Merkblatt zur Vorlage von Finanzierungsnachweisen

--Alle Angaben ohne Gewähr--, Stand: Februar 2017
Merkblatt
zur Vorlage von Finanzierungsnachweisen
Im Visumverfahren muss vielfach die Sicherung des Lebensunterhaltes während des
Aufenthaltes in Deutschland nachgewiesen werden.
Im Rahmen der Erteilung von Schengenvisa für kurzfristige, visumpflichtige Aufenthalte im
Schengenraum ist ein Finanzierungsnachweis –immer-- erforderlich.
Auch bei Erteilung von nationalen Aufenthaltstiteln für Deutschland ist es im
Visumverfahren oftmals erforderlich, die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland
nachzuweisen. Dies kann derzeit bei der Botschaft erfolgen durch:
•
•
von einer deutschen Ausländerbehörde beglaubigte ausländerrechtliche
Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG eines Verpflichtungsgebers in
Deutschland
Hinweis:
Verpflichtungserklärungen werden in Deutschland von den zuständigen
Ausländerbehörden auf einem standardisierten Formular beglaubigt. Bei der
Aufnahme
der
Erklärung
müssen
die
Vermögensverhältnisse
des
Verpflichtungsgebers nachgewiesen werden (dies wird i.d.R. auf der Rückseite
auch bestätigt, der Hinweis Vermögensverhältnisse „glaubhaft gemacht“ ist nur und
ausschließlich für Schengenvisumanträge anerkannt). Die Verpflichtungserklärung
muss ab dem Tag der ersten Einreise für den gesamten Aufenthalt erteilt werden,
der Aufenthaltszweck (z.B. „gilt für die Zeit des Sprachkurses/Studium“, „Zum
Besuch“, „geschäftlich“) muss von den Ausländerbehörden im dafür vorgesehen
Feld vermerkt werden.
Einige Ausländerbehörden sind nicht bereit, bereits im Vorfeld eines Antrages auf
ein längerfristiges Visum Verpflichtungserklärungen entgegenzunehmen, sondern
möchten die Bonität der Verpflichtungsgebenden erst nach Eingang aller
notwendigen Antragsunterlagen prüfen. In diesen Fällen fügen Sie bitte dem
Visumantrag anstatt einer förmlichen Verpflichtungserklärung eine formlose
Verpflichtungserklärung des Einladers (mit Kopie von dessen Personalausweis oder
Unterschriftsbeglaubigung) bei. Die Ausländerbehörde wird sich dann in
Deutschland mit dem Verpflichtungsgebenden in Verbindung setzen.
oder:
Nachweis der Einrichtung eines Sperrkontos zu Visazwecken bei einer Bank in
Deutschland; dies kommt vor allem für Visa zu Studienzwecken und bei
Sprachkursen in Betracht (zu den erforderlichen Monatsbeträgen siehe unten!).
Die Botschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Sperrkonto bei jeder
beliebigen Bank in Deutschland für den Antragsteller eingerichtet werden kann!
Zum momentanen Zeitpunkt sind der Botschaft zwei bundesweite Anbieter
bekannt:
Firma Fintiba (www.fintiba.com): Die Firma begleitet mit einer App
ausländische Studentinnen und Studenten auf dem Weg zum Studium und bietet
in diesem Zusammenhang auch die Eröffnung einer Sperrkontos bei der Sutor
Bank in Hamburg. Die App und das Sperrkonto können auch für Antragsteller
zum Zweck der Arbeitsplatzsuche und der Ausbildung genutzt werden. Der
Prozess erfolgt vollständig online und ohne Einbindung der Deutschen Botschaft.
Nachdem die Antragsteller die Bestätigung über die erfolgte Überweisung
erhalten haben, können sie das Visum beantragen.
Deutsche Bank (www.deutsche-bank.de): Die Kontoeröffnungsformulare
können direkt auf der Homepage der Deutschen Bank heruntergeladen werden.
Dort finden sich auch weitere Hinweise zur Eröffnung des Sperrkontos.Die
Unterschriften auf den Formularen zur Kontoeröffnung sowie eine schwarz-weiß
Kopie des Reisepasses (Seite mit den Personendaten und mit Unterschrift des
Inhabers) müssen in der Botschaft beglaubigt werden. Ebenso beizufügen sind
eine Kopie der Zulassung zum Studium bzw. Bescheinigung über den
Sprachkurs und der Kontoauszug in deutscher oder englischer Sprache des
Überweisenden, der nicht älter als 3 Monate sein darf. Für die
Unterschriftsbeglaubigung muss ein Termin vorab online über unser
Terminvereinbarungssystem auf unserer Webseite im Bereich „Sonstige Rechtsund Konsularangelegenheiten“ vereinbart werden. Die Gebühr für die
Unterschriftsbeglaubigung beträgt 20,- €, zu zahlen in argentinischen Pesos zum
tagesaktuellen Kurs der Zahlstelle der Botschaft.Die Unterlagen werden
anschließend von der Botschaft an die Deutsche Bank gesendet. Nachdem die
Antragsteller die Bestätigung über die erfolgte Überweisung erhalten haben,
können sie das Visum beantragen.
