90-Tage ohne Aufenthaltsbewilligung [2016]

Finanzdirektion
Steuerverwaltung
Quellensteuern
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von
Ausländerinnen und Ausländern mit einer
90/120 Tage-Bewilligung
Zug, im Dezember 2016
Quellensteuer für Personal mit 90/120-Tage-Bewilligung
Sehr geehrte Damen und Herren
Die bisherigen Quellensteuertarife behalten ihre Gültigkeit auch im Jahre 2017. Allgemeine Informationen zur Quellenbesteuerung sowie Quellensteuertarife sind auf unserer Webseite
www.zg.ch/tax (Organisation) (Quellensteuer) abrufbar.
Elektronisches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer)
Mit dem Lohnstandard-CH (ELM Quellensteuer) können Sie die Quellensteuerdaten mit sämtlichen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Prozess elektronisch abrechnen.
Mit der elektronischen Verarbeitung der Quellensteuerdaten reduzieren sich der Aufwand und
die Gefahr von Übertragungsfehlern. Mit ELM müssen die Quellensteuerabrechnungen monatlich dem Wohnsitzkanton der quellensteuerpflichtigen Personen übermittelt werden. Die Rechnungstellung durch unsere Dienststelle erfolgt weiterhin in Papierform. Grundsätzlich ist das
ELM Quellensteuerverfahren freiwillig. Sie können weiterhin die Quellensteuer auch im bisherigen Verfahren abrechnen.
Unabhängig von ELM können die Quellensteuerabrechnungen online eingereicht werden. Dieses Vorgehen erspart Zeit und Aufwand. Die Abrechnungen können nach erstmaliger Erfassung gespeichert und in den nachfolgenden Monaten wieder verwendet werden.
Die Möglichkeit der Onlineabrechnung finden Sie unter folgender Internetadresse:
www.zug.ch/tax (Online) (Abrechnung Quellensteuer)
Bei der Berechnung des Steuertarifs sind die den Arbeitnehmenden zustehenden Abzüge wie
Berufsauslagen, Sozialabzüge usw., berücksichtigt. Die Berechnung für den Quellensteuerabzug erfolgt somit auf der Bruttolohnbasis. Für die Abrechnung erhalten Sie für Ihre Bemühungen eine Bezugsprovision von 1 %.
Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug
T 041 728 32 99, F 041 728 26 97
www.zg.ch/tax
Erläuterungen zu den gültigen Tarifen
Die Realisierung von ELM Quellensteuer erforderte eine Vereinheitlichung der Quellensteuertarifbezeichnungen. Demnach gelten in allen Kantonen einheitlich folgende Tarife:
Tarif A: Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich
getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt
zusammenleben;
Tarif B: Für in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur
ein Ehegatte erwerbstätig ist;
Tarif C: Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind;
Tarif H: Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich
getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
Es empfiehlt sich in diesen Zusammenhang auch das im Anhang zur Verfügung gestellte Beiblatt von den Arbeitnehmenden ausfüllen zu lassen und dieses der Steuerverwaltung Zug zu
retournieren.
Wichtige Hinweise:
Auf dem Meldeformular muss die Wohnadresse der Arbeitnehmenden im Ausland ausgefüllt
werden. Nur so können die ausländischen Arbeitskräfte zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die bezahlten Quellensteuern in der Schweiz den zuständigen ausländischen Steuerbehörden nachweisen.
Wird im Verlaufe des Aufenthaltes von Personen im 90-Tage Meldeverfahren eine Bewilligung
eingeholt, so muss unbedingt eine Kopie der Kantonalen Steuerverwaltung zugestellt werden.
Mit der erhaltenen Kurzaufenthalts- oder Jahresbewilligung werden die Arbeitnehmenden nach
Ablauf der 90 Tage im Folgemonat im Wohnsitzkanton steuerpflichtig. In diesem Falle
empfiehlt es sich, die Quellensteuer direkt mit dem Wohnsitzkanton abzurechnen, da die Steuersätze der Wohnsitzkantone zur Anwendung kommen und die Arbeitgebenden für allfällige
Nachzahlungen haften.
Gemäss Art. 88 DBG und § 84 und 85 StG ZG sind die Arbeitgebenden verpflichtet, sämtliche
zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzukehren. Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen haften die Arbeitgebenden für die richtige Entrichtung der Quellensteuer.
Wir empfehlen Ihnen, den nachfolgenden Fragenkatalog von den Arbeitnehmenden ausfüllen
zu lassen und uns zuzustellen. Dies ist vor allem wichtig, wenn der/die andere Ehepartner/in
seinen Wohnsitz im Ausland hat. Falls dieser im Ausland auch nur einer Teilerwerbstätigkeit
nachgeht ist der Tarif C anzuwenden.
Für Ihre Mitarbeit danken wir Ihnen zum Voraus bestens.
Freundliche Grüsse
Steuerverwaltung Gruppe Quellensteuer
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Steuerverwaltung Zug
Quellensteuer
Bahnhofstrasse 26
Postfach 160
6301 Zug
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Quellensteuer
Bahnhofstrasse 26
Postfach 160
6301 Zug
Fragenkatalog für die Beurteilung der korrekten Tarifeinstufung
Name Arbeitgeber
Personennummer Arbeitgeber
Name/Vorname des Arbeitnehmers
Geburtsdatum
Konfession
Ev. Reformiert
Röm. Katholisch
Andere
Ehepartner/in arbeitet im Ausland
(auch nur Teilzeit oder stundenweise)
JA
NEIN
Ehepartner/in arbeitet in der Schweiz
JA
NEIN
Werden die Kinderzulagen zu 100% in der Schweiz
ausbezahlt
JA
NEIN
Adresse Arbeitgeber des Ehepartners
(falls sie/er in der Schweiz erwerbstätig ist)
Falls JA, Anzahl Kinder für die Kinderzulagen ausbezahlt werden
Der/die Arbeitnehmende bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie wahrheitsgetreu Auskunft
erteilt hat, so dass bei einem späteren Zeitpunkt nicht beim Arbeitgebenden ein Nach- und
Strafsteuerverfahren in die Wege geleitet werden muss.
Unterschrift der/des Steuerpflichtigen
Stempel und Unterschrift der Arbeitgebenden
Ort und Datum