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Leben und Arbeiten
in Österreich
Informationen für Asylberechtigte und
subsidiär Schutzberechtigte
AMS. Vielseitig wie das Leben.
Vorwort des Vorstandes
Sehr geehrte Damen und Herren!
Diese Broschüre des Arbeitsmarktservice
(AMS) will all jenen helfen, die vor Krieg und
Verfolgung nach Österreich geflüchtet sind. Die
darin enthaltenen Informationen sollen ein guter
Wegweiser zu Arbeit und Leben in Österreich sein.
Wir wollen damit aber nicht nur die geflüchteten
Menschen selbst ansprechen, sondern möglichst
auch jene unzähligen sich ehrenamtlich
engagierenden Personen in unserem Land
­unterstützen, die sich dankenswerterweise und
oft im konkreten ­Einzelfall um die Integration der
zu uns geflüchteten Menschen „kümmern“.
Wir haben uns bemüht, möglichst praktische Informationen für ein Leben und Arbeiten in
Österreich zusammen zu tragen. Sie finden daher beispielsweise Informationen zur Wohnungssuche,
einen ­
ersten Überblick über das österreichische Bildungs- und Ausbildungssystem, praktische
­Hinweise zur Schul-, Lehrplatz- oder Deutschkurssuche oder auch zu Leistungen, die zum Beispiel
das ­österreichische Gesundheitssystem besonders für werdende Mütter oder Familien mit Kindern­
bietet. Auch werden zahlreiche konkrete Anlaufstellen und Unterstützungsangebote in ganz Österreich­
­genannt, die etwa bei der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder bei rechtlichen
­Fragen helfen können.
Darüber hinaus enthält die Broschüre aber auch wesentliche Informationen über das politische
­System in Österreich sowie die Grundregeln des Zusammenlebens und die damit verbundenen
Rechte und Pflichten, wie zum Beispiel die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, den Schutz
von Kindern, die persönliche Freiheit und vieles mehr.
Uns ist bewusst, dass der Weg auf den österreichischen Arbeitsmarkt für viele der zu uns
­Geflüchteten oft alles andere als leicht ist. Auch deshalb, weil diesbezüglich die Anforderungen und
­Ausbildungssysteme oft sehr unterschiedlich sind.
Weil aber in fast allen Fällen die Sprache und oft auch berufliche Qualifizierung die wichtigsten
­Schritte auf dem Weg zu Arbeit und gelungener Integration sind, bietet das Arbeitsmarktservice im
Auftrag der österreichischen Bundesregierung auch in dieser Hinsicht eine Reihe von Qualifizierungsund Unterstützungsangeboten an. Auch dazu findet man in dieser Broschüre erste Informa­tionen.
Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern alles Gute für ein erfolgreiches und zufriedenes Leben
und Arbeiten in Österreich.
Dr. Herbert Buchinger (rechts im Bild) Vorstandsvorsitzender des Vorstandes
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
Dr. Johannes Kopf, LL.M. (links im Bild)
Mitglied des Vorstandes
2
INHALTSVERZEICHNIS
1. 1.1
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.3
1.4
1.4.1
1.4.2
1.4.3
1.5
1.6
1.7
EINFÜHRUNG
6
Geografie und Bevölkerung
6
Das politische System
6
Wahlen und Wahlrecht
8
Aufteilung der Staatsmacht
8
Grund- und Menschenrechte
9
Klima
11
Migration, Sprachen und Religion
11
Migration und Flucht
11
Sprachen
12
Verhältnis von Religion und Staat
12
Kultur, Vereine, Freizeit, Sport12
Österreichische und internationale Küche
14
Arbeitsmarktpolitische Daten und Zahlen
14
2.
2.1
2.2
EINREISE UND AUFENTHALT IN ÖSTERREICH
Aufenthalt für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
Meldepflicht
3.LEBENSBEDINGUNGEN
3.1
Währung und Vergleich von Preisen
3.1.1
Lebenshaltungskosten in Österreich
3.2
Internationale Vorwahl
3.2.1
Notrufnummern
3.2.2
Rechts- und Sozialberatung 3.3
Öffnungszeiten – Geschäfte/Märkte
3.4
Eröffnung eines Bankkontos
3.5
Kraftfahrzeug
3.5.1
Erwerb eines Kraftfahrzeugs
3.5.2
Führerschein
3.5.3
KFZ-Zulassungsschein
3.5.4
Wichtiges rund um das Kraftfahrzeug
3.6
Wohnen
3.6.1
Unterkunft während des Asylverfahrens
3.6.2
Unterstützung bei der Wohnraumsuche 3.6.3
Wichtige Informationen rund ums Wohnen
3.6.3.1 Miete
3.6.3.2 Prekarium
3.6.3.3 Wohnungsbesichtigung
3.6.3.4 Kosten zu Beginn eines Mietverhältnisses
3.6.3.5 Wohnungskauf
3.6.4
Wohnraumsuche in Tageszeitungen und im Internet
3.6.5
Zugangsbestimmungen zu Gemeindewohnungen
3.6.6
Zugangsbestimmungen zu Genossenschaftswohnungen
3.6.7
Anmeldung von Radio und Fernsehen
3.6.8
Anmeldung von Gas und Strom
3.6.9
Anmeldung von Festnetztelefon, Mobiltelefon („Handy“) und Internet 3.6.10 Wohnbeihilfe
3.6.11 Regeln des Zusammenlebens
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
16
16
17
19
19
19
20
20
21
29
29
30
30
30
31
32
33
33
34
38
38
39
40
40
41
41
42
42
42
42
43
43
43
3
4.
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.3.1 4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
ARBEITSUCHE IN ÖSTERREICH
Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Der erste Besuch beim AMS
Homepage Angebote des AMS
Spezielle Angebote für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
Fachkräftepotenzial Flüchtlinge – überregionale Lehrstellenvermittlung
Jobangebote in österreichischen Tageszeitungen
Private Arbeitsvermittler/innen und verdeckter Arbeitsmarkt
Saisonarbeit
Bewerbungsunterlagen
Unterstützungsangebote bei der Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche
Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber/innen
Wege in die Selbstständigkeit
Volontariat
45
45
45
46
48
48
50
50
51
51
52
57
57
58
5. 5.1
5.2
5.2.1
5.2.2
5.3
5.3.1
5.3.1.1
5.3.1.2
5.3.2
5.3.3
5.3.4
5.4
5.5
ARBEITSBEDINGUNGEN
Arbeitsrecht – Überblick
Vertretung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
Arbeiterkammer und österreichischer Gewerkschaftsbund
Betriebsrat
Beschäftigungsverhältnisse
Arbeitsvertrag und Dienstzettel
Arbeitszeit und Urlaubsanspruch
Kündigung
Freier Dienstvertrag
Werkvertrag und Neue Selbstständige
Selbstständige Erwerbstätigkeit mit Gewerbeschein
Familienhospizkarenz und Pflegekarenz
Illegale Beschäftigung
59
59
59
59
60
60
61
61
62
62
63
64
67
67
6. 6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.6.1
6.6.2
6.6.2.1
6.6.3
6.6.4
ANERKENNUNG VON AUSLÄNDISCHEN BILDUNGSABSCHLÜSSEN Allgemeine Informationen
Beratungsstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen
Anerkennung von akademischen Abschlüssen und Bewertung eines akademischen Diploms
Gleichhaltung von Berufsausbildungen (Lehrabschlüssen)
Schulische Abschlüsse – Nostrifikation und Bewertung
Anerkennung von Berufen
Lehrerinnen/Lehrer
Gesundheitsberufe
Ärztinnen/Ärzte
Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte
Architektinnen/Architekten – Bauingenieurinnen/Bauingenieure –
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker
69
69
70
7.STEUERN
7.1
Steuern und Arbeitnehmerveranlagung
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
72
73
73
74
74
74
74
74
74
75
75
4
8.
8.1
8.1.1
8.1.2
8.1.3
8.1.4
8.1.5
8.1.6
8.2
8.3
8.4
8.4.1
8.5
SOZIALE SICHERHEIT
Krankenversicherung
Der Arztbesuch
Notfälle
Krankenhausaufenthalt
Mitversicherung von Angehörigen
Medikamente
Krankengeld
Unfallversicherung
Pensionsversicherung
Arbeitslosenversicherung
Finanzielle Leistungen
Bedarfsorientierte Mindestsicherung
79
81
81
82
82
82
83
83
83
84
84
84
85
9.
9.1
9.1.1
9.1.2
9.1.3
9.1.4
9.2
9.3
9.4
9.5
LEBEN MIT KINDERN
Mutterschutz
Angestellte/Arbeiterinnen/Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte
Freie Dienstnehmerinnen und Werkunternehmerinnen
Selbstständig Erwerbstätige
Mutter-Kind-Pass
Vor der Geburt
Nach der Geburt
Elternkarenz, Kinderbetreuungsgeld und Elternteilzeit
Familienbeihilfe
87
87
87
87
88
88
88
89
89
91
10.BILDUNGSWESEN
10.1
Bildung und Ausbildung in Österreich – ein Überblick
10.1.1 Vorschulische Betreuung
10.1.2 Schule (Primarstufe und Sekundarstufe 1)
10.1.3 Weiterführende Schulen (Sekundarstufe 2)
10.2
Unterricht und Ferienzeiten
10.3
Schulnachricht und Jahreszeugnis
10.4
Anmeldung in Kindergarten und Schule
10.5
Berufliche Erstausbildung – Lehre
10.6
Aus- und Weiterbildung an Universitäten
10.7
Weiterbildung und Erwachsenenbildung
10.8
Deutschkurse, Basisbildung und Pflichtschulabschluss
93
93
93
94
94
95
96
96
97
98
99
100
11.SONSTIGES
103
11.1
Kauf von günstigen Lebensmitteln, Team Tafel Österreich103
11.2
Bekleidung und Einrichtungsgegenstände
103
11.3
Familienzusammenführung/Suche nach Familienangehörigen
103
IMPRESSUM, HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
104
5
1. EINFÜHRUNG
1.1
Geografie und Bevölkerung
Österreich hat eine Fläche von 83.878 km² und 8.699.730 Einwohner/innen (Bevölkerungsstand:
2016), darunter 1.267.458 ausländische Staatsbürger/innen (14,6% der Gesamtbevölkerung)
davon 641.728 Drittstaatsangehörige, das sind Personen ohne EU/EWR- oder Schweizer
Staatsbürgerschaft (7,4% der Gesamtbevölkerung).
Die Bevölkerungsdichte ist mit 4.335 Einwohner/innen pro km2 in Wien am höchsten und in
Tirol und Kärnten mit 58 Einwohner/innen pro km2 am geringsten. Die Lebenserwartung beträgt
durchschnittlich 81 Jahre.
Österreichs Nachbarländer sind die Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, die Tschechische
Republik, Slowakei, Ungarn, Slowenien und Italien.
Österreich ist seit 1995 Mitglied der Europäischen Union (EU) und Teil des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR).
Tschech. Republik
Deutschland
Linz
Sankt
Pölten
OBERÖSTERREICH
VORARLBERG
NIEDERÖSTERREICH
Salzburg
Bregenz
TIROL
Innsbruck
Slowak.
Republik
WIEN
Wien
Eisenstadt
Ö STERREICH
SALZBURG
Liechten
stein
STEIERMARK
Graz
Lienz
Schweiz
BURGENLAND
Ungarn
KÄRNTEN Klagenfurt
Italien
Slowenien
1.2
Kroatien
Das politische System
Österreich ist ein Rechtsstaat. Alle Menschen, die in Österreich leben müssen sich an Gesetze
halten, persönliche Überzeugungen oder Haltungen stehen nicht über österreichischen Gesetzen.
Alle Gesetze werden auf alle Menschen gleichermaßen angewandt und schützen alle Menschen
gleichermaßen.
Der Staat garantiert die Rechte der Einwohner/innen mit seinen Gesetzen. Niemand auch nicht
Politiker/innen, die Polizei oder Gerichte steht über diesen Gesetzen.
Nicht nur einzelne Menschen müssen sich an Gesetze halten, auch für den Staat und für Behörden
z.B. Magistrate sind Gesetze gültig.
Österreich ist eine demokratische Republik. Es gibt ein Parlament. Die Vertreter/innen im Parlament
werden für eine bestimmte Zeit gewählt. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
6
Die Gesetze werden im Parlament beschlossen und gelten dann in ganz Österreich. Zu den wichtigsten
Gesetzen in Österreich gehört die österreichische Bundesverfassung. In der österreichischen
Bundesverfassung sind beispielsweise die europäische Konvention der Menschenrechte und
Grundfreiheiten aber auch die Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes und das Neutralitätsgesetz
festgehalten.
An der Spitze der Republik steht die Bundespräsidentin/der Bundespräsident. Neben anderen
Aufgaben (oberste Befehlshaberin/oberster Befehlshaber des Bundesheeres, Angelobung der
Bundesregierung sowie der Landeshauptleute etc.) vertritt sie/er die Republik nach außen. Regiert
wird Österreich durch die Bundesregierung, an deren Spitze die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler
steht. Gemeinsam mit der Vizekanzlerin/dem Vizekanzler, Bundesministerinnen/Bundesministern
und Staatssekretärinnen/Staatssekretären werden die Regierungsgeschäfte geführt.
Das Staatsgebiet (der Bund) setzt sich aus neun Bundesländern zusammen, die eine Währungs-,
Wirtschafts- und Zolleinheit bilden. Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Bundesbehörden ist
Wien.
Jedes Bundesland wird von einer Landesregierung verwaltet, an deren Spitze die Landeshauptfrau/
der Landeshauptmann steht. Jedes Bundesland besteht aus Verwaltungseinheiten, den sogenannten
politischen Bezirken. Verwaltungsbehörde in den Bezirken ist die Bezirkshauptmannschaft (BH).
Die Bezirkshauptmannschaften beherbergen beispielsweise Standesamt, Gewerbebehörde etc.
Jeder Bezirk besteht aus mehreren kleineren Verwaltungseinheiten, den sogenannten Gemeinden
und Städten. Jede Gemeinde/jede Stadt wird von einem Gemeindeamt, jede Stadt von einer
Stadtverwaltung verwaltet. Verwaltungsbehörden in Städten sind Magistrate.
An der Spitze der Gemeinde/der Stadt steht der Gemeinderat und die Bürgermeisterin/der
Bürgermeister.
Wien ist sowohl Bundeshauptstadt als auch Bundesland. Es gibt daher einen Landtag und einen
Gemeinderat.
In Wien gibt es Magistratsabteilungen (MA), die für ganz Wien bestimmte Zuständigkeiten haben
(z.B. MA 35: Einwanderung und Staatsbürgerschaft, MA 40: Sozialzentren) aber auch magistratische
Bezirksämter, die sowohl Aufgaben von Bezirkshauptmannschaften als auch von Gemeindeämtern
erfüllen.
Bundesland
Landeshauptstadt
Einwohner/innen
davon
Drittstaatsangehörige
Burgenland
Eisenstadt
291.023
7.507
Kärnten
Klagenfurt
560.300
21.371
Niederösterreich
St. Pölten
1.653.419
74.090
Oberösterreich
Linz
1.453.733
86.797
Salzburg
Salzburg
545.742
43.302
Steiermark
Graz
1.231.865
51.682
Tirol
Innsbruck
739.002
39.062
Vorarlberg
Bregenz
384.073
31.178
Wien
Wien
1.840.573
286.733
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
7
1.2.1
Wahlen und Wahlrecht
Das Wahlrecht bezeichnet das Recht, an politischen Wahlen in Österreich teilnehmen zu dürfen.
Alle von der Verfassung eingerichteten politischen Institutionen leiten sich direkt oder indirekt von
geheimen, persönlichen und gleichen Wahlen ab.
Das heißt, dass niemand in Österreich gezwungen werden kann, eine bestimmte Person oder eine
bestimmte Partei zu wählen. Jede Person entscheidet selbst wen sie oder er wählt.
Österreichische Staatsbürger/innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stimmen in Wahlen
über den Nationalrat (Volkskammer des Parlaments), den Landtag (Parlament des Bundeslandes),
den Gemeinderat (es können auch in der Gemeinde wohnhafte EU- Bürger/innen wählen –
Sonderstellung: Wien), die österreichischen Abgeordneten zum europäischen Parlament (auch
EU-Bürger/innen mit Hauptwohnsitz in Österreich haben Wahlrecht) und die Bundespräsidentin/den
Bundespräsidenten ab.
Der Nationalrat wird alle fünf Jahre gewählt. Es gilt ein dreistufiges proportionales Wahlrecht, bei dem
eine Stimme einer Partei und zusätzlich einzelnen Kandidatinnen/Kandidaten eine Vorzugsstimme
gegeben werden kann. Die abgegebenen Stimmen werden zu Mandaten zusammengefasst.
Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident wird alle sechs Jahre direkt vom Volk gewählt, der
Landtag und die Landesregierung, die an der Spitze jedes Bundeslandes stehen, werden alle fünf
bis sechs Jahre, der Gemeinderat bzw. die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, die einer Gemeinde
bzw. einer Stadt vorstehen werden alle fünf bis sechs Jahre gewählt.
Es werden aber auch Arbeitnehmer/innenvertreter gewählt. Als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
können auch subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte bei den Arbeiterkammerwahlen, den
Wahlen des Betriebsrates oder des Jugendvertrauensrates oder im öffentlichen Dienst bei der
Personalvertretungswahl eine Stimme abgegeben.
1.2.2
Aufteilung der Staatsmacht
Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung liegen in Österreich nicht in einer Hand.
Der Nationalrat beschließt Gesetze die für ganz Österreich gelten. Die Vorbereitung und Umsetzung
der Gesetze geschieht in der Bundesregierung bzw. in den Landesregierungen.
Die Landtage vertreten die Interessen der Bürger/innen in den einzelnen Bundesländern. Jedes
Bundesland wird von einer Landesregierung verwaltet, an deren Spitze die vom Landtag gewählte
Landeshauptfrau/der vom Landtag gewählte Landeshauptmann steht.
Zu den Aufgaben der Bundesregierung gehört die Zustimmung zu Gesetzesentwürfen, die
anschließend dem Parlament vorgelegt werden.
In Österreich geht die Rechtsprechung vom Bund aus. Urteile und Gerichtsentscheide werden im
Namen der Republik verkündet und veröffentlicht. Richter/innen sind in der Ausübung ihres Amtes
unabhängig.
Bürger/innen dürfen nicht versuchen, den Staat, seine Behörden oder das Gericht mit Geld oder
sonstigen Leistungen zu bestechen. Das ist streng verboten und strafbar.
Verhandlung vor den Zivil- und Strafgerichten sind mündlich und öffentlich. Im Gesetz selbst sind
Ausnahmen von diesem Grundsatz definiert.
Die letzte Berufungsinstanz bei zivil- und strafrechtlichen Verfahren ist der Oberste Gerichtshof.
Gericht und Polizei sind auf allen Ebenen der Rechtsprechung streng voneinander getrennt.
Die Polizei, als exekutive Gewalt, untersteht der Republik Österreich. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
8
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf Entschei­
dungen der Verwaltungsbehörden. Das Verfassungsgericht wiederum verhandelt Klagen gegen
die Bundes-, Landes-, Regional- und Kommunalbehörden.
An sogenannten Amtstagen werden bei den Bezirksgerichten und bei den Landesgerichten in
Arbeits- und Sozialrechtssachen bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu vorgegebenen Zeiten
Rechtsauskünfte erteilt, die im Zusammenhang mit einem bereits laufenden Gerichtsverfahren
stehen. Es werden auch Auskünfte erteilt, wenn jemand konkret erwägt, gerichtliche Schritte zu
ergreifen. Es können u.a. mündliche Klagen, Anträge und Erklärungen zu Protokoll gegeben werden. Die Rechtsanwaltskammern Österreichs bieten in jedem Bundesland eine sogenannte „Erste
Anwaltliche Auskunft“ an. In einem ersten kostenlosen Orientierungsgespräch erhalten Sie Hilfe
bezüglich der Rechtslage und der weiteren Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall. Weitere
Informationen und Ansprechpartner/innen finden Sie auf den Seiten der Rechtsanwaltskammern
Österreichs.
Die österreichische Volksanwaltschaft bietet Hilfestellung bei Problemen mit Behörden.
http://www.politischebildung.at (Das politische System)
http://www.demokratiezentrum.org/ (Demokratie)
https://www.help.gv.at/ (Wahlen und Wahlrecht)
https://www.justiz.gv.at/ (Justiz: Gerichte und Gerichtsbarkeit)
http://www.help.gv.at/ (Bürgerservice und Rechtsauskünfte)
https://www.rechtsanwaelte.at/ (Rechtsanwaltskammer)
http://volksanwaltschaft.gv.at (Österreichische Volksanwaltschaft)
1.2.3
Grund- und Menschenrechte
Für alle Menschen, die in Österreich leben, gelten die Grundrechte: „Alle Bürger/innen sind vor
dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seiner Abstammung, seines Geschlechts, seiner Herkunft,
seiner Klasse oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.“ (zit.n. http://www.migration.gv.at/,
Aufruf: 29.04.2016). 1958 hat Österreich den Rat der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten unterzeichnet.
In Österreich lebenden Menschen, stehen demnach unabhängig von ihrer Herkunft, ihrer
Staatsbürgerschaft, ihrem Aufenthaltstitel, ihrem Geschlecht, ihrem Alter, ihrer sexuellen Orientierung,
ihrer Sprache, ihrer Religion und ihrer sozialen Stellung bestimmte Grundrechte zu.
Es ist egal aus welchem Grund Sie sich in Österreich befinden, ob Sie Ihr Land freiwillig verlassen
haben oder fliehen mussten, ob Sie gesund oder krank sind. Alle Menschen, die in Österreich leben
haben diese Rechte, die Basis für diese Rechte ist die Menschenwürde.
Das bedeutet, dass der Wert aller Menschen gleich ist und alle Menschen bestimmte Grundrechte
haben, die ihnen niemand wegnehmen kann und darf.
Die Grundrechte sind in der Bundesverfassung verankert, sie werden über den Verfassungsgerichtshof
durchgesetzt.
Zu den Grundrechten gehören u.a.:
Recht auf Leben (Art. 85 B-VG, Art. 2 EMRK, 6. ZPEMRK): Der Staat schützt das Leben aller
Menschen, egal woher sie kommen.
Recht auf persönliche Freiheit (BVG persönliche Freiheit; Art. 5 EMRK): darunter wird das
Recht verstanden das persönliche Leben zu gestalten wie man will, solange man sich an die
Gesetze hält. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
9
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK): Jede Person kann über ihren
Beruf, ihr Familienleben, ihren Wohnort selbst entscheiden. Sie können beispielsweise auch mit
anderen Menschen zusammenleben, auch wenn sie nicht verheiratet sind.
Recht der Eheschließung und auf Familiengründung (Art. 12 EMRK)
Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit einschließlich der Freiheit der Religionsausübung
(Art. 14 und 16 StGG; Art. 9 EMRK)
Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I BVG zur Durchführung des
internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung)
Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 13 StGG; Art. 10 EMRK): Sie können in Österreich
Ihre Meinung frei äußern. Es gibt viele Freiheiten auch für Vertreter/innen von Medien
(z.B. Journalistinnen/Journalisten), aber auch Künstler/innen. So kann es passieren, dass
das Gesetz etwas erlaubt, das einem persönlich nicht gefällt oder dem Glauben oder einer
persönlichen Überzeugung widerspricht. Trotzdem gibt es in Österreich gesetzliche Grenzen.
Das Verbotsgesetz verbietet beispielsweise nationalsozialistische oder rechtsradikale
Organisationen aufzubauen oder sich für ihre Ziele zu engagieren. Auch nationalsozialistische
Verbrechen zu verharmlosen oder zu leugnen ist verboten. Damit soll verhindert werden, dass
Verbrechen, die während des Zweiten Weltkrieges begangen wurden, verharmlost werden,
bzw. dass sich eine ähnliche politische Entwicklung wiederholt.
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG)
Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK): Eigentum, darf nicht
entwendet oder zerstört werden. Von diesem Recht gibt es nur ganz wenige gesetzlich geregelt
Ausnahmen.
Recht auf Freiheit von Berufswahl und Berufsausbildung (Art. 18 StGG)
Recht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz)
Schutz des Briefgeheimnisses (Art. 10 StGG; Art. 8 EMRK) und des Fernmeldegeheimnisses
(Art. 10a StGG; Art. 8 EMRK)
Recht auf Vereins- und auf Versammlungsfreiheit (Art. 12 StGG): solange es sich um
Veranstaltungen und Vereine handelt, die die Grundrechte und den gesetzlichen Rahmen
(z.B das Verbotsgesetz) achten.
Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Folter) unterworfen
zu werden (Art. 3 EMRK): wenn Gesetze nicht befolgt werden, macht man sich strafbar. Auch
wenn Sie von der Polizei festgehalten werden oder vor Gericht stehen, müssen Sie von Polizei,
Gericht und in Gefängnissen mit Würde behandelt werden. Die Polizei darf bei Einsätzen nur
ein angemessenes und notwendiges Maß an Gewalt anwenden.
Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft, der Zwangs- und Pflichtarbeit (Art. 4 EMRK;
Art. 7 StGG)
Gleichheit von Frauen und Männern: Frauen und Männer haben in Österreich die gleichen
Rechte und Pflichten. Auch in der Ehe sind Mann und Frau gesetzlich gleichgestellt. Frauen
können auch ohne Erlaubnis ihres Mannes einen Beruf ausüben und/oder eine Ausbildung
absolvieren. Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche ist in Österreich auch innerhalb der
Familie verboten, Kinder und Jugendliche werden durch eigene Gesetze auch außerhalb der
Familie geschützt.
Mit den Rechten sind auch Pflichten verbunden. Dazu gehören auch die Menschen- und
Grundrechte anderer Menschen innerhalb der Familie und der Nachbarschaft zu respektieren und
sich um ein friedliches, solidarisches und unterstützendes Zusammenleben zu bemühen und sich an
Gesetze und Regeln des Zusammenlebens zu halten.
http://www.vfgh.gv.at (Grundrechte)
http://www.politik-lexikon.at/grundrechte/
https://www.wien.gv.at/ (Kinder- und Jugendschutz)

