10.02.2017 Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Spielzeugzusammenstellung Durchführungsverordnung (EU) 2017/226 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Einreihung bestimm ter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 3. Anmerkung: Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code ein gereiht: Spielzeug, das in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten wird, bestehend aus • einer batteriebetriebenen Lokomotive und einem Eisenbahnwaggon, aus Kunststoff, • Holzschienen, • Verkehrszeichen, Autos, menschlichen Figuren, Tieren, Bäumen usw. Einreihung nach 9503 00 70 KONTAKT Hans-Jürgen Diedrich +49 (0)228 24 993-345 Ihre Frage an uns Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck – auch teilweise – nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt. © 2017 Germany Trade & Invest Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bun destages. 1 www.gtai.de
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