die S. gegen 23:00 Uhr befreit habe.
Am 01. August 2016 soll der Angeklagte von seinem Balkon beobachtet haben, dass S. ihr
Umzugsgut in das von dem X. ebenfalls bewohnte Mehrfamilienhaus gebracht habe,
woraufhin sich der Angeklagte in dem Mehrfamilienhaus auf die Suche nach S. gemacht
habe. Schließlich soll der Angeklagte die Terrassentür zu der Wohnung des X. eingetreten
haben. Gegenüber X. soll er geäußert haben: „Du hast meine Frau gefickt und ich bringe
dich jetzt um“. Danach soll er mit einem zuvor an sich genommenen Küchenmesser dreimal
auf X. eingestochen haben, um ihn zu töten. Das Opfer soll eine ca. 11 cm tiefe
Stichverletzung im Brustkorbbereich und einen weiteren Durchstich an der Wade erlitten
haben. Die Zeugin S. soll daraufhin aus der Wohnung geflüchtet sein, um sich draußen zu
verstecken. Der Angeklagte soll sie verfolgt und geäußert haben: „Dich bringe ich auch um“
und „Wo bist du“. Danach soll er zurück zum Wohnhaus gegangen sein. Das Opfer X. sei
trotz Reanimation und Notoperation am 07. August 2016 seinen Verletzungen erlegen.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten ein Nebenkläger und ein
Nebenklägervertreter geladen.
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Montag, 27. Februar 2017, 7. Kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Janssen, Saal 277,
mit Fortsetzung am 02. März 2017, 14:00 Uhr, Saal 87
09:00 Uhr:
7 Ns 206/16
Presse-Info des Landgerichts Osnabrück
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Die 7. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 27jährigen Angeklagten A. aus Augustdorf.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 28. Oktober 2016 wegen
gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten.
Der Angeklagte war am 06. November 2015 als Ordnungsdienstmitarbeiter bei dem DrittligaFußballspiel zwischen dem VfL Osnabrück und dem Halleschen FC in Osnabrück tätig. Nach
Spielschluss soll es zwischen Ordnern und Gästefans zu meist verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein. Der Angeklagte soll dabei dem am Boden liegenden Zeugen Z.
zweimal mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf getreten haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten fünf Zeugen und ein
Bewährungshelfer geladen.
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13:30 Uhr:
7 Ns 205/16
Die 7. Kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt
35-jährigen Angeklagten B. aus Lotte.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 04. Oktober 2016 wegen
Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am 06. November 2015 fand das Drittligafußballspiel zwischen dem VfL Osnabrück und dem
Halleschen FC in Osnabrück statt. Im Anschluss an das Spiel soll sich der Angeklagte
gemeinsam mit ca. 30 Osnabrücker Fußballfans dazu entschlossen haben, auf dem
Stadionvorplatz am Gästeausgang die Auseinandersetzung mit Hallenser Anhängern und
Polizeibeamten zu suchen. Zu diesem Zweck sollen sie ihre Gesichter mit Schals, Tüchern
und Kapuzen verdeckt haben. An der Bremer Straße soll eine Gruppe Polizeibeamter
versucht haben, die Gruppe durch Anweisungen und einfache körperlicher Gewalt
aufzuhalten, dies soll aber nicht gelungen sein. An der Oststraße soll dann eine
provisorische Polizeikette errichtet worden sein, um ein Aufeinandertreffen der Fangruppen
zu verhindern. Der Angeklagte soll sich dabei unter einer Gruppe Aggressoren befunden
haben. Die Gruppe soll sich durch den Einsatz von Reizstoffspray nicht habe stoppen
lassen, sondern weiter auf die Beamten zugegangen sein. Hier soll der Angeklagte durch
Gesten die weiteren Gruppenmitglieder angeheizt haben, weiter auf die Polizisten
zuzugehen. Unter dem Einsatz von Reizstoffspray, Schlagstöcken und Diensthunden soll es
den Beamten dann gelungen sein, die Gruppe in ein Wettbüro an der Bremer Straßen zu
drängen.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten drei Zeugen geladen.