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
10
Wenn Sie Ausgrenzung und Diskriminierung erfahren, können Sie sich an eine entsprechende Stelle
in Ihrem Bundesland wenden und bekommen dort Beratung und Unterstützung. Unter Diskriminie­
rung ist jede Form der ungerechtfertigten Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen
Personen oder Gruppen aufgrund verschiedener wahrnehmbarer (zum Beispiel Alter, ethnische
Zugehörigkeit oder Behinderung) beziehungsweise nicht unmittelbar wahrnehmbarer (zum Beispiel
Weltanschauung, Religion oder sexuelle Orientierung) Merkmale zu verstehen. Spezielle Formen
der Diskriminierung sind beispielsweise Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Diskriminierung
aufgrund Ihrer Herkunft bzw. ethnischen Zugehörigkeit) bzw. Sexismus (Diskriminierung aufgrund
der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht).
http://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at/ (Antidiskriminierungsstellen und
Gleichbehandlungsstellen in Österreich)
https://www.help.gv.at (Informationen zur Gleichbehandlung)
https://www.help.gv.at/ (Non Government Organisations (NGOs) und Einrichtungen
die Beratung und Unterstützung im Diskriminierungsfall anbieten)
http://www.zara.or.at/ (Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit)
http://www.tigra.cc/ (Tiroler Gesellschaft für rassismuskritische Arbeit)
1.3
Klima
Für Österreich ist das mitteleuropäische Übergangsklima (warme Sommer, kalte Winter, ausreichend
Niederschlag) charakteristisch. Innerhalb Österreichs lassen sich zwei weitere spezielle Klimabereiche
unterscheiden: Der Osten ist vom pannonischen Klima geprägt (warme bis heiße Sommer, relativ
niederschlagsarm, kalte Winter); die inneralpinen Regionen stehen unter dem Einfluss des alpinen
Klimas (im Vergleich zum Osten vermehrter Niederschlag im Sommer, lange schneereiche Winter).
1.4
Migration, Sprachen und Religion
1.4.1
Migration und Flucht
Infolge der Zuwanderung ist die Zahl der Einwohner/innen aus anderen Herkunftsländern in den
vergangenen Jahren stark gestiegen. Unter den Angehörigen aus Staaten außerhalb der europäischen
Union, sogenannten Drittstaaten, bilden die knapp 160.000 Personen mit Geburtsland Türkei die
größte Gruppe. Weiters stammen viele Einwohner/innen aus den Nachfolgestaaten Jugoslawiens
(ohne Slowenien und Kroatien, die mittlerweile der EU angehören). Darunter sind 135.000 Personen
aus Serbien, 159.000 Personen mit Geburtsland Bosnien und Herzegowina sowie jeweils rund
23.000 Personen aus Mazedonien.
Im vergangenen Jahr ist die Anzahl von Personen, die aus ihren Herkunftsländern nach Österreich
flüchten mussten, die hier subsidiären Schutz genießen oder asylberechtigt sind gestiegen. So wurden
2015 die meisten Asylanträge von Menschen aus Syrien und Afghanistan bzw. von Staatenlosen
(Menschen, die nicht als Bürgerin/Bürger eines Landes anerkannt werden) gestellt.
2015 erhielten 14.330 Personen in Österreich Flüchtlingsstatus (Anerkennung als Flüchtling nach
der Genfer Konvention), sie sind daher asylberechtigt, 2.950 Personen erhielten subsidiären Schutz.
In der Europäischen Union kamen 2015 die meisten Menschen, denen ein Schutzstatus zuerkannt
wurde, aus Syrien (50%), Eritrea (8%), dem Irak (7%) und Afghanistan (5%). 3% waren Staatenlose,
jeweils 2% waren aus dem Iran, aus Somalia und Pakistan, 21% waren Staatsangehörige anderer
Länder.
http://ec.europa.eu/eurostat/ (Eurostat/Pressemitteilung 75/2016 – 20. April 2016)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
11
1.4.2
Sprachen
Der Alltag, insbesondere in größeren Städten, ist daher durch eine Vielfalt an Sprachen geprägt.
Die Amtssprache Österreichs ist Deutsch und im Arbeits- und Wirtschaftsleben daher in den
meisten Fällen Voraussetzung. Neben Deutsch gelten auch: Slowenisch, Burgenland-Kroatisch,
Ungarisch, Romanes, Tschechisch und Slowakisch regional als Amtssprachen. Diese Sprachen
werden von anerkannten Minderheiten gesprochen.
Im Umgang mit Ämtern und Behörden (z.B. auf Magistraten, beim Arbeitsmarktservice, bei der Ärztin/
beim Arzt) aber auch in Schulen und am Arbeitsplatz ist es hilfreich und oft notwendig Deutsch zu
lernen.
Deutschkurse werden von vielen Einrichtungen und Institutionen (z.B. von Erwachsenen­
bildungseinrichtungen BFI oder Volkshochschulen und Sprachinstituten) angeboten. Trotzdem kann
es schwierig sein, insbesondere einen Platz in einem preisgünstigen oder kostenlosen Deutschkurs
zu finden (siehe auch Kapitel 10.8)
Kinder und Jugendliche, die die Schule besuchen, haben die Möglichkeit während und nach dem
Unterricht an der Schule kostenlos Deutsch zu lernen (siehe auch Kapitel 10.1.3).
Englisch wird als erste Fremdsprache an den Schulen unterrichtet und wird mittlerweile von vielen
Menschen in Österreich, auch von Personen, die in Ämtern und Behörden arbeite, gesprochen.
1.4.3
Verhältnis von Religion und Staat
In Österreich können verschiedene Religionen ausgeübt werden. Österreich anerkennt und fördert
Religionsgemeinschaften und Kirchen, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden. Eine gesetzlich
anerkannte Religionsgemeinschaft hat das Recht auf Religionsunterricht in öffentlichen Schulen, der
Unterricht wird vom österreichischen Staat bezahlt.
Jeder Mensch, der in Österreich lebt, darf seine Religion selbst wählen und ausüben. Religion ist in
Österreich Privatangelegenheit, der Staat schreibt nicht vor, welcher Religion man angehören muss.
Es ist auch erlaubt keiner Religionsgemeinschaft anzugehören, aus einer Religionsgemeinschaft
auszutreten oder von einer Religion zu einer anderen Religion zu wechseln.
Der Staat, Ämter und Behörden orientieren sich nach den österreichischen Gesetzen, nicht nach den
Vorgaben, Regeln und Riten die durch eine Religion entstehen.
http://medienservicestelle.at/migration_bewegt (subsidiär Schutzberechtigte)
http://www.bmi.gv.at/ (anerkannte Flüchtlinge – Statistik 2013).
http://www.bfi.at/kurse/ (BFI Österreich)
http://www.vhs.at (Volkshochschule Wien)
https://www.initiative-erwachsenenbildung.at/ (kostenlose Deutschkurs- und
Basisbildungsangebote)
https://www.help.gv.at/ (rechtliche Grundlagen – Religionsgemeinschaften)
https://www.bka.gv.at/ (Religionen in Österreich)
1.5
Kultur, Vereine, Freizeit, Sport
Viele Menschen in Österreich verbringen einen erheblichen Teil ihrer Freizeit in Vereinen.
Wochenenden und Abende werden entweder dazu genützt, mit der Familie Freundinnen/Freunde
und Verwandte zu besuchen, Ausflüge zu machen, Sport zu betreiben oder in Vereinen aktiv zu sein.
Je nach verfügbaren Angeboten wird die Abend- und Wochenendfreizeit genützt, um sie mit der
Familie zu verbringen, ins Kino oder ins Theater zu gehen, ein Museum zu besuchen oder an einer
kulturellen Veranstaltung (z.B. Vernissage/Ausstellungseröffnung) teilzunehmen. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
12
Wenn Sie Kulturveranstaltungen (Theater, Museen, Kino etc.) besuchen wollen, fragen Sie nach,
ob es ermäßigte Karten für anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtige oder Asylwerber/
innen gibt. Bundes- und Landestheater, aber auch Museen und einige Kinos bieten Eintrittskarten/
Platzkarten zu ermäßigten Preisen an.
Menschen mit geringem Einkommen, dazu gehören in vielen Bundesländern Asylwerber/innen und
Menschen, die Grundversorgung oder bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, können einen
sogenannten Kulturpass beziehen. Der Kulturpass ermöglicht einen kostenlosen oder ermäßigten
Eintritt zu zahlreichen Kulturveranstaltungen.
Sie erhalten den Kulturpass bei zahlreichen karitativen Einrichtungen, in manchen Bundesländern
aber auch beim AMS und in Sozialzentren oder Bezirkshauptmannschaften.
http://www.hungeraufkunstundkultur.at/ (Informationen zum Kulturpass)
http://www.hungeraufkunstundkultur.at (Ausgabe Kulturpass Wien)
http://www.hungeraufkunstundkultur.at/ (Ausgabestellen in Salzburg)
http://www.kunsthunger-ooe.at/ (Ausgabestellen in Oberösterreich)
http://hakuk.st/ (Ausgabestellen Steiermark)
http://www.hungeraufkunstundkultur.at/tirol.html (Ausgabestellen Tirol)
http://www.hungeraufkunstundkultur.at/ (Ausgabestellen Vorarlberg)
http://www.hungeraufkunstundkultur.at/ (Kulturpass Niederösterreich)
http://www.argumento.at/kulturpass.html (Kulturpass Burgenland)
http://kulturpass.kulturchannel.at/ (Kulturpass Kärnten)
In ländlichen Regionen trifft man sich am Abend nach wie vor im Wirtshaus, in Vereinshäusern oder
in Lokalen. Auch Sport spielt eine wesentliche Rolle bei der Freizeitgestaltung. Joggen und Walken,
Rad fahren und Schwimmen gehören zu den Lieblingssportarten vieler in Österreich lebender
Menschen. Traditionell gibt es in vielen Ortschaften und Gemeinden Fußballvereine. In den westlichen
Bundesländern ist Ski fahren vor allem bei Kindern und Jugendlichen sehr beliebt (Skiverband). An
Seen und anderen größeren Gewässern gibt es Segel-, Surf- und/oder Ruderclubs.
Auch in kleineren Ortschaften gibt es diverse Vereine (Fußballvereine, die freiwillige Feuerwehr,
Gesangsvereine, Turnvereine, Musikkapellen, Pfadfinder, Sportvereine, Kulturvereine etc.). In größeren
Ortschaften und Städten gibt es umfangreiche kulturelle Angebote (Theater, Kino, Vernissagen)
und Sportmöglichkeiten (Tennis, Volleyball, Fitness-Center etc.) aber auch spezielle Kulturvereine,
deren Angebote sich beispielsweise an Personen mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit
(Kulturvereine, die Moscheen betreiben) oder an Personen aus einem bestimmten Herkunftsland
richten.
In den meisten Ortschaften und Städten engagieren sich die katholische und evangelische Kirche
und deren Einrichtungen und Institutionen (Caritas, Diakonie etc.) aber auch andere humanitäre
Initiativen beispielsweise für lokale, regionale und überregionale Flüchtlingsprojekte und bieten
kostenlose Deutschkurse und Lernhilfe für Kinder an. Wenden Sie sich am besten direkt an eine
Kirche, an einen Kulturverein oder an das Rathaus/Gemeindeamt in Ihrem Wohnort, wenn Sie erste
Kontakte knüpfen wollen. Adressen finden Sie auch im Internet und im Telefonbuch.
Einen Überblick über Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und über Aktivitäten von Vereinen erhalten
Sie außerdem über regionale und überregionale Tageszeitungen.
https://www.caritas.at/ (Caritas)
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ (Diakonie – evangelischer Flüchtlingsdienst)
http://www.volkshilfe.at/ (Volkshilfe/Flüchtlingshilfe)
http://www.samariterbund.net (Samariterbund)
http://www.kinderfreunde.at/ (Die Kinderfreunde)
http://www.katholisch.at/ (Katholische Kirche Österreich)
http://evang.at/ (Evangelische Kirche in Österreich)
http://www.derislam.at/ (Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich)
http://www.bka.gv.at/ (gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften)

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
13
http://www.bka.gv.at/ (staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften)
http://www.falter.at / (Kunst und Kultur/Alternativkultur in Wien)
http://kurier.at (Kurier)
http://www.krone.at (Kronen Zeitung)
http://derstandard.at (Der Standard)
http://diepresse.com/ (Die Presse)
http://www.wienerzeitung.at (Wiener Zeitung)
http://www.nachrichten.at (Oberösterreichische Nachrichten)
http://www.salzburg.com/homepage/ (Salzburger Nachrichten)
http://www.kleinezeitung.at/ (Kleine Zeitung)
http://www.vorarlbergernachrichten.at/ (Vorarlberger Nachrichten)
http://www.tt.com/tt/home/index.csp (Tiroler Tageszeitung)
1.6 Österreichische und internationale Küche
In kleineren Ortschaften gibt es Gasthäuser mit österreichischen Spezialitäten (Wiener Schnitzel,
Schweinsbraten, Würstel etc.) und typischen regionalen Gerichten. In der österreichischen Küche
wird insbesondere Schweinefleisch, Rindfleisch und Geflügel verarbeitet, die in Gasthäusern und
Restaurants mit sogenannten Beilagen (Reis, Knödel, Nudeln) und Gemüse serviert werden.
In großen Städten gibt es auch vegetarische und vegane Küche. In Konditoreien und Kaffee­häusern werden neben Kaffee und Tee auch Süßspeisen (Apfel- und Topfenstrudel, Torten,
Palatschinken etc.) angeboten.
Essenszeiten:
Frühstück: 8.00–10.00 Uhr,
Mittagessen: 11.30–14.00 Uhr,
Abendessen: 18.00–20.00 Uhr.
In ländlichen Regionen erhält man außerhalb der Essenszeiten manchmal nur kleine Snacks. In
Ballungszentren und großen Städten gibt es zahlreiche Restaurants, die durchgehend warme Küche
anbieten.
In Städten und in größeren Orten an Bahnhöfen und in Einkaufszentren, gibt es Lokale mit
internationaler Küche, beispielsweise türkische und levantinische fast-food Läden und Kaffeehäuser.
In großen Städten, wie in Wien finden sich aber auch Spezialitätenrestaurants mit persischer und
arabischer Küche etc.
In vielen großen Städten gibt es auf Märkten eigene Marktstände oder Supermärkte auf denen
bzw. in denen Lebensmittel aus dem persischen, türkischen oder arabischen Raum eingekauft
werden können oder wo Lebensmittel gekauft werden können, die unter Berücksichtigung religiöser
Vorschriften hergestellt oder verarbeitet wurden.
1.7
Arbeitsmarktpolitische Daten und Zahlen
Österreich weist im Vergleich zum EU-Ausland eine relativ niedrige Arbeitslosigkeit auf: Während
die Arbeitslosenquote in der EU (EU 28) 2015 im Durchschnitt bei 9,4% Prozent lag, belegte
Österreich im Jahr 2015 den fünften Rang mit einer Arbeitslosenquote von 5,7% hinter Deutschland,
der Tschechischen Republik, dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) und Malta.
Dennoch sind die Arbeitslosenzahlen in Österreich in den letzten Jahren stark gestiegen. Im
Vergleich zum Vorjahr verzeichnet Österreich 2015 einen Anstieg bei arbeitslos vorgemerkten
Personen um 11% auf 354.332.
Das Risiko arbeitslos zu werden ist unter Personen mit maximal einer Pflichtschulbildung (65%)
deutlich höher als unter Personen mit einem Lehrabschluss (23%), mit einer mittleren Schulbildung
(11%), mit einer höheren Schulbildung (15%) oder mit einem akademischen Abschluss (10%). Auch
sind von Arbeitslosigkeit betroffene Personen mit maximal einer Pflichtschulbildung deutlich
länger in Arbeitslosigkeit als Personen mit einer abgeschlossenen weiterfüh­renden Ausbildung. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
14
Ausländische Staatsbürger/innen haben im Vergleich zu österreichischen Staatsbürger/innen
ein deutlich höheres Risiko arbeitslos zu werden. So hat die Zahl von arbeitslos vorgemerkten
Personen mit ausländischer Staats­bürgerschaft mehr als doppelt so stark zugenommen (+19,3%)
als die bei Personen mit österreichi­scher Staatsbürgerschaft (+8,1%). Gemessen an allen im
Jahresdurchschnitt 2015 arbeitslos vorgemerkten Personen, belief sich der Anteil ausländischer
Staatsbürger/innen auf 27%.
Eine ausländische Staatsbürgerschaft wirkt sich auch auf die Dauer der Beschäftigung in einem
Arbeitsverhältnis aus: die Beschäftigungsverhältnisse von ausländischen Staatsbürger/innen dauern
im Schnitt weniger als halb so lange wie jene von österreichischen Staatsbürger/innen.
Im Jahresdurchschnitt 2015 waren 17.344 anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte beim Arbeitsmarktservice Österreich als arbeitslos oder in Schulung vorgemerkt. Dies
entspricht einer Steigerung von 5.325 (+44,3%) gegenüber dem Vorjahr.
Ältere Menschen haben ein vergleichsweise geringes Risiko arbeitslos zu werden. Wenn 50plusJährige von Arbeitslosigkeit betroffen sind, dann bleiben sie es jedoch relativ lange.
Das höchste Risiko arbeitslos zu werden haben unter 25-Jährige. Mit zunehmendem Alter sinkt
das Risiko arbeitslos zu werden, bei Männern über 60 Jahre steigt die Arbeitslosigkeit allerdings
wieder stark an.
Die Zahl arbeitslos vorgemerkter Frauen (+9,9%) stieg 2015 im Vergleich zum Vorjahr weniger
stark als die Zahl arbeitslos vorgemerkter Männer (+11,7%). Die Arbeitslosenquote der Frauen lag
mit 8,3% deutlich unter jener der Männer (9,8%).
Obwohl der Wiener Arbeitsmarkt für höher qualifizierte Personen im Dienstleistungssektor nach
wie vor gute Arbeitsmöglichkeiten bietet, hat die Arbeitslosigkeit in Wien in den letzten Jahren
stark zugenommen. Im Bundesländervergleich ist die Arbeitslosenquote 2015 in Wien mit
durchschnittlich 13,5% am höchsten und in Salzburg mit durchschnittlich 5,9% am niedrigsten.
Während es in Wien im Vergleich eine geringe Zunahme an freien Stellen insbesondere für gering
qualifizierte Personen gab, entwickelte sich der Arbeitsmarkt in den vom Tourismus geprägten
Bundesländern dynamischer.
In den westlichen Bundesländern zeigen sich tendenziell eine höhere Beschäftigungszunahme
und eine geringere Zunahme der Zahl arbeitslos vorgemerkter Personen als in den anderen
Bundesländern.
Junge aber auch ältere erwerbstätige Personen (insbesondere Männer) mit einem niedrigen
Ausbildungsniveau (Pflichtschulabschluss) und/oder mit gesundheitlichen Einschränkungen haben
ein hohes Risiko arbeitslos zu werden, bzw. haben es danach schwer einen Arbeitsplatz zu finden.
Für ausländische Staatsbürger/innen, mit fehlenden oder mangelnden Sprachkenntnissen
(insbesondere Deutschkenntnisse), mit geringen aus dem Ausland mitgebrachten schulischen und/
oder beruflichen Qualifikationen und mit fehlenden inländischen Netzwerken, die den Einstieg in
den Arbeitsmarkt begünstigen können, kann sich der Einstieg in den österreichischen Arbeitsmarkt
äußerst schwierig gestalten.
Während es in Wien mitunter sehr herausfordernd ist einen Arbeitsplatz zu finden, ist die Chance in
den Bundesländern (z.B. im Tourismusbereich) fündig zu werden vergleichsweise höher.
Das Arbeitsmarktservice Österreich unterstützt anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte dabei mitgebrachte Qualifikationen und Kompetenzen in Österreich anerkennen zu
lassen, um so den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern (siehe auch Kapitel 4.1.3)
http://www.statistik.at/ (Arbeitsmarktstatistik)
http://www.ams.at (Zahlen zum Thema Arbeitslosigkeit)
http://ec.europa.eu/eurostat (Europäische Daten im Vergleich)
http://www.ams.at/ (Arbeitsmarktlage 2015)
http://www.forschungsnetzwerk.at/ (anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte
am Arbeitsmarkt)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
15
2.
EINREISE UND AUFENTHALT IN ÖSTERREICH
Sowohl Asylberechtigte als auch subsidiär Schutzberechtigte kommen zunächst als Asylwerber/
innen nach Österreich.
2.1
Aufenthalt für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
Als Asylwerber/innen oder Asylsuchende werden laut UNHCR, dem Flüchtlingshochkommissariat
der Vereinten Nationen, Menschen bezeichnet, die in einem fremden Land Asyl, also Schutz vor
Verfolgung, suchen und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Asylwerber/innen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, erhalten Grundversorgung.
Leistungen der Grundversorgung sind je nach Bundesland unterschiedlich hoch. Zu den Leistungen
gehört u.a. das zur Verfügung stellen von Verpflegung/Lebensmitteln sowie von Taschengeld in der
Höhe von 40 Euro pro Monat für Personen, die in betreuten Unterkünften wohnen. Menschen, die
in privaten Unterkünften wohnen, erhalten Verpflegungsgeld und Mietzuschuss. Bei Bedarf werden
Bekleidungshilfe, Unterstützung bei Schulbedarf, Übernahme von Fahrkosten für Behördenwege
etc. gewährt. Asylwerber/innen in der Grundversorgung sind krankenversichert.
Als Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention werden Menschen
bezeichnet, denen ein Fluchtgrund zuerkannt wurde. Nach dem Völkerrecht ist ein Flüchtling demnach
eine Person, die ihr Herkunftsland verlassen hat, weil sie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung
hat. Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Rasse, die Religion, die
Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Gesinnung.
Asylberechtigte dürfen in Österreich bleiben, sie haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt.
Asylberechtigte können noch vier Monate ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus Grundversorgung
beziehen.
Der Aufenthalt der Asylberechtigten/des Asylberechtigten ist zunächst auf drei Jahre befristet
und wird unbefristet verlängert, wenn die Voraussetzungen für Asyl weiterhin vorliegen. Asyl auf
Zeit gilt für alle Menschen, die nach dem 15. November 2015 ihren Asylantrag gestellt haben. Für
Asylberechtigte, die vor dem 1. Juni 2016 ihren Status zuerkannt bekommen haben, gilt noch ein
unbefristetes Aufenthaltsrecht.
Über die Situation in den Herkunftsländern erstellt die Dokumentationsstelle des Bundesamts für
Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen jährlichen Bericht. Ist aufgrund des Länderberichts politische
Verfolgung nicht mehr wahrscheinlich wird ein Asyl-Aberkennungsverfahren eingeleitet.
Von Asylberechtigten werden Menschen mit subsidiärem Schutz unterschieden. Subsidiär
Schutzberechtigte sind Personen, deren Asylantrag zwar abgewiesen wurde, aber deren Leben
oder Gesundheit im Herkunftsland bedroht wird. Sie benötigen Schutz vor Abschiebung, weil sie
beispielsweise von Verfolgung bedroht sind. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten/des subsidiär
Schutzberechtigten berechtigt zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich. Es
wird zunächst ein befristeter Aufenthalt für ein Jahr gewährt, der im Bedarfsfall auf zwei Jahre
verlängert werden kann. Der Verlängerungsantrag kann persönlich oder schriftlich gestellt werden.
Es bestehen keine besonderen Formvorschriften. Erfolgt die Antragstellung persönlich, muss die
aktuelle Karte für subsidiär Schutzberechtigte mitgebracht werden. Subsidiär Schutzberechtigten
kann auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden.
Insbesondere haben subsidiär Schutzberechtigte in Österreich vollen Zugang zum Arbeitsmarkt
und die Möglichkeit einen Fremdenpass zu beantragen, wenn kein Reisepass des eigenen
Herkunftsstaates erlangt werden kann.
Subsidiär Schutzberechtigte können, wenn Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weiterhin
Grundversorgung beziehen. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
16
Ein späterer Umstieg von subsidiärem Schutz auf Daueraufenthalt in der EU – bei Erfüllung aller
Erteilungsvoraussetzungen – ist möglich. Auch bei subsidiär Schutzberechtigten ist die Aberkennung
des Aufenthaltstitels möglich.
Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfolgt mittels Bescheid, der der Asylwerberin/dem
Asylwerber zugestellt wird. In jedem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
sind Spruch, also Ergebnis des Verfahrens, und Rechtsmittelbelehrung auch in einer der Fremden/
dem Fremden verständlichen Sprache enthalten.
Flüchtlingen, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, wird eine Karte für
Asylberechtigte ausgestellt, die zum Nachweis der Identität und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in
Österreich dient.
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind ab 1. Juni 2016 verpflichtet, sich unverzüglich
nach Zuerkennung ihres Status, bei dem für ihr Bundesland zuständigen Integrationszentrum des
Österreichischen Integrationsfonds zu melden.
Für den Familiennachzug von Familienangehörigen von Asylberechtigten gilt: Ehepartner/
innen, unverheiratete Minderjährige oder deren Eltern erhalten ein Visum bei der österreichischen
Botschaft, wenn dieses innerhalb von drei Monaten nach der positiven Asylentscheidung beantragt
wird. Wird der Antrag erst danach gestellt, muss zusätzlich in Österreich eine ortsübliche Unterkunft,
ein ausreichendes Einkommen und eine Krankenversicherung nachgewiesen werden.
Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten können den Antrag auf einen Einreisetitel
erst drei Jahre nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen.
Auch in diesem Fall muss eine entsprechende Unterkunft, ausreichendes Einkommen und eine
Krankenversicherung vorhanden sein. Für Eltern von unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten
gilt diese Regelung nicht.
Zuständige Behörde:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und seine Außenstellen
http://www.refugee-guide.at/asylrecht.html (Refugees Guide in verschiedenen Sprachen)
http://www.bfa.gv.at/ (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und seine Außenstellen)
http://www.bfa.gv.at (Asylverfahren in Österreich)
http://www.bfa.gv.at/ (Frequently asked questions)
http://www.bfa.gv.at/ (Wer bekommt subsidiären Schutz?)
https://www.help.gv.at/ (Asylberechtigte und subsidiärer Schutz)
https://www.ris.bka.gv.at/ (Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005
und des BFA-Verfahrensgesetzes)
2.2
Meldepflicht
In Österreich gilt die Meldepflicht. Binnen drei Tagen nach Bezug einer neuen privaten Unterkunft
(auch bei Wohnortwechsel innerhalb Österreichs) ist eine Meldung bei der zuständigen Behörde
verpflichtend.
Zuständige Behörden sind
das Meldeservice in Ihrem Wohnort (Gemeindeamt oder in Städten: Magistrat)
in Wien: das Meldeservice der Magistratischen Bezirksämter
Folgende Unterlagen und Dokumente müssen mitgebracht werden:
ein ausgefülltes Meldeformular pro Person: liegt bei der zuständigen Meldebehörde, in einigen
Trafiken (Tabakläden) auf oder ist über das Internet erhältlich.
Reisepass, Geburtsurkunde
Meldeformular von eventuell weiteren Wohnsitzen 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
17
Das Meldeformular muss, unterschrieben von der Unterkunftgeberin/dem Unterkunftgeber
(der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Hausverwaltung) und der Unterkunftnehmerin/dem
Unterkunftnehmer (z.B. der Mieterin/dem Mieter), bei der Meldebehörde entweder persönlich, durch
eine Vertrauensperson oder auf dem Postweg abgegeben werden.
Die Behörde stellt eine Meldebestätigung aus.
Anmerkung: Das religiöse Bekenntnis muss im Meldezettel nicht angegeben werden, d.h. diese
Rubrik kann unausgefüllt bleiben.
Mit der Anmeldung in Österreich werden die persönlichen Daten automatisch im Zentralen
Melderegister (ZMR) gespeichert und stehen Behörden zur Verfügung. Jede in Österreich gemeldete
Person hat ihre persönliche ZMR-Zahl, die auf der Meldebestätigung steht.
http://www.help.gv.at/ (An-/Abmeldung des Wohnsitzes)
https://www.help.gv.at/ (Meldeformulare)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
18
3.LEBENSBEDINGUNGEN
3.1
Währung und Vergleich von Preisen
Die Währung Österreichs ist der Euro (€), ein Euro sind hundert Cent.
Ein Euro entspricht 1,1204 US Dollar ($) (Stand: 27.3.2016).
In Österreich kann man bar (Geldscheine und Münzen) oder bargeldlos bezahlen (z.B. mit
Bankomatkarte oder Kreditkarte). Eine Bankomatkarte und eine Kreditkarte erhält man, wenn man
ein Bankkonto eröffnet (siehe Kapitel 3.4). Wenn Sie bar zahlen, erhalten Sie eine sogenannte
Rechnung/Quittung/einen Kassabon. Darauf sehen Sie, wann und wo Sie ein Produkt gekauft haben.
Durch das System der vergleichenden Preisniveaus kann die Kaufkraft zwischen nationalen
Währungen verglichen werden. Die vergleichenden Preisniveaus geben darüber Auskunft, ob ein
Land im Vergleich zu einem andern Land billiger oder teurer ist.
http://www.statistik.at (Mietkosten im Bundeslandvergleich)
http://epp.eurostat.ec.europa.eu/ (vergleichende Preisniveaus)
http://stats.oecd.org/ (Daten im Vergleich)
http://www.finanzen.at/waehrungsrechner (Währungsrechner)
http://data.worldbank.org (Kaufkraftparität)
3.1.1
Lebenshaltungskosten in Österreich
2009/2010 wurde in Österreich durchschnittlich pro Kopf (Erwachsene) und Haushalt 1% für Bildung,
1,7% für Kommunikation, 2,4% für alkoholische Getränke und Tabakwaren, 3,5% für Gesundheit,
5,7% für Cafès/Restaurants/Hotels, 5,7% für Bekleidung und Schuhe, 6,9% für Wohnungsausstattung,
12,8% für Freizeit/Sport/Hobby, 12,1% für Ernährung und alkoholfreie Getränke, 15% für Verkehr
und 23,8% für Wohnen und Energie ausgegeben.
Werte 2016 (ohne Gewähr)
1 Liter Milch ab 0,89 Euro
1 Kilogramm Mischbrot ab 1,90 Euro
350 Gramm Vollkornbrot ab 1,65 Euro
1 Kilogramm Zucker ab 0,99 Euro
1 Kilogramm Mehl ab 0,55 Euro
1 Kilogramm Äpfel ab 1,99 Euro
1,5 Liter Mineralwasser ab 0,29 Euro
1,5 Liter Orangensaft ab 0,89 Euro
250 Gramm Butter ab 1,29 Euro
0,5 Liter Bier ab 0,69 Euro
500 Gramm Kaffee ab 3,99 Euro
1 Liter Wein ab 2,50 Euro
Kino Ticket zwischen 6 und 10 Euro
Tageszeitung durchschnittlich 1,20 Euro
Öffentliche Verkehrsmittel (einfache Fahrt in Landeshauptstädten) 1,40 bis 2,50 Euro
1 Liter Benzin (Normal) im Dezember 2015 ab 1,10 Euro
1 Liter Diesel im Dezember 2015 ab 1,02 Euro
T-Shirt ab 10 Euro
Jeans ab 50 Euro
15000 kWh Gas 250,99 bis 540,60 Euro
3500 kWh Strom 91,01 bis 320,75 Euro

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
19
2015 müssen Sie mit einer durchschnittlichen Miete pro Quadratmeter inklusive Betriebskosten in
der Höhe von 7,14 Euro pro m2 bzw. insgesamt mit 475 Euro inklusive Betriebskosten (Preisangaben
ohne Gewähr) rechnen. Die durchschnittlichen Mietkosten sind im Vorarlberg mit 565 Euro am
höchsten, in Kärnten mit 386 Euro am niedrigsten.
Unter Betriebskosten versteht man u.a. Kosten für Wasser/Abwasser, für Kanalräumung,
Müllentsorgung, Reinigungskosten, Kosten für Heizung, Spielplatz, Waschküche etc., die jede
Mieterin/jeder Mieter monatlich gemeinsam mit der Miete bezahlen muss.
Die Energiekosten (Gas und Strom), Wohnungskosten aber auch Kosten für Benzin und Diesel sowie
Heizöl sind in den letzten Jahren gestiegen, der Kostenaufwand für Freizeit, Hobbys, Sport sowie für
Wohnen und Energie ist im Vergleich zum EU-Durchschnitt relativ hoch.
http://www.bmwfw.gv.at/ (Gaspreismonitoring – Gaspreis)
http://www.bmwfw.gv.at (Strompreismonitoring – Strompreis)
http://www.bmwfw.gv.at/ (Treibstoffpreise)
http://www.statistik.at (Wohnkosten)
http://www.arbeiterkammer.at (Arbeiterkammer)
http://www.statistik.at/ (Statistik Austria)
3.2
Internationale Vorwahl
Die internationale Vorwahl nach Österreich: +43 (0043)
3.2.1
Notrufnummern
Wenn Sie in Österreich in eine Notsituation kommen oder jemand dringend Hilfe benötigt, wählen Sie
die folgenden Notfallnummern:
Feuerwehr
122
Polizei
133
Rettung
144
Ärzte Notdienst
141
Frauen-Helpline gegen Männergewalt –
kostenlose Helplinenummer (0–24 Uhr)
0800 222 555
Diese Telefonnummern können kostenlos gewählt werden. Sie können diese Nummern auch ohne
Guthaben von Ihrem Mobiltelefon aus wählen.
Wichtige Telefonnummern:
(in deutscher und englischer Sprache)
Apothekenruf
1455
Apotheken-Nachtdienst und Wochenenddienste
http://www.apotheker.or.at/
Zahnärztesuche
http://www.zahnaerztekammer.at/
Vergiftungsinformationszentrale
01 406 43 43
Sozialpsychiatrischer Notdienst (0-24 Uhr)
01 313 30
Rat auf Draht (Kindernotruf)
147
Telefonseelsorge (0-24 Uhr)
142
Beratungsstellen für Frauen (Gewalt)
https://www.help.gv.at/

