Financial Services News

Financial Services News
4/2016
Financial Services News
Inhalt
Editorial
2
Regulatory Services – Aktuelles für Finanzdienstleister
3
Finanzaufsicht
60
Kapitalmarktunion – im Schatten des Brexit
Bail-in statt Bail-out – Der Schalter ist umgelegt
Konsultation 08/2016 – Änderung der Institutsvergütungsverordnung
60
62
65
Rechnungslegung
68
Aufsichtliche Behandlung der Risikovorsorge nach IFRS 9
68
Versicherungen
71
Kapitalausstattung und Bedeckungsquoten von
Versicherungsunternehmen unter Solvency II
71
Veranstaltungen und Publikationen
75
Editorial
Neues Insolvenzrecht schafft Rechtsklarheit für Netting-Regelungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9. Juni 2016
(IX ZR 314/14) für Unruhe am Finanzmarkt gesorgt. Nach seiner Entscheidung sind die im Deutschen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte
(DRV) enthaltenen Netting-Klauseln im Insolvenzfall unwirksam. Problematisch ist nach Ansicht des BGH, dass die in den Rahmenverträgen enthaltenen Regelungen eine Aufrechnung bereits bei Ereignissen vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (z.B. bei Insolvenzantragstellung) vorsehen, § 104 Insolvenzordnung (InsO) zur Beendigung gegenseitiger Verträge über Finanzleistungen aber erst nach Verfahrenseröffnung anwendbar ist. Nach Auffassung des BGH beschränken die Klauseln im DRV somit die Anwendung des
§ 104 InsO im Voraus. Da entsprechende Klauseln auch aufgrund aufsichtsrechtlicher Anforderungen nicht nur im DRV, sondern z.B. auch im
ISDA-Master-Agreement zu finden sind, wirkt sich das Urteil nicht nur auf
die nationalen Rahmenverträge aus. Die BaFin reagierte noch am Tag der
Urteilsverkündung mit einer Allgemeinverfügung, nach der die betroffenen
Kontrakte weiterhin vereinbarungsgemäß abzuwickeln sind.
Seitens des Gesetzgebers war eine schnelle Gesetzesänderung angekündigt
worden, der durch den nun vorliegenden Entwurf eines Dritten Gesetzes zur
Änderung der Insolvenzordnung Folge geleistet wurde.
Der neu gefasste § 104 Abs. 4 InsO-E beseitigt die bestehende Rechtsunsicherheit und regelt, dass die Vertragsparteien durch privatautonome Vereinbarungen von den grundsätzlichen Regelungen abweichen können, sofern die Vereinbarung mit dem Zweck des gesetzlichen Lösungs- und Abwicklungsmechanismus vereinbar ist. Nach der Gesetzesbegründung ist dies
speziell bei Vereinbarungen der Fall, die zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen oder der Großkreditvorschriften durch andere Ausfallereignisse
(z.B. den „default“) als durch die Verfahrenseröffnung das Liquidationsnetting auslösen. Nicht zulässig sind nach dem Gesetzentwurf dagegen weiterhin sogenannte Ausstiegsklauseln („walk away clauses“). Weitere Rechtsklarheit schafft der Gesetzentwurf durch Einführung eines Beispielkatalogs
in § 104 Abs. 4 InsO-E mit zulässigen praxisrelevanten Vertragsvereinbarungen.
Der Gesetzentwurf sieht ein rückwirkendes Inkrafttreten der für Rahmenverträge relevanten Regelungen zum 10. Juni 2016 vor, sodass die Allgemeinverfügung der BaFin gesetzlich nachvollzogen wird.
Er setzt im Rahmen der aktuellen Regelungsflut für Banken ein positives
Signal, Rechtsunsicherheiten i.S.d. deutschen Finanzmarkts schnell zu beseitigen und somit die Wettbewerbsgleichheit wiederherzustellen.
Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre bei den FSNews.
Kerstin Hettermann
2
Kerstin Hettermann
Tel: +49 69 75695 6478
[email protected]
Regulatory Services –
Aktuelles für Finanzdienstleister
Inhaltsverzeichnis
I.
Liquidität
4
II.
Eigenmittelanforderungen
5
1.
2.
3.
Eigenmittel
Gesamtrisikobetrag
Berichte, Marktuntersuchungen etc.
5
8
10
III.
Refinanzierung
12
IV.
Risikomanagement
14
1.
2.
3.
4.
5.
Mindestanforderungen an das Risikomanagement
Sanierung und Abwicklung
Vergütung
Anforderungen an Geschäftsleiter und Organe
Berichte, Marktuntersuchungen etc.
14
17
23
24
25
V.
Kreditvorschriften
26
VI.
Geldwäscheprävention
27
VII. Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren,
Einlagensicherung
28
1.
2.
3.
28
29
30
FINREP/COREP-Reporting
AnaCredit
Sonstiges
VIII. WpHG/Depot/Investment
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Richtlinie/Verordnung über Märkte für
Finanzinstrumente – MiFID II/MiFIR
Marktmissbrauchsverordnung/-richtlinie – MAR/MAD
European Market Infrastructure Regulation – EMIR
Alternative Investmentfonds (AIFs)
Benchmark-Verordnung
Transparenzvorschriften
Prospektrichtlinie und PRIIPs-Verordnung
Berichte, Marktuntersuchungen etc.
Sonstiges
31
31
36
37
40
41
41
41
42
43
IX.
Rechnungslegung
45
X.
Prüfung
46
XI.
Aufsichtliche Offenlegung
46
XII. Zahlungsverkehr
47
XIII. Aufsichtsregime und Zusammenarbeit der
Aufsichtsbehörden
51
XIV. Versicherungen
55
3
I.
Liquidität
EU-Kommission – Entwurf einer delegierten Verordnung zur Ergänzung der
CRR durch RTS im Hinblick auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die
Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden (C(2016) 6867 final)
vom 31. Oktober 2016
Wir berichteten über das Konsultationsverfahren bereits in den
FSNews 2/2016. Nunmehr wurde die Verordnung ohne inhaltliche Änderungen vorgelegt. Die delegierte Verordnung soll am 20. Tag nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.
BaFin – Rundschreiben 06/2016 (BA) – Umsetzung der EBA-Leitlinien zur
Offenlegung vom 30. August 2016
Das Rundschreiben ist an alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I, II und IIIc gerichtet. Gegenstand ist die Umsetzung der
von der EBA veröffentlichten Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte, wobei explizit die Offenlegungspflichten gemäß
Art. 443 CRR näher geregelt werden. Im Sinne dieses Rundschreibens ist
ein Vermögenswert als belastet zu behandeln, wenn er verpfändet wurde
bzw. Gegenstand einer Vereinbarung zur Besicherung, Bonitätsverbesserung eines Bilanzgeschäfts oder Außerbilanzgeschäftes ist, von dem der
Vermögenswert nicht frei abziehbar ist. Ferner wird konkretisiert, welche
Transaktionsarten zu Belastungen von Vermögenswerten führen. Als nicht
belastet werden Vermögenswerte angesehen, die zugunsten nicht verwendeter Zentralbankfazilitäten gestellt sind und ohne Vorbehalt zurückverlangt
werden können. Betreffend die Offenlegungspflichten wird u.a. ausgeführt,
dass die Institute Angaben über belastete und unbelastete Vermögenswerte
nach Produkten auf konsolidierter Basis gemäß der im Anhang zu diesem
Rundschreiben festgelegten Vorlagen offenzulegen haben. Dabei sind
z.B. Angaben zu unbelasteten und belasteten Vermögenswerten, erhaltenen
Sicherheiten und damit verbundene Verbindlichkeiten sowie Angaben zur
Höhe der Belastung zu machen. Die Angaben müssen auf der Grundlage der
Medianwerte einmal im Quartal auf kontinuierlicher Basis für den Zeitraum
der vergangenen zwölf Monate offengelegt werden. Weiterhin wird spezifiziert, welche Aspekte die Angaben zu umfassen haben. Des Weiteren sollen
die hier festgelegten jährlichen Offenlegungen nach Maßgabe des
Art. 433 CRR unter Berücksichtigung des Datums der Veröffentlichung der
Jahresabschlüsse herausgegeben werden.
European Systemic Risk Board (ESRB) – Bericht über Entwicklungen in der
Marktliquidität und im Market-Making vom 6. Oktober 2016
Der Bericht untersucht die Frage, ob es durch einen signifikanten Rückgang
der Marktliquidität und einer damit einhergehenden Verschlechterung der
Rentenmärkte zu einer Bedrohung der Finanzlage kommen könnte. Dargestellt werden Untersuchungsergebnisse insbesondere mit dem Augenmerk
auf die Bereitstellung von Liquiditätsdienstleistungen. Sie basieren auf einer
quantitativen und qualitativen Umfrage und zeigen ein differenziertes Bild
der Entwicklung der Marktliquidität. Für alle untersuchten Vermögensanlageklassen, außer Unternehmensanleihen und Brutto-/Netto-Bestände,
wurde festgestellt, dass die Marktliquidität sich erhöhte oder unverändert
4
blieb. Für die beiden anderen Vermögensanlagen verringerte sich die Marktliquidität, was nach Ansicht der ESRB als Indiz dafür gelten kann, dass die
Vermittlertätigkeit insgesamt rückläufig ist.
European Systemic Risk Board (ESRB) – Bericht über die vorläufige Untersuchung des potenziellen Einflusses der Leverage-Ratio-Anforderungen auf
die Marktliquidität vom 6. Oktober 2016
Der Bericht konzentriert sich auf die Beantwortung der Fragen, inwieweit
die Leverage Ratio als maßgebender Faktor Banken bei der Bereitstellung
von Liquidität beeinflusst und welche Auswirkungen sich daraus ergeben.
Außerdem wird u.a. dargelegt, wie die Anforderungen an die Leverage Ratio
die Anreize bei Banken verändern und die Fähigkeit, Märkte mit Liquidität
zu versorgen, beeinflussen. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass die
Marktteilnehmer es bevorzugen, niedrig risikogewichtete Positionen bzw.
Vermögensgegenstände mit finanzieller Hebelwirkung zu erwerben. Dies
könnte im Ergebnis dazu führen, dass einige Aktivitäten durch die Anforderungen an die Leverage Ratio an Attraktivität verlieren und so die Kapitalkosten für einige Unternehmen mit niedrigen Risikogewichten steigen. Positiv wurde festgestellt, dass die Anforderungen an die Leverage Ratio in
Stresssituationen ein Mindestmaß an Elastizität in allen Phasen des Geschäftszyklus fördern. Hierdurch werden Banken in die Lage versetzt, auch
in Situationen größerer Unsicherheit Märkte mit ausreichend Liquidität zu
versorgen.
II.
Eigenmittelanforderungen
1.
Eigenmittel
EU-Kommission – Delegierte Verordnung zur Ergänzung der CRD IV durch
technische Regulierungsstandards (RTS) zur Festlegung der Normen für die
Referenzportfoliobewertung und der Verfahren für die gemeinsame Nutzung
der Bewertungen (C(2016) 6703 final) vom 24. Oktober 2016
Über die finalen RTS sowie die Stellungnahme der EBA hierzu berichteten
wir in den FSNews 2/2015. Die vorliegende Verordnung soll am 20. Tag
nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.
EBA – Aktualisierte Liste für harte Kernkapitalinstrumente (CET1)
vom 8. September 2016
Die Liste beinhaltet Kapitalinstrumente, die als Instrumente des harten
Kernkapitals (Common Equity Tier 1 – CET1) akzeptiert werden. Seit der
letzten Veröffentlichung im Oktober 2015 (siehe hierzu auch
FSNews 4/2015) wurden neu begebene Kapitalinstrumente einer Bewertung
unterzogen. Vor diesem Hintergrund wurden der Liste Wandelanleihen des
Hellenic Financial Stability Funds (Contingent Convertible Bonds) sowie österreichische Finanzinstrumente ohne Stimmrechte hinzugefügt. Zwei irische Kapitalinstrumente wurden von der Liste gestrichen (bestimmte Preference Shares und Promissery Notes).
5
EBA – Überprüfung des Großkreditregimes (EBA-OP-2016-17) vom 24. Oktober 2016
Nachdem die EU-Kommission die EBA im April 2016 um eine Stellungnahme
zum Großkreditregime nach CRR gebeten hat, legte die EBA nunmehr ihren
Bericht hierzu vor. Darin überprüft sie u.a. zum einen mögliche Anpassungen an die Basler Regelungen sowie zum anderen in den Mitgliedstaaten
eingeräumte Ausnahmen im Bereich Großkredite. Die EBA ist der Auffassung, dass zur Bestimmung von Großkrediten zukünftig nur noch hartes
Kernkapital herangezogen werden sollte. Im Hinblick auf die Ausnahmen
spricht sich die EBA dafür aus, diese im Rahmen der Harmonisierung in der
EU, aber auch mit den Basler Regelungen, zu reduzieren. Das Dokument
enthält Anhänge, in denen die Unterschiede zwischen den EU-Regelungen
und den Basler Regelungen übersichtlich dargestellt sind. Siehe auch unsere
Ausführungen zur Initiative der EZB in diesem Zusammenhang.
EBA – Finaler Entwurf der Leitlinien zur Berichtigung der Berechnung der
modifizierten Duration von Schuldtiteln nach Art. 304 Abs. 3 CRR
(EBA/GL/2016/09) vom 11. Oktober 2016
Die im Konsultationspapier (siehe FSNews 2/2016) diskutierte Möglichkeit,
die Korrekturpflicht auf Fälle mit negativem Gamma-Wert zu beschränken,
wurde nicht in die finalen Leitlinien übernommen. Außerdem wurde für
mehr Flexibilität ein zusätzlicher Korrekturfaktor die Berechnung der CMD
eingeführt.
BaFin – Konsultation 10/2016 – Entwurf einer Allgemeinverfügung zur Unterlegung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch mit regulatorischen Eigenmitteln vom 8. November 2016
Für Risiken, die nicht in der CRR erfasst werden, hat die Aufsichtsbehörde
zusätzliche Kapitalunterlegung anzuordnen. In diesem Zusammenhang
stellt das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch eines der bedeutsamsten Risiken dar. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Kreditinstitute, die
nicht der direkten Aufsicht der EZB unterliegen und noch nicht im Rahmen
des SREP geprüft wurden. Die Anforderungen gelten grundsätzlich auf Einzelinstituts- und nicht auf Gruppenebene. Auf Basis der Ergebnisse des Basler Zinsschocks nach BaFin Rundschreiben 11/2011 hat ein Institut nunmehr Zuschläge zur Gesamtkapitalquote vorzunehmen. Die Höhe des institutsindividuellen Kapitalzuschlags bestimmt sich nach einer von der BaFin
vorgegebenen Tabelle und bewegt sich zwischen 0 und 2,6 %. Diese Pflicht
betrifft nicht Kreditinstitute, die im Rahmen des SREP bereits entsprechende
Kapitalaufschläge erhalten haben. Das Institut hat den individuellen Eigenkapitalzuschlag zur Unterlegung des Zinsänderungsrisikos erstmals zum folgenden Meldestichtag des aufsichtlichen Zinsschocks zu berechnen. Hiernach hat die Berechnung kontinuierlich zu erfolgen. Die um den Zuschlag
für das Zinsänderungsrisiko gegebenenfalls erhöhte Gesamtkapitalquote ist
zu dokumentieren und jederzeit einzuhalten. Sollte das Institut die um den
Zuschlag für das Zinsänderungsrisiko erhöhte neue Gesamtkapitalquote
nicht einhalten, ist dies dem zuständigen Fachaufseher bei der BaFin unverzüglich mitzuteilen. Die derzeit gültigen aufsichtlichen Meldepflichten ändern sich nicht. Die neue Zielquote des Gesamtkapitals ist im COREP-Meldebogen C 03.00 in der Position 120 (Gesamtkapital) anzuzeigen. Die Konsultationsfrist endet am 30. November 2016.
6
Basler Ausschuss – Konsultationspapier zur aufsichtlichen Behandlung der
bilanziellen Risikovorsorge sowie Übergangslösung und -regelungen
(BCBS 386) vom 11. Oktober 2016
Der Basler Ausschuss geht davon aus, dass durch den Wechsel vom Incurred Loss Model des IAS 39 auf das Expected Credit Loss (ECL) Model des
IFRS 9 der Gesamtbetrag der bilanziellen Kreditrisikovorsorge ansteigen
wird. Dies führt dazu, dass die Bildung der (höheren) bilanziellen Risikovorsorge im Erstanwendungszeitpunkt gegen die Gewinnrücklage gebucht wird
und nachfolgend die Gewinn- und Verlustrechnung und damit schlussendlich
insgesamt das aufsichtsrechtliche Kapital belastet. Dies wird in vielen Fällen
zu einer Reduzierung der Kapitalquoten der Banken führen. Der Basler Ausschuss stellt daher in seinem Konsultationspapier drei mögliche Modelle für
einen sukzessiven Übergang vor, um diesen Effekt abzuschwächen. Grundlegend für die vorgeschlagene Übergangslösung ist ein Vergleich der nach
dem Incurred-Loss-Ansatz ermittelten Höhe der Wertberichtigung zum
Stichtag. Im zweiten Modell wird – unter Verwendung eines bei Übergang
ermittelten festen Prozentsatzes des Übergangseffektes – auf die Höhe der
Risikovorsorge nach dem ECL am jeweiligen Meldestichtag abgestellt, sodass Schwankungen in der Höhe der Risikovorsorge berücksichtigt werden.
Der dritte Übergangsvorschlag stellt nur auf den sich aus den Wertberichtigungen der Stufe 1 und 2 nach dem ECL des IFRS 9 ergebenden Übergangseffekt ab. Die sich aus den einzelnen Modellen ergebende Differenz
soll über einen Übergangszeitraum von drei bis fünf Jahren dem harten
Kernkapital zugerechnet werden. Während des Übergangszeitraums wird
dieser Betrag schrittweise abnehmen, sodass nach dem Ablauf der Übergangsfrist kein Zusatzbetrag mehr hinzugerechnet wird. Der Basler Ausschuss präferiert das erste Modell und geht in der Beispielrechnung von einer Übergangsphase von drei Jahren aus. Die Konsultationsfrist endet am
13. Januar 2017. Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu BCBS 385 in
diesen FSNews. Für weitere Ausführungen zu diesem Thema verweisen wir
auf den Artikel „Aufsichtliche Behandlung der Risikovorsorge nach IFRS 9“
in diesen FSNews.
Basler Ausschuss – Berücksichtigung von TLAC-Instrumenten (TLAC-Holding) (BCBS 387) vom 12. Oktober 2016
In seinem finalen Papier hat sich der Basler Ausschuss zur Anwendung des
Abzugsverfahrens zur Behandlung von TLAC-Instrumenten entschieden. Wie
bereits in den FSNews 1/2016 beschrieben, werden zukünftig TLAC-Instrumente in die Schwellenwertberechnung für Abzugspositionen von Positionen
in Instrumenten des harten Kernkapitals einbezogen. Ein Abzug für diese
Instrumente erfolgt bei Überschreiten des Schwellenwertes von 10 % des
harten Kernkapitals für den überschüssigen Betrag vom Ergänzungskapital.
Neu ist, dass global systemrelevante Institute für TLAC-Instrumente, die
dem Handelsbuch zugeordnet sind, einen Schwellenwert in Höhe von 5 %
berücksichtigen müssen. Darüber hinaus stellt das Papier klar, dass die Bestandteile des harten Kernkapitals, die zur Einhaltung der TLAC-Anforderungen berücksichtigt werden, nicht mehr zur Berechnung der Anforderungen
an die Kapitalerhaltungspuffer herangezogen werden. Die Abzugsregelungen des Basel-III-Rahmenwerks wurden entsprechend an die neuen TLACVorschriften angepasst. Weiterhin kündigt der Basler Ausschuss in dem Pa-
7
pier an, auch Offenlegungsanforderungen in Bezug auf TLAC in einem separaten Dokument zu formulieren. Das Inkrafttreten der neuen Regelungen
soll dem Konformitätszeitraum für die TLAC-Voraussetzungen entsprechen
und somit nicht vor dem 1. Januar 2019 liegen.
2.
Gesamtrisikobetrag
EU-Amtsblatt – Durchführungsverordnung zur Festlegung technischer
Durchführungsstandards (ITS) im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte
Börsen gemäß der CRR (EU/2016/1646) vom 13. September 2016
Über die Stellungnahme der ESMA zur vorliegenden Durchführungsverordnung berichteten wir bereits in den FSNews 1/2016. Die Verordnung wurde
am 14. September 2016 unverändert im EU-Amtsblatt L 245/5 ff. veröffentlicht und trat am 4. Oktober 2016 in Kraft.
EBA – Finale Leitlinien zur außervertraglichen Kreditunterstützung bei Verbriefungstransaktionen (EBA/GL/2016/08) vom 3. Oktober 2016
Die Änderungen gegenüber dem Leitlinienentwurf (siehe hierzu auch
FSNews 1/2016) beziehen sich u.a. auf folgende Aspekte. Die EBA stellt
ausdrücklich fest, dass die Leitlinien nicht die Beurteilung des signifikanten
Risikotransfers während der Laufzeit der Verbriefung betreffen. Neu hinzugefügt wurden Regelungen und Anforderungen zu bestehenden vertraglichen Vereinbarungen und zu Transaktionen, die nicht als strukturiert anzusehen sind. Die Voraussetzungen, unter denen Transaktionen als marktüblich anzuerkennen sind, wurden neu konzipiert. Es werden Anforderungen
an die Unabhängigkeit beider Parteien klarer definiert. Die Voraussetzungen, nach denen die Beurteilung erfolgt, ob ein wesentlicher Risikotransfer
vorliegt, werden nunmehr kumulativ betrachtet. Die Bedingungen marktüblicher Konditionen werden künftig nicht mehr als gegeben angesehen, wenn
die Risikoreduktion nicht mehr durch eine Risikoübertragung auf eine dritte
Person erfolgen kann. Außerdem wurden Anforderungen an Anzeigen und
Dokumentationsverpflichtungen ergänzt. Die Leitlinien müssen noch in die
EU-Amtssprachen übersetzt und von der EBA veröffentlicht werden. Sie sollen am 1. März 2017 verbindlich werden.
EBA – Konsultationspapier zu Leitlinien für die Risikobewertung von Informations- und Kommunikationstechnologie im Rahmen des Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) (EBA/CP/2016/14) vom 6. Oktober 2016
Die Leitlinien enthalten Vorschläge, die der Entwicklung von einheitlichen
Verfahren und Methoden zur Bewertung der Informations- und Kommunikationstechnologie im Rahmen des SREP nach Art. 97 ff. CRD IV dienen. Sie
ergänzen die EBA-Leitlinien für gemeinsame Verfahren und Methoden im
SREP (EBA/GL/2014/13). Der Vorschlag gliedert sich in drei Teile. Es werden allgemeine Bestimmungen für eine einheitliche Durchführung des SREP
im Hinblick auf die Bewertung von Informations- und Kommunikationstechnologie definiert, die durch spezielle strategische Anforderungen und Anforderungen an die Risiko- und Kontrollbewertung konkretisiert werden. Die
Kommentierungsfrist endet am 6. Januar 2017.
8
EBA – Aktualisierung des Anhangs 1 zum ITS zu den Anforderungen an eng
verbundene Währungen (EBA/ITS/2013/09) vom 11. Oktober 2016
Die EBA aktualisiert den Anhang zur Umsetzung der Anforderungen aus
Art. 354 CRR.
Basler Ausschuss – Diskussionspapier zur aufsichtlichen Behandlung der bilanziellen Risikovorsorge (BCBS 385) vom 11. Oktober 2016
Ziel des Basler Ausschusses ist die Vereinheitlichung der regulatorischen
Behandlung der bilanziellen Risikovorsorge im Standardansatz, was aufgrund der unterschiedlichen nationalen Rechnungslegungsstandards zu Herausforderungen führt. Das Diskussionspaper enthält dazu die folgenden drei
Lösungsansätze:



