Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit einer 90/120 Tage-Bewilligung Zug, im Dezember 2016 Quellensteuer für Personal mit 90/120-Tage-Bewilligung Sehr geehrte Damen und Herren Die bisherigen Quellensteuertarife behalten ihre Gültigkeit auch im Jahre 2017. Allgemeine Informationen zur Quellenbesteuerung sowie Quellensteuertarife sind auf unserer Webseite www.zg.ch/tax (Organisation) (Quellensteuer) abrufbar. Elektronisches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer) Mit dem Lohnstandard-CH (ELM Quellensteuer) können Sie die Quellensteuerdaten mit sämtlichen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Prozess elektronisch abrechnen. Mit der elektronischen Verarbeitung der Quellensteuerdaten reduzieren sich der Aufwand und die Gefahr von Übertragungsfehlern. Mit ELM müssen die Quellensteuerabrechnungen monatlich dem Wohnsitzkanton der quellensteuerpflichtigen Personen übermittelt werden. Die Rechnungstellung durch unsere Dienststelle erfolgt weiterhin in Papierform. Grundsätzlich ist das ELM Quellensteuerverfahren freiwillig. Sie können weiterhin die Quellensteuer auch im bisherigen Verfahren abrechnen. Unabhängig von ELM können die Quellensteuerabrechnungen online eingereicht werden. Dieses Vorgehen erspart Zeit und Aufwand. Die Abrechnungen können nach erstmaliger Erfassung gespeichert und in den nachfolgenden Monaten wieder verwendet werden. Die Möglichkeit der Onlineabrechnung finden Sie unter folgender Internetadresse: www.zug.ch/tax (Online) (Abrechnung Quellensteuer) Bei der Berechnung des Steuertarifs sind die den Arbeitnehmenden zustehenden Abzüge wie Berufsauslagen, Sozialabzüge usw., berücksichtigt. Die Berechnung für den Quellensteuerabzug erfolgt somit auf der Bruttolohnbasis. Für die Abrechnung erhalten Sie für Ihre Bemühungen eine Bezugsprovision von 1 %. Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug T 041 728 32 99, F 041 728 26 97 www.zg.ch/tax Erläuterungen zu den gültigen Tarifen Die Realisierung von ELM Quellensteuer erforderte eine Vereinheitlichung der Quellensteuertarifbezeichnungen. Demnach gelten in allen Kantonen einheitlich folgende Tarife: Tarif A: Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben; Tarif B: Für in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist; Tarif C: Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind; Tarif H: Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Es empfiehlt sich in diesen Zusammenhang auch das im Anhang zur Verfügung gestellte Beiblatt von den Arbeitnehmenden ausfüllen zu lassen und dieses der Steuerverwaltung Zug zu retournieren. Wichtige Hinweise: Auf dem Meldeformular muss die Wohnadresse der Arbeitnehmenden im Ausland ausgefüllt werden. Nur so können die ausländischen Arbeitskräfte zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die bezahlten Quellensteuern in der Schweiz den zuständigen ausländischen Steuerbehörden nachweisen. Wird im Verlaufe des Aufenthaltes von Personen im 90-Tage Meldeverfahren eine Bewilligung eingeholt, so muss unbedingt eine Kopie der Kantonalen Steuerverwaltung zugestellt werden. Mit der erhaltenen Kurzaufenthalts- oder Jahresbewilligung werden die Arbeitnehmenden nach Ablauf der 90 Tage im Folgemonat im Wohnsitzkanton steuerpflichtig. In diesem Falle empfiehlt es sich, die Quellensteuer direkt mit dem Wohnsitzkanton abzurechnen, da die Steuersätze der Wohnsitzkantone zur Anwendung kommen und die Arbeitgebenden für allfällige Nachzahlungen haften. Gemäss Art. 88 DBG und § 84 und 85 StG ZG sind die Arbeitgebenden verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzukehren. Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen haften die Arbeitgebenden für die richtige Entrichtung der Quellensteuer. Wir empfehlen Ihnen, den nachfolgenden Fragenkatalog von den Arbeitnehmenden ausfüllen zu lassen und uns zuzustellen. Dies ist vor allem wichtig, wenn der/die andere Ehepartner/in seinen Wohnsitz im Ausland hat. Falls dieser im Ausland auch nur einer Teilerwerbstätigkeit nachgeht ist der Tarif C anzuwenden. Für Ihre Mitarbeit danken wir Ihnen zum Voraus bestens. Freundliche Grüsse Steuerverwaltung Gruppe Quellensteuer Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Steuerverwaltung Zug Quellensteuer Bahnhofstrasse 26 Postfach 160 6301 Zug Steuerverwaltung Zug Quellensteuer Bahnhofstrasse 26 Postfach 160 6301 Zug Fragenkatalog für die Beurteilung der korrekten Tarifeinstufung Name Arbeitgeber Personennummer Arbeitgeber Name/Vorname des Arbeitnehmers Geburtsdatum Konfession Ev. Reformiert Röm. Katholisch Andere Ehepartner/in arbeitet im Ausland (auch nur Teilzeit oder stundenweise) JA NEIN Ehepartner/in arbeitet in der Schweiz JA NEIN Werden die Kinderzulagen zu 100% in der Schweiz ausbezahlt JA NEIN Adresse Arbeitgeber des Ehepartners (falls sie/er in der Schweiz erwerbstätig ist) Falls JA, Anzahl Kinder für die Kinderzulagen ausbezahlt werden Der/die Arbeitnehmende bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie wahrheitsgetreu Auskunft erteilt hat, so dass bei einem späteren Zeitpunkt nicht beim Arbeitgebenden ein Nach- und Strafsteuerverfahren in die Wege geleitet werden muss. Unterschrift der/des Steuerpflichtigen Stempel und Unterschrift der Arbeitgebenden Ort und Datum
© Copyright 2024 ExpyDoc