Informationen zur Quellensteuer 2017 Guten Tag Sie erhalten von

Steuerverwaltung
des Kantons Bern
Zentrale Veranlagungsbereiche
Quellensteuer
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3001 Bern
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Fax
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www.be.ch/steuern
Dezember 2016
Informationen zur Quellensteuer 2017
Guten Tag
Sie erhalten von uns Informationen zu den Änderungen im Bereich Quellensteuer, welche ab
1. Januar 2017 gelten.
1. Quellensteuertarife 2017
Die neuen Tariftabellen und Formulare werden Mitte Dezember 2016 auf unserer Internetseite
aufgeschaltet (www.be.ch/steuern > Steuererklärung > Quellensteuer > Dokumente). Die Tarife
erfahren geringfügige Änderungen. Die Tarif-Dateien finden Sie auf der Internetseite der
Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV (www.estv.admin.ch > Dir.
Bundessteuer/Quellensteuer/Wehrpflichtersatz > Quellensteuer > Dienstleistungen > Tarife
herunterladen). Die Höhe der Bezugsprovision bleibt unverändert.
2. Erläuterungen zur Quellensteuer
Die Erläuterungen zur Quellensteuer sind überarbeitet und unter folgendem Link abrufbar:
www.be.ch/steuern > Steuern > Steuererklärung > Quellensteuer > Dokumente
Wir weisen Sie insbesondere auf die folgenden Änderungen hin:
 Kinderabzug: Bisher wurde für die Gewährung von Kinderabzügen im Quellensteuertarif (z.B.
B2Y) auf die ausbezahlten schweizerischen Familienzulagen abgestützt. Ab 1. Januar 2017
können die Voraussetzungen für den Kinderabzug auch durch andere geeignete Belege
nachgewiesen werden (Erläuterungen, RZ 16).
 Spesenreglemente: In Spesenreglementen werden durch die Genehmigung einer kantonalen
Steuerverwaltung bestimmte Vergütungen als steuerfrei anerkannt und dürfen folglich nicht als
Einkommen besteuert werden. Sind in einem Spesenreglement jedoch Kosten für die eigene
Verpflegung des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden enthalten, ist der im Quellensteuertarif
bereits eingerechnete Verpflegungskostenabzug zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn
hinzuzurechnen (derzeit CHF 15/Tag und CHF 267/Monat). Dies gilt auch, wenn im
Spesenreglement kein entsprechender Vorbehalt angebracht wurde (Erläuterungen, RZ 9 und 10).
Als Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) sind Sie verpflichtet, neue quellensteuerpflichtige
Arbeitnehmende innert 8 Tagen ab Stellenantritt oder spätestens mit der ersten
Quellensteuerabrechnung mit dem hierfür vorgesehenen Meldeformular anzumelden. Reichen Sie
das vollständig ausgefüllte Formular bei der regional zuständigen Kompetenzgemeinde (Bern, Biel
oder Thun) oder der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Zentrale Veranlagungsbereiche,
Quellensteuer ein.
Änderungen der persönlichen Verhältnisse von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden sind
ebenfalls innert 8 Tagen mit dem Mutationsformular oder spätestens zusammen mit der nächsten
Quellensteuerabrechnung durch Eintragung in den Spalten „MG“ und „MG-Datum“ oder im
Bemerkungsfeld zu melden. Die Formulare stehen zur Verfügung unter: www.be.ch/steuern >
Steuererklärung > Formulare > Quellensteuer
3. Auswirkungen der Vorlage über die Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI)
Ab der Steuerperiode 2016 können Arbeitnehmende für den Arbeitsweg nur noch Fahrkosten von
maximal CHF 3‘000 bei der direkten Bundessteuer und CHF 6‘700 bei den Kantons- und
Gemeindesteuern abziehen. Für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende, denen vom Arbeitgeber ein
Geschäftsfahrzeug unentgeltlich und uneingeschränkt zur Verfügung gestellt wird, hat diese
Beschränkung des Fahrkostenabzuges folgende Auswirkungen:
 Für die private Nutzung (ohne Arbeitsweg) ist wie bisher pro Monat ein Privatanteil von 0,8% des
Kaufpreises (exkl. MWST) als Einkommen zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn
hinzuzurechnen.
 Arbeitet der Arbeitnehmende ganz oder teilweise im Aussendienst (z.B. Handelsreisende,
Kundenberater, Monteure, Erwerbstätigkeit auf Baustellen oder für auswärtige Projekte) muss
unter Ziffer 15 des Lohnausweises der prozentmässige Anteil Aussendienst bescheinigt werden
(für weitere Informationen siehe Mitteilung der ESTV vom 15. Juli 2016, www.estv.admin.ch >
Steuerinformationen > Dienstleistungen > Mitteilungen).
Die Begrenzung des Fahrkostenabzuges und eine allfällige Aufrechnung des Naturalwertes der
Fahrten mit dem Geschäftsfahrzeug vom Wohnort zum Arbeitsort werden bei quellensteuerpflichtigen
Arbeitnehmenden nur im Falle einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung oder einer
Tarifkorrektur von Amtes wegen berücksichtigt.
4. Geltung von Steuerrulings nach Inkrafttreten der neuen Expatriates-Verordnung (ExpaV)
Die Änderungen der ExpaV (SR 642.118.3) sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Diese neuen
und strengeren Regelungen gehen abweichenden Bestimmungen in Steuerrulings betreffend
Expatriates vor, die vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurden.
Haben Sie Fragen? Die Kompetenzgemeinden Bern, Biel und Thun sowie die Steuerverwaltung des
Kantons Bern beantworten Ihnen diese gerne.
Wir danken Ihnen für Ihre Mitarbeit beim Erheben der Quellensteuer.
Freundliche Grüsse
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Zentrale Veranlagungsbereiche
Quellensteuer
Steuerverwaltung der Stadt Bern
Bundesgasse 33, 3011 Bern
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Telefon +41 31 321 61 11
Steuerverwaltung der Stadt Biel
Rüschlistrasse 14, 2502 Biel
[email protected]
Telefon +41 32 326 23 23
Steuerverwaltung der Stadt Thun
Postfach 145, 3602 Thun
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Telefon +41 33 225 83 30
Steuerverwaltung des Kantons Bern
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