Essen für alle Grundschulen JA 13 Grundschullehrer*innen machen mobil Bald ist es soweit! Und damit, liebe Kolleginnen und Kollegen, meinen wir nicht das nahende Weihnachtsfest, sondern den Equal-Pay Day. Ab dem 23.11.2016 arbeiten alle Grundschullehrer*innen gemessen am dem, was ein Studienrat am Gymnasium verdient, bis zum Jahresende umsonst. Inzwischen ist es belegt: Das ist nicht nur unfair angesichts der ständig steigenden Anforderungen und einer inzwischen gleichwertigen Ausbildung sondern auch verfassungswidrig. Grundschullehrer*innen haben nicht nur die höchste Unterrichtsverpflichtung aller Lehrkräfte, die wenigsten Anrechnungsstunden und die schlechteste Schüler-LehrerRelation, sondern gerade in den Großstädten wie hier in Essen stemmen sie in Zeiten akuten Lehrermangels sowohl die Inklusion wie auch die Integration von Seiteneinsteigern. Aktionen zur Aufwertung unseres Lehramtes finden u.a. statt am: 23.11.16 ab 15 Uhr vor der Bezirksregierung Düsseldorf Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf Kommt vorbei und schafft somit Öffentlichkeit für eine faire Besoldung! November 2016 Ihre Personalratsmitglieder der GEW in Essen: Ricarda Kranz Sandra Holländer Detlef Winnacker Elke Borth Dorothée Helbig Ayfer Sorgun Martina Albrecht Detlev Meyer Birgit Teigelake GEWBildung. Weiter denken! Darüber hinaus setzt sich die GEW für uns ein und führt ausgewählte Musterklagen für eine faire Besoldung. Da unser Arbeitgeber uns auch angesichts des Weihnachtsfestes nichts schenken wird, sollten auch wir unsere Rechte mit einem Widerspruch geltend machen! Musterschreiben: GEW-Mitglieder können die Musterschreiben über die Geschäftsstelle GEWEssen erhalten. Macht Gebrauch davon und verdeutlicht unserem Arbeitgeber, was Grundschullehrerinnen zusteht und was sie auch verdienen: A13 Z für alle Grundschullehrerinnen und Sonderpädagoginnen sowie die entsprechenden Steigerungen für die Schulleitungen, um auch deren Arbeit angemessen zu honorieren und einen Beförderungsanreiz zu bieten! Musterschreiben 1 Dieses Muster gilt für diejenigen, die die Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Grundschulen oder an Haupt-, Real- und Gesamtschulen oder für sonderpädagogische Förderung (§ 3 Abs. 1 LABG) nach den Bestimmungen des LABG 2009 erworben haben und nur nach A 12 bzw. bei dem Lehramt für sonderpädagogische Förderung nur nach A 13 ohne sog. Studienratszulage besoldet werden. Musterschreiben 2 Dieses Muster gilt für diejenigen, die ihre Lehrbefähigung nach altem Recht vor dem Inkrafttreten des LABG 2009 erworben haben und ebenfalls nur nach A 12 bzw. bei dem Lehramt für sonderpädagogische Förderung nur nach A 13 ohne sog. Studienratszulage besoldet werden. Musterschreiben 3 Dieses Muster gilt für diejenigen, die ihre Lehrbefähigung nach altem Recht erworben haben, ursprünglich im Eingangsamt des gehobenen Dienstes nur nach A 12 bzw. bei dem Lehramt für sonderpädagogische Förderung nur nach A 13 ohne sog. Studienratszulage besoldet wurden und zwischenzeitlich eine Beförderungsstelle des gehobenen Dienstes erhalten haben.
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