--Alle Angaben ohne Gewähr--, Stand: Februar 2017 Merkblatt zur Vorlage von Finanzierungsnachweisen Im Visumverfahren muss vielfach die Sicherung des Lebensunterhaltes während des Aufenthaltes in Deutschland nachgewiesen werden. Im Rahmen der Erteilung von Schengenvisa für kurzfristige, visumpflichtige Aufenthalte im Schengenraum ist ein Finanzierungsnachweis –immer-- erforderlich. Auch bei Erteilung von nationalen Aufenthaltstiteln für Deutschland ist es im Visumverfahren oftmals erforderlich, die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland nachzuweisen. Dies kann derzeit bei der Botschaft erfolgen durch: • • von einer deutschen Ausländerbehörde beglaubigte ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG eines Verpflichtungsgebers in Deutschland Hinweis: Verpflichtungserklärungen werden in Deutschland von den zuständigen Ausländerbehörden auf einem standardisierten Formular beglaubigt. Bei der Aufnahme der Erklärung müssen die Vermögensverhältnisse des Verpflichtungsgebers nachgewiesen werden (dies wird i.d.R. auf der Rückseite auch bestätigt, der Hinweis Vermögensverhältnisse „glaubhaft gemacht“ ist nur und ausschließlich für Schengenvisumanträge anerkannt). Die Verpflichtungserklärung muss ab dem Tag der ersten Einreise für den gesamten Aufenthalt erteilt werden, der Aufenthaltszweck (z.B. „gilt für die Zeit des Sprachkurses/Studium“, „Zum Besuch“, „geschäftlich“) muss von den Ausländerbehörden im dafür vorgesehen Feld vermerkt werden. Einige Ausländerbehörden sind nicht bereit, bereits im Vorfeld eines Antrages auf ein längerfristiges Visum Verpflichtungserklärungen entgegenzunehmen, sondern möchten die Bonität der Verpflichtungsgebenden erst nach Eingang aller notwendigen Antragsunterlagen prüfen. In diesen Fällen fügen Sie bitte dem Visumantrag anstatt einer förmlichen Verpflichtungserklärung eine formlose Verpflichtungserklärung des Einladers (mit Kopie von dessen Personalausweis oder Unterschriftsbeglaubigung) bei. Die Ausländerbehörde wird sich dann in Deutschland mit dem Verpflichtungsgebenden in Verbindung setzen. oder: Nachweis der Einrichtung eines Sperrkontos zu Visazwecken bei einer Bank in Deutschland; dies kommt vor allem für Visa zu Studienzwecken und bei Sprachkursen in Betracht (zu den erforderlichen Monatsbeträgen siehe unten!). Die Botschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Sperrkonto bei jeder beliebigen Bank in Deutschland für den Antragsteller eingerichtet werden kann! Zum momentanen Zeitpunkt sind der Botschaft zwei bundesweite Anbieter bekannt: Firma Fintiba (www.fintiba.com): Die Firma begleitet mit einer App ausländische Studentinnen und Studenten auf dem Weg zum Studium und bietet in diesem Zusammenhang auch die Eröffnung einer Sperrkontos bei der Sutor Bank in Hamburg. Die App und das Sperrkonto können auch für Antragsteller zum Zweck der Arbeitsplatzsuche und der Ausbildung genutzt werden. Der Prozess erfolgt vollständig online und ohne Einbindung der Deutschen Botschaft. Nachdem die Antragsteller die Bestätigung über die erfolgte Überweisung erhalten haben, können sie das Visum beantragen. Deutsche Bank (www.deutsche-bank.de): Die Kontoeröffnungsformulare können direkt auf der Homepage der Deutschen Bank heruntergeladen werden. Dort finden sich auch weitere Hinweise zur Eröffnung des Sperrkontos.Die Unterschriften auf den Formularen zur Kontoeröffnung sowie eine schwarz-weiß Kopie des Reisepasses (Seite mit den Personendaten und mit Unterschrift des Inhabers) müssen in der Botschaft beglaubigt werden. Ebenso beizufügen sind eine Kopie der Zulassung zum Studium bzw. Bescheinigung über den Sprachkurs und der Kontoauszug in deutscher oder englischer Sprache des Überweisenden, der nicht älter als 3 Monate sein darf. Für die Unterschriftsbeglaubigung muss ein Termin vorab online über unser Terminvereinbarungssystem auf unserer Webseite im Bereich „Sonstige Rechtsund Konsularangelegenheiten“ vereinbart werden. Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung beträgt 20,- €, zu zahlen in argentinischen Pesos zum tagesaktuellen Kurs der Zahlstelle der Botschaft.Die Unterlagen werden anschließend von der Botschaft an die Deutsche Bank gesendet. Nachdem die Antragsteller die Bestätigung über die erfolgte Überweisung erhalten haben, können sie das Visum beantragen. Wichtig: Die Deutsche Bank eröffnet keine Sperrkonten mehr für Antragsteller, die ein Visum zur Arbeitsplatzsuche, zum Praktikum oder zur selbstständigen Erwerbstätigkeit beantragen möchten. Die Einrichtung des Sperrkontos und Überweisung des notwendigen Betrages müssen --vor-- Visumantragstellung erfolgen! • oder: Nachweis über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern (nur für Visa zum Zweck des Studiums, Studienbewerbung und Sprachkurses): Es sind Gehaltsnachweise vorzulegen, die ausreichen, die Kosten des Studiums abzudecken und/oder Vermögen in Höhe von mindestens einem Jahr Lebensunterhalt. Gleichzeitig verpflichtet sich der Antragsteller, unverzüglich nach Einreise ein Sperrkonto bei einer Bank in Deutschland einzurichten; eine spätere Aufenthaltserlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn ein solches Konto eingerichtet worden ist. oder: • Finanzierungsnachweis durch Dritte im Ausland (nur für Visa zum Zweck des Studiums, Studienbewerbung und Sprachkurses) Die Lebensunterhaltssicherung kann auch durch im Ausland lebende Dritte (Sponsor) erfolgen. Dazu gibt dieser Sponsor eine Unterhaltserklärung ab. Als Dritte kommen vor allem in Betracht bekannte Universitäten oder Schulen oder gemeinnützige Einrichtungen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Antragsteller, unverzüglich nach Einreise ein Sperrkonto bei einer Bank in Deutschland einzurichten; eine spätere Aufenthaltserlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn ein solches Konto eingerichtet worden ist. • • oder: Nachweise zu eigenem Guthaben auf einem legalen Bankkonto im Gebiet der EU. Es ist ein ausreichender und aktueller Verfügungsbetrag (nicht Kreditrahmen!) nachzuweisen, sowohl bei Antragstellung als auch bei Erteilung des Visums. Ferner muss das Guthaben jederzeit verfügbar sein, Sparkonten werden nicht ohne weiteres anerkannt. oder: Stipendiumsnachweis mit Angabe des monatlichen Stipendiumsbetrages einer deutschen wissenschaftlichen Mittlerorganisation (z.B. DAAD, Alexander-vonHumboldt-Stiftung, Max-Planck-Institut, eigene Universitätsstipendien o.ä.) oder Nachweise eines argentinischen Stipendiums i.R. der dt.-arg. Wissenschaftszusammenarbeit. Hinweis für Studenten, Studienbewerber, Stipendiaten und Sprachkursabsolventen: Für die Sicherung des Lebensunterhaltes für Studenten, Studienbewerber, Stipendiaten und Sprachkursteilnehmer wird monatlich mindestens der jeweils geltende jährliche BaföG-Förderungshöchstsatz zugrunde gelegt. Der Betrag liegt derzeit bei monatlich nachzuweisenden 720,-- €; ist ein ganzes Studienjahr oder mehr geplant, ist bei Antragstellung der gesamte (erste) Studienjahrbetrag von 8640,-- € nachzuweisen. Stipendien müssen mindestens den gleichen Monatsbetrag enthalten. Werden monatlich geringere Stipendien vergeben, so muss der Differenzbetrag anhand der vorstehenden Alternativen nachgewiesen werden. Bitte beachten Sie, dass die Vorlage eines gültigen Finanzierungsnachweises allein nicht automatisch zur Erteilung eines Visums führt! Öffnungszeiten der Visastelle: Montag – Freitag von 08.20 Uhr bis 11.00 Uhr nur mit Termin Kontaktdaten der Visastelle: Homepage: www.buenos-aires.diplo.de Tel-Nr.: + 54 11 4778 2500 oder 4778 2574 (montags bis donnerstags von 14 bis 15 Uhr ausschließlich!) Fax-Nr.: + 54 11 4778 2583 e-mail: [email protected]
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