Innerhalb welcher Zeit kann ich der AHV im Ausland beitreten? Personen, die der freiwilligen Versicherung beitreten wollen, richten ihre Beitrittserklärung an die Schweizerischen Ausgleichskasse oder schweizerische Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat), welche für das Gebiet zuständig ist. Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Bundesamt für Sozialversicherungen
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