DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kantonales Steueramt Quellensteuer MERKBLATT Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (§ 123 Abs. 1 StG und Art. 93 Abs. 1 und 2 DBG) / gültig ab 1. Januar 2016 I. Steuerpflichtige Personen Für Entschädigungen unterliegen Verwaltungsräte oder ähnliche Organe von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Aargau der Quellensteuer. Ebenfalls für Entschädigungen quellensteuerpflichtig sind Verwaltungsräte oder ähnliche Organe von ausländischen juristischen Personen, die im Kanton Aargau eine Betriebsstätte unterhalten, zu der Lasten die steuerbaren Leistungen ausgerichtet werden (siehe auch Ziffer IV). II. Steuerpflichtige Leistungen Steuerbar sind alle Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnliche Vergütungen, die der steuerpflichtigen Person in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrat oder ähnliches Organ entrichtet werden. Nicht steuerbar sind ausschliesslich Reise- und Übernachtungsspesen, die anhand von Belegen nachgewiesen werden. III. Steuerberechnung Die Quellensteuer beträgt 23 Prozent (Bundessteuer inbegriffen) der Bruttoleistungen. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen weniger als 300 Franken im Kalenderjahr betragen. IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen Gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen können Entschädigungen an Mitglieder der Verwaltung in der Schweiz nur besteuert werden, wenn die Gesellschaft als solche in der Schweiz ansässig ist, d.h. hier nicht nur eine Betriebsstätte hat. V. Abrechnung und Ablieferung an das Kantonale Steueramt 1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und sind innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit abzurechnen und dem Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Tellistrasse 67, Postfach 2531, 5001 Aarau, zu überweisen. Die Abrechnung hat mit dem amtlichen Formular zu erfolgen. Für verspä- tet abgelieferte Quellensteuern wird ein Verzugszins berechnet. Das Unternehmen hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2 Prozent der abzuliefernden Quellensteuern. 2. Das Unternehmen haftet als Schuldnerin der steuerbaren Leistung für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern. 3. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. VII. Ausweis über den Steuerabzug Der steuerpflichtigen Person ist durch die Schuldnerin bzw. dem Schuldner der steuerbaren Leistung unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen. VIII. Rechtsmittel Ist die steuerpflichtige Person oder das Unternehmen mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, so können sie bis Ende März des Folgejahrs einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht beim Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Tellistrasse 67, Postfach 2531, 5001 Aarau, verlangen. IX. Auskünfte / Formularbezug Auskünfte erteilt: Kantonales Steueramt Sektion Quellensteuer Tellistrasse 67, Postfach 2531 5001 Aarau Telefon 062 835 26 66 Telefax 062 835 26 59 Internet www.ag.ch/steuern Aarau, 19. Januar 2016 (ersetzt das Merkblatt vom 6. Februar 2013) 2 von 2
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