Arbeitslos trotz Jobangebot

Markt am 23. Januar 2017
jkl
Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport,
Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Landesveranstaltungen, zum
Bericht „Flüchtlingsunterkünfte: Kommunen fordern Geld“
„Zu 1. „ Das Bundesland Niedersachsen hat den Kommunen zur Jahreswende
2015/2016 mitgeteilt, mit wie vielen Flüchtlingen sie im Jahre 2016 zusätzlich zu
rechnen haben und für wie viele Flüchtlinge die Kommunen Unterkünfte bereit
zu stellen haben. Wie verbindlich waren diese „Flüchtlings- oder
Zuweisungsquoten“? Mussten sich die Kommunalpolitiker auf die
zahlenmäßigen Zuweisungen des Landes Niedersachsen nicht verlassen
können?“
Ausländerinnen und Ausländer sind nach Wegfall der Wohnverpflichtung in einer
Erstaufnahmeeinrichtung des Landes nach dem Asyl- bzw. Aufenthaltsgesetz aus
einer solchen zu entlassen und landesintern zu verteilen. Der Umfang und der
Zeitraum der Aufnahme von Asylbegehrenden bestimmen sich somit nach der
tatsächlichen Zugangssituation.
In Niedersachsen erfolgt die Festsetzung der Verteil- und Aufnahmeverpflichtungen
bezogen auf die Landkreise, die Region Hannover und die Kreisfreien Städte nach
dem (Niedersächsischen) Aufnahmegesetz – AufnG – unter Berücksichtigung der
Einwohnerzahlen nach der amtlichen Statistik. Die Festsetzungen der
Aufnahmeverpflichtungen erfolgen nicht nach Kalenderjahren. Grundlage sowohl für
das zu Grunde gelegte zu verteilende Gesamtkontingent des Landes Niedersachsen
als auch für den angenommenen Verteilungszeitraum sind Prognosen der
Zugangszahlen von Asylerstantragstellerinnen und Asylantragstellern. Eine
Neufestsetzung erfolgt erst, wenn die bisherigen Aufnahmeverpflichtungen nahezu
tatsächlich ausgeschöpft sind. Dabei werden die (tatsächlichen) Entwicklungen der
Zugangszahlen regelmäßig beobachtet und die Kommunen über – insbesondere
erhebliche – Abweichungen der bisherigen Annahmen und deren Auswirkungen
unterrichtet, um diesen bei ihren Bedarfsplanungen bei der Unterbringung zu
berücksichtigen. Bei tatsächlich geringeren Zugangszahlen an Asylerstantragstellern
als zunächst angenommen und der daraus resultierenden geringeren Verteilzahlen
verlängert sich der Verteilzeitraum der festgelegten Aufnahmequoten.
Dieses Verfahren ist seit längerem in Niedersachsen eingeführt und hat sich bewährt.
Den Kommunen ist daher bewusst, dass die Anzahl der Personen, die die jeweilige
Kommune aufnehmen muss, sich nicht auf einen festgelegten Zeitraum bezieht,
sondern sich an der Gesamtzahl der in Niedersachsen zu verteilenden Personen
orientiert.
Zu 2. „Nachdem der Flüchtlingszustrom im Frühjahr 2016 nahezu zum Erliegen
kam, blieben viele gerade erst geschaffene und/oder angemietete Unterkünfte
leer. Für die Vorhaltekosten der leeren Unterkünfte (angemieteter Wohnraum,
Wohncontaineranlagen etc) kommen bislang die niedersächsischen
Kommunen auf, nicht aber das Land, das ja die „Musik bestellt“ hatte. Handelt
es sich nicht um eine Regelungslücke im Verhältnis von Bundesland zu den
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Markt am 23. Januar 2017
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Kommunen? Und wenn ja, warum ist das Problem der Leerstandskosten bis
heute nicht gelöst worden?“
Für Ausländerinnen und Ausländer, die auf die Kommunen verteilt werden, sind die
Landkreise und kreisfreien Städte für die Unterbringung und Versorgung nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz zuständig. Damit liegt es in der Entscheidung der
Landkreise, die zu gewährende Unterkunft auszuwählen und im Detail
auszugestalten.
Das Land gewährt für alle Aufwendungen, die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen, eine Kostenabgeltung. Hierzu gehören
grundsätzlich auch Wohnkosten – einschließlich Kosten eines vorübergehenden,
übergangsbedingten kurzfristigen Leerstandes. Investitionskosten – wie der
Eigentumserwerb an Grundstücken, Gebäuden, Wohncontainern – gehören und
können auch – insbesondere wegen der hierdurch geschaffenen Gegenwerte – nicht
Bestandteil einer Kostenabgeltung für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes sein.