-------------Montag, 27. Februar 2017, 21. Große Strafkammer - Jugendkammer - , Vorsitz: VRiLG
Dr. Frommeyer, Saal 1
09:00 Uhr:
21 Ns 7/17
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Die 21. Große Strafkammer verhandelt in einer Berufungssache gegen den jetzt 19-jährigen
Angeklagten B. aus Emlichheim.
Das Amtsgericht Nordhorn verurteilte den Angeklagten am 18. Januar 2017 wegen Betruges
unter Einbeziehung eines weiteren Urteils des Amtsgerichts Nordhorn zu einer
Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 10. September 2016 über die Internetplattform Ebay
ein Handy zum Preis von 305,99 € zzgl. Versandkosten an den Zeugen Z. verkauft zu haben
und nach Erhalt des Kaufpreises das Handy nicht übersandt zu haben.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten ein Bewährungshelfer geladen.
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Dienstag, 28. Februar 2017, 5. Kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Dr. Reichenbach,
Saal 277
09:15 Uhr:
5 Ns 168/16
Die 5. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 45jährigen Angeklagten A. aus Bad Iburg.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 05. Oktober 2016 wegen
Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde.
Der Angeklagte soll Anfang 2007 Interesse an dem Hausgrundstück der Zeugin Z. in
Georgsmarienhütte gezeigt haben. Diese soll dem Angeklagten bereits am 10. Januar 2007
das Haus überlassen und sich mit ihm darauf geeinigt haben, dass der Angeklagte das
Grundstück demnächst käuflich erwerben könne. Zum Abschluss eines Kaufvertrages soll es
im Folgenden jedoch nicht gekommen sein. Der Angeklagte soll Z. hingehalten haben, indem
er angegeben habe, dass er durch den Vertrag benachteiligt werde. Auch weitere Ausreden
des Angeklagten sollen dazu geführt haben, dass er weiterhin mietzinsfrei in dem
überlassenen Haus habe leben können. Am 30. Juni 2014 soll es dann vor dem Landgericht
Osnabrück zu einem Vergleich zwischen den beiden Parteien gekommen sein, wonach sich
der Angeklagte verpflichtet habe, mit Z. binnen 30 Tagen einen notariellen Kaufvertrag mit
einem Kaufpreis von 130.000,00 € über das Objekt zu schließen. Am 30. Juli 2014 soll dann
ein entsprechender Kaufvertrag geschlossen worden sein, in dem sich der Angeklagte
verpflichtet habe, monatliche Kaufpreisraten von 700,00 € nebst den weiteren Kosten des
Vertrages und der Durchführung zu zahlen. Da der Angeklagte wie auch seine
Lebensgefährtin aber zu diesem Zeitpunkt über kein Einkommen verfügt hätten und auch
beide zuvor bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben gehabt haben, soll der
Angeklagte seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten drei Zeugen geladen.
-------------12:00 Uhr:
5 Ns 172/16
Die 5. Kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt
46-jährigen Angeklagten A. aus Georgsmarienhütte.
Das Amtsgericht Bad Iburg verurteilte den Angeklagten am 02. November 2016 wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit
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vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher
Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten.
Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch 24 Monaten keine
neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,23 ‰ am
11. Mai 2016 mit einem Pkw öffentliche Straßen in Georgsmarienhütte befahren zu haben,
obwohl er alkoholbedingt nicht fahrtüchtig gewesen sei. Auch soll er nicht im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis gewesen sein.
Am 27. Juli 2016 soll er mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,95 ‰ mit einem Pkw
öffentliche Straßen in Georgsmarienhütte befahren haben, obwohl er nicht fahrtüchtig
gewesen sei. Auch soll er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sein. Als die
Polizeibeamten X. und Y. eine Kontrolle durchführen wollten, soll der Angeklagte mit
überhöhter Geschwindigkeit davon gefahren sein, um sich der Kontrolle zu entziehen. Die
auf dem Gehweg befindliche Zeugin Z. soll einen Schritt zur Seite gegangen sein, um nicht
von dem Pkw erfasst zu werden. Die Zeugin S. soll nur durch einen Sprung in die Hecke
einen Zusammenprall mit dem Angeklagten verhindert haben. Andere Fahrzeugführer haben
stark abbremsen müssen, um eine Kollision mit dem Angeklagten zu verhindern.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten ein Sachverständiger und drei
Zeugen geladen.