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
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Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche (Gewalt)
https://www.help.gv.at
Beratungsstelle für Männer (Gewalt)
https://www.help.gv.at/
Notdienste allgemein
http://www.regionalsuche.at/
Österreichweite Krisennotrufnummern
http://www.hilfe-in-der-krise.at/
Flüchtlingshilfe in Österreich
https://www.help.gv.at/
3.2.2
Rechts- und Sozialberatung
Beratung und Betreuung von Flüchtlingen
https://www.help.gv.at/
Caritas Österreich
https://www.caritas.at/
Diakonie – Flüchtlingsdienst
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Volkshilfe Österreich
http://www.volkshilfe.at/
Rotes Kreuz
http://www.roteskreuz.at
Arbeiter-Samariter-Bund
http://www.samariterbund.net
Wien
Telefonnummer
Infotelefon zur Flüchtlingshilfe Caritas Wien
01 890 48 31
Asylrechtsberatung Wien/Rechtsauskunft
Spitalgasse 5–9
1090 Wien
Mo-Do 8:00–15:00 Uhr
Fr 8:00–13:00 Uhr
[email protected]
https://www.caritas-wien.at
Sprachen: Dari/Farsi, Arabisch, Kurdisch, Russisch,
Chinesisch u.a.
01 427 88 644
Asylzentrum Wien
Spitalgasse 5–9
1090 Wien
Mo–Do 8:00–15:00 Uhr
Fr 8:00–13:00 Uhr
[email protected]
https://www.caritas-wien.at/
01 427 88-0
Asylzentrum Wien
Mariannengasse 11
1090 Wien
[email protected]
https://www.caritas-wien.at/
01 427 88-0
Asylzentrum Wien
Triester Straße 33/4. Stock
1100 Wien
[email protected]
https://www.caritas-wien.at/
01 427 88-0

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
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Sozialberatungsstelle Wien
Künstlergasse 11/5
1150 Wien
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
01 405 62 95
Mobile gesetzliche Vertretung für unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge
Wichtelgasse 57–59
1170 Wien
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
01 343 95 95
Asyl in Not
Währinger Straße 59/2/1
1090 Wien
[email protected]
http://www.asyl-in-not.org/
Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch,
Russisch, Farsi, Arabisch
01 408 42 10
Beratungsstelle für Asylwerber/innen und
Flüchtlinge in der Grundversorgung
Schweidlgasse 38/Top1
1020 Wien
[email protected]
http://www.integrationshaus.at/
Sprachen: Arabisch, Bosnisch, Chinesisch, Dari,
Deutsch, Englisch, Farsi, Französisch, Hebräisch,
Kinyarwanda, Kirundi, Kroatisch, Kurdisch, Serbisch,
Russisch, Rumänisch, Spanisch, Suaheli und
Türkisch
01 212 35 20
Flüchtlingsprojekt Ute Bock
Zohmanngasse 28
A-1100 Wien
[email protected]
http://www.fraubock.at/
Sprachen: Deutsch, Englisch, Russisch, Türkisch,
Französisch und Polnisch
01 929 24 24-24

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
22
Vorarlberg
Telefonnummer
Flüchtlingshilfe
Schlossgraben 6
6800 Feldkirch
[email protected]
https://www.caritas-vorarlberg.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
05522 200-1770
ARGE Rechtsberatung Regionalstelle Vorarlberg
Bergmanngasse 1
6800 Feldkirch
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0664 88 30 23 42
Burgenland
Telefonnummer
Beratung Asyl- und Fremdenrecht Eisenstadt
St. Rochus-Straße 15
7000 Eisenstadt
[email protected]
https://www.caritas-burgenland.at
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
02682 736 00-326
0676 837 30 341
ARGE Rechtsberatung Regionalstelle Burgenland Wiener Straße 1
7400 Oberwart
0664 88 98 26 20
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
MOBEB Mobile Flüchtlingsberatung Burgenland
Wiener Straße 1
7400 Oberwart
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0664 88 68 22 34
SOS Mitmensch
Oberpodgoria 33
7463 Weiden bei Rechnitz
[email protected]
http://www.sosmitmensch-bgld.at/
0650 351 4003
0650 351 4001

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
23
Oberösterreich
Telefonnummer
Beratungsstelle für Asylwerber/innen und
Flüchtlinge Linz/Mobile Soziale Beratung
Ziegeleistraße 7A
4020 Linz
[email protected]
https://www.caritas-linz.at
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0732 7610-2361
Volkshilfe Oberösterreich/Rechtsberatung
https://www.volkshilfe-ooe.at/
Sprachen: Deutsch, Englisch
0732 60 30 99
Beratungszentrum migrare
Humboldtstraße 49
4020 Linz
http://www.migrare.at/
Sprachen: Deutsch, Englisch, Dari, Farsi, Pashto,
Russisch, Albanisch, Bosnisch-Kroatisch-Serbisch
070 66 73 63
Salzburg
Telefonnummer
Caritas Flüchtlingshäuser Salzburg
Gaswerkgasse 11
5020 Salzburg
[email protected]
https://www.caritas-salzburg.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0662 849 373-203
Caritas Rechtsberatung
Plainstraße 83
5020 Salzburg
[email protected]
https://www.caritas-salzburg.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
Telefonische Erreichbarkeit:
Di 9:00–12:00 Uhr
0662 849 373-214
Grundversorgung
Plainstraße 83
5020 Salzburg
[email protected]
https://www.caritas-salzburg.at
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0662 849 373-240
ARGE Rechtsberatung Regionalstelle Salzburg
Innsbrucker Bundesstraße 47a/2. Stock
5020 Salzburg
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0664 88 68 23 21

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
24
SABERA – Salzburger/innen beraten
Asylwerber/innen
Innsbrucker Bundesstraße 47a/2. Stock
5020 Salzburg
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at
0664 88 98 26 45
Verein zur Beratung und Betreuung von
Ausländern in Salzburg (VEBBAS) Siebenstätterstraße 15/1. Stock
5020 Salzburg [email protected]
http://www.vebbas.at
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0662 87 32 48
Kärnten
Telefonnummer
Flüchtlings- und Migrantinnenhilfe Klagenfurt Sandwirtgasse 2
9010 Klagenfurt
[email protected]
https://www.caritas-kaernten.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0463 555 60-15
ARGE Rechtsberatung Regionalstelle Kärnten
Adalbert Stifter Straße 1
9500 Villach
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0664 88 68 23 19
IAM – Institut für Arbeitsmigration
Beratung für Ausländerinnen und Ausländer Adolf Kolpinggasse 10
9020 Klagenfurt [email protected]
http://www.iam.co.at
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0463 509301

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
25
Niederösterreich
Telefonnummer
Asyl & Integration NÖ Süd
CarBiz – Caritas Bildungszentrum Niederösterreich
Mobile Flüchtlingsbetreuung Niederösterreich
Neuklostergasse 1
2700 Wiener Neustadt
[email protected]
https://www.caritas-wien.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
02622 40920
Beratungsstelle für MigrantInnen
Volkshilfe Niederösterreich
Kremser Gasse 37/1. OG
3100 St. Pölten
http://www.vhbi.at/betriebe/bbe-fair
Sprachen: farsi, arabisch und Dolmetsch-Service für
andere Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar
02742 21804
Asyl & Integration NÖ Nord+
Hauptplatz 6–7
2100 Korneuburg
[email protected]
https://www.caritas-wien.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
02262 623 55
Rechtsberatung St. Pölten
Schulgasse 10
3100 St. Pölten
[email protected]
https://www.caritas-stpoelten.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
02742 841-395
Grundversorgung Melk
Abt-Berthold-Dietmayr-Straße 1
3390 Melk
[email protected]
https://www.caritas-stpoelten.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0676 838 447 635
ARGE Rechtsberatung Regionalstelle St.Pölten
Josefstraße 5/4
3100 St. Pölten
Di–Fr: 9:15–12:00 Uhr
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
02742 214 38

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
26
Mobile Flüchtlingsbetreuung
Niederösterreich West Amstetten
Rathausstraße 4
3300 Amstetten
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
07472 229 54
Mobile Flüchtlingsbetreuung
Niederösterreich West
Josefstraße 5/4
3100 St. Pölten
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
02742 214 38
ARGE Rechtsberatung Regionalstelle
Traiskirchen
Pfaffstättnerstraße 31b
2514 Traiskirchen
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
02252 547 26
Tirol
Telefonnummer
Caritas Integrationsberatung und -begleitung
Heiliggeiststraße 16
6020 Innsbruck
[email protected]
https://www.caritas-tirol.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0512 7270-78
0676 873 063 45
Unabhängige Rechtsberatung Tirol
Bürgerstraße 21
6020 Innsbruck
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0664 88 58 89 11
ARGE Rechtsberatung Regionalstelle Tirol
Bürgerstraße 21
6020 Innsbruck
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0664 88 68 23 20

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
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NARA Beratung für niederlassungs- und
aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten
Bürgerstraße 21
6020 Innsbruck
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0664 88 68 23 20
Fluchtpunkt
Jahnstrasse 17
6020 Innsbruck
[email protected]
http://www.fluchtpunkt.org
Sprachen: Beratung in 11 Sprachen,
u.a. Arabisch, Farsi
0512 581 488
Zentrum für MigrantInnen in Tirol (ZEMIT)
(ehem. AusländerInnenberatung Tirol) Blasius-Hueber-Straße 6 6020 Innsbruck
[email protected]
http://www.zemit.at
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0512 57 71 70
Steiermark
Telefonnummer
Rechtsberatung für Asylwerber/innen, Flüchtlinge
Mariengasse 24
8020 Graz
[email protected]
0316 8015-334
https://www.caritas-steiermark.at
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
Rechtsberatung am Bundesamt für
Fremdenwesen & Asyl (BFA)
Mariengasse 24
8020 Graz
[email protected]
https://www.caritas-steiermark.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0676 88015-115
ARGE Rechtsberatung Regionalstelle Steiermark
Rosenkranzgasse 6/EG/B.03
8010 Graz
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0664 88 68 22 81

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
28
Rechtsberatung unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge
Mariengasse 24
8020 Graz
[email protected]
https://www.caritas-steiermark.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0316 8015-638
0676 88015-115
Verein Zebra
Granatengasse 4/3. Stock
8020 Graz
[email protected]
https://www.zebra.or.at/
Sprachen: Deutsch, Englisch
0316 83 56 30
3.3
Öffnungszeiten – Geschäfte/Märkte
Die meisten Geschäfte in Österreich haben zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet. Supermärkte
öffnen teilweise ab 7.30 Uhr und schließen zum Teil um 19.00 oder 19.30 Uhr. Auch in einigen
Einkaufszentren gibt es längere Öffnungszeiten.
In größeren Städten wie in Wien gibt es Märkte, die jeden Tag geöffnet haben (meistens zwischen
8.00 und 18.00 Uhr), es gibt aber auch Märkte, die nur ein Mal pro Woche (freitags oder samstags)
geöffnet haben.
Am Sonntag haben die Geschäfte geschlossen. In größeren Städten kann man beispielsweise in
Shops auf Bahnhöfen einkaufen gehen. Lebensmittel können an Sonn- und Feiertagen auch an
vielen Tankstellen erworben werden.
In den meisten größeren Geschäften bzw. Supermärkten kann mit Bankomatkarte oder Kreditkarte
bezahlt werden.
3.4
Eröffnung eines Bankkontos
Wenn Sie in Österreich leben und arbeiten, sollten Sie ein Bankkonto (Girokonto) eröffnen. So wird
sichergestellt, dass Sie Ihr Einkommen (Ihren Lohn, Ihr Gehalt) oder Ihre Unterstützungsleistungen
(z.B. Grundversorgung, Mindestsicherung, Arbeitslosengeld, Familienbeihilfe etc.) regelmäßig
überwiesen bekommen. Gleichzeitig können laufende Kosten für Miete, Gas und Strom, die zu einem
bestimmten Zeitpunkt bezahlt werden müssen, automatisch von Ihrem Konto abgebucht werden.
Sie können in Österreich bei Bankinstituten ein Konto eröffnen, auch wenn Sie noch kein regelmäßiges
Einkommen haben.
Zur Eröffnung eines Girokontos (Gehaltskonto) ist ein aktueller Lichtbildausweis (Reisepass),
fallweise auch ein Meldezettel notwendig.
Weitere Informationen sind bei Bank- und Geldinstituten erhältlich.
https://www.bankaustria.at/ (Bank Austria)
https://www.sparkasse.at/ (Die Erste Bank)
http://www.raiffeisen.at (Raiffeisenbank – Filialen auch in kleineren Städten und Orten)
http://www.bawagpsk.com/ (BAWAG-PSK)
http://www.volksbank.at (Volksbank)
https://www.easybank.at/ (easybank)
http://www.bankkonditionen.at (Banken im Vergleich)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Bankenrechner der Arbeiterkammer)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
29
3.5
Kraftfahrzeug
3.5.1
Erwerb eines Kraftfahrzeugs
Zusätzlich zu den Erwerbskosten eines Kraftfahrzeugs, sind weitere Kosten zu entrichten: die
Zulassung, die Versicherung etc. Sie müssen aber auch mit den laufenden Kosten für Kraftfahrstoff
(Benzin/Diesel), Versicherungskosten und den Kosten für die Fahrzeugsteuer rechnen.
Wenn Sie ein neues Fahrzeug kaufen und einen Kaufvertrag unterschreiben, dann lesen Sie
unbedingt auch alle kleingedruckten Sätze auf der Vorder- und Rückseite des Vertragsformulars.
Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs kann man sich für die Übernahme eines Kraftfahrzeugs
aus privater Hand oder von Gebrauchtwagenhändlerinnen/-händlern entscheiden. Beim Kauf oder
Verkauf eines Gebrauchtwagens ist zu empfehlen einen Ankaufstest bzw. eine Kaufüberprüfung
bei ARBÖ oder ÖAMTC durchführen zu lassen. Dabei wird das Fahrzeug etwa eineinhalb Stunden
lang von Technikerinnen/Technikern überprüft. Nach der Überprüfung erhält man einen Zustandsbzw. Prüfbericht, der Aufschluss darüber gibt, in welchem Zustand das Kraftfahrzeug ist und ob es
überhaupt für den Verkehr zugelassen werden kann.
ÖAMTC und ARBÖ sind Verkehrsclubs, die beispielsweise Kraftfahrzeuge auf Ihren Zustand und
Ihre Verkehrstauglichkeit überprüfen. Wenn Sie Mitglied sind, werden Sie aber auch im Falle eines
Unfalls oder einer Panne unterstützt. Die Mitgliedschaft und bestimmte Leistungen sind mit Kosten
verbunden.
http://www.konsumentenfragen.at/ (Kraftfahrzeugkauf)
http://www.oeamtc.at/ (ÖAMTC)
http://www.arboe.at/ (ARBÖ)
3.5.2
Führerschein
Für Führerscheine aus Drittstaaten (Nicht EU/EWR Mitgliedstaaten) gelten folgende
Regelungen:
Bei Gründung eines Wohnsitzes in Österreich ist der ausländische Führerschein 6 Monate
ab Gründung des Wohnsitzes in Österreich gültig, wenn die Besitzerin/der Besitzer das
18. Lebensjahr vollendet hat. Ohne Wohnsitz in Österreich ist der ausländische Führerschein
12 Monate ab Eintritt in das Bundesgebiet gültig, wenn die Besitzerin/der Besitzer das
18. Lebensjahr vollendet hat.
Wenn der Führerschein nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, gilt er:
nur, sofern er dem Genfer oder Wiener Abkommen bzw. der EU-Führerschein-Richtlinie
entspricht oder
in Verbindung mit einem Internationalen Führerschein oder
in Verbindung mit einer Übersetzung
Subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge aus einem Nicht-EU/EWR-Mitgliedsstaat
mit Wohnsitz in Österreich müssen somit innerhalb von sechs Monaten ihren Führerschein
umschreiben lassen, da er sonst seine Gültigkeit verliert. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
30
Umschreibung des Führerscheins:
Inhaber/innen von Führerscheinen aus den meisten Nicht-EU/EWR-Ländern müssen eine praktische
Fahrprüfung ablegen! Für die praktische Fahrprüfung ist eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(Für Führerscheinbesitzer/innen aus bestimmten Ländern gelten erleichternde Bedingungen)
Erforderliche Unterlagen:
Konventionspass/Karte für Asylberechtigte, ausländischer Führerschein, ein Foto (Hochformat:
35 mm x 45 mm), Meldezettel, deutsche Übersetzung.
Zuständige Behörde:
Der ausländische Führerschein kann bei jeder Führerscheinbehörde, unabhängig vom
Wohnsitz, in ganz Österreich umgeschrieben werden. Der alte Führerschein wird seitens
der Behörde sofort eingezogen, ein vorläufiger Führerschein wird ausgestellt.
Achtung: Der vorläufige Führerschein gilt nur in Österreich. Kosten bei der Behörde – ohne
Prüfungsgebühr: EUR 60,50
Wenn Sie in Österreich den Führerschein machen wollen, müssen Sie eine Fahrschule besuchen.
Dort erhalten Sie Unterricht in Theorie (Verkehrsregeln, Technik etc.) und Praxis (praktischer
Fahrunterricht). Am Ende steht die Führerscheinprüfung.
Der Erwerb eines Führerscheins ist mit hohen Kosten (durchschnittlich 1000 bis 2000 Euro)
verbunden. Vergleichen Sie die Preise in den einzelnen Fahrschulen.
https://www.help.gv.at/ (Führerscheinbehörden)
http://www.oeamtc.at/fuehrerschein/ (Ausländische Führerscheine in Österreich –
Informationen in mehreren Sprachen)
http://www.help.gv.at/ (Führerschein, Führerscheinklassen, etc.)
http://www.arboe.at/ (ARBÖ – Autofahrerclub)
https://www.help.gv.at (Ausbildung für den Führerschein)
3.5.3
KFZ-Zulassungsschein
Wird ein Fahrzeug erstmals in Österreich zugelassen, muss die Normverbrauchsabgabe (NoVA)
bezahlt werden.
Nach Eintragung in die Genehmigungsdatenbank bzw. Typisierung sowie Bezahlung der NoVA kann
das Fahrzeug bei einer Zulassungsstelle einer Versicherung zugelassen werden.
Es muss eine Haftpflichtversicherung bei einer der zahlreichen Versicherungsgesellschaften
abgeschlossen bzw. nachgewiesen werden. Innerhalb der EU gilt freies Wahlrecht bei
Kraftfahrzeugversicherungen. Das Kraftfahrzeug kann daher in jedem EU-Mitgliedsstaat bei
zugelassenen Versicherungsunternehmen versichert werden. Bei der Zulassungsstelle der gewählten
Versicherung wird die endgültige Zulassung vorgenommen.
Weitere Informationen zum Import von Kraftfahrzeugen finden sich bei den technischen Prüfstellen
des Amtes der jeweiligen Landesregierung.
https://www.help.gv.at/ (Fahren mit ausländischem Kennzeichen)
http://www.oeamtc.at/ (Eigenimport von Kraftfahrzeugen durch Private)
http://www.help.gv.at/ (KFZ-Zulassung)
https://www.help.gv.at/ (Haftpflichtversicherung)
https://www.help.gv.at/ (Übersiedelung des Kraftfahrzeugs nach Österreich)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
31
3.5.4
Wichtiges rund um das Kraftfahrzeug
Sie haben eine Panne:
Jedes Fahrzeug, das nach einer Panne auf der Fahrbahn stehen bleibt, ist für andere
Verkehrsteilnehmer/innen eine Gefahr. Deshalb ist es unbedingt notwendig, vor allen anderen
Maßnahmen, das Fahrzeug abzusichern. Sobald Sie auf einer Autobahn oder einer Schnellstraße
auf den Pannenstreifen fahren, um das Pannendreieck aufzustellen, müssen Sie die Warnweste
anziehen, damit Sie gut sichtbar sind. Die Warnweste ist eine ärmellose Jacke in den Leuchtfarben
gelb oder orange. Dies gilt auch auf Freilandstraßen, wenn die Sicht schlecht ist.
So gehen Sie vor:
Schalten Sie die Warnblinkanlage ein.
Ziehen Sie die Warnweste an: Das Gesetz verpflichtet zwar nur die Fahrerin/den Fahrer beim
Aussteigen eine Warnweste anzuziehen, aus Sicherheitsgründen sollte aber für alle Menschen,
die im Kraftfahrzeug sitzen, eine Warnweste mitgeführt werden.
Die Mitfahrer/innen steigen rechts aus dem Kraftfahrzeug aus.
Die Fahrerin/der Fahrer stellt das Pannendreieck hinter dem Fahrzeug auf. Das Pannendreieck
muss in jedem Fahrzeug mitgeführt werden.
Wenn Sie dann noch den Kofferraumdeckel öffnen, sehen nachfolgende Fahrzeuge sofort, dass
Ihr Fahrzeug steht.
Verständigen Sie die ÖAMTC Nothilfe 120 oder die ARBÖ Nothilfe 123
Sie haben eine Panne auf der Autobahn:
Achten Sie vor allem darauf sich, Ihre Mitfahrer/innen oder nachfolgende Kraftfahrzeugfahrer/innen
nicht in Gefahr zu bringen!
Bringen Sie Ihr Fahrzeug am Pannenstreifen oder Parkplatz zum Stehen.
Vor dem Aussteigen Warnweste anziehen!
Auf den österreichischen Autobahnen sind im Abstand von 1,5 km Notrufsäulen aufgestellt. Von
diesen Notrufsäulen aus, können Sie einen Notruf absetzen.
Rufen Sie mittels Mobiltelefon die ÖAMTC Nothilfe 120 oder die ARBÖ Nothilfe 123. Wenn Sie
keinen Empfang oder kein Mobiltelefon zur Hand haben, können Sie über die Notrufsäule Hilfe
anfordern. Kleine rote Richtungspfeile an den Leitpflöcken oder Leitschienen zeigen den Weg
zur nächsten Notrufsäule. Die Kennzeichnung auf den Parkplätzen erfolgt mit weißen Schildern.
Sie haben einen Unfall:
Bei schwereren Autounfällen oder bei Autounfällen mit Personenschaden, müssen Sie unbedingt die
Polizei 133 verständigen.
Bei schweren oder unklaren Verletzungen rufen Sie in jedem Fall die Rettung 144 und melden Sie,
wo genau Sie sich befinden, nennen Sie den Fahrzeugtyp und das Kraftfahrzeugkennzeichen.
Auf einer Autobahn können Sie zur nächsten Notfallsäule gehen und einen Notruf absetzen.
Sie müssen einen Verbandskasten („Autoapotheke“, „Erste-Hilfe-Kasten“) im Kraftfahrzeug
mitführen. Damit können kleine Verletzungen verarztet werden.
Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, müssen Sie unbedingt einen Unfallbericht erstellen. Mit
dem Unfallbericht werden die Daten von anderen Kraftfahrzeuglenkerinnen/Kraftfahrzeuglenkern
aufgenommen. Der Unfallbericht ist notwendig, damit Sie bei Ihrer Versicherung zu Ihrem Recht
kommen. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
32
Wenn Sie die Polizei nicht verständigen oder den Unfallort verlassen ohne Hilfe zu leisten oder ohne
einen Unfallbericht aufzunehmen, machen Sie sich strafbar („Fahrerflucht“).
Winterreifenpflicht:
Von 1. November bis 15. April herrscht wetterabhängig (bei Schnee- und Eisfahrbahn)
Winterreifenpflicht, sie müssen Winterreifen kaufen und montieren.
Gurtenpflicht:
In Österreich gilt Gurtenpflicht: alle Personen, die sich im Kraftfahrzeug befinden, müssen sich
während der Fahrt angurten. Die Lenkerin/der Lenker des Kraftfahrzeugs hat dafür zu sorgen,
dass Kinder unter 14 Jahren bzw. unter 150 cm Körpergröße im Fahrzeug mit einem sogenannten
Kindersitz gesichert sind.
Die Fahrt auf österreichischen Autobahnen ist kostenpflichtig. Die dazu benötigte AutobahnVignette kann in Autobahnraststätten, Tankstellen und Trafiken (Tabakläden) gekauft werden.
Fahrzeuglenker/innen sind auf österreichischen Autobahnen und Autostraßen verpflichtet, eine
Fahrmöglichkeit („Rettungsgasse“) zwischen einzelnen Fahrstreifen freizuhalten, wenn sich ein
Stau bildet, um den ungehinderten Einsatz von Rettungsfahrzeugen zu ermöglichen.
https://www.help.gv.at/ (KFZ Vorschriften in Österreich)
http://www.asfinag.at/maut/vignette (Autobahn-Vignette – Preise)
http://www.oeamtc.at/ (Länderdatenbank: Verkehrsbestimmungen in Österreich)
http://www.oeamtc.at/ (Warnwesten tragen)
http://www.oeamtc.at/ (Richtiges Verhalten am Pannenort)
https://www.help.gv.at/ (Kindersitz und Gurtenpflicht für Kinder)
http://www.oeamtc.at/ (Ich habe einen Kraftfahrzeugunfall)
3.6
Wohnen
3.6.1
Unterkunft während des Asylverfahrens
Personen, die einen Asylantrag stellen, kommen vorerst in eine sogenannte Erstaufnahmestelle.
Dort werden die ersten Schritte des Asylverfahrens eingeleitet.
Nach dem Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle werden Asylwerber/innen auf Quartiere
in den Bundesländern aufgeteilt. Es besteht kein Anspruch darauf, in einem bestimmten
Bundesland untergebracht zu werden, allerdings wird darauf Rücksicht genommen, dass die
Familienangehörigen einer Kernfamilie (Vater, Mutter, Kinder) zusammen wohnen können. Mit
Zustimmung der Grundversorgungsstelle ist bei einem gerechtfertigten Grund eine Übersiedelung
in ein anderes Quartier möglich. Die Unterbringung kann sowohl in Flüchtlingsquartieren (vom
jeweiligen Bundesland organisierte Unterkünfte) als auch in privaten Quartieren (z.B. Wohnungen
oder Wohngemeinschaften von Diakonie, Caritas, Gasthäusern etc.) erfolgen. Die Kosten für die
Unterbringung in einem Flüchtlingsquartier werden von der Grundversorgung übernommen.
Auch nach Abschluss des Asylverfahrens (Erteilung der Asylberechtigung) können Asylberechtigte
bis zu vier Monate im Flüchtlingsquartier bleiben, bis zu vier Monate wird auch weiterhin finanzielle
Unterstützung durch die Grundversorgung gewährt. Danach müssen Sie sich genauso wie subsidiär
Schutzberechtigte Wohnraum suchen. Organisationen wie Caritas und Diakonie bieten sogenannte
Integrationsstartwohnungen oder Startwohnungen an, die für einen bestimmten Zeitraum an
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte vermietet werden, um die ersten Schritte in Richtung
Integration (Arbeitsplatzsuche, Wohnungssuche) zu erleichtern. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
33
Kann nach Beendigung der Grundversorgung der Lebensunterhalt (dazu gehören auch
Mietkosten) nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden, kann beim zuständigen Sozialzentrum die
bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) (siehe auch Kapitel 8.5) beantragt werden.
http://www.bmi.gv.at (Asylbetreuung)
https://www.help.gv.at/ (Bedarfsorientiere Mindestsicherung)
http://www.startwien.at/de/asyl (Info-Module zum Thema Wohnen in Wien
in den Erstsprachen: farsi/dari, arabisch)
3.6.2
Unterstützung bei der Wohnraumsuche
Beratungsstellen in den Bundesländern unterstützen bei der Suche nach Wohnraum für Asylberechtigte
und fallweise subsidiär Schutzberechtigten.
Zusätzlich gibt es Vermittlungsstellen, die Kontakt zwischen wohnungssuchenden Asylberechtigten
und subsidiär Schutzberechtigten und Menschen, die preisgünstigen Wohnraum zur Verfügung
stellen wollen, herstellen.
http://asylwohnung.at/ansprechpartner/ (Vermittlungsstellen)
Wien
Telefonnummer
Flüchtlinge Willkommen
Cafe PROSA
Sparkassenplatz 3
1150 Wien
[email protected]
http://www.fluechtlinge-willkommen.at/
Caritas „Wohnraumsuche“
[email protected]
https://www.caritas-wien.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0676 3152108
Diakonie Flüchtlingsdienst Wien
Linzer Straße 261
1140 Wien
[email protected]
http://www.fluechtlingsdienst.diakonie.at
Sprachen: Deutsch, Englisch, Arabisch, Farsi
sowie weitere Sprachen telefonisch verfügbar
01 3439595-8202
Volkshilfe Wohndrehscheibe
Landstraßer Hauptstraße 146–148/11/1. Stock
1030 Wien
Beratungstermin nur nach telefonischer
Terminvereinbarung!
[email protected]
http://www.volkshilfe-wien.at
Sprachen: Deutsch, Englisch, Bosnisch, Serbisch,
Kroatisch, Bulgarisch, Mazedonisch, Türkisch,
Russisch
01 360 64 4343
Flüchtlingswesen der Stadt Wien –
Hilfe für Flüchtlinge
(Montag bis Sonntag: 8:00 bis 20:00 Uhr)
http://www.flüchtlinge.wien
01 24 5 24 99

