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03.02.2017
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Glasablage mit Haltevorrichtungen aus Metall
Durchführungsverordnung (EU) 2017/181 der Kommission vom 27. Januar 2017 zur Einreihung bestimm­
ter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 10.
Anmerkung:
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code ein­
gereiht:
Eine Ablage aus Glas mit dazugehörigen Haltevorrichtungen aus Metall zum Befestigen an der Wand.
Die Glasablage besteht aus einer durchsichtigen Glasplatte mit Abmessungen von etwa 60 × 13,5 × 0,7 cm mit
unregelmäßiger Form und bearbeiteten Kanten (wobei die vordere Kante kurvenförmig ist) sowie zwei Halte­
rungen aus einer Kupfer-Zink-Legierung (Messing), beschichtet mit Nickel und Chrom. Die Glasplatte hat zwei
Löcher zur Befestigung an den Halterungen.
Die Ware wird in zerlegtem Zustand zusammen mit den für die Befestigung erforderlichen Schrauben und Dü­
beln in einem Karton verpackt gestellt.
Einreihung nach 9403 89 00
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Hans-Jürgen Diedrich
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