-------------14:45 Uhr:
5 Ns 180/16
Die 5. Kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt
42-jährigen Angeklagten B. aus Horn-Bad Meinberg.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 26. Oktober 2016 wegen
vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 €.
Der alkoholisierte Angeklagte soll am Abend des 19. Dezember 2015 in einem Club in
Osnabrück unangenehm durch Aggressionen und Beschimpfungen aufgefallen sein. Im
Bereich der Umkleidekabinen soll der ebenfalls alkoholisierte Zeuge Z. dann versucht haben,
den Angeklagten zu beruhigen. Der Angeklagte soll den Zeugen geschubst haben, wodurch
Z. zu Boden gegangen sei. Im weiteren Verlauf soll der Angeklagte dem Zeugen eine
Kopfnuss verpasst haben. Dabei soll Z. zu Fall gekommen und mit dem Hinterkopf
aufgeschlagen sein.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten drei Zeugen geladen.
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Mittwoch, 01. März 2017, 15. Große Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Schmidt, Saal 3
09:30 Uhr:
15 KLs 27/16
Die 15. Große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen den jetzt 42-jährigen
Angeklagten A. aus Merzen wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung u. a.
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Am 27. Januar 2016 habe sich die Lebensgefährtin des Angeklagten trennen und
persönliche Dinge aus der gemeinsamen Wohnung in Fürstenau holen wollen. Aus Angst vor
dem Angeklagten soll sie von ihrer Betreuerin und dem Wiedereingliederungsbetreuer des
Angeklagten Z. begleitet worden sein. Der Angeklagte soll sodann gegenüber Z. erklärt
haben, sie müssten „alle begast werden“, er soll den „Hitlergruß“ gezeigt und mit geballter
Faust zugeschlagen haben. Durch das darauffolgende Gerangel sollen der Angeklagte und
Z. zu Boden gegangen sein, wobei Z. eine leichte Knieverletzung erlitten habe. Am Boden
liegend soll der Angeklagte versucht haben, den Z. zu beißen. Dies soll ihm aber nicht
gelungen sein. Vor dem Haus soll er später noch zweimal den „Hitlergruß“ gezeigt haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten ein Sachverständiger und fünf
Zeugen geladen.
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Donnerstag, 02. März 2017, 5. Kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Dr. Reichenbach,
Saal 277
09:15 Uhr:
5 Ns 142/16
Die 5. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 35jährigen Angeklagten A. aus Melle.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 11. August 2015 wegen
Anstiftung zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, den gesondert verfolgten B. am 18. Dezember 2014
beauftragt zu haben, bei einer Süßmosterei in Bissendorf Leergut und eine Zapfanlage zu
entwenden. Er soll dies damit begründet haben, dass der Inhaber ihm bzw. seiner
Autoservicefirma noch Geld schulde. B. soll sich daraufhin mit dem gesondert verfolgten C.
zu dem Firmengelände begeben und dort mehrere Kisten Leergut und eine Zapfanlage in
einem Mercedes Sprinter geladen haben. Sie sollen aber von der Polizei gestellt worden
sein.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen.
-------------11:30 Uhr:
5 Ns 175/16
Die 5. Kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt
41-jährigen Angeklagten A. aus Nordhorn.
Das Amtsgericht Nordhorn verurteilte den Angeklagten am 06. Oktober 2016 wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 €.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 07. Mai 2016 mit einem Blutalkoholgehalt von
mindestens 2,27 ‰ mit einem Fahrrad öffentliche Straßen in Nordhorn befahren zu haben,
obwohl er nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Dabei soll er mit seinem Fahrrad gegen den
abgestellten Pkw der Zeugin gestoßen sein, wodurch ein Lackkratzer entstanden sei.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten ein Dolmetscher und zwei Zeugen
geladen.
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-------------13:45 Uhr:
5 Ns 110/16
Die 5. Kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt
36-jährigen Angeklagten B. aus Nordhorn, z. Zt. JVA Lingen.