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
34
Österreichisches Rotes Kreuz –
Integrationswohnraum
[email protected]
http://www.roteskreuz.at/
01 589 00 184
INTO Wien
Margaretengürtel 18/ Stiege 5/ 4. Stock/Büro 9b
1050 Wien
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https://diakonie.at/einrichtung/
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weitere Sprachen telefonisch verfügbar
01 402 3982 13
Integrationshaus
Engerthstraße 163
1020 Wien
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Sprachen: Arabisch, Bosnisch, Chinesisch, Dari,
Deutsch, Englisch, Farsi, Französisch, Hebräisch,
Kinyarwanda, Kirundi, Kroatisch, Kurdisch, Serbisch,
Russisch, Rumänisch, Spanisch, Suaheli und
Türkisch
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Interface Wien gemeinnützige GmbH
Paulanergasse 3/1
1040 Wien
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Freitag von 9 bis 14 Uhr
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01 524 50 15 0
Obdachlosigkeit:
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Vorarlberg
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Jahnplatz 4
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05522 200 1221
Obdachlosigkeit:
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
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
35
Burgenland
Telefonnummer
Flüchtlinge Willkommen
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Sparkassenplatz 3
1150 Wien
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Helfen Wie Wir
https://www.helfenwiewir.at/
Wohnberatung Burgenland – Eisenstadt
Hauptstraße 37/ Top 14
7000 Eisenstadt
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Wohnberatung Burgenland – Oberwart
Wiener Straße 1
7400 Oberwart
[email protected]
http://www.diakoniebgld.at
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0800 66 55 77
0664 88 302 309
0664 88 350 683
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Oberösterreich
Telefonnummer
I-C-E Integrations-Caritas-Express
Steingasse 25/1. Stock
4020 Linz
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https://www.caritas-linz.at/
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0676 8776 8002
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Kärnten
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Flüchtlings- und Migrantinnenhilfe Klagenfurt: Sandwirtgasse 2
9010 Klagenfurt
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Sprachen: Deutsch, Englisch
0463 555 60-15
Wohnberatung Kärnten
Adalbert Stifter Straße 1
9500 Villach
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0664 858 26 52
Obdachlosigkeit:
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Niederösterreich
Telefonnummer
Flüchtlinge Willkommen
Cafe PROSA
Sparkassenplatz 3
1150 Wien
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http://www.fluechtlinge-willkommen.at/
Caritas „Wohnraumsuche“
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https://www.caritas-wien.at
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0676 3152108
Volkshilfe Wohndrehscheibe
Landstraßer Hauptstraße 146–148/11/1. Stock
1030 Wien
Bitte Termin immer telefonisch ausmachen
[email protected]
http://www.volkshilfe-wien.at
Sprachen: Deutsch, Englisch, Bosnisch, Serbisch,
Kroatisch, Bulgarisch, Mazedonisch, Türkisch ,
Russisch
01 360 64 4343
Wohnberatung Niederösterreich
Josefstraße 5/4
3100 St. Pölten
[email protected]
http://fluechtlingsdienst.diakonie.at
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
01 3439595-8202
Flüchtlingsnetzwerk Perchtoldsdorf
[email protected]
http://www.fluechtlingsnetzwersk.at
0664 8412823
Obdachlosigkeit:
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
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Tirol
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Diakonie Wohnberatung
Bürgerstraße 21
6020 Innsbruck
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http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0664 842 11 11
Caritas Integrationsberatung und -begleitung:
Heiliggeiststraße 16
6020 Innsbruck
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https://www.caritas-tirol.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0512 7270-78
0676 873 063 45
Obdachlosigkeit:
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Alle Bundesländer
Telefonnummer
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Sparkassenplatz 3
1150 Wien
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3.6.3
0800 66 55 77
Wichtige Informationen rund ums Wohnen
3.6.3.1Miete
In Österreich befinden sich über 40% der Neubauwohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern,
über 50% der Neubauwohnungen sind in Wohnhäusern mit mehreren Wohnungen zu finden.
In Städten und Ballungszentren gibt es eine große Anzahl an Miet-, Genossenschafts- und
Eigentumswohnungen in mehrstöckigen Gebäuden. In ländlichen Regionen überwiegt die Anzahl
der Ein- bis Zweifamilienhäuser.
Je nach Region sind die Wohnungsmieten unterschiedlich hoch. Der durchschnittliche Wohnungs­
aufwand (Miete pro Quadratmeter inklusive Betriebskosten) ist im Burgenland am niedrigsten
(2015: 5,50 Euro pro m2), in Salzburg am höchsten (2015: 8,84 Euro pro m2). Der Mietpreis pro m²
hängt von mehreren Faktoren wie Verkehrsanbindung, Infrastruktur, Wohngegend und Ausstattung
der Wohnung ab.
http://www.statistik.at/ (Mietaufwand)
Kleinere Wohnungen sind pro Quadratmeter oft teurer als größere Wohnungen. Zur Miete kommen
noch Betriebskosten (etwa 25% der Nettomiete) sowie Heizkosten und Gas- und Stromkosten dazu.
In manchen Wohnungen sind die Kosten für die Heizung Teil der Wohnungsmiete. In vielen
Wohnungen müssen Gas, Strom und Heizung extra bezahlt werden.

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
38
Unter Betriebskosten versteht man u.a. Kosten für Wasser/Abwasser, für Kanalräumung,
Müllentsorgung, Reinigungskosten, Kosten für Heizung, Spielplatz, Waschküche etc., die jede
Mieterin/jeder Mieter monatlich mitbezahlen muss.
Sie können dann in eine gemietete Wohnung einziehen, wenn es einen Mietvertrag gibt.
Ein Mietvertrag ist eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen einer Vermieterin/einem
Vermieter (Eigentümerin/Eigentümer, Hauptmieterin/Hauptmieter) und der Mieterin/dem Mieter (bzw.
Untermieterin/Untermieter). Empfehlung: Schließen Sie den Mietvertrag schriftlich ab, dann haben
Sie im Streitfall einen schriftlichen Nachweis in der Hand.
Achtung: Nicht alle Hauptmieter/innen dürfen eine Wohnung untervermieten.
Der Mietvertrag regelt u.a. welche Wohnung (genaue Adresse) Ihnen vermietet wurde und wie
lange. Darüber hinaus enthält der Mietvertrag Angaben zur Größe der Wohnung, zu Mietkosten und
Kündigungsfristen, die Hausordnung etc.
Mietverträge werden befristet (in der Regel für drei Jahre) oder unbefristet abgeschlossen. Wird ein
befristeter Mietvertrag nicht aufgelöst, wird er automatisch um den vertraglich angeführten Zeitraum
der Befristung verlängert. Wird der Mietvertrag nach Ablauf der zweiten Befristung nicht aufgelöst,
gilt er als unbefristet verlängert.
Achtung: befristete Mietverträge können normalerweise nicht vor Ende der Befristung von Seiten
der Mieterin/des Mieters gekündigt werden, außer es gibt eine entsprechende Vereinbarung im
Mietvertrag.
Unbefristete Mietwohnungen können sowohl von der Vermieterin/dem Vermieter als auch von der
Mieterin/vom Mieter gekündigt werden. Halten Sie die Kündigungsfristen des Mietvertrags ein.
Die Miete der meisten Hauptmietwohnungen, Gemeindewohnungen und Genossenschaftswohnungen
ist österreichweit durch das Mietrechtsgesetz geregelt.
Einfamilienhäuser sind vom Mietrechtsgesetz ausgenommen. Aber: Gesetzliche Kündigungsfristen
gelten auch für Einfamilienhäuser.
3.6.3.2 Prekarium
Unter Prekarium (§ 974 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) oder der sogenannten Wohnungsleihe/Bittleihe versteht man die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Wohnraumes auf
kürzere Zeit und auf eine Bitte hin. Allerdings können Teile der Betriebskosten verrechnet werden.
Anders als bei einem Mietverhältnis kann ein Prekarium jederzeit, ohne Berücksichtigung von Fristen,
beendet werden!
Schließen Sie den Prekariumsvertrag schriftlich ab. In jedem Fall sollte vertraglich festgehalten
sein, dass Ihnen die Wohnung unentgeltlich überlassen wird.
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
39
3.6.3.3 Wohnungsbesichtigung
Sie können Wohnungen, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben, besichtigen. Wohnungen, die
in Zeitungen oder im Internet inseriert werden, werden oft über Immobilienmakler/innen vermittelt.
Wird die Wohnung von mehreren Interessentinnen/Interessenten gleichzeitig besichtigt, spricht man
von einer Sammelbesichtigung. Oft wird der Besichtigungstermin telefonisch vereinbart. Stellen
Sie bei der Besichtigung möglichst viele Fragen und unterschreiben Sie weder Mietvertrag noch
Mietanbot vorschnell, auch wenn Sie die Vermieterin/der Vermieter oder die Immobilienmaklerin/der
Immobilienmakler dazu drängt.
Mit einem Mietanbot bestätigen Sie, dass Sie die Wohnung unter bestimmten Bedingungen mieten
wollen. Wenn die Vermieterin/der Vermieter dieses Mietanbot annimmt, ist der Mietvertrag zustande
gekommen.
Achtung: Wenn Sie ein Mietanbot abgeben, sind sie daran gebunden! Lassen Sie sich die Wohnung
auch nicht „reservieren“. Eine Reservierung ist oft ein verstecktes Mietanbot.
3.6.3.4 Kosten zu Beginn eines Mietverhältnisses
Ablöse: Wenn Vermieter/innen dafür, dass sie eine Wohnung vermieten, einen Geldbetrag
verlangen, ist das illegal. Wenn aber eine Küche in der Wohnung bleibt und dafür ein
angemessener Geldbetrag verlangt wird, ist in diesem Fall die Ablöse sowie die Ablöse von
Möbeln aber auch die Ablöse von Investitionen (z.B. wenn eine Heizung in die Wohnung
eingebaut wurde) legal. Lassen Sie sich für die Ablöse eine schriftliche Bestätigung geben.
Mietzinsvorauszahlung: Mietzinsvorauszahlungen sind nur legal, wenn diese für einen
angegebenen Zeitraum bezahlt werden. Das bedeutet, dass Sie für den angegebenen Zeitraum
eine verringerte Miete bezahlen müssen.
Kaution: Vermieter/innen verlangen eine Kaution, um bei Beschädigung der Wohnung oder bei
Mietrückständen kein gerichtliches Verfahren einleiten zu müssen. Die Kaution kann in Form
eines Sparbuchs oder bar bei der Vermieterin/beim Vermieter hinterlegt werden. Wichtig ist,
dass Sie, wenn Sie einziehen, den Zustand der Wohnung oder mitvermieteter Möbel am besten
fotografisch festhalten. Bei Beendigung des Mietvertrages erhalten Sie die Kaution zurück,
außer ein Teil wurde wegen der Beschädigung der Wohnung oder Mietrückständen einbehalten.
Die Höhe der Kaution ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, liegt aber durchschnittlich bei drei
Monatsmieten. Lassen Sie sich die Übergabe des Geldbetrags in bar oder des Sparbuches
bestätigen.
Vergebührung des Mietvertrages: schriftliche Mietverträge unterliegen der sogenannten
Vergebührung. Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt die Vergebührung 1% von der Summe
des 36-fachen Bruttomietzinses. Dieser Betrag sollte von der Vermieterin/dem Vermieter und
der Mieterin/dem Mieter gemeinsam entrichtet werden. Sie brauchen eine Bestätigung darüber,
dass der Mietvertrag vergebührt ist. Das Antragsformular finden Sie am Finanzamt oder unter
http://formulare.bmf.gv.at/
Kosten für Immobilienmakler/innen/Provision: Bei erfolgreicher Vermittlung des Abschlusses
eines Mietvertrags durch eine Immobilienmaklerin/einen Immobilienmakler ist an diese/diesen
eine einmalige Provisionszahlung zu leisten. Die Höhe der Provision sollte nicht mehr als ­
eine Bruttomonatsmiete plus 20% Umsatzsteuer für eine befristete Wohnung bzw. nicht mehr
als zwei Bruttomonatsmieten plus 20% Umsatzsteuer für eine unbefristete Wohnung betragen.
Wenn Sie sicher sein wollen, dass es sich um eine seriöse Immobilienmaklerin/einen
seriösen Immobilienmakler handelt, fragen Sie bei der Mietervereinigung oder beim
Mieterschutzverband nach. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
40
Bevor ein Mietvertrag abgeschlossen wird, ist es ratsam, sich an einschlägige Beratungs­
einrichtungen (Wohnberatungsstellen für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte
– Kapitel 3.6.2, Mietervereinigungen, Mieterschutzverband) zu wenden, um die Rechtmäßigkeit
des Mietvertrags zu überprüfen. Die angeführten Beratungseinrichtungen beraten in allen
Mietrechtsangelegenheiten.
https://www.help.gv.at/ (Anfangskosten bei Mietwohnungen)
https://www.arbeiterkammer.at/ (Umgang mit Immobilienmakler/innen)
http://maklerprovision.arbeiterkammer.at/ (Immobilienmakler/innen-Provisionsrechner)
https://mietervereinigung.at/ (Mietervereinigung)
http://www.mieterschutzverband.at/ (Mieterschutzverband)
https://www.verbraucherblatt.at/ (Probleme: Verbraucherhotline: 01 344 01 01)
3.6.3.5 Wohnungskauf
Bevor Sie eine Wohnung kaufen, oder ein bindendes Kaufanbot stellen (siehe Wohnungsbesichtigung),
recherchieren Sie bei der Arbeiterkammer, bei Mieterschutzorganisationen und im Internet über
Informationen rund um den Wohnungskauf. Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Erwerb von
Wohnungseigentum bzw. Grundstücken bei Nicht-EU/EWR Bürger/innen auf Antrag genehmigt
werden muss. Da es zahlreiche Ausnahmeregelung gibt, erkundigen Sie sich beim Gemeindeamt
oder dem Magistrat in dem Wohnort/der Stadt, wo Sie eine Eigentumswohnung kaufen wollen.
Gesetzliche Grundlage ist das Ausländergrunderwerbsgesetz der einzelnen Bundesländer.
https://www.help.gv.at/ (Ausländergrunderwerb)
Allgemeine Informationen:
https://www.help.gv.at/ (Wohnen – Wohnungseigentum und Miete)
http://www.arbeiterkammer.at (Arbeiterkammer)
http://www.statistik.at/ (Wohnungsaufwand/Mietkosten)
https://www.arbeiterkammer.at/ (Broschüre: Umgang mit Immobilienmaklern)
https://www.arbeiterkammer.at/ (Wohnrecht für Wohnungseigentümer)
https://www.help.gv.at (Behörden und Beratungsstellen)
3.6.4
Wohnraumsuche in Tageszeitungen und im Internet
Viele Wohnungen werden in Tageszeitungen und im Internet inseriert.
Wichtige Informationsquellen:
Tageszeitungen:
http://kurier.at/
http://www.krone.at
http://derstandard.at
(besonders zu beachten: die Wochenendausgaben)
Immobilienzeitschriften online:
http://www.bazar.at/
http://www.immobilien.net/
http://www.immodirekt.at
http://www.wohnnet.at
http://www.willhaben.at
http://www.immobilienscout24.at/
Immobilienmakler/innen:
http://www.ovi.at/
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
41
3.6.5
Zugangsbestimmungen zu Gemeindewohnungen
Die Zugangsbestimmungen zu Gemeindewohnungen und geförderten Sozialwohnungen sind
österreichweit unterschiedlich geregelt. In Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sind
subsidiär Schutzberechtigte größtenteils vom Zugang zu Gemeindewohnungen ausgeschlossen.
In Niederösterreich sind subsidiär Schutzberechtigte in allen Belangen der Wohnungsförderung
Österreicherinnen/Österreichern gleichgestellt. Ob geförderte Wohnungen für Asylberechtigte oder
subsidiär Schutzberechtigte zugänglich sind, erfahren Sie auf den jeweiligen Gemeindeämtern oder
in den zuständigen Magistraten der Städte.
http://www.help.gv.at/ (Gemeindewohnungen)
3.6.6
Zugangsbestimmungen zu Genossenschaftswohnungen
Genossenschaftswohnungen sind besonders geförderte – häufig mit Eigentumsoption versehene –
Mietwohnungen. Die Mieterin/der Mieter wird Mitglied der Genossenschaft, zahlt einen so genannten
„Genossenschaftsanteil“, der von der Größe und dem Alter der Genossenschaftswohnung abhängt.
Ob Genossenschaftswohnungen für Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte zugänglich
sind, erfahren Sie auf Nachfrage bei der jeweiligen Genossenschaft.
http://www.help.gv.at/ (Genossenschaftswohnungen)
http://www.gbv.at (Überblick über Genossenschaften in Österreich)
https://mietervereinigung.at/ (Mietervereinigung)
http://www.mieterschutzverband.at/ (Mieterschutzverband)
3.6.7
Anmeldung von Radio und Fernsehen
Wenn Sie in Ihrer Wohnung ein Radio und/oder ein Fernsehgerät betreiben, müssen Sie diese Geräte
anmelden. Dafür zahlen Sie eine sogenannte Fernseh- und Rundfunkgebühr. Wen Ihr Einkommen
einen bestimmten Betrag nicht überschreitet, können Sie sich von der Zahlung der Gebühren
befreien lassen. Sie müssen einen entsprechenden Antrag stellen.
Für die Beantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Antragsformular
Kopien der Meldebestätigungen
Aktueller Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Personen (auch bei
Teilzeitbeschäftigung, geringfügiger Beschäftigung und Unterhaltszahlungen)
http://www.orf-gis.at/ (Informationen zu GIS Gebühren)
https://www.gis.at/befreien/einkommen/ (Informationen zum Haushaltseinkommen –
Gebührenbefreiung)
3.6.8
Anmeldung von Gas und Strom
Gas und Strom sind in den meisten Fällen nicht in den Mietkosten enthalten und müssen extra
bezahlt werden. Sie können die Kosten für Gas- und Strom monatlich mit Erlagschein einzahlen oder
laufend von Ihrem Konto abbuchen lassen.
Welcher Energieversorger für welchen Wohnort zuständig ist und welcher Stromtarif der günstigste
ist, erfährt man unter Tarifkalkulator/E-control:
http://www.e-control.at/
https://www.verbraucherblatt.at/ (Probleme mit Gas- und Stromrechnungen:
Verbraucherhotline: 01 344 01 01)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
42
3.6.9
Anmeldung von Festnetztelefon, Mobiltelefon („Handy“) und Internet
Wenn Sie längere Zeit in Österreich bleiben wollen, ist es unter Umständen kostengünstiger, wenn Sie
in Ihrer Wohnung ein sogenanntes Festnetztelefon anschließen lassen oder einen österreichischen
Mobiltelefonanbieter wählen. Sinnvoll kann es auch sein, einen Internetanschluss für Ihren PC
oder Ihren Laptop zu installieren. Bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie in jedem Fall Preise und
Bedingungen vergleichen.
Überblick über Festnetztarife und Festnetzanbieter:
http://www.mobilfunkrechner.de/akwien/ (AK Tarifwegweiser – Telefonieren im Festnetz)
Überblick über Mobilnetztarife („Handy“) und Mobilnetzanbieter:
http://www.mobilfunkrechner.de/akwien/ (AK Tarifwegweiser Mobiltelefonie)
Internetanbieter im Vergleich:
http://internetprovider.arbeiterkammer.at
http://www.mobilesinternet-vergleich.at/
https://www.verbraucherblatt.at/ (Probleme mit Mobiltelefon und Festnetz:
Verbraucherhotline: 01 344 01 01)
Hinweis: Für subsidiär Schutzberechtigte kann es aufgrund ihres auf ein Jahr befristeten Aufenthalts
zu Problemen kommen, einen Mobiltelefonvertrag abzuschließen.
Manche Festnetz- und Mobiltelefonanbieter gewähren Zuschüsse zum Fernsprechentgelt bzw.
bieten Sozialtarife an. Fragen Sie bei dem jeweiligen Anbieter nach.
Falls Ihr Antrag positiv erledigt wird, erhalten Sie einen Bescheid bzw. einen Gutschein, den Sie dann
so rasch wie möglich an Ihren Telefon-/Mobiltelefonanbieter weiterleiten müssen.
3.6.10 Wohnbeihilfe
Informieren Sie sich bei der Hausverwaltung oder bei der Sozialberatung in Ihrer Nähe, ob Sie
Anspruch auf Wohnbeihilfe haben. Die Wohnbeihilfe ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich
geregelt. Die Wohnbeihilfe muss beantragt werden.
3.6.11 Regeln des Zusammenlebens
Als Mieter/in einer Wohnung haben Sie Rechte und Pflichten.
Zu den wichtisten Rechten gehören:
Rechte der Mieterin/des Mieters zur Veränderung der Wohnung: Sie können Ihre Wohnung
verändern und verbessern. Wenn Sie beispielsweise ausmalen oder tapezieren, müssen
Sie die Vermieterin/den Vermieter nicht verständigen. Wenn Sie größere Umbauarbeiten
(z.B. entfernen einer Mauer) planen, müssen Sie die Vermieterin/den Vermieter verständigen
und um Erlaubnis fragen.
Abtreten der Mietrechte an nahe Verwandte: Wenn Sie ausziehen, können Sie Ihre Mietrechte
an nahe Verwandte, auch gegen den Willen der Vermieterin/des Vermieters abgeben
(an Ehepartner/innen, eingetragene Partner/innen, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern,
Geschwister und Adoptivkinder). Diese müssen aber mindestens zwei Jahre im gemeinsamen
Haushalt gelebt haben. Bei Geschwistern beträgt die Frist fünf Jahre. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
43
Zu den wichtigsten Pflichten gehören:
Die Miete pünktlich zu bezahlen: Sie können die Miete monatlich per Erlagschein bezahlen
oder Sie lassen die Miete monatlich von Ihrem Konto abbuchen. Wenn Sie die Miete nicht
pünktlich bezahlen, riskieren Sie die Wohnung zu verlieren.
Wartungs- und Erhaltungspflicht: Sie müssen die Wohnung, sowie Wasserleitungen,
Elektroleitungen etc. so pflegen und erhalten, dass der Vermieterin/dem Vermieter und anderen
Mieterinnen/Mietern kein Schaden erwächst.
Sie müssen der Vermieterin/dem Vermieter in wichtigen Fällen erlauben, Ihre Wohnung
zu betreten (z.B. um Wärmemesser abzulesen). Die Vermieterin/der Vermieter muss das
rechtzeitig ankündigen und darf nicht ohne Ihre Kenntnis in Ihre Wohnung eindringen.
Halten Sie sich an die Hausordnung: für ein gutes Zusammenleben müssen alle
Nachbarinnen/Nachbarn aufeinander Rücksicht nehmen und die Regeln der Hausordnung
einhalten. Wenn die Hausordnung in Ihrer Wohnhausanlage nicht ausgehängt ist, lassen Sie
sich die Hausordnung durch die Hausverwaltung zuschicken.
Wichtige Regeln der Hausordnung sind u.a.:
Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr herrscht Nachtruhe. Hören Sie daher keine laute Musik und
machen Sie keinen Lärm, der die Nachbarinnen/Nachbarn stören könnte. Wenn die Nachtruhe
nicht eingehalten wird, kann auch die Polizei gerufen werden. An Sonn- und Feiertagen gilt die
Ruhezeit für den gesamten Tag.
Halten Sie nicht nur Ihre Wohnung, sondern auch die gesamte Wohnhausanlage sauber.
Entsorgen Sie den Müll in den dafür vorgesehenen Behältern. Müll wird in Österreich getrennt:
Papier, Glas, Kunststoff und Metall wird in farbig gekennzeichneten Behältern, der restliche
Müll im sogenannten Hausmüllkontainer entsorgt. Alte Möbel, Holzverpackungen, Matratzen
etc. dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden. Bringen Sie diesen “Sperrmüll” zu dafür
vorgesehenen speziellen Mistplätzen.
Fährräder, alte Möbel etc. dürfen nicht auf den Gängen stehen, sondern werden in
Fahrradabstellräumen oder im Kellerabteil Ihrer Wohnung gelagert.
Manche Grünanlagen dürfen nicht betreten werden. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Kinder sich auf
den dafür vorgesehenen Bereichen (Spielplätzen) aufhalten.
Wichtig: Wenn Sie ein Fest feiern, und es etwas lauter wird, empfiehlt es sich rechtzeitig die
Nachbarinnen/Nachbarn zu informieren. In Österreich ist es üblich Nachbarinnen/Nachbarn, die man
im Haus oder in der Wohnhausanlage trifft, zu grüßen.
http://www.startwien.at/de/asyl (Infomodule zum Thema Zusammenleben in Wien
in den Erstsprachen: farsi/dari, arabisch)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
44
4.
ARBEITSUCHE IN ÖSTERREICH
Asylberechtigte Personen und subsidiär Schutzberechtigte (§ 52 AsylG 2005) dürfen in Österreich
ohne besondere Bewilligung arbeiten. Sie haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. In Österreich sind
das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) und seine regionalen Geschäftsstellen bei der Suche
nach einem Arbeitsplatz sowie bei der Berufsberatung oder der Suche nach einem Ausbildungsplatz
behilflich. Wenden Sie sich an die AMS Geschäftsstelle, die für Ihren Wohnbezirk zuständig ist,
Sie können einen Termin vereinbaren. Asylwerber/innen haben nur in Ausnahmefällen Zugang zum
Arbeitsmarkt. (siehe Kapitel 4.4 und Kapitel 4.7)
http://www.ams.at/ (AMS Geschäftsstellen)
Achtung: Kinder und Jugendliche werden in Österreich besonders geschützt. Kinder dürfen in
Österreich nicht arbeiten, Jugendliche können, nachdem sie die neunjährige Schulpflicht erfüllt
haben, einen Beruf erlernen. Wenn Jugendliche, die asylberechtigt sind oder subsidiären Schutz
genießen, einen Beruf erlernen wollen, brauchen sie ebenfalls keine besondere Bewilligung.
In Österreich haben sowohl Männer als auch Frauen das Recht einen Beruf zu erlernen und einen
Beruf auszuüben. Auch Mädchen und Frauen dürfen und können handwerkliche und technische
Berufe erlernen und ausüben.
4.1
Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Die öffentliche Arbeitsverwaltung in Österreich trägt den Namen Arbeitsmarktservice (AMS) und
bietet ihr Service in den regionalen Geschäftsstellen an.
Das AMS ist für Beratung, und Stellenvermittlung von Personen zuständig, die ihren
Wohnsitz in Österreich haben und sich in Österreich aufhalten, sowie für Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld).
Arbeitsuchende und arbeitslose Personen können sich bei ihrer regionalen Geschäftsstelle als
arbeitsuchend vormerken lassen.
4.1.1
Der erste Besuch beim AMS
Bringen Sie bei Ihrem ersten AMS-Besuch unbedingt
Ihre e-card oder die Bestätigung Ihrer Sozialversicherungsnummer,
einen amtlichen Lichtbildausweis (Fremdenpass, Konventionsreisepass/Karte für
Asylberechtigte, Karte für subsidiär Schutzbedürftigte etc.),
und
Ihren Bescheid über Ihre Asylberechtigung/den subsidiären Schutz mit.
Sobald Sie bei der zuständigen Geschäftsstelle registriert sind, informiert Sie Ihre AMS Beraterin/Ihr
AMS Berater über gemeldete offene Stellen. Sie können auch selbst ein Job-Inserat im eJob-Room,
der Online-Jobbörse veröffentlichen.
In den AMS Geschäftsstellen können Sie an Selbstbedienungs-Computern und in aufliegenden
Stellenlisten auch selbstständig nach offenen Stellen suchen. Auf der AMS Homepage finden Sie
neben dem eJob-Room weitere nützliche Jobbörsen.
Hier finden Sie einen Überblick über alle Geschäftsstellen inkl. Öffnungszeiten, Adressen und
Telefonnummern: http://www.ams.at/
Hinweis: Mit einem eAMS-Konto können Sie viele Services des AMS unabhängig von Zeit und Ort
in Anspruch nehmen und bestimmte Angelegenheiten gleich von zu Hause aus erledigen. Für die
Nutzung des eAMS-Kontos benötigen Sie einen Computer oder ein Mobiltelefon mit Internetanschluss.
Die Zugangsdaten für Ihr eAMS-Konto können Sie online, telefonisch oder persönlich anfordern. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
45
Anmerkung: Verlangen Sie vom AMS eine Bestätigung, dass Sie als arbeitsuchend vorgemerkt
sind. Für die Beantragung der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) ist diese Bestätigung
notwendig.
http://www.ams.at/ (eAMS-Konto)
http://www.ams.at/ (Online Ratgeber eAMS-Konto)
4.1.2
Homepage Angebote des AMS
Auf der Homepage des AMS sind u.a. folgende Serviceangebote und Informationen zu finden:
eJob-Room:
Der eJob-Room bietet einen Überblick über alle beim AMS gemeldeten offenen Stellen in
Österreich und im EWR-Raum.
Die Suche nach einer speziellen Stelle ist über die Auswahl von gewünschtem Dienstverhältnis,
Arbeitsort, Arbeitseintrittsdatum, Berufsgruppen/Berufsbezeichnung möglich und steht sowohl
registrierten als auch nicht registrierten Benutzerinnen/Benutzern zur Verfügung.
Achtung: Eine Registrierung im eJob-Room ist auch möglich, wenn sich der Wohnsitz noch
nicht in Österreich befindet.
Registrierte Benutzer/innen haben zusätzlich folgende Möglichkeiten:
 Bewerbungen im eJob-Room zu veröffentlichen
 Nutzung des erweiterten Stellenangebotes (eJob-Room Stellenangebote)
 Lehrstellensuchende können Persönlichkeits- und Interessensprofile anlegen.
Diese werden dann mit den Anforderungsprofilen der Unternehmen verglichen und
der Übereinstimmungsgrad festgestellt.
AMS-Jobroboter:
Zusätzlich ermöglicht Ihnen der AMS-Jobroboter nach Stellenangeboten auf
Unternehmensseiten im Internet zu suchen. Er funktioniert wie eine Suchmaschine, die auf den
Webseiten österreichischer Unternehmen mittels speziell entwickelter Kriterien nach offenen
Stellen sucht.
Die kostenlose AMS JOB APP liefert alle Stellenangebote aus dem AMS eJob-Room direkt auf
das Smartphone.
So können Sie Jobs oder Lehrstellen suchen und sich über neue passende Stellen mit PushNachrichten benachrichtigen lassen. Alle Funktionen der APP sind ohne Registrierung nutzbar.
Die Angebote des eJob-Room sind kostenlos.
http://www.ams.at/ (eJob-Room)
http://www.ams.at (Jobroboter)
http://www.ams.at/ (AMS JOB APP)
Bewerbungstipps:
Bietet interaktives Bewerbungstraining, Bewerbungscoaching im Internet (unterstützt Schritt für
Schritt beim Verfassen von Bewerbungsunterlagen), gibt Tipps und verrät Tricks rund um die
Arbeitsuche.
http://www.ams.at (Bewerbungstipps)
http://www.ams.at/ (Anleitung für Bewerbungsunterlagen)
http://www.ams.at (Praxismappe für die Arbeitsuche)