Beibehaltung der bisherigen aufsichtlichen Berücksichtigung der Risikovorsorge einschließlich der Unterscheidung zwischen spezifischer und allgemeiner Kreditrisikoanpassung
Einführung einer einheitlich umzusetzenden Abgrenzung zwischen
spezifischer und allgemeiner Kreditrisikoanpassung
Einführung einer standardisierten regulatorischen Expected-LossKomponente im Standardansatz.
Auch die Einführung eines weiteren Ansatzes auf Basis des Feedbacks zum
Diskussionspapier ist für den Ausschuss denkbar. Die Einführung einer ELGewichtung erscheint als der vom Basler Ausschuss bevorzugte Ansatz. Da
im IRB-Ansatz bereits der EL berücksichtigt wird, sind v.a. Institute von den
Vorschlägen betroffen, die den Standardansatz zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen verwenden. Stellungnahmen zum Diskussionspapier können bis zum 13. Januar 2017 eingereicht werden. Wir verweisen auf unsere
Ausführungen zu BCBS 386 sowie auf den Artikel zu „Aufsichtliche Behandlung der Risikovorsorge nach IFRS 9“ in diesen FSNews.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Entwurf eines
Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung vom 14. September 2016
Mit dem Regierungsentwurf reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des BGH
vom 9. Juni 2016 – IX ZR 314/14, das bestimmte Nettingklauseln in Rahmenverträgen für unwirksam erklärte. Insbesondere stellt der neu gefasste
§ 104 Abs. 4 InsO-E ausdrücklich klar, dass durch privatautonome vertragliche Vereinbarungen von den Grundsätzen zur Beendigung von Finanzleistungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewichen werden darf.
Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf den Leitartikel „Neues Insolvenzrecht schafft Rechtsklarheit für Netting-Regelungen“. Die Änderungen
sollen weitgehend rückwirkend zum 10. Juni 2016 in Kraft treten, sodass
die hierzu veröffentlichte Allgemeinverfügung der BaFin, über die wir in den
FSNews 3/2016 berichteten, rechtlich nachvollzogen wird.
9
3.
Berichte, Marktuntersuchungen etc.
EZB – Konsolidierte Bankdaten für Ende März 2016 vom 24. August 2016
Die Gesamtzahl der Kreditinstitute mit Sitz in der EU sank seit Dezember
2015 um zwölf Institute auf 3.266, während ihr Vermögen um 1,7 % auf
34,4 Bill. EUR anstieg. Der Anstieg ist größtenteils auf Kreditinstitute in den
Euroländern zurückzuführen.
EZB – Aktualisierte Liste der beaufsichtigten Institute vom 2. September 2016
Die Liste berücksichtigt Daten bis zum 31. Mai 2016. Es werden weiterhin
129 Institute als bedeutend eingestuft.
EBA – Auswirkungsstudie zu CRR/CRD IV und Basel III (Stand 31. Dezember 2015) vom 13. September 2016
Die Auswirkungsstudie beruht auf Daten zum 30. Dezember 2015. Insgesamt zeigt sich eine weitere Verbesserung der Kapitalpositionen der europäischen Banken bei vollständiger Umsetzung von CRR/CRD IV. Nach der Studie hat sich die harte Kernkapitalquote für große Banken, die international
tätig sind (Gruppe 1), im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 um 0,8 Prozentpunkte auf 12,4 % erhöht. Bei der Gruppe der anderen Banken (Gruppe 2)
wurde eine Erhöhung von 1,1 Prozentpunkten auf 13,6 % festgestellt. Die
durchschnittliche Verschuldungsquote liegt bei 4,7 % (Gruppe 1) und 5,6 %
(Gruppe 2) nach 4,2 % bzw. 5 % im Juni 2015. Für die Banken der
Gruppe 1 hat sich darüber hinaus eine Erhöhung der Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) von 121,2 auf 126,8 % ergeben und
für die Banken der Gruppe 2 wurde eine Erhöhung der LCR von 156,7 auf
169,3 % festgestellt. Zur Auswirkungsstudie der Deutschen Bundesbank
und des Basler Ausschusses berichten wir weiter unten.
EBA – Veröffentlichung des neuen Risk-Dashboard-Berichts für das zweite
Quartal 2016 vom 30. September 2016
In diesem Bericht werden die wichtigsten Risiken und Schwachstellen im
Bankensektor durch die Entwicklung einer Reihe von Risikoindikatoren in
der gesamten EU für das zweite Quartal 2016 zusammengestellt. Die harte
Eigenkapitalquote erhöhte sich im Verhältnis zum Vorquartal um 10 Basispunkte auf 13,0 % bei vollständiger Umsetzung von CRR/CRD IV. Der Anteil
der notleidenden Kredite verringerte sich auf 5,5 %. Die Deckungsquote
verbesserte sich auf 43,9 %. Die Eigenkapitalrendite blieb mit 5,7 % weitgehend unverändert.
EBA – Zweite Aktualisierung des Berichts über die Überwachung von Instrumenten mit Ergänzungskapitalcharakter vom 10. Oktober 2016
Die EBA aktualisiert ihren Bericht aus Oktober 2014 (siehe FSNews 4/2014)
zur Überwachung des Ergänzungskapitals der Institute mit Sitz in der EU
gemäß Art. 80 CRR. Der Bericht basiert auf der Emissions-Überwachung
von 33 Instrumenten mit Eigenkapitalcharakter in der Zeit von August 2013
bis Dezember 2015. Die EBA kommt hierbei u.a. zu dem Schluss, dass die
Anerkennungsvoraussetzungen an das Ergänzungskapital (insbesondere in
Umwandlungssachverhalten, Contingent Clauses und Covenants) erneut
10
überprüft werden sollten. Darüber hinaus kann das Dokument zu Interpretationszwecken insbesondere für Themen im Bereich Verlustabsorption herangezogen werden. Die EBA empfiehlt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung, die Komplexität der emittierten Instrumente durch weitere Standardisierung zu verringern.
Basler Ausschuss – Siebter Fortschrittsbericht an die G20 über die Umsetzung von Basel III (BCBS 377) vom 29. August 2016
In dem Bericht wird über die Entwicklungen und Herausforderungen bei der
Umsetzung von Basel III berichtet. Die zentralen Elemente, einschließlich
der risikobasierten Kapitalstandards und der Liquidity Coverage Ratio (LCR),
sind in allen Mitgliedsländern umgesetzt. Darüber hinaus setzen die Mitgliedsländer ihre Bemühungen weiter fort, auch andere Basel-III-Standards
wie z.B. die Leverage Ratio und Net Stable Funding Ratio (NSFR) umzusetzen. Bis Ende 2016 setzen weitere Länder, die nicht Mitglied im Basler Ausschuss sind, die Regelungen ebenfalls um.
Basler Ausschuss – Basel-III-Auswirkungsstudie (BCBS 378) vom 13. September 2016
Nach der Studie, die auf Daten zum 31. Dezember 2015 basiert, hat sich
die harte Kernkapitalquote für große Banken, die international tätig sind
(Gruppe 1), im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 um 0,3 Prozentpunkte auf
11,8 % erhöht. Bei der Gruppe der anderen Banken (Gruppe 2) wurde
ebenfalls eine Erhöhung von 0,3 Prozentpunkte auf 13,1 % festgestellt. Für
die Banken der Gruppe 1 hat sich darüber hinaus eine Erhöhung der Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) von 123,6 auf 125,2 %
ergeben und für die Banken der Gruppe 2 wurde eine Erhöhung der LCR
von 140,1 auf 148,1 % festgestellt. Die durchschnittliche Verschuldungsquote liegt bei 5,6 % für beide Gruppen. Im Juni 2015 lag diese bei 5,2 %
(Gruppe 1) bzw. 5,4 % (Gruppe 2). Wir verweisen auf unsere Ausführungen
zu den Darstellungen der Ergebnisse der Bundesbank und der EBA.
Deutsche Bundesbank – Ergebnisse des Basel-III-Monitorings für deutsche
Institute vom September 2016
Die Deutsche Bundesbank veröffentlichte den Statistischen Anhang zum Basel-III-Monitoring für deutsche Institute für den Stichtag 31. Dezember 2015. Der Teilnehmerkreis bestand aus insgesamt 114 Banken aller
Größen und Sparten. Den größten Anteil bildeten kleine Institute mit 57 %.
Die auf Daten zum 31. Dezember 2015 basierende Auswirkungsstudie weist
für international tätige deutsche Banken (Gruppe 1) eine harte Kernkapitalquote von 13,7 % sowie für andere Banken (Gruppe 2) eine von 14,0 %
auf. Des Weiteren beträgt die Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage
Ratio – LCR) der Gruppe 1 durchschnittlich 116,3 % sowie die der Gruppe 2
152,9 %. Die durchschnittlichen Verschuldensquoten liegen bei 4,5 bzw.
5,4 %. Zu den Auswirkungsstudien des Baseler Ausschusses und der EBA
berichten wir weiter oben.
11
III.
Refinanzierung
EU-Amtsblatt – Verordnung der EZB zur Änderung der Verordnung
EG/1745/2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht
(EU/2016/1705 bzw. EZB/2016/26) vom 9. September 2016
Im Wesentlichen wird der Standardabzug für die Verbindlichkeitskategorien
„Einlagen“ und „ausgegebene Schuldverschreibungen“ neu definiert, indem
ein neuer Abs. 2a eingefügt wird. Hier werden Nachweis und Abzugsvoraussetzungen für beide Verbindlichkeitskategorien beschrieben. Die Nachweispflicht beschränkt sich danach nicht mehr auf die tatsächliche Höhe. Der
nachgewiesene Betrag wird künftig von der Mindestreservebasis abgezogen.
Der von der EZB veröffentlichte Standardabzug auf ausstehende Beträge
von Schuldverschreibungen ist künftig nur noch für ausgegebene Schuldverschreibungen vorgesehen. Insofern handelt es sich nicht mehr um ein
Wahlrecht. Die Verordnung wurde am 23. September 2016 im EU-Amtsblatt
L 257/10 ff. veröffentlicht und tritt am 14. Dezember 2016 in Kraft. Weiterhin verweisen wir auf unsere Ausführungen zum Rundschreiben
Nr. 65/2016 der Deutschen Bundesbank in diesen FSNews.
EZB – Bekanntgabe unverbindlicher Kalender für die Kalenderjahre 2017
und 2018 vom 14. September 2016
Veröffentlicht wurden unverbindliche Kalender für die regulären Tenderoperationen und die Mindestreserve-Erfüllungsperioden des Eurosystems für die
Jahre 2017 und 2018. Die Deutsche Bundesbank hat diese Kalender in den
Rundschreiben Nr. 61/2016 vom 26. September 2016 und Nr. 65/2016
vom 7. Oktober 2016 um Kalendertage erweitert, bis zu denen die Deutsche
Bundesbank in den Jahren 2017 und 2018 spätestens Berichtigungen zu der
sin der Anlage H zur monatlichen Bilanzstatistik gemeldeten Berechnung
des Reserve-Solls für die dann beginnende Mindestreserve-Erfüllungsperiode entgegennimmt.
EZB – Beschluss zur Anpassung des Beschlusses EU/2016/810 über eine
zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG II)
(EZB/2016/10) (EZB/2016/30) vom 31. Oktober 2016
Über den Beschluss EU/2016/810 berichteten wir zuletzt in den
FSNews 3/2016. Der Beschluss enthält Einzelheiten zu längerfristigen Refinanzierungsgeschäften im Zeitraum Juni 2016 bis März 2017. In dem nun
vorliegenden Anpassungsbeschluss werden Inkonsistenzen zu dem auf der
EZB-Webseite veröffentlichten indikativen Kalender beseitigt. Diese bezogen
sich auf den Termin zur Meldung von Änderungen in der GLRG II Gruppe
durch die führenden Institute. Dieser Beschluss gilt ab dem 31. Oktober 2016.
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EZB – Drei Änderungsleitlinien zur Geldpolitik und zu Refinanzierungsgeschäften vom 2. November 2016
Veröffentlicht wurden die:



