Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Aktenführung • Aktenführung (Art. 46 ATSG): Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. 1 Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Wichtige Punkte: Jedes Dokument hat eine Nummer, damit es zitiert werden kann Die Nummerierung ist lückenlos (fehlende Dokumente im Aktenverzeichnis erwähnt) Jedes Aktenstück, welches für den angefochtenen Entscheid relevant ist, liegt bei Es existiert ein Aktenverzeichnis, welches das schnelle auffinden von Aktenstücken erlaubt (Beispiel Stadt Winterthur) 2
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