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
46
online Community – Karriereplanung, Berufswechsel, Bewerbung:
online Austausch von Informationen zu den genannten Themen
http://bewerbungsportal.ams.or.at/
Leistungen für Arbeitsuchende:
Informationen über den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc., Informationen über
Verpflichtungen von Leistungsbezieher/innen gegenüber dem AMS etc.
http://www.ams.at/
AMS Publikationen – Asylberechtigte:
http://www.ams.at/
Informationen für ausländische Arbeitskräfte:
http://www.ams.at
Berufsinformationssystem (BIS):
Online Informationsdatenbank zu Berufen und Qualifikationen
http://www.ams.at/bis/
Berufslexikon:
Informationen zu Berufen (Tätigkeitsmerkmale, Berufsanforderungen,
Ausbildungsmöglichkeiten, Aufstiegsmöglichkeiten, Beschäftigungsmöglichkeiten etc.)
http://www.berufslexikon.at (Lehrberufe, Berufe nach Abschluss eines Studiums, Berufe nach
Abschluss von berufsbildenden Schulen, sonstige Berufe)
Qualifikationsbarometer:
informiert über Qualifikationstrends und die neuesten Entwicklungen am Arbeitsmarkt
http://bis.ams.or.at/
Weiterbildungsdatenbank:
unterstützt bei der Suche nach der geeigneten Weiterbildung und enthält Informationen über
Kursträger (-anbieter) und Voraussetzungen
http://wbdb.ams.or.at/ (Weiterbildungsdatenbank)
http://wbdb.ams.or.at/wbdb/ (geförderte AMS Kurse)
Arbeitszimmer:
Plattform für Jugendliche, die Tipps und Tricks zur Berufs-, Studien- und Schulwahl
austauschen wollen
http://www.arbeitszimmer.cc
Online-Community – Berufsorientierung und Bewerbungsinfo für Jugendliche:
http://bewerbungsportal.ams.or.at/obj/

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
47
Berufskompass und AMS Jugendkompass:
Fragebogen rund um die Berufswahl, der nach Beantwortung eine Online Auswertung
und ein Interessensprofil erstellt
http://www.berufskompass.at/
Berufsinformationszentren (BIZ):
an verschiedenen Standorten in Österreich bieten BIZ Informationen über Berufs- und
Ausbildungsmöglichkeiten, Jobchancen, Tipps und Tricks zur Berufswahl. Umfangreiches
Broschüren-Material und Berufsvideos sowie persönliche Beratung werden kostenlos
angeboten.
http://www.ams.at/
Angebote für Frauen und Mädchen:
http://www.ams.at/
Menschen mit Behinderungen:
http://www.ams.at/
4.1.3
Spezielle Angebote für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
Das AMS Österreich unterstützt mit verschiedenen Angeboten bei der Integration in den Arbeitsmarkt.
Gemeinsam mit verschiedenen Trainingsorganisationen werden in den einzelnen Bundesländern
Maßnahmen für Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte durchgeführt, die die Integration in
den Arbeitsmarkt unterstützen.
Unternehmen, die Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte beschäftigen, können ebenfalls
Unterstützung (z.B. Förderungen) durch das AMS erhalten.
Um an Maßnahmen teilnehmen zu können sind Deutschkenntnisse notwendig.
Hinweis: Wenden Sie sich persönlich an Ihre AMS Beraterin/Ihren AMS Berater und fragen Sie nach
speziellen Kursen und Fördermöglichkeiten, die für Sie möglich und sinnvoll sind.
4.1.3.1 Fachkräftepotenzial Flüchtlinge – überregionale Lehrstellenvermittlung
In Ostösterreich, insbesondere in Wien, gibt es zu wenige Lehrstellen, während in den Bundesländern
Salzburg, Tirol und Oberösterreich viele Lehrstellen, beispielsweise in Tourismus und Gastgewerbe,
nicht besetzt werden können.
Das AMS Jugendliche in Wien unterstützt gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich (WKO),
dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesministerium
für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz junge Asylwerber/innen, asylberechtigte und subsidiär
schutzberechtigte Menschen bis 25 Jahre in ihrer beruflichen Mobilität, bzw. dabei eine passende
Lehrstelle außerhalb Wiens zu finden. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
48
Zunächst werden mit dem WKO-Job-Profil, einem online-fähigen Test- und Fragebogenverfahren,
das auf Deutsch, Arabisch, Englisch, Französisch und in weiterer Folge auch Farsi zur Verfügung
steht, Persönlichkeit, Interessen, Intelligenz und Fähigkeiten von jungen Menschen erhoben, um
ein optimales Matching mit den Betrieben zu gewährleisten. In Vorbereitungskursen werden die
Teilnehmer/innen in Deutsch, Mathematik und im Bereich interkulturelle Kompetenzen geschult und
können ein Betriebspraktikum in einem Beruf absolvieren.
Vor und während der Lehre werden die Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor Ort durch einen
Lehrlingscoach betreut. Lehrlingscoaches sind Ansprechpartner/innen für berufliche und private
Fragestellungen der Flüchtlinge aber stehen auch den Betrieben unterstützend zur Verfügung.
Die Teilnehmer/innen erhalten vor Ort Hilfe bei der Unterkunftssuche und finanzielle Unter­
stützungs­
l­­
eistungen (Beihilfen, bedarfsorientierte Mindestsicherung ergänzend zur Lehrlingsent­
schädigung etc.)
Hinweis: Wenn Sie über Sprachkompetenzen auf B1 Niveau (nach dem gemeinsamen europäischen
Referenzrahmen für Sprachen) verfügen und sich vorstellen können, in einem anderen Bundesland
zu leben und zu arbeiten, wenden Sie sich an Ihre zuständige AMS Beraterin/Ihren zuständigen AMS
Berater und fragen Sie nach einer Lehrstelle in einem Bundesland in Westösterreich.
https://www.wko.at/ (Fachkräftepotenzial Flüchtling – überregionale Lehrstellenvermittlung)
https://www.wko.at/ (WKO-Jobprofil)
http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/ (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen
für Sprachen – GERS)
Adressen:
Arbeitsmarktservice Burgenland
Permayerstraße 10
A-7000 Eisenstadt
Tel.: +43 2682 692-0
Internet: http://www.ams.at/bgld/
Arbeitsmarktservice Kärnten
Rudolfsbahngürtel 42
A-9021 Klagenfurt
Tel.: +43 463 3831-0
Internet: http://www.ams.at/ktn/
Arbeitsmarktservice Niederösterreich
Hohenstaufengasse 2
A-1013 Wien
Tel.: +43 1 53 136-0
Internet: http://www.ams.at/noe/
Arbeitsmarktservice Oberösterreich
Europaplatz 9
A-4021 Linz
Tel.: +43 732 6963-0
Internet: http://www.ams.at/ooe/
Arbeitsmarktservice Salzburg
Auerspergstraße 67a
A-5020 Salzburg
Tel.: +43 662 8883-0
Internet: http://www.ams.at/sbg/
Arbeitsmarktservice Steiermark
Babenbergerstraße 33
A-8020 Graz
Tel.: +43 316 7081-0
Internet: http://www.ams.at/stmk/
Arbeitsmarktservice Tirol
Amraser Straße 8
A-6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 58 46 64
Internet: http://www.ams.at/tirol/
Arbeitsmarktservice Vorarlberg
Rheinstraße 33
A-6901 Bregenz
Tel.: +43 5574 691-0
Internet: http://www.ams.at/vbg/
Arbeitsmarktservice Wien
Ungargasse 37
A-1030 Wien
Tel.: +43 1 878 71-0
Internet: http://www.ams.at/wien/
Arbeitsmarktservice Österreich
Treustraße 35–43
A-1200 Wien
Tel.: +43 1 33178-0
Internet: http://www.ams.at
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
49
4.2
Jobangebote in österreichischen Tageszeitungen
Viele Jobangebote für qualifizierte und unqualifizierte Jobs finden Sie auch in österreichischen
Tageszeitungen.
Zeitung
Adresse
Wiener Zeitung
http://www.wienerzeitung.at
Die Presse
http://diepresse.com/
Kurier
http://kurier.at/
Oberösterreichische Nachrichten
http://www.nachrichten.at
Der Standard
http://derstandard.at/karriere
Salzburger Nachrichten
http://www.salzburg.com/
Kleine Zeitung
http://www.kleinezeitung.at/
Vorarlberger Nachrichten
http://www.vorarlbergernachrichten.at/
Kronen Zeitung
http://www.krone.at
Tiroler Tageszeitung
http://www.tt.com/
http://www.ams.at/ (Jobs in Zeitungen)
4.3
Private Arbeitsvermittler/innen und verdeckter Arbeitsmarkt
Die Bedeutung der privaten Arbeitsvermittler/innen nimmt zu. Vor allem im Bereich der hochqualifizierten Arbeitsstellen erfolgt die Vermittlung beinahe ausschließlich über Personal­beratungs­
unternehmen. Das AMS ist mit zahlreichen privaten Arbeitsvermittlern Kooperationen eingegangen.
Auf der AMS Homepage finden sich auch Links zu Jobbörsen zahlreicher großer Unternehmen.
Hinweis: Viele Personalvermittlungsagenturen und Zeitarbeitsfirmen sind kostenpflichtig. Für Ihre
Betreuung durch das Personalvermittlungsunternehmen sind oft Gebühren zu bezahlen.
Achtung: Bekannte, Nachbarn und Freunde können Sie bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz
oder einem Arbeitsplatz unterstützen. Achten Sie allerdings darauf keine Vermittlungsgebühren,
Einschreibegebühren oder ähnliches an Privatpersonen zu bezahlen, ohne dafür eine entsprechende
Leistung angeboten bekommen zu haben.
Wenden Sie sich an seriöse Personalberatungsunternehmen oder Arbeitsvermittler/innen und
Jobbörsen. Einen Überblick finden Sie unter:
http://www.ams.at/ (Job über private Arbeits-/Personalvermittler/Jobbörsen von Firmen)
Nicht alle zu besetzenden Stellen werden dem AMS bekannt gegeben oder in Zeitungen veröffentlicht.
Es kann daher sinnvoll sein, Initiativbewerbungen („Blindbewerbungen“) an in Frage kommende
Unternehmen zu schicken, in denen noch keine Stelle ausgeschrieben worden ist.
Im sogenannten „Branchenverzeichnis“ oder den „gelben Seiten“ finden Sie Firmenadressen zu
bestimmten Berufsbereichen.
http://www.ams.at/ (Telefon-/Branchenverzeichnisse)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
50
4.4Saisonarbeit
In den Bereichen Tourismus und Land- und Forstwirtschaft entsteht saisonbedingt ein
Arbeitskräftebedarf, der durch den österreichischen Arbeitsmarkt nur teilweise abgedeckt werden
kann. Insbesondere in den Regionen Ostösterreichs (Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland,
Wien), in denen eine intensive landwirtschaftliche Nutzung betrieben wird, werden von Frühjahr bis
Herbst immer wieder erfahrende Erntehelfer/innen (z.B. bei der Spargel- oder Weinernte) benötigt.
In den Wintersportregionen Westösterreichs werden in den Monaten November bis April sowie in
den Fremdenverkehrsregionen in ganz Österreich, insbesondere in den Monaten Mai bis Oktober
sowohl Fachkräfte mit Praxis (Restaurantfachleute, Köchinnen/Köche etc.) als auch routinierte
Hilfskräfte (Küchenhelfer/innen, Reinigungspersonal, Stubenmädchen/-burschen, Hilfskellner/innen,
Schankpersonal etc.) gesucht.
Insbesondere in den Bundesländern Salzburg und Tirol finden Sie in der Wintersaison gute
Beschäftigungschancen in Hilfs- und Fachberufen.
Da viele Arbeitsplätze nicht durch Personen besetzt werden können, die freien Zugang zum
Arbeitsmarkt haben, haben auch Asylwerber/innen Chancen auf eine Saisonbeschäftigung in Landund Forstwirtschaft, als Erntehelfer/innen oder im Tourismusbereich. Fragen Sie in Ihrer zuständigen
regionalen Geschäftsstelle des AMS danach.
Im Tourismusbereich gelten besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen (z.B. spezielle
Durchrechnungszeiträume für Wochen- bzw. Monatsarbeitszeit, entsprechende Regelungen für
Ruhepausen und freie Tage).
Informationen über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sollten spätestens
vor Arbeitsantritt bei der Arbeiterkammer und der Gewerkschaft eingeholt werden.
http://jobroom.ams.or.at/ (Arbeitsmarktservice Österreich – Saisonstellen)
http://www.ams.at/ (Beschäftigung von Asylwerber/innen)
http://www.oegb.at (Österreichischer Gewerkschaftsbund)
http://www.arbeiterkammer.at (Arbeiterkammer)
4.5
Bewerbungsunterlagen
Bewerbungsschreiben und Lebenslauf sind in deutscher Sprache zu verfassen, außer das
Stelleninserat verlangt die Bewerbung in einer anderen Sprache.
Bei telefonisch oder persönlich vereinbarten Vorstellungsterminen ist es ebenfalls üblich, einen
Lebenslauf, Zeugnisse oder Arbeitsbestätigungen mitzubringen. Hilfe und Unterstützung beim
Verfassen der Bewerbungsunterlagen („interaktives Bewerbungsportal“ http://bewerbungsportal.
ams.or.at/ ) sowie Bewerbungstipps (http://www.ams.at/bewerbungstipps) sind online über die AMS
Homepage erhältlich.
Vollständige Bewerbungsunterlagen umfassen:
Bewerbungsschreiben
Lebenslauf (Curriculum vitae) oder Europass
Zeugnisse (Maturazeugnis, Dienstzeugnisse, Zeugnisse bzw. Kursbestätigungen
von fachlich wichtigen Ausbildungen, Weiterbildungen und Kursen)
Bewerbungsfoto (optional, auf Wunsch)
http://europass.cedefop.europa.eu/ (Europäischer Lebenslauf)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
51
4.6 Unterstützungsangebote bei der Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche
Hier finden Sie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen, die Sie bei der Suche nach einem
Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz und beim Verfassen von Bewerbungsunterlagen unterstützen:
Wien
Telefonnummer
CarBiz – Caritas Bildungszentrum
Baumannstraße 11–15/1. Stock
1030 Wien
[email protected]
https://www.caritas-wien.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
01 406 10 37
Bildungsberatung Wien
[email protected]
http://www.bildungsberatung-wien.at
Angebote: Online Beratung, Gruppenberatung,
Einzelberatung
Sprachen: Deutsch, Englisch, Bosnisch-KroatischSerbisch, Türkisch
0800 20 79 59
Beratungszentrum für Migranten
und Migrantinnen
Hoher Markt 8/4/2/2
1010 Wien
[email protected]
http://www.migrant.at
Sprachen: Deutsch, Englisch, Bosnisch-KroatischSerbisch, Türkisch, Spanisch, Polnisch, Slowenisch,
Farsi etc.
01 71 25 604
WAFF – muttersprachliche Erstberatung zu
den Themen Arbeit und Beruf
Nordbahnstraße 36
1020 Wien
[email protected]
http://www.waff.at/
Sprachen: Deutsch, Englisch, Albanisch, Arabisch,
Bosnisch-Kroatisch-Serbisch, Bulgarisch, Chinesisch,
Farsi, Dari, Hindi, Punjabi, Rumänisch, Polnisch,
Tschechisch/Slowakisch, Russisch, Türkisch,
Ungarisch
01 217 48-0

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
52
Vorarlberg
Telefonnummer
Flüchtlingshilfe Caritas
Wichnergasse 22
6800 Feldkirch
[email protected]
https://www.caritas-vorarlberg.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch
05522 200
FEMAIL –
FrauenInformationszentrum Vorarlberg Marktgasse 6 6800 Feldkirch
[email protected]
http://www.femail.at
Sprachen: Deutsch, Englisch, Türkisch
0664 3560 603 (Türkisch)
05522 31002
Bildungsberatung Vorarlberg
http://www.bildungsberatung-vorarlberg.at/
Burgenland
Telefonnummer
BIB Bildungsinformation Burgenland
Domplatz 21
7000 Eisenstadt
[email protected]
http://www.bib-burgenland.at/
02682 66 88 666
Caritas Burgenland
St. Rochus-Straße 15
A-7000 Eisenstadt
[email protected]
https://www.caritas-burgenland.at
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
02682 73600
Bildungsberatung Burgenland
http://www.bildungsberatung-burgenland.at/
Oberösterreich
Telefonnummer
I-C-E Integrations-Caritas-Express
Steingasse 25/1. Stock
4020 Linz
[email protected]
https://www.caritas-linz.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0676 8776 8002
Bildung für junge Flüchtlinge BFI Oberösterreich
BFI Linz
Muldenstraße 5
4020 Linz
[email protected]
https://www.bfi-ooe.at/
0732 6922 5913

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
53
Beratungszentrum migrare
Humboldtstraße 49
4020 Linz
http://www.migrare.at/
Sprachen: Deutsch, Englisch, Dari, Farsi, Pashto,
Russisch, Albanisch, Bosnisch-Kroatisch-Serbisch
070 66 73 63
Beratung auch in Wels, Steyr, Vöcklabruck etc.
http://www.migrare.at/
Salzburg
Verein zur Beratung und Betreuung von
Ausländern in Salzburg (VEBBAS)
Siebenstätterstraße 15/1. Stock
5020 Salzburg [email protected]
http://www.vebbas.at
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
Lernpatenschaften für Schüler/innen mit
Fluchterfahrung
[email protected]
https://www.caritas-salzburg.at/
Telefonnummer
0662 87 32 48
0676 848 210 304
Bildungsberatung Salzburg
http://www.bildungsberatung-salzburg.at/
Kärnten
Telefonnummer
Flüchtlings- und Migrantinnenhilfe Klagenfurt
Sandwirtgasse 2
9010 Klagenfurt
[email protected]
http://www.caritas-kaernten.at
Sprachen: Deusch/Englisch
0463 555 60-15
IAM – Institut für Arbeitsmigration
Beratung für Ausländerinnen und Ausländer Adolf Kolpinggasse 10
9020 Klagenfurt [email protected]
http://www.iam.co.at
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0463 509301
Bildungsberatung Kärnten
http://www.kompetenzberatung.at/

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
54
Niederösterreich
Telefonnummer
CarBiz – Caritas Bildungszentrum
Baumannstraße 11–15/ 1. Stock
1030 Wien
[email protected]
https://www.caritas-wien.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
01 406 10 37
Asyl & Integration NÖ Süd:
CarBiz – Caritas Bildungszentrum Niederösterreich
Mobile Flüchtlingsberatung Niederösterreich
Neuklostergasse 1
2700 Wiener Neustadt
[email protected]
https://www.caritas-wien.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
02622 40920
Asyl & Integration NÖ Nord:
Hauptplatz 6–7
2100 Korneuburg
[email protected]
https://www.caritas-wien.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügba
02262 623 55
Beratungsstelle für MigrantInnen
Volkshilfe Niederösterreich
Kremser Gasse 37/ 1 OG
3100 St. Pölten
http://www.vhbi.at/betriebe/bbe-fair
Sprachen: farsi, arabisch und Dolmetsch-Service für
andere Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar
02742 21804
Diakonie im Industrieviertel,
BACH Bildungszentrum Mödling
[email protected]
http://www.bildungsberatung-noe.at/
Sprachen: Russisch, Ukrainisch, Polnisch, Englisch
[email protected]
http://www.bildungsberatung-noe.at
Sprachen: Arabisch
[email protected]
http://www.bildungsberatung-noe.at/
Sprachen: Farsi, Dari
0664 8582707
0664 889 71 968
0664 883 50 658

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
55
Tirol
Telefonnummer
Caritas Integrationsberatung und -begleitung
Heiliggeiststraße 16
6020 Innsbruck
[email protected]
https://www.caritas-tirol.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0512 7270-78
0676 873 063 45
Bildungsberatung Tirol
http://www.bildungsinfo-tirol.at/
Zentrum für MigrantInnen in Tirol (ZEMIT)
(ehem. AusländerInnenberatung Tirol) Blasius-Hueber-Straße 6 6020 Innsbruck
[email protected]
http://www.zemit.at
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch verfügbar
0512 57 71 70
Steiermark
Telefonnummer
Mobile Integrationsbetreuung
Mariengasse 24
8020 Graz
[email protected]
https://www.caritas-steiermark.at/
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch
0676 880 153 74
Caritas Open Learning Center –
Bildungsprojekt Quali-Fair
Mariengasse 24
8020 Graz
Mo–Do 9:00–18:00 Uhr
Fr 9:00–16:00
[email protected]
https://www.caritas-steiermark.at/
0676 880 151 79
Bildungsberatung Steiermark
http://www.bildungsberatung-stmk.at/
Zentrum zur sozialmedizinischen, rechtlichen
und kulturellen Betreuung von Ausländern und
Ausländerinnen in Österreich (ZEBRA)
Granatengasse 4/III
8020 Graz
[email protected]
http://www.zebra.or.at
Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen
vor Ort oder telefonisch
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
0316 83 56 30-0
56
4.7
Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber/innen
Junge Asylwerber/innen bis 25 Jahre haben in speziellen Berufen die Möglichkeit diese zu erlernen
(Lehre für junge Asylwerber/innen).
Auch erwachsene Asylwerber/innen dürfen in sogenannten „Mangelberufen“, das sind Berufe für
die es zu wenige Bewerber/innen gibt, arbeiten. Es muss in jedem Fall von der Arbeitgeberin/dem
Arbeitgeber ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS
eingereicht werden. Beschäftigungsbewilligungen werden in der Regel für Saisonbeschäftigung in
der Gast- und Landwirtschaft (siehe Kapitel 4.4) erteilt.
Hier gibt es von Bundesland zu Bundesland Unterschiede. Fragen Sie daher in der regionalen
Geschäftsstelle des AMS in Ihrem Bundesland oder bei Beratungs- und Betreuungseinrichtungen
für Flüchtlinge nach.
Asylwerber/innen können aber auch gemeinnützigen Tätigkeiten für Bund, Land und Gemeinden
nachgehen. Am besten wenden Sie sich direkt an das Gemeindeamt in Ihrem Wohnort oder an eine
Beratungs- und Betreuungseinrichtung und fragen nach. Wenn Sie eine gemeinnützige Tätigkeit
ausführen, erhalten Sie keinen Lohn bzw. kein Gehalt aber einen sogenannten „Anerkennungsbeitrag“
in der Höhe von mindestens 5 Euro pro Stunde. Sie sind in der Regel unfall- und haftpflichtversichert.
Asylwerber/innen dürfen drei Monate nach Zulassung zum Asylverfahren einer selbstständigen
Tätigkeit nachgehen. Dabei ist aber zu beachten, dass manche Berufe eine Gewerbeberechtigung
erfordern und diese vorher beantragt werden muss. Die Tätigkeit selbst muss selbstständig,
regelmäßig und mit Gewinnabsicht durchgeführt werden. Wichtig ist, dass bei Gesamtbetrachtung
aller Umstände das Überwiegen der selbstständigen Merkmale tatsächlich einer selbstständigen
Tätigkeit entspricht. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich an eine Rechtsberatung für Asylwerber/
innen in Ihrer Nähe (siehe Kapitel 3.2.2)
http://www.ams.at/ (Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerberinnen und Asylwerber)
http://www.ams.at/ (Beschäftigung von Asylwerber/innen)
http://www.asyl.at/ (gemeinnützige Tätigkeiten für Asylwerber/innen)
http://www.migration.gv.at (Fachkräfte in Mangelberufen)
4.8
Wege in die Selbstständigkeit
Als Asylberechtigte/Asylberechtigter und subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter dürfen Sie
Ihr eigenes Unternehmen/Geschäft etc. gründen.
Im Vorfeld sollten Sie sich jedenfalls genau überlegen, welche Ziele Sie verfolgen, ob Sie genug
Kapital zur Verfügung haben und Sie sollten sich über gesetzliche Voraussetzungen und Bedingungen
informieren. Wenden Sie sich an entsprechende Beratungsstellen der Wirtschaftskammer in Ihrem
Bundesland. Dort steht Ihnen Beratung in mehreren Sprachen zur Verfügung.
Nähere Informationen erhalten Sie unter:
https://www.help.gv.at/ (Unternehmensgründung – auch in englischer Sprache)
https://www.help.gv.at/ (Beratungsstellen)
https://www.gruenderservice.at/ (Beratungsstellen in den Bundesländern)
https://www.help.gv.at/ (Selbstständigkeit)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
57
4.9 Volontariat
Volontärinnen/Volontäre sind zu Ausbildungszwecken in einem Betrieb vorübergehend tätige
Personen.
Dabei müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
keine Arbeitspflicht
kein Entgeltanspruch (kein Anspruch auf Lohn/Gehalt)
das Volontariat dient vorrangig dazu, dass Sie Ihre Kenntnisse und
Fertigkeiten erweitern und vertiefen
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss Sie bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfall­
versichern. Sie sind nicht kranken- oder pensionsversichert.
https://www.help.gv.at/ (Volontäre)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
58
5.ARBEITSBEDINGUNGEN
5.1
Arbeitsrecht – Überblick
Das Arbeitsrecht enthält Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern. Alle diese
Rechte gelten auch für asylberechtigte Personen und Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt
wurde.
Dazu gehören u.a. folgende Gesetze und rechtliche Bestimmungen:
Angestelltengesetz
Arbeitsverfassungsgesetz
Arbeiter-Abfertigungsgesetz
Arbeitsplatzsicherungsgesetz
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Entgeltfortzahlungsgesetz
Gleichbehandlungsgesetz
Mutterschutzgesetz
Urlaubsgesetz
Arbeitnehmer/innenschutzgesetz
Arbeitszeitgesetz
http://www.arbeiterkammer.at/ (Arbeiterkammern: Arbeit und Recht)
http://www.oegb.at (Österreichischer Gewerkschaftsbund)
5.2
Vertretung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
5.2.1
Arbeiterkammer und Österreichischer Gewerkschaftsbund
Als Arbeitnehmer/in ist man Mitglied der Arbeiterkammer und kann somit von dieser rechtlich vertreten
werden. Mitglied einer Gewerkschaft wird man per Ansuchen.
Sowohl Arbeiterkammern als auch Gewerkschaften vertreten die sozialen, wirtschaftlichen,
beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer/innen in Österreich. Sie sind unabhängige,
demokratische Institutionen.
Arbeiterkammern und Gewerkschaften bieten u.a.:
Rechtsschutz – Vertretung vor dem Arbeits- und Sozialgericht
Rechtsberatung für die Bereiche
Arbeitsrecht
Lehrlings- und Jugendschutz
Arbeitslosigkeit
Sozialversicherung (z.B. Pension)
Lohnsteuer
Mindestlohn
Kollektivverträge
Grundlagenschutz und Beratung:
Schutz von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
Umweltschutz
Konsumentenschutz

