Umweltbericht der Stadt Gütersloh, Seite 33

Stadt Gütersloh
Umweltbericht
Hinweise auf erheblich emittierende Gewerbetätigkeiten mit Schadstoffausbreitungen sind
im Raum nicht bekannt. Gleiches gilt in Bezug auf lufthygienische Schadstoffbelastungen
durch Verkehrsemissionen über die umlaufenden Verkehrsachsen, sodass in der Summe
keine umwelterheblichen Vorbelastungen im Raum bestehen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 277 soll sowohl innerhalb der Festsetzungen von Fläche für den Gemeinbedarf gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB mittels der verschiedenen
Zweckbestimmungen als auch durch die Verortung von öffentlichen Verkehrsflächen
gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB eine städtebauliche Neuordnung des Plangebietes bewirkt werden. Dabei sind die Planflächen aufgrund der bestehenden Flächenversiegelungen, der
innerstädtischen Lage und dem insgesamt vorbelasteten Umfeld schon heute als gewisser
„Lastraum“ für das örtliche Kleinklima einzustufen und zeigen im Wesentlichen keine klimatischen und / oder lufthygienischen Ausgleichsfunktionen für den Raum. Die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen für das Schutzgut Klima / Luft lassen sich dementsprechend
deutlich relativieren.
Im Vergleich zum Status quo sind primär die anteilig mit dem Planvorhaben verbundenen
Verluste der entlang örtlichen Straßen eingemessenen Einzel- / Straßenbäume für das
Schutzgut von Relevanz. Diese werden zu einer kleinräumigen Reduzierung von Strukturen führen, die für das örtliche Kleinklima gewisse klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen übernehmen.
Zur Minderung dieser Strukturverluste wird über den Bebauungsplan Nr. 277 neben dem
anteiligen Erhalt des örtlichen Baumbestands (26 von 70 eingemessenen Bäumen) auch
die Neuanlage von Einzel- und Straßenbäumen gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzt
(insgesamt 33 Stk.). Die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen können darüber langfristig
gesehen deutlich minimiert werden.
Bezüglich gebietsbezogener Emissionen, die sich negativ auf das Schutzgut auswirken
könnten (z. B. Luftschadstoffe), sind im Weiteren die gesetzlichen Rahmenbedingungen
des BImSchG zu berücksichtigen und erhebliche Belastungen auszuschließen. Im Analogieschluss zu dem bisherigen Standort der Feuerwache sowie den verschiedenen Nutzungen innerhalb des Plangebietes, für die eine Neuordnung vorgesehen ist, werden jedoch
erhebliche Belastungen und negative Veränderung der örtlichen Situation durch das Planvorhaben ausgeschlossen. Erheblich emittierende Schadstoffausbreitungen sind nicht bekannt.
Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass zur Minderung der mit dem Vorhaben
verbundenen Beeinträchtigungen geplante Gebäudekörper so konzipiert werden sollten,
dass die baulichen Grundsätze der Energieeinsparverordnung (EnEV) bzw. des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) berücksichtigt werden und z. B. eine aktive
und passive Nutzung von Solarenergie möglich ist. Alternativ können sich auch Dachbegrünungen, wie sie z. T. für die neue Feuerwache vorgesehen sind, und die Bepflanzung