Das Amtsgericht Nordhorn verurteilte den Angeklagten am 23. Juni 2016 wegen Diebstahls
in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der hartdrogenabhängige Angeklagte erhielt Anfang Januar 2016 eine Ladung zum
Strafantritt. Dies soll er seiner Ärztin mitgeteilt haben, die ihm ab dem Zeitpunkt, in dem er
sich stellen sollte, kein Methadon mehr aushändigt habe. Als es ihm bereits aufgrund des
fehlenden Methadons körperlich sehr schlecht gegangen sei, soll der Angeklagte am 23.
Januar 2016 die Räume einer Bereitschaftsdienstpraxis in Nordhorn aufgesucht und dort ein
Rezept eingesteckt haben, um es für sich zu verwenden. Sodann soll er das Rezept
ausgefüllt und dieses in einer Apotheke in Nordhorn vorgelegt haben, um ein starkes
Beruhigungsmittel zu erhalten. Dem Apotheker soll die Fälschung aber aufgefallen sein.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten ein Sachverständiger und drei
Zeugen geladen.
-------------Donnerstag, 02. März 2017, 7. Kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Janssen, Saal 87,
mit Fortsetzung am 09. März 2017, 09:00 Uhr, Saal 87
09:00 Uhr:
7 Ns 178/16
Die 7. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 60jährigen Angeklagten A. aus Ottersberg, zurzeit JVA Lingen.
Das Amtsgericht Papenburg verurteilte den Angeklagten am 10. August 2016 wegen
Betruges in zwei Fällen, wobei es sich in einem Fall um einen besonders schweren Fall
handelt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren.
Anfang des Jahres 2016 soll der Angeklagte erfahren haben, dass eine Transportfirma aus
Papenburg 5 LKW verkaufen wolle. Der Zeuge Z. soll daraufhin dem Angeklagten telefonisch
erklärt haben, jeden LKW für 40.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer verkaufen zu wollen. Als
der Angeklagte daraufhin die LKW mit einem Gesamtpreis von 140.000,00 € im Internet zum
Kauf anbot, sollen sich die Zeugen G. aus Polen und E. aus den Niederlanden gemeldet
haben. Am 09. Januar 2016 soll der Zeuge G. dann auf dem Firmengelände in Papenburg
auf den Angeklagten getroffen sein, der bei G. den Eindruck erweckt habe, dass er der
Firmeninhaber sei. Der Angeklagte soll im Besitz der Fahrzeugschlüssel sowie von Kopien
der Zulassungsbescheinigungen gewesen sein. Nachdem sich G. und der Angeklagte auf
einen Kaufpreis von 129.000,00 € geeinigt gehabt hatten, soll G. 2.000,00 € in bar angezahlt
haben. Im Auftrag des Zeugen E. soll am gleichen Tag auch der Zeuge Z. auf dem
Betriebsgelände erschienen sein. Auch dieser soll eine Anzahlung von 1.000,00 € pro LKW
vor Ort in bar an den Angeklagten geleistet haben. Dem Zeugen Z. soll der Angeklagte nach
Durchführung der Besichtigungen erklärt haben, keinen Kaufinteressenten für den
geforderten Kaufpreis gefunden zu haben. Am 11. Januar 2016 soll der Zeuge G. nach
einem telefonischen Kontakt mit dem Angeklagten diesem den Gesamtbetrag in Höhe von
129.000,00 € überwiesen haben. Nach Gutschrift des Betrages auf dem Konto des
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Angeklagten soll er den gesamten Betrag in Teilbeträgen abgehoben und für sich verbraucht
haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten ein Dolmetscher und sieben Zeugen
geladen.
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Donnerstag, 02. März 2017, 10. Große Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Dr. Temming, Saal
272
09:15 Uhr:
10 KLs 1/17
Die 10. Große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen den jetzt 30-jährigen
Angeklagten A., ohne festen Wohnsitz, z. Zt. JVA Lübeck, und den jetzt 30-jährigen
Angeklagten B. aus Hamburg, z. Zt. JVA Oldenburg, wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz.
Den Angeklagten wird vorgeworfen, am 29. September 2016 mit dem Pkw aus den
Niederlanden kommend bei Bad Bentheim in das Bundesgebiet eingereist zu sein und dabei
1004,70 g Kokain mit sich geführt zu haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten drei Zeuge geladen.