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
59
Die Arbeiterkammer bietet sowohl kostenlose telefonische als auch persönliche Rechtsberatung
zu vielen Fragen des Arbeitsrechts, des Arbeitnehmerschutzes, des Mindestlohns und des
Konsumentenschutzes an. Der österreichische Gewerkschaftsbund bietet in der Regel nur seinen
Mitgliedern telefonische und persönliche Beratung an, Nicht-Mitglieder erhalten eine einmalige
kostenlose Rechtsauskunft.
Arbeiterkammern und Gewerkschaften sind Teil der sogenannten Wirtschafts- und Sozialpartnerschaft
und verhandeln mit Bundeswirtschaftskammer und Landwirtschaftskammer Lohn- und Preisfragen.
Sie unterstützen die Regierung bei Gesetzesentwürfen und Sachthemen, die von den sozialen
Interessensgruppen mitzutragen sind.
Gewerkschaften verhandeln im Rahmen der Sozialpartnerschaft u.a. Kollektivverträge für diverse
Branchen. Als Kollektivvertrag (KV) bezeichnet man eine Vereinbarung, die jährlich von der
Gewerkschaft für alle Arbeitnehmer/innen einer bestimmten Branche mit den Arbeitgeberinnen/
Arbeitgebern (Wirtschaftskammer) verhandelt wird. Ein Kollektivvertrag schafft gleiche
Mindeststandards bei Entlohnung („Mindestlöhne“) und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer/innen
einer Branche.
Informationen zu Mindestlöhnen und -gehältern einer bestimmten Branche erhalten Sie telefonisch
bei der Rechtsberatung der Arbeiterkammern sowie bei der Gewerkschaft im jeweiligen Bundesland.
Alle Gewerkschaften (Fachgewerkschaften) werden im Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB),
alle Arbeiterkammern in der Arbeiterkammer Österreich zusammengefasst.
http://www.arbeiterkammer.at (Arbeiterkammer)
http://www.oegb.at (Österreichischer Gewerkschaftsbund)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Kollektivvertrag)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Mindestlohn)
http://www.sozialpartner.at/ (Sozialpartnerschaft)
5.2.2Betriebsrat
Arbeitnehmer/innen können im Unternehmen bzw. im Betrieb durch Betriebsräte vertreten sein. Der
Betriebsrat ist das zentrale Vertretungsorgan der Belegschaft. Der Betriebsrat vertritt die Belegschaft
gegenüber der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber. Betriebsräte haben z.B. bei Arbeitsaufnahme,
Kündigungen und Entlassungen von Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern ein Mitspracherecht.
http://www.betriebsraete.at/ (Betriebsrat)
5.3
Beschäftigungsverhältnisse
Arbeitsrechtlich wird unterschieden zwischen
Arbeitsvertrag:
Ein Arbeitsvertrag wird zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in abgeschlossen.
freiem Dienstvertrag:
Ein freier Dienstvertrag wird zwischen Auftraggeber/in und freier Dienstnehmerin/ freiem
Dienstnehmer abgeschlossen.
Werkvertrag und arbeitnehmerähnliche Beschäftigung:
Darunter fallen Werkunternehmer/innen mit Gewerbeschein und in bestimmten Fällen
Neue Selbstständige.
Selbstständige Erwerbstätigkeit:
Unternehmer/innen, Geschäftsinhaber/innen etc.
http://www.arbeiterkammer.at/ (Arbeitsverträge)
https://www.usp.gv.at/ (Beschäftigungsformen)
http://www.arbeiterkammer.at/ (freier Dienstvertrag)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Werkvertrag)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
60
5.3.1
Arbeitsvertrag und Dienstzettel
Von einem Arbeitsvertrag spricht man, wenn sich jemand zu einer Arbeitsleistung für einen anderen
verpflichtet. Der Abschluss des Arbeitsvertrags ist an keine Form gebunden. Er kann schriftlich,
mündlich oder durch eine schlüssige Handlung (z.B. Beginn der Tätigkeit mit anschließender
Bezahlung) zustande kommen.
Ausnahme: Lehrverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden!
Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag, der die wesentlichen Rechte und Pflichten etc. enthält,
abgeschlossen, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer
unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die
wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, einen so genannten Dienstzettel,
auszuhändigen. Der Dienstzettel dient als Beweisurkunde.
Der Mindestinhalt eines Dienstzettels ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch freie Dienstnehmer/innen
haben einen Anspruch auf einen Dienstzettel.
Ein Muster für einen Dienstzettel finden Sie unter „Musterbrief“ auf http://www.arbeiterkammer.at/
http://www.arbeiterkammer.at/ (Arbeitsverträge)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Arbeitsvertrag und Dienstzettel)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Lehre – Lehrvertrag)
5.3.1.1 Arbeitszeit und Urlaubsanspruch
Die Vollzeitarbeit ist nach dem Gesetz:
eine Tagesarbeitszeit von acht Stunden (Arbeitszeit innerhalb von 24 Stunden)
eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (Arbeitszeit von Montag bis einschließlich Sonntag)
Kollektivverträge vieler Branchen verkürzen die Wochenarbeitszeit. Für Überstunden gebührt ein
Zuschlag von mindestens 50% oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich, also Freizeit.
Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden täglich, so ist die Arbeitszeit durch
eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Pause ist unbezahlt und wird nicht
in die Arbeitszeit eingerechnet.
Es sind auch andere Arbeitszeiten wie beispielsweise geringfügige Beschäftigung, Teilzeitarbeit,
Saisonarbeit etc. möglich.
Es besteht Urlaubsanspruch auf mindestens fünf Wochen (= 30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage) im
Arbeitsjahr, dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte.
Zusätzlich zum monatlichen Gehalt erhält eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer in Österreich – wenn
im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorgesehen – einen Urlaubszuschuss, auch Urlaubsbeihilfe
genannt („14. Monatsgehalt“), und eine Weihnachtsremuneration („13. Monatsgehalt“) in der Höhe
eines Monatsgehaltes.
Achtung: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf ein 13. und 14. Monatsgehalt. Sie haben nur
Anspruch darauf, wenn es entsprechend vertraglich vereinbart ist!
Vom Urlaubsgeld zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt. Darunter versteht man jenes Entgelt, das
Ihnen während Ihres Urlaubes zusteht, obwohl Sie in dieser Zeit keine Arbeit leisten. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
61
Das Urlaubsentgelt umfasst den Grundlohn/Grundgehalt sowie sonstige Entgeltbestandteile
(z.B. Prämien, Provisionen, Akkordlöhne, Zulagen und Überstunden) im Durchschnitt der letzten voll
gearbeiteten 13 Wochen. Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld und Diäten werden nicht
eingerechnet.
http://www.arbeiterkammer.at/ (Arbeitszeit)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Urlaub)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Broschüre: Arbeitnehmerrechte)
5.3.1.2 Kündigung
Jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer ist durch Kündigungsfristen und Kündigungstermine
arbeitsrechtlich abgesichert. Kündigungsfristen und Kündigungstermine sind in den meisten
Fällen durch Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen festgelegt, wenn nicht, sind sie im
Angestelltengesetz oder im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.
Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beendet sein soll – also der
letzte Tag des Arbeitsverhältnisses und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wird.
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Kündigung (mündlich ausgesprochen oder schriftlich
zugestellt) und dem Kündigungstermin.
Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
bei Angestellten: Das Angestelltengesetz regelt Mindestkündigungsfristen und
Kündigungstermine. Für geringfügig Beschäftigte, die weniger als 1/5 der Arbeitszeit einer
Vollbeschäftigten/eines Vollbeschäftigten arbeiten, gelten die Bestimmungen des ABGB
(Allgemeines Bürgerliches Gesetz­buch).
bei Arbeiterinnen/Arbeitern: Die Kündigungsfrist beträgt nach dem ABGB zwei Wochen.
Meistens sind durch Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge etc. längere,
fallweise allerdings auch kürzere Kündigungsfristen vereinbart.
Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer
bei Angestellten: ein Monat (zum Monatsletzten) oder wie vereinbart (im Arbeitsvertrag, in der
Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag)
bei Arbeiterinnen/Arbeitern: zwei Wochen (ABGB) oder wie vereinbart (im Arbeitsvertrag, in
der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag)
bei geringfügig Beschäftigten: zwei Wochen (ABGB), wenn nicht anders vereinbart
Wenn Sie gekündigt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung
anfechten. Wichtig ist, dass Sie sofort nach schriftlichem oder mündlichem Ausspruch der Kündigung
Kontakt mit dem Betriebsrat, mit der Arbeiterkammer oder mit Ihrer Gewerkschaft aufnehmen.
Achtung: Für die Anfechtung einer Kündigung gibt es Fristen!
http://www.arbeiterkammer.at/ (Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Kündigung)
https://media.arbeiterkammer.at/ (Broschüre: Arbeitsrecht – griffbereit)
5.3.2
Freier Dienstvertrag
Folgende Merkmale kennzeichnen einen freien Dienstvertrag:
keine oder geringe persönliche Abhängigkeit
freie Dienstnehmer/innen können sich bei der Arbeit vertreten lassen
sie können eigene Arbeitsmittel verwenden
sie sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert
sie werden normalerweise nach Stunden bezahlt

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
62
Im Unterschied zum Werkvertrag ist keine Erfolgsgarantie für ein bestimmtes Werk zu erbringen.
Freie Dienstnehmer/innen, deren monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2016: € 415,72)
übersteigt, müssen von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der zuständigen Gebietskrankenkasse
angemeldet werden und sind somit krankenversichert. Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit
kann Krankengeld (siehe Kapitel 8.1.6) bezogen werden. Sie sind außerdem unfall-, arbeitslosenund pensionsversichert (siehe Kapitel 8). Auch freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben
einen Anspruch auf einen Dienstzettel.
Achtung: Freie Dienstnehmer/innen haben nur einen eingeschränkten arbeitsrechtlichen Schutz.
Ohne Vereinbarung zwischen Auftraggeber/in und freier Dienstnehmerin/freiem Dienstnehmer
besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaub, Dienstfreistellung und Kündigungsschutz.
Hinsichtlich der Kündigungsfristen kommt allerdings das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)
zur Anwendung.
Sie erhalten bei der Erfüllung der Voraussetzungen eine Abfertigung und unterliegen dem Betrieblichen
Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG).
Geringfügig Beschäftigte (monatliches Einkommen bis € 415,72 für das Jahr 2016) müssen von
den Auftraggeberinnen/Auftraggebern unfallversichert werden. Es ist eine freiwillige Kranken- und
Pensionsversicherung möglich, diese muss von den geringfügig Beschäftigten bei der zuständigen
Gebietskrankenkasse eingereicht werden.
Freie Dienstnehmer/innen müssen Einkommensteuer leisten, wenn ihr Jahreseinkommen einen
bestimmten Betrag übersteigt. Sie werden als Unternehmer/in eingestuft und müssen beim Finanzamt
eine Steuernummer beantragen (siehe Kapitel 7).
http://www.arbeiterkammer.at/ (freier Dienstvertrag)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Broschüre: Freie Dienstnehmer/innen)
https://www.usp.gv.at/ (Freie Dienstnehmer/innen)
5.3.3
Werkvertrag und Neue Selbstständige
Ein Werkvertrag liegt laut dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn
jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zu Arbeits- bzw. freiem
Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird
das Werk (die konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.
Merkmale von Werkverträgen:
persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Werkbestellerin/dem Werkbesteller
die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte)
die Werkunternehmerin/der Werkunternehmer verwendet eigene Arbeitsmittel
sie/er ist nicht in die Organisation der Werkbestellerin/des Werkbestellers eingebunden.
Der Werkvertrag ist mit der Erbringung des Werkes erfüllt. Die Fertigstellung des vereinbarten Werkes
oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Schuldverhältnisses.
Es herrscht Versicherungspflicht: egal wie viel Sie verdienen, Sie müssen sich bei der
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft melden (siehe Kapitel 8).
Neue Selbstständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen.
Die rechtliche Stellung der Neuen Selbstständigen ist im Sozialversicherungsrecht geregelt. Neue
Selbstständige sind jene Personen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht schon nach anderer
Zugehörigkeit (z.B.Arbeitnehmer/in, freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer oder Gewerbetreibende/
Gewerbetreibender) vom Anwendungsbereich eines Sozialversicherungsgesetzes erfasst sind.
Unter die Rubrik „Neue Selbstständige“ fallen alle gewerblichen Tätigkeiten für die kein Gewerbeschein
notwendig ist, und die auch nicht unter Tätigkeiten für freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
fallen. Neue Selbstständige sind z.B. Übersetzer/innen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten,
Coaches. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
63
Die Pflichtversicherung der Neuen Selbstständigen umfasst die Pensions-, Kranken- und
Unfallversicherung sowie die Selbstständigenvorsorge. Bei der Selbstständigenvorsorge zahlen
Sie regelmäßig Beiträge ein, die Ihnen bei Beendigung der selbstständigen Tätigkeit zur Verfügung
gestellt werden. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gelten spezielle Regelungen.
Es müssen Versicherungsbeiträge bezahlt werden, wenn
Ihr jährliches Bruttoeinkommen den Betrag von 4.988,64 (2016) übersteigt
Die Versicherungsgrenzen gelten nicht, wenn zusätzlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird, mit der man bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft
pflichtversichert ist (z.B. als Gewerbetreibende/r).
Neue Selbstständige mit Werkverträgen haben ihre Tätigkeit in jedem Fall selbst bei der Sozial­
versicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) zu melden.
http://www.arbeiterkammer.at/ (Werkvertrag)
http://svagw.at/ (Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft)
https://www.wko.at/ (Neue Selbstständige)
https://www.usp.gv.at/ (Neue Selbstständige)
https://www.help.gv.at/ (Selbstständigenvorsorge)
5.3.4 Selbstständige Erwerbstätigkeit mit Gewerbeschein
Selbstständig Erwerbstätige sind Menschen, die ihr eigenes Unternehmen gründen oder ein eigenes
Geschäft eröffnen. Für viele dieser Tätigkeiten benötigt man einen Gewerbeschein.
Bei der gewerblichen Erwerbstätigkeit wird zwischen „freien Gewerben“ (z.B. Handelsgewerbe) und
„reglementierten Gewerben“ (z.B. Handwerk und Gastgewerbe) unterschieden. Beide Gewerbearten
setzen eine Gewerbeberechtigung voraus, bei den reglementierten Gewerben ist zusätzlich ein
Befähigungsnachweis notwendig.
https://www.usp.gv.at/ (Befähigungsnachweis)
https://www.usp.gv.at (Liste der „reglementierten Gewerbe“)
https://www.usp.gv.at/ (Informationen zum Thema Gewerbe)
Selbstständig Erwerbstätige müssen sich selbst bei der Sozialversicherung (Sozialversicherungsanstalt für Gewerbliche Wirtschaft) anmelden und müssen Ihre Einkünfte beim Finanzamt versteuern.
Die Pflichtversicherung der selbstständig Erwerbstätigen umfasst die Pensions-, Kranken- und
Unfallversicherung sowie die Selbstständigenvorsorge. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung
gelten spezielle Regelungen.
http://www.svagw.at/ (Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft)
http://svagw.at/ (Informationen zur Sozialversicherung für Selbstständige in englischer Sprache)
https://www.bmf.gv.at/steuern/ (Ich mache mich selbstständig –
Informationen Finanzministerium)
https://www.help.gv.at/ (Selbstständigenvorsorge)
Wenn Sie ein Geschäft eröffnen oder ein Unternehmen gründen wollen, müssen Sie zahlreiche
gesetzliche Regelungen berücksichtigen und Auflagen erfüllen.
Informationen zur Gründung von Unternehmen finden Sie unter:
https://www.usp.gv.at/ (Unternehmensservice Portal – Überlegungen
der Unternehmensgründung)
https://www.help.gv.at/ (Unternehmensgründung – auch in englischer Sprache)
https://www.help.gv.at/ (Beratungsstellen)
https://www.gruenderservice.at/ (Beratungsstellen in den Bundesländern)
https://www.help.gv.at/ (Selbstständigkeit)

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
64
Wenn Sie Mitarbeiter/innen beschäftigen wollen, müssen Sie ebenfalls einige gesetzliche Regelungen
befolgen:
https://www.usp.gv.at/ (Mitarbeiter/innen)
Informationen zu Arbeitsbedingungen – allgemein:
http://www.arbeiterkammer.at
http://www.oegb.at
http://www.sozialversicherung.at
https://www.usp.gv.at/ (Beschäftigungsformen)
Adressen für freie Dienstnehmer/innen und Arbeitnehmer/innen:
AK Burgenland
Wiener Straße 7
A-7000 Eisenstadt
Tel: +43 2682 740-0
Internet: http://bgld.arbeiterkammer.at/
AK Kärnten
Bahnhofsplatz 3
A-9021 Klagenfurt
Tel: +43 50 477-0
Internet: http://kaernten.arbeiterkammer.at/
AK Niederösterreich
Windmühlgasse 28
A-1060 Wien
Tel: +43 5 7171-0
Internet: http://noe.arbeiterkammer.at/
AK Oberösterreich
Volksgartenstraße 40
A-4020 Linz
Tel: +43 50 6906-0
Internet: http://ooe.arbeiterkammer.at/
AK Salzburg
Markus-Sittikus-Straße 10
A-5020 Salzburg
Tel: +43 662 8687-0
Internet: https://sbg.arbeiterkammer.at/
AK Steiermark
Hans-Resel-Gasse 8–14
A-8020 Graz
Tel: +43 5 7799-0
Internet: http://stmk.arbeiterkammer.at/
AK Tirol
Maximilianstraße 7
A-6010 Innsbruck
AK-line: +43 800 22 55 22
Internet: http://tirol.arbeiterkammer.at/
AK Vorarlberg
Widnau 2­–4
A-6800 Feldkirch
Tel: +43 50 258-0
Internet: http://vbg.arbeiterkammer.at/
AK Wien
Prinz-Eugen-Straße 20–22
A-1040 Wien
Tel: +43 1 501 65-0
Internet: http://wien.arbeiterkammer.at/
Arbeiterkammer Österreich
Prinz-Eugen-Straße 20–22
A-1040 Wien
Tel: +43 1 501 65-0
Internet: http://www.arbeiterkammer.at/
ÖGB Burgenland
Wiener Straße 7
A-7000 Eisenstadt
Tel: +43 2682 770-0
Internet: http://www.oegb.at
ÖGB Kärnten
Bahnhofstraße 44
A-9020 Klagenfurt
Tel: +43 463 5870-0
Internet: http://www.oegb.at
ÖGB Niederösterreich
Windmühlgasse 28
A-1060 Wien
Tel: +43 1 586 21 54
Internet: http://www.oegb.at
ÖGB Oberösterreich
Weingartshofstraße 2
A-4020 Linz
Tel: +43 732 66 53 91-0
Internet: http://www.oegb.at

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
65
ÖGB Salzburg
Markus-Sittikus-Straße 10
A-5020 Salzburg
Tel: +43 662 88 16 46
Internet: http://www.oegb.at
ÖGB Steiermark
Karl-Morre-Straße 32
A-8020 Graz
Tel: +43 316 70 71-0
Internet: http://www.oegb.at
ÖGB Tirol
Südtiroler Platz 14–16
A-6020 Innsbruck
Tel: +43 512 59 777
Internet: http://www.oegb.at
ÖGB Vorarlberg
Steingasse 2
A-6800 Feldkirch
Tel: +43 5522 35 53-0
Internet: http://www.oegb.at
ÖGB Wien
Johann-Böhm-Platz 1
A-1020 Wien
Tel: +43 1 53 444-39
Internet: http://www.oegb.at
Pensionsversicherungsanstalt
Friedrich Hillegeist-Straße 1
A-1021 Wien
Tel: +43 50 303
Internet: http://www.pensionsversicherung.at/
Adressen für selbstständige Unternehmensgründung:
Gründerservice Burgenland
Robert Graf-Platz 1
A-7000 Eisenstadt
Telefon: +43 5 90 907-2210
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.gruenderservice.at/
Gründerservice Kärnten
Europaplatz 1
A-9021 Klagenfurt am Wörthersee
Telefon: +43 5 90 904-745
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.gruenderservice.at/
Gründerservice Niederösterreich
Landsbergerstraße 1
A-3100 St. Pölten
Telefon: +43 2742 851-17700
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.gruenderservice.at/
Gründerservice Oberösterreich
Hessenplatz 3
A-4020 Linz
Telefon: +43 5 90 909
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.gruenderservice.at/
Gründerservice Salzburg
Julius-Raab-Platz 1
A-5027 Salzburg
Telefon: +43 662 88 88-541
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.gruenderservice.at/
Gründerservice Steiermark
Körblergasse 111–113
A-8010 Graz
Telefon: +43 316 601-600
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.gruenderservice.at/
Gründerservice Tirol
Wilhelm-Greil-Straße 7
A-6020 Innsbruck
Telefon: +43 5 90 905-2222
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.gruenderservice.at/
Gründerservice Vorarlberg
Wichnergasse 9
A-6800 Feldkirch
Telefon: +43 5522 305-1144
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.gruenderservice.at/
Gründerservice Wien
Stubenring 8–10
1010 Wien
Telefon: +43 1 514 50-1050
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.gruenderservice.at/
Hauptstelle Sozialversicherungsanstalt der
Gewerblichen Wirtschaft
Wiedner Hauptstraße 84–86
1051 Wien
Telefon: 05 08 08-0
E-Mail: [email protected]
Internet: http://svagw.at/
Landesstellen: http://svagw.at/
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
66
5.4
Familienhospizkarenz und Pflegekarenz
Bei der Familienhospizkarenz haben Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit, sterbende Angehörige aber
auch Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten sowie schwer erkrankte Kinder über einen bestimmten
Zeitraum zu begleiten und sich für diese Zeit karenzieren zu lassen oder für diesen Zeitraum die
Arbeitszeit zu reduzieren (Familienhospizteilzeit) oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern.
Personen, die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf
Pflegekarenzgeld.
Arbeitnehmer/innen haben die Möglichkeit mit ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber eine
Pflegekarenz für die Pflege von Angehörigen für eine Dauer von einem bis drei Monaten zu
vereinbaren. Für die Unterbrechung im Job ist ein Pflegekarenzgeld analog zum Arbeitslosengeld
vorgesehen. Die Pflegekarenz wird ab Pflegestufe 3 oder ab Pflegestufe 1 bei minderjährigen Kindern
oder bei Demenz von Angehörigen gewährt. Eine Angehörige/ein Angehöriger kann die Pflegekarenz
einmal antreten, wenn sich der Zustand der zu pflegenden Person verschlechtert auch ein weiteres
Mal. Während dieser Zeit bleiben die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung aufrecht.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss der Vereinbarung zustimmen, derzeit gibt es noch keinen
Rechtsanspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit.
Pflegeteilzeit ermöglicht die Arbeitszeit bei Pflegebedarf einer Angehörigen/eines Angehörigen zu
reduzieren.
https://www.usp.gv.at/ (Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Familienhospizkarenz)
https://www.help.gv.at/ (Pflegekarenz und Pflegeteilzeit)
http://www.sozialministerium.at/ (Broschüre: Überblick zu Pflegekarenz, Pflegeteilzeit,
Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit)
5.5
Illegale Beschäftigung
Illegale Beschäftigung wird in Österreich auch „Schwarzarbeit“ oder „Pfusch“ genannt. Damit ist
eine Beschäftigung gemeint, bei der Sie nicht durch Gesetze (z.B. Gesetze im Bereich Arbeitsrecht,
Sozialversicherungsrecht, Arbeitnehmerschutz) geschützt sind. Da „Schwarzarbeit“ ein sehr
diskriminierender Begriff ist, setzt sich zunehmend auch der Begriff „undokumentierte“ Arbeit durch.
Bei einer legalen Beschäftigung als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
muss Sie die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber u.a. bei der zuständigen Krankenkasse anmelden
und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Damit sind sie kranken-, pensions-, unfall- und
arbeitslosenversichert und können z.B. im Krankheitsfall kostenlos behandelt werden, im
Falle von Arbeitslosigkeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld)
beziehen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss Ihnen einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der
alle Pflichtpunkte des Dienstzettels enthält oder einen Dienstzettel ausstellen (Kapitel 5.3.1) und
Ihnen eine Kopie von der Anmeldung zur Sozialversicherung übergeben – und zwar gleich am
ersten Arbeitstag. Darauf finden Sie Angaben zum vereinbarten Stundenausmaß und der Höhe
von Lohn/Gehalt. Außerdem können Sie jederzeit von Ihrer Krankenkasse einen kostenlosen
Versicherungsdatenauszug anfordern.
gelten für Sie alle gesetzlichen Schutzbestimmungen (z.B. Arbeitszeitgesetz, Urlaubsgesetz,
Kündigungsfristen, Arbeitnehmer/innenschutz etc.)
gelten für Sie die kollektivvertraglichen Bestimmungen (siehe Kapitel 5.2.1) etc. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
67
Wenn Sie illegal beschäftigt sind, gilt für Sie kein Versicherungsschutz, keine Arbeitszeitregelung,
keine Mindestlohnregelungen, kein Kollektivvertrag etc. Wenn Sie nicht versichert sind und einen
Arbeitsunfall haben, müssen Sie im schlimmsten Fall die Kosten für den Krankenhausaufenthalt
selbst bezahlen und erhalten mitunter gar keine Entlohnung für Ihre Arbeitsleistung.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie illegal beschäftigt sind, wenden Sie sich an die Arbeiterkammer
in Ihrer Nähe, an die Gewerkschaft oder an die Anlaufstelle zur gewerkschaftlichen Unterstützung
undokumentiert Arbeitender (UNDOK).
http://undok.at/ (UNDOK – Beratung in mehreren Sprachen u.a. auch Farsi)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
68
6.
ANERKENNUNG VON AUSLÄNDISCHEN BILDUNGSABSCHLÜSSEN
6.1
Allgemeine Informationen
In Österreich wird demnächst ein neues Anerkennungs- und Bewertungsgesetz zur
vereinfachten Anerkennung ausländischer Qualifikationen von Migrantinnen/Migranten und
Flüchtlingen in Kraft treten.
Zentrale Inhalte des neuen Gesetzes liegen in der schnelleren Anerkennung mitgebrachter
Qualifikationen, dem Ausbau von Informationsstellen sowie flexibleren Verfahren, die insbesondere
für Flüchtlinge notwendig sind, die über keinen formalen Nachweis ihrer Qualifikation verfügen.
Insbesondere für Asylberechtigte stellt der Einstieg in den österreichischen Arbeitsmarkt, der den
mitgebrachten Qualifikationen entspricht eine zentrale Herausforderung für ihre Integration dar. Häufig
fehlen aufgrund ihrer Flucht Zeugnisse, die abgeschlossene Ausbildungen oder Berufserfahrungen
belegen.
Wesentliche Inhalte des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes:
Entwicklung eines Anerkennungsportals als Informations- und Orientierungshilfe mit
konkreten Informationen zur zuständigen Behörde, zu Unterlagen, Kosten etc.
Österreichweites Beratungsangebot durch die Einrichtung von neuen bzw. den Ausbau von
bestehenden Beratungsstellen
Recht auf Bewertung für ausländische Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen
(wenn keine Gleichhaltung möglich ist)
Anerkennung in maximal vier Monaten nachdem die vollständigen Unterlagen anerkannt
werden
Besondere Verfahren zur Feststellung der Qualifikationen von Asylberechtigten und
subsidiär Schutzberechtigten, wenn Unterlagen und Dokumente nicht vorgelegt werden
können (z. B. durch praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Fachgespräche,
Ersatzbestätigungen, Arbeitsproben)
Anerkennungsbescheide und Bewertungsgutachten werden vom Arbeitsmarktservice
Österreich (AMS) anerkannt und helfen dabei einen Arbeitsplatz zu finden, der den
mitgebrachten Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen entspricht
http://www.startwien.at/de/asyl (Wiener Info-Module zum Thema Bildung
in den Erstsprachen: farsi/dari, arabisch)
https://www.bmeia.gv.at (erste Informationen zum Anerkennungs- und Bewertungsgesetz)
http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/ (erste Informationen zum Anerkennungsund Bewertungsgesetz.
Hinweis: Im Online-Portal http://www.berufsanerkennung.at/ finden Sie derzeit gültige zentrale
Informationen über die Abwicklung der Anerkennungsverfahren (derzeit in vier Sprachen) in der Sie
in nur sechs Schritten die richtige Anlaufstelle für ihr Anliegen finden.
Das Anerkennungshandbuch „Anerkennungs-ABC“ bietet Informationen zu 1.800 verschiedenen
Berufen, ist kostenlos in Deutsch und Englisch erhältlich und liegt an vielen Beratungsstellen auf.
Im Anerkennungs-ABC sind Berufe/Berufsgruppen alphabetisch gereiht. Sie suchen Ihren Beruf und
sehen welche Stelle für die Anerkennung zuständig ist.
Derzeit können sich Asylwerber/innen, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die
aufgrund Ihrer Flucht über keine Zeugnisse, Zertifikate und Diplome verfügen, an das Projekt More
Uni http://uniko.ac.at/projekte/ wenden. Über das Projekt haben Sie die Möglichkeit an speziellen
für die Zielgruppe zugeschnittenen Kursen, Vorlesungen und Veranstaltungen an bestimmten
Universitäten teilzunehmen. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
69
Wenn Sie Student/in sind oder studieren wollen:
Der Status von MORE-Studierenden bedeutet
Zulassung als außerordentliche Studierende/außerordentlicher Studierender
ein unbürokratisches Verfahren zur Feststellung der Qualifikation für die jeweilige
Lehrveranstaltung
Erlass des Studienbeitrags oder kostenlose Kursteilnahme
Zugang zur Bibliothek
Lehrveranstaltungen können mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Diese scheinen auf
einem Zeugnis (transcript of records) auf und dienen als Studienerfolgsnachweis Unterstützung im Uni-Alltag durch Buddies (erfahrende Studentinnen/Studenten oder
Absolventinnen/Absolventen, die Sie unterstützen und begleiten)
Nach Möglichkeit Unterstützung für Fahrkosten und Lehrmaterial.
http://uniko.ac.at/ (Angebote an Universitäten für Flüchtlinge – Informationsblatt in
arabischer und englischer Sprache)
Wenn Sie eine akademische Ausbildung haben:
MORE-Perspectives bringt geflüchtete Wissenschaftler/innen und Künstler/innen mit den Angehörigen
der österreichischen Universitäten in Kontakt. Gemeinsam werden passende Formate entwickelt,
um die Wissens- und Arbeitsgebiete der Geflüchteten darzustellen. Auf diese Weise kommen Sie in
Kontakt mit anderen Akademikerinnen/Akademikern und es öffnen sich neue Perspektiven für alle
Beteiligten.
MORE-Perspectives ist für Sie interessant, wenn
Sie nach Österreich geflüchtet sind und Asylwerber/in oder asylberechtigt sind oder subsidiären
Schutz genießen
Sie eine akademische Ausbildung absolviert haben bzw. als Wissenschaftler/in, als Forscher/in
oder als Künstler/in gearbeitet haben
Sie Kontakt zu Kolleginnen/Kollegen in Ihrem Fach an einer Universität suchen
Sie sich vorstellen können, Ihr Wissen in Form von Workshops, Seminaren, Vorträgen usw. zu
teilen
http://uniko.ac.at/projekte/more/perspectives/ (Informationen zu MORE-Perspectives)
6.2 Beratungsstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen
Sogenannte Anlaufstellen (AST) in Wien, Linz, Graz und Innsbruck bieten Beratung zur Anerkennung
und Bewertung von im Ausland erworbenen Qualifikationen an. In den übrigen Bundesländern finden
wöchentliche Sprechtage statt.
Ziele:
Berater/innen bieten Ihnen kostenlose, mehrsprachige Informationen an und begleiten Sie durch den
gesamten Anerkennungs- bzw. Bewertungsprozess, damit eine Ihren Qualifikationen entsprechende
Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert wird.
Zielgruppe:
Die AST berät Sie, wenn Sie ihre formalen Qualifikationen im Ausland erworben und Fragen zur
Anerkennung bzw. beruflichen Verwertung Ihrer Kompetenzen haben. Sie müssen in Österreich
wohnen und einen Meldezettel haben. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
70
Aufgabenbereiche der Anlaufstellen:
mehrsprachige, kostenlose Anerkennungsberatung
Abklärung, ob eine formale Anerkennung notwendig bzw. möglich ist
einholen beglaubigter Übersetzungen von Diplomen, Zeugnissen und anderen Unterlagen
Weiterleitung von Diplomen/Zeugnissen an eine Bewertungsstelle
bei Bedarf Begleitung im gesamten Anerkennungsverfahren
Information über weiterführende Bildungs- und Beratungsmöglichkeiten
http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen (AST in den Bundesländern)
Adressen
Telefonnummer
Anlaufstelle Wien
Perspektive – Anerkennungs- und Weiterbildungs­
beratungsstelle für Neuzuwanderinnen/Neuzuwanderer
und Asylberechtigte
Nordbahnstraße 36/Stiege 1/3. Stock
1020 Wien
Beratung nur nach Terminvereinbarung!
[email protected]
http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen
01 58 58 019
Anlaufstelle Niederösterreich und Nordburgenland
Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen
Nordbahnstraße 36/Stiege 2/2. Stock
1020 Wien
Daniel Gran Straße 10/Erdgeschoß/Zimmer E 0017
3100 St. Pölten
Sprechstunden St. Pölten (AMS St. Pölten)
Mittwoch 9:00–15:00 Uhr
Beratung nur nach Terminvereinbarung!
[email protected]
http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen
01 99 72 851
Anlaufstelle Oberösterreich und Salzburg
migrare – Zentrum für Migrantinnen/Migranten OÖ
Humboldtstraße 49/1. Stock
4020 Linz
Öffnungszeiten:
Montag, Mittwoch, Freitag: 09:00–12:00
Donnerstag: 14:00–18:00
[email protected]
http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen
0732 93 16 03-0
AMS Salzburg
Auerspergstraße 67/1. Stock/ Zimmer 133
5020 Salzburg
Sprechstunden:
Montag und Mittwoch: 9.00–15.30 Uhr
Beratung nur nach Terminvereinbarung!
[email protected]
http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen
0732 93 16 03-0