Wichtig: Die Deutsche Bank eröffnet keine Sperrkonten mehr für Antragsteller,
die ein Visum zur Arbeitsplatzsuche, zum Praktikum oder zur selbstständigen
Erwerbstätigkeit beantragen möchten.
Die Einrichtung des Sperrkontos und Überweisung des notwendigen
Betrages müssen --vor-- Visumantragstellung erfolgen!
•
oder:
Nachweis über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern (nur für
Visa zum Zweck des Studiums, Studienbewerbung und Sprachkurses):
Es sind Gehaltsnachweise vorzulegen, die ausreichen, die Kosten des Studiums
abzudecken und/oder Vermögen in Höhe von mindestens einem Jahr
Lebensunterhalt. Gleichzeitig verpflichtet sich der Antragsteller, unverzüglich nach
Einreise ein Sperrkonto bei einer Bank in Deutschland einzurichten; eine spätere
Aufenthaltserlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn ein solches Konto
eingerichtet worden ist.
oder:
• Finanzierungsnachweis durch Dritte im Ausland (nur für Visa zum Zweck des
Studiums, Studienbewerbung und Sprachkurses)
Die Lebensunterhaltssicherung kann auch durch im Ausland lebende Dritte
(Sponsor) erfolgen. Dazu gibt dieser Sponsor eine Unterhaltserklärung ab. Als
Dritte kommen vor allem in Betracht bekannte Universitäten oder Schulen oder
gemeinnützige Einrichtungen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Antragsteller,
unverzüglich nach Einreise ein Sperrkonto bei einer Bank in Deutschland
einzurichten; eine spätere Aufenthaltserlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn
ein solches Konto eingerichtet worden ist.
•
•
oder:
Nachweise zu eigenem Guthaben auf einem legalen Bankkonto im Gebiet der
EU. Es ist ein ausreichender und aktueller Verfügungsbetrag (nicht Kreditrahmen!)
nachzuweisen, sowohl bei Antragstellung als auch bei Erteilung des Visums. Ferner
muss das Guthaben jederzeit verfügbar sein, Sparkonten werden nicht ohne
weiteres anerkannt.
oder:
Stipendiumsnachweis mit Angabe des monatlichen Stipendiumsbetrages
einer deutschen wissenschaftlichen Mittlerorganisation (z.B. DAAD, Alexander-vonHumboldt-Stiftung, Max-Planck-Institut, eigene Universitätsstipendien o.ä.) oder
Nachweise
eines
argentinischen
Stipendiums
i.R.
der
dt.-arg.
Wissenschaftszusammenarbeit.
Hinweis für Studenten, Studienbewerber, Stipendiaten und Sprachkursabsolventen:
Für die Sicherung des Lebensunterhaltes für Studenten, Studienbewerber, Stipendiaten
und Sprachkursteilnehmer wird monatlich mindestens der jeweils geltende jährliche
BaföG-Förderungshöchstsatz zugrunde gelegt. Der Betrag liegt derzeit bei monatlich
nachzuweisenden 720,-- €; ist ein ganzes Studienjahr oder mehr geplant, ist bei
Antragstellung der gesamte (erste) Studienjahrbetrag von 8640,-- € nachzuweisen.
Stipendien müssen mindestens den gleichen Monatsbetrag enthalten. Werden monatlich
geringere Stipendien vergeben, so muss der Differenzbetrag anhand der vorstehenden
Alternativen nachgewiesen werden.
Bitte beachten Sie, dass die Vorlage eines gültigen Finanzierungsnachweises allein nicht
automatisch zur Erteilung eines Visums führt!
Öffnungszeiten der Visastelle:
Montag – Freitag von 08.20 Uhr bis 11.00 Uhr nur mit Termin
Kontaktdaten der Visastelle:
Homepage:
www.buenos-aires.diplo.de
Tel-Nr.:
+ 54 11 4778 2500 oder 4778 2574 (montags bis donnerstags von 14
bis 15 Uhr ausschließlich!)
Fax-Nr.:
+ 54 11 4778 2583
e-mail:
[email protected]