Aktualisierungsübersicht GOZ-Kommentar Bundeszahnärztekammer Bundeszahnärztekammer, Dezember 2016 Ergänzungen und Änderungen des Kommentars zur GOZ (Stand: Dezember 2016) Nr. Bearbeitungs- Betreff vermerk Seite 2270 Text ersetzt Kommentar zur Leistungsbeschreibung (letzter Satz - Spalte links unten bis rechts oben) ... Die einfache Ausarbeitung erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Berechnung nach § 9 GOZ. ... Ersetzt durch: Die Gebühren-Nummern beschreiben Provisorien im direkten Verfahren, d. h., die einfache Ausarbeitung ist bereits Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig. Für zahntechnische Leistungen, die nicht mit der Vergütung für die vorstehenden Gebührennummern abgegolten sind, besteht Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 9 GOZ. Beispielhaft ist die Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform zu nennen oder FormOberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen. 87 2310 Text ersetzt Kommentar zur Leistungsbeschreibung (3. Absatz): Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung, Desinfektion und relative Trocknung des Zahnes und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung. Ersetzt durch: Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung des präparierten Zahnstumpfes und des zahntechnischen Werkstückes, die Desinfektion und relative Trocknung des Zahnes und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung. 90 2310 gestrichen Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen (4. Spiegelstrich): - Prothesenreinigung 90 Seite 1 von 3 Ergänzungen und Änderungen des Kommentars zur GOZ (Stand: Dezember 2016) 2320 geändert u. ergänzt Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen, 5. Spiegelstrich: - Kronenreinigung/-wiederherstellung wird geändert in: - Kronenwiederherstellung gestrichen wird: Prothesenreinigung 5150 Satz gestrichen Kommentar zur Leistungsbeschreibung (5. Absatz, 2. Satz): Die Nummern 5150, 5160 sind auch berechnungsfähig für temporäre Versorgungen, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten, da der Begriff „Versorgung“ nicht auf eine endgültige Zahnersatzform abstellt. Die Berechnungsfähigkeit der Nummern 5150, 5160 setzt keine Mindesttragedauer voraus. 176 7030 ergänzt aufzunehmen unter „zusätzlich berechnungsfähige Leistungen“: - Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs GOZ 7030 237 7080 ergänzt Kommentar zur Leistungsbeschreibung (rechte Spalte, nach dem 4. Absatz wird folgender Satz angefügt): … Die Leistung kann jedoch auch ohne Vorpräparation, z. B. nach Abnahme einer vorhandenen Kronen- und/oder Brückenversorgung berechnet werden ergänzt durch: Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine in Adhäsivtechnik befestigtes Brücke (Marylandbrücke) zur temporären Versor-gung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten. 242 Seite 2 von 3 91 Ergänzungen und Änderungen des Kommentars zur GOZ (Stand: Dezember 2016) 7090 ergänzt Kommentar zur Leistungsbeschreibung (rechte Spalte nach dem 1. Satz im 2. Absatz): Bei einer provisorischen Brücke nach den Nummern 7080 und 7090 muss es sich um ein festsitzendes Provisorium handeln, das im zahntechnischen Labor gefertigt worden ist. ergänzt durch: Die Leistung ist auch berechnungsfähig für ein in Adhäsivtechnik befestigtes Brückenglied (Marylandbrücke) zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten. dann weiter: Sie kann nur berechnet werden, wenn ... Seite 3 von 3 244
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