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
71
Anlaufstelle Steiermark, Kärnten und Südburgenland
ZEBRA – Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum
Granatengasse 4/3. Stock
8020 Graz
[email protected]
http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen
0316 83 56 30
AMS Klagenfurt
Rudolfsbahngürtel 40, 2. Stock/Zimmer 252
9021 Klagenfurt
Sprechstunden Klagenfurt:
Donnerstag: 10.30–15.30 Uhr
Beratung nur nach Terminvereinbarung!
[email protected]
http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen
0316 83 56 30
Anlaufstelle Tirol und Vorarlberg
ZeMiT – Zentrum für Migrantinnen und Migranten in Tirol
Andreas-Hofer-Straße 46/1. Stock
6020 Innsbruck
[email protected] http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen
051257 71 70
AMS Feldkirch
Reichsstraße 151, Zimmer 1022
6800 Feldkirch
Sprechstunden Feldkirch:
Montag 10.15–14.30, Dienstag nach Voranmeldung
Beratung nur nach Terminvereinbarung!
[email protected]
http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen
6.3 Anerkennung von akademischen Abschlüssen und
Bewertung eines akademischen Diploms
Für Fragen zur Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse, Bewertung von ausländischen
Hochschulqualifikationen, Empfehlungen zur allgemeinen Universitätsreife und Bestätigungen
zur Führung akademischer Grade, wenden Sie sich bitte an ENIC NARIC Austria bzw. an das
Bürgerservice des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Bürgerservice: Anerkennung Hochschulqualifikationen: 0800 312500 (aus dem Inland auch in
englischer Sprache)
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at (ENIC NARIC Austria)
http://www.nostrifizierung.at/ (Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses
durch die Universität)
Fragen zur Bewertung von Ausbildungen für die Berufsausübung können elektronisch unter
https://www.aais.at/ (auch in englischer Sprache) eingebracht werden. Die akademische Bewertung
ausländischer Diplome kann beispielsweise bei der Arbeitsuche und bei der Bewerbung und
Vorsprache beim Arbeitsmarktservice (AMS) sehr hilfreich und unterstützend sein.
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
72
6.4 Gleichhaltung von Berufsausbildungen (Lehrabschlüssen)
Durch Schule und/oder Arbeit erworbene berufliche Qualifikationen im Sinne des österreichischen
Berufsausbildungsgesetzes (BAG) können mit einem österreichischen Lehrabschluss gleichgehalten
werden. Der entsprechende Antrag muss beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung
und Wirtschaft (BMWFW) gestellt werden.
Der Antrag auf Gleichhaltung kann – soferne er nicht abgewiesen wird – zu folgenden Ergebnissen
führen:
zur vollen Gleichhaltung (die berufliche Ausbildung aus dem Ausland ist gleich viel Wert wie
eine österreichische berufliche Ausbildung)
Zulassung zum praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung (Sie müssen Ihre beruflichen
Kenntnisse und Fertigkeiten in einer praktischen Prüfung nachweisen)
Zulassung zur außerordentlichen vollen Lehrabschlussprüfung (Sie müssen ihre beruflichen
Kenntnisse und Fertigkeiten in Theorie und Praxis nachweisen)
AMS Wien, Niederösterreich und Burgenland unterstützen mit einem Kompetenzzentrum für
berufliche Anerkennung den Einstieg in den Arbeitsmarkt von Personen, die eine berufliche
Qualifikation aus dem Ausland mitbringen.
Hinweis: Fragen Sie Ihre AMS Beraterin/Ihren AMS Berater nach unterstützenden Maßnahmen, um
Ihre beruflichen Qualifikationen, die Sie aus dem Ausland mitgebracht haben, anerkennen zu lassen.
(dzt. nur in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland)
http://www.bmwfw.gv.at/ (Gleichhaltung einer ausländischen Lehrabschlussprüfung)
http://www.bmwfw.gv.at (Gleichhaltungsantrag)
6.5 Schulische Abschlüsse – Nostrifikation und Bewertung
Die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse beruht auf einem Vergleich des im Ausland
zurückgelegten Schulbesuches und der abgelegten Prüfungen mit den aktuellen österreichischen
Lehrplänen (zeitliche und örtliche Unterschiedlichkeit!). Falls einzelne Unterrichtsgegenstände
oder Lehrstoffgebiete nicht ausreichend nachgewiesen werden können, müssen entsprechende
Zusatzprüfungen abgelegt werden. Zuständig für die Nostrifikation eines ausländischen Zeugnisses
ist ausschließlich das Bundesministerium für Bildung (BMB) in Wien, aufgeteilt auf verschiedene
Sektionen und mehrere Abteilungen.
Ausländische Zeugnisse können auch bewertet werden. Die Bewertung soll die Einschätzung des
Werts im Ausland erworbener Schulabschlüsse erleichtern sowie eine grundsätzliche Beurteilung
der Vergleichbarkeit mit einem österreichischen Schulabschluss ermöglichen.
Die ausgestellte Bewertung unterstützt vor allem bei der Arbeitsplatzsuche.
https://www.asbb.at/ (Bewertung der Schulabschlüsse)
https://www.bmb.gv.at/ (Infoblatt Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse)
Die Bewertung ersetzt nicht die Anerkennung von Qualifikationen für den Zugang zu gesetzlich
geregelten Berufen oder die Nostrifizierung von Zeugnissen.
https://www.bmb.gv.at/ (Ansprechpartner/innen für schulische Abschlüsse)
Weiterführende Informationen:
http://www.wegweiser.ac.at/ (Österreichische Universitäten und Fachhochschulen)
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at (Studieren und Forschen in Österreich)
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/ (spezielle Links zu Anerkennungsfragen)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
73
6.6.
Anerkennung von Berufen
6.6.1
Lehrerinnen/Lehrer
Um nähere Informationen zur Berufszulassung als Lehrer/in zu erhalten, wenden Sie sich für den
Pflichtschulbereich an die Pädagogischen Hochschulen, für den Bereich allgemeinbildende höhere
Schulen und berufsbildende höhere Schulen an die Universitäten bzw. an ENIC NARIC Austria.
http://www.studieren.at/paedagogische-hochschule-oesterreich (Pädagogische Hochschulen
in Österreich)
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at (ENIC NARIC Austria)
http://www.wegweiser.ac.at/ (Österreichische Universitäten und Fachhochschulen)
6.6.2
Gesundheitsberufe
http://www.bmg.gv.at/ (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen)
http://bmg.gv.at/ (weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen in Gesundheitsberufen A–Z)
6.6.2.1 Ärztinnen/Ärzte
Das Projekt „Check in Plus“ richtet sich u.a. an Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit
abgeschlossenem Studium der Allgemeinmedizin oder Zahnmedizin, die
beim AMS Wien gemeldet sind
Interesse haben, ihr mitgebrachtes Studium in Österreich nostrifizieren zu lassen
„Check in Plus“ unterstützt im Nostrifizierungsprozess, fördert Deutschkurse, erstattet Kosten für
Bescheide, Sprachprüfungen etc.
CHECK IN PLUS
Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen
Theresianumgasse 7/3. Stock/Top 6
1040 Wien
[email protected]
http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/
01 997 27 61-0
Weitere Informationen:
http://bmg.gv.at/ (weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen in Gesundheitsberufen A–Z)
http://www.aerztekammer.at/ (Interessensvertretung der Ärztinnen/Ärzten in Österreich)
http://www.aerztekammer.at/ (Aufgaben des Internationalen Büros:
Rechtsberatung Migration & Anerkennung von Berufsqualifikationen)
6.6.3
Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte
http://www.rechtsanwaelte.at (Interessensvertretung der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte
in Österreich)
6.6.4
Architektinnen/Architekten – Bauingenieurinnen/Bauingenieure –
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker
http://www.arching.at/baik/ (Bundeskammer der Architektinnen/Architekten und
Ingenieurkonsulentinnen/-konsulenten)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
74
7.STEUERN
7.1
Steuern und Arbeitnehmerveranlagung
Jede Person, die in Österreich lebt, zahlt Steuern.
Vom Steuergeld werden u.a. Straßen und Spitäler gebaut, Pensionen und Sozialleistungen bezahlt,
Schulen und Universitäten errichtet, die Kosten für Verwaltung, Öffentliche Ordnung und Sicherheit
(z.B. Polizei, Gerichte, Feuerwehr) finanziert und es werden Staatsschulden zurückgezahlt.
Das statistische Zentralamt veröffentlicht jedes Jahr, wie Österreich das Steuergeld ausgegeben hat:
http://www.statistik.at/
Wenn Sie selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind bezahlen Sie Einkommensteuer.
Je nachdem, ob eine Arbeitsstelle in einem Unternehmen angetreten oder einer selbstständigen
Tätigkeit nachgegangen wird, sind unterschiedliche Regelungen zu beachten.
Steuerpflicht bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich müssen die Einkommensteuer nicht selbst
an das Finanzamt abführen. Die Einkommensteuer wird der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer
in Form der Lohnsteuer von ihrem/seinem Bruttogehalt abgezogen und von der Arbeitgeberin/
dem Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.
Arbeitnehmer/innen können durch die Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung beim
Finanzamt zu viel bezahlte Lohnsteuer zurück erhalten.
Steuerpflicht bei selbstständig Erwerbstätigen (Neue Selbstständige, Werkunternehmer/
innen und Selbstständig Erwerbstätige mit Gewerbeschein:
Für die Bezahlung der Einkommensteuer sind Selbstständige selbst verantwortlich. Die
Steuerpflicht richtet sich nach dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen. Beträgt dieses mehr
als 11.000 Euro, müssen die Einkünfte versteuert werden.
Bei erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist beim zuständigen Finanzamt eine
Steuernummer zu beantragen.
Im Folgejahr muss erstmals eine Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt
eingereicht werden.
Im österreichischen Einkommensteuersystem gilt ein progressiver sechsstufiger Steuersatz. Das
bedeutet: je mehr Sie verdienen umso mehr Steuern bezahlen Sie.
Tarifstufen Einkommen in Euro
Grenzsteuersatz 2016
11.000 und darunter
0 Prozent
über 11.000 bis 18.000
25 Prozent
über 18.000 bis 31.000
35 Prozent
über 31.000 bis 60.000
42 Prozent
über 60.000 bis 90.000
48 Prozent
über 90.000 bis 1.000.000
50 Prozent
über 1.000.000
55 Prozent
Es wird zwischen Bruttogehalt/Bruttolohn und Nettogehalt/Nettolohn unterschieden. Das Nettogehalt
ist das Einkommen, das übrig bleibt, nachdem u.a. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
abgezogen wurden.
http://www.arbeiterkammer.at/ (Steuer & Einkommen)

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
75
Wer bezahlt Steuern?
Arbeitnehmer/innen und Pensionistinnen/Pensionisten ab einem steuerpflichtigen
Jahreseinkommen von mehr als € 12.000,–. Die Steuern werden von Arbeitgeberinnen/
Arbeitgebern oder von der Pensionsversicherungsanstalt abgeführt.
Selbstständige ab einem Jahresgewinn von mehr als € 11.000,–
Wann muss (ohne Aufforderung durch das Finanzamt) eine Steuererklärung abgegeben
werden?
Übersteigt Ihr Einkommen 12.000 €, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung oder eine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben, wenn
Sie neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte (z.B. aus freien Dienstverträgen/
Werkverträgen oder Vermietungen) von insgesamt mehr als 730 Euro erhalten haben. Es muss
eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1, E 1a) abgegeben werden.
Einreichfrist: 30. April des Folgejahres bzw. bei Online-Veranlagung 30. Juni des Folgejahres
im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden
(ist z.B. bei Firmenpension und ASVG-Pension der Fall). Es muss eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) abgegeben werden.
Einreichfrist: 30. September des Folgejahres
in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind und Ihr Einkommen
mehr als 11.000 Euro pro Jahr beträgt. Es muss die Einkommensteuererklärung (Formular E 1,
E 1a) abgegeben werden.
Einreichfrist: 30. April des Folgejahres bzw. bei Online-Veranlagung 30. Juni des Folgejahres
Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bezogen haben und noch kein
Lohnsteuerabzug erfolgt ist (ausländische Pensionen).
Einreichfrist: 30. April des Folgejahres bzw. bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres)
Wenn Sie als freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer Einkünfte erzielen, und noch keine
Steuernummer haben, melden Sie sich umgehend beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.
Steuerrechtlich gelten Sie als freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer als selbstständig
Erwerbstätige/Erwerbstätiger. Die Dienstgeberin/der Dienstgeber zieht bei freien Dienstverträgen
daher keine Steuer ab, die Vorschreibung erfolgt im Nachhinein durch das Finanzamt. Sie bekommen
ein entsprechendes Formular (E 1 und E 1a) zugesendet. Auch wenn Sie durch ein geringes
Einkommen nicht steuerpflichtig sind, muss das Formular für die Einkommensteuererklärung auf
jeden Fall ausgefüllt zurückgeschickt werden.
Einreichfrist: 30. April des Folgejahres bzw. bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Freie Dienstnehmer/innen, Kapitel Steuer)
Wie hoch ist mein Nettoeinkommen nach Abzug der Lohnsteuer und
der Sozialversicherungsbeiträge?
Beispiel 1:
Eine Familie mit zwei Kindern hat ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, die Eltern sind in
Österreich einkommensteuerpflichtig:
Er verdient als Angestellter monatlich 1.200 Euro brutto (Sachbezüge und Freibeträge werden
im Beispiel nicht berücksichtigt).
Nach Abzug des Sozialversicherungsbeitrages in der Höhe von 181,44 € Euro bleiben
1.018,56 Euro netto. Aufgrund des niedrigen Einkommens muss nur Einkommensteuer/
Lohnsteuer für das 13. und 14. Monatsgehalt bezahlt werden. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
76
Sie verdient als Angestellte monatlich 1.500 Euro brutto (Sachbezüge und Freibeträge werden
im Beispiel nicht berücksichtigt), kann ebenfalls keine Sachbezüge geltend machen, muss aber
täglich in die 22 km entfernte Nachbarstadt pendeln und kann somit die Pendlerpauschale
geltend machen.
Die Pendlerpauschale dient im österreichischen Einkommensteuerrecht zur pauschalen
Abgeltung von Kosten für tägliche Fahrten von Pendler/innen zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
Nach Abzug der Lohnsteuer in der Höhe von 24,80 Euro und Sozialversicherungsbeitrag in der
Höhe von 256,80 Euro, bleiben 1.218,40 Euro netto.
Achtung: Beide Personen erhalten ein 13. sowie ein 14. Monatsgehalt. Dadurch erhöht sich
zwei Mal im Jahr das monatliche Einkommen.
Die Steuerersparnis in diesem Beispiel beträgt 2016 im Vergleich zum Vorjahr über 564 Euro.
Beispiel 2:
Frau X ist asylberechtigt und hat ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich, sie hat
eine Tochter und ist als Arbeiterin in einer Produktionsfirma beschäftigt und verdient 1.500 Euro
brutto. Als Alleinerzieherin kann sie den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen.
Nach Abzug von Sozialversicherung in der Höhe von 256,80 Euro und Lohnsteuer in der
Höhe von 3,13 Euro bleibt ihr ein Netto-Einkommen von 1.240,07 Euro für laufende Bezüge
(Sachbezüge, Freibeträge werden im Beispiel nicht berücksichtigt).
Dazu hat Frau X Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Steuerersparnis in diesem Beispiel beträgt 2016 500 Euro jährlich.
Um Ihr persönliches Netto-Einkommen zu berechnen, verwenden Sie den Brutto-Netto-Rechner
der Arbeiterkammer Wien.
http://bruttonetto.arbeiterkammer.at/ (Online Brutto-Netto-Rechner)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Pendlerpauschale)
https://www.bmf.gv.at/ (Einkommensteuer für Einkünfte aus einem
freien Dienstvertrag oder Werkvertrag)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Steuertipps)
http://www.usp.gv.at/ (Einkommensteuer)
https://www.bmf.gv.at (Das Steuerbuch 2016)
https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/ (Wohnsitzfinanzämter)
http://www.help.gv.at/ (Arbeitnehmerveranlagung)
Steuern, die selbstständig Erwerbstätige bezahlen sind beispielsweise:
Umsatzsteuer: In der Regel können Sie davon ausgehen, dass die Leistungen, die Sie
gegenüber Ihren Kundinnen und Kunden erbringen, der Umsatzsteuer unterliegen. Der
Leistungsbegriff des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1994) erfasst sowohl Warenlieferungen
als auch Dienstleistungen. Der Umsatzsteuersatz liegt zwischen 10% und 20%. Wenn Ihr
Jahresumsatz unter 30.000 Euro liegt, sind Sie von der Bezahlung der Umsatzsteuer befreit.
Körperschaftssteuer: Sobald Unternehmer/innen als Rechtsform für ihr Unternehmen eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine andere juristische Person, wie
beispielsweise eine Aktiengesellschaft (AG), wählen, unterliegen sie der Körperschaftsteuer. Die
Körperschaftssteuer beträgt 25%.
Kommunalsteuer: Unternehmer/innen führen an die Gemeinde, in der das Unternehmen
steht, Kommunalsteuer ab. In Wien ist zusätzlich zur Kommunalsteuerentrichtung eine
Dienstgeberabgabe notwendig. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
77
Spezialfall Mehrwertsteuer (MwSt.):
Wenn Sie ein Produkt einkaufen (z.B. Lebensmittel und Getränke) oder eine Dienstleistung
beanspruchen (z.B. die Elektroinstallationstechnikerin schließt den Elektroherd an oder Sie gehen in
ein Restaurant essen) bezahlen Sie automatisch Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer liegt zwischen
10% und 20%. Die Höhe der Mehrwertsteuer ist auf jeder Rechnung und auf jedem Kassenbon
(Rechnung im Supermarkt) ausgewiesen.
https://www.bmf.gv.at/ (Steuern und Abgaben von A–Z)
Bürgerservice des Bundesministerium für
Finanzen:
Montag–Freitag von 8.00–17.00 Uhr unter der
Telefonnummer: + 43 50233 765 zum Ortstarif
erreichbar.
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
Bundesministerium für Finanzen
Johannesgasse 5
A-1010 Wien
Tel: +43 1 514 33-0
Internet: https://www.bmf.gv.at/
78
8.
SOZIALE SICHERHEIT
Menschen, die in Österreich leben, sind im Normalfall krankenversichert. Das heißt, dass sie
Behandlungen bei Ärztinnen/Ärzten oder im Krankenhaus nicht privat bezahlen müssen, sondern
die Kosten von der Republik Österreich über die Krankenversicherung übernommen werden. Auch
Asylwerber/innen, die finanzielle Unterstützung von der Republik Österreich über die Grundversorgung
erhalten, sind krankenversichert. Wenn Sie zur Ärztin/zum Arzt gehen, zeigen Sie Ihre e-card oder
den Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen vor und Sie müssen für die
meisten Behandlungen in Krankenhäusern, bei Zahnärzten/Zahnärztinnen etc., die einen Vertrag mit
der Sozialversicherung haben, nicht bezahlen.
Behandlungen bei sogenannten Privatärztinnen/Privatärzten und in privaten Krankenhäusern,
die keine Verträge mit der Sozialversicherung haben, müssen Sie selbst bezahlen.
Subsidiär schutzberechtigte Personen, die nicht unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig
sind, können weiterhin Grundversorgung beziehen und sind daher auch weiterhin krankenversichert.
Asylberechtige erhalten ab Zuerkennung des Asylstatus noch vier Monate Leistungen aus der
Grundversorgung. Sie sind in dieser Zeit krankenversichert.
Asylberechtigte, die nach diesen vier Monaten noch nicht unselbstständig oder selbstständig
erwerbstätig sind, können bedarfsorientierte Mindestsicherung (siehe Kapitel 8.5) beziehen
und sind damit ebenfalls krankenversichert. Der Versicherungsschutz gilt in diesem Fall auch für
minderjährige Kinder.
Wenn Sie in Österreich arbeiten, also unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind, sind Sie
sozialversichert. Das heißt Sie sind krankenversichert, unfallversichert, arbeitslosenversichert
und pensionsversichert.
Wenn sie unselbstständig erwerbstätig sind, sind sie Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und werden
von Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber automatisch sozialversichert.
Die Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung; Jeder Betrieb bzw. jedes Unternehmen muss für
jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer und deren/dessen Angehörige Sozialversicherungsbeiträge
bezahlen. Aber nicht nur die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zahlt in die Sozialversicherung
ein (sogenannter Arbeitgeberanteil), sondern auch Sie als Arbeitnehmer/in (sogenannter
Arbeitnehmeranteil) zahlen einen Betrag ein.
In Österreich sind Arbeitnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen, deren Einkommen die
Geringfügigkeitsgrenze (€ 415,72 monatlich für das Jahr 2016) übersteigt, in alle Teile der
Sozialversicherung
(Krankenversicherung,
Unfallversicherung,
Arbeitslosenversicherung,
Pensionsversicherung) eingebunden. Geringfügig Beschäftigte sind ebenso wie Studentinnen/
Studenten nur in Teile der Sozialversicherung (Unfallversicherung) eingebunden. Für geringfügig
Beschäftigte ist eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung möglich. Die freiwillige
Kranken- und Pensionsversicherung müssen Sie selbst bezahlen.
Arbeitgeber/innen sind für die Anmeldung ihrer Mitarbeiter/innen bei der Sozialversicherung
verantwortlich. Mit der Anmeldung zur Sozialversicherung erhält jede versicherte Person und jede
Angehörige/jederAngehörige eine Sozialversicherungsnummer und einen Sozialversicherungsausweis
(e-card). Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber sorgt dafür, dass Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil
an die zuständigen Sozialversicherungen bezahlt werden.
Hinweis: Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber muss Sie bereits am ersten Arbeitstag bei der
Sozialversicherung melden. Sie erhalten im Normalfall eine Bestätigung von der Arbeitgeberin/vom
Arbeitgeber bzw. der Krankenkasse (siehe Kapitel 5.3.1) 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
79
Wie viel Sozialversicherung bezahlt werden muss, hängt einerseits von der Höhe Ihres Bruttolohns/
Bruttogehalts (=Einkommen) ab, aber auch ob Sie Arbeiter/in, Angestellte oder Lehrling sind. Per
Gesetz wird ein Prozentsatz (= Beitragssatz) festgelegt, der monatlich von Ihrem Einkommen
abgezogen wird.
Grundsätzlich gilt daher: Je mehr Sie verdienen, umso mehr müssen Ihre Arbeitgeberin/Ihr
Arbeitgeber und Sie an die Sozialversicherung bezahlen.
Selbstständig Erwerbstätige mit Gewerbeschein, Neue Selbstständige und Werkunternehmer/
innen müssen ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst an die zuständige Sozialversicherung
bezahlen.
http://www.sozialversicherung.at (Österreichische Sozialversicherungsanstalt)
https://www.sozialversicherung.at (Beitragsrechtliche Werte 2016 und Beitragssätze)
https://www.sozialversicherung.at/ (Leistungsrechtliche Werte 2016)
https://www.sozialversicherung.at/ (Grundsätzliche Informationen zur
Sozialversicherung in englischer Sprache)
http://www.startwien.at/de/asyl (Infomodule in Wien zum Thema Soziales in
den Erstsprachen: farsi/dari, arabisch)
Leistungen aus der Sozialversicherung:
Krankenversicherung: Familien werden unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos
mitversichert. Die Kosten von folgenden Sachleistungen werden übernommen: von ärztlichen
Behandlungen, Krankenhausaufenthalten, Vorsorgeuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen
von Schwangeren, Geburt, Untersuchungen von Mutter und Kind nach der Geburt,
Hauskrankenpflege, Zahnbehandlungen (zum Teil), Rehabilitation etc.
Folgende Geldleistungen werden u.a. erbracht: Krankengeld, Wochengeld,
Kinderbetreuungsgeld
Unfallversicherung: Absicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und deren
Folgen, z.B. Invalidität und Arbeitsunfähigkeit etc.
Pensionsversicherung: Leistungen für Menschen, die altersbedingt nicht mehr arbeiten
können (Alterspension) etc.
Arbeitslosenversicherung: Leistungen bei Arbeitslosigkeit etc. (z.B. Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe)
Zuständigkeiten:
Für den Bereich der Krankenversicherung sind die Krankenkassen (z.B. WGKK,
BGKK etc.) zuständig. Welche Krankenkasse für Sie zuständig ist, hängt einerseits
vom Wohnort, andererseits von Ihrer beruflichen Tätigkeit ab. Es gibt keine freie Wahl der
Krankenkasse.
Für den Bereich der Unfallversicherung ist die Unfallversicherungsanstalt (AUVA)
zuständig.
Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitsmarktservice Österreich
(AMS) zuständig.
Für den Bereich der Pensionsversicherung ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
zuständig. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
80
Selbstständig Erwerbstätige werden in ganz Österreich über die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert.
http://www.sozialversicherung.at (Österreichische Sozialversicherungsanstalt)
http://www.help.gv.at/ (Versicherungsmöglichkeiten – beitragsfreie Mitversicherung
in der Krankenversicherung)
http://www.ams.at/ (Arbeitslosengeld etc.)
https://www.help.gv.at/ (Maßnahmen und Leistungen bei einem Arbeitsunfall)
http://www.pensionsversicherung.at/ (Pensionsversicherung)
https://www.sozialversicherung.at/ (Links zu Krankenkassen, Unfallversicherung und
Pensionsversicherung unter SV-Träger)
8.1
Krankenversicherung
8.1.1
Der Arztbesuch
Wenn Sie krank sind, wenden Sie sich an eine praktische Ärztin/einen praktischen Arzt in Ihrer Nähe.
Die Adressen von praktischen Ärztinnen/Ärzten finden Sie unter „Arzt für Allgemeinmedizin“ und die
von Zahnärztinnen/Zahnärzten unter „Zahnarzt“ im Telefonbuch unter http://www.herold.at.
Bevor Sie die Ärztin/den Arzt das erste Mal aufsuchen, stellen Sie fest, ob es sich um eine Privatärztin/
einen Privatarzt oder eine Ärztin/einen Arzt handelt, die/der einen Vertrag mit der Krankenkasse hat
und an welchen Tagen die Arztpraxis geöffnet hat (Ordinationszeiten) bzw. ob die Ärztin/der Arzt
noch neue Patientinnen/Patienten aufnimmt.
Nehmen Sie zu jedem Arztbesuch bzw. zu jedem Krankenhausaufenthalt Ihre Sozialversicherungskarte
(e-card) mit. Auf der e-card sind persönlichen Daten (Name, Versicherungsnummer etc.) der
versicherten Person gespeichert. Für die Überweisung zu Fachärztinnen/Fachärzten ist zusätzlich zur
e-card ein Überweisungs- bzw. Zuweisungsschein notwendig. Eine e-card erhalten Sie für sich und
Ihre Angehörigen bei Anmeldung zur Krankenkasse von Ihrem Krankenversicherungsträger binnen
14 Tagen zugesendet. Die Rückseite der e-card ist die Europäische Sozialversicherungskarte.
Mit dieser ist eine kostenlose ärztliche Versorgung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
möglich.
Hinweis: Die meisten Ärztinnen/Ärzte sprechen Englisch, nehmen Sie im Bedarfsfall eine
erwachsene Person Ihres Vertrauens mit, die für Sie übersetzen kann.
Über die österreichische Ärztekammer bzw. über die Ärztekammer in Ihrem Bundesland können
Sie nach Ärztinnen/Ärzte nach Bezirk, Fachgebiet, Geschlecht, Öffnungszeiten und
Fremdsprachenkenntnissen etc. suchen.
http://www.praxisplan.at/ (Arztsuche in Wien)
https://sso.arztnoe.at/ (Arztsuche in Niederösterreich)
http://www.aekbgld.at/ (Arztsuche im Burgenland)
http://www.aekktn.at/ (Arztsuche in Kärnten)
http://www.aekooe.at/ (Arztsuche in Oberösterreich)
http://www.aeksbg.at/ (Arztsuche in Salzburg)
https://www.aekstmk.or.at/ (Arztsuche in der Steiermark)
http://www.aektirol.at/ (Arztsuche in Tirol)
http://www.medicus-online.at/ (Arztsuche in Vorarlberg)
http://www.zahnaerztekammer.at/ (Zahnarztsuche)
http://www.startwien.at/de/asyl (Infomodule in Wien zum Thema Gesundheit in den
Erstsprachen: farsi/dari, arabisch)

