Merkblatt Finanzierungsnachweis - Embajada de Alemania Buenos

--Alle Angaben ohne Gewähr--, Stand: Juli 2016
Merkblatt
zur Vorlage von Finanzierungsnachweisen
Im Visumverfahren muss vielfach die Sicherung des Lebensunterhaltes während des
Aufenthaltes in Deutschland nachgewiesen werden.
Im Rahmen der Erteilung von Schengenvisa für kurzfristige, visumpflichtige Aufenthalte im
Schengenraum ist ein Finanzierungsnachweis –immer-- erforderlich.
Auch bei Erteilung von nationalen Aufenthaltstiteln für Deutschland ist es im
Visumverfahren oftmals erforderlich, die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland
nachzuweisen. Dies kann derzeit bei der Botschaft erfolgen durch:
•
•
von einer deutschen Ausländerbehörde beglaubigte ausländerrechtliche
Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG eines Verpflichtungsgebers in
Deutschland
Hinweis:
Verpflichtungserklärungen werden in Deutschland von den zuständigen
Ausländerbehörden auf einem standardisierten Formular beglaubigt. Bei der
Aufnahme
der
Erklärung
müssen
die
Vermögensverhältnisse
des
Verpflichtungsgebers nachgewiesen werden (dies wird i.d.R. auf der Rückseite
auch bestätigt, der Hinweis Vermögensverhältnisse „glaubhaft gemacht“ ist nur und
ausschließlich für Schengenvisumanträge anerkannt). Die Verpflichtungserklärung
muss ab dem Tag der ersten Einreise für den gesamten Aufenthalt erteilt werden,
der Aufenthaltszweck (z.B. „gilt für die Zeit des Sprachkurses/Studium“, „Zum
Besuch“, „geschäftlich“) muss von den Ausländerbehörden im dafür vorgesehen
Feld vermerkt werden.
Einige Ausländerbehörden sind nicht bereit, bereits im Vorfeld eines Antrages auf
ein längerfristiges Visum Verpflichtungserklärungen entgegenzunehmen, sondern
möchten die Bonität der Verpflichtungsgebenden erst nach Eingang aller
notwendigen Antragsunterlagen prüfen. In diesen Fällen fügen Sie bitte dem
Visumantrag anstatt einer förmlichen Verpflichtungserklärung eine formlose
Verpflichtungserklärung des Einladers (mit Kopie von dessen Personalausweis oder
Unterschriftsbeglaubigung) bei. Die Ausländerbehörde wird sich dann in
Deutschland mit dem Verpflichtungsgebenden in Verbindung setzen.
oder:
Nachweis der Einrichtung eines Sperrkontos zu Visazwecken bei einer Bank in
Deutschland; dies kommt vor allem für Visa zu Studienzwecken und bei
Sprachkursen in Betracht (zu den erforderlichen Monatsbeträgen siehe unten!).
Die Botschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Sperrkonto bei jeder
beliebigen Bank in Deutschland für den Antragsteller eingerichtet werden kann!
Exemplarisch wird hier das Verfahren der Sperrkontoeröffnung bei der Deutschen
Bank dargestellt:
Visaantragsteller fordern unter der Email-Adresse: [email protected] die Über-
sendung von Unterlagen zur Eröffnung eines Sperrkontos an. Die erforderlichen
Formulare werden dann in deutsch oder englisch ebenfalls per Email übersandt.
Alternativ können die Kontoeröffnungsformulare auch direkt auf der Homepage der
Deutschen Bank (www.deutsche-bank.de) heruntergeladen werden.
Die Unterschriften auf den Formularen zur Kontoeröffnung sowie eine Kopie seines
Reisepasses müssen in der Botschaft beglaubigt werden. Danach übersenden
Visaantragsteller die Unterlagen ---selbst--- an die Deutsche Bank und teilt den in
Deutschland vorgesehenen Wohnort mit. Die zuständige Geschäftsstelle der
Deutschen Bank veranlasst die Kontoeröffnung bei der Geschäftsstelle des
künftigen Wohnortes und teilt dem Antragsteller per Post und parallel per Email die
Kontonummer des eröffneten Kontos mit. Danach kann der im Visumverfahren
erforderliche Betrag auf das eingerichtete Sperrkonto überwiesen werden, nach
Eingang des Betrages wird ein Kontostandsnachweis vorgelegt, der im
Visumverfahren bei Antragstellung zur Lebensunterhaltssicherung vorgelegt wird.
D.h. die Einrichtung des Sperrkontos und Überweisung des notwendigen
Betrages müssen --vor-- Visumantragstellung erfolgen!
•
•
oder:
Nachweise zu eigenem Guthaben auf einem legalen Bankkonto im Gebiet der
EU. Es ist ein ausreichender und aktueller Verfügungsbetrag (nicht Kreditrahmen!)
nachzuweisen, sowohl bei Antragstellung als auch bei Erteilung des Visums. Ferner
muss das Guthaben jederzeit verfügbar sein, Sparkonten werden nicht ohne
weiteres anerkannt.
oder:
Stipendiumsnachweis mit Angabe des monatlichen Stipendiumsbetrages
einer deutschen wissenschaftlichen Mittlerorganisation (z.B. DAAD, Alexander-vonHumboldt-Stiftung, Max-Planck-Institut, eigene Universitätsstipendien o.ä.) oder
Nachweise
eines
argentinischen
Stipendiums
i.R.
der
dt.-arg.
Wissenschaftszusammenarbeit
Hinweis für Studenten, Studienbewerber, Stipendiaten und Sprachkursabsolventen:
Für die Sicherung des Lebensunterhaltes für Studenten, Studienbewerber, Stipendiaten
und Sprachkursteilnehmer wird monatlich mindestens der jeweils geltende jährliche
BaföG-Förderungshöchstsatz zugrunde gelegt. Der Betrag liegt derzeit bei monatlich
nachzuweisenden 720,-- €, ist ein ganzes Studienjahr oder mehr geplant, ist bei
Antragstellung der gesamte (erste) Studienjahrbetrag von 8640,-- € nachzuweisen.
Stipendien müssen mindestens den gleichen Monatsbetrag enthalten. Werden monatlich
geringere Stipendien vergeben, so muss der Differenzbetrag anhand der vorstehenden
Alternativen nachgewiesen werden. Auf Nachfrage berät die Botschaft Sie dazu ggf. gern.
Bitte beachten Sie, dass die Vorlage eines gültigen Finanzierungsnachweises allein nicht
automatisch zur Erteilung eines Visums führt!
Öffnungszeiten der Visastelle:
montags bis freitags von 08:20-11:00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung!)
Kontaktdaten der Visastelle:
Homepage:
www.buenos-aires.diplo.de
Tel-Nr.:
+ 54 11 4778 2500 oder 4778 2574 (montags bis donnerstags von 14
bis 15 Uhr ausschließlich!)
Fax-Nr.:
+ 54 11 4778 2583
[email protected]
e-mail: