Merkblatt über Geburt eines Kindes mit mindestens einem

Stand: Mai 2016
Geburt eines Kindes mit mindestens einem
deutschen Elternteil in Estland
Haftungsausschluss:
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft
zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann
jedoch keine Gewähr übernommen werden.
1. Welche Staatsangehörigkeit hat mein/unser Kind?
Sofern Ihr Kind nach dem 01.07.1993 geboren ist, hat es automatisch mit der Geburt die
deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt
die deutsche Staatsbürgerschaft besaß.
Achtung: Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist nur der Vater deutscher
Staatsangehöriger, so muss dieser die Vaterschaft formal anerkannt haben, bevor das Kind das
23. Lebensjahr vollendet. Bei Geburt in Estland kann von einer formgültigen Vaterschaftsanerkennung ausgegangen werden, wenn Vater und Mutter (also beide Elternteile) bei der
Geburtsanzeige vor dem estnischen Standesbeamten entsprechende Erklärungen abgegeben
haben und der Vater als solcher in der estnischen Geburtsurkunde eingetragen ist.
Für Geburten vor dem 01.07.1993 findet früher geltendes Recht Anwendung.
Ist der andere Elternteil z. B. estnischer Staatsangehöriger, erwirbt das Kind durch Geburt, also
durch Abstammung von diesem, auch die estnische Staatsangehörigkeit. Beide Staatsangehörigkeiten bestehen nebeneinander. Es ist also bei der Geburt oder später keine Entscheidung
für eine der beiden Staatsangehörigkeiten erforderlich. Zum estnischen Staatsangehörigkeitsrecht
s. Kodakondsusseadus (www.riigiteataja.ee/akt/961169?leiaKehtiv).
2. Muss ich die Geburt meines in Estland geborenen Kindes in einem deutschen Geburtenregister nachbeurkunden lassen?
Eine Pflicht zur Beurkundung oder Registrierung der Geburt eines im Ausland geborenen
deutschen Kindes in einem deutschen Geburtenregister besteht nicht. Eine ordnungsgemäße
ausländische Geburtsurkunde (ggf. mit Übersetzung und Apostille) ist ein gültiger Geburtsnachweis.
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Zur Beantragung eines Reisepasses oder Kinderreisepasses ist die Vorlage einer deutschen
Geburtsurkunde nicht erforderlich. In den Fällen, in denen das Kind für den deutschen
Rechtsbereich noch keinen oder nicht den von den Eltern gewünschten Geburtsnamen führt
(nähere Ausführungen hierzu siehe Punkt 3), ist für die Passbeantragung jedoch eine Namenserklärung erforderlich. Die dafür vorzulegenden Urkunden sind weitgehend identisch mit denen,
die für einen Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im deutschen Geburtenregister
benötigt werden, daher lohnt die Überlegung, gleichzeitig eine Nachbeurkundung der Geburt zu
beantragen.
Neben dem oben erwähnten Vorteil, auf diese Weise für den deutschen Rechtsbereich festlegen
zu können, welchen Geburtsnamen das Kind führen soll, und ggf. die Abstammung eindeutig zu
klären, ist eine deutsche Geburtsurkunde auch im Falle eines späteren Umzugs nach Deutschland
oder für sonstigen Behördenverkehr mit Deutschland hilfreich, da sie dort ohne weitere
Prüfungen verwendet werden kann.
Im Hinblick auf § 4 Abs. 4 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird für im Ausland
geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland
geboren wurde, eine Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland empfohlen, denn dieses
Kind erwirbt nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn innerhalb eines Jahres nach
der Geburt des Kindes ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister gestellt wird. Zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei
der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. (Siehe ausführlich „Merkblatt über
Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit“)
3. Wie kann ich für mein/unser Kind eine deutsche Geburtsurkunde bekommen?
Hierfür können Sie entweder direkt beim zuständigen deutschen Standesamt oder über die für
Ihren ausländischen Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung einen Antrag auf
Nachbeurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister stellen. Zuständig für die
Nachbeurkundung der Auslandsgeburt eines Deutschen ist das Standesamt am Wohnsitz oder Ort
des gewöhnlichen Aufenthalts der im Ausland geborenen Person oder der antragsberechtigten
Person (Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder). Hat weder die im Ausland geborene Person
noch eine antragsberechtigte Person Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist
das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Geburt zuständig.
Nach erfolgter Beurkundung der Geburt in Deutschland können Sie bei dem Standesamt, das die
Geburt beurkundet hat, jederzeit eine Geburtsurkunde erhalten.
Einzelheiten über das Verfahren und die vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte diesem
Merkblatt. Falls Sie darüber hinaus Fragen haben, wenden Sie sich bitte entweder direkt an das
zuständige Standesamt in Deutschland oder an die Deutsche Botschaft in Tallinn.
Der Antrag auf Beurkundung der Geburt ist formfrei, d. h. der Vordruck kann ohne weitere
Bestätigungen durch die Botschaft direkt an das zuständige Standesamt übersandt werden. Im
Folgenden werden einige typische Fälle aufgezählt, in denen dies möglich ist:
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es handelt sich um das zweite oder weitere Kinder aus der selben Ehe bzw. Partnerschaft,
wobei für das erste gemeinsame Kind bereits der Geburtsname bestimmt wurde und sich
zwischenzeitlich keine Namensänderung der Eltern ergeben hat;
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●
es handelt sich um ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt miteinander verheiratet
waren und die einen für den deutschen Rechtsbereich wirksamen Ehenamen führen;
●
es handelt sich um ein Kind, dessen Mutter deutsche Staatsangehörige ist, das alleinige
Sorgerecht innehat (in der Geburtsanzeige also kein Vater eingetragen ist) und das ihren
Familiennamen bekommen soll;
Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. In vielen anderen Fällen muss
eine Namenserklärung für das Kind abgegeben werden, da der im Ausland registrierte Name
nicht in allen Fällen auch nach deutschem Recht gewählt werden kann oder nach deutschem
Recht bereits ein anderer Nachname festgelegt ist. Dies kann z.B. bei Kindern nicht miteinander
verheirateter Eltern, denen im Zeitpunkt der Geburt die gemeinsame Sorge nicht zustand, so sein.
Letzteres ist in Estland der Fall, weil die gemeinsame Sorge der nicht miteinander verheirateten
Eltern erst dann eintritt, wenn beide entsprechende Erklärungen vor dem Standesbeamten im
Rahmen der Geburtsanzeige abgeben. Meist wird bei dieser Gelegenheit auch der Familienname
des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt. Für den deutschen Rechtsbereich führt das
Kind in diesen Fällen jedoch so lange den Namen der Mutter, bis die entsprechenden
Erklärungen dem deutschen Standesbeamten zugegangen sind. Da dies in öffentlich beglaubigter
Form erfolgen muss, ist entweder ein persönliches Erscheinen beider Elternteile beim
zuständigen Standesbeamten in Deutschland oder bei der Deutschen Botschaft in Tallinn, die das
Dokument dann an den zuständigen Standesbeamten in Deutschland weiterleitet, erforderlich.
Grundsätzlich ist also für den Antrag auf Beurkundung der Geburt das persönliche Erscheinen
eines und zwar des deutschen Elternteils ausreichend, bzw. kann der Antrag auch auf dem
Postweg erfolgen. Sofern jedoch – wie oben erläutert – erst noch ein Geburtsname für das Kind
erklärt werden muss, müssen beide Elternteile (am besten zusammen) erscheinen.
4. Welche Dokumente werden benötigt?
Für den Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister werden neben dem
kompletten und gut leserlich ausgefüllten Formular (siehe Internetseite der Botschaft oder des
Standesamtes I in Berlin) in der Regel folgende Unterlagen benötigt und sind im Original, bei
nicht-deutschen Urkunden jeweils mit Apostille (Erläuterungen hierzu s. Merkblatt
„Internationaler Urkundenverkehr“) und deutscher Übersetzung, nebst zwei einfachen Kopien,
vorzulegen:
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Nachweis der Geburt des Kindes: Auszug aus dem zentralen estnischen Einwohnerregister über die Geburt des Kindes. Nicht miteinander verheiratete Eltern müssen den
Standesbeamten darum bitten, den Auszug mit Angabe der erfolgten Vaterschaftsanerkennung sowie der Zustimmung der Mutter (unter der Rubrik „Sonstige Angaben“;
est. Muud andmed) zu erstellen.
