Förderungsprogramm Nachwuchsarbeit Sportverein

Bekanntgabe der Möglichkeit zur Antragstellung auf
Impulsförderung für die Nachwuchsarbeit in Sportvereinen für
das Förderungsjahr 2016
1.
Grundlagen
Der Bundes-Sportförderungsfonds gibt hiermit die Möglichkeit bekannt, Antrag auf
„Impulsförderung für die Nachwuchsarbeit in Sportvereinen“ zu stellen. Gefördert
werden sollen in erster Linie Personalkosten im Zusammenhang mit
förderungsrelevanter Nachwuchsarbeit. Grundlage für die Antragstellung ist ein im
Zuge der Antragstellung zu erbringender Nachweis über die im Beobachtungszeitraum
geleisteten Aufwendungen. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen nicht aus
anderen öffentlichen Förderungsmitteln bedeckt wurden.
2.
Festlegung des Kreises der Antragsberechtigten
Antragsberechtigt sind Sportvereine welche:
-
Mitglied in einem Österreichischen Dach- oder Fachverband sind,
vor Antragstellung mindesten 1 Jahr bestehen,
Mindestanforderungen hinsichtlich der Quantität und Qualität der Nachwuchsarbeit
erfüllen
und diese im Beobachtungszeitraum 2016 nachweisen können.
Pro Verein/pro Jahr ist nur eine Einreichung zulässig.
Sollte
die
Gesamtsumme
aller
eingereichten
Förderungsanträge
die
Gesamtförderungshöhe der „Impulsförderung für die Nachwuchsarbeit in
Sportvereinen“ von € 950.000,- überschreiten, werden jene Antragsteller bevorzugt
behandelt welche in ihrem Antrag einen Nachweis einer Kooperation mit einer Schule
mit sportlichem Schwerpunkt erbringen.
3.
Förderungshöhe
Die Förderungshöhe ist mit maximal € 5.000,- pro Verein in der betroffenen
Förderungsperiode begrenzt.
4.
Förderbare Aufwendungen
Als förderungsfähig sind jene Kosten anzusehen, die innerhalb des
Förderungszeitraumes und vor Antragstellung für die Führung einer NachwuchsLeistungssportgruppe in einem Sportverein angefallen sind, wobei insbesondere
Personalkosten für den Einsatz von ausgebildeten Trainern, Instruktoren und
Übungsleitern berücksichtigt werden sollen. Für die Finanzierung des beantragten
Betrages darf keine andere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden.
Förderungsprogramm Nachwuchsförderung 2016
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5.
Förderungslaufzeit
Die Förderungslaufzeit für die Impulsförderung beträgt 1 Jahr und ist mit 01.01.2016
bis 31.12.2016 festgelegt.
6.
Frist zur Antragsstellung
Anträge auf die Förderungsgewährung sind schriftlich bis 31.01.2017 beim BundesSportförderungsfonds zu stellen (Waschhausgasse 2 / 2.OG, 1020 Wien). Bei
Eintreffen von Anträgen nach dem 31.01.2017 ist der Poststempel ausschlaggebend.
7.
Antragstellung und notwendige Unterlagen
Die Beantragung der Impulsförderung hat mit dem Antragsformular „Antrag auf
Impulsförderung für die Nachwuchsarbeit in Sportvereinen 2016“ zu erfolgen. Dieses
Formular wird auf der Webseite des BSFF (http://www.bsff.or.at) zum Download
bereitgestellt.
Dem Antrag sind folgende Dokumente und Unterlagen beizulegen:
-
8.
Vereinsregisterauszug des betroffenen Vereins
Kaderliste der betroffenen Trainingsgruppe
Ergebnisliste eines Wettkampfes an der die Trainingsgruppe teilgenommen hat
Befähigungsnachweis
(Instruktor-/Trainerausbildung)
der/des
geförderten
Trainerin/Trainers
Originalbelege die zur Förderung eingereicht werden (PRAE, Jahreslohnkonto)
Kopien der Kontoauszüge auf welchen die Auszahlung der eingereichten Belege
ersichtlich ist
Abwicklung der Förderung
Nach Ende der Antragstellungsfrist werden alle vollständig eingereichten
Förderungsanträge geprüft und bewertet. Im Anschluss wird allen Vereinen, welche
eine Förderung zugesprochen bekommen, der Förderungsbetrag auf das von ihnen
angegebene Konto ausbezahlt
Wien, am 19.12.2016
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