Bleibt mein AHV-Schutz bei einem Auslandaufenthalt bestehen?

Bleibt der AHV/IV-Versicherungsschutz bei Auslandaufenthalt bestehen?
a) Kurzer Auslandaufenthalt zu Studien- und Reisezwecken
Personen, die sich für kürzere Zeit ins Ausland zu Studien- und Reisezwecken (z. B. Weltenbummler)
begeben, haben nicht die Absicht dauernden Verbleibens und begründen folglich im Ausland keinen
neuen Wohnsitz. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen
Wohnsitzes bestehen (Art. 24 ZGB). Somit befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz dieser
Auslandaufenthalter nach wie vor in der Schweiz. Diese bleiben daher obligatorisch versichert und
haben ihre Beiträge der kantonalen Ausgleichskasse zu entrichten.
Setzen Sie sich vor Ihrem Auslandaufenthalt mit Ihrer AHV-Ausgleichskasse in Verbindung. Diese
prüft, ob die Versicherungsunterstellung weiterhin gegeben ist und die Beitragspflicht im laufenden
Kalenderjahr erfüllt wurde.
b) Längerer Verbleib mit Wohnsitznahme im Ausland
Bei einer Wohnsitznahme im Ausland ist man bei der AHV/IV grundsätzlich nicht mehr versichert.
Anders ist es, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden: Wenn Ihr Arbeitgeber
Sie für eine Tätigkeit vorübergehend (d.h. bis maximal sechs Jahre) in ein Land entsendet, mit
welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen (1) abgeschlossen hat bzw. welches zur EU
oder EFTA gehört, bleiben Sie bei der AHV/IV/EO und ALV versichert und sind von der ausländischen
Versicherung befreit.
Der Arbeitgeber muss sich bei der Ausgleichskasse oder beim BSV (allenfalls auch beim
Unfallversicherer) eine Entsandtenbescheinigung beschaffen. Dieses Dokument ist der zuständigen
Versicherungseinrichtung des betreffenden Landes vorzuweisen, damit man von der ausländischen
Versicherung befreit wird.
Sozialversicherungsabkommen bestehen mit Australien, Bosnien-Herzegowina*, Chile, Indien,
Israel, Japan, Kanada/Quebec, Kroatien, Mazedonien, Montenegro*, Philippinen, San Marino,
Serbien*, Türkei, USA.
(1)
* Auf alle ex-jugoslawischen Staaten ist nach wie vor das Abkommen mit dem ehemaligen
Jugoslawien anwendbar (mit Ausnahme von Kroatien und Mazedonien).
Bundesamt für Sozialversicherungen