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Freitag, 03. März 2017, 7. Kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Janssen, Saal 188, mit
Fortsetzung am 10. März 2017, 09:00 uhr, Saal 188
09:00 Uhr:
7 Ns 180/16
Die 7. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen die jetzt 44jährige Angeklagte A. aus Bad Essen.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte die Angeklagte am 01. September 2016 wegen
Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
und Beleidigung zu einer Gelstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30,00 €.
Die Angeklagte soll am 07. Januar 2016 mit der Zeugin Z. russische Weihnachten gefeiert
haben. Dabei sollen erhebliche Mengen Alkohol getrunken worden sein. Am frühen Morgen
des 08. Januar 2016 soll die Zeugin Z. mit einem Pkw unter anderem die Osnabrücker
Straße in Bad Essen befahren haben, die Angeklagte soll Beifahrerin gewesen sein. Da das
Fahrzeug in Schlangenlinien geführt worden sei, sollen die Polizeibeamten X. und Y. das
Fahrzeug angehalten und kontrolliert haben. Z. soll daraufhin versucht haben, die
Polizeibeamten von einer Anzeige abzuhalten, indem sie den Beamten X. an der Schulter
gestreichelt und ihm 1.000,00 € angeboten habe. Als dieser abgelehnt habe, soll die
Angeklagte ihm 2.000,00 € angeboten haben. Als X. die Angeklagte zur Herausgabe ihrer
Personalien und Vorlage ihres Ausweises aufgefordert habe, soll sie dies abgelehnt haben.
Als die Beamten sie daraufhin zur Personalienfeststellung zur Wache haben bringen wollen,
soll sie rückwärts gelaufen und den Beamten den „Stinkefinger“ gezeigt haben. Als sie von
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den Beamten am Arm erfasst worden sei, soll sie versucht haben, sich loszureißen.
Während der anschließenden Fahrt zur Wache soll die Angeklagte versucht haben, mit dem
Fuß an der Kopfstütze vorbei gegen den Kopf des Zeugen Y. zu treten. Auch gegen die
später durchgeführte Blutentnahme soll sie sich gesperrt haben. Erst als sie von insgesamt 4
Beamten fixiert worden sei, soll eine Blutentnahme gelungen sein. Dabei soll sie weiterhin
versucht haben, die Beamten zu treten. Auf der Polizeiwache soll sie den anwesenden
Beamten erneut den Mittelfinger und der Beamtin Q. zudem ihre entblößten Brüste gezeigt
haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten acht Zeugen geladen.
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Freitag, 03. März 2017, 18. Große Strafkammer, Vorsitz: VPräs'inLG Quere-Degener,
Saal 176, mit Fortsetzungen am 10. März, 17. März, 23. März, 29. März und 30. März
2017, jeweils 09:00 Uhr, Saal 176
09:00 Uhr:
18 KLs 12/16
Die 18. Große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen den 33-jährigen
Angeklagten D. aus St. Augustin, den 52-jährigen Angeklagten E. aus Düsseldorf, den 53jährigen Angeklagten A. aus Köln, den 33-jährigen Angeklagten B. aus Siegburg, z. Zt. JVA
Remscheid, und den 67-jährigen Angeklagten C. aus Wuppertal, z. Zt. JVA Euskirchen,
wegen Betruges.
Die Angeklagten sollen sich im Jahr 2002 zusammengeschlossen haben, um sich durch
Betrugsstraftaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Unter der
Leitung des Angeklagten A. sollen sie über Strohmänner einige Firmen aufgebaut haben, um
Fleisch An- und -Verkäufe in erheblichem Umfang zu tätigen, wobei die Täter von vornherein
beabsichtigt haben sollen, die Ankaufpreise nicht zu begleichen. Um positive
Bonitätsprüfungen sicherstellen zu können, sollen die Angeklagten über einen Strohmann
einen Fleischwarenvertrieb in Seevetal erworben haben. Unter dem Mantel dieser Firma
sollen sie in der Folgezeit Fleischwaren im Gesamtwert von 204.562,80 € erworben haben.
Hier soll jeweils der Angeklagte A. als Einkaufsleiter aufgetaucht sein und die
Vertragsverhandlungen geführt haben. Die Angeklagten B. und C. sollen den Weitertransport
der Waren, die Umetikettierung und den Verkauf des Fleisches organisiert haben.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen.
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Presse-Info des Landgerichts Osnabrück
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