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
81
Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sind erste Ansprechpartner/innen in Fragen Gesundheit:
Sie führen allgemeine Untersuchungen durch, bieten aber auch einfache Blutuntersuchungen,
Herzuntersuchungen (EKG), physikalische Behandlungen etc. an. Sie überweisen Sie bei Bedarf an
Fachärztinnen/Fachärzte, Krankenhausambulanzen oder in Krankenhäuser.
Für den Arztbesuch bei praktischen Ärztinnen/Ärzten brauchen Sie in der Regel keinen Termin, Sie
müssen aber mitunter mit längeren Wartezeiten rechnen.
Bei Fachärztinnen/Fachärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten müssen normalerweise Termine
während der Ordinationszeiten vereinbart werden.
Bei Fachärztinnen/Fachärzten ist es oft schwierig einen Termin zu erhalten, Wartezeiten von bis zu
einem Monat sind nicht selten. In dringenderen Fällen sollten Sie daher eine Krankenhausambulanz
aufsuchen, allerdings müssen dort fallweise Termine vereinbart werden.
8.1.2
Notfälle
Der Ärzte Notdienst steht Ihnen unter der österreichweiten Telefonnummer 141 Montag bis Freitag
von 19.00 bis 7.00 früh, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig zur Verfügung. Fast alle
Notärztinnen/Notärzte sprechen Englisch.
In dringenden Notfällen rufen Sie unter der österreichweiten Telefonnummer 144 die Rettung (siehe
Kapitel 3.2.1 Notrufnummern).
Wochenenddienste:
Welche Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte am Wochenende oder an Feiertagen Dienst
haben, erfahren Sie am Gemeindeamt, in den Tageszeitungen (z.B. Krone, Kurier) und auf den
Internetseiten der Landesärztekammern (Link „Notdienste“).
http://www.aerztekammer.at/ (Notdienste)
http://www.startwien.at/de/asyl (Infomodule in Wien zum Thema Gesundheit
in den Erstsprachen: farsi/dari, arabisch)
8.1.3
Krankenhausaufenthalt
Die stationäre Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist in der Regel kostenlos, allerdings muss
für jeden Tag, den Sie im Krankenhaus verbringen, ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 bis 20 Euro,
abhängig vom Bundesland, bezahlt werden. Dieser Beitrag ist pro Kalenderjahr für höchstens 28 Tage
zu bezahlen. Der Kostenbeitrag entfällt bei einer Geburt.
Hinweis: Fragen Sie in Krankenhäusern nach Dolmetscherinnen/Dolmetschern. Einige Kranken­
häuser bieten Dolmetsch via Video in mehreren Sprachen an.
http://www.startwien.at/de/asyl (Infomodule in Wien zum Thema Gesundheit in den
Erstsprachen: dari/farsi, arabsich)
8.1.4
Mitversicherung von Familienangehörigen
Familienangehörige (u.a. Ehepartner/in, Kinder) können, wenn Sie unselbstständig oder selbstständig
erwerbstätig sind, mitversichert werden, wenn sie ihren Wohnsitz in Österreich haben. Kinder sind
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert. Die Mitversicherung von Ehepartner/in
bzw. Lebensgefährtin/Lebensgefährte etc. mit Kindern ist kostenlos. Für die Mitversicherung von
kinderlosen Ehepartnerinnen/Ehepartnern bzw. Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten etc. muss ein
Zusatzbeitrag (3,4% der Beitragsgrundlage der versicherten Person) bezahlt werden. Auch hier gibt
es Ausnahmen. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
82
Sie müssen bei Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Meldung über eine
geplante Mitversicherung der Angehörigen machen.
http://www.sozialversicherung.at/ (Online-Ratgeber Mitversicherung von Angehörigen)
http://svagw.at/(Versicherungsschutz: Angehörige von Selbstständigen)
8.1.5
Medikamente
Rezeptpflichtige Medikamente werden von Apotheken gegen eine Rezeptgebühr von € 5,70 (2016)
eingelöst. Patientinnen/Patienten müssen nur maximal zwei Prozent ihres Jahresnettoeinkommens
für Medikamente aufwenden. Wenn die Kosten für Medikamente diesen Betrag übersteigen, erhält
die Patientin/der Patient automatisch eine Rezeptgebührenbefreiung. Personen mit geringem
Einkommen können auf Antrag von der Rezeptgebühr befreit werden. Medikamente erhalten Sie in
Apotheken, Krankenhausapotheken und fallweise bei praktischen Ärztinnen/Ärzten.
https://www.help.gv.at/ (Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Befreiung von der Rezeptgebühr)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Rezeptgebühren-Deckelung)
8.1.6
Krankengeld
Wenn Sie als Arbeitnehmer/in für längere Zeit erkranken, wird Ihnen zunächst der volle Lohn bzw.
das volle Gehalt weiterbezahlt (sogenannte Entgeltfortzahlung), später die Hälfte. Danach erhalten
Sie von der zuständigen Krankenkasse Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes hängt von der
Höhe Ihres Bruttolohns/Bruttogehalts und der Länge Ihrer Arbeitsunfähigkeit ab. Das Krankengeld
wird grundsätzlich für 26 Wochen ausbezahlt, kann aber, abhängig von der Krankenkasse bis auf
78 Wochen verlängert werden.
https://www.help.gv.at/ (Krankengeld)
https://www.arbeiterkammer.at/ (Geld bei Krankheit)
8.2
Unfallversicherung
Die Unfallversicherung umfasst Leistungen, die aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
aus dem Unfalltod von Erwerbstätigen hervorgehen.
Die Leistungen sind z.B. Unfallheilbehandlung, Rehabilitation und Entschädigung bzw. Leistungen
im Todesfall (z.B. Hinterbliebenenrente) aber auch Leistungen, die dem Bereich der Prävention
zuzuordnen sind.
http://www.auva.at (Soziale Unfallversicherung)
https://www.help.gv.at/ (Unfallversicherungen)
Adresse:
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt –
AUVA – Hauptstelle
Adalbert Stifter Str. 65
A-1200 Wien
Tel: +43 5 9393-0
Internet: http://www.auva.at
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
83
8.3
Pensionsversicherung
Das Pensionsalter wird in Österreich derzeit bei Frauen mit dem 60. Lebensjahr und bei Männern mit
dem 65. Lebensjahr erreicht. Sie erhalten eine Pension, wenn Sie mindestens 15 Jahre Beiträge in
die Pensionsversicherung einbezahlt haben.
http://www.help.gv.at/ (Pension)
https://www.arbeiterkammer.at/ (Pension)
Adresse:
Pensionsversicherungsanstalt
Friedrich-Hillegeist-Straße 1
1021 Wien
Tel: +43 50303
Internet: http://www.pensionsversicherung.at
8.4
Arbeitslosenversicherung
8.4.1
Finanzielle Leistungen
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte können grundsätzlich Leistungen aus der Arbeits­
losen­versicherung erhalten.
Für die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) ist in
Österreich das Arbeitsmarktservice (AMS) zuständig.
Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie arbeitsfähig, arbeitswillig und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und wenn Sie bereits einer arbeitslosen­versicherungspflichtigen
Beschäftigung nachgegangen sind.
Erstmalig können Sie Leistungen in Anspruch nehmen, wenn Sie
52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre
nachweisen können,
Bei weiterer Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes müssen Sie
28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres
vor der Antragstellung nachweisen können.
Sind Sie 25 Jahre alt oder jünger, können Sie Arbeitslosengeld beantragen, wenn Sie 26 Wochen
an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate nachweisen
können.
Melden Sie sich am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit bei Ihrer AMS Beraterin/bei Ihrem AMS
Berater, wenn Sie sich nicht schon vor dem Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit beim AMS als stellen­
suchend gemeldet haben.
Wenn Sie sich schon vor dem Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit als stellensuchend beim AMS gemeldet
haben, dann haben Sie 10 Tage Zeit bis Sie sich persönlich bei Ihrer AMS Beraterin/Ihrem AMS
Berater melden müssen. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
84
Als Nutzer/in eines eAMS-Konto haben Sie die Möglichkeit das Arbeitslosengeld elektronisch über
das eAMS-Konto zu beantragen. Genaue Informationen zu den konkreten Ablaufschritten und die
dabei zu beachtenden Voraussetzungen finden Sie direkt in Ihrem eAMS-Konto. (siehe Kapitel 4.1)
http://www.ams.at/ (Leistungen des AMS)
http://www.ams.at/ (Public Employment Austria – Benefits)
http://www.ams.at/ (Infos zum eAMS-Personenkonto)
8.5
Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Die bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) ist für Personen vorgesehen, die über keine
angemessenen finanziellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt bzw. den ihrer Angehörigen
ausreichend decken zu können.
Dies gilt auch für Asylberechtigte, die über kein eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügen
oder ein Einkommen haben, das unter der Höhe der Mindestsicherung liegt.
Bei der Berechnung der BMS werden Leistungen aus der Grundversorgung und der Bezug von
Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld (siehe Kapitel 9) berücksichtigt.
Familienbeihilfe und Pflegegeld werden nicht als Einkommen eingerechnet. Ersparnisse über
€ 4.139,11 müssen aufgebraucht werden, bevor Sie eine BMS-Leistung in Anspruch nehmen können.
Subsidiär Schutzberechtigte können nicht in allen Bundesländern bedarfsorientierte Mindest­
sicherung in voller Höhe beziehen: in Niederösterreich, Kärnten, Oberösterreich und Wien wird
beispielsweise nur der Betrag, der sich aus der Differenz von BMS und Grundversorgung ergibt,
bewilligt.
Die Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt 2016 für alleinstehende Erwachsene
(gerundet) 838 Euro, für Paare 1.257 Euro und pro Kind mindestens 151 Euro (in manchen
Bundesländern höher). Die BMS wird 12 Mal im Jahr ausbezahlt.
Anmerkung: In Oberösterreich wurde die Mindestsicherung für Flüchtlinge gekürzt.
In diesen Beträgen ist bereits ein Anteil von 25% für Wohnkosten enthalten. Der Wohnkostenanteil
kann gekürzt werden, wenn keine oder niedrigere Wohnkosten vorliegen. Bei Bedarf kann die
Wohnleistung jedoch auch erhöht werden (kein Rechtsanspruch, außer in der Steiermark, in Tirol
und in Vorarlberg).
In Oberösterreich wurde die Mindestsicherung für Flüchtlinge gekürzt.
Personen, die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen und arbeitsfähig sind, werden beim
AMS zur Arbeitsuche vorgemerkt.
Ausnahmen:
Menschen, die das 60. bzw. 65. Lebensjahr erreicht haben
wenn Sie ein Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, betreuen und niemanden
haben, der sich um Ihr Kind kümmert, damit Sie arbeiten gehen können
wenn Sie eine Ausbildung vor Ihrem 18. Lebensjahr begonnen haben (gilt nicht für ein Studium)
wenn Sie ein schwerkrankes Kind pflegen müssen
wenn Sie pflegebedürftige Angehörige ab der Pflegestufe 2 überwiegend betreuen
Menschen ohne Krankenversicherung, die die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen,
werden von den Ländern zur gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet. Damit erhalten Sie als
Bezieherinnen/Bezieher der bedarfsorientierten Mindestsicherung eine e-card.​
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
85
Antragsstellung:
Der Antrag wird bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder beim
Magistrat der Stadt, in der Sie wohnen bzw. in Wien bei der MA 40, im Sozialzentrum Ihres
Wohnbezirkes, gestellt.
Die Entscheidung, ob eine bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, trifft ebenfalls die
jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde. Hier erfolgt auch die Auszahlung.
Hinweis: Fallweise können Sie auch zusätzliche Geld- und Sachleistungen, beispielsweise
für Kautionen und Provisionen für Wohnungen oder für die Anschaffung von Möbeln etc.
beziehen (Hilfe in besonderen Lebenslagen). Nicht in allen Bundesländern ist dies für subsidiär
Schutzberechtigte möglich. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Sozialberatung oder direkt bei der
zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat.
Sie können sich aber auch erste Informationen über den Online-Ratgeber zur BMS holen. Sie
erfahren, ob Sie überhaupt Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung haben könnten, wo
Sie den Antrag stellen müssen und welche Dokumente Sie zur Antragstellung vorlegen müssen.
Zusätzlich erteilt das AMS grundlegende Informationen zur bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Je nach Vereinbarung mit den Bundesländern gibt auch das AMS erstmalige Anträge zur
bedarfsorientierten Mindestsicherung aus und nimmt sie auch entgegen.
Telefonische Auskünfte erhalten Sie am Sozialtelefon des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales
und Konsumentenschutz (BMASK) unter 0800 20 16 11 (Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr)
http://www.help.gv.at/ (Mindestsichernde Leistungen, Beratung und Betreuung)
https://www.sozialministerium.at/ (Bedarfsorientierte Mindestsicherung)
http://www.ams.at/ (Bedarfsorientierte Mindestsicherung)
http://www.ams.at/ (Basisinfo zur bedarfsorientierten Mindestsicherung)
http://expert.bmask.gv.at/ (Online-Ratgeber bedarfsorientierte Mindestsicherung)
http://medienservicestelle.at/migration_bewegt/ (Bezug von BMS bei
subsidiär Schutzberechtigten)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
86
9. LEBEN MIT KINDERN
9.1
Mutterschutz
9.1.1
Angestellte/Arbeiterinnen/Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte
Der Mutterschutz für schwangere Frauen beginnt in der Regel acht Wochen vor der Geburt und
endet acht Wochen nach der Geburt. In diesem Zeitraum herrscht absolutes Beschäftigungsverbot,
damit Mutter und Kind vor schädlichen Einflüssen geschützt sind.
Das Arbeitsverhältnis für unselbstständig erwerbstätige Frauen besteht während dieser Zeit weiter
fort, d.h. Sie bleiben weiterhin angestellt.
Wenn Frauen von ihrer Schwangerschaft erfahren, sollten sie dies ihrer Arbeitgeberin/ihrem
Arbeitgeber melden. Ab dieser Meldung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Während des Mutterschutzes und der anschließenden Zeit ist eine Kündigung bzw. eine Entlassung
nur in besonderen Fällen (z.B. Betriebsstilllegung) und unter Zustimmung des Gerichtes möglich.
Während der Schutzfrist erhalten Angestellte und Arbeiterinnen unter bestimmten Voraussetzungen
Wochengeld. Die Höhe des Wochengeldes berechnet sich nach dem durchschnittlichen
Nettoverdienst der letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist plus einem Zuschlag
für Sonderzahlungen.
Anspruch auf Wochengeld haben auch geringfügig Beschäftigte, die selbstversichert sind. In
diesem Fall beträgt das tägliche Wochengeld 8,91 Euro (2016).
Informationen über die Höhe des Wochengeldes sind bei der jeweilig zuständigen Krankenkasse
erhältlich.
Zuständige Behörde:
Krankenkasse
http://www.help.gv.at/ (Geburt)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Wochengeld)
9.1.2
Freie Dienstnehmerinnen und Werkunternehmerinnen
Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld. Auch freie
Dienstnehmerinnen sind Sie acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt freigestellt, d.h. sie
müssen nicht arbeiten.
Informationen über die Höhe des Wochengeldes sind bei der jeweilig zuständigen Krankenkasse
erhältlich.
Zuständige Behörde:
Krankenkasse
https://www.help.gv.at/ (Vor der Geburt)
https://www.help.gv.at/ (Wochengeld)
http://www.arbeiterkammer.at/(Wochengeld)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Broschüre: Freie Dienstnehmer/freie Dienstnehmerinnen)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
87
9.1.3
Selbstständig Erwerbstätige
Für selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, ist Betriebshilfe vorgesehen,
das heißt, für den Betrieb wird eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung gestellt. Unter bestimmten
Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Wochengeld. Die Auszahlung des Wochengeldes
gilt insbesondere für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (Neue
Selbstständige).
Betriebshilfe/Wochengeld wird allerdings nur dann gewährt, wenn die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung aufrecht bleibt. Die Höhe des Wochengeldes beträgt in diesem Fall € 52,69
pro Tag (2016).
Zuständige Behörde:
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft
http://www.svagw.at/ (Wochengeld und Betriebshilfe)
https://www.usp.gv.at (Mutterschaftsleistungen für Unternehmerinnen)
9.1.4
Mutter-Kind-Pass
Zu Beginn der Schwangerschaft erhalten werdende Mütter einen Mutter-Kind-Pass, in den
Vorsorgeuntersuchungen des Ungeborenen und der Mutter sowie Vorsorgeuntersuchungen und
Impfungen des Säuglings und Kleinkindes eingetragen werden. Der Mutter-Kind-Pass ist bei
Gynäkologinnen/Gynäkologen, bei praktischen Ärztinnen/Ärzten, in den Bezirksgesundheitsämtern,
in den Fachambulatorien der Gebietskrankenkasse, in den Ambulanzen von Krankenhäusern mit
Geburtshilfe-Abteilungen und in den Schwangerenberatungsstellen erhältlich.
Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
betreuungsgeldes.
sind
Voraussetzung
für
den
Erhalt
des
Kinder-
Auch Frauen und Kinder, die nicht versichert sind und für die auch als Angehörige kein Anspruch
besteht, und Frauen, die Leistungen aus der Grundversorgung oder aus der bedarfsorientierten
Mindestsicherung beziehen, können sich kostenlos im Rahmen des Mutter-Kind-Passes
untersuchen lassen.
http://www.help.gv.at/ (Vor der Geburt)
http://www.bmg.gv.at/ (Mutter-Kind-Pass)
http://www.bmg.gv.at/ (Broschüre: Unser Baby kommt)
9.2
Vor der Geburt
Suchen Sie so früh wie möglich ein Krankenhaus mit Geburtenabteilung aus, in dem Sie Ihr Baby
auf die Welt bringen werden, damit ein Bett für die Geburt reserviert werden kann.
Sie können Ihr Baby aber auch ambulant entbinden. Das bedeutet, dass Sie das Krankenhaus
schon Stunden nach der Geburt wieder verlassen können. Sie und Ihr Baby werden dann zu Hause
von einer Hebamme und einer Kinderärztin/einem Kinderarzt betreut. Auch in diesem Fall müssen
Sie sich rechtzeitig in der Geburtenabteilung Ihres Krankenhauses anmelden.
Wenn Sie zu Hause entbinden wollen, besprechen Sie das mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt und suchen
Sie sich eine Hebamme, die Ihnen bei der Geburt hilft.
http://kliniksuche.at/ (Krankenhaussuche)
https://www.gesundheit.gv.at/ (Geburtshilfe und Geburtsbetreuung)
http://www.hebammen.at/ (Hebammensuche)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
88
9.3 Nach der Geburt
Nach der Geburt müssen einige Behördenwege erledigt werden. Ihr Baby braucht eine Geburtsurkunde,
einen Meldezettel, einen Aufenthalt, es muss sozialversichert werden etc. Fast alle Behördenwege
können nach der Geburt beim Standesamt, das für den Geburtsort zuständig ist, erledigt
werden. Da die Ausfertigung der Dokumente üblicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt, können
diese in der Regel nicht sofort ausgestellt werden.
https://www.help.gv.at/ (Checklist – Behördenwege nach der Geburt)
9.4
Elternkarenz, Kinderbetreuungsgeld und Elternteilzeit
Unter Elternkarenz/Karenz versteht man den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Dienstfreistellung
nach der Geburt eines Kindes (auch für Adoptiveltern und ab 1.1.2016 auch für Pflegeeltern, für
letztere aber nur, wenn die Pflege unentgeltlich erfolgt) und nach Beendigung des Mutterschutzes.
Die arbeitsrechtlich durch Kündigungs- und Entlassungsschutz abgesicherte Karenz dauert maximal
bis zum Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes. Wollen Sie darüber hinaus in Karenz gehen, ist
eine schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unbedingt erforderlich.
In der Karenzzeit erhalten Sie keine Entgeltzahlungen, Sie können aber, wenn die Voraussetzungen
erfüllt werden, Kinderbetreuungsgeld (KBG) beziehen. Es gebührt allen Kindern, auch Pflege- und
Adoptivkindern.
Hinweis: Kinderbetreuungsgeld erhalten Asylberechtigte, ab dem Monat des positiven
Asylbescheides, und erwerbstätige subsidiär Schutzberechtigte, die keine Leistungen aus der
Grundversorgung beziehen.
Karenz kann entweder nur von einem Elternteil oder abwechselnd von beiden Elternteilen in Anspruch
genommen werden.
Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben keinen Anspruch auf Karenz aber auf
Kinderbetreuungsgeld, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Achtung: Mit 1. Jänner 2017 tritt eine Änderung des Kinderbetreuungsgeld-Gesetzes in Kraft.
Wesentliche Änderungen: https://www.help.gv.at/
2016 gilt:
Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei der Antrag­
stellung kann zwischen mehreren Modellen (vier pauschale Modelle, ein einkommensabhängiges
Modell) gewählt werden. Bei erstmaliger Antragstellung ist eine Änderung der gewählten Variante
binnen 14 Tagen möglich.
Voraussetzungen zum Erhalt des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes:
Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (zusätzlich idente Hauptwohnsitzmeldungen von
Bezieher/in und Kind erforderlich)
Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind,
wenn der Lebensmittelpunkt in Österreich ist: Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie
ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen als zu einem anderen Staat.
Durchführung und Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
89
Zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld können pro Jahr bis zu € 16.200 Euro dazuverdient werden.
Achtung: Wenn Sie zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld bedarfsorientierte Mindestsicherung
beziehen und dazuverdienen, kann der Anspruch auf Mindestsicherung verloren gehen, bzw.
muss die BMS bei gleichzeitigem Bezug zurückbezahlt werden. Auch wenn Sie am Jahresende
die Zuverdienstgrenze überschritten haben, müssen Sie das Kinderbetreuungsgeld, das über der
Zuverdienstgrenze liegt, zurück bezahlen.
Für das einkommensabhängige Modell gelten noch zusätzliche Voraussetzungen, wie
z.B. vorangegangene Erwerbstätigkeit.
Die Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Modell für den Bezugszeitraum beträgt
6.400 Euro.
Bekanntgabe der Karenzzeiten bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber:
Nimmt die Mutter zuerst die Karenz in Anspruch, muss sie ihre Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber
spätestens am letzten Tag des Mutterschutzes darüber informieren, ob bzw. wie lange sie Karenz in
Anspruch nehmen möchte.
Nimmt der Vater zuerst die Karenz in Anspruch, muss er die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
spätestens acht Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz informieren.
Nimmt der Vater erst zu einem späteren Zeitpunkt Karenz in Anspruch und löst die Mutter ab, soll er
seine Karenz frühestens vier Monate vor Beginn der gewünschten Karenz an die Arbeitgeberin/den
Arbeitgeber melden, um Kündigungsschutz zu erhalten.
Achtung: Kinderbetreuungsgeld erhält man nur für das jüngste Kind. Wird in der Zeit des
Bezuges ein weiteres Kind geboren, so endet ab der Geburt der Anspruch für das ältere Kind. Das
Kinderbetreuungsgeld wird dann für das Neugeborene ausbezahlt. Die weitere Geburt ist sofort
der zuständigen Krankenkasse zu melden (Meldepflicht). Für Mehrlingsgeburten gelten besondere
Regelungen.
Antrag:
Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Stellen Sie den
Antrag mittels Antragsformular bei der zuständigen Krankenkasse, auch wenn Sie noch keine
Familienbeihilfe beziehen. Das Formular liegt dort auf. Das Antragsformular muss vollständig
ausgefüllt und unterschrieben im Original bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Vergessen
Sie nicht, die erforderlichen Unterlagen beizulegen.
Bitte lesen Sie das Informationsblatt des Bundesministeriums für Familien und Jugend zum
Kinderbetreuungsgeld, dessen Kenntnisnahme Sie mit Ihrer Unterschrift am Antragsformular
bestätigen.
Erforderliche Unterlagen:
Geburtsurkunde des Kindes
Reisepass der Antragstellerin/des Antragsstellers und
Asylzuerkennungsbescheide von asylberechtigten Antragstellerinnen/asylberechtigten
Antragstellern und Bescheide des Kindes oder
Nachweis des subsidiären Schutzes für Antragsteller/in und Kind
Meldezettel
Eventuell Mitteilung über die Zuerkennung von Familienbeihilfe
Zuständige Behörde:
Krankenkasse (in Wien: Kundencenter für Kinderbetreuungsgeld) 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
90
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Sozialberatung oder bei der zuständigen
Krankenkasse.
http://www.arbeiterkammer.at/(Eltern-Karenz)
http://www.help.gv.at/ (Kinderbetreuungsgeld)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Broschüre: Kinderbetreuungsgeld)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld)
https://www.sozialversicherung.at/ (Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstrechner online)
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
Alleinstehende Elternteile bzw. Familien ohne oder mit geringem Einkommen können eine Beihilfe
zum Kinderbetreuungsgeld beantragen. Auch die Beihilfe wird bei der zuständigen Krankenkasse
beantragt.
https://www.help.gv.at/ (Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld – Beantragung)
http://www.bmfj.gv.at/ (Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld)
Bezieher/innen von Kinderbetreuungsgeld und deren Kinder sind krankenversichert.
Während des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld oder im Anschluss an den Bezug von
Kinderbetreuungsgeld können Sie beim AMS um Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ansuchen,
wenn Sie bereits unselbstständig erwerbstätig waren.
http://www.bmfj.gv.at/ (Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosenversicherung)
Elternteilzeit:
Unter Elternteilzeit wird ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen
Arbeitszeit bzw. auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit verstanden. Die Elternteilzeit
besteht unter bestimmten Voraussetzungen längstens bis zum siebten Geburtstag des Kindes.
Das ist allerdings nur möglich, wenn
der Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter/innen hat
und das Arbeitsverhältnis zu Beginn der Elternteilzeit ununterbrochen mindestens drei Jahre
gedauert hat (inklusive Mutterschutz und Karenz)
der Elternteil, der Elternteilzeit beantragt, im gleichen Haushalt mit dem Kind lebt
Die Bedingungen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) müssen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber
vereinbart werden.
Besteht kein Anspruch auf Elternteilzeit, kann sie längstens bis zum vierten Geburtstag vereinbart
werden.
http://www.arbeiterkammer.at/ (Elternteilzeit)
http://www.sozialministerium.at/ (Elternteilzeit)
9.5
Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe ist eine Leistung, die ausbezahlt wird um Eltern mit Kindern das Leben finanziell
zu erleichtern. Die Familienbeihilfe wird unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern
ausbezahlt.
Hinweis: Familienbeihilfe erhalten Asylberechtigte, ab dem Monat des positiven Asylbescheides,
und erwerbstätige subsidiär Schutzberechtigte, die keine Leistungen aus der Grundversorgung
beziehen. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
91
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht in der Regel für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich
haben.
Antrag:
Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für fünf Jahre
ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular und die
notwendigen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen:
Geburtsurkunde des Kindes
Konventionspass/Karte für Asylberechtigte oder Karte über subsidiären Schutz
Asylzuerkennungsbescheide von asylberechtigten Antragstellerinnen/asylberechtigten
Antragstellern und Bescheide des Kindes oder
Nachweis des subsidiären Schutzes für Antragsteller/in und Kind
Meldezettel
Zuständige Behörde:
Wohnsitzfinanzamt
Anspruchsberechtigt sind Sie für
minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Kinder, die bereits 18 Jahre sind, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium,
Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden
Für erheblich behinderte Kinder kann zeitlich unbegrenzt Familienbeihilfe bezogen werden.
Die erhebliche Behinderung muss über ein ärztliches Attest nachgewiesen werden
Es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, die eine Berufsausbildung absolvieren. Wenn bestimmte Voraussetzungen
vorliegen, kann die Familienbeihilfe bis 25 Jahre bezogen werden.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden eigene Einkünfte des Kindes (z.B. Lehrlingsentschädigung)
nicht berücksichtigt. Ältere Kinder dürfen in der Regel nur eine bestimmte Summe jährlich
dazuverdienen, um die Familienbeihilfe nicht zu verlieren.
Die Höhe der Familienbeihilfe hängt vom Alter des Kindes ab. Dazu kommen noch
Kinderabsetzbeträge und Zuschläge, wenn zwei oder mehreren Kindern oder einem oder
mehreren behinderten Kindern Unterhalt gewährt wird. Die Summe der Familienbeihilfe kann über
den Familienbeihilfe-Rechner ermittelt werden.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat jener Elternteil im gemeinsamen Haushalt, der diesen überwiegend
führt.
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird im September für Schulkinder ein Schulstartgeld in der
Höhe von 100 Euro für jedes Kind bis zum 15. Lebensjahr ausbezahlt. Dafür ist kein Antrag zu stellen.
Die Familienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt.
Nähere Informationen zur Höhe der Familienbeihilfe, zu Kinderabsetzbeträgen und Zuschlägen
erhalten Sie auch bei Ihrer Sozialberatung oder beim zuständigen Finanzamt.
https://www.help.gv.at/ (Familienbeihilfe)
http://www.bmfj.gv.at/ (Familienbeihilfe)
http://www.help.gv.at/ (Mehrkindzuschlag)
https://www.help.gv.at/ (Familienbeihilfe für Studierende)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Familienbeihilfe und Familienbeihilfe-Rechner)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
92
10.BILDUNGSWESEN
Bildung ist in Österreich für Frauen und Männer gleichermaßen wichtig. Sowohl Mädchen als auch
Burschen können nach Beendigung der Schulpflicht einen Beruf lernen, weiter in die Schule
gehen, eine Universität besuchen oder auch außerhalