Wer kann der freiwilligen AHV/IV für Personen im Ausland beitreten?

Wer kann der freiwilligen AHV/IV für Personen im Ausland beitreten?
Schweizer, EU- und EFTA-Bürger, welche die Schweiz verlassen und deswegen aus der
obligatorischen Versicherung ausscheiden, können sich der freiwilligen Versicherung anschliessen,
wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staates haben.
Die Person muss unmittelbar vor dem Austritt während 5 Jahren ununterbrochen bei der AHV
versichert gewesen sein. Es ist nicht erforderlich, während 5 Jahren Beiträge geleistet zu haben, die
Versicherteneigenschaft muss jedoch in dieser Zeit gewährleistet sein. Bei Minderjährigen und
nichterwerbstätigen verheirateten Personen, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind, gelten
die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre.
Der Beitritt ist individuell und ist demzufolge, bei einem im Ausland lebenden Ehepaar, von jeder
Person persönlich zu erklären.
Das Beitrittsformular kann bei der Schweizerischen Ausgleichskasse oder bei der schweizerischen
Vertretung im Ausland (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat), welche für das Gebiet zuständig
ist, bezogen werden. Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV befreit Sie indessen nicht von der
Beitragszahlung im Beschäftigungsland.
Austritt: Rücktritt auf das Ende des laufenden Quartals. Ausschluss, wenn Beiträge nicht bezahlt oder
Unterlagen nicht eingereicht werden.
Bundesamt für Sozialversicherungen