--Alle Angaben ohne Gewähr--, Stand: Juli 2016 Merkblatt zur Vorlage von Finanzierungsnachweisen Im Visumverfahren muss vielfach die Sicherung des Lebensunterhaltes während des Aufenthaltes in Deutschland nachgewiesen werden. Im Rahmen der Erteilung von Schengenvisa für kurzfristige, visumpflichtige Aufenthalte im Schengenraum ist ein Finanzierungsnachweis –immer-- erforderlich. Auch bei Erteilung von nationalen Aufenthaltstiteln für Deutschland ist es im Visumverfahren oftmals erforderlich, die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland nachzuweisen. Dies kann derzeit bei der Botschaft erfolgen durch: • • von einer deutschen Ausländerbehörde beglaubigte ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG eines Verpflichtungsgebers in Deutschland Hinweis: Verpflichtungserklärungen werden in Deutschland von den zuständigen Ausländerbehörden auf einem standardisierten Formular beglaubigt. Bei der Aufnahme der Erklärung müssen die Vermögensverhältnisse des Verpflichtungsgebers nachgewiesen werden (dies wird i.d.R. auf der Rückseite auch bestätigt, der Hinweis Vermögensverhältnisse „glaubhaft gemacht“ ist nur und ausschließlich für Schengenvisumanträge anerkannt). Die Verpflichtungserklärung muss ab dem Tag der ersten Einreise für den gesamten Aufenthalt erteilt werden, der Aufenthaltszweck (z.B. „gilt für die Zeit des Sprachkurses/Studium“, „Zum Besuch“, „geschäftlich“) muss von den Ausländerbehörden im dafür vorgesehen Feld vermerkt werden. Einige Ausländerbehörden sind nicht bereit, bereits im Vorfeld eines Antrages auf ein längerfristiges Visum Verpflichtungserklärungen entgegenzunehmen, sondern möchten die Bonität der Verpflichtungsgebenden erst nach Eingang aller notwendigen Antragsunterlagen prüfen. In diesen Fällen fügen Sie bitte dem Visumantrag anstatt einer förmlichen Verpflichtungserklärung eine formlose Verpflichtungserklärung des Einladers (mit Kopie von dessen Personalausweis oder Unterschriftsbeglaubigung) bei. Die Ausländerbehörde wird sich dann in Deutschland mit dem Verpflichtungsgebenden in Verbindung setzen. oder: Nachweis der Einrichtung eines Sperrkontos zu Visazwecken bei einer Bank in Deutschland; dies kommt vor allem für Visa zu Studienzwecken und bei Sprachkursen in Betracht (zu den erforderlichen Monatsbeträgen siehe unten!). Die Botschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Sperrkonto bei jeder beliebigen Bank in Deutschland für den Antragsteller eingerichtet werden kann! Exemplarisch wird hier das Verfahren der Sperrkontoeröffnung bei der Deutschen Bank dargestellt: Visaantragsteller fordern unter der Email-Adresse: [email protected] die Über- sendung von Unterlagen zur Eröffnung eines Sperrkontos an. Die erforderlichen Formulare werden dann in deutsch oder englisch ebenfalls per Email übersandt. Alternativ können die Kontoeröffnungsformulare auch direkt auf der Homepage der Deutschen Bank (www.deutsche-bank.de) heruntergeladen werden. Die Unterschriften auf den Formularen zur Kontoeröffnung sowie eine Kopie seines Reisepasses müssen in der Botschaft beglaubigt werden. Danach übersenden Visaantragsteller die Unterlagen ---selbst--- an die Deutsche Bank und teilt den in Deutschland vorgesehenen Wohnort mit. Die zuständige Geschäftsstelle der Deutschen Bank veranlasst die Kontoeröffnung bei der Geschäftsstelle des künftigen Wohnortes und teilt dem Antragsteller per Post und parallel per Email die Kontonummer des eröffneten Kontos mit. Danach kann der im Visumverfahren erforderliche Betrag auf das eingerichtete Sperrkonto überwiesen werden, nach Eingang des Betrages wird ein Kontostandsnachweis vorgelegt, der im Visumverfahren bei Antragstellung zur Lebensunterhaltssicherung vorgelegt wird. D.h. die Einrichtung des Sperrkontos und Überweisung des notwendigen Betrages müssen --vor-- Visumantragstellung erfolgen! • • oder: Nachweise zu eigenem Guthaben auf einem legalen Bankkonto im Gebiet der EU. Es ist ein ausreichender und aktueller Verfügungsbetrag (nicht Kreditrahmen!) nachzuweisen, sowohl bei Antragstellung als auch bei Erteilung des Visums. Ferner muss das Guthaben jederzeit verfügbar sein, Sparkonten werden nicht ohne weiteres anerkannt. oder: Stipendiumsnachweis mit Angabe des monatlichen Stipendiumsbetrages einer deutschen wissenschaftlichen Mittlerorganisation (z.B. DAAD, Alexander-vonHumboldt-Stiftung, Max-Planck-Institut, eigene Universitätsstipendien o.ä.) oder Nachweise eines argentinischen Stipendiums i.R. der dt.-arg. Wissenschaftszusammenarbeit Hinweis für Studenten, Studienbewerber, Stipendiaten und Sprachkursabsolventen: Für die Sicherung des Lebensunterhaltes für Studenten, Studienbewerber, Stipendiaten und Sprachkursteilnehmer wird monatlich mindestens der jeweils geltende jährliche BaföG-Förderungshöchstsatz zugrunde gelegt. Der Betrag liegt derzeit bei monatlich nachzuweisenden 720,-- €, ist ein ganzes Studienjahr oder mehr geplant, ist bei Antragstellung der gesamte (erste) Studienjahrbetrag von 8640,-- € nachzuweisen. Stipendien müssen mindestens den gleichen Monatsbetrag enthalten. Werden monatlich geringere Stipendien vergeben, so muss der Differenzbetrag anhand der vorstehenden Alternativen nachgewiesen werden. Auf Nachfrage berät die Botschaft Sie dazu ggf. gern. Bitte beachten Sie, dass die Vorlage eines gültigen Finanzierungsnachweises allein nicht automatisch zur Erteilung eines Visums führt! Öffnungszeiten der Visastelle: montags bis freitags von 08:20-11:00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung!) Kontaktdaten der Visastelle: Homepage: www.buenos-aires.diplo.de Tel-Nr.: + 54 11 4778 2500 oder 4778 2574 (montags bis donnerstags von 14 bis 15 Uhr ausschließlich!) Fax-Nr.: + 54 11 4778 2583 [email protected] e-mail:
© Copyright 2024 ExpyDoc