Goz kommentar aktualisierungen

Aktualisierungsübersicht
GOZ-Kommentar Bundeszahnärztekammer
Bundeszahnärztekammer, Dezember 2016
Ergänzungen und Änderungen des Kommentars zur GOZ
(Stand: Dezember 2016)
Nr.
Bearbeitungs- Betreff
vermerk
Seite
2270
Text ersetzt
Kommentar zur Leistungsbeschreibung (letzter Satz - Spalte links
unten bis rechts oben) ... Die einfache Ausarbeitung erfüllt nicht die
Voraussetzungen einer Berechnung nach § 9 GOZ. ...
Ersetzt durch: Die Gebühren-Nummern beschreiben Provisorien im
direkten Verfahren, d. h., die einfache Ausarbeitung ist bereits
Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig. Für
zahntechnische Leistungen, die nicht mit der Vergütung für die
vorstehenden Gebührennummern abgegolten sind, besteht
Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 9 GOZ. Beispielhaft ist die
Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform zu nennen oder FormOberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen,
prothetischen oder gnathologischen Gründen.
87
2310
Text ersetzt
Kommentar zur Leistungsbeschreibung (3. Absatz):
Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung,
Desinfektion und relative Trocknung des Zahnes und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen
sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse
und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.
Ersetzt durch:
Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung
des präparierten Zahnstumpfes und des zahntechnischen
Werkstückes, die Desinfektion und relative Trocknung des Zahnes
und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der
Zementkontaktflächen
sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse und eine
einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.
90
2310
gestrichen
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen (4. Spiegelstrich):
- Prothesenreinigung
90
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Ergänzungen und Änderungen des Kommentars zur GOZ
(Stand: Dezember 2016)
2320
geändert u.
ergänzt
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen, 5. Spiegelstrich:
- Kronenreinigung/-wiederherstellung
wird geändert in:
- Kronenwiederherstellung
gestrichen wird:
Prothesenreinigung
5150
Satz
gestrichen
Kommentar zur Leistungsbeschreibung (5. Absatz, 2. Satz):
Die Nummern 5150, 5160 sind auch berechnungsfähig für temporäre
Versorgungen, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden
oder während der Einheilung von Implantaten, da der Begriff
„Versorgung“ nicht auf eine endgültige Zahnersatzform abstellt. Die
Berechnungsfähigkeit der Nummern 5150, 5160 setzt keine
Mindesttragedauer voraus.
176
7030
ergänzt
aufzunehmen unter „zusätzlich berechnungsfähige Leistungen“:
- Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs
GOZ 7030
237
7080
ergänzt
Kommentar zur Leistungsbeschreibung (rechte Spalte, nach dem 4.
Absatz wird folgender Satz angefügt):
… Die Leistung kann jedoch auch ohne Vorpräparation, z. B. nach
Abnahme einer vorhandenen Kronen- und/oder Brückenversorgung
berechnet werden
ergänzt durch:
Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine in Adhäsivtechnik
befestigtes Brücke (Marylandbrücke) zur temporären Versor-gung, z.
B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während
der Einheilung von Implantaten.
242
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91
Ergänzungen und Änderungen des Kommentars zur GOZ
(Stand: Dezember 2016)
7090
ergänzt
Kommentar zur Leistungsbeschreibung (rechte Spalte nach dem 1.
Satz im 2. Absatz):
Bei einer provisorischen Brücke nach den Nummern 7080 und 7090
muss es sich um ein festsitzendes Provisorium handeln, das im
zahntechnischen Labor gefertigt worden ist.
ergänzt durch:
Die Leistung ist auch berechnungsfähig für ein in Adhäsivtechnik
befestigtes Brückenglied (Marylandbrücke) zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder
während der Einheilung von Implantaten.
dann weiter:
Sie kann nur berechnet werden, wenn ...
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