Vorarlberger Landeskrankenhäuser

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ZENTRALBETRIEBSRAT
Auskunft:
Thomas Steurer
ZBRV Vlbg LKH´s
BRV LKH Bregenz
Tel.: 05574/401-5180
[email protected]
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abt. Gesetzgebung (PersG)
Römerstr. 15
6900 Bregenz
Per E-Mail an: [email protected]
Gesetz über eine Änderung des
Landesbedienstetengesetzes,
Gesetz über eine Änderung des LBedG2000,
Gesetz über eine Änderung des LBedG1988,
Begutachtung /Stellungnahme
30.04.2015
Sehr geehrte Damen und Herrn,
Zur geplanten Gesetzesänderung anlässlich der Novellierung des
Landesbedienstetengesetzes 2015 nimmt der Zentralbetriebsrat (ZBR) der Vlbg. LKH´s
wie folgt Stellung:
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass das Landesbedienstetengesetz zur
Anpassung an geltende bundesgesetzliche Bestimmungen geändert werden muss.
Was wir am vorliegenden Entwurf positiv finden, sind Verbesserungen bei der Pflege
für Angehörige, der Familienhospizkarenz und der Bildungskarenz. Allerdings fehlen
nach wie vor die gesetzlichen Möglichkeiten zur Erweiterung des Pflegeurlaubes. Auch
wird eine Regelung bei der Kinderzulage und Teilzeitbeschäftigung vermisst.
Unverständlich sind für uns darüber hinaus die geplanten Verschlechterungen für die
Landesbediensteten, so z.B. die Verwendung personenbezogene Daten, die Zuteilung
zu anderen Rechtsträgern zur vorübergehenden Dienstleistung sowie die Aufrundung
auf Urlaubsstunden anstatt wie bisher auf Urlaubstage. Dies betrifft vor allem
Teilzeitbeschäftigte.
Im §34 können Landesbedienstete, unter Voraussetzung des Abs. 2, auch an andere
Rechtsträger zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen werden. Dies stellt eine
deutliche Erweiterung der Möglichkeit dar, MitarbeiterInnen mindestens 6 Monate
gegen ihren Willen einer vorübergehenden dienstlichen Änderung zuzuführen. Hier
würden wir es als nur fair ansehen, wenn eine Reduktion der Dauer von 6 Monaten auf
3 Monate durchgeführt würde.
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Im §40 „Erholungsurlaub“ (3), (4) und (5) werden die Urlaubstage in Urlaubstunden
umgerechnet. Dabei fällt auf, dass künftig nicht mehr auf volle Urlaubstage aufgerundet
wird, sondern durch die Umstellung nur mehr auf volle Stunden. Diese Änderung hätte
vor allem für Teilzeitbeschäftigte negative Auswirkungen und stünde im völligen
Widerspruch zur oft strapazierten „familienfreundlichen Politik des Landes“.
Im §40 a „Pflegeurlaub“ (1) c) wird die Begleitmöglichkeit bei stationären
Behandlungen auf das zehnte Lebensjahr beschränkt.
Vor dem Hintergrund, dass immer mehr Landesbedienstete alleinerziehende Frauen
sind, würde es aus unserer Sicht durchaus Sinn machen, dass im Falle einer
stationären Aufnahme in Krankenanstalten, Heil- oder Pflegeanstalten statt bis nur zum
zehnten Lebensjahr ein Pflegeurlaub bis zum vierzehnten Lebensjahr beansprucht
werden kann. Dies wäre vor allem für Mütter hilfreich, die keinen Partner und/oder
keine Angehörigen in unmittelbarer Nähe ihres Lebensmittelpunktes haben.
Eine deutliche Verschlechterung stellt der Umstand dar, dass der Pflegeurlaub nur
mehr in Stunden berechnet wird und nicht - wie vor der Novellierung - in Arbeitstagen.
Dadurch würden wieder Teilzeitbeschäftigte und Alleinerziehende, üblicherweise
Frauen, benachteiligt.
Im Übrigen besteht für Landesbedienstete keine Möglichkeit, wie im Urlaubsgesetz §16
Abs.3 festgehalten, dass eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ohne vorherige
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub antreten kann, wenn eine weitere Betreuung
nötig sein sollte, jedoch der Pflegeurlaub bereits erschöpft ist.
Im §42b „Pflegekarenz“ wird die Betreuungsmöglichkeit bei behinderten Kindern (unter
Entfall der Bezüge) bis maximal zum 40. Lebensjahr gewährt.
Es ist für uns unverständlich, dass bei der Pflegekarenz nur eine Gewährung bis zum
40. Lebensjahr möglich ist. Die Erfahrung zeigt, dass auch behinderte Kinder, die älter
als 40 sind, auf eine Bezugsperson fixiert sind und unverändert eine Betreuung
brauchen. Da die Bezüge nicht mehr an die Landesbediensteten bezahlt werden,
erwachsen dem Arbeitgeber auch keine finanziellen Nachteile. Die
Landesbediensteten brauchen Gewissheit, behinderte Kinder auch, im Rahmen der
Pflegekarenz, nach dem 40. Lebensjahr betreuen zu können.
Eine Beantragung, wie im §42b „Pflegekarenz“ (4) festgelegt werden soll, ist oft nicht
möglich, da eine Abschätzung des Pflegebedarfes zwei Monate vor Beginn, respektive
für die Dauer von mehr als drei Monaten im Vorhinein, nicht möglich ist.
Hier muss im Sinne der betreuenden Person eine flexiblere Variante gefunden werden.
Im §53 „Herabsetzung der Wochenarbeitszeit - Teilzeitbeschäftigung“ sind nach der
Novellierung mehrere Befristungen möglich. Dies sehen wir als Einschränkung der
Wahlmöglichkeit für Teilzeitbeschäftigte. Die Abhängigkeit der ArbeitnehmerInnen vom
Arbeitgeber würde deutlich steigen, was die Gefahr in sich birgt, dass die
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Beschäftigten zum Spielball kurzfristiger (Unternehmens)Interessen und
Befindlichkeiten werden.
Wichtig ist für die ArbeitnehmerInnen zudem, dass es auch die Möglichkeit einer
Teilzeitbeschäftigung unter 50% gibt. Das ist laut Entwurf zwar der Fall, aber nur dann,
wenn es im Interesse des Dienstgebers ist. Wir sehen das als Diskriminierung. Wir sind
der Meinung, dass bei der Ausgestaltung der Teilzeit die persönliche Lebenssituation
der Beschäftigten (meist Frauen, Mütter und Alleinerziehende) viel stärker
berücksichtigt werden muss.
Der §74 „Kinderzulage“ bleibt leider unverändert. Es kommt zu einer
Ungleichbehandlung von Partnern, die beide im Landesdienst sind und sich die Arbeit
und die Erziehungszeit teilen, z.B. beide eine Beschäftigungsausmaß von 50% haben
und dadurch einmalig eine aliquote Kinderzulage erhalten.
Wir sind der Auffassung, dass diejenigen, die sich die Erwerbs- und Erziehungsarbeit
teilen, mit derartigen Maßnahmen bestraft werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwar eine Gesetzesänderung im
Sinne der Anpassung im Landesbedienstetengesetz notwendig ist, wir vielen Punkten
aber nicht uneingeschränkt zustimmen können. Vor allem Änderungen auf Kosten der
Frauen, Mütter und Alleinerziehenden werden von uns beanstandet. Im Sinne einer
familienfreundlichen Politik sehen wir die Kritik als durchaus gerechtfertigt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Zentralbetriebsrat der Vlbg. LKH´s
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