Leitlinie zur Änderung der Leitlinie über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2016/31),
Leitlinie zur Änderung der Leitlinie über die bei der Umsetzung des
geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2016/32) sowie
Leitlinie zur Änderung der Leitlinie über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten
(EZB/2016/33)
Durch die Änderungen werden die zuvor angekündigten Änderungen in Bezug auf die Notenbankfähigkeit ungedeckter Bankschuldverschreibungen
umgesetzt (siehe hierzu unsere Ausführungen zur Ankündigung der EZB
vom 5. Oktober 2016). Außerdem werden die Regeln zu zulässigen Kuponstrukturen weiterentwickelt. Darüber hinaus wird eine Klärung hinsichtlich
der benannten Archive für Daten zu ABS auf Einzelkreditebene (Loan Level
Data) herbeigeführt. Die Leitlinien sind zu Informationszwecken auf der
EZB-Website veröffentlicht und erscheinen voraussichtlich im Dezember 2016 in den 23 EU-Amtssprachen im EU-Amtsblatt. Die nationalen
Zentralbanken sollen die Leitlinien ab dem 1. Januar 2017 anwenden.
Deutsche Bundesbank – Rundschreiben Nr. 49/2016 zur monatlichen Bilanzstatistik vom 26. August 2016
Das Rundschreiben betrifft die Regelungen zum Ausweis von gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften der ersten Serie (GLRG-1) in der
monatlichen Bilanzstatistik (BISTA). Gerichtet ist es an alle Institute, die
ihnen überlassene Volumina noch nicht vollständig zurückgezahlt haben,
bzw. Institute, die bis zum 31. August 2016 nicht zu einer Pflichtrückzahlung aufgefordert wurden.
Deutsche Bundesbank – Rundschreiben Nr. 50/2016 zu Berichtspflichten für
Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften des Eurosystems (GLRG) teilnehmen, vom 29. August 2016
Das Meldeschema Y2 umfasst die Berichtsperiode vom 1. Februar 2015
(Ultimo-Stand 31. Januar 2015) bis 31. Januar 2016. Für die Teilnahme an
dem GLRG-II-Geschäft im September (GLRG-II.2) war das erste Meldeschema bis 5. September 2016 elektronisch einzureichen. Nähere Informationen zu GLRG-II-Geschäften ergeben sich aus dem Bundesbank-Rundschreiben Nr. 29/2016. Institute, die bereits einen Y2-Meldebogen für den
Berichtszeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 eingereicht haben, konnten über die Korrekturfunktion in dem elektronischen „Allgemeinen Meldeportal Statistik“ (AMS) einen revidierten Meldebogen bis zum
5. September 2016 einreichen. Für Korrekturbedarf, der ab dem 1. September 2016 festgestellt wird und den Meldezeitraum des ersten Meldeschemas
betrifft sowie für den das Institut Berechnungsoptionen iSv Punkt 5.2.1.2
des Rundschreibens Nr. 29/2016 genutzt hat, ist ein Y2-Meldebogen für den
Zeitraum Februar 2015 bis Januar 2016 einzureichen. Die Einreichung der
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vier dreimonatigen Y1-Meldeschemata für den korrespondierenden Zeitraum ist nicht erforderlich. Rechtlich nach dem 16. Juni 2016 fusionierte Institute sollen sich mit der Bundesbank in Verbindung setzen. Dasselbe gilt
für Institute, die vorhaben, an GLRG.II.3 teilzunehmen, und im weiteren
Jahresverlauf fusionieren werden. Für den Berichtszeitraum 1. Mai 2016 bis
31. Juli 2016 sind keine weiteren Y1-Meldebögen zu erfassen.
Deutsche Bundesbank – Rundschreiben Nr. 65/2016 zur Bilanzstatistik über
Mindestreserven vom 7. Oktober 2016
Vor dem Hintergrund der Verordnung EZB/2016/26 hat die Deutsche Bundesbank sich in dem Rundschreiben u.a. zur Absetzung von Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Schuldverschreibungen von der Mindestreservebasis
geäußert. Danach ist in Anlage H (Anwahlposition H.252/03) ein Standardbzw. Pauschalabzug nach den Vorgaben der EZB auf Schuldverschreibungen
mit einer ursprünglichen Laufzeit von maximal zwei Jahren zu melden, sofern der Meldepflichtige nicht nachweisen kann, welche Banken diese
Schuldverschreibungen am jeweiligen BISTA-Meldetermin halten. Andernfalls erfolgt eine Meldung in Anlage H (Anwahlposition H.172/01). Außerdem wird ab dem Meldemonat Oktober 2016 der Standard- und Pauschalabzug für Meldungen von 30 auf 15 % gesenkt. Wir verweisen auch auf unsere Ausführungen zur Verordnung EZB/2016/26 in diesen FSNews.
EBA – Bericht über die Kernfinanzierungsquote (Core Funding Ratio – CFR)
(EBA-2016-Op-15) vom 8. September 2016
Mit dem Bericht wird die Anfrage der EU-Kommission beantwortet, inwiefern
die Kernfinanzierungsquote (Core Funding Ratio – CFR) als mögliche Alternative für die Bewertung des EU-Banken-Refinanzierungsrisikos unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit dienen kann. Die Analyse der EBA
hat ergeben, dass der alleinige Einsatz der CFR zur Schätzung des Finanzierungsbedarfs einer Bank irreführend sein kann. Im Gegensatz zur Net
Stable Funding Ratio (NSFR) bezieht sich die CFR nicht auf alle Werte in der
Bilanz und kann aus diesem Grund auch keine Finanzierungslücke aufdecken. Der Bericht basiert auf den QIS-Daten, die für den im Dezember 2015
(siehe FSNews 1/2016) veröffentlichten NSFR-Bericht verwendet worden
waren.
IV.
Risikomanagement
1.
Mindestanforderungen an das Risikomanagement
EU-Amtsblatt – Durchführungsverordnung zur Festlegung eines ITS im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch
externe Ratingagenturen gemäß Art. 136 Abs. 1 CRR und Art. 136 Abs. 3
CRR (EU/2016/1799) vom 7. Oktober 2016
Über die vorangegangene Stellungnahme der European Supervisory Authorities (ESAs) zur Absicht der EU-Kommission, den vorgelegten Entwurf der
ITS zur Zuordnung der Bonitätsbeurteilung von externen Ratingagenturen
nach Art. 136 Abs. 1 und Abs. 3 CRR zu ändern, berichteten wir bereits in
den FSNews 3/2016. Für die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungspositionen verweisen wir auf die Hinweise zur Durchführungsverordnung (EU/2016/1801) in diesen FSNews. Diese Verordnung wurde
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am 12. Oktober 2016 im EU-Amtsblatt L 275/3 ff. veröffentlicht und trat
am 2. November 2016 in Kraft.
EU-Amtsblatt – Durchführungsverordnung zur Festlegung eines ITS im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen durch
externe Ratingagenturen gemäß der CRR (EU/2016/1801) vom 11. Oktober 2016
Wir berichteten bereits in den FSNews 2/2016 über den finalen Bericht der
EBA über die ITS für das Mapping externer Kreditratings nach Art. 270 CRR.
Die Verordnung wurde am 12. Oktober 2016 ohne Änderungen im EU-Amtsblatt L 275/27 ff. veröffentlicht und tritt am 2. November 2016 in Kraft.
Siehe hierzu auch unsere Ausführungen zu EU/2016/1799 in diesen
FSNews.
EU-Kommission – Durchführungsverordnung zur Erstellung einer Liste der
an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der
Verordnung EU/2016/1011 (EU/2016/1368) vom 12. August 2018
Die Verordnung EU/2016/1011 beschäftigt sich mit Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der
Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden. Aufgrund der
vorliegenden Durchführungsverordnung wird der Referenzzinssatz EURIBOR
gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 aufgrund seiner Bedeutung in die Liste der kritischen Referenzwerte aufgenommen. Sie wurde
am 12. September 2016 im EU-Amtsblatt L 217/1 ff. veröffentlicht und trat
am 13. September 2016 in Kraft.
EBA – Finaler Entwurf für RTS zu Wesentlichkeitsgrenzen für überfällige
Kreditverpflichtungen nach Art. 178 CRR (EBA/RTS/2016/06) vom 28. September 2016
Über das vorangegangene Konsultationsverfahren berichteten wir bereits in
FSNews 4/2014. Auch der Entwurf der finalen RTS hält weiterhin an einer
absoluten und eine relativen Wesentlichkeitsschwelle fest, die kumulativ
eingehalten werden müssen. Unterschieden werden hierbei das Retail- und
das Non-Retail-Geschäft. Für die absolute Wesentlichkeitsgrenze werden für
das Retail-Geschäft 100 Euro und für das Non-Retail-Geschäft 500 Euro
vorgeschlagen. Die relative Grenze wird grundsätzlich für beide Geschäftsarten auf 1 % definiert und darf in Ausnahmefällen bis maximal 2,5 %
überschritten werden.
EBA – Finale Leitlinien für die Anwendung der Ausfalldefinition gemäß
Art. 178 CRR (EBA/GL/2016/07) vom 28. September 2016
Gegenüber dem Leitlinienentwurf aus September 2015 – bereits in den
FSNews 4/2015 dargestellt – wurden neben den Ergebnissen aus der Konsultationsphase die Erkenntnisse aus der durchgeführten Auswirkungsstudie
eingearbeitet. Darüber hinaus wurden Besonderheiten im Zusammenhang
mit der Verzugstagezählung beim Factoring, Risikopositionen gegenüber
Zentralregierungen, Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen, für die
das Wahlrecht der Vergabe des Ausfallstatus bei einer Rückzahlung bis
180 Tage in Anspruch genommen wurde, sowie zur Aussetzung der Verzugstagezählung bei Streitigkeiten zwischen Institut und Schuldner ergänzt.
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EZB – Konsultation zum Entwurf eines Leitfadens für Banken zu notleidenden Krediten vom 12. September 2016
Der Leitfadenentwurf fasst die Ergebnisse der zuvor in acht Mitgliedstaaten
durchgeführten Studie „Stockstate of national supervisory practices and legal frameworks related to Non-Performing-Loans (NPL)“ als Best Practice
für den Umgang mit Non-Performing-Loans (NPL) zusammen und setzt Mindeststandards in Bezug auf Strategie, Governance und Verfahren, die zum
schnellen Abbau der NPL-Bestände in den Bankbilanzen führen sollen. Obwohl es sich bei dem Leitfaden um ein rechtlich unverbindliches Papier handelt, wird erwartet, dass sich zumindest die von der EZB beaufsichtigten Institute an die Vorgaben des Leitfadens halten. Ziel einer Strategie für notleidende Risikopositionen ist die rechtzeitige Reduzierung hoher NPL-Bestände
innerhalb eines realistischen Zeitrahmens. Die Kernelemente der Governance und Verfahren für die Abwicklung von NPL sind Steuerungs- und Entscheidungsprozesse, ein operatives Modell, ein interner Kontrollrahmen sowie ein Frühwarnsystem für die Überwachung von NPL. Im Zusammenhang
mit Forbearance-Maßnahmen ist deren Realisierbarkeit von besonderer Bedeutung. Die Kreditinstitute sollen in der Lage sein, zeitnah ungeeignete
Kreditnehmer zu identifizieren. Für die Definition des Begriffs „NPL“ verweist
der Leitlinienentwurf auf Anhang V der Durchführungsverordnung
EU/680/2014. Wesentliche Punkte sind dabei die Überfälligkeit oder die Unwahrscheinlichkeit der Rückzahlung. Der Leitlinienentwurf stellt auch die
Verbindungen und Unterschiede zur bilanziellen und zur aufsichtsrechtlichen
Ausfalldefinition der Art. 127 und 178 CRR dar. Weitere Aspekte des Entwurfs sind die Ermittlung von Wertminderungen und Abschreibungen sowie
die Behandlung von Sicherheiten und Vermögenswerten aus der Zwangsvollstreckung, deren Offenlegungsanforderungen in Anhang 7 des Leitlinienentwurfs definiert werden. Flankiert wird der Leitlinienentwurf durch eine
Präsentation, die die Kernelemente des Entwurfs in deutscher Sprache zusammenfasst, und einen Frage- und Antwortkatalog der EZB. Die Konsultationsfrist endet am 15. November 2016.
EBA – Bericht über geeignete Zielvorgaben für Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (EBA-OP-2016-18) vom 28. Oktober 2016
Der Bericht an die EU-Kommission enthält Empfehlungen zu geeigneten Referenzwerten für die Festlegung des Zielwertes für nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen. Derzeit wird die Zielausstattung auf Basis der
gedeckten Einlagen ermittelt. Die EBA hat u.a. untersucht, ob Gesamtverbindlichkeiten eine bessere Berechnungsgrundlage darstellen. Aufgrund der
in dem Bericht dargelegten Erkenntnisse empfiehlt sie entweder von den
Gesamtverbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) die gedeckten Einlagen abzuziehen oder die Gesamtverbindlichkeiten mit bzw. ohne Eigenmittel heranzuziehen. Weiterführend wird empfohlen, den Prozentsatz zur Berechnung
des Zielwertes, der derzeit mindestens 1% beträgt, anzupassen. Darüber
hinaus soll auch die Basis zur Bestimmung der Zielausstattung des einheitlichen Abwicklungsfonds modifiziert werden. Der Bericht wurde der Kommission vorgelegt und soll von dieser bis 31. Dezember 2016 verbunden mit einem Gesetzgebungsvorschlag EU-Parlament und EU-Rat vorgelegt werden.
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – Konsultation
11/2016 – Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Kapitalverwaltungsgesellschaften („KAMaRisk“) vom 8. November 2016
Mit der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs wurde auch eine Anpassung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk) notwendig. Entsprechend der Vorgaben des
§ 29 KAGB spezifiziert der Entwurf u.a. das interne Kontrollsystem mit den
Bereichen Fondsmanagement, Marktfolge, Risikocontrolling und Compliance. Weitere Anpassungen ergeben sich aus der Umsetzung der Vorgaben
der delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 („AIFM Level 2-VO“) für die
Risikoberichterstattung, die Risikomanagement-Policy, das Risikocontrolling,
die Compliance, die Interne Revision sowie für die Prozesse im Rahmen der
Einführung neuer Produkte und des Notfallkonzepts. Neu implementiert
werden Mindestanforderungen an die Vergabe von Gelddarlehen und Investitionen von unverbrieften Darlehensforderungen für AIF-KVGs, die für
Rechnung des AIF Gelddarlehen gewähren oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren. Diese Vorgaben orientieren sich an den MaRisk für
Banken und wurden an die Besonderheiten der Darlehensvergabe/-investition im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung angepasst. Stellungnahmen zum Konsultationspapier können bis zum 23. November 2016 eingereicht werden.
2.
Sanierung und Abwicklung
EU-Amtsblatt – Delegierte Verordnung zur Ergänzung der BRRD durch RTS
zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten (EU/2016/1450) vom 23. Mai 2016
Über den Entwurf der vorliegenden delegierten Verordnung berichteten wir
bereits in den FSNews 3/2016. Die Verordnung wurde am 3. September 2016 im EU-Amtsblatt L 237/1 ff. veröffentlicht und trat am 24. September 2016 in Kraft.
EU-Amtsblatt – Verordnung zur Änderung der Verordnung EU/2012/1011
über die Statistiken über Wertpapierbestände (EU/2016/1384 bzw.
EZB/2016/22) vom 2. August 2016
Zusätzliche Attribute für Statistiken über Wertpapierbestände sollen sicherstellen, dass angemessene Informationen zu den Wertpapierbeständen der
Bankengruppen dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) zur
Verfügung stehen. Zudem werden Berichtspflichten der Verwahrstellen präzisiert, damit doppelte Berichtspflichten in Bezug auf Wertpapiere vermieden werden können. Die Verordnung wurde am 17. August 2016 im EUAmtsblatt L 222/24 ff. veröffentlicht und tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
EU-Amtsblatt – Leitlinie zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die
Statistiken über Wertpapierbestände (EU/2016/1386 bzw. EZB/2016/23)
vom 2. August 2016
Zur Gewährleistung der Vollständigkeit, Genauigkeit und Vergleichbarkeit
der Statistiken über Wertpapierbestände ist es notwendig, ein Rahmenwerk
für das Datenqualitätsmanagement (DQM) zu definieren. Dieses sollte die
17
Verantwortungsbereiche der nationalen Zentralbanken der Euro-Mitgliedstaaten für die Qualität der Outputdaten von Wertpapierbeständen sowie
die der Betreiber der Statistikdatenbank für Wertpapierbestände des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) regeln. Das DQM-Rahmenwerk
für Statistiken über Wertpapierbestände sollte DQM-Ziele, Richtwerte für die
Bewertung der Outputdatenqualität und DQM-Messziffern zur Messung enthalten, inwieweit ein bestimmtes DQM-Ziel erreicht wurde. Das Rahmenwerk hat weiterhin auf Schwellenwerten zu beruhen, mit deren Unterstützung der Mindestumfang der Überprüfung festgelegt wird. Zudem sollen
mehr Informationen über Wertpapierbestände von Bankgruppen bereitgestellt werden. Die Leitlinie wurde am 17. August 2016 im EU-Amtsblatt L
222/85 ff. veröffentlicht und trat am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen
Zentralbanken in Kraft. Die Regelungen nach Art. 1 Abs. 3 bis 14, 16 und
17 der Verordnung betreffend die Berichtspflichten für Wertpapierbestände
gelten ab dem 1. Oktober 2018.
EU-Amtsblatt – Empfehlung über das Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement für Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/24)
vom 2. August 2016
Gerichtet ist die Empfehlung an die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken. Die Adressaten der vorliegenden Empfehlung haben das in Art. 11 Abs. 3 bis 6 der Leitlinie EZB/2013/7 festgelegte DQM-Rahmenwerk für Statistiken über Wertpapierbestände anzuwenden. Die Empfehlung der EZB wurde am 17. August 2016 im EU-Amtsblatt C 297/1 ff. veröffentlicht und trat am selben Tag in Kraft.
EU-Amtsblatt – Delegierte Verordnung zur Ergänzung der BRRD durch RTS
zur Festlegung der Mindestbestandteile eines Reorganisationsplans und des
Mindestinhalts der Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung eines
Reorganisationsplans (EU/2016/1400) vom 10. Mai 2016
Über den finalen Entwurf der RTS und der Leitlinien zu Geschäftsreorganisationsplänen (EBA/RTS/2015/12 bzw. EBA/GL/2015/12) berichteten wir bereits in den FSNews 1/2016. Die darauf beruhende Verordnung wurde unverändert am 23. August 2016 im EU-Amtsblatt L 228/1 ff. veröffentlicht
und trat am 12. September 2016 in Kraft.
EU-Amtsblatt – Delegierte Verordnung zur Ergänzung BRRD im Hinblick auf
die RTS für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten
entstehenden Verbindlichkeiten (EU/2016/1401) vom 23. Mai 2016
Wir berichteten bereits über den Kommissionsvorschlag in den
FSNews 3/2016. Die delegierte Verordnung wurde ohne Änderungen angenommen und am 23. August 2016 im EU-Amtsblatt L 228/7 ff. veröffentlicht. Sie trat am 12. September 2016 in Kraft.
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EU-Amtsblatt – Delegierte Verordnung zur Berichtigung der delegierten Verordnung EU/2015/63 zur Ergänzung der BRRD im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
(EU/2016/1434) vom 14. Dezember 2015
Über den der delegierten Verordnung zugrunde liegenden Vorschlag berichteten wir bereits in den FSNews 1/2016. Die Verordnung wurde am 30. August 2016 im EU-Amtsblatt L 233/1 ff. veröffentlicht und trat am 31. August 2016 in Kraft. Sie gilt rückwirkend zum 1. Januar 2015.
EU-Amtsblatt – Delegierte Verordnung zur Ergänzung der BRRD im Hinblick
auf die RTS zur Spezifizierung einer Mindestauswahl der in die detaillierten
Aufzeichnungen aufzunehmenden Angaben zu Finanzkontrakten und der
Umstände, unter denen die Anforderung aufzuerlegen ist (EU/2016/1712)
vom 7. Juni 2016
Wir berichteten bereits in den FSNews 3/2016 über den Vorschlag der
EU-Kommission. Die delegierte Verordnung wurde ohne Änderungen angenommen, am 24. September 2016 im EU-Amtsblatt L 258/1 ff. veröffentlicht und trat am 14. Oktober 2016 in Kraft.
EBA – Konsultationspapier für ITS über die Verfahren und Vorlagen zur
Identifizierung und Übermittlung von Informationen der Abwicklungsbehörden an die EBA im Hinblick auf Eigenmittelmindestanforderungen und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Art. 45 Abs. 17 BRRD
(EBA/CP/2016/15) vom 24. Oktober 2016
Die ITS ermöglichen der EBA die Überwachung der einheitlichen Umsetzung
der Anforderungen an die Mindesteigenkapitalausstattung nach
Art. 45 BRRD. Dem Dokument wurden zwei Anhänge für die standardisierte
und vereinfachte Berichterstattung der nationalen Abwicklungsbehörden
beigefügt. Die Kommentierungsfrist endet am 21. November 2016.
EZB – Geplante Änderung der Notenbankfähigkeitskriterien und der Risikokontrollmaßnahmen für ungedeckte Bankschuldverschreibungen
vom 5. Oktober 2016
Im Zuge der Umsetzung der BRRD in den EU-Mitgliedstaaten wurde vom
EZB-Rat beschlossen, die festgelegten Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen für vorrangige ungedeckte Schuldtitel anzupassen. Diese
Instrumente (auch ungedeckte Bankschuldverschreibungen) sind vorbehaltlich zusätzlicher Risikokontrollmaßnahmen weiterhin grundsätzlich zulässig.
Darüber hinaus wurde beschlossen, die Obergrenze für die Nutzung solcher
Instrumente von 5 auf 2,5 % der Gesamtsumme der ungedeckten Bankschuldverschreibungen herabzusetzen. Erforderlich wird die Anpassung
auch wegen der kommenden Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Rahmen von MREL sowie aufgrund der Notwendigkeit, dass sich global systemrelevante Institute in den
neuen Rahmen für die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC) einfügen
müssen. Dies hat die EU-Mitgliedstaaten zu verschiedenen Gesetzesinitiativen veranlasst, die den Banken die Emission ungedeckter Bankschuldverschreibungen mit unterschiedlichen lnsolvenzrängen ermöglichen sollen. Die
Änderungen werden zum 1. Januar 2017 verbindlich. Siehe hierzu auch unsere Ausführungen zu den EZB-Entscheidungen EZB/2016/31, EZB/2016/32
und EZB/2016/33.
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Einheitlicher Abwicklungsausschuss – Änderung der Geschäftsordnung des
Beschwerdeausschusses, zuletzt geändert am 2. September 2016
Die Geschäftsordnung behandelt sowohl organisatorische Belange, formelle
Anforderungen und Formvorgaben als auch Regelungen zur Fallbearbeitung,
Beweisführung und Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Abwicklungsausschusses. Sie trat am 3. September 2016 in Kraft.
Einheitlicher Abwicklungsausschuss – Einführung in die Abwicklungsplanung
vom 22. September 2016
Das Dokument beschreibt den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und
konzentriert sich hierbei auf die Abwicklungsplanung und den Abwicklungsplan sowie den laufenden Prozess der Abwicklung. Konkret werden u.a. die
Besonderheiten bei der strategischen Geschäftsanalyse sowie bevorzugte
Abwicklungsstrategien betrachtet.
CPMI/IOSCO – Konsultationspapier für weitere Leitlinien zu den Prinzipien
für Finanzmarktinfrastrukturen in Bezug auf die Widerstandsfähigkeit und
Sanierung von zentralen Gegenparteien vom 16. August 2016
Das Papier wurde vorgelegt vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und
Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures – CPMI) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions – IOSCO). Es beschäftigt sich u.a. mit Stresstesting, Unternehmensführung und Offenlegung in Bezug auf das Risikomanagement von zentralen
Gegenparteien und Sicherheitsleistungen. Die Konsultationsfrist endete
am 18. Oktober 2016.
CPMI/IOSCO/Basler Ausschuss/Financial Stability Board (FSB) – Fortschrittsbericht im Hinblick auf das Arbeitsprogramm zu zentralen Gegenparteien (Central Counterparties – CCPs) vom 16. August 2016
Im April 2015 einigten sich der Basler Ausschuss, der Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures – CPMI), die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions –
IOSCO) sowie das FSB auf einen Arbeitsplan, um die Widerstandsfähigkeit,
Sanierungsplanung und Abwicklung von CCPs zu verbessern. In dem Bericht
wird neben den genannten Themen auch auf die Verflechtungen von Marktteilnehmern eingegangen, die sich aus dem zentralen Clearing ergeben.
Financial Stability Board (FSB) – Wesentliche Aspekte zur Abwicklungsplanung bei CCPs vom 16. August 2016
Das Diskussionspapier beschäftigt sich u.a. mit dem Zeitpunkt, in dem eine
Abwicklungsplanung zu initiieren ist, der Angemessenheit von finanziellen
Ressourcen sowie mit grenzüberschreitenden Aktivitäten. Auch Maßnahmen, um zu ausgeglichenen Positionen zurückzugelangen sowie ausgefallene und nicht ausgefallene Geschäfte zuzuordnen, sind Gegenstand des Papiers. Die Konsultationsfrist lief bis zum 17. Oktober 2016.
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Financial Stability Board (FSB) – Finale Leitlinien zur vorübergehenden finanziellen Unterstützung einer geordneten Abwicklung von global systemrelevanten Banken („G-SIBs“) vom 18. August 2016
Neben der finalen Version der Leitlinien zur vorübergehenden finanziellen
Unterstützung einer geordneten Abwicklung von global systemrelevanten
Banken („G-SIBs“) hat das FSB einen Überblick über die Antworten des im
November 2015 zur öffentlichen Konsultation gestellten Leitlinienentwurfs
veröffentlicht. Die finale Version der Leitlinien unterscheidet sich nur geringfügig von dem Leitlinienentwurf, über den wir in den FSNews 4/2015 berichteten. Es ist lediglich anzumerken, dass der Abwicklungsplan so flexibel
ausgestaltet sein sollte, dass verschiedene Szenarien dargestellt werden
können. Des Weiteren wird klargestellt, dass die Leistungserbringung innerhalb der beaufsichtigten Gruppe sich auf Inter-Entity-Unternehmen sowie
Intra-Entity-Unternehmen bezieht. Zusätzlich werden die Anforderungen an
die Vertragsgestaltung von SLAs näher ausgeführt.
Financial Stability Board (FSB) – Finale Leitlinien für unterstützende Verfahren zur Fortführung des operationellen Geschäfts in Abwicklung vom
18. August 2016
Neben der finalen Version der Leitlinien für unterstützende Verfahren zur
Fortführung des operationellen Geschäftes in Abwicklung hat das FSB einen
Überblick über die Antworten des im November 2015 zur öffentlichen Konsultation gestellten Leitlinienentwurfs veröffentlicht. Die finale Version der
Leitlinien unterscheidet sich nur geringfügig von dem Leitlinienentwurf, über
den wir in den FSNews 4/2015 berichteten. So wurde lediglich ergänzt, dass
Aufsichtsbehörden kritische Funktionen und kritische zentrale Dienstleistungen eines Unternehmens im Rahmen des Abwicklungsplanungsprozesses
identifizieren sollen.
Financial Stability Board (FSB) – Methode zur Bewertung von Schlüsselattributen für den Bankensektor vom 19. Oktober 2016
Im August 2013 veröffentlichte das FSB die Konsultation hierzu (siehe
FSNews 4/2013). Nach verschiedenen thematischen Überprüfungen (zuletzt im März 2016 – siehe FSNews 2/2016) adressiert die nunmehr veröffentlichte Methode die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Erkenntnisse aus den Reviews. Daher haben sich gegenüber dem Entwurf einige
Änderungen ergeben. Dazu gehört u.a. ein modularer Aufbau der Bewertungsmethoden. Während das Konsultationsdokument noch einen einheitlichen Ansatz vorsah, wurde jetzt nach Methoden für die Abwicklung von
Banken, Versicherungsunternehmen sowie Finanzmarktinfrastrukturen unterschieden. Das vorliegende Dokument beschäftigt sich daher nur mit dem
Bankensektor. Darüber hinaus wird das Proportionalitätsprinzip stärker betont.
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Bundesregierung/Bundesrat – Gesetzentwurf zur Neuordnung der Aufgaben
der FMSA (FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSANeuOG) (BRat-Drs. 408/16)
sowie Stellungnahme des Bundesrats hierzu (BRat-Drs. 408/16(B))
vom 12. August 2016 bzw. 23. September 2016
Über den Referentenentwurf des Gesetzes berichteten wir in den
FSNews 2/2016. Der Bundestag verabschiedete diesen mit einigen Änderungen. Diese bezogen sich vor allem auf die Ergänzung von Übergangsregelungen im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Um mehr
Rechtsklarheit im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Nachrangigkeit von Instrumenten zu schaffen, implementiert sie in § 46f Abs. 8
KWG-E eine Verordnungsermächtigung des BMF zum Erlass von Rechtsverordnungen zur näheren Spezifizierung der Merkmale von strukturierten
Schuldtiteln und Geldmarktinstrumenten, die von der gesetzlichen Nachrangigkeit ausgeschlossen sein werden. Diese Instrumente werden damit betrieblichen Verbindlichkeiten wie z.B. Unternehmenseinlagen und bestimmten Forderungen aus Derivategeschäften gleichrangig sein. Der Bundesrat
schlägt nach Empfehlung des Finanzausschusses vom 9. September 2016
u.a. vor, den bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten die Abwicklung von
Risikopositionen und nicht-strategischen Geschäftsbereichen durch Übertragung auf andere Rechtsträger zu erleichtern und damit die Abwicklung zu
beschleunigen. Dies begrüßt die Bundesregierung grundsätzlich. Sie ist aber
der Auffassung, dass dies erhebliche Risiken für den Finanzmarktstabilisierungsfonds und damit mittelbar für Bund und Länder bergen kann. Außerdem hat die EZB (CON/2016/53) sich am 31. Oktober 2016 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung geäußert. Da es keinen Unionsrahmen gibt,
befürwortet die EZB das im Gesetzentwurf verfolgte Ziel, durch Rechtsverordnung Rechtsklarheit durch Konkretisierung der Instrumentenarten, die
von der gesetzlichen Nachrangigkeit im Rahmen der Gläubigerhierarchie
ausgeschlossen sein werden, zu schaffen. Sie möchte allerdings zur Festlegung dieser Sachverhalte konsultiert werden, da solche Legaldefinitionen
eine Auswirkung auf die allgemeine Entwicklung der Geldmärkte haben
könnten. Darüber hinaus äußert sich die EZB auch zu der vorgesehenen Regelung, die die Zahlung einer variablen Vergütung an Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Kreditinstituten untersagt und die insoweit
über die EBA-Leitlinien zur Vergütungspolitik (EBA/GL/2014/08 und
EBA/GL/2015/22) hinausgeht. Sie hält sie fest, dass Bankvorschriften, die
die Mitgliedstaaten nach Errichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus
erlassen, der EZB die Wahrnehmung ihrer Befugnisse im Rahmen des SSM
erleichtern und ihr unter anderem ermöglichen sollten, die Beaufsichtigung
der Kreditinstitute innerhalb des SSM stärker zu vereinheitlichen. Die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, Hindernisse zu schaffen, die nicht nur
einer einheitlichen Aufsichtspraxis, sondern auch der Ermessensausübung
der EZB im Bereich der Aufsicht im Rahmen des SSM entgegenstehen. Die
wesentlichen Vorschriften sollen bereits bis zum 31. Dezember 2016 in
Kraft treten.
22
3.
Vergütung
EBA – Finale Leitlinien für Vergütungsgrundsätze und die Vergütungspraxis
für den Vertrieb und die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen
im Privatkundengeschäft (EBA/GL/2016/06) vom 28. September 2016
Über den Leitlinienentwurf der EBA für Vergütungsgrundsätze und die Vergütungspraxis für den Vertrieb und die Bereitstellung von Produkten und
Dienstleistungen im Privatkundengeschäft berichteten wir bereits in den
FSNews 1/2016. Die Leitlinien sollen nicht, wie ursprünglich vorgesehen,
ab 3. Januar 2017 berücksichtigt werden, sondern ab dem 13. Januar 2018.
ESMA – Veröffentlichung der deutschen Fassungen der finalen Leitlinien für
solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der OGAW-Richtlinie
(ESMA/2016/575-DE) bzw. AIFMD (ESMA/2016/579-DE), beide
vom 14. Oktober 2016
Wir berichteten bereits in den FSNews 2/2016 über die finalen Leitlinien zur
soliden Vergütungspolitik im Hinblick auf die OGAW- und AIFMD-Richtlinie
(ESMA/2016/411). Nunmehr wurden diese in zwei Dokumente getrennt in
die europäischen Amtssprachen übersetzt. Sie werden ab dem 1. Januar 2017 verbindlich.
BaFin – Konsultation 08/2016 – Änderung der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) vom 10. August 2016
Die InstitutsVergV dient v.a. der Umsetzung der im Juni 2016 von der EBA
veröffentlichten Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik und zu Angaben
im Hinblick auf die Vergütungspolitik nach Art. 450 CRR (EBA/GL/2015/22).
Diese gelten ab 1. Januar 2017. Wesentliche Neuerungen der InstitutsVergV
beziehen sich u.a. darauf, dass nunmehr jeder Vergütungsbestandteil einer
der Gruppen „variable“ oder „fixe“ Vergütung zugeordnet wird. Weiterhin
soll die Pflicht zur Identifizierung der Risikoträger im Unternehmen in Zukunft auf alle CRR-Institute ausgeweitet werden. Für Nicht-CRR-Institute
bleibt es, sofern sie nicht bedeutend iSv § 17 InstitutsVergV sind, jedoch
dabei, dass sie keine Risikoträger identifizieren und damit v.a. nur die Allgemeinen Anforderungen der InstitutsVergV zu erfüllen haben. Darüber hinaus werden die Anforderungen an die Ausgestaltung der Pflicht zum Zurückbehalt (Deferral) mit Abschmelzungsmöglichkeit (Malus-Anwendung) präzisiert. Zudem soll als zusätzliches nachträgliches Risikoadjustierungsinstrument künftig bei Erfüllung von Malus-Kriterien neben der Möglichkeit zur
Abschmelzung einbehaltener Bonusanteile auch die zeitlich begrenzte Möglichkeit zum Rückgriff auf bereits ausbezahlte variable Vergütungselemente
(sog. „Clawback“) beschränkt auf Fälle schwerwiegender persönlicher Verfehlungen zwingend vorgeschrieben werden. Des Weiteren wird geregelt,
dass innerhalb eines aufsichtlichen Konsolidierungskreises die Anforderungen der InstitutsVergV auch auf die Vergütungssysteme derjenigen Mitarbeitern anzuwenden ist, deren berufliche Tätigkeit sich hauptsächlich auf
das Risikoprofil der Gruppe auswirkt (Gruppen-Risikoträger). Letztlich geht
die Konsultation auf Förderbanken ein und insbesondere darauf, dass in den
Vergütungssystemen der Risikoträger von Förderbanken vom Erfordernis eines variablen Vergütungsanteils abgesehen werden kann. Zu den im Rahmen des FMSA-Neuordnungsgesetzes vorgesehenen Änderungen in Bezug
auf die Vergütung von Verwaltungsrats- bzw. Aufsichtsratsmitgliedern und
23
der diesbezüglichen Offenlegung verweisen wir auf unsere Ausführungen in
den FSNews 2/2016 sowie unsere Ausführungen in diesen FSNews. Stellungnahmen zu der vorliegenden Konsultation konnten bis zum 12. September 2016 eingereicht werden. Weiterhin empfehlen wir Ihnen den Artikel
„Konsultation 08/2016 – Änderung der Institutsvergütungsverordnung
(InstitutsVergV)“ in diesen FSNews.
4.
Anforderungen an Geschäftsleiter und Organe
EBA – Konsultationspapier zur Überarbeitung der Leitlinien für interne
Governance-Anforderungen (EBA/2016/16) vom 28. Oktober 2016
Der Entwurf der Leitlinien enthält zum einen Regelungen zum Rollenverständnis des Leitungsorgans u.a. im Hinblick auf Verantwortlichkeiten,
Funktionen und organisatorische Rahmenbedingungen. Zum anderen werden Anforderungen an die interne Governance-Politik, Risikokultur und Unternehmensführung sowie an den internen Kontrollrahmen (inkl. Kontrollfunktionen, Risikomanagement-Rahmen, Neue-Produkte-Prozess und interne Steuerungsfunktionen) definiert. Das Dokument beinhaltet außerdem
Aspekte, die bei der Entwicklung der internen Governance-Strategie zu berücksichtigen sind. Diese umfassen sowohl die Eigentümer- und Konzernstruktur, Arbeits- und Verhaltensweisen des Leitungsorgans und organisatorische Strukturen (jeweils inkl. der Auswirkungen auf die Gruppe) als auch
den internen Kontrollrahmen und spezielle Anforderungen an Schlüsselpositionen (z.B. Risikomanagementfunktion, Compliance-Funktion und interne
Revision). Ebenso werden auch Anforderungen an die Etablierung und Arbeitsweise von Ausschüssen, insbesondere des Risiko- und Prüfungsausschusses, formuliert. Die Kommentierungsfrist endet am 28. Januar 2017.
ESMA/EBA – Konsultationspapier Leitlinien über Anforderungen an die Eignung von Mitgliedern von Leitungsorganen und Inhabern von Schlüsselfunktionen nach CRD IV und MiFID II (EBA/2016/17) vom 28. Oktober 2016
Der Entwurf enthält Anforderungen an die Eignungsbewertung einzelner
Mitglieder und die kollektive Eignung des Leitungsorgans. Außerdem werden
die Eignungsbegriffe u.a. zur zeitlichen Bindung, fachlichen Kompetenzen
und Integrität gemäß Art. 19 Abs. 12 CRD IV näher beschrieben. Ergänzt
werden diese Regelungen um Anforderungen bezüglich der Fortbildung der
einzelnen Mitglieder, der Diversifikation der Leitungsorgane und der Eignungsgrundsätze von Unternehmen. Damit auch die Bewertung der Eignung
selbst einheitlichen Standards folgt, werden Maßstäbe zur Bewertung und
Beurteilung der individuellen Eignung und Gesamteignung des Leitungsorgans durch die Organe definiert. Der Entwurf enthält darüber hinaus Anforderungen an Fertigkeiten und Dokumentation bei Erstbestellungen und Neubewertungen bereits bestellter Mitglieder. Die Vorlagen für die Bewertung
der Kollektivkompetenz der Mitglieder werden in einem gesonderten Anhang veröffentlich. Die Kommentierungsfrist endet am 28. Januar 2017.
24
5.
Berichte, Marktuntersuchungen etc.
Financial Stability Board (FSB) – Fünfter Fortschrittsbericht im Hinblick auf
die Abwicklung von systemrelevanten Unternehmen vom 18. August 2016
In dem Bericht wird untersucht, was vor dem Hintergrund der vom FSB zuletzt im Oktober 2014 veröffentlichten Schlüsseleigenschaften von effektiven Abwicklungssystemen für Finanzinstitute (Key Attributes of Effective
Resolution Regimes for Financial Institutions, siehe hierzu FSNews 4/2014)
bei der Umsetzung der Anforderungen bisher erreicht wurde. Im Hinblick
auf die Abwicklung von zentralen Gegenparteien (Central Counterparties – CCPs) und systemrelevanten Versicherern gibt es v.a. noch Verbesserungsbedarf. Zu den Papieren des FSB im Hinblick auf die Abwicklung von
CCPs verweisen wir auf unsere Ausführungen im Abschnitt „Sanierung und
Abwicklung“. Darüber hinaus werden Maßnahmen aufgezeigt, die sicherstellen sollen, dass alle global systemrelevanten Finanzinstitute abwicklungsfähig sind. Der Bericht enthält außerdem die Ergebnisse des zweiten Prozesses zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von global systemrelevanten
Banken (Resolvability Assessment Process – RAP – for global systemically
important banks) sowie die des ersten Prozesses für global systemrelevante
Versicherer (RAP for global systemically important insurers).
Financial Stability Board (FSB) – Verschiedene Dokumente zur Errichtung
eines widerstandsfähigen und offenen weltweiten Finanzsystems, um nachhaltige grenzüberschreitende Investments zu unterstützen, vom 31. August 2016
Im Vorfeld des G20-Gipfels Anfang September 2016 hatte der Vorsitzende
des FSB die Teilnehmer des Gipfels über den Stand des Fortschritts informiert. In diesem Zusammenhang hat das FSB auch einen Bericht über die
Umsetzung und Effekte der G20-Reformen in Bezug auf die Finanzaufsicht
in den einzelnen Ländern vorgelegt. Dabei kommt das FSB zu dem Ergebnis, dass der Umsetzungsprozess stetig, aber ungleich verläuft und die Effekte der Reform bisher im Allgemeinen positiv sind. Die Ergebnisse des Berichts werden auch in einem separat veröffentlichten Dashboard überblickartig visualisiert.
ESAs – Bericht über die Hauptrisiken für das EU-Finanzsystem vom 7. September 2016
Die ESAs haben ihren September-Bericht über die Risiken und Schwachstellen des EU-Finanzsystems veröffentlicht. Der Bericht konzentriert sich auf
die jüngste Entwicklung bezüglich des niedrigen Wachstums und der geringen Renditeoptimierung sowie die potenziellen Auswirkungen dessen auf die
Rentabilität und Qualität der Aktiva der Finanzinstitute. Außerdem äußern
sich die ESAs mit Besorgnis über die Vernetzung innerhalb des EU-Finanzsystems.
25
V.
Kreditvorschriften
EU-Rat – Berichtigung der Verordnung EU/2016/1011 über Indizes, die bei
Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und
zur Änderung der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG), der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2014/17/EU) sowie der Marktmissbrauchsverordnung (EU/ 596/2014) vom 21. Oktober 2016
Es werden klarstellende Änderungen vorgenommen.
Basler Ausschuss – Frage- und Antwortkatalog zum aufsichtlichen Regelwerk zur Bewertung und Kontrolle von Großkrediten vom 29. September 2016
Die aktualisierte Fassung des Frage- und Antwortkatalogs stellt betreffend
anderer Interbankkredite als Intraday-Kredite klar, dass für diese ebenfalls
keine besondere Berücksichtigung im Großkreditregime erforderlich ist. Ferner sind Clearingaktivitäten zugelassener zentraler Gegenparteien weiterhin
von der Großkreditanrechnung ausgenommen. Diesbezüglich erläutert der
Basler Ausschuss auch, wie entsprechende Kredite von zentralen Gegenparteien zu melden sind, sofern die zentrale Gegenpartei einer Gruppe verbundener Kunden angehört. Weiter werden Fragestellungen zur Bildung einer
Gruppe verbundener Kunden bei wirtschaftlicher Abhängigkeit aufgrund
derselben Refinanzierungsquelle sowie zur Berücksichtigung des Substitutionsansatzes im Zusammenhang mit Kontrahentenausfallrisiken beantwortet. Ebenso klärt der Basler Ausschuss, dass Kredite, die nur zum Teil vom
aufsichtlichen Eigenkapital abgezogen werden, in Höhe des Kapitalabzugs
von der Anwendung der Großkreditvorschriften befreit sind.
BMF – Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau
oder zum Erwerb von Wohnimmobilien zur Stärkung der Finanzstabilität
(Aufsichtsrechtergänzungsgesetz (FinErg Wohn) vom 31. Oktober 2016
Ziel ist es, Gefahren für die Finanzstabilität, die aus der Überbewertung und
nachlässigen Standards in der Kreditvergabe von Wohnimmobilien resultieren, entgegenzuwirken. Hierzu wird die BaFin gemäß § 48u KWG-RefE ermächtigt, in Form von Allgemeinverfügungen für die Vergabe von Neukrediten für Wohnimmobilien gegenüber Kreditinstituten Obergrenzen festzulegen. Sie kann das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Immobilienwert
(„Loan to Value“), das Verhältnis zwischen der Schuldendienstfähigkeit und
dem Einkommen („Debt-Service to Income“), das Verhältnis zwischen Gesamtverschuldung und Einkommen („Debt-Service Coverage Ratio“) bestimmen sowie Vorgaben im Hinblick auf den Tilgungszeitraum (Amortisationsanforderung) definieren. U.a. Kleindarlehen, Anschlussfinanzierungen
oder Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung könne von den Beschränkungen ausgenommen werden. Darüber hinaus kann Kreditgebern
ein Kontingent eingeräumt werden, innerhalb dessen die Neukreditvergabe
ohne Berücksichtigung der Beschränkungen gestattet ist. Dies hat auch entsprechende Anpassungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) sowie des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zur Folge. Die Ausübung der Beschränkungsbefugnisse setzt drohende Risiken für die Finanzstabilität und
26
die Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems voraus. Des Weiteren wird der Gesetzentwurf genutzt, um die Neuerungen im Millionenkreditmeldewesen aufgrund der Umsetzung von AnaCredit um weitere zwei Jahre
auf den 1. Januar 2019 zu verschieben.
VI.
Geldwäscheprävention
EU-Amtsblatt – Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Geldwäscherichtlinie (EU/2015/849) durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die
strategische Mängel aufweisen, (EU/2016/1675) vom 14. Juli 2016
Die Liste der Drittländer mit hohem Risiko gemäß Art. 9 der Richtlinie
EU/2015/849 wurde am 20. September 2016 im EU-Amtsblatt L 254/1 ff.
veröffentlicht und trat am 23. September 2016 in Kraft.
EU-Kommission – Geänderte Fassung einer Richtlinie zur Änderung der
Richtlinie 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG vom 28. Oktober 2016
Über einen Entwurf der Änderungsrichtlinie berichteten wir bereits in den
FSNews 3/2016. Neu aufgenommen wurde u.a. die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Informationen über wirtschaftliche Eigentümer von Unternehmen und Stiftungen öffentlich zur Verfügung zu stellen. Die EU-Kommission
verpflichtet sich, im Jahr 2020 einen Bericht über den Umsetzungsstand der
Regelungen zu veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten müssen die Regelungen
der Änderungsrichtlinie bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umsetzen.
EBA – Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission, virtuelle Währungsunternehmen dem Anwendungsbereich der Anti-Geldwäscherichtlinie hinzuzufügen, (EBA-Op-2016-14; im Dokument: EBA-Op-2016-07) vom 11. August 2016
Die EBA hält den Vorschlag der EU-Kommission für begrüßenswert, Plattformen für den Austausch virtueller Währungen sowie Verwahrer elektronischer Geldbörsen in den Anwendungsbereich der Vierten Anti-Geldwäscherichtlinie aufzunehmen. Sie sieht es als einen wichtigen Schritt bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch virtuelle
Währungen. Die EBA empfiehlt, die Umsetzungsfrist zu überdenken und
nicht auf den 1. Januar 2017 vorzuziehen. Darüber hinaus soll der Informationsaustausch der zuständigen Behörden einfacher und effizienter gestaltet
werden.
BaFin – Rundschreiben 05/2016 (GW) – Erklärung und Informationsbericht
der FATF, Änderung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 10. August 2016
Die BaFin gibt die wesentlichen Inhalte der Erklärung der FATF vom 24. Juni
2016 sowie des zugehörigen Informationsberichts wider. Bei der Demokratischen Volksrepublik Korea ist von anhaltend substanziellen Risiken auszugehen, sodass zum Schutz des internationalen Finanzsystems Gegenmaßnahmen zu ergreifen sind. In Bezug auf den Iran werden die Mitgliedsländer
der FATF und alle anderen Länder zum Schutz des internationalen Finanzsystems zur Anwendung erhöhter Sorgfaltsmaßnahmen entsprechend den
27
von diesen Ländern ausgehenden Risiken gemahnt. Letztlich gibt die BaFin
bekannt, dass eine neue EU-Verordnung in Planung ist. Diese regelt die Kategorisierung der Länder, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die
Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
festgestellt worden sind.
BaFin – Aktualisierte Information zur Übergangsfrist für das neue Videoidentifizierungsverfahren vom 19. Oktober 2016
Über die Aussetzung der Anwendung des BaFin Rundschreibens 4/2016 berichteten wir bereits in den FSNews 3/2016. Nunmehr kündigt die BaFin an,
ein neues Rundschreiben zu Jahresbeginn 2017 zu veröffentlichen und für
dessen verbindliche Anwendung eine Übergangsfrist bis zum zweiten Quartal 2017 vorzusehen. Bis Inkrafttreten der Neufassung behält das
BaFin Rundschreiben 1/2014 weiterhin seine Gültigkeit.
VII. Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren,
Einlagensicherung
1.
FINREP/COREP-Reporting
EU-Amtsblatt – Durchführungsverordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung für die aufsichtlichen Meldungen von Instituten gemäß
CRR (EU/680/2014) in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen
(EU/2016/1702) vom 18. August 2016
Über die vorgenommenen Änderungen berichteten wir bereits in den
FSNews 2/2016. Die Änderungen gelten ab dem 1. Dezember 2016. Der
erste Meldestichtag, der die neuen Anforderungen zu berücksichtigen hat,
ist der 31. Dezember 2016. Die Verordnung wurde am 29. September 2016
im EU-Amtsblatt L 263/1 ff. veröffentlicht und trat am 19. Oktober 2016 in
Kraft.
ESMA – Konsultationspapier für RTS und ITS nach der Verordnung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTR; EU/2015/2365) und Änderungen zu
EMIR (ESMA/2016/1409) vom 30. September 2016
Ziel dieses konsultierten Vorschlags für Technische Standards ist die Stärkung der Transparenz von Schattenbankentätigkeiten. Erfasst werden alle
Geschäfte, bei denen Wertpapiere für die Generierung von Finanzmitteln oder anderen Wertpapieren genutzt werden (etwa Wertpapierleihe oder
Wertpapierpensionsgeschäfte). Dies umfasst auch Rückkaufgeschäfte und
Sell/buy-back-Transaktionen. Für solche Geschäfte werden in diesem Vorschlag Details künftiger Meldeanforderungen definiert, die auch die Berichterstattung über verbundene Sicherheiten enthält. Nachdem die Hintergründe für besondere Reporting-Anforderungen und Anforderungen an die
Registrierung betroffener Transaktionen dargestellt werden, werden die
Hauptaspekte der geplanten Berichtserfordernisse erläutert. Hierauf aufbauend werden die Anforderungen an Transparenz und Vergleichbarkeit erläutert. Danach werden schließlich die Eingriffs- und Überwachungsmöglichkeiten für Aufsichtsbehörden dargestellt. Die Frist zur Kommentierung endet
am 30. November 2016. Auf Basis der eingehenden Stellungnahmen wird
die ESMA einen Vorschlag für den Erlass Technischer Standards erarbeiten,
der voraussichtlich im ersten oder zweiten Quartal 2017 der EU-Kommission
28
zur Annahme vorgelegt wird. Voraussichtlich wird der neue Standard ab
2018 verbindlich.
Deutsche Bundesbank – Aktualisierte Ausfüllhilfen für die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (FINREP) für HGB-Anwender vom 25. August
2016
Über das ursprüngliche Dokument berichteten wir bereits in den
FSNews 3/2016.
Deutsche Bundesbank – Veröffentlichung der XBRL-Taxonomien gemäß den
ITS on Reporting der EBA ab Dezember 2016 (Taxonomie 2.5.0.1)
vom 23. und 30. August 2016
Die Taxonomien beinhalten die EBA ITS-Vordrucke, ergänzt um die deutschen Header-Informationen. Damit wurde die EBA-Taxonomie um die
deutsche Basistaxonomie erweitert.
Deutsche Bundesbank – Änderungen der XBRL-Taxonomien gemäß den ITS
on Reporting der EBA ab September 2016 (Taxonomie 2.4.1.1) vom 30. August 2016 bzw. 8. September 2016
Die Beispielsinstanzen für die Arbeitsgebiete GROSS und WIDAT wurden ergänzt.
2.
AnaCredit
Deutsche Bundesbank – Erläuterungen zu den Meldeeinheiten für die Kreditdatenstatistik (Stand 31. August 2016) vom 7. September 2016
Basierend auf dem aktuellen Diskussionsstand zu den Anforderungen der
EZB an die Erhebung granularer Kredit- und Kreditrisikodaten der AnaCredit-Verordnung sowie der diese konkretisierenden Kreditdatenstatistik
AnaCredit der Deutschen Bundesbank hat diese nunmehr Erläuterungen zu
dem AnaCredit-Meldeschema und dem zugehörigen Datenmodell veröffentlicht. Dies umfasst auch datenfeldbezogene Erläuterungen. Außerdem werden Bezüge und Schnittstellen zu anderen Datenerhebungen aufgezeigt, die
die Umsetzung der Anforderungen und die Datenbeschaffung erleichtern.
Über die AnaCredit-Verordnung und die bankstatistischen Meldedaten in der
Kreditdatenstatistik informierten wir bereits in den FSNews 3/2016.
Deutsche Bundesbank – AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten vom 9. September 2016
Im Vergleich zur Erstveröffentlichung (siehe FSNews 3/2016) des AnaCredit-Meldeschemas Kreditdaten wird die Tabelle „Daten empfangener Sicherheiten“ um das Attribut „Typ der Kennung des Sicherungsgebers“ ergänzt.
Deutsche Bundesbank – Vorläufiges AnaCredit-Meldeschema vom 21. September 2016
Die Deutsche Bundesbank hat ein Konvolut an vorläufigen Dateibeispielen
für AnaCredit-Meldungen veröffentlicht. Die Vorschläge für die Meldungen
an die Deutsche Bundesbank gelten sowohl für Stamm- als auch für Kreditdatenmeldungen und können als Grundlage für die am Erstellungsprozess
beteiligten Organisationseinheiten herangezogen werden.
29
Deutsche Bundesbank – AnaCredit-Meldeschema Vertragspartner-Stammdaten vom 14. Oktober 2016
Im Vergleich zur Erstveröffentlichung des AnaCredit-Meldeschemas Vertragspartner Stammdaten werden die fünf Schemata um die folgenden Attribute ergänzt: „Typ der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens“,. „Typ der Kennung der direkten Muttergesellschaft“ und „Typ der
Kennung der obersten Muttergesellschaft“. Wir berichteten bereits in
FSNews 3/2016.
Deutsche Bundesbank – Frage- und Antwortkatalog zu AnaCredit, letztmalig
aktualisiert am 16. September 2016
In dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Frage- und Antwortkatalog hinsichtlich des Meldeprozesses und des Meldeinhalts von
AnaCredit wurden 13 Fragen neu hinzugefügt, von denen zehn bereits beantwortet wurden. Insgesamt wurden bislang 73 Fragen beantwortet. Die
beantworteten Fragen betrafen im Wesentlichen die Themen Meldeumfang
und Meldeweg.
3.
Sonstiges
Hinsichtlich der Änderungen in Bezug auf Millionenkreditmeldungen durch
das Aufsichtsrechtergänzungsgesetz – FinErg Wohn verweisen wir unsere
Ausführungen hierzu.
BaFin – Formular zur Meldung personeller Veränderungen des Aufsichtsrates oder des Beirates von Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften vom 9. August
2016
Mit dem Formular können sowohl die Bestellung als auch das Ausscheiden
eines Aufsichtsrats- bzw. Beiratsmitglieds nach § 18 Abs. 4 S. 2 KAGB,
§ 119 Abs. 3 S. 3 KAGG, § 147 Abs. 3 S. 3 KAGB, § 153 Abs. 3 S. 4 KAGB
angezeigt werden.
Deutsche Bundesbank – Veröffentlichung akzeptierter Entry Points im ITSMeldewesen der Deutschen Bundesbank vom 17. August 2016
Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Tabelle enthält die akzeptierten Entry Points im ITS-Meldewesen (Stand: 17. August 2016).
Deutsche Bundesbank – Plausibilitätsprüfungen für § 14 KWG vom 30. August 2016
Die Deutsche Bundesbank hat Hinweise für eine mögliche Plausibilitätsprüfung bei der Meldung von Millionenkrediten (§ 14 KWG) veröffentlicht. Es
besteht die Möglichkeit der Plausibilitätsprüfung der Betragsdatenanzeige
Kreditnehmer, Summenanzeige, Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse, Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse
sowie formatübergreifende Plausibilitäten.
Deutsche Bundesbank – Änderungen der XBRL-Taxonomie 1.1 für die Meldungen der Risikotragfähigkeit ab 30. Juni 2016 am 8. September 2016
Die Synthetische Instanz 1.1 und die Beispielsinstanz 1.1 für die Meldungen
der Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß FinaRisikoV wurden geändert.
30
Deutsche Bundesbank – Schema-Files gültig ab Meldetermin 31. März 2017
vom 5. September 2016
Zur Verfügung gestellt werden drei Dateien in den Formaten zip und xsd.
Diese enthalten Informationen zur Meldeeinreichung und zur Rückmeldung
der Daten für den Bereich Millionenkredite.
Deutsche Bundesbank – Bundesbank ExtraNet Dokumentation für Kunden
Version 2.14 vom 1. Oktober 2016
Wesentliche Änderungen im Vergleich zur Version 2.13 beziehen sich auf
strukturelle (Titeländerungen zum EFSF/ESM-Bietungs-System und Kundenberatungscenter) und inhaltliche Änderungen (maximale Zeichenlänge für
den Datei-Upload sowie Informationen zum Export der Daten in Bezug auf
Benutzer-Manager für Fachverfahren). Technische und fachliche Fragestellungen von Kunden können über das Kundenberatungscenter adressiert
werden.
Deutsche Bundesbank – Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum
Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG vom 4. November 2016
Das Merkblatt wurde aktualisiert.
VIII. WpHG/Depot/Investment
1.
Richtlinie/Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente – MiFID II/MiFIR
EU-Kommission – Übersicht über die technischen Standards nach MiFID I,
MiFID II und MiFIR vom 20. Oktober 2016
Die Liste wurde aktualisiert.
EU-Kommission – Delegierte Verordnung zur Ergänzung von MiFID II durch
RTS (6 von 28) zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an
Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben, (C(2016) 4478 final) vom 19. Juli 2016, veröffentlicht am 22. August 2016
Über die vorangegangenen Dokumente berichteten wir zuletzt in den
FSNews 4/2015. Die RTS wurden ohne wesentliche Änderungen angenommen und sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in
Kraft treten.
EU-Kommission – Delegierte Verordnung zur Ergänzung der MiFIR durch
RTS (22 von 28) für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (C(2016) 4733 final) vom 28. Juli 2016, veröffentlicht am 22. August 2016
Über die vorangegangenen Dokumente berichteten wir zuletzt in den
FSNews 2/2016. Die RTS wurden ohne wesentliche Änderungen angenommen und soll überwiegend am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EUAmtsblatt in Kraft treten.
31
ESMA – Diskussionspapier zu den Anforderungen an den Handel mit Derivaten nach MiFIR (ESMA/2016/1389) vom 20. September 2016
Aus Art. 28 und 32 MiFIR ergeben sich bestimmte Anforderungen für den
Handel mit Derivaten über geregelte Märkte, multilaterale und organisierte
Handelssysteme. Vor diesem Hintergrund veröffentlicht die ESMA ein Diskussionspapier, in dem die entsprechenden Anforderungen konkretisiert
werden. Nachdem formelle Verfahrensregelungen für die Handelspflichten
auf geregelten Märkten, multilateralen und organisierten Handelssystemen
und der sachliche Anwendungsbereich definiert werden, enthält das Papier
auch detaillierte Regelungen für die Liquiditätsüberwachung und -steuerung. Insbesondere wird darauf eingegangen, welche Anforderungen bei der
Liquiditätsbeurteilung zu berücksichtigen sind und welche Besonderheiten
bei Kreditderivaten bestehen. Die Frist zur Kommentierung endet am
21. November 2016. Auf Basis der eingehenden Stellungnahmen wird die
ESMA einen Vorschlag für den Erlass von RTS erarbeiten, die voraussichtlich
im ersten Quartal in einem Konsultationsverfahren vorgestellt werden. Ein
Entwurf der Standards wird für Sommer 2017 erwartet.
ESMA – Konsultationspapier für RTS zur Bestimmung des Anwendungsbereiches von konsolidierten Datentickern für Nichteigenkapitalinstrumente
(ESMA/2016/1422) vom 3. Oktober 2016
Das Diskussionspapier beschäftigt sich mit den besonderen Anforderungen
für die europaweite Zusammenführung von Handelsauskünften in sogenannten „consolidiated tapes“ (konsolidierten Datentickern). Diese über lizenzierte Provider angebotenen Daten sollen einen umfassenden Überblick
über aktuelle Preise und Kostenstrukturen ermöglichen. Das Dokument definiert zum einen die speziellen Anforderungen an den Provider der Informationen. Dabei werden u.a. volumenbezogene und transaktionsbezogene
Schwellenwerte festgelegt, bei deren Überschreitung z.B. ein Handelsplatz
in den Datenstrom einzubeziehen ist. Ergänzt werden diese Vorschriften
zum anderen durch Mindestanforderungen, die zu beachten sind, wenn Datengrundlagen verändert oder ergänzt werden. Die Frist zur Kommentierung
endet am 5. Dezember 2016.
ESMA – Veröffentlichung eines Frage- und Antwortkatalogs zur Einführung
des sogenannten „double volume cap“ nach Art. 5 MiFiR (ESMA/2016/1424)
vom 4. November 2016
Um die Umsetzung der Anforderungen an die Volumenbegrenzung des Handelsgeschäfts mit Eigenkapitalinstrumenten an eigenen Handelsplätzen und
die damit verbundene Vergünstigung hinsichtlich der Offenlegung von
Transparenzangaben zu unterstützen (Art. 4 und 5 MiFIR), veröffentlicht die
ESMA einen Frage- und Antwortkatalog. Hier wurden zunächst vier Fragen
zum „double volume cap“ selber eingestellt. Bei einem „double volume cap“
handelt es sich um eine Begrenzung des Volumens für Eigenkapitalinstrumente, für die Veröffentlichungserleichterungen bestehen. Mit der letzten
Aktualisierung wurde eine Frage zum Umsetzungszeitplan aufgenommen.
Ergänzend veröffentlichte die ESMA am 26. Oktober 2016 gesonderte
Anweisungen an die Offenlegung im Zusammenhang mit dem „double volume cap“. In diesem Dokument werden Offenlegungsprinzipien und Anweisungen an die formelle Datenbereitstellung festgelegt.
32
ESMA – Konsultationspapier zu Leitlinien zu den Product-Governance-Anforderungen gemäß MiFID II (ESMA/2016/1436) vom 5. Oktober 2016
Die Leitlinien enthalten u.a. detaillierte Regelungen für Produktgestalter und
den Vertrieb. Für Produktgestalter werden Anforderungen im Besonderen
zur Identifikation von Zielmärkten auf Basis der inhärenten Struktur des
konzipierten Produktes und zur Abstimmung der Vertriebsstrategie mit den
Zielmärkten definiert. Die Vorschriften für den Vertrieb konzentrieren sich
hingegen u.a. auf die Abstimmung zwischen der vertriebsseitigen Beurteilung von Zielmärkten und dem Produktüberwachungsprozess, auf Kriterien
für die Identifikation von Zielmärkten durch die Vertriebseinheiten sowie
Anforderungen an kundenorientierte Absicherungsmöglichkeiten, Portfoliodiversifikation und Wechselwirkungen zu anderen Investmentdienstleistungen. Außerdem werden Regelungen dargestellt, die sowohl Produktgestalter
als auch den Produktvertrieb betreffen. Hier stehen die produktabhängige
Identifikation und Bestimmung von Zielmärkten und Kundengruppen im
Mittelpunkt, für die das Investmentprodukt nicht geeignet ist (Negativabgrenzung). Die Frist zur Kommentierung endet am 5. Januar 2017. Auf Basis der eingehenden Stellungnahmen plant die ESMA, in der ersten Jahreshälfte 2017 die finalisierten Leitlinien zu veröffentlichen.
ESMA – Konsultationspapier für Leitlinien zu besonderen Anforderungen der
MiFID II in Bezug auf Mitglieder der Leitungsorgane von Marktbetreibern
und Datenbereitstellungsdiensten (ESMA/2016/1437) vom 5. Oktober 2016
Konkretisiert werden die Anforderungen an Mitglieder der Leitungsorgane in
zeitlicher, fachlicher und persönlicher Hinsicht auf Grundlage von Art. 45
Abs. 2 lit. a bis c MiFID II. Dabei werden u.a. die Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit in genereller und spezieller Hinsicht bezogen auf die
übernommenen Aufgaben festgelegt. Die finalen Leitlinien sollen in der ersten Jahreshälfte 2017 finalisiert und veröffentlicht werden. Die Frist zur
Kommentierung endet am 5. Januar 2017.
ESMA – Veröffentlichung von Leitlinien zur Kalibrierung, Bekanntgabe und
Meldung bei der Einstellung des Handels (ESMA/2016/1440) vom 6. Oktober 2016
In Art. 48 Abs. 13 MiFID II wurde die ESMA beauftragt, Leitlinien für die Kalibrierung des Handels gemäß Art. 48 Abs. 5 Unterabs. 2 MiFID II zu erarbeiten. Im Rahmen des Berichts über Trends, Risiken und Schwachstellen
aus August 2016 (siehe unsere Ausführungen hierzu in diesen FSNews)
wurde dargestellt, dass zwar die einzelnen Handelsplätze bereits Schutzmechanismen für die Überwachung und Steuerung der Volatilität an dem jeweiligen Handelsplatz etabliert haben, diese jedoch bisher noch nicht harmonisiert sind. Daher versucht die ESMA mit diesem Dokument einheitliche
Vorgaben u.a. zu Volatilitätsparametern für die Kalibrierung des Handelsgeschäfts, Informationserfordernisse bei der Verwendung von Steuerungsmechanismen für die Volatilität an bestimmten Handelsplätzen sowie Verfahrensgrundsätze und Formate für die Berichterstattung an die zuständigen
Behörden zu definieren. Als von besonderer Bedeutung wird für die Kalibrierung der Parameter die Granularität der Datenbasis angesehen. Daher wird
vorgeschlagen, im Bereich der Nicht-Eigenkapitalinstrumente die Kalibrierung der Daten auf Ebene von Assetklassen durchzuführen. Bezogen auf die
Eigenkapitalinstrumente wird für Angaben auf den Anhang III zum RTS 1
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für Transparenzvorschriften für Handelsplätze (siehe FSNews 3/2016) verwiesen. Diese Datenanforderungen müssen gegebenenfalls an besondere
Standortgegebenheiten angepasst, verfeinert und erweitert werden (etwa
Handelsverbindlichkeiten, Liquiditätsanforderungen etc.), um auf diesem
Wege auch den Anforderungen aus dem Entwurf eines RTS 7 zu organisatorischen Anforderungen für Handelsplätzen (siehe FSNews 3/2016) gerecht
zu werden. Hierfür enthält das Konsultationspapier einen Vorschlag für Leitlinien, die diese Besonderheiten berücksichtigen. Im Falle eines Handelsstopps wird vorgeschlagen, die relevanten Daten auf externen Kommunikationskanälen mittels einheitlich verständlicher Codes gemäß dem RTS 24 für
die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente
(siehe FSNews 3/2016) und Mindestangaben zu dem Finanzinstrument zu
verbreiten. Die Frist zur Kommentierung endet am 6. Dezember 2016. Auf
Basis der eingehenden Stellungnahmen plant die ESMA, im ersten Quartal
2017 die finalisierten Leitlinien zu veröffentlichen.
ESMA – Veröffentlichung der finalen Richtlinien zur Transaktionsberichterstattung, zur Auftragserfassung und zur Uhrzeitsynchronisation
(ESMA/2016/1452) vom 10. Oktober 2016
Ergänzend zu den RTS 22 (Meldepflichten nach Art. 26 MiFIR), 24 (Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente) und
25 (Anforderungen für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr
verwendeten Uhren) (siehe FSNews 3/2016) veröffentlicht die ESMA umfassende Leitlinien für die Umsetzung dieser Anforderungen. Über das Konsultationsverfahren berichteten wir bereits in den FSNews 1/2016. Die Rückmeldungen aus dem Konsultationsverfahren wurden in einem finalen Bericht
der ESMA (EU/2016/1451) zusammengestellt. Hier wird auch dargestellt,
auf welche Art und Weise diese Anmerkungen in die Leitlinien eingeflossen
sind. Im Wesentlichen beziehen sich die Änderungen auf technische Vereinfachungen und Ausfüllerleichterungen. Außerdem wurden Beispiele für die
Anwendung ergänzt. Die Leitlinien gelten ab dem 3. Januar 2018.
ESMA – Veröffentlichung eines Frage- und Antwortkatalogs zum Anlegerschutz im Rahmen von MiFID II (ESMA/2016/1444) vom 10. Oktober 2016
Um gemeinsame Überwachungsansätze und -praktiken bei der Anwendung
der MiFID II und der MiFIR in Bezug auf die Ziele des Anlegerschutzes zu
erarbeiten, veröffentlicht die ESMA einen aktuellen Frage-und Antwortkatalog zu diesem Thema. Dieser konzentriert sich auf Best-Practice-Erfahrungen, Aufzeichnungen persönlicher Daten in Mitschnitten von Telefonaten
und elektronischen Medien sowie Dokumentationsanforderungen. Das Dokument wird fortlaufend aktualisiert.
ESMA – Aktualisierter Frage- und Antwortkatalog zu den Vorschriften für
Contracts for Differences (CFDs) und andere spekulative Produkte für Privatkunden unter MiFID (ESMA/2016/1454; vormals: ESMA/2016/1165)
vom 10. Oktober 2016
Neu hinzugefügt wurden Fragen und Antworten zu den Informationsanforderungen an (potenzielle) Kunden, zur Beurteilung der Angemessenheit des
Produkts sowie den maßgebenden Faktoren, die die lokalen Aufsichtsbehörden bei der Beaufsichtigung zu berücksichtigen haben.
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ESMA – Veröffentlichung einer Zusammenstellung von Regelungen für die
Auswertung von Transaktionsdaten vom 26. Oktober 2016
Das Dokument enthält die vollständige Beschreibung aller Auswertungsregelungen, die bereits implementiert wurden. Dies umfasst Auswertungsregelungen für die Transaktionsdaten- und Instrumentenauswertung. Ergänzend veröffentlichte die EBA eine ausführliche aktualisierte Liste für Bewertungsregelungen nach dem maßgebenden ITS für Reportinganforderungen.
ESMA – Veröffentlichung technischer Anweisungen zur MiFIR-Transaktionsberichterstattung (ESMA/2016/1521) vom 26. Oktober 2016
Das Dokument enthält im Wesentlichen Maßgaben zu gemeinsamen technischen Formaten und Datenqualitätsregelungen. Es werden umfassende Prozessbeschreibungen sowie qualitativ-technische Anforderungen an die Datenbereitstellung inkl. Programmierhinweisen zur Verfügung gestellt. Dabei
werden Anweisungen zu allgemein gültigen Prozessregelungen, Behandlung
von Fehlern, Veränderungsprozessen und nachträglichem Löschen von Daten sowie zur Anwendung von Meldungen nach ISO 20022 erlassen. Die Anhänge beinhalten außerdem Datenvalidierungsregelungen und Meldeschemata.
ESMA – Veröffentlichung von Berichtsanweisungen zum Referenzdatensystem Financial Instrument Reference Data System (FIRDS)
(ESMA/2016/1522) vom 26. Oktober 2016
Die ESMA hat konkretisierende Hinweise für den Austausch der Referenzdateninformationen zwischen NCAS, Handelsplätzen, den systematischen Internalisierern und dem Finanzbuchhaltungssystem veröffentlicht, damit einheitlich standardisierte Daten u.a. für das Referenzdatensystem FIRDS bereitgestellt werden. Hierfür werden betriebliche Anweisungen beschrieben,
die das technische Design der Referenzdaten erleichtern sollen. Das Dokument umfasst u.a. Einzelheiten über die Anforderungen und den Inhalt der
Referenzdatenquelle und definiert Schnittstellen zu anderen Datensystemen, für die Daten bereitgestellt werden oder auf deren Daten zugegriffen
wird. Zudem wird auf formattechnische Anforderungen (XML-Format) eingegangen. Darüber hinaus werden Anforderungen an den Datenfluss zwischen
den Systemen konkretisiert. Die beigefügten Anhänge enthalten u.a. ein
XML-Schema für FIRDS-Referenz-Datenübermittlungen und Beispiele für die
Programmierung. Diese Regelungen werden durch Anweisungen an die
Transparenzberichterstattung ergänzt.
ESMA – Veröffentlichung von Berichtsanweisungen zur FIRDS-Transparenzberichterstattung (ESMA/2016/1523) vom 26. Oktober 2016
Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an ein geeignetes Referenzdatensystem ESMA/2016/1522 veröffentlicht die ESMA Berichtsanweisungen für die einheitliche Bereitstellung von Referenzdaten nach Art. 27 der
MiFID II und Art. 4 MiFIR. Nachdem Grundprinzipen und allgemeine Anforderungen an die transparente Erhebung und Auswertung relevanter Daten
dargestellt werden, werden die Anforderungen an die transparente Datenermittlung, -bereitstellung und -übertragung konkretisiert. In den Anhängen
werden u.a. umfassende Codes für die Datenauswertung und Anforderungen an die Dateiformate definiert. Die hier formulierten Anweisungen setzen
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voraus, dass die Daten über ein geeignetes Referenzdatensystem iSd Art.
27 MiFID II bereitgestellt werden.
Bundesministerium der Finanzen – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte
(Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz, 2. FiMaNoG) vom 30. September 2016
Mit der zweiten Novellierungswelle werden zahlreiche Gesetze an Änderungen, die durch die Umsetzung von MiFID II und MiFIR, die SFT-Verordnung
(Verordnung über Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften) sowie die Benchmark-Verordnung erforderlich sind, angepasst. Das WpHG
wird komplett neu geordnet. Inhaltlich werden die Anforderungen an die
neue Kategorie der organisierten Handelsplattformen aufgenommen. Die
Regelungen zu Zuwendungen werden durch eine Erhöhung der Nachweisund Offenlegungspflichten verschärft. Zwar wird das Beratungsprotokoll bei
Anlageberatungen zukünftig wegfallen, aber durch eine sogenannte „ Geeignetheitserklärung“ ersetzt. Daneben werden sich die Anforderungen an Mitarbeiter der Anlageberatung in Bezug auf Sachkunde und Zuverlässigkeit
auch auf Mitarbeiter, die in der Finanzportfolioverwaltung tätig sind, erstrecken. Des Weiteren werden im WpHG Anforderungen an die Aufzeichnung
von Telefongesprächen und an den sog. „(Neu-)Produktprozess“ formuliert.
Prüfungsberichte sollen zukünftig wie im Rahmen der Verbandsprüfung nur
auf Anforderung eingereicht werden müssen. Der Straf- und Bußgeldkatalog
wird ebenfalls an neue Sachverhalte angepasst und insgesamt verschärft.
Neben dem Anpassungsbedarf des WpHG werden im Wesentlichen das
KWG, BörsG, KAGB, VAG, die WpDVeroV und weitere Verordnungen angepasst. Die Finanzanalyseverordnung, die Wertpapierhandel-Meldeverordnung und die Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung werden wegfallen, da die entsprechenden Regelungen in den Durchführungsverordnungen zur MiFID II konkretisiert wurden. Die Änderungen treten im Wesentlichen am 1. und 3. Januar 2018 in Kraft.
2.
Marktmissbrauchsverordnung/-richtlinie – MAR/MAD
ESMA – Finale Leitlinien zur Marktmissbrauchsverordnung - Informationen
in Bezug auf Warenderivatemärkte oder verbundene Spotmärkte zur Bestimmung von Insiderinformationen über Warenderivate (ESMA/2016/1412)
vom 30. September 2016
Wir berichteten bereits über das Konsultationsverfahren in den
FSNews 2/2016. Der finale Bericht bekräftigt nochmals, dass die Regelungen eher als Rahmenwerk denn als abschließender Regelungskanon zu verstehen sind. Um ein besseres Verständnis gerade bei nicht regulierten Unternehmen zu schaffen, wurden Klarstellungen zu Informationsmöglichkeiten ergänzt. Einige Beispiele u.a. zu Markt-Mikrostruktur wurden wegen der
geringen Relevanz nicht mehr berücksichtigt. Nachdem alle nationalen Aufsichtsbehörden diesen Regelungen zugestimmt haben, ist geplant, diese als
verbindlich auf der Homepage der ESMA zu veröffentlichen.
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ESMA – Veröffentlichung der MAR-Leitlinien zum Aufschub der Offenlegung
von Insiderinformationen in Deutsch (ESMA/2016/1478-DE) vom 20. Oktober 2016
Die Veröffentlichung erfolgte in allen EU-Amtssprachen. Die Leitlinie tritt
am 20. Dezember 2016 in Kraft. Sie gilt unmittelbar für Aufsichtsbehörden
und Emittenten.
ESMA – Veröffentlichung der MAR-Leitlinien für Personen, die Marktsondierungen erhalten, in Deutsch (ESMA/2016/1477-DE) vom 20. Oktober 2016
Die Veröffentlichung erfolgte in allen EU-Amtssprachen. Die Leitlinien treten
am 20. Dezember 2016 in Kraft. Sie gelten unmittelbar für Aufsichtsbehörden und Emittenten.
ESMA – Veröffentlichung eines Frage- und Antwortkatalog zur Anwendung
der Marktmissbrauchsverordnung (ESMA/2016/1520) vom 26. Oktober 2016
Die ESMA hat einen aktualisierten Frage- und Antwortkatalog zu verschiedenen Themenbereichen der Umsetzung der Marktmissbrauchsverordnung
(EU/596/2014) veröffentlicht. Neu hinzugefügt bzw. aktualisiert wurden
Fragen zu Transaktionen der Geschäftsführung sowie zu Anlageempfehlungen und -informationen.
BaFin – Vermögensanlagen: Ausnahme von Erlaubnispflicht für Vermittler
künftig nur noch bei erstmaligem öffentlichem Angebot vom 5. September 2016
Ab dem 31. Dezember 2016 sind die Beratung zu Vermögensanlagen und
deren Vermittlung nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden. Vermittler und sogenannte Zweitmarktplattformen, die Vermögensanlagen im Zweitmarkt mit Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) vermitteln, benötigen ab diesem Zeitpunkt eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG. Übergangsfristen oder -vorschriften sind
vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
3.
European Market Infrastructure Regulation – EMIR
EU-Kommission – Delegierte Verordnung zur Ergänzung von EMIR durch
RTS zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (C(2016) 6329 final) vom 4. Oktober 2016
Der von den ESAs im März 2016 vorgelegte Entwurf der RTS (siehe FSNews
2/2016) wurde von der EU-Kommission im Juli 2016 (siehe FSNews
3/2016) angepasst. Die ESAs waren infolge dessen aufgerufen, zu dieser
Version Stellung zu nehmen (siehe hierzu unsere Ausführungen in diesen
FSNews). Während die ESAs u.a. die angedachte Beseitigung von Konzentrationsgrenzen für Ersteinschüsse bei Altersversorgungssystemen ablehnte,
hält die EU-Kommission in ihrem nunmehr vorgelegten Verordnungsentwurf
daran fest. Sie hält spezifische Risikomanagementinstrumente zur Überwachung potentieller Risiken für zweckmäßiger als die Einführung von Konzentrationsgrenzen für Altersversorgungssysteme. Die delegierte Verordnung soll am 20. Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.
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Für die Anwendung einzelner Vorschriften gelten detaillierte Übergangsvorschriften in Art. 35 bis 38 der delegierten Verordnung. Ergänzend zu dem
oben genannten Dokument wurden am 4. Oktober 2016 von der EU-Kommission vier Anhänge veröffentlicht. Diese behandeln die Bonitätsstufen und
entsprechende Ausfallwahrscheinlichkeit („PD“), Methoden zur Anpassung
des Wertes von Sicherheiten, zu eigenen Volatilitätsschätzungen der auf
den Marktwert der Sicherheit anzuwendenden Abschläge sowie zur standardisierten Methode für die Berechnung von Ersteinschüssen.
EU-Rat – Entwurf einer delegierte Verordnung zur Änderung der delegierten
Verordnung EU/148/2013 zur Ergänzung von EMIR bezüglich des RTS für
die Mindestangaben der Meldungen an das Transaktionsregister
(C(2016) 6624 final) vom 19. Oktober 2016
Der vorliegende Verordnungsentwurf wurde von der ESMA im Rahmen der
Erstellung des Berichts zur Überprüfung der RTS und ITS zu den Meldepflichten nach Art. 9 der EMIR konsultiert. Darüber berichteten wir in den
FSNews 1/2016. Diesem gegenüber ergaben sich redaktionelle Änderungen.
Diese Verordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und wird voraussichtlich neun Monate nach ihrem Inkrafttreten verbindlich.
EU-Kommission – Vorschlag für eine Durchführungsverordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung EU/1247/2012 zur Festlegung von ITS
im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Transaktionsmeldungen
an Transaktionsregister (C(2016) 6801 final) vom 26. Oktober 2016
Der vorliegende Verordnungsentwurf wurde von der ESMA im Rahmen der
Erstellung des Berichts zur Überprüfung der RTS und ITS zu den Meldepflichten nach Art. 9 der EMIR konsultiert. Darüber berichteten wir in den
FSNews 1/2016. Diesem gegenüber ergaben sich redaktionelle Änderungen.
Dem Entwurf wurden in einer Anlage u.a. Formatvorgaben zu Angaben der
Gegenpartei beigefügt. Die Verordnung soll am 20. Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und wird voraussichtlich neun Monate
nach ihrem Inkrafttreten verbindlich.
ESMA – Aktualisierung der Central Counterparties (CCP), die europaweit
Dienstleistungen anbieten dürfen, vom 19. September 2016
Die ESMA veröffentlichte eine aktualisierte Liste derjenigen Unternehmen,
die als zugelassene zentrale Gegenpartei Dienstleistungen erbringen dürfen,
und derjenigen Unternehmen, die aufgrund einer Verlängerung ihrer Lizenz
tätig werden dürfen. Außerdem ist eine Übersicht aller Finanzinstrumente
enthalten, auf deren Dienstleistungen sich die jeweils unternehmensindividuelle Lizenz erstreckt.
ESMA – Aktualisierung der Liste der zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die anerkannt sind, ihre Dienste und Geschäfte innerhalb der Union anzubieten, vom 29. September 2016
Die ESMA gab bekannt, dass die US CCPs ICE Clear Credit LLC (ICC) und
die Minneapolis Grain Exchange Inc. (MGEX) als zentrale Gegenparteien mit
Sitz in Drittstaaten innerhalb der EU zugelassen wurden, und veröffentlichte
die entsprechend aktualisierte Liste.
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EBA – Antwort auf die Konsultation des Basler Ausschusses für Neuregelungen im Bereich Kontrahenten- und Marktrisiko (EBA-Op-2016-19)
vom 3. November 2016
Im Rahmen der Überarbeitung der CRR forderte die EU-Kommission die EBA
zur Stellungnahme in Bezug auf standardisierte Rahmenbedingungen für
das Kontrahenten- und neue Rahmenbedingungen für das Marktrisiko auf.
Die EBA fokussiert in ihrer Antwort auf die Darstellung der Auswirkungen
der geplanten Neuregelungen. Im Wesentlichen empfiehlt sie die Erhöhung
der Schwellenwerte für kleine Handelsbuchbestände und Derivategeschäftsvolumina. Sie schlägt außerdem vor, aus Gründen der Proportionalität auch
konservativeren und einfacheren Lösungsmöglichkeiten Raum zu geben, die
Berichterstattungspflichten jedoch granularer zu gestalten, um einen detaillierteren Überblick zu gewinnen.
ESAs – Stellungnahme zu den Änderungen der EU-Kommission zum finalen
Entwurf der delegierten Verordnung zur Ergänzung der EMIR in Bezug auf
die RTS für Risikominderungstechniken für OTC-Derivate, die nicht durch einen zentralen Kontrahenten gecleart werden (ESAs/2016/62) vom 8. September 2016
In ihrer Stellungnahme lehnen die ESAs die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Änderungen im Verordnungsentwurf u.a. zu den Themen Konzentrationslimite für Initial Margins von Pensionsfonds, Behandlung von bilateralen Derivatekontrakten mit zentralen Kontrahenten als Gegenpartei,
Transaktionen mit Gegenparteien aus Drittstaaten und Ausnahmen für Intergruppentransaktionen ab. Des Weiteren werden in der Stellungnahme
Unklarheiten des Verordnungstexts bereinigt u.a. zur Handelsdokumentation, zu den Anforderungen an Initial-Margin-Modelle und zur Rücknahme
von Ausnahmen für Intragruppentransaktionen. Wir verweisen auch auf unsere Ausführungen zur Vorlage des Vorschlags der EU-Kommission hierzu in
diesen FSNews.
Zu den Papieren des Financial Stability Board (FSB) vom 16. August 2016
im Hinblick auf die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien
(Central Counterparties – CCPs) verweisen wir auf unsere Ausführungen im
Abschnitt „Sanierung und Abwicklung“.
European Systematic Risk Board (ESRB) – Antwort des ESRB bezüglich des
Konsultationspapiers zur Clearingpflicht für finanzielle Gegenparteien mit
begrenztem Geschäftsumfang der European Securities and Markets Authority (ESMA) vom 5. September 2016
Das ESRB hat nun auf das im Juli 2016 veröffentlichte Konsultationspapier
zur Clearingpflicht für finanzielle Gegenparteien mit begrenztem Geschäftsumfang (siehe FSNews 3/2016) der ESMA geantwortet. Es äußert Bedenken
über die in dem Konsultationspapier vorgeschlagene verlängerte Übergangsphase von zwei Jahren, da eine schnelle und umfassende Einführung
der Clearingpflicht der effektivste Weg ist, systematische Risiken auf dem
OTC-Derivate-Markt zu bekämpfen. Das ESRB erkennt an, dass der Zugang
zu einer zentralen Gegenpartei (Central Counterparty – CCP) bei kleineren
Instituten Probleme mit sich bringt. Vorschlag des ESRB ist es, die Übergangsfrist für CCPs der Kategorie 3 in allen drei RTS anzugleichen und auf
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den 21. Juni 2019 festzulegen. Somit wäre die Frist, wie von der ESMA vorgeschlagen, um zwei Jahre verschoben, aber gleichzeitig würden sich für die
Anlageklassen des zweiten und dritten RTS keine weiteren Verzögerungen
ergeben.
Financial Stability Board (FSB) – Bericht zum Plan, rechtliche Hindernisse
für die Berichterstattung von und den Zugang zu Transaktionsdaten von Over-the-counter (OTC) gehandelten Derivaten vom 26. August 2016
Im November 2015 hat das FSB seinen Bericht zum Reporting von OTC-Geschäften veröffentlicht, der verschiedene rechtliche Hindernisse aufzeigte
(siehe FSNews 1/2016). Die Mitglieder des FSB einigten sich darauf, diese
Hürden bis Juni 2018 abzubauen. Der Bericht stellt die Maßnahmen dar, mit
denen die Länder dieses Ziel erreichen wollen. Die Mitteilungen der einzelnen Länder hat das FSB ebenfalls am 26. August 2016 veröffentlicht.
Financial Stability Board (FSB) – Elfter Fortschrittsbericht zur Umsetzung
der Reformen im Hinblick auf Märkte für außerbörsliche Derivate
vom 26. August 2016
In dem Bericht kommt das FSB zu dem Ergebnis, dass weiterhin 19 der 24
Mitgliedstaaten Regelwerke für Transaktionsaktionsmeldungen etabliert haben, die über 90 Prozent der Markttransaktionen abdecken. Es wird erwartet, dass bis Ende 2017 23 Mitgliedstaaten solche Regelwerke vorweisen
können. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat Regelungen zum zentralen
Clearing getroffen. Diese decken ebenfalls über 90 Prozent der Transaktionen ab. Während Kapitalanforderungen für nicht zentral abgewickelte Derivate in den meisten Mitgliedstaaten schon etabliert sind, besteht bei den
Margenanforderungen für nicht zentral abgewickelte Derivate noch Handlungsbedarf. Diese sind nur in drei Mitgliedstaaten etabliert.
4.
Alternative Investmentfonds (AIFs)
Wir verweisen auf unsere Ausführungen zur EZB-Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA-Fonds) und der
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-Fonds) in Bezug auf AIF-Manager vom 12. September 2016.
ESMA – Veröffentlichung des Frage- und Antwortkatalogs zur Umsetzung
der AIFMD (ESMA/2016/1439) vom 6. Oktober 2016
Neu hinzugefügt wurde eine Frage zu Auswirkungen der EU-Verordnungen
EU/648/2012 (EMIR) und EU/2015/2365 (Verordnung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, SFTR) auf die Umsetzung der AIFMD.
IDW – Neue Fassung des IDW S 4 zur Begutachtung der gesetzlichen Verkaufsunterlagen von Alternativen Investmentfonds vom 29. August 2016
Der IDW veröffentlicht eine neue Fassung des IDW S 4, um die Anforderungen an die geänderte Rechtslage v.a. im VermAnlG und durch die Einführung des KAGB anzupassen. Während die Frage nach der Vollständigkeit der
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Unterlagen ist nicht mehr Gegenstand der Verlautbarung ist, wurden Spezial-AIF und deren Informationsunterlagen ausdrücklich neu in den Regelungsumfang aufgenommen.
5.
Benchmark-Verordnung
ESMA – Konsultationspapier zu technischen Standards zur Benchmarkverordnung (ESMA/2016/1406) vom 29. September 2016
Das Konsultationspapier führt das im Februar 2016 veröffentlichte Diskussionspapier der ESMA zur Benchmarkverordnung (siehe FSNews 2/2016) fort.
Konkret werden – unter Berücksichtigung der Rückmeldungen auf den Diskussionsentwurf – technische Standards zur fachlichen Umsetzung der
Benchmarkverordnung über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert zur Messung der Wertentwicklung eines
Investmentfonds verwendet werden, diskutiert. Es wird nunmehr u.a. auf
die Nennung der für die Überprüfung der Methodik verantwortlichen Personen sowie die Übermittlung von allgemein zugänglichen Informationen zu
wesentlichen methodischen Änderungen verzichtet. Weiterhin wird die Möglichkeit zur vereinfachten Änderung der Methodik und der Verfahren in besonderen Fällen eröffnet. Beiträge zur Konsultation werden bis zum 2. Dezember 2016 berücksichtigt. Die Verordnung soll am 1. Januar 2018 in Kraft
treten.
6.
Transparenzvorschriften
BMF – Produktinformationsblatt nach § 7 AltZertG, amtlich vorgeschriebenes Muster der (Muster-)Produktinformationsblätter Teil II und Einzelheiten
der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter vom 26. August 2016
Das BMF veröffentlicht inhaltliche und textliche Vorgaben zum amtlich vorgeschriebenen Muster zum Produktinformationsblatt für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge nach § 13 Abs. 1 AltvPIBV sowie Einzelheiten der Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern zur
Verwendung im Internet nach § 7 Abs. 4 S. 4 AltZertG. Um die praktische
Umsetzung zu erleichtern, veröffentlich das BMF hierzu auch eine Gebrauchsanleitung zur Erstellung von Produktinformationsblättern für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge mit unverbindlichen Mustertexten.
7.
Prospektrichtlinie und PRIIPs-Verordnung
EU-Kommission – Nicht-Inkrafttreten der delegierten Verordnung zur Ergänzung der PRIIPs-Verordnung (EU/1286/2014) durch RTS im Hinblick auf
die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung von Basisinformationsblättern sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Dokumente (C(2016) 3999 final vom
1. Juli 2016) vom 19. September 2016
Wir berichteten bereits in den FSNews 2/2016 und 3/2016 über einen Verordnungsvorschlag zu den formellen Anforderungen an Basisinformationsblätter. Diesem Vorschlag war u.a. ein Muster für ein Basisinformationsblatt
beigefügt. Aufgrund von Einwänden einzelner Mitgliedstaaten kann diese
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delegierte Verordnung jedoch derzeit nicht in Kraft treten. Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf die Dokumente des EU-Parlaments
(P8_TA-PROV(2016)0347) und des EU-Rates (12160/16).
EU-Parlament – Vorschlag für eine Verordnung über den Prospekt, der beim
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, (P8_TA-PROV(2016)0353) vom 15. September 2016
Der Entwurf wurde vom EU-Parlament zur Entscheidung angenommen.
Über die ersten Entwürfe berichteten wir bereits in den FSNews 1/2016
und 2/2016. Vorgeschlagen wird nunmehr u.a., ein Untersuchungsrecht der
EU-Kommission für nationale Offenlegungspflichten für Zwecke ihrer Tätigkeiten im Bereich Crowdfunding einzuführen sowie ein Kontrollrecht für die
nationalen Behörden für Werbematerialien der Emittenten. Den Mitgliedstaaten wird das Wahlrecht eingeräumt, den Anwendungsbereich der Verordnung auf Wertpapierangebote zu beschränken, die einen bestimmten
Schwellenwert nicht überschreiten. Danach darf der Gesamtgegenwert des
Wertpapierangebotes innerhalb der EU der letzten zwölf Monate fünf
Mio. Euro nicht überschreiten. Hierdurch soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kapitalmarktfinanzierungen durch kleine und mittlere Unternehmen gefördert werden. Der Verbraucherschutz soll gestärkt werden,
in dem der Prospekt künftig eindeutige Warnhinweise für Risiken insbesondere für Kleinanleger sowie Mindestangaben in standardisierter Form für
Prospekte für Sekundäremissionen zu enthalten haben. Weiterhin ergänzt
der Vorschlag formale Verfahrens- und Formvorschriften für die Billigung
von Prospekten durch die ESMA. Die Verordnung soll am 20. Tag nach der
Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und 24 Monate nach ihrem
Inkrafttreten anwendbar sein.
8.
Berichte, Marktuntersuchungen etc.
EU-Kommission – Bericht über Alternativen zu externen Ratings, die Situation am Ratingmarkt, Wettbewerb und Unternehmensführung in der Ratingbranche, die Situation am Markt für Ratings strukturierter Finanzinstrumente und die Realisierbarkeit einer Europäischen Ratingagentur
(C(2016) 664 final) vom 19. Oktober 2016
Der Bericht enthält Informationen zur Auswertung der Verweise auf externe
Ratings in Rechtsakten der EU und privaten Verträgen zwischen Parteien
auf den Finanzmärkten sowie eine Darstellung von Alternativen zu den bislang von den Marktteilnehmern genutzten externen Ratings. Es muss weiter
geprüft werden, in welchem Maße die in den EU-Vorschriften verbleibenden
Bezugnahmen auf externe Kreditratings zu übermäßigem Rückgriff führen.
Außerdem werden die Wettbewerbsauswirkungen und die Effektivität von
Maßnahmen nach der Ratingverordnung bewertet, die Auswirkungen der
Anforderungen der Ratingverordnung auf die Unternehmensführung und interne Verfahren beurteilt sowie Ergebnisse der Durchführbarkeitsprüfung im
Hinblick auf die Einrichtung einer Europäischen Ratingagentur zur Bewertung öffentlicher Schuldtitel dargestellt. Von besonderer Bedeutung wird die
Stärkung der Qualität der Ratings durch geeignete aufsichtliche Maßnahmen
und die Durchsetzung der Unabhängigkeit angesehen. Der Zusatznutzen einer Europäischen Ratingagentur wird insgesamt als begrenzt bewertet.
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ESMA – Bericht über Trends, Risiken und Schwachstellen
(ESMA/2016/1234) vom 30. August 2016
Der Bericht bezieht sich auf die Entwicklungen von Januar 2016 bis Juni
2016. Die ESMA sieht bei der Gesamteinschätzung der Risiken im EU-Markt
keine Veränderungen gegenüber der Veröffentlichung des vorangegangenen
Berichts im März 2016 (siehe FSNews 2/2016). Die Einschätzung der ESMA
bezüglich des Markt- und Kreditrisikos befindet sich nach wie vor auf der
höchsten Stufe („very high“). Das Liquiditäts- und Ansteckungsrisiko wird
gleichbleibend mit „high“ eingestuft. Nach dem britischen Referendum über
die Mitgliedschaft in der EU haben sich die Risikoaussichten verschlechtert.
Markt-, Liquiditäts- und Ansteckungsrisiken werden sich womöglich noch erhöhen, wenn sich das makroökonomische Umfeld durch das Referendum
und dessen Folgen verschlechtert.
ESMA – Bericht gemäß Art. 29 Abs. 3 der Wertpapierfinanzierungsverordnung (SFTR; EU/2365/2015) über die internationalen Bemühungen zur Eindämmung der mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken
(ESMA/2016/1415) vom 4. Oktober 2016
Die ESMA veröffentlicht einen Bericht, der die Fortschritte bei den internationalen Bemühungen um die Eindämmung der mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken, die Angemessenheit der Empfehlungen für
die Unionsmärkte sowie die quantitativen Auswirkungen der FSB-Empfehlungen behandelt. Der endgültige Bericht ist bis zum 13. Oktober 2017 von
der Kommission dem EU-Parlament und dem Rat vorzulegen.
CPMI/IOSCO – Zweite Konsultation zur Harmonisierung der Anforderungen
an das Referenzdatensystems „Unique Product Identifier“ (UPI) vom 18. August 2016
Das vorliegende Konsultationspapier wurde vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures – CPMI) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions – IOSCO) herausgegeben. Nachdem sich das erste Konsultationsverfahren auf allgemeine Fragen eines Klassifizierungssystems für OTC-Derivate
konzentrierte (siehe FSNews 1/2016), stellt der vorgelegte Bericht Vorschläge für Nutzungsbedingungen und das Format des KlassifizierungsCodes sowie deren Dateninhalte vor. Diese umfassen auch Schlüsselkonzepte, Anforderungen an die Datenpräzision und -granularität sowie CodeAnforderungen. Stellungnahmen zu diesen Vorschlägen wurden bis zum 30.
September 2016 angenommen. Die Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien wird für Ende 2016 erwartet.
9.
Sonstiges
EBA – Diskussionspapier zur Gestaltung eines neuen Aufsichtsregimes für
Wertpapierfirmen (EBA/DP/2016/02) vom 4. November 2016
Ziel eines neuen Aufsichtsregimes ist es, Risiken für Wertpapierfirmen, die
weder als systemisch noch als bankähnlich eingeschätzt werden, besser zu
erfassen. Dabei sollen einheitliche und harmonisierte Anforderungen entwickelt werden, die auf die verschiedenen Arten der Geschäftstätigkeit von
43
Wertpapierfirmen zugeschnitten sind. Bereits im Dezember 2015 veröffentlichte die EBA in Zusammenarbeit mit der ESMA einen Bericht zur Angemessenheit bestimmter Aufsichtsanforderungen (siehe FSNews 1/2016) an
Wertpapierfirmen. Vor diesem Hintergrund legt sie nun das Diskussionspapier vor. Dieses umfasst Regelungen, die insbesondere auf die Risiken abstellen, die Wertpapierfirmen für Kunden, die Marktintegrität und -liquidität
darstellen. Daher erachtet es die EBA für sinnvoll, dass die laufenden Eigenkapitalanforderungen auf Basis von Kapitalfaktoren (K-Factors) berechnet
werden, die einer dieser beiden Risikoarten zugeordnet werden. Darüber
hinaus soll auch das Risiko, dem Wertpapierfirmen ausgesetzt sind, berücksichtigt werden. Zusätzlich zu den Kapitalanforderungen enthält das vorliegende Diskussionspapier auch weitere Anforderungen, z.B. bezüglich der Eigenkapitaldefinition und der Liquidität. Diskussionsbeiträge können bis zum
2. Februar 2017 eingereicht werden. Die EBA beabsichtigt, der Kommission
einen Bericht mit Vorschlägen bis zum 30. Juni 2017 zu übermitteln.
ESMA – Veröffentlichung des Frage- und Antwortkatalogs in Bezug auf die
Umsetzung der Anforderungen an die UCITS-Richtlinie (ESMA/2016/1455)
vom 12. Oktober 2016
Neu hinzugefügt wurden Fragen zum Beginn der Berichterstattung nach
SFTR, zu regulierten Märkten im Rahmen der OGAW-Richtlinie, zu Anforderungen an die Übersetzung von Entgeltnachweisen, zum Collateral Management und zu Finanzindizes.
EZB – Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der
Verordnung EU/345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECAFonds) und der Verordnung EU/346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-Fonds) (CON/2016/44) vom 12. September 2016
Im Juli 2016 legte die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der
Verordnungen zu EuVECA- und EuSEF-Fonds vor. Der Vorschlag sieht vor,
dass die nach der AIFM-Richtlinie zugelassenen Verwalter Zugang zum
Markt für EuVECA- und EuSEF-Fonds erhalten, sodass sie Kunden aus ihren
HerkunftsMitgliedstaaten und aus anderen Mitgliedstaaten eine breite Produktpalette bieten können, was wiederum die allgemeine Verbreitung solcher Fonds erhöhen würde. Diese Verwalter werden weiterhin die Anforderungen der AIFM-Richtlinie zu erfüllen haben und auch ausgewählte Vorschriften der EuVECA-Fonds-Verordnung sowie der EuSEF-Fonds-Verordnung anwenden müssen. Die EZB regt in ihrer Stellungnahme an, die ISIN
und den Legal Entity Identifier (LEI) als Pflichtbestandteile in das statistische und externe Reporting der Fonds aufzunehmen.
BaFin – Ergänzung zum Informationsblatt zum Fachverfahren und Mitteilungen zur Liste der Finanzinstrumente (Art. 4 MAR/Art. 27 MiFIR) vom 5. September 2016
Das Dokument beschreibt das Vorgehen bei der Registrierung und beim
Download von Dokumenten.
44
IX.
Rechnungslegung
EU-Kommission – Veröffentlichung von aktualisierten Basiszinssätzen
vom 6. Oktober 2016
Die von der EU-Kommission veröffentlichten aktualisierten Basiszinssätze
für alle europäischen Mitgliedstaaten gelten ab dem 1. November 2016. Für
Deutschland wurde der Basiszinssatz auf -0,05 Prozentpunkte gesenkt.
EU-Parlament – Internationale Rechnungslegungsstandards: IFRS 9
(P8_TA-PROV(2016)0381) vom 6. Oktober 2016
Das EU-Parlament veröffentlichte eine Entschließung zum Thema „Internationale Rechnungslegungsstandards: IFRS 9“ zur Übermittlung an die
EU-Kommission. Darin fordert es u.a. die Kommission auf, gemeinsam mit
den europäischen Aufsichtsbehörden, der EZB, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und der EFRAG die Umsetzung des IFRS 9
in der EU genau zu beobachten, bis spätestens Juni 2019 eine Ex-post-Folgenabschätzung zu erarbeiten, dem Europäischen Parlament diese Folgenabschätzung vorzulegen und im Einklang mit seinem Standpunkt zu handeln. Weiterhin wird das IASB aufgefordert, eine Überprüfung nach der Umsetzung des IFRS 9 durchzuführen, um unbeabsichtigte Auswirkungen des
Standards, insbesondere auf langfristige Investitionen, zu ermitteln und zu
beurteilen.
ESMA – Veröffentlichung der Schwerpunkte für IFRS-Jahresabschlüsse 2016
(ESMA/2016/1528) vom 28. Oktober 2016
Auf der Grundlage von wiederholten Feststellungen und zu erwartenden Änderungen legt die ESMA in Abstimmung mit den am Enforcement-Verfahren
beteiligten Institutionen gemeinsame Schwerpunkte fest, die Jahresabschlussersteller und Abschlussprüfer bei Erstellung und Prüfung von IFRSJahresabschlüssen 2016 beachten sollten. Aus ihrer Sicht sollte der Darstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, im Hinblick auf
Finanzinstrumente die Abgrenzung von Eigenkapitalinstrumenten und finanziellen Verbindlichkeiten sowie der Offenlegung der Auswirkungen neuer
Standards auf die IFRS-Abschlüsse besondere Aufmerksamkeit zukommen.
Diese Prüfungsschwerpunkte wurden auch von der DPR aufgegriffen.
Bundesregierung – Gesetzentwurf zur Stärkung der nicht-finanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten
(CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 21. September 2016
Im Vergleich zum vorangegangenen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, über den wir bereits in den
FSNews 2/2016 berichteten, ergaben sich keine wesentlichen inhaltlichen
Änderungen. Der Entwurf wurde u.a. vom IDW in einer Stellungnahme aufgegriffen.
IDW – Ergänzung des Entwurfs einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9
(Wertminderung) – IDW ERS HFA 48 vom 8. September 2016
Das IDW hat die vorliegende Ergänzung des IDW ERS HFA 48 zu Fragestellungen im Rahmen der Bilanzierung und Bewertung von Wertminderung
verabschiedet. Diese befasst sich mit Einzelfragen zum neuen Wertminde-
45
rungsmodell des IFRS 9 und enthält u.a. Ausführungen zum Anwendungsbereich der Wertminderungsregelungen, zur Bestimmung einer signifikanten
Erhöhung des Kreditausfallrisikos, zur Bemessung der erwarteten Kreditverluste sowie zur Verwendung von angemessenen und belastbaren Informationen. Die Kommentierungsfrist endet am 9. Dezember 2016. Über den Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 (IDW ERS HFA 48) und die
erste Fortsetzung zum Thema Hedge Accounting berichteten wir bereits in
den FSNews 3/2016.
X.
Prüfung
Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) – Veröffentlichung der Prüfungsschwerpunkte für 2017 vom 3. November 2016
Die Prüfungsschwerpunkte beziehen sich u.a. auf die Abgrenzung zwischen
Eigenkapitalinstrumenten und finanziellen Verbindlichkeiten, Anhangangaben zu den Auswirkungen erstmals angewendeter Standards auf den IFRSKonzernabschluss sowie Anteile an anderen Unternehmen. Hinsichtlich der
Beteiligungsverhältnisse beziehen sich die Schwerpunkte v.a. auf die Beurteilung von Ermessensentscheidungen bei „atypischen“ Fällen, Änderungen
der Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens sowie die Beurteilung
der quantitativen und qualitativen Wesentlichkeit bei nicht konsolidierten
Tochterunternehmen (inkl. deren Darstellung bei erstmaliger Einbeziehung).
Damit greift die DPR auch Prüfungsschwerpunkte der ESMA auf.
XI.
Aufsichtliche Offenlegung
Basler Ausschuss – Ergebnisse aus aufsichtlichen Konsistenzprüfungen
vom 21. September 2016
Der Basler Ausschuss veröffentlicht für folgende Länder Ergebnisse aus
durchgeführten regulatorischen Konsistenzprüfungen:


Korea für die LCR-Vorschriften und für die Vorschriften zur risikobasierten Eigenmittelausstattung
Argentinien für die LCR-Vorschriften und für die Vorschriften zur risikobasierten Eigenmittelausstattung
CPMI/IOSCO – Konsultationsbericht zur Harmonisierung wichtiger Meldedaten über OTC-Derivate (ohne Unique Transaction Identifier (UTI) und Unique Product Identifier (UPI)) – zweiter Teil vom 19. Oktober 2016
Bereits am 2. September 2015 haben der Ausschuss für Zahlungsverkehrsund Abrechnungssysteme (Committee on Payments and Market Infrastructures – CPMI) sowie die Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions – IOSCO) erste Schlüsseldaten zur Meldung von OTC-Derivaten (ohne
UTI und UPI) veröffentlicht (siehe FSNews 4/2015), die als wesentlich für
eine konsistente und aussagekräftige Aggregation auf globaler Basis erachtet werden. Das zweite Papier enthält neue Definitionen und Tabellen zu
weiteren Schlüsseldaten, u.a. zu Kreditderivaten. Hinweise zum Konsultationspapier können bis zum 30. November 2016 eingereicht werden.
46
Basler Ausschuss – Veröffentlichung eines Frage- und Antwortkatalogs zu
den überarbeiteten Offenlegungsanforderungen der Säule 3 (BCBS 376)
vom 12. August 2016
Zu den im Januar 2015 überarbeiteten Offenlegungsanforderungen der dritten Säule des Basel-Rahmenwerks hat der Basler Ausschuss einen Frageund Antwortkatalog veröffentlicht. Dieser wird periodisch durch den Basler
Ausschuss überprüft und ggf. aktualisiert. Der Frage- und Antwortkatalog
betrifft im Wesentlichen die Themen Risikomanagement und Risikogewichtete Aktiva, die Verflechtung zwischen Finanzaufstellungen und den aufsichtsrechtlichen Forderungsklassen sowie Kredit- und Marktrisiken.
XII. Zahlungsverkehr
EBA – Konsultation von RTS zur Bestimmung der Anforderungen für eine
strenge Kundenauthentifizierung sowie gemeinsame und sichere Kommunikation gemäß der überarbeiteten Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD2) (EBA/CP/2016/11) vom 12. August 2016
Bezug nehmend auf das Diskussionspapier (siehe FSNews 1/2016) wurde
nun der Entwurf der RTS zur Konsultation gestellt. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Anwendungsbeispiele. Diese wurden teilweise konkretisiert oder neu konzipiert und in den Fragenkatalog an die nationalen
Aufsichten übernommen. Die Konsultationsfrist endete am 12. Oktober 2016.
EBA – Konsultation von Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der
Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie
2015/2366/EU (EBA/CP2016/12 second version) vom 22. September 2016
Im vorliegenden Leitlinienentwurf legt die EBA Kriterien zur Ermittlung der
Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung (Professional Indemnity Insurance, PII) oder einer anderen gleichwertigen Garantie für Unternehmen fest, die eine Zulassung für das Anbieten von Zahlungsauslösediensten (Payment Initiation Service, PIS) gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2366/EU iVm Anhang I Nr. 7 haben bzw. eine Registrierung für
das Anbieten von Kontoinformationsdiensten (Account Information Service,
AIS) gemäß Art. 5 Abs. 3 iVm Anhang I Nr. 8 PSD II beantragen. Hinsichtlich Berufshaftpflichtversicherungen bzw. gleichwertiger Garantien muss die
Mindestdeckungssumme der PII in einem angemessenen Verhältnis zu den
Verbindlichkeiten stehen, die aus der Geschäftstätigkeit der Anbieter von
PIS und AIS folgen. Weiterhin werden Kriterien und Indikatoren festgelegt,
die bei der Ermittlung der Mindestdeckungssumme herangezogen werden
müssen. Ferner wird bestimmt, wie sich die Mindestdeckungssumme aus
den jeweiligen Beträgen unter Berücksichtigung der Kriterien Risikoprofil,
Art und Umfang der Geschäftstätigkeit ermitteln lässt. Die zuständigen Behörden haben alle Parameter, die antragstellende Unternehmen zur Ermittlung der Mindestdeckungssumme benötigen, zu veröffentlichen. Weiter enthalten die Leitlinien Vorgaben für die Berechnung der Kriterien Risikoprofil
sowie Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. Die zuständigen Behörden
sollen den Abschluss einer PII oder einer gleichwertigen Garantie vorschreiben. Bei erfolgter Zulassung geben die zuständigen Behörden den Unternehmen vor, die Mindestdeckungssumme mindestens jährlich zu überprüfen
47
und, wenn notwendig, neu zu ermitteln. Die Konsultation endet am 30. November 2016.
EBA – Entwurf von RTS zur Festlegung einer unionsweiten standardisierten
Terminologie für die verbreitetsten mit einem Zahlungskonto verbundenen
Dienste nach Art. 3 Abs. 4 Zahlungskontenrichtlinie sowie ITS zur Definition
standardisierter Formate für Gebühreninformationen und –erklärungen gemäß Art. 4 Abs. 6 bzw. Art. 5 Abs. 4 Zahlungskontenrichtlinie
(EBA/CP/2016/13 second version) vom 22. September 2016
Mit dem Entwurf werden drei Vorschläge für technische Standards zur Konsultation gestellt. Zunächst werden die folgenden Begriffe definiert: Kontoführung, Bereitstellung einer Girocard, Bereitstellung einer Kreditkarte,
Kontoüberziehung, Überweisung, Dauerauftrag, Lastschrift und Bargeldabhebung. Diese Begriffsterminologie basiert auf den EBA-Leitlinien zur standardisierten Gebührenterminologie (EBA/GL/2015/01). Hierüber berichteten
wir bereits in FSNews 2/2015. Außerdem werden zentrale Bestandteile einer
einheitlichen Darstellung der Gebühreninformationen und Gebührenabrechnung vorgestellt. Mindeststandards ihres Inhaltes, etwa für Stammdaten
der Kontobeziehung sowie der Darstellung der Gebühren und Zinsen, werden definiert und jeweils ein Musterformular beigefügt. Die Konsultationsfrist endet am 22. Dezember 2016.
EBA – Konsultation von Leitlinien zur Zulassung als Zahlungsinstitut
und E-Geldinstitut sowie für die Registrierung als Kontoinformationsdienstleister (EBA/CP/2016/18) vom 3. November 2016
Das Konsultationspapier enthält Regelungen für einen integrierten Zahlungsverkehrsmarkt, die einheitliche Anwendung des Rechtrahmens und die
Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Darüber hinaus sind konkrete
Regelungen zu Informationsanforderungen des Antragstellers, seinem Geschäftsplan, Kapitalausstattung sowie Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen
für die Nutzer enthalten. Die Konsultationsfrist endet am 3. Februar 2017.
FMSA – Veröffentlichung wichtiger Informationen für die Übermittlung der
Meldedaten für die Berechnung der Jahresbeiträge im Jahr 2017
vom 25. Oktober 2016
Die FMSA veröffentlicht Hinweise zu Fristen, Formaten und Verfahren für die
Abgabe der Meldedaten für die Bankenabgabe. Die Abgabefrist endet am
31. Januar 2017. Das ExtraNet wird voraussichtlich ab der letzten Novemberwoche zum Up- und Download von Dateien zur Verfügung stehen.
Deutsche Bundesbank – Antrag zur Bereitstellung und Freigabe von Kontoguthaben zum Zwecke der Einlagensicherung vom 26. August 2016
Die Deutsche Bundesbank hat das Antragsformular aktualisiert.
Deutsche Bundesbank – Rundschreiben Nr. 52/2016 – Leistungsangebot der
Deutschen Bundesbank vom 29. August 2016
Mit dem zugrunde gelegten Rundschreiben wird bekannt gegeben, dass die
finale Version der technischen Spezifikationen der Deutschen Bundesbank
für die Abwicklung von Scheckzahlungen über den EMZ („Technische Spezifikationen Scheck“) auf deren Internetseite veröffentlicht wurden. Einzelne
48
Fehlercodes wurden in den technischen Spezifikationen aktualisiert sowie
Verweise auf die aktualisierten AGB ersetzt.
Deutsche Bundesbank – Testrahmenkonzept-Zertifizierung für den
Scheckabwicklungsdienst des EMZ vom 29. August 2016
Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht ein Testrahmenkonzept zum Zwecke der Zertifizierung für den Scheckabwicklungsdienst des Europäischen
Massenzahlungsverkehrs (EMZ). Das Testrahmenkonzept ist in der Version 1.1 auf der Homepage der Deutschen Bundesbank verfügbar.
Deutsche Bundesbank – Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank für
die Abwicklung von Scheckzahlungen über den EMZ vom 22. September 2016
Die Deutsche Bundesbank hat zusammen mit den dazugehörigen Spezifikationen Verfahrensregeln für die Abwicklung von Scheckzahlungen über den
EMZ veröffentlicht. Sowohl die Verfahrensregeln als auch die Spezifikationen sind in der Version 1.1 ab dem 21. November 2016 gültig.
Deutsche Bundesbank – Antrag auf Aufnahme am SEPA-Clearer EMZ
vom 29. September 2016
Mit dem Formular kann die Aufnahme zum SEPA-Clearer-Verfahren des EMZ
beantragt werden.
Deutsche Bundesbank – Antrag auf Kommunikation via Electronic Banking
Internet Communication Standard (EBICS) vom 29. September 2016
Die Deutsche Bundesbank veröffentlichte ein Formular für die Beantragung
der Kommunikation via EBICS. Zu berücksichtigen ist dies von Einlagekreditinstituten und sonstigen Kontoinhabern mit Bankleitzahl.
Deutsche Bundesbank – Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank vom 6. Oktober 2016
Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 21. November 2016 gegenüber allen Geschäftspartnern der Deutschen Bundesbank als vereinbart. Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf die
Kontoführung für Kreditinstitute und sonstige Kontoinhaber und auf die Teilnahme von Einlagenkreditinstituten an den Zahlungsverkehrssystemen.
Deutsche Bundesbank – Bekanntmachung von Änderungen der besonderen
Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfernübertragung via
EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (ab 20. November 2016) vom 18. Oktober 2016
Die Änderungen der Bedingungen für die Datenfernübertragung beziehen
sich im Wesentlichen auf Leistungsumfang, Bestimmungen für EBICS-Teilnehmer, Verfahrensbestimmungen auch für den Umgang mit den Legitimationsmedien und den Datenaustausch, die Sperre der Legitimations- und Sicherungsmedien sowie die Behandlung eingehender Auftragsdaten durch
die Deutsche Bundesbank. Gleichzeitig wurde auch die Anlage 1 zu den besonderen Bedingungen im Hinblick auf EBICS-Anbindungen sonstiger Kontoinhaber ohne Bankleitzahl marginal angepasst. Die Anlage 2 zu den besonderen Bedingungen für die diesbezüglichen Sicherheitsanforderungen an
das EBICS-Kundensystem bleibt im Vergleich zur Fassung aus April 2016
49
unverändert. Die geänderten Bedingungen für Kontoinhaber ohne Bankleitzahl gelten ab dem 20. November 2016 gegenüber allen Geschäftspartnern
der Deutschen Bundesbank als vereinbart.
Deutsche Bundesbank – Rundschreiben Nr. 55/2016 – Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank (AGB) vom
8. September 2016
Die geänderten AGB der Deutschen Bundesbank werden auf der Homepage
der Deutschen Bundesbank bereitgestellt und werden ab dem 21. November 2016 verbindlich. Die Änderungen werden von der Deutschen Bundesbank in einem gesonderten Schreiben erläutert.
Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht u.a. folgende neue und aktualisierte Informationsblätter, technische Spezifikationen, Verfahrensregelungen und Bedingungen für die Datenfernübertragung mittels Service-Rechenzentren:






Informationsblatt-Stammdatensuchmaschine des Groß- und Millionenkreditmeldewesens mit Stand vom 18. Oktober 2016
Besondere Bedingungen für die Einschaltung von Service-Rechenzentren in die Abwicklung von SEPA-Zahlungen und SCC-Karteneinzügen im Kunde-Bank-Verkehr per Datenfernübertragung (DFÜ) mit
Stand vom 20. November 2016
Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank für die Abwicklung von
SEPA-Überweisungen über den SEPA-Clearer des EMZ (Version 2.7)
mit Stand vom 21. November 2016
Technische Spezifikationen der Deutschen Bundesbank für die Abwicklung von SEPA-Überweisungen im Interbankenzahlungsverkehr
über den SEPA-Clearer des EMZ (Version 2.7) mit Stand
vom 21. November 2016
Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank für die Abwicklung von
SEPA-Lastschriften über den SEPA-Clearer des EMZ (Version 2.6)
mit Stand vom 21. November 2016 und
Technische Spezifikationen der Deutschen Bundesbank für die Abwicklung von SEPA-Lastschriften im Interbankenzahlungsverkehr
über den SEPA-Clearer des EMZ (Version 2.6) mit Stand
vom 21. November 2016
Die BaFin veröffentlichte am 13. September 2016 neue Formulare für Sachverhalte nach dem Zahlungskontengesetz:


