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03.02.2017
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Sog. Tatami-Puzzlematte
Durchführungsverordnung (EU) 2017/183 der Kommission vom 27. Januar 2017 zur Einreihung bestimm­
ter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 16.
Anmerkung:
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code ein­
gereiht:
Eine Ware (sogenannte Tatami-Puzzlematte) aus Ethylen-Vinylacetat (EVA) in Form von Platten mit Abmessun­
gen von 100 × 100 cm mit rutschfester Oberfläche und einer Dicke von etwa 3 cm. Die Platten verfügen über ein
ineinander greifendes Verbindungssystem, das auf dem Prinzip von Puzzles beruht. Sie werden fest auf eine an­
dere Oberfläche aufgelegt und bilden so eine Matte.
Aufgrund der Zellstruktur der Matte dient die Ware der Abfederung von Stößen bei verschiedenen sportlichen
Aktivitäten (z. B. Joga, Gymnastik oder Kampfsport) und verringert somit die Verletzungsgefahr. Die „TatamiPuzzlematte“ dient auch der Geräusch-, Wärme- und Feuchtigkeitsdämmung. Sie dient somit als Schutz gegen
Beschädigungen der darunter befindlichen Oberfläche und zum Schutz von Personen, die auf der Matte ver­
schiedene andere Tätigkeiten ausüben, z. B. bei Verwendung durch Kinderbetreuungseinrichtungen oder Künst­
ler.
Einreihung nach 3918 90 00
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Hans-Jürgen Diedrich
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