___________________________________________________________________ STADT DEGGENDORF Satzung der Stadt Deggendorf Nr. 10 „Tattenberg“ über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Tattenberg und über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Tattenberg“ vom 06.07.2015 Auf Grund § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI I S. 2414 ff.), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018), und Art. 23 GO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 – BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) erlässt die Stadt Deggendorf folgende Einbeziehungssatzung §1 Geltungsbereich Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Tattenberg wird durch Grenzziehung vom Außenbereich abgegrenzt. Die Grenzen sind auf dem Auszug aus dem Flächennutzungsplan (M 1: 2000) in blauer Farbe dargestellt. Das geplante Vorhaben grenzt östlich und nördlich direkt an das im FNP ausgewiesene MD an, liegt aber selbst zum größten Teil im Außenbereich. Ein Teil des Flurstücks Nr. 344, Gemarkung Greising, wird ergänzend in den Bebauungszusammenhang einbezogen. Der Ergänzungsbereich ist auf dem Auszug aus dem Flächennutzungsplan (M 1:2000) in roter Farbe dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. §2 Zulässigkeit von Vorhaben 1. Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) ausschließlich nach § 34 BauGB. 2. Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen der Einbeziehungssatzung richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit im Übrigen nach § 34 BauGB. §3 Einbeziehungssatzung; Festsetzungen innerhalb der einbezogenen Gebiete Für die einbezogenen Bereiche nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gelten folgende Festsetzungen: 1. Baukörper Für Hauptbaukörper ist eine traufseitige Wandhöhe von maximal 6,50 m, gemessen von der bestehenden Geländeoberfläche am niedrigsten Punkt (westliche Gebäudeecke), zulässig. Form: Proportionen: Putz, Farbe: Verschalung: rechteckig ohne Vor- und Rücksprünge 2 : 3 oder länger nur im Erdgeschoss mit gedeckten Farben zulässig mindestens oberes Stockwerk bis Dach in naturbelassener Holzverschalung Dachdeckung: rote oder anthrazitfarbene Pfanne Dachaufbauten, wie Gauben, Zwerchgiebel sind nicht zulässig. Dachflächenfenster sind nur auf der Nordostseite zulässig. Für Garage und Nebengebäude ist eine Wandhöhe inkl. Brüstung von maximal 4,70 m, gemessen von der bestehenden Geländeoberfläche am niedrigsten Punkt (westliche Gebäudeecke), zulässig. Die Wandflächen des Nebengebäudes inkl. Brüstungen sind nur in naturbelassener Holzverschalung zulässig. Bei der Garage ist auch eine Wandoberfläche in Putz zulässig. Auf Nebengebäude und Garage ist eine Dachterrasse zulässig. Dachneigungen sind nur innerhalb der Spanne von 22° bis 24° zulässig. Als Dachform ist nur ein Satteldach zulässig. Die Garage ist als Flachdach (Dachterrassennutzung) mit umlaufender Brüstung oder alternativ als giebelseitig angebautes Pultdach mit einer Dachneigung von 10 bis 12 °mit verzinkter Stehfalzdeckung oder als begrüntes Dach auszuführen. 2. Gelände Das vorhandene Gelände ist in seiner Beschaffenheit zu belassen. Für Gebäudeanbindungen und die Erschließung sind folgende Ausnahmen zulässig: - Aufschüttungen bis zu einer Höhe von 1,00 m - Abgrabungen bis zu einer Höhe von 1,50 m - Böschungen nur mit einer Neigung von 1:2 oder flacher - Mauern im Abtrag bis zu einer Höhe von 1,50 m, im Auftrag bis zu einer Höhe von 1,00 m entsprechend Plan „Schnitte“ 3. Behandlung von Abwasser Die Abwasserentsorgung des geplanten Wohngebäudes ist über eine Kleinkläranlage vorgesehen. Das gereinigte Abwasser wird in einen Kanal eingeleitet, der östlich am geplanten Anwesen vorbeiläuft und in den Vorfluter eingeleitet wird. 4. Behandlung von Oberflächenwasser Für Garagenvorplätze und Zufahrten sind versickerungsfähige Beläge zu verwenden. Anfallendes Niederschlagswasser ist im Bereich der Grundstücke zu versickern oder durch geeignete Maßnahmen zurückzuhalten. Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Errichtung von Zisternen zur Gartenbewässerung wird empfohlen. 5. Strom- und Wasserversorgung Die Strom- und Wasserversorgung ist gesichert. 5. Bepflanzung Nicht zulässig ist die Pflanzung landschaftsfremd wirkender Gehölze (bizarr wachsende und buntlaubige Arten, Säulen-, Hänge-, Trauer- und Kugelformen, sowie Blaufichten, Thujen, Scheinzypressen und Wacholder) sowie giftiger Gehölze. Zulässig sind nur standortheimische Gehölze laut Pflanzliste (siehe Anhang). 6. Einfriedung Einfriedungen sind nur als Holzlattenzäune mit senkrechten Zaunelementen oder als Wildschutzzaun mit Holzpfosten zulässig. Um die Kleintierwanderung zu ermöglichen ist zwischen Zaun und Boden ein Abstand von mindestens 10 cm einzuhalten. Durchgehende Sockelfundamente sind nicht zulässig. §4 Naturschutzrechtlicher Ausgleich Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 1130 m². Zieht man vom Geltungsbereich die unberührten Flächen ab, so verbleibt eine Eingriffsfläche von 700 m². Der Geltungsbereich der Satzung lässt sich in die Kategorie 2 (mittlere Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) einordnen. Die Grundflächenzahl bezogen auf die Eingriffsfläche liegt unter 0,35. Gemäß Leitfaden kommt für diese Fläche damit Kategorie A für einen Versiegelungsgrad kleiner/gleich 0,35 zur Anwendung. In der Bewertungsmatrix sind für Eingriffe in die Kategorie 2 Ausgleichsfaktoren zwischen 0,5 und 0,8 vorgesehen. Gewählt wird in vorliegendem Fall ein Faktor von 0,5. Damit ergibt sich ein Ausgleichsbedarf von 700 m² x 0,5 = 350 m² Die Ausgleichsmaßnahmen sind auf Flurnummer 2720, Gemarkung Schaufling vorgesehen. Die Fläche westlich von Oberfrohnstetten wird derzeit als Grünland genutzt. Als Ausgleichsmaßnahme ist die Anlage eines gestuften Waldrandes vorgesehen. Als Anerkennungsfaktor wird für diese Maßnahme gemäß der Liste der Regierung von Niederbayern ein Wert von 1,0 angenommen. Damit ergibt sich ein Ausgleichswert von: 350 m² x Anerkennungsfaktor 1,0 = 350 m² Dem erforderlichen Ausgleichsbedarf von 350 m² stehen auf der Flurnummer 2720, Gemarkung Schaufling Ausgleichsmaßnahmen mit einem anrechenbaren Ausgleichswert von 350 m² gegenüber. Der Eingriff ist damit ausgeglichen. Ausführliche Abhandlung der Eingriffsregelung im Anhang ! §5 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt nach § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft. Deggendorf, Dr. Christian Moser Oberbürgermeister
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