Formular für die Aufforderung zur Vornahme von Handlungen zur
Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung nach den
§§ 27 Abs. 2 und 28 ZKG durch den Kontoinhaber und
Formular für die Ermächtigung des Konteninhabers zur Kontenwechselhilfe nach § 21 ZKG
50
XIII. Aufsichtsregime und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Für die folgenden Themenbereiche werden aktuelle Diskussionsstände u.a.
zu den technischen Standards in einer Übersicht der ESMA zusammengestellt, die zuletzt am 24. Oktober 2016 aktualisiert wurde. Zu den aktuellen
Verfahrensständen im Hinblick auf die Erarbeitung von ESMA-Leitlinien hat
die ESMA am 26. Oktober 2016 außerdem eine Übersicht zur Verfügung gestellt:
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CRR – Capital Requirement Regulation (EU/575/2013)
CRD IV – Capital Requirement Directive (2013/36/EU)
AIFMD – Alternative Investment Fund Manager Directive
(2011/61/EU)
CRAR – Credit Rating Agencies Regulation (EU/2013/462)
CSDR – Central Securities Depositories Regulation (EU/909/2014)
EMIR – European Markets Infrastructure Regulation (EU/648/2012)
SFTR – Securities Financing Transaction Regulation (EU/2015/2365)
EuSEFR – European Social Entrepreneurship Funds Regulation
(EU/346/2013)
EuVeCaR – European Venture Capital Funds Regulation
(EU/345/2013)
FICOD – Financial Conglomerates Directive (2002/87/EG)
MAR – Market Abuse Regulation (EU/596/2014)
Benchmark-Verordnung (COM(2013) 0641 final)
MiFID I – 1. Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente
(2004/39/EG)
MiFID II – 2. Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente
(2014/65/EU)
MiFIR – Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente
(EU/600/2014)
PRIIPs – Packaged Retail and Insurance-Investment Products
(EU/1286/2014)
Prospekt-Richtlinie – Prospectus Directive (2003/71/EG)
Short Selling Regulation (EU/236/2012)
Transparenz-Richtlinie (2004/109/EG)
UCITS-Richtlinie (2014/91/EU)
EU-Amtsblatt – Delegierte Verordnung zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 durch RTS zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (EU/2016/1608)
vom 17. Mai 2016
Die Verordnung wurde im Vergleich zum Entwurf, über den wir bereits in
den FSNews 3/2016 berichteten, am 8. September 2016 ohne Änderungen
im EU-Amtsblatt L 240/1 ff. veröffentlicht und trat 9. September 2016 in
Kraft.
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EU-Amtsblatt – Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf RTS für den Zugang zu vorgeschriebenen
Informationen auf Unionsebene (EU/2016/1437) vom 19. Mai 2016
Über die RTS zum European Electronic Access Point (EEAP) der ESMA vom
25. September 2015 berichteten wir bereits in den FSNews 4/2015. Diese
Verordnung wurde am 31. August 2016 im EU-Amtsblatt L 234/1 ff. veröffentlicht und trat am 20. September 2016 in Kraft. Die Regelungen in Art. 7
und 9 zu von amtlich bestellten Systemen verwendeten eindeutigen Kennungen und zur gemeinsamen Liste und Klassifizierung delegierter Verordnungen gelten ab dem 1. Januar 2017.
EBA – Finaler Entwurf von ITS zu gemeinsamen Verfahren, Formularen und
Mustern für Konsultationsprozesse zwischen den jeweils zuständigen Behörden für beabsichtigte Übernahmen von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten nach Art. 24 CRD IV (EBA/ITS/2016/05) vom 22. September2016
Der Entwurf wurde – im Vergleich zum Konsultationspapier (siehe
FSNews 1/2016) – ohne Änderungen finalisiert. Die Verordnung soll am
20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.
EBA – Veröffentlichung des Arbeitsprogramms der EBA für 2017 vom
30. September 2016
Der Schwerpunkt der Tätigkeit der EBA sollen 2017 u.a. die Weiterentwicklung der Rahmenwerke für einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus und
der Meldeanforderungen sowie die Überwachung von aktuellen Entwicklungen und Innovationen sein.
EBA – Finale Leitlinien zu ICAAP- und ILAAP-Informationen für Zwecke des
SREP (EBA/GL/2016/10) vom 3. November 2016
Wir berichteten letztmalig über die aufsichtlichen Erwartungen an die Ausgestaltung der Anforderungen an ICAAP und ILAAP sowie ihre harmonisierte
Erhebung (siehe FSNews 1/2016). Neu eingeführt wurde v.a. die Pflicht zur
Beschreibung der wesentlichen Merkmale der verwendeten Modelle und Erkenntnisse aus der Modellvalidierung. Die Integration von ICAAP-Stresstests
in das Gesamtstresstestkonzept konzentriert sich nun auf die spezifischen
ICAAP- und ILAAP-Informationen. Die in der Bewertung zu berücksichtigenden Liquiditätsströme wurden konzernintern beschränkt. Der Umsetzungszeitpunkt wurde auf 1. Januar 2017 festgesetzt.
ESAs – Veröffentlichung des Arbeitsprogramms der ESAs für 2017
(JC 2016 42) vom 30. September 2016
Zentrale Aufgaben des Ausschusses liegen 2017 in den Bereichen Verbraucherschutz, Risikobeurteilungen, Geldwäsche und Finanzkonglomerate.
ESMA – Veröffentlichung des Arbeitsprogramms der ESMA für den Bereich
Aufsichtsrecht für 2017 vom 30. September 2016
Die zentralen Tätigkeitsfelder der ESMA werden die Implementierung der
neuen MiFID-II- und MiFIR-Regelungen, die Entwicklung neuer Maßstäbe für
die aufsichtliche Überwachung und Tätigkeiten im Rahmen der Kapitalmarktunion sein. Die Aufgaben im Bereich der Risikobewertung konzentrieren
52
sich auf die Anforderungen an die Datenqualität. Für den Bereich Aufsichtsrecht ergänzt die ESMA ihr Programm um eine detaillierte Übersicht, in der
die geplanten Einzelmaßnahmen für Anwendungshinweise und zur Angleichung der europaweiten Aufsichtspraxis aufgenommen wurden. In diesem
Zusammenhang planen die ESMA und die IFRS®Foundation ihre Zusammenarbeit für eine einheitliche europaweite Umsetzung der Regelungen
weiter zu verstärken. Aus diesem Grunde wurde eine gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit beider Organisationen am 6. September 2016
aktualisiert.
ESMA – Information über die Einführung eines Verfahrens zur Nachverfolgung von Sitzungen der ESMA-Bediensteten mit externen Interessenvertretern (ESMA/2016/1525) vom 26. Oktober 2016
Um ein hohes Maß an Transparenz im Umgang mit Interessenvertretern zu
gewährleisten, führt die ESMA ein spezielles Verfahren ein. Das Verfahren
ergänzt das bisher etablierte Tracking-Verfahren für Sitzungen der ESMA.
Nunmehr wird jedoch auch beabsichtigt, Informationen der interessierten
Öffentlichkeit bereitzustellen. Das Transparenzverfahren steht im Einklang
mit dem Beschluss der EU-Kommission über die Veröffentlichung von Informationen über Tagungen zwischen den Generaldirektionen und Organisationen (C 2014/9048 final).
EZB – Ergänzung des Leitfadens der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume vom 10. August 2016
Mit dem vorliegenden Dokument stellt die EZB eine Ergänzung zum bestehenden Leitfaden zur Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und
Ermessensspielräume durch die Aufsichtsbehörden in Europa zur Verfügung
(siehe auch FSNews 3/2016). Das vorliegende Dokument befasst sich mit
acht Optionen und Ermessensspielräumen und dient der Vervollständigung
des bestehenden Leitfadens bzw. der entsprechenden Verordnung. Eingegangen wird hierbei auf die konsolidierte Aufsicht und Ausnahmen von Aufsichtsanforderungen, Kapitalanforderungen, Liquidität sowie Regelungen für
die Unternehmensführung und Aufsicht. Am 3. November 2016 veröffentlichte die EZB eine konsolidierte Version des Leitfadens, in dem der ursprüngliche Leitfaden um einen Abschnitt zur Politik und Kriterien der EZB
für die Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen in der CRR und
CRD IV ergänzt wurde (Abschnitt II).
EZB – Entwurf einer Leitlinie über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen
Behörden in Bezug auf weniger bedeutende Institute mit entsprechenden
Erläuterungen sowie eine Empfehlung hierzu, beide vom 3. November 2016
Die EZB strebt eine Harmonisierung gewisser aufsichtsrechtlicher Optionen
und Ermessensspielräume an, die im Unionsrecht für indirekt von ihr beaufsichtigte Banken bestehen. Dadurch sollen gleiche Bedingungen geschaffen
und die Compliance-Kosten der Banken begrenzt werden. Im Entwurf der
Leitlinie ist dargelegt, wie die lokalen Aufsichtsbehörden sieben Optionen
und Ermessensspielräume nutzen sollten, die für als allgemein weniger bedeutend eingestufte Institute gelten. Diese behandelten Ermessensspielräume beziehen sich im Wesentlichen auf Themen im Bereich Liquidität
53
(inkl. der Möglichkeit der Befreiung von aufsichtlichen Anforderungen), Kapitalanforderungen sowie Sicherungs- und Überwachungssysteme (etwa
durch die Kombination von Risiko- und Prüfungsausschuss). Bei diesen
rechtfertigen spezifische politische Überlegungen die Verfolgung eines einheitlichen Ansatzes in Bezug auf alle Kreditinstitute in den SSM-Ländern.
Dies gilt u.a. mit Blick auf die Optionen und Ermessensspielräume hinsichtlich der Ausnahme von Risikopositionen von der Anwendung der in Art. 395
Abs. 1 CRR festgelegten Obergrenzen für Großkredite, um Konzentrationsrisiken aufgrund bestimmter Risikopositionen zu beschränken und sicherzustellen, dass dieselben Mindestanforderungen für die Prüfung der Einhaltung
der in Art. 400 Abs. 3 CRR festgelegten Bedingungen innerhalb des SSM angewandt werden (siehe hierzu auch unsere Ausführungen zur Initiative der
EBA in diesem Zusammenhang). Mit dem Entwurf einer unverbindlichen
Empfehlung werden Harmonisierungsansätze zu 43 Optionen und Ermessensspielräume weiter konkretisiert. Diese Vorschläge finden nicht allgemein Anwendung, sondern werden auf Grundlage einer Einzelfallprüfung
zum Einsatz kommen. Sie greifen ergänzend auch die Themen Eigenmittel,
Großkredite Verschuldung und Unternehmensführung auf. Darüber hinaus
deckt das Dokument acht Wahlrechte ab, für die ein gemeinsamer, speziell
für weniger bedeutende Institute geltender, Ansatz geboten ist. Dazu gehört u.a. die Gestattung der Überschreitung der Großkreditobergrenze nach
Art. 396 Abs. 1 CRR. Die Konsultationsfrist endet für beide Dokumente am
5. Januar 2017. In einem gesonderten Dokument macht die EZB u.a. nähere Ausführungen zur Wahl und Art der eingesetzten Rechtsinstrumente in
dem mit gleichem Datum veröffentlichten Frage- und Antwortkatalog.
EZB – Abschluss des Comprehensive Assessment von vier Banken, Pressemitteilung vom 3. November 2016
Betroffen waren eine irische, eine lettische, eine italienische sowie eine slowenische Bank. Die Ergebnisse der irischen, slowenischen und italienischen
Bank wurden veröffentlicht. Keine der drei weist eine Kapitallücke im harten
Kernkapital auf.
Basler Ausschuss – Finale Leitlinien für die Anwendung der Grundsätze einer
effektiven Bankenaufsicht im Hinblick auf die Regulierung und die Aufsicht
von im Bereich der finanziellen Inklusion tätigen Instituten (BCBS 383)
vom 27. September 2016
Die Leitlinien enthalten Grundsätze zur Beaufsichtigung der Risiken im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Bank-, Finanz- und anderen
Dienstleistungen für bisher nicht versorgte bzw. unterversorgte Kunden
(z.B. Erwachsene ohne Konto). Das finale Papier weist im Vergleich zum
Konsultationspapier, über das wir in FSNews 1/2016 berichteten, ausdrücklich auf Besonderheiten der Risikominderung bei Mikrokrediten hin und enthält ansonsten im Wesentlichen redaktionelle Änderungen.
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XIV. Versicherungen
EIOPA – Aktualisierte Hinweise zum Stresstest vom August 2016
Wie in den FSNews 3/2016 berichtet, wurde von der EIOPA ein Stresstest
für Unternehmen, die das Lebensversicherungsgeschäft betreiben, mit Abgabe der Daten bis zum 15. Juli 2016 durchgeführt. Der Stresstest hat zwei
extreme Szenarien zum Gegenstand: zum einen das lange Andauern der
aktuellen Niedrigzinsphase (Rückgang der Ultimate Forward Rate auf 2 %)
mit einem negativen Effekt auf die anrechenbaren Eigenmittel. Dieser Effekt
ist bedingt durch die bei Lebensversicherungen idR bestehende längere Duration der Passivseite. In einem zweiten Szenario wird neben einem Rückgang des risikolosen Zinssatzes zusätzlich ein Verfall der Vermögenspreise
in mehreren Anlagekategorien unterstellt. Die Validierung der Daten erfolgte auf nationaler und europäischer Ebene in den Monaten August und
September. Die Veröffentlichung des Abschlussberichts wird für Anfang Dezember erwartet. Diese Hinweise wurden auch im BaFin-Journal August 2016 vom 17. August 2016 aufgegriffen.
EIOPA – Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2017 bis 2019 aus dem „Single
Programming Document“ (EIOPA-BoS-16/23) vom 4. Oktober 2016
Für die nächsten drei Jahre hat sich die EIOPA die drei strategischen Ziele
Verbesserung der aufsichtlichen Konvergenz insbesondere im Hinblick auf
Solvency II, Intensivierung des präventiven Verbraucherschutzes, um das
Vertrauen der Versicherungsnehmer zu stärken, sowie Erhalt der Finanzmarktstabilität durch Antizipieren und Milderung unerwünschter Entwicklungen vorgegeben. Hierfür enthält das „Single Programming Document“
Schlüsselindikatoren. Zudem sind das Arbeitsprogramm für 2017 sowie für
weitere Jahre und die geplante Ressourcenausstattung enthalten.
BaFin – Neue PKV-Sterbetafel 2017 vom 10. August 2016
Der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) hat eine neue Sterbetafel mit von der bisherigen Sterbetafel 2016 nur gering abweichenden
Sterbewahrscheinlichkeiten entwickelt. Die BaFin geht davon aus, dass die
Unternehmen die neue Sterbetafel ab dem 1. Januar 2017 berücksichtigen,
wenn sie neue Tarife einführen oder Prämien anpassen.
BaFin – Pressemitteilung zur Entwicklung der Bedeckungsquoten nach Solvency II in den einzelnen Sparten vom 9. August 2016
Die BaFin hat in ihrer Pressemitteilung die Bedeckungsquoten differenziert
nach Versicherungssparten veröffentlicht. Außerdem beinhaltet sie Angaben
zu den „Treibern“ der Solvabilitätskapitalanforderungen (SCR-Bedarf) und
den Komponenten der anrechenbaren Eigenmittel. Für nähere Ausführungen verweisen wir auf den Artikel „Kapitalausstattung und Bedeckungsquoten von Versicherungsunternehmen unter Solvency II - erste Zahlen der
BaFin und Konsequenzen einer Unterdeckung“ in diesen FSNews.
BaFin – Auslegungsentscheidung der BaFin zum Betrieb von Rückversicherungsgeschäften im Inland durch Versicherer mit Sitz in Drittstaaten
vom 30. August 2016
Wie in den FSNews 3/2016 berichtet, ist das Betreiben von Erst- und Rückversicherungsgeschäften im Inland durch Versicherungsunternehmen aus
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Drittstaaten nach § 67 Abs. 1 S. 1 VAG genehmigungspflichtig. Ausnahmen
hiervon stellen die sogenannte „Korrespondenzversicherung“ sowie der Tatbestand des § 67 Abs. 1 S. 2 VAG für Drittstaatenversicherer, die von ihrem
Sitz aus im Inland ausschließlich Rückversicherungsgeschäft betreiben, dar.
Die Auslegungsentscheidung der BaFin konkretisiert die Voraussetzungen
der beiden aufgeführten Ausnahmen von der Genehmigungspflicht. So setzt
das Vorliegen einer „Korrespondenzversicherung“ voraus, dass auf Initiative
eines Versicherungsunternehmens mit Sitz im Inland auf dem Korrespondenzweg ein Rückversicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland zustande kommt, ohne dass geschäftsmäßig handelnde Vermittler eingeschaltet werden, die eine Vermittlertätigkeit im Inland entfalten. Dabei entspricht die Verwendung der üblichen Kommunikationsmethoden Telefon, Post oder E-Mail dem Kriterium Korrespondenzweg.
Für den Ausnahmetatbestand des § 67 Abs. 1 S. 2 VAG ist neben dem Tatbestand des Betreibens des Rückversicherungsgeschäfts vom Sitz des Drittstaatenunternehmens aus die Gleichwertigkeit des Solvabilitätssystems für
Rückversicherungstätigkeiten im Drittstaat mit dem im Titel I der SolvencyII-Rahmenrichtlinie beschriebenen Solvabilitätssystem von entscheidender
Bedeutung. Die Entscheidung der EU-Kommission über die Gleichwertigkeit
des Solvabilitätssystems für Rückversicherungstätigkeiten wird entsprechend Art. 172 der Solvency-II-Rahmenrichtlinie getroffen.
BaFin – Auslegungsentscheidung der BaFin zur Berücksichtigung der erhöhten Lebenserwartung bei neuen Tarifen von regulierten Pensionskassen
vom 4. Oktober 2016
Die BaFin hat mit der Auslegungsentscheidung klargestellt, dass diese nur
noch neue Tarife mit Erlebensfallcharakter von regulierten Pensionskassen
genehmigt, wenn diese Tarife Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der
Deckungsrückstellung verwenden, die den allgemein beobachtbaren Trend
zur Erhöhung der Lebenserwartung umfassend berücksichtigen. Hierfür ist
nach Ansicht der BaFin die Verwendung geeigneter Generationentafeln
(Sterblichkeit ist nicht nur vom Alter, sondern auch vom Geburtsjahrgang
abhängig) notwendig. Alternativ können als Näherungsverfahren auch geeignete Grundtafeln mit Altersverschiebung verwendet werden. Periodentafeln (Sterblichkeit von gleichzeitig Lebenden) sind nur dann geeignet, wenn
diese einen Projektionszeitraum des Trends zur höheren Lebenserwartung
von mindestens 25 Jahren verwenden.
BaFin – Veröffentlichung zum „ewigen“ Widerspruchsrecht in der Lebensversicherung im BaFin-Journal Oktober 2016 vom 17. Oktober 2016
Ausgangspunkt der Frage, ob ein „ewiges“ Widerspruchsrecht der Versicherungsnehmer bei einem Lebensversicherungsvertrag vorliegt, stellt das
BGH-Urteil (Az. IV ZR 76/11) aus dem Jahr 2014 dar. Grundsätzlich besteht
das „ewige“ Widerspruchsrecht, wenn der Vertrag zwischen 1994 und 2007
nach dem Policenmodell abgeschlossen wurde und der Versicherer nicht
ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hat. Das Policenmodell
hatte zum Inhalt, dass der Versicherungsvertrag auch dann als abgeschlossen galt, wenn der Versicherer erst nach Antragstellung den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformationen
übersandte. Der Versicherungsnehmer hatte bei einem Lebensversicherungsvertrag im Rahmen des Policenmodells ein Widerspruchsrecht von
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30 Tagen. Die Widerspruchsfrist begann jedoch erst, wenn die Vertragsunterlagen vollständig vorlagen. Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht informiert wurde. Inhaltlich muss
der Versicherungsnehmer darüber informiert werden, dass die 30-tägige
Widerspruchsfrist erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen dem Versicherungsnehmer vorliegen. Außerdem muss der Versicherungsnehmer
darüber belehrt werden, dass der Widerspruch in Textform, also per Brief,
aber auch per E-Mail erfolgen muss. Ein Berufen der Lebensversicherer auf
konkludentes Verhalten des Versicherungsnehmers aufgrund der jahrelangen Zahlung der Prämie ist laut Rechtsprechung bei nicht ordnungsgemäßer
Widerspruchsbelehrung grundsätzlich nicht möglich. Im vorliegenden Artikel
werden vonseiten der BaFin jedoch Beispiele aus der Rechtsprechung aufgeführt, die zu einem Verwirken des Widerspruchrechts des Versicherungsnehmers selbst bei nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung geführt
haben. Als Konsequenz der Ausübung des „ewigen“ Widerspruchsrechts des
Versicherungsnehmers – auch bei bereits erfolgtem Ablauf bzw. Kündigung
des Vertrages – ergibt sich die Rückabwicklung des Vertrages. Strittig ist in
diesem Zusammenhang oftmals die Höhe des Rückzahlungsanspruchs.
Grundsätzlich stehen dem Versicherungsnehmer die gezahlten Prämien zu.
Davon ist der Risikoanteil abzuziehen. Als weitere abzugsfähige Posten wurden von der Rechtsprechung anerkannt: die vom Versicherer abgeführten
Kapitalertragssteuern inkl. Solidaritätszuschlag auf den Rückzahlungswert,
der ausgezahlte Rückkaufswert bei Kündigung sowie Verluste bei Fondsanteilen einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Nutzungszinsen, also
Zinsen, die der Versicherer mit Beiträgen des Versicherungsnehmers erwirtschaftet hat, sind ebenfalls grundsätzlich zurückzuzahlen, wobei der Versicherungsnehmer anhand der Ertragslage des Versicherers nachweisen
muss, dass die Nutzungszinsen tatsächlich verdient worden sind. Abschlussund Verwaltungskosten sowie Ratenzuschläge sind bei einer Rückabwicklung aufgrund eines Widerspruchs des Versicherten immer voll zurückzuzahlen. Gegen die Ausgangs- und Folgeentscheidung des BGH haben die
unterlegenen Lebensversicherer Verfassungsbeschwerde eingereicht. Als
Folge wurde von einigen Unternehmen eine Rückabwicklung der Verträge
mit Hinweis auf die Verfassungsbeschwerden zurückgestellt. Im Mai 2016
beschloss das Bundesverfassungsgericht, zwei Verfassungsbeschwerden
nicht zur Entscheidung anzunehmen. Nach Ansicht der BaFin können Lebensversicherungsunternehmen keine Ansprüche mehr mit Hinweis auf die
Verfassungsbeschwerden zurückstellen. Auch die strittige Frage, wann eine
Verjährung der Rückzahlung eintritt, wurde vom BGH entschieden (Az. IV
ZR 103/15) Demnach tritt diese erst drei Jahre nach Ende des Jahres, in
dem der Widerspruch erklärt wurde, ein.
BaFin – Veröffentlichung zu unzulässigen Klauseln in Kfz-Garantie- und -Reparaturkostenversicherungen im BaFin-Journal Oktober 2016 vom 17. Oktober 2016
Nach einem Urteil des BGH (Az. VIII ZR 354/08) sind Klauseln in einer formularmäßig abgeschlossenen Kfz-Garantie- oder -Reparaturkostenversicherung unwirksam, bei der die Auszahlung der Versicherungsleistungen von
der Vorlage einer Reparaturrechnung abhängig gemacht wird. Begründet
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wird dies damit, dass die Versicherten in eine Vorleistungspflicht gedrängt
oder zur Durchführung sinnloser Reparaturen verleitet werden. Außerdem
trägt der Versicherte die Gefahr, dass der Versicherer seine Einstandspflicht
verneint. Die BaFin macht darauf aufmerksam, dass sie die Bedingungen
der Kfz-Garantie- und -Reparaturkostenversicherung auf eine eventuell bestehende Klausel zur Vorlagepflicht einer Rechnung überprüft.
BaFin – Konsultation 9/2016 zu einem Entwurf eines Rundschreibens zu
aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation
von Versicherungsunternehmen (MaGo) vom 19. Oktober 2016
Bis zum 18. November 2016 können Stellungnahmen zum Entwurf des
Rundschreibens zu den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die
Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo) abgegeben
werden. Dieses Rundschreiben soll das mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 aufgehobene Rundschreiben MaRisk (VA) ersetzen. Ziel des geplanten Rundschreibens ist es, die Vorschriften des VAG und der delegierten
Verordnung EU/2015/35 zur Geschäftsorganisation für die BaFin verbindlich
auszulegen, um eine konsistente Anwendung gegenüber allen (Versicherungsunternehmen und -gruppen) und -Gruppen zu gewährleisten. Der
Auslegung liegen die Leitlinien von EIOPA zum Governance-System zugrunde. Zur Anwendung des neuen Rundschreibens verpflichtet sind grundsätzlich alle Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die dem Geltungsbereich von Solvency II unterliegen. Neben allgemeinen Erläuterungen zum
Proportionalitätsprinzip und zur Wesentlichkeit von Risiken beinhaltet der
Entwurf Ausführungen zur Governance auf Gruppenebene sowie zur Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter. Des Weiteren sind in dem zu konsultierenden Entwurf wie bereits in den MaRisk (VA) Bestimmungen zur allgemeinen
Governance insbesondere zu Fragen der Aufbau- und Ablauforganisation,
aber auch zu schriftlichen Leitlinien im Rahmen der Governance-Funktion
enthalten. Analog zu Solvency II enthält der Entwurf des Rundschreibens
Ausführungen zu den vier Schlüsselfunktionen Compliance-, Risikomanagement-, versicherungsmathematische Funktion sowie interne Revision als
auch zu Risikomanagementleitlinien im Kontext ausgewählter Risiken wie
dem operationellen Risiko oder dem Anlagerisiko. Außerdem sind Anforderungen an die Geschäftsorganisation im Hinblick auf Eigenmittel Gegenstand des Entwurfs. Abgerundet wird der Entwurf des MaGo-Rundschreibens
durch Erläuterungen zu den bereits in den MaRisk (VA) abgehandelten
Sachverhalten der internen Kontrollen, der (Funktions-)Ausgliederung sowie
des Notfallmanagements.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Urteil zu einer von der BaFin abgelehnten Satzungsklausel bezüglich „Insichgeschäften“ (§ 181 BGB) einer
Pensionskasse (kleinerer Verein) im BaFin-Journal August 2016
vom 15. August 2016
Gegenstand des Urteils war eine von der BaFin abgelehnte Satzungsklausel
zu „Insichgeschäften“ nach § 181 BGB. Bei „Insichgeschäften“ gibt eine Person Willenserklärungen für zwei Vertragsparteien ab. Dies erfolgt entweder
in Form des Selbstkontrahierens, d.h., eine Person handelt zugleich für einen Vertretenen und für sich selbst, oder in Form der Mehrfachvertretung,
bei der zugleich für zwei Vertretene gehandelt wird. Um Interessenkonflikte
zu vermeiden und damit die Belange der Versicherten zu wahren, hat die
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BaFin eine Änderung der Satzung der Pensionskasse in der Rechtsform des
kleineren Vereins iSd § 210 VAG abgelehnt. Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil die Rechtsauffassung der BaFin bestätigt.
Nach dem für kleinere Vereine gemäß § 210 Abs. 2 VAG einschlägigen
§ 39 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz ist gegenüber dem Vorstand ausschließlich der Aufsichtsrat zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Eine Befreiung vom Verbot der Selbstkontrahierung ist nach Auffassung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig. Entsprechend der Auffassung
der BaFin sieht der Verwaltungsgerichtshof die Gefahr von Interessenkollisionen und potenziellen Verstößen gegen die Belange der Versicherten bei einer Aufhebung des Selbstkontrahierungsverbots.
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Finanzaufsicht
Kapitalmarktunion – im Schatten des Brexit
In Sachen Kapitalmarkt war und ist London der wichtigste Ankerpunkt in
der EU, sowohl was den internationalen Kapitalmarkt betrifft als auch für innereuropäische Kapitalmarktvorhaben.
So erscheint es mehr als natürlich, dass Großbritannien ein besonderes
Schwergewicht in den Überlegungen zur Kapitalmarktunion dargestellt
hatte. Am 30. September 2015 hatte die EU-Kommission dann ihren angekündigten Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion vorgestellt
und bereits im April 2016 in ihrem ersten Statusbericht über die eingeleiteten Maßnahmen und die ersten Schritte berichtet. An der Spitze aufseiten
der EU in Sachen Kapitalmarktunion stand Finanzmarktkommissar Jonathan
Hill aus Großbritannien. Auch wenn seine Ernennung zum Finanzmarktkommissar gerade wegen seiner großen Nähe zur Finanzbranche der City of
London nicht ohne Widerspruch war, war seine Zuständigkeit für die Kapitalmarktunion nicht ohne eine gewisse Logik.
Andrea Flunker
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Dann folgte das Referendum der britischen Öffentlichkeit, die am
23. Juni 2016 entschied, die EU zu verlassen. Viele Marktteilnehmer waren
schockiert. Für Jonathan Hill war die natürliche Konsequenz, unmittelbar
nach dem Referendum von seiner Funktion als Finanzmarktkommissar zurückzutreten.
Was folgt? Wird das Projekt Kapitalmarktunion nun beendet, restrukturiert
oder zumindest angehalten, um das neue – noch zu definierende – Verhältnis der EU zu Großbritannien zu berücksichtigen?
Die Verlautbarung der EU-Kommission vom 14. September 2016 zur Kapitalmarktunion kann als direkte Antwort auf diese Frage gewertet werden.
Die EU-Kommission bekennt sich darin klar zur Kapitalmarktunion, wie sie
im Jahr 2015 beschlossen wurde. Entgegen einiger Erwartungen wurde sogar ein deutlicher Fokus auf die Beschleunigung der Maßnahmen zur Kapitalmarktunion gelegt.
Priorisiert werden demnach nun insbesondere:




