Markt am 23. Januar 2017 jkl Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Landesveranstaltungen, zum Bericht „Flüchtlingsunterkünfte: Kommunen fordern Geld“ „Zu 1. „ Das Bundesland Niedersachsen hat den Kommunen zur Jahreswende 2015/2016 mitgeteilt, mit wie vielen Flüchtlingen sie im Jahre 2016 zusätzlich zu rechnen haben und für wie viele Flüchtlinge die Kommunen Unterkünfte bereit zu stellen haben. Wie verbindlich waren diese „Flüchtlings- oder Zuweisungsquoten“? Mussten sich die Kommunalpolitiker auf die zahlenmäßigen Zuweisungen des Landes Niedersachsen nicht verlassen können?“ Ausländerinnen und Ausländer sind nach Wegfall der Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes nach dem Asyl- bzw. Aufenthaltsgesetz aus einer solchen zu entlassen und landesintern zu verteilen. Der Umfang und der Zeitraum der Aufnahme von Asylbegehrenden bestimmen sich somit nach der tatsächlichen Zugangssituation. In Niedersachsen erfolgt die Festsetzung der Verteil- und Aufnahmeverpflichtungen bezogen auf die Landkreise, die Region Hannover und die Kreisfreien Städte nach dem (Niedersächsischen) Aufnahmegesetz – AufnG – unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen nach der amtlichen Statistik. Die Festsetzungen der Aufnahmeverpflichtungen erfolgen nicht nach Kalenderjahren. Grundlage sowohl für das zu Grunde gelegte zu verteilende Gesamtkontingent des Landes Niedersachsen als auch für den angenommenen Verteilungszeitraum sind Prognosen der Zugangszahlen von Asylerstantragstellerinnen und Asylantragstellern. Eine Neufestsetzung erfolgt erst, wenn die bisherigen Aufnahmeverpflichtungen nahezu tatsächlich ausgeschöpft sind. Dabei werden die (tatsächlichen) Entwicklungen der Zugangszahlen regelmäßig beobachtet und die Kommunen über – insbesondere erhebliche – Abweichungen der bisherigen Annahmen und deren Auswirkungen unterrichtet, um diesen bei ihren Bedarfsplanungen bei der Unterbringung zu berücksichtigen. Bei tatsächlich geringeren Zugangszahlen an Asylerstantragstellern als zunächst angenommen und der daraus resultierenden geringeren Verteilzahlen verlängert sich der Verteilzeitraum der festgelegten Aufnahmequoten. Dieses Verfahren ist seit längerem in Niedersachsen eingeführt und hat sich bewährt. Den Kommunen ist daher bewusst, dass die Anzahl der Personen, die die jeweilige Kommune aufnehmen muss, sich nicht auf einen festgelegten Zeitraum bezieht, sondern sich an der Gesamtzahl der in Niedersachsen zu verteilenden Personen orientiert. Zu 2. „Nachdem der Flüchtlingszustrom im Frühjahr 2016 nahezu zum Erliegen kam, blieben viele gerade erst geschaffene und/oder angemietete Unterkünfte leer. Für die Vorhaltekosten der leeren Unterkünfte (angemieteter Wohnraum, Wohncontaineranlagen etc) kommen bislang die niedersächsischen Kommunen auf, nicht aber das Land, das ja die „Musik bestellt“ hatte. Handelt es sich nicht um eine Regelungslücke im Verhältnis von Bundesland zu den Dieser Text gibt den Inhalt der Sendung Markt vom 23. Januar 2017 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen der Sachverhalte sind nicht berücksichtigt. Der NDR ist nicht für die Inhalte von Seiten verantwortlich, die Sie über einen Link erreichen. Markt am 23. Januar 2017 jkl Kommunen? Und wenn ja, warum ist das Problem der Leerstandskosten bis heute nicht gelöst worden?“ Für Ausländerinnen und Ausländer, die auf die Kommunen verteilt werden, sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Unterbringung und Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig. Damit liegt es in der Entscheidung der Landkreise, die zu gewährende Unterkunft auszuwählen und im Detail auszugestalten. Das Land gewährt für alle Aufwendungen, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen, eine Kostenabgeltung. Hierzu gehören grundsätzlich auch Wohnkosten – einschließlich Kosten eines vorübergehenden, übergangsbedingten kurzfristigen Leerstandes. Investitionskosten – wie der Eigentumserwerb an Grundstücken, Gebäuden, Wohncontainern – gehören und können auch – insbesondere wegen der hierdurch geschaffenen Gegenwerte – nicht Bestandteil einer Kostenabgeltung für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sein. Wie bereits zu Frage 1 dargestellt, wurden die Kommunen im Kalenderjahr 2016 mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die Verringerung der wöchentlichen Verteilungen aufgrund der Entwicklung der Zugangszahlen an Asylerstantragstellern zu einer Verlängerung des zunächst angenommenen Verteilzeitraum für das festgesetzte Verteilkontingent führt. Damit werden die vom Land festgestellten Aufnahmekontingente zwar hinsichtlich der Quantität weiterhin von den Kommunen zu erfüllen sein. Änderungen ergeben sich hierbei aufgrund der Entwicklung der Zugangssituation, die wie bereits in der Vergangenheit – teilweise erheblichen – Schwankungen unterworfen ist, beim Verteilungszeitraum. Insofern liegen die Bedarfsermittlung, das Vorsorgen und die Bereitstellung von Wohnraum