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10.02.2017
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Spielzeugzusammenstellung
Durchführungsverordnung (EU) 2017/226 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Einreihung bestimm­
ter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 3.
Anmerkung:
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code ein­
gereiht:
Spielzeug, das in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten wird, bestehend aus
• einer batteriebetriebenen Lokomotive und einem Eisenbahnwaggon, aus Kunststoff,
• Holzschienen,
• Verkehrszeichen, Autos, menschlichen Figuren, Tieren, Bäumen usw.
Einreihung nach 9503 00 70
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