HANS GOLLWITZER ARCHITEKT BDA 94454 DEGGENDORF

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STADT DEGGENDORF
Satzung der Stadt Deggendorf Nr. 10 „Tattenberg“ über die Festlegung des im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles Tattenberg und über die Einbeziehung
von Außenbereichsflächen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
„Tattenberg“
vom 06.07.2015
Auf Grund § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d. F.
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI I S. 2414 ff.), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018), und Art. 23
GO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 –
BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S.
958) erlässt die Stadt Deggendorf folgende Einbeziehungssatzung
§1
Geltungsbereich
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Tattenberg wird durch Grenzziehung vom
Außenbereich abgegrenzt. Die Grenzen sind auf dem Auszug aus dem
Flächennutzungsplan (M 1: 2000) in blauer Farbe dargestellt.
Das geplante Vorhaben grenzt östlich und nördlich direkt an das im FNP
ausgewiesene MD an, liegt aber selbst zum größten Teil im Außenbereich.
Ein Teil des Flurstücks Nr. 344, Gemarkung Greising, wird ergänzend in den
Bebauungszusammenhang einbezogen.
Der Ergänzungsbereich ist auf dem Auszug aus dem Flächennutzungsplan
(M 1:2000) in roter Farbe dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
Zulässigkeit von Vorhaben
1. Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) ausschließlich nach § 34 BauGB.
2. Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen der Einbeziehungssatzung richtet sich
die planungsrechtliche Zulässigkeit im Übrigen nach § 34 BauGB.
§3
Einbeziehungssatzung; Festsetzungen innerhalb der einbezogenen Gebiete
Für die einbezogenen Bereiche nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gelten
folgende Festsetzungen:
1. Baukörper
Für Hauptbaukörper ist eine traufseitige Wandhöhe von maximal 6,50 m, gemessen
von der bestehenden Geländeoberfläche am niedrigsten Punkt (westliche
Gebäudeecke), zulässig.
Form:
Proportionen:
Putz, Farbe:
Verschalung:
rechteckig ohne Vor- und Rücksprünge
2 : 3 oder länger
nur im Erdgeschoss mit gedeckten Farben zulässig
mindestens
oberes
Stockwerk
bis
Dach
in
naturbelassener Holzverschalung
Dachdeckung:
rote oder anthrazitfarbene Pfanne
Dachaufbauten, wie Gauben, Zwerchgiebel sind nicht zulässig. Dachflächenfenster
sind nur auf der Nordostseite zulässig.
Für Garage und Nebengebäude ist eine Wandhöhe inkl. Brüstung von maximal 4,70
m, gemessen von der bestehenden Geländeoberfläche am niedrigsten Punkt
(westliche Gebäudeecke), zulässig. Die Wandflächen des Nebengebäudes inkl.
Brüstungen sind nur in naturbelassener Holzverschalung zulässig. Bei der Garage ist
auch eine Wandoberfläche in Putz zulässig. Auf Nebengebäude und Garage ist eine
Dachterrasse zulässig.
Dachneigungen sind nur innerhalb der Spanne von 22° bis 24° zulässig.
Als Dachform ist nur ein Satteldach zulässig.
Die Garage ist als Flachdach (Dachterrassennutzung) mit umlaufender Brüstung
oder alternativ als giebelseitig angebautes Pultdach mit einer Dachneigung von 10
bis 12 °mit verzinkter Stehfalzdeckung oder als begrüntes Dach auszuführen.
2. Gelände
Das vorhandene Gelände ist in seiner Beschaffenheit zu belassen.
