Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Mitglieder des

DEPARTEMENT
FINANZEN UND RESSOURCEN
Kantonales Steueramt
Quellensteuer
MERKBLATT
Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
(§ 123 Abs. 1 StG und Art. 93 Abs. 1 und 2 DBG) / gültig ab 1. Januar 2016
I. Steuerpflichtige Personen
Für Entschädigungen unterliegen Verwaltungsräte oder ähnliche Organe von juristischen Personen
mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Aargau der Quellensteuer.
Ebenfalls für Entschädigungen quellensteuerpflichtig sind Verwaltungsräte oder ähnliche Organe von
ausländischen juristischen Personen, die im Kanton Aargau eine Betriebsstätte unterhalten, zu der
Lasten die steuerbaren Leistungen ausgerichtet werden (siehe auch Ziffer IV).
II. Steuerpflichtige Leistungen
Steuerbar sind alle Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnliche Vergütungen,
die der steuerpflichtigen Person in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrat oder ähnliches Organ entrichtet werden. Nicht steuerbar sind ausschliesslich Reise- und Übernachtungsspesen, die anhand
von Belegen nachgewiesen werden.
III. Steuerberechnung
Die Quellensteuer beträgt 23 Prozent (Bundessteuer inbegriffen) der Bruttoleistungen.
Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen weniger als 300 Franken im
Kalenderjahr betragen.
IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen können Entschädigungen an Mitglieder der Verwaltung in der Schweiz nur besteuert werden, wenn die Gesellschaft als
solche in der Schweiz ansässig ist, d.h. hier nicht nur eine Betriebsstätte hat.
V. Abrechnung und Ablieferung an das Kantonale Steueramt
1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und sind innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit abzurechnen und dem Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Tellistrasse 67, Postfach 2531, 5001
Aarau, zu überweisen. Die Abrechnung hat mit dem amtlichen Formular zu erfolgen. Für verspä-
tet abgelieferte Quellensteuern wird ein Verzugszins berechnet. Das Unternehmen hat Anspruch
auf eine Bezugsprovision von 2 Prozent der abzuliefernden Quellensteuern.
2. Das Unternehmen haftet als Schuldnerin der steuerbaren Leistung für die korrekte Erhebung und
Ablieferung der Quellensteuern.
3. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.
VII. Ausweis über den Steuerabzug
Der steuerpflichtigen Person ist durch die Schuldnerin bzw. dem Schuldner der steuerbaren Leistung
unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.
VIII. Rechtsmittel
Ist die steuerpflichtige Person oder das Unternehmen mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, so können sie bis Ende März des Folgejahrs einen Entscheid über Bestand und Umfang der
Steuerpflicht beim Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Tellistrasse 67, Postfach 2531,
5001 Aarau, verlangen.
IX. Auskünfte / Formularbezug
Auskünfte erteilt:
Kantonales Steueramt
Sektion Quellensteuer
Tellistrasse 67, Postfach 2531
5001 Aarau
Telefon 062 835 26 66
Telefax 062 835 26 59
Internet www.ag.ch/steuern
Aarau, 19. Januar 2016 (ersetzt das Merkblatt vom 6. Februar 2013)
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