grundsätzlich in den gewöhnlichen Ungewissheiten und deren angenommenen Entwicklungen, die auch die kommunalen Entscheidungsträger abzuwägen und abzuschätzen sowie Möglichkeiten einzukalkulieren haben, sollten angenommene Entscheidungsgrundlagen so nicht eintreten und infolgedessen Anpassungen an neueste Entwicklungen erforderlich werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die wöchentlichen Verteilungen unter vorheriger Beteiligung der Kommunen durchgeführt werden. Dabei nimmt die Landesaufnahmebehörde so weit wie möglich Rücksicht auf die jeweilige Situation in den Kommunen. Dementsprechend kann es dazu kommen, dass nach Absprache übergangsweise eine Kommune über ihre Aufnahmeverpflichtung hinaus Asylsuchende aufnimmt (z. B. weil gerade entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder der Herstellung der Haushaltsgemeinschaft von Familienmitgliedern Rechnung getragen wird) oder eine Kommune für einen begrenzten Zeitraum mit zeitlichem Verzug Asylsuchende zugewiesen bekommt. Im Übrigen steht auch das Land – dieses wie voriges Jahr – vor der Frage, wie viele Asylbegehrende in 2017 nach Niedersachsen kommen werden und wie viele Unterkünfte vorgehalten werden müssen. Das ist aber der „Blick in die Glaskugel“, niemand kann das vorhersagen und insofern kann niemand auf den Quadratmeter Dieser Text gibt den Inhalt der Sendung Markt vom 23. Januar 2017 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen der Sachverhalte sind nicht berücksichtigt. Der NDR ist nicht für die Inhalte von Seiten verantwortlich, die Sie über einen Link erreichen. Markt am 23. Januar 2017 jkl genau den notwendigen Bedarf voraussagen. Als Land haben wir uns auf die sich ergebende notwendige Flexibilität eingestellt und ein Konzept mit aktiven und ruhenden Plätzen entwickelt, um auch kurzfristig auf wieder steigende Zahlen reagieren zu können. Zu 3. „a) Wie will das Land Niedersachsen seinen Kommunen, insbesondere aber auch dem Landkreis Harburg helfen, die Leerstandskosten für Flüchtlingsunterkünfte finanziell zu kompensieren?“ „b) Wäre das Modell, das im Bundesland Schleswig-Holstein gewählt wurde S.H. richtet einen Fonds mit einem Volumen von 10 Mio. Euro ein, aus dem u.a. die Vorhaltekosten gezahlt werden – auch auf Niedersachsen übertragbar?“ Zur weiteren Verbesserung des dauerhaften strukturellen finanziellen Ausgleichs hat die Landesregierung die Kostenabgeltungspauschale bereits für das Jahr 2016 auf 10.000 Euro und ab dem Jahr 2017 auf mindestens 10.000 Euro pro Person angehoben und die Rechengröße der für die Kostenabgeltung zu berücksichtigende Personenanzahl auf das vergangene Jahr vorgezogen. Damit konnten für die Kommunen deutliche Verbesserungen erzielt werden. Insgesamt hat sich die pauschale Kostenabgeltung aus Sicht des Landes und der Kommunen bewährt. Auch nach der jüngsten Asylbewerberleistungsstatistik ist die Pauschale für fast alle Kommunen zumindest auskömmlich. Zudem kann der Statistik kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Übersteigen der durchschnittlichen Ausgaben im Vergleich zum Landesdurchschnitt und der konkreten Situation bestimmter Kommunen festgestellt werden. So ist beispielsweise auch die Nähe zu Hamburg ein Merkmal, das auf mehrere Landkreise zutrifft, deren durchschnittliche Ausgaben pro Leistungsempfänger allerdings deutlich voneinander abweichen und z. B. in einem Fall deutlich unter dem Landesdurchschnitt und in einem deutlich über dem Landesdurchschnitt liegen. Grundsätzlich obliegt es den Kommunen zu planen, in welchem Umfang Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen oder vorgehalten werden müssen. Diese Herausforderung wird von den Kommunen in der Regel sehr gut bewältigt. Soweit nun von einzelnen Kommunen auf Leerstandskosten hingewiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass zunächst zu klären wäre, ob, inwieweit und aus welchen Gründen Kosten für Leerstand anfallen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass beispielsweise auf den angesprochenen Landkreis Harburg aufgrund der vom Landkreis selbst vorgetragenen schwierigen Unterbringungssituation mit einer reduzierten Zuweisung von Asylsuchenden Rücksicht genommen wurde. Abschließend ist festzustellen, dass es jeder Kommune unbenommen war und ist, bereitstehende Unterkünfte zur Berücksichtigung bei der Verteilung und Zuweisung mitzuteilen. Ob und inwieweit ein Sonderprogramm zur Refinanzierung von Investitionskosten, wie es in Schleswig-Holstein beabsichtigt ist, angemessen und sinnvoll ist, bedarf einer näheren Prüfung. Ein solches Sonderprogramm wäre allerdings vollkommen unabhängig von der Kostenabgeltung zu betrachten.“ Dieser Text gibt den Inhalt der Sendung Markt vom 23. Januar 2017 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen der Sachverhalte sind nicht berücksichtigt. Der NDR ist nicht für die Inhalte von Seiten verantwortlich, die Sie über einen Link erreichen.
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