Einführung der weit fortgeschrittenen Regeln für neue Qualitätsparameter für Verbriefungen (Simple, Transparent and Standardised, STS)
Modernisierung der Vorschriften für Kapitalmarktprospekte
Vorschläge zur Stärkung der Venture-Capital-Märkte
Harmonisierung der europäischen Insolvenzordnungen.
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Philipp von Websky
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Welchen Platz wird nun Großbritannien bei dem Vorhaben Kapitalmarktunion einnehmen? Wird es weiterhin Teil hiervon sein? Wird das Vorhaben
ganz ohne Großbritannien umgesetzt? Wie bei fast allen Fragen zum Brexit
sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine einfachen und abschließenden Antworten darauf möglich.
Klar ist jedoch, dass es eine Übergangszeit bis zum Austritt geben wird, in
der Großbritannien weiter Mitglied der EU sein wird und weiter deren Regeln
anwenden muss. Dies schließt auch neu verabschiedete Vorschriften ein. So
werden britische Marktteilnehmer sich etwa mit dem Legislativpaket zu Verbriefungen und der Modernisierung der Prospektvorschriften befassen müssen, da damit zu rechnen ist, dass diese zeitnah umgesetzt werden.
Auch klar dürfte sein, dass die Themen der Kapitalmarktunion eng mit
Großbritannien verwoben bleiben. Ebenso wie bei den anderen Aspekten
des Binnenmarkts wird man sich die Details ansehen und verhandeln müssen, wie die EU mit Großbritannien künftig in Kapitalmarktfragen kooperieren wird. Fachlich wird der bisherige Diskussionsstand zur Kapitalmarktunion sicherlich den wichtigsten Anknüpfungspunkt darstellen. Wie genau
eine Kooperation in Zukunft aussehen wird ist offen. Ebenso wie theoretisch
denkbar wäre, dass Großbritannien (mit gewissen Sonderregeln) Teil einer
Kapitalmarktunion wird, wäre vorstellbar, dass die EU ihr Vorhaben allein
weiterverfolgt und sich mit Großbritannien auf eigene bilaterale Absprachen
einigt, die jedoch von den Regularien der Kapitalmarktunion beeinflusst sein
werden.
Sicherlich hat der Brexit einen Schatten auch auf die Kapitalmarktunion geworfen. Dieser Schatten der Unsicherheit ist jedoch nicht stärker ausgeprägt als bei den übrigen EU- und regulatorischen Themen. Vielmehr hat die
EU ihr Bekenntnis zur Kapitalmarktunion noch einmal explizit und sehr
deutlich betont sowie die nächsten konkreten Schritte forciert. Dies ist ein
wichtiges Zeichen.
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Bail-in statt Bail-out – Der Schalter ist umgelegt
Zum Status des einheitlichen europäischen Bankenabwicklungsmechanismus (SRM – Single Resolution Mechanism) 2016 in Deutschland.
Kaum eine Bezeichnung steht so sehr für die Bankenrettungen nach der Finanzkrise 2007/2008 wie der „SoFFin“ (Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung oder Finanzmarktstabilisierungsfonds). Gegründet im Krisenjahr 2008
und verwaltet von der FMSA (Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung)
ist er etwa den damaligen Krisenbanken WestLB, Hypo Real Estate und
Commerzbank sowie weiteren Banken beigesprungen.
In 2016 nun wurde die grundlegende Umgestaltung der behördlichen Strukturen zur Bankenrettung in Deutschland beschlossen. Dies markiert – von
der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet – den Übergang vom so viel kritisierten „Bail-out“-Prinzip zu einem „Bail-in“-Konzept.
Niko Jakovou
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Gerettet bzw. gesichert wurde bisher letztlich mit „Geld des Steuerzahlers“.
Dieses im Fachjargon Bail-out genannte Grundprinzip wurde in der damaligen Situation nach 2007/2008 als notwendig erachtet, um das unkontrollierte Scheitern von Banken mit verheerenden Folgen für das nationale und
internationale Finanzsystem zu vermeiden. Auch im Rückblick wird das Bailout-orientierte Vorgehen mehrheitlich als unter den gegebenen Umständen
alternativlos eingestuft, da geeignete rechtliche/technische Alternativen für
ein anderes Vorgehen damals fehlten.
Seit Beginn des Jahres nun ist der SoFFin – nach zwischenzeitigen Verlängerungen – endgültig geschlossen, d.h., es können dort keine neuen Mittel
oder Sicherungen mehr beantragt werden. Ferner wurden im Juli 2016 Einzelheiten zur weitreichenden Umorganisation der deutschen Abwicklungszuständigkeiten in einem Gesetzentwurf formuliert. Die FMSA wird zur „nationalen Abwicklungsbehörde“. Sie soll zu diesem Zweck aber (als eigenständiger Geschäftsbereich) in die BaFin eingegliedert werden, um eine noch engere Zusammenarbeit der Bankenaufsicht und der von ihr operativ unabhängigen Funktion der Bankenabwicklung zu ermöglichen. Die Aufgaben der
FMSA im Zusammenhang mit der Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds hingegen werden in die „Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH“ (Finanzagentur) integriert. Die organisatorischen Umgestaltungen sollen Anfang 2018 abgeschlossen sein.
Zugleich hat zu Beginn des Jahres 2016 der neu geschaffene europäische
Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board) unter der Leitung von Frau Dr. Elke König (ehemals BaFin) den Staffelstab übernommen.
Er entscheidet über die Abwicklung aller Banken unter direkter Aufsicht der
Europäischen Zentralbank sowie von Banken mit Tochtergesellschaften in
anderen am Single Supervisory Mechanism teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Er hat die Aufgabe, nicht lebensfähige systemrelevante Banken zu restrukturieren und/oder abzuwickeln.
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Philipp von Websky
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Der Single Resolution Mechanism (SRM) stellt neben dem Single Supervisory Mechanism (SSM) die zweite Säule der europäischen Bankenunion dar,
die im Juni 2012 vom EU-Rat beschlossen worden war.
In Deutschland hat die neue Bankenabwicklung für bestimmte nicht-systemrelevante Institute (für systemrelevante Institute gilt unmittelbar der
SRM; das SAG findet hier nur ergänzend Anwendung) insbesondere im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) seinen Niederschlag gefunden. Es
handelt sich letztlich um eine Art spezielles Insolvenzrecht für Banken, das
den Besonderheiten und Interdependenzen des Bankensektors sowie der Finanzmarktstabilität Rechnung tragen soll. Im Gegensatz zum Insolvenzrecht gibt das SAG der zuständigen Behörde weitreichende Befugnisse, die
sie autonom nutzen kann und die umfassende Eingriffe in die Institutsverfassung ermöglichen. Diese Befugnisse haben ihre Berechtigung, führt man
sich vor Augen, dass die Banken nicht nur als Einzelinstitut gefährdet sind,
sondern eine finanzielle Schieflage, die eine Sanierung oder Abwicklung erforderlich macht, auf dritte Institute durchschlagen kann, wenn nicht schnell
und zielgerichtet gehandelt wird. Bei Auswirkungen auf andere Banken
durch zu langes Zuwarten kann die Stabilität des ganzen Finanzmarkts gefährdet werden.
Das SAG gibt das Instrumentarium, Schieflagen von notleitenden Instituten
ohne Gefährdung der Finanzstabilität und den Einsatz von Steuergeldern zu
begegnen. Dabei soll eine Abwicklung der Institute nach Möglichkeit vermieden werden. Primäres Ziel ist es, durch frühzeitige Maßnahmen sowie
institutsspezifisch erarbeitete Sanierungspläne finanzielle Problemlagen früh
erkennen und beseitigen zu können, ohne den grundsätzlichen Bestand des
Instituts zu gefährden. Institute müssen selbst über eine vorausschauende
Planung verfügen, um in Krisensituationen strukturiert sowie gezielt zur Krisenbewältigung reagieren zu können. Daher soll durch Sanierungs- und Abwicklungspläne, die verpflichtend zu erstellen sind, gewährleistet werden,
dass die Institute auf ihre Situation zugeschnittene Abhilfemaßnahmen in finanziellen Schieflagen vorhalten. Zum anderen muss der Staat klare Eingriffsbefugnisse haben, um Schieflagen, die auf die Finanzmarktstabilität
durchschlagen können, gezielt im Interesse des Gesamtmarkts zu beseitigen.
Das SAG lässt sich in drei Regelungsbereiche unterteilen: Sanierungsplanung, Abwicklungsplanung und Abwicklung. Sanierungs- und Abwicklungsplan sind die Umsetzungskonzepte, die im Ernstfall vorliegen und konkret
sein sollen, um eine finanzielle Schieflage unter Erhaltung der Existenz des
Instituts und seiner wesentlichen und kritischen Funktionen ohne Abwicklung bereinigen zu können. Die Abwicklung soll lediglich ultima ratio sein.
Eine Sanierungs- und Abwicklungsplanung hatte der deutsche Gesetzgeber
grundsätzlich auch schon im Abschirmungsgesetz vom 2013 vorgesehen,
wohingegen die Beteiligung der Anteilseigner und Gläubiger an den Institutsverlusten und Abwicklungskosten neu durch das SAG eingeführt wurde.
Nach dem SAG werden Eigentümer und Gläubiger in einer Haftungskaskade
herangezogen, bevor der Staat einspringt.
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Der Schalter von Bail-out nach Bail-in im europäischen Bankenabwicklungsmechanismus ist formal umgelegt. Nur im Extremfall soll ein Rückgriff auf
das Bail-out-Verfahren weiter zulässig sein. Wie effizient dieser neue Ansatz
umsetzbar ist, ist jedoch schwer vorhersagbar. Das Projekt soll u.a. die
Mammutaufgabe lösen, hochkomplexe Einheiten in allerkürzester Zeit zu
separieren und getrennten Lösungen zuzuführen. Bildlich auf den Punkt
bringt dies das sogenannte Resolution Weekend, an dem die maßgeblichen
Stabilisierungsmaßnahmen hinsichtlich der Krisenbank aktiviert werden sollen. Bei allen Vorschriften und entsprechender Sorgfalt bei der Sanierungsund Abwicklungsplanung ist kaum absehbar, in welchen Fällen und wie reibungslos dies gelingen wird. Weiter wird immer auch ein politisches Risiko
bleiben. Fraglich ist insoweit, wie stark in Sondersituationen tatsächlich der
Wille der europäischen Einzelnationen ist, die Regeln zum europäischen
Bankenabwicklungsmechanismus streng zu leben; wie stark ist demgegenüber der Anreiz, doch weitere Ausnahmen zu erwägen oder die gegebenen
Vorschriften extensiv auszulegen, um bestimmte Härten zu verhindern?
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Konsultation 08/2016 – Änderung der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
Im Dezember 2015 veröffentlichte die EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL2015/22), mit deren Hilfe die Vergütungssysteme der
Institute und der Instituts- bzw. Finanzholdinggruppen innerhalb der EUMitgliedstaaten vereinheitlicht und die heterogene Praxis in den einzelnen
Ländern harmonisiert werden sollen. Sie gelten ab dem 1. Januar 2017 und
lösen die Vorgängerleitlinien der CEBS vom 10. Dezember 2010 ab. Die in
den EBA-Leitlinien enthaltenen Klarstellungen machen eine Überarbeitung
der geltenden InstitutsVergV und deren Auslegungshilfe unumgänglich. Somit legte die BaFin im August 2016 mit der Konsultation 08/2016 eines Änderungsvorschlags der Verordnung den Grundstein für die weitgehend konforme Umsetzung der EBA-Leitlinien in nationales Recht. Hierbei wurde vor
dem Hintergrund der derzeitigen Überarbeitung der CRD IV lediglich das in
den EBA-Leitlinien vorgesehene Verbot von anteilsgebundenen Instrumenten bei börsennotierten Aktiengesellschaften im Zuge der Gewährung einer
variablen Vergütung in Instrumenten nicht von der BaFin umgesetzt.
Nicola Schrenick
Tel: +49 30 254 68 399
[email protected]
Die wesentlichen Änderungen der InstitutsVergV können in acht Schwerpunktthemen zusammengefasst werden:

Vergütungsarten
Jede Vergütung wird entweder als variabel oder als fix eingeordnet,
eine dritte Vergütungsart ist damit nicht mehr vorgesehen. Zudem
werden durch die Schärfung der Begriffsdefinition in § 2 InstitutsVergV-E jegliche finanziellen Leistungen, Sachbezüge jeder Art und
auch Leistungen von Dritten, die ein Mitarbeiter in Bezug auf seine
berufliche Tätigkeit erhält, inkl. Leistungen zur Altersvorsorge mit
eingeschlossen. Auslandszulagen (bzgl. Lebenshaltungskosten,
Steuerlast oder Anpassung an das Vergütungsniveau) und Funktionszulagen werden zukünftig als Fixvergütung angesehen.

Identifizierung von Risikoträgern
Die Identifizierungspflicht von Risikoträgern wird auf alle CRR-Institute ausgeweitet. Bisher waren nur die bedeutenden Institute dazu
verpflichtet. Somit werden zukünftig auch für die nach § 17 InstitutsVergV-E nicht bedeutenden CRR-Institute die Offenlegungspflichten gem. Art. 450 CRR, die sich auf Risikoträger beziehen, relevant. Institute, die keine CRR-Institute sind, müssen auch weiterhin keine Risikoträger gem. § 3 Abs. 2 InstitutsVergV-E identifizieren, sofern sie nicht bedeutend nach § 17 InstitutsVergV-E sind. Mit
Blick auf die vorgesehenen Änderungen des § 25d Abs. 5 KWG
durch das FMSA-Neuordnungsgesetz ist Art. 450 CRR zukünftig
auch in Bezug auf die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsoder Aufsichtsorgans anzuwenden.
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Valerie Decker
Tel: +49 211 8772 4863
[email protected]

Proportionalitätsprinzip
Die bisherige Umsetzung des (doppelten) Proportionalitätsprinzips
bleibt weiterhin erhalten. Nicht-bedeutende Institute unterliegen
ausschließlich den Allgemeinen Anforderungen an Vergütungssysteme (§§ 3–16 InstitutsVergV-E). Bedeutende Institute haben ergänzend die verschärften Regeln der §§ 17–26 InstitutsVergV-E des
Besonderen Teils einzuhalten. Hierbei wird in einer weiteren Stufe
auf Ebene der Mitarbeiter (Risk Taker bzw. Geschäftsleiter) unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten differenziert.

Ex-post-Risikoadjustierung
In § 20 InstitutsVergV-E wird die Pflicht zum Zurückbehalt („Deferral“) mit Abschmelzungsmöglichkeit (Malus-Anwendung) konkretisiert.
Gemäß § 20 Abs. 3 InstitutsVergV-E haben die Institute festzulegen, welche Höhe an variabler Vergütung einen besonders hohen
Betrag darstellt. Dieser Schwellenwert darf eine von der Aufsichtsbehörde als angemessen erachtete Obergrenze (derzeit 500 TEUR)
nicht überschreiten. Sofern der festgelegte Schwellenwert überschritten wird, ist bei Risikoträgern, die Geschäftsleiter sind oder
der nachgelagerten Führungsebene angehören, die Auszahlung von
mindestens 60 % der variablen Vergütung über einen Zurückbehaltungszeitraum von mindestens fünf Jahren zu strecken.
Wird bei einer nachträglichen Überprüfung (sog. „Backtesting“) des
der variablen Vergütung zugrunde liegenden Ergebnisses eine negative Abweichung festgestellt, wird die zurückbehaltene variable Vergütung entsprechend reduziert.

Rückgriff (Clawback)
Zukünftig soll es eine zwingende Vorschrift eines zeitlich begrenzten
Rückgriffs auf bereits gezahlte variable Vergütungselemente (sog.
„Clawback“) bei schwerwiegenden persönlichen Verfehlungen geben. Bereits ausgezahlte variable Vergütungen können auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen wieder zurückgefordert werden (§ 20 Abs. 7 InstitutsVergV-E).

Auszahlung in Bail-in-fähigen Instrumenten
Zukünftig besteht die Verpflichtung, dass sich mind. 50 % jeder zurückbehaltenen und nicht zurückbehaltenen variablen Vergütung
aus nachhaltigen Vergütungsbestandteilen in Form von anteilsgebundenen, gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen und Bail-in-fähigen Instrumenten zusammensetzt. Damit wird die Vorgabe des
Art. 94 Abs. 1 Bu. l (ii) CRD IV in § 20 Abs. 5 InstitutsVergV-E umgesetzt. Die genannten Instrumente müssen mit einer Sperrfrist
von mindestens einem Jahr versehen sein.
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
Förderbanken
Der heterogenen Institutsstruktur in Deutschland wird generell
durch die Verankerung des Proportionalitätsprinzips Rechnung getragen. Das besondere Geschäftsmodell der Förderbanken wird in
der Auslegungshilfe dahingehend berücksichtigt, dass von einem
variablen Vergütungsteil komplett bzw. von quantitativen Erfolgsparametern abgesehen werden kann.

Gruppenrisikoträger
Nach § 27 Abs. 1 InstitutsVergV-E gelten die Anforderungen an die
Vergütungssysteme auch für Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit
sich wesentlich auf das Risikoprofil der Gruppe auswirkt (sog. Gruppen-Risikoträger), selbst wenn diese in einem gruppenangehörigen
Unternehmen beschäftigt sind, das nicht in den Anwendungsbereich
der CRD IV fällt, und auf die ggf. zusätzlich auch die AIFM- und die
OGAW-Richtlinie anwendbar sind.
Mit dem Erlass der endgültigen, überarbeiteten InstitutsVergV, deren Regelungen voraussichtlich zum 1. Januar 2017 in Kraft treten werden, ist nach
Abschluss des Konsultationsprozesses im vierten Quartal dieses Jahres zu
rechnen.
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Rechnungslegung
Aufsichtliche Behandlung der Risikovorsorge nach IFRS 9
Der Basler Ausschuss veröffentlichte am 11. Oktober 2016 das Konsultationspapier „Regulatory treatment of accounting provisions – interim approach and transitional arrangements“ und das Diskussionspaper „Regulatory treatment of accounting provisions“ zur aufsichtsrechtlichen Behandlung der bilanziellen Risikovorsorge nach IFRS 9.
Die bisherige aufsichtsrechtliche Berücksichtigung der Risikovorsorge richtet
sich danach, ob das Institut für die Quantifizierung der Adressenausfallrisiken den Kreditrisikostandardansatz (KSA) oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) anwendet.
Das Exposure ergibt sich bei Nutzung des KSA netto nach Abzug der spezifischen Kreditrisikoanpassungen („specific provision“), jedoch ohne Berücksichtigung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen („general provision“).
Die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen dürfen bis zu einer Grenze von
1,25 % der risikogewichteten Aktiva (RWA) dem Ergänzungskapital (Tier 2)
zugerechnet werden.
Bei Nutzung des IRBA ist demgegenüber auf den Buchwert ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen (brutto) abzustellen. Die bilanzielle
Risikovorsorge ist im Rahmen des Wertberichtigungsvergleichs mit dem
aufsichtsrechtlichen Expected Loss zu vergleichen. Die anrechnungsfähigen
Risikovorsorgen („total eligible provisions“) entsprechen der Summe aller
Risikovorsorgen einschließlich Teilabschreibungen.
Ergibt der Wertberichtigungsvergleich einen Fehlbetrag, reduziert dieser das
harte Kernkapital (CET1-Kapital). Bei einem Überschuss kann der Betrag
maximal bis zu 0,6 % der risikogewichteten Aktiva (RWA) nur dem Ergänzungskapital (Tier 2) zugerechnet werden.
Der Basler Ausschuss geht davon aus, dass durch den Wechsel vom Incurred Loss Model des IAS 39 auf das Expected Credit Loss (ECL) Model des
IFRS 9 der Gesamtbetrag der bilanziellen Kreditrisikovorsorge ansteigen
wird.
Bei erstmaliger Anwendung von IFRS 9 führt dies dazu, dass die Bildung der
(höheren) bilanziellen Risikovorsorge die Gewinnrücklage und damit
schlussendlich insgesamt das aufsichtsrechtliche Kapital belastet. Dies wird
in vielen Fällen zu einer Reduzierung der Kapitalquoten der Banken führen.
68
Dorothea Merz
Tel: +49 69 75695 6081
[email protected]
IFRS Centre of Excellence
Im Konsultationspapier stellt der Basler Ausschuss die folgenden Gründe für
die Einführung von aufsichtsrechtlichen Übergangsbestimmungen für die Erstanwendung von IFRS 9 dar:



Die Auswirkungen der Erstanwendung von IFRS 9 können wesentlicher sein als derzeit prognostiziert und zu einem unerwarteten
Rückgang der Kapitalquoten der Institute führen.
Der Basler Ausschuss hat noch keine Entscheidung über die dauerhafte Wechselwirkung zwischen dem Expected Credit Loss Model
des IFRS 9 und dessen aufsichtsrechtlicher Behandlung („prudential
regime“) einschließlich der Unterscheidung zwischen allgemeiner
und spezifischer Kreditrisikoanpassungen getroffen.
Die frühere verpflichtende Erstanwendung des IFRS 9 gegenüber
der entsprechenden Regelung nach US-GAAP.
Der Basler Ausschuss hat drei Vorschläge für aufsichtsrechtliche Übergangsbestimmungen erarbeitet:



Verteilung des Erstanwendungseffektes der Auswirkungen auf das
harte Kernkapital (CET1-Kapital) auf mehrere Jahre (vom Ausschuss
präferierte Übergangsbestimmung)
Proportionale Anpassung des CET1 auf Basis des jeweiligen Risikovorsorgebestandes über eine Übergangsperiode
Verteilung der sich für Finanzinstrumente der Stufen 1 und 2 ergebenden Effekte aus der Anwendung der IFRS-9-Risikovorsorge als
Anpassung des CET1-Kapitals über eine Übergangsperiode
Ein zum Zeitpunkt des Übergangs bestehender Wertberichtigungsfehlbetrag
darf im Rahmen der Verteilung des Erstanwendungseffektes nicht berücksichtigt werden.
Als Arbeitshypothese nennt der Ausschuss im Konsultationspapier einen
Übergangszeitraum von drei bis fünf Jahren, stellt die Dauer jedoch zur Diskussion.
Daneben hat der Ausschuss das Diskussionspapier „Regulatory treatment of
accounting provisions“ veröffentlicht, das Vorschläge für eine langfristige
Änderung der Berücksichtigung der Risikovorsorge im Kreditrisikostandardansatz und im auf internen Ratings basierenden Ansatz enthält. Der Ausschuss hat folgende drei Alternativen erarbeitet:



Beibehaltung der bisherigen aufsichtsrechtlichen Berücksichtigung
der Risikovorsorge einschließlich der Unterscheidung zwischen spezifischer und allgemeiner Kreditrisikoanpassung
Einführung einer einheitlich umzusetzenden Abgrenzung zwischen
spezifischer und allgemeiner Kreditrisikoanpassung
Einführung einer standardisierten regulatorischen Expected-LossKomponente im Kreditrisikostandardansatz
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Auch die Einführung eines weiteren Ansatzes auf Basis des Feedbacks zum
Diskussionspapier ist für den Ausschuss denkbar.
Auch wenn der Ausschuss keine Option explizit empfiehlt, ist die dritte Alternative deutlich ausführlicher dargestellt. Dies könnte darauf hindeuten,
dass der Ausschuss eine grundlegende Überarbeitung präferiert.
Der Basler Ausschuss bittet bis zum 13. Januar 2017 um Kommentierung
des Konsultations- und des Diskussionspapiers.
Die Diskussion im Hinblick auf die aufsichtliche Beurteilung der Risikovorsorge nach IFRS 9 wurde auch vom Institut der Wirtschaftsprüfer in einer
zweiten Ergänzung zum Entwurf eines Rechnungslegungsstandards zu Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9
(IDW ERS HFA 48) aufgegriffen. Hierzu verweisen wir auf unsere Ausführungen in diesen FSNews.
70
Versicherungen
Kapitalausstattung und Bedeckungsquoten von Versicherungsunternehmen unter Solvency II – erste Zahlen der BaFin und Konsequenzen einer Unterdeckung
Mit dem neuen Aufsichtsregime Solvency II rücken für die Versicherungsunternehmen die möglichst ökonomisch korrekt ermittelte Kapitalausstattung,
die daraus abgeleiteten anrechenbaren Eigenmittel sowie die damit im Zusammenhang stehenden Bedeckungsquoten in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Dabei beschreiben die Bedeckungsquoten das Verhältnis zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln und dem mittels der Standardformel
oder anhand eines internen Modells ermittelten Solvabilitätskapitalbedarf
(SCR) bzw. der Mindestkapitalanforderung (MCR). Die Bedeckungsquoten
stellen somit einen wichtigen zeitpunktbezogenen Indikator für die Solvabilitätssituation eines Versicherungsunternehmens dar, wenngleich deren
Aussagefähigkeit durch die Volatilität der der Berechnung von anrechenbaren Eigenmitteln und Solvabilitätskapitalbedarf zugrunde liegenden Zeitwertbewertung beeinflusst wird.
Folgerichtig hat die BaFin – wie bereits in den FSNews 3/2016 berichtet – Anfang Juli 2016 über die Sparten hinweg die Bedeckungsquoten nach
Solvency II für das „day one reporting“ am 1. Januar 2016 und das erste
reguläre Quartalsreporting zum 31. März 2016 bekannt gegeben. In Ergänzung dazu hat die BaFin am 9. August 2016 nunmehr die Entwicklung der
Bedeckungsquoten differenziert nach den Versicherungssparten Leben-,
Schaden-/Unfall-, Kranken- und Rückversicherung veröffentlicht. Außerdem
wurden die Treiber des Solvabilitätskapitalbedarfs zum 1. Januar 2016 identifiziert und die wichtigsten Komponenten der anrechenbaren Eigenmittel
jeweils zum 1. Januar 2016 und 31. Januar 2016 in den einzelnen Sparten
benannt.
Am stärksten hat demnach die Bedeckungsquote der Lebensversicherungsunternehmen auf die Entwicklung der Kapitalmärkte zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. März 2016 reagiert. Diese fiel von 283 % am 1. Januar 2016 auf 209 % am 31. März 2016. Ursächlich hierfür war zum einen
ein Rückgang der anrechenbaren Eigenmittel aufgrund des Zinsrückgangs,
da bei Lebensversicherern wegen der längeren Duration der Passiva ein
Zinsrückgang mit einem negativen Effekt auf den Umfang der anrechenbaren Eigenmittel verbunden ist. Zum anderen erhöhten sich sowohl der Solvabilitäts- als auch der Mindestkapitalbedarf aufgrund der Kapitalmarktsituation deutlich, obwohl nicht alle Unternehmen zu einem quartalsweisen aufsichtsrechtlichen Reporting verpflichtet sind.
Nach Angaben der BaFin konnten 26 der 84 nach Solvency II berichtspflichtigen Lebensversicherungsunternehmen zum Stichtag 31. März 2016 nur
mithilfe von Übergangsmaßnahmen (v.a. Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352 VAG) bei einer bestehenden Kapitallücke von 12,3 Mrd. Euro zum 31. März 2016 die Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderungen sicherstellen.
71
Markus Kreeb
Tel: +49 211 8772 2449
[email protected]
Als Konsequenz ergibt sich für diese (Lebens-)Versicherer bei Nutzung der
Übergangsmaßnahmen bezüglich der versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352 Abs. 5 Nr. 1 VAG die Pflicht, einen jährlichen Maßnahmenplan bei der BaFin einzureichen. In diesem sind die Maßnahmen zur Aufbringung der notwendigen anrechnungsfähigen Eigenmittel und/oder zur
Senkung des Risikoprofils darzulegen. Darüber hinaus ist im Solvabilitätsund Finanzbericht (SFCR) die Inanspruchnahme der Übergangsmaßnahmen
hinsichtlich der risikofreien Zinsstrukturkurve und der versicherungstechnischen Rückstellungen gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen sowie deren Wirkung zu quantifizieren.
Nach Aussage der BaFin verfehlten zwei Lebensversicherungsunternehmen
zum 31. März 2016 die SCR-Anforderungen. Diese nahmen mit der Fristverlängerung nach § 348 VAG eine weitere Übergangsmaßnahme in Anspruch.
Diese beinhaltet die Möglichkeit, die Frist zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung bis zum 1. Januar 2017 unter der Bedingung zu verlängern,
dass zumindest die Kapitalausstattungserfordernisse nach Solvency I erfüllt
werden.
Im Gegensatz zur Sparte Lebensversicherung blieben nach Angaben der
BaFin die Bedeckungsquoten in der Schaden- und Unfall-, der Kranken- sowie der Rückversicherung trotz volatilen Kapitalmarktumfelds im betrachteten Zeitraum weitgehend konstant. Zwei Schaden-/Unfallversicherungsunternehmen verfehlten die Kapitalanforderungen. Diese Unternehmen sind
jedoch nach Aussage der BaFin von untergeordneter Bedeutung.
Als bedeutendste Risikotreiber im Rahmen der SCR-Ermittlung erweisen
sich für sämtliche Sparten – wenn auch in unterschiedlichem Umfang – das
Marktrisiko sowie mit einem gewissen Abstand das jeweilige spartenspezifische versicherungstechnische Risiko. Risikomindernd wirkte neben Diversifikationseffekten die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen
Rückstellungen in den Sparten Leben- und Krankenversicherung, wohingegen in der Schaden-/Unfallversicherung die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern als risikomindernder Faktor an deren Stelle tritt.
Als wichtigste Komponente der anrechenbaren Eigenmittel wurde von der
BaFin für alle Sparten mit Ausnahme der Rückversicherungsunternehmen
die Ausgleichsrücklage benannt. Diese beinhaltet v.a. die Gewinnrücklagen
sowie die Überleitungsdifferenzen hinsichtlich Ansatz und Bewertung zwischen HGB- und Solvabilitätsübersicht. Ein weiterer wichtiger Eigenmittelbestandteil stellt in der Leben- und Krankenversicherung der Überschussfonds
nach § 93 Abs. 1 VAG mit dem ausschüttungsfähigen, diskontierten Teil der
freien Rückstellung für Beitragsrückerstattungen dar. Die Pressemitteilung
der BaFin enthält für Rückversicherungsunternehmen keine entsprechenden
Angaben.
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Aufgrund der herausgehobenen Bedeutung der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen löst eine Unterdeckung (Bedeckungsquote < 1)
oder eine drohende Unterdeckung als Konsequenz entsprechende Berichtserstattungserfordernisse gegenüber der Aufsichtsbehörde aus. So ist
nach § 134 Abs. 1 VAG bei fehlender Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung durch anrechenbare Eigenmittel oder bei drohender Nichtbedeckung innerhalb der nächsten drei Monate die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Analog dazu ist nach § 135 Abs. 1 VAG bei einer Nichtbedeckung oder einer drohenden Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung innerhalb der nächsten drei Monate zu verfahren.
Mit der Auslegungsentscheidung der BaFin zur Unterdeckung der Solvabilitätskapital- oder Mindestkapitalanforderung vom 27. Juli 2016 trägt die
BaFin der Bedeutung der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen Rechnung und konkretisiert in diesem Zusammenhang mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe. So droht nach Ansicht der BaFin eine Unterdeckung innerhalb der nächsten drei Monate, wenn eine Unterdeckung wahrscheinlicher ist als eine Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung bzw.
der Mindestkapitalanforderung.
Unverzügliche Anzeige bedeutet demnach ohne schuldhaftes Zögern, d.h.,
eine Anzeige ist bei einer drohenden Unterdeckung der Solvabilitätskapitalanforderung innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage bzw. bei einer drohenden Unterdeckung der Mindestkapitalanforderung innerhalb von drei Arbeitstagen vorzunehmen. Dabei reicht zur Fristwahrung ein Anruf, ein Fax
oder eine E-Mail beim zuständigen Referat aus, sodass die ebenfalls unverzüglich vorzunehmende postalische Meldung später eingehen kann. Diese
Fristen gelten im Übrigen auch bei der Anzeige einer bestehenden Unterdeckung.
Die Anzeige einer drohenden Unterdeckung gegenüber der Aufsichtsbehörde
ist nach Aussage der BaFin vom Vorstand des Unternehmens vorzunehmen.
In der Anzeige sind demnach der Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Unterdeckung, der Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintritts sowie die
potenzielle Höhe der Unterdeckung anzugeben. Grundsätzlich ist eine drohende Unterdeckung festgestellt, wenn diese sich aus einer Berechnung
ergibt. Eine Berechnung ist gemäß der Auslegungsentscheidung vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte für eine Unterdeckung vorliegen. Bei einem tatsächlichen Eintritt einer Unterdeckung ist – unabhängig von einer bereits
erfolgten Anzeige wegen einer drohenden Unterdeckung – eine weitere Anzeige vorzunehmen.
Als Folge der Feststellung einer Unterdeckung der Solvabilitätskapitalanforderungen ist nach § 134 Abs. 2 VAG innerhalb von zwei Monaten ein realistischer Sanierungsplan aufzustellen bzw. bei Feststellung einer Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung gemäß § 135 Abs. 2 VAG innerhalb
von einem Monat ein kurzfristiger und realistischer Finanzierungsplan. Diese
Pläne sollen eine Aufstockung der anrechenbaren Eigenmittel und/oder eine
Senkung des Risikoprofils zum Gegenstand haben.
73
Ein Sanierungs- oder Finanzierungsplan beinhaltet neben den Angaben aus
§ 136 Abs. 1 VAG (u.a. ist eine Prognose der Solvabilitätsübersicht vorzunehmen) gemäß der Auslegungsentscheidung der BaFin eine Schätzung der
Solvabilitätskapitalanforderung bzw. Mindestkapitalanforderung sowohl für
das Ende der Wiederherstellungsfrist, das Ende des Geschäftsjahres, in dem
die Wiederherstellungsfrist endet, als auch das Ende des folgenden Geschäftsjahres. Außerdem sollte der Plan eine Analyse des Unternehmens
über die Gründe für die Nichteinhaltung, die ergriffenen und geplanten Wiederherstellungsmaßnahmen sowie eine Ausarbeitung enthalten, inwiefern
die Maßnahmen angemessen sind, eine dauerhafte Einhaltung der Kapitalausstattungsvorschriften sicherzustellen.
Nach § 134 Abs. 3 VAG hat das Versicherungsunternehmen eine Frist von
maximal sechs Monaten nach der Feststellung der Unterdeckung, um die
Solvabilitätskapitalanforderungen wieder zu erfüllen. Eine Verlängerung der
Frist iSd § 134 Abs. 3 S. 2 VAG um maximal drei Monate wird von der BaFin
laut ihrer Auslegungsentscheidung nur in Ausnahmefällen gewährt. Für die
erneute Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen stehen ebenfalls maximal drei Monate zur Verfügung.
Darüber hinaus sind Unterdeckungen der Mindestkapitalanforderungen und
wesentliche Unterdeckungen der Solvabilitätskapitalanforderungen während
des Berichtszeitraums gemäß § 40 Abs. 5 VAG im (nächsten) Solvabilitätsund Finanzbericht (SFCR) aufzuführen. Nach Ansicht der BaFin liegt eine
wesentliche Unterdeckung der Solvabilitätskapitalanforderungen dann vor,
wenn die anrechnungsfähigen Eigenmittel weniger als 85 % der Solvabilitätskapitalanforderung betragen. In den Fällen des § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
und Nr. 2 VAG (z.B. wenn kein fristgerechter Finanz- und Solvabilitätsplan
vorgelegt werden kann) muss bereits eine Aktualisierung des aktuellen
SFCR vorgenommen werden.
Wird eine Unterdeckung billigend in Kauf genommen oder grob fahrlässig
nicht vermieden, kann dies entsprechend der Auslegungsentscheidung der
BaFin Auswirkungen auf die Beurteilung der „Fit and proper“-Anforderungen
für Mitglieder des Vorstands haben.
Zwar sind die Ausführungen zu den aufsichtsrechtlichen Folgen einer Unterdeckung der Kapitalanforderungen nach den vorstehend veröffentlichten
Bedeckungsquoten noch weitgehend akademischer Natur. Jedoch werden
die Effekte aus den Übergangsmaßnahmen in den folgenden Jahren planmäßig abgeschmolzen und ein Ende der gerade die Lebensversicherer belastenden Niedrigzinsphase ist bisher schwer absehbar. Wie in Abschnitt XIV Versicherungen dargestellt, spielt die EIOPA in ihrem aktuellen
Stresstest für Lebensversicherer ein Extremszenario mit einer lang anhaltenden Niedrigzinsphase kombiniert mit einem Verfall der Vermögenspreise
in mehreren Anlageklassen durch.
Anmerkung: Der Fortsetzungsartikel zum Thema „Aufsichtsrechtliches Reporting von Versicherungsunternehmen nach der Einführung von Solvency II – Teil 1“ (siehe FSNews 3/2016) wird in einer der nächsten Ausgaben der FSNews erscheinen; sobald ein Entwurf der BerVersV vorliegt.
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Veranstaltungen und Publikationen
Veranstaltungen
Themennachmittag Banken
Aufsichtsrecht 2017 – Zwischen Aufwand und Nutzen
Berlin: 15. November 2016 (16:00 Uhr); Sofitel Berlin Kurfürstendamm,
Augsburger Straße 41
Düsseldorf: 17. November 2016 (16:00 Uhr); Deloitte, Schwannstraße 6
München: 22. November 2016 (16:00 Uhr); Deloitte, Rosenheimer Platz 4
Frankfurt: 1. Dezember 2016 (16:00 Uhr); Deloitte, Franklinstraße 50
Kontakt: Heike Minnier, Tel. +49 89 29036 822
Weitere Informationen zu Themen, Terminen und Veranstaltungsorten
finden Sie hier.
Ausgewählte Publikationen und weiterführende Informationen
Aufsichtliche
Liquiditätsrisikokennzahlen
Meldest Du nur oder
steuerst Du schon?
Disruptive
innovation in
financial services:
A blueprint for digital
IFRS fokussiert –
Wertminderungen
und Hedge
Accounting
Ergänzungen zum
Verlautbarungsentwurf
des IDW zu IFRS 9
White Paper No. 75
IFRS 9 – Neue
Vorschriften
zum Hedge
Accounting
White Paper No. 76
Säule III:
Offenlegungsanforderungen – Herausforderungen der
neuen EBA-Leitlinien
Vorangegangene White Paper finden Sie hier. Nach Redaktionsschluss veröffentlichte
White Paper hier.
75
Investment Management
Compliance Framework
Link
Schaubild SREP
Link
MaRisk für Banken
Schaublid
Link
Weitere Details zu ausgewählten aufsichtlichen Themen auf EU-Ebene stellt Ihnen unser
Centre for Regulatory Strategy hier zur Verfügung.
Weiterführende Informationen zum Thema IAS PLUS finden Sie hier.
in neuer
Kooperation
mit
76
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Inhalt haben, wenn dieser Newsletter an andere oder weitere Adressen geschickt werden soll oder Sie ihn nicht mehr erhalten wollen.
Sie können sich aber auch gerne an unsere Ansprechpartner wenden, wenn
Sie Anregungen zur Gestaltung oder inhaltlichen Aufbereitung des Newsletters für uns haben.
Ansprechpartner
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Angelika Hülsen
Tel: +49 211 8772 2423
[email protected]
Tel: +49 69 75695 6382
[email protected]
Redaktionsschluss: 8.11.2016, 12 Uhr
Stand 11/2016
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), eine „private company limited by guarantee“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), ihr Netzwerk
von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständig und unabhängig. DTTL (auch „Deloitte Global“ genannt)
erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Mandanten. Eine detailliertere Beschreibung von DTTL
und ihren Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns.
Deloitte erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Risk Advisory, Steuerberatung, Financial Advisory und Consulting für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und unterstützt Kunden bei der Lösung ihrer
komplexen unternehmerischen Herausforderungen. Making an impact that matters – für mehr als
244.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsames Leitbild und individueller Anspruch zugleich.
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den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden, und ist nicht dazu bestimmt,
Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen zu sein. Weder die Deloitte GmbH
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