Steuerverwaltung des Kantons Bern Zentrale Veranlagungsbereiche Quellensteuer Postadresse: Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 Fax +41 31 633 69 69 [email protected] www.be.ch/steuern Dezember 2016 Informationen zur Quellensteuer 2017 Guten Tag Sie erhalten von uns Informationen zu den Änderungen im Bereich Quellensteuer, welche ab 1. Januar 2017 gelten. 1. Quellensteuertarife 2017 Die neuen Tariftabellen und Formulare werden Mitte Dezember 2016 auf unserer Internetseite aufgeschaltet (www.be.ch/steuern > Steuererklärung > Quellensteuer > Dokumente). Die Tarife erfahren geringfügige Änderungen. Die Tarif-Dateien finden Sie auf der Internetseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV (www.estv.admin.ch > Dir. Bundessteuer/Quellensteuer/Wehrpflichtersatz > Quellensteuer > Dienstleistungen > Tarife herunterladen). Die Höhe der Bezugsprovision bleibt unverändert. 2. Erläuterungen zur Quellensteuer Die Erläuterungen zur Quellensteuer sind überarbeitet und unter folgendem Link abrufbar: www.be.ch/steuern > Steuern > Steuererklärung > Quellensteuer > Dokumente Wir weisen Sie insbesondere auf die folgenden Änderungen hin: Kinderabzug: Bisher wurde für die Gewährung von Kinderabzügen im Quellensteuertarif (z.B. B2Y) auf die ausbezahlten schweizerischen Familienzulagen abgestützt. Ab 1. Januar 2017 können die Voraussetzungen für den Kinderabzug auch durch andere geeignete Belege nachgewiesen werden (Erläuterungen, RZ 16). Spesenreglemente: In Spesenreglementen werden durch die Genehmigung einer kantonalen Steuerverwaltung bestimmte Vergütungen als steuerfrei anerkannt und dürfen folglich nicht als Einkommen besteuert werden. Sind in einem Spesenreglement jedoch Kosten für die eigene Verpflegung des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden enthalten, ist der im Quellensteuertarif bereits eingerechnete Verpflegungskostenabzug zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn hinzuzurechnen (derzeit CHF 15/Tag und CHF 267/Monat). Dies gilt auch, wenn im Spesenreglement kein entsprechender Vorbehalt angebracht wurde (Erläuterungen, RZ 9 und 10). Als Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) sind Sie verpflichtet, neue quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende innert 8 Tagen ab Stellenantritt oder spätestens mit der ersten Quellensteuerabrechnung mit dem hierfür vorgesehenen Meldeformular anzumelden. Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular bei der regional zuständigen Kompetenzgemeinde (Bern, Biel oder Thun) oder der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Zentrale Veranlagungsbereiche, Quellensteuer ein. Änderungen der persönlichen Verhältnisse von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden sind ebenfalls innert 8 Tagen mit dem Mutationsformular oder spätestens zusammen mit der nächsten Quellensteuerabrechnung durch Eintragung in den Spalten „MG“ und „MG-Datum“ oder im Bemerkungsfeld zu melden. Die Formulare stehen zur Verfügung unter: www.be.ch/steuern > Steuererklärung > Formulare > Quellensteuer 3. Auswirkungen der Vorlage über die Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) Ab der Steuerperiode 2016 können Arbeitnehmende für den Arbeitsweg nur noch Fahrkosten von maximal CHF 3‘000 bei der direkten Bundessteuer und CHF 6‘700 bei den Kantons- und Gemeindesteuern abziehen. Für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende, denen vom Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich und uneingeschränkt zur Verfügung gestellt wird, hat diese Beschränkung des Fahrkostenabzuges folgende Auswirkungen: Für die private Nutzung (ohne Arbeitsweg) ist wie bisher pro Monat ein Privatanteil von 0,8% des Kaufpreises (exkl. MWST) als Einkommen zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn hinzuzurechnen. Arbeitet der Arbeitnehmende ganz oder teilweise im Aussendienst (z.B. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, Erwerbstätigkeit auf Baustellen oder für auswärtige Projekte) muss unter Ziffer 15 des Lohnausweises der prozentmässige Anteil Aussendienst bescheinigt werden (für weitere Informationen siehe Mitteilung der ESTV vom 15. Juli 2016, www.estv.admin.ch > Steuerinformationen > Dienstleistungen > Mitteilungen). Die Begrenzung des Fahrkostenabzuges und eine allfällige Aufrechnung des Naturalwertes der Fahrten mit dem Geschäftsfahrzeug vom Wohnort zum Arbeitsort werden bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden nur im Falle einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung oder einer Tarifkorrektur von Amtes wegen berücksichtigt. 4. Geltung von Steuerrulings nach Inkrafttreten der neuen Expatriates-Verordnung (ExpaV) Die Änderungen der ExpaV (SR 642.118.3) sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Diese neuen und strengeren Regelungen gehen abweichenden Bestimmungen in Steuerrulings betreffend Expatriates vor, die vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurden. Haben Sie Fragen? Die Kompetenzgemeinden Bern, Biel und Thun sowie die Steuerverwaltung des Kantons Bern beantworten Ihnen diese gerne. Wir danken Ihnen für Ihre Mitarbeit beim Erheben der Quellensteuer. Freundliche Grüsse Steuerverwaltung des Kantons Bern Zentrale Veranlagungsbereiche Quellensteuer Steuerverwaltung der Stadt Bern Bundesgasse 33, 3011 Bern [email protected] Telefon +41 31 321 61 11 Steuerverwaltung der Stadt Biel Rüschlistrasse 14, 2502 Biel [email protected] Telefon +41 32 326 23 23 Steuerverwaltung der Stadt Thun Postfach 145, 3602 Thun [email protected] Telefon +41 33 225 83 30 Steuerverwaltung des Kantons Bern Postfach, 3001 Bern [email protected] Telefon +41 31 633 60 01
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