Für Gebäudeanbindungen und die Erschließung sind folgende Ausnahmen zulässig:
- Aufschüttungen bis zu einer Höhe von 1,00 m
- Abgrabungen bis zu einer Höhe von 1,50 m
- Böschungen nur mit einer Neigung von 1:2 oder flacher
- Mauern im Abtrag bis zu einer Höhe von 1,50 m, im Auftrag bis zu einer Höhe von
1,00 m
entsprechend Plan „Schnitte“
3. Behandlung von Abwasser
Die Abwasserentsorgung des geplanten Wohngebäudes ist über eine
Kleinkläranlage vorgesehen. Das gereinigte Abwasser wird in einen Kanal
eingeleitet, der östlich am geplanten Anwesen vorbeiläuft und in den Vorfluter
eingeleitet wird.
4. Behandlung von Oberflächenwasser
Für Garagenvorplätze und Zufahrten sind versickerungsfähige Beläge zu verwenden.
Anfallendes Niederschlagswasser ist im Bereich der Grundstücke zu versickern oder
durch geeignete Maßnahmen zurückzuhalten. Nachbargrundstücke oder öffentliche
Verkehrsflächen dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Errichtung von Zisternen zur Gartenbewässerung wird empfohlen.
5. Strom- und Wasserversorgung
Die Strom- und Wasserversorgung ist gesichert.
5. Bepflanzung
Nicht zulässig ist die Pflanzung landschaftsfremd wirkender Gehölze (bizarr
wachsende und buntlaubige Arten, Säulen-, Hänge-, Trauer- und Kugelformen,
sowie Blaufichten, Thujen, Scheinzypressen und Wacholder) sowie giftiger Gehölze.
Zulässig sind nur standortheimische Gehölze laut Pflanzliste (siehe Anhang).
6. Einfriedung
Einfriedungen sind nur als Holzlattenzäune mit senkrechten Zaunelementen oder als
Wildschutzzaun mit Holzpfosten zulässig.
Um die Kleintierwanderung zu ermöglichen ist zwischen Zaun und Boden ein
Abstand von mindestens 10 cm einzuhalten.
Durchgehende Sockelfundamente sind nicht zulässig.
§4
Naturschutzrechtlicher Ausgleich
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 1130 m². Zieht man vom
Geltungsbereich die unberührten Flächen ab, so verbleibt eine Eingriffsfläche von
700 m².
Der Geltungsbereich der Satzung lässt sich in die Kategorie 2
(mittlere Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) einordnen.
Die Grundflächenzahl bezogen auf die Eingriffsfläche liegt unter 0,35.
Gemäß Leitfaden kommt für diese Fläche damit Kategorie A für einen
Versiegelungsgrad kleiner/gleich 0,35 zur Anwendung.
In der Bewertungsmatrix sind für Eingriffe in die Kategorie 2 Ausgleichsfaktoren
zwischen 0,5 und 0,8 vorgesehen.
Gewählt wird in vorliegendem Fall ein Faktor von 0,5.
Damit ergibt sich ein Ausgleichsbedarf von
700 m² x 0,5 =
350 m²
Die Ausgleichsmaßnahmen sind auf Flurnummer 2720, Gemarkung Schaufling
vorgesehen. Die Fläche westlich von Oberfrohnstetten wird derzeit als Grünland
genutzt.
Als Ausgleichsmaßnahme ist die Anlage eines gestuften Waldrandes vorgesehen.
Als Anerkennungsfaktor wird für diese Maßnahme gemäß der Liste der Regierung
von Niederbayern ein Wert von 1,0 angenommen.
Damit ergibt sich ein Ausgleichswert von:
350 m² x Anerkennungsfaktor 1,0 = 350 m²
Dem erforderlichen Ausgleichsbedarf von 350 m² stehen auf der Flurnummer
2720, Gemarkung Schaufling Ausgleichsmaßnahmen mit einem anrechenbaren
Ausgleichswert von 350 m² gegenüber.
Der Eingriff ist damit ausgeglichen.
Ausführliche Abhandlung der Eingriffsregelung im Anhang !
§5
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt nach § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB mit der
Bekanntmachung in Kraft.
Deggendorf,
Dr. Christian Moser
Oberbürgermeister