Wie bereits zu Frage 1 dargestellt, wurden die Kommunen im Kalenderjahr 2016
mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die Verringerung der wöchentlichen
Verteilungen aufgrund der Entwicklung der Zugangszahlen an Asylerstantragstellern
zu einer Verlängerung des zunächst angenommenen Verteilzeitraum für das
festgesetzte Verteilkontingent führt. Damit werden die vom Land festgestellten
Aufnahmekontingente zwar hinsichtlich der Quantität weiterhin von den Kommunen
zu erfüllen sein. Änderungen ergeben sich hierbei aufgrund der Entwicklung der
Zugangssituation, die wie bereits in der Vergangenheit – teilweise erheblichen –
Schwankungen unterworfen ist, beim Verteilungszeitraum. Insofern liegen die
Bedarfsermittlung, das Vorsorgen und die Bereitstellung von Wohnraum
grundsätzlich in den gewöhnlichen Ungewissheiten und deren angenommenen
Entwicklungen, die auch die kommunalen Entscheidungsträger abzuwägen und
abzuschätzen sowie Möglichkeiten einzukalkulieren haben, sollten angenommene
Entscheidungsgrundlagen so nicht eintreten und infolgedessen Anpassungen an
neueste Entwicklungen erforderlich werden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die wöchentlichen Verteilungen unter
vorheriger Beteiligung der Kommunen durchgeführt werden. Dabei nimmt die
Landesaufnahmebehörde so weit wie möglich Rücksicht auf die jeweilige Situation in
den Kommunen. Dementsprechend kann es dazu kommen, dass nach Absprache
übergangsweise eine Kommune über ihre Aufnahmeverpflichtung hinaus
Asylsuchende aufnimmt (z. B. weil gerade entsprechende
Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder der Herstellung der
Haushaltsgemeinschaft von Familienmitgliedern Rechnung getragen wird) oder eine
Kommune für einen begrenzten Zeitraum mit zeitlichem Verzug Asylsuchende
zugewiesen bekommt.
Im Übrigen steht auch das Land – dieses wie voriges Jahr – vor der Frage, wie viele
Asylbegehrende in 2017 nach Niedersachsen kommen werden und wie viele
Unterkünfte vorgehalten werden müssen. Das ist aber der „Blick in die Glaskugel“,
niemand kann das vorhersagen und insofern kann niemand auf den Quadratmeter
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genau den notwendigen Bedarf voraussagen. Als Land haben wir uns auf die sich
ergebende notwendige Flexibilität eingestellt und ein Konzept mit aktiven und
ruhenden Plätzen entwickelt, um auch kurzfristig auf wieder steigende Zahlen
reagieren zu können.
Zu 3. „a) Wie will das Land Niedersachsen seinen Kommunen, insbesondere
aber auch dem Landkreis Harburg helfen, die Leerstandskosten für
Flüchtlingsunterkünfte finanziell zu
kompensieren?“
„b) Wäre das Modell, das im Bundesland Schleswig-Holstein gewählt wurde S.H. richtet einen Fonds mit einem Volumen von 10 Mio. Euro ein, aus dem u.a.
die Vorhaltekosten
gezahlt werden – auch auf Niedersachsen übertragbar?“
Zur weiteren Verbesserung des dauerhaften strukturellen finanziellen Ausgleichs hat
die Landesregierung die Kostenabgeltungspauschale bereits für das Jahr 2016 auf
10.000 Euro und ab dem Jahr 2017 auf mindestens 10.000 Euro pro Person
angehoben und die Rechengröße der für die Kostenabgeltung zu berücksichtigende
Personenanzahl auf das vergangene Jahr vorgezogen. Damit konnten für die
Kommunen deutliche Verbesserungen erzielt werden.
Insgesamt hat sich die pauschale Kostenabgeltung aus Sicht des Landes und der
Kommunen bewährt. Auch nach der jüngsten Asylbewerberleistungsstatistik ist die
Pauschale für fast alle Kommunen zumindest auskömmlich. Zudem kann der Statistik
kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Übersteigen der
durchschnittlichen Ausgaben im Vergleich zum Landesdurchschnitt und der
konkreten Situation bestimmter Kommunen festgestellt werden. So ist beispielsweise
auch die Nähe zu Hamburg ein Merkmal, das auf mehrere Landkreise zutrifft, deren
durchschnittliche Ausgaben pro Leistungsempfänger allerdings deutlich voneinander
abweichen und z. B. in einem Fall deutlich unter dem Landesdurchschnitt und in
einem deutlich über dem Landesdurchschnitt liegen.
Grundsätzlich obliegt es den Kommunen zu planen, in welchem Umfang
Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen oder vorgehalten werden müssen. Diese
Herausforderung wird von den Kommunen in der Regel sehr gut bewältigt. Soweit
nun von einzelnen Kommunen auf Leerstandskosten hingewiesen wird, ist dem
entgegenzuhalten, dass zunächst zu klären wäre, ob, inwieweit und aus welchen
Gründen Kosten für Leerstand anfallen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
beispielsweise auf den angesprochenen Landkreis Harburg aufgrund der vom
Landkreis selbst vorgetragenen schwierigen Unterbringungssituation mit einer
reduzierten Zuweisung von Asylsuchenden Rücksicht genommen wurde.
Abschließend ist festzustellen, dass es jeder Kommune unbenommen war und ist,
bereitstehende Unterkünfte zur Berücksichtigung bei der Verteilung und Zuweisung
mitzuteilen.
Ob und inwieweit ein Sonderprogramm zur Refinanzierung von Investitionskosten,
wie es in Schleswig-Holstein beabsichtigt ist, angemessen und sinnvoll ist, bedarf
einer näheren Prüfung. Ein solches Sonderprogramm wäre allerdings vollkommen
unabhängig von der Kostenabgeltung zu betrachten.“
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