Nachweis der Staatsangehörigkeit(en) der Eltern: z. B. Reisepass, Personalausweis; falls
einer der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, sollte die
entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde beigefügt werden;
bei einem Kind von miteinander verheirateten Eltern:
- Nachweis der Eheschließung der Eltern ggf. mit Nachweis über die Führung eines
gemeinsamen Ehenamens
- Geburtsurkunden der Eltern
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●
bei einem Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern:
- Geburtsurkunde der Mutter
- Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft und Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. Sorgeerklärungen, falls die Vaterschaft in Deutschland anerkannt wurde und das
Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Estland hat
●
bei Eheauflösung außerdem: rechtskräftiges Scheidungsurteil und ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung, falls die Scheidung nicht in Deutschland erfolgte
(Ausnahmen hierzu s. Merkblatt „Eheschließung in Estland, Punkt III.) bzw. die
Sterbeurkunde oder rechtskräftigen Beschluss über die Todeserklärung
- ggf. Namenserklärungen oder Nachweise zur Namensführung
5. Welche Kosten fallen an?
Ist eine Namenserklärung im Rahmen des Antrages auf Beurkundung der Geburt im deutschen
Geburtenregister erforderlich, fällt eine Gebühr von 25 Euro an. Für den Antrag auf Beurkundung der Geburt werden seitens der Botschaft 20 Euro Gebühren erhoben. Zudem fallen
Gebühren für die Beglaubigung von Kopien der beizufügenden Unterlagen an.
Außerdem erhebt das zuständige Standesamt in Deutschland für die Beurkundung der Geburt
eine Gebühr nach Recht des jeweiligen Bundeslandes. Diese Gebühr kann daher variieren. Bitte
erkundigen Sie sich hierzu beim zuständigen Standesamt. Die Beurkundung der Geburt beim
Standesamt I in Berlin kostet z. B. je nach Fall 60 bis 80 Euro. Für eine Geburtsurkunde beträgt
die Gebühr dort zurzeit 10 Euro, für jede weitere gleichzeitig bestellte Ausfertigung der gleichen
Urkunde 5 Euro. Es können Geburtsurkunden, internationale Geburtsurkunden, d. h. in mehrsprachiger Fassung, und Geburtsurkunden für das Stammbuch bestellt werden. Aufgrund der
Höhe der nun zu erhebenden Gebühren wird das Standesamt I in Berlin künftig nur noch gegen
Vorkasse tätig werden.
6. Wie bekommt mein/unser Kind einen deutschen Reisepass?
Wichtiger Hinweis: Deutsche Staatsangehörige sind verpflichtet, sich in Deutschland, d. h. also
bereits bei der Einreise, mit einem deutschen Identitätspapier auszuweisen. Das gilt auch, wenn
sie neben der deutschen noch andere Staatsangehörigkeiten besitzen. Bitte beantragen Sie daher
rechtzeitig vor einer Reise nach Deutschland einen deutschen Reisepass für Ihr Kind.
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld belegt
werden.
Sie können einen deutschen Reisepass bzw. Kinderreisepass für Ihr Kind bei der Botschaft
Tallinn beantragen. Informationen und Antragsformulare finden Sie auf unserer Internetseite
www.tallinn.diplo.de.
Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, führen aber aus deutscher Sicht keinen gemeinsamen
Familiennamen, so muss zunächst vor der Beantragung des Passes eine Namenserklärung für das
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Kind abgegeben werden. Dies entfällt, wenn sie zuvor bereits im Rahmen des Antrags auf
Nachbeurkundung der Geburt des Kindes in Deutschland abgegeben wurde (s. o.).
Bitte berücksichtigen Sie, dass dieses Merkblatt nicht jeden Einzelfall abschließend behandeln
kann. Jeder Einzelfall wird individuell geprüft und kann ggf. die Vorlage weiterer Unterlagen
erforderlich machen. Für Rückfragen hinsichtlich nicht erwähnter Einzelproblematiken wenden
Sie sich bitte an die Botschaft.
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