Bleibt der AHV/IV-Versicherungsschutz bei Auslandaufenthalt bestehen? a) Kurzer Auslandaufenthalt zu Studien- und Reisezwecken Personen, die sich für kürzere Zeit ins Ausland zu Studien- und Reisezwecken (z. B. Weltenbummler) begeben, haben nicht die Absicht dauernden Verbleibens und begründen folglich im Ausland keinen neuen Wohnsitz. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 ZGB). Somit befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz dieser Auslandaufenthalter nach wie vor in der Schweiz. Diese bleiben daher obligatorisch versichert und haben ihre Beiträge der kantonalen Ausgleichskasse zu entrichten. Setzen Sie sich vor Ihrem Auslandaufenthalt mit Ihrer AHV-Ausgleichskasse in Verbindung. Diese prüft, ob die Versicherungsunterstellung weiterhin gegeben ist und die Beitragspflicht im laufenden Kalenderjahr erfüllt wurde. b) Längerer Verbleib mit Wohnsitznahme im Ausland Bei einer Wohnsitznahme im Ausland ist man bei der AHV/IV grundsätzlich nicht mehr versichert. Anders ist es, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden: Wenn Ihr Arbeitgeber Sie für eine Tätigkeit vorübergehend (d.h. bis maximal sechs Jahre) in ein Land entsendet, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen (1) abgeschlossen hat bzw. welches zur EU oder EFTA gehört, bleiben Sie bei der AHV/IV/EO und ALV versichert und sind von der ausländischen Versicherung befreit. Der Arbeitgeber muss sich bei der Ausgleichskasse oder beim BSV (allenfalls auch beim Unfallversicherer) eine Entsandtenbescheinigung beschaffen. Dieses Dokument ist der zuständigen Versicherungseinrichtung des betreffenden Landes vorzuweisen, damit man von der ausländischen Versicherung befreit wird. Sozialversicherungsabkommen bestehen mit Australien, Bosnien-Herzegowina*, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Kroatien, Mazedonien, Montenegro*, Philippinen, San Marino, Serbien*, Türkei, USA. (1) * Auf alle ex-jugoslawischen Staaten ist nach wie vor das Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien anwendbar (mit Ausnahme von Kroatien und Mazedonien). Bundesamt für Sozialversicherungen
© Copyright 2024 ExpyDoc