Vorarlberger Landeskrankenhäuser ZENTRALBETRIEBSRAT Auskunft: Thomas Steurer ZBRV Vlbg LKH´s BRV LKH Bregenz Tel.: 05574/401-5180 [email protected] Amt der Vorarlberger Landesregierung Abt. Gesetzgebung (PersG) Römerstr. 15 6900 Bregenz Per E-Mail an: [email protected] Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes, Gesetz über eine Änderung des LBedG2000, Gesetz über eine Änderung des LBedG1988, Begutachtung /Stellungnahme 30.04.2015 Sehr geehrte Damen und Herrn, Zur geplanten Gesetzesänderung anlässlich der Novellierung des Landesbedienstetengesetzes 2015 nimmt der Zentralbetriebsrat (ZBR) der Vlbg. LKH´s wie folgt Stellung: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass das Landesbedienstetengesetz zur Anpassung an geltende bundesgesetzliche Bestimmungen geändert werden muss. Was wir am vorliegenden Entwurf positiv finden, sind Verbesserungen bei der Pflege für Angehörige, der Familienhospizkarenz und der Bildungskarenz. Allerdings fehlen nach wie vor die gesetzlichen Möglichkeiten zur Erweiterung des Pflegeurlaubes. Auch wird eine Regelung bei der Kinderzulage und Teilzeitbeschäftigung vermisst. Unverständlich sind für uns darüber hinaus die geplanten Verschlechterungen für die Landesbediensteten, so z.B. die Verwendung personenbezogene Daten, die Zuteilung zu anderen Rechtsträgern zur vorübergehenden Dienstleistung sowie die Aufrundung auf Urlaubsstunden anstatt wie bisher auf Urlaubstage. Dies betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte. Im §34 können Landesbedienstete, unter Voraussetzung des Abs. 2, auch an andere Rechtsträger zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen werden. Dies stellt eine deutliche Erweiterung der Möglichkeit dar, MitarbeiterInnen mindestens 6 Monate gegen ihren Willen einer vorübergehenden dienstlichen Änderung zuzuführen. Hier würden wir es als nur fair ansehen, wenn eine Reduktion der Dauer von 6 Monaten auf 3 Monate durchgeführt würde. Seite 1 von 3 Vorarlberger Landeskrankenhäuser ZENTRALBETRIEBSRAT Im §40 „Erholungsurlaub“ (3), (4) und (5) werden die Urlaubstage in Urlaubstunden umgerechnet. Dabei fällt auf, dass künftig nicht mehr auf volle Urlaubstage aufgerundet wird, sondern durch die Umstellung nur mehr auf volle Stunden. Diese Änderung hätte vor allem für Teilzeitbeschäftigte negative Auswirkungen und stünde im völligen Widerspruch zur oft strapazierten „familienfreundlichen Politik des Landes“. Im §40 a „Pflegeurlaub“ (1) c) wird die Begleitmöglichkeit bei stationären Behandlungen auf das zehnte Lebensjahr beschränkt. Vor dem Hintergrund, dass immer mehr Landesbedienstete alleinerziehende Frauen sind, würde es aus unserer Sicht durchaus Sinn machen, dass im Falle einer stationären Aufnahme in Krankenanstalten, Heil- oder Pflegeanstalten statt bis nur zum zehnten Lebensjahr ein Pflegeurlaub bis zum vierzehnten Lebensjahr beansprucht werden kann. Dies wäre vor allem für Mütter hilfreich, die keinen Partner und/oder keine Angehörigen in unmittelbarer Nähe ihres Lebensmittelpunktes haben. Eine deutliche Verschlechterung stellt der Umstand dar, dass der Pflegeurlaub nur mehr in Stunden berechnet wird und nicht - wie vor der Novellierung - in Arbeitstagen. Dadurch würden wieder Teilzeitbeschäftigte und Alleinerziehende, üblicherweise Frauen, benachteiligt. Im Übrigen besteht für Landesbedienstete keine Möglichkeit, wie im Urlaubsgesetz §16 Abs.3 festgehalten, dass eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub antreten kann, wenn eine weitere Betreuung nötig sein sollte, jedoch der Pflegeurlaub bereits erschöpft ist. Im §42b „Pflegekarenz“ wird die Betreuungsmöglichkeit bei behinderten Kindern (unter Entfall der Bezüge) bis maximal zum 40. Lebensjahr gewährt. Es ist für uns unverständlich, dass bei der Pflegekarenz nur eine Gewährung bis zum 40. Lebensjahr möglich ist. Die Erfahrung zeigt, dass auch behinderte Kinder, die älter als 40 sind, auf eine Bezugsperson fixiert sind und unverändert eine Betreuung brauchen. Da die Bezüge nicht mehr an die Landesbediensteten bezahlt werden, erwachsen dem Arbeitgeber auch keine finanziellen Nachteile. Die Landesbediensteten brauchen Gewissheit, behinderte Kinder auch, im Rahmen der Pflegekarenz, nach dem 40. Lebensjahr betreuen zu können. Eine Beantragung, wie im §42b „Pflegekarenz“ (4) festgelegt werden soll, ist oft nicht möglich, da eine Abschätzung des Pflegebedarfes zwei Monate vor Beginn, respektive für die Dauer von mehr als drei Monaten im Vorhinein, nicht möglich ist. Hier muss im Sinne der betreuenden Person eine flexiblere Variante gefunden werden. Im §53 „Herabsetzung der Wochenarbeitszeit - Teilzeitbeschäftigung“ sind nach der Novellierung mehrere Befristungen möglich. Dies sehen wir als Einschränkung der Wahlmöglichkeit für Teilzeitbeschäftigte. Die Abhängigkeit der ArbeitnehmerInnen vom Arbeitgeber würde deutlich steigen, was die Gefahr in sich birgt, dass die Seite 2 von 3 Vorarlberger Landeskrankenhäuser ZENTRALBETRIEBSRAT Beschäftigten zum Spielball kurzfristiger (Unternehmens)Interessen und Befindlichkeiten werden. Wichtig ist für die ArbeitnehmerInnen zudem, dass es auch die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung unter 50% gibt. Das ist laut Entwurf zwar der Fall, aber nur dann, wenn es im Interesse des Dienstgebers ist. Wir sehen das als Diskriminierung. Wir sind der Meinung, dass bei der Ausgestaltung der Teilzeit die persönliche Lebenssituation der Beschäftigten (meist Frauen, Mütter und Alleinerziehende) viel stärker berücksichtigt werden muss. Der §74 „Kinderzulage“ bleibt leider unverändert. Es kommt zu einer Ungleichbehandlung von Partnern, die beide im Landesdienst sind und sich die Arbeit und die Erziehungszeit teilen, z.B. beide eine Beschäftigungsausmaß von 50% haben und dadurch einmalig eine aliquote Kinderzulage erhalten. Wir sind der Auffassung, dass diejenigen, die sich die Erwerbs- und Erziehungsarbeit teilen, mit derartigen Maßnahmen bestraft werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwar eine Gesetzesänderung im Sinne der Anpassung im Landesbedienstetengesetz notwendig ist, wir vielen Punkten aber nicht uneingeschränkt zustimmen können. Vor allem Änderungen auf Kosten der Frauen, Mütter und Alleinerziehenden werden von uns beanstandet. Im Sinne einer familienfreundlichen Politik sehen wir die Kritik als durchaus gerechtfertigt. Mit freundlichen Grüßen Der Zentralbetriebsrat der Vlbg. LKH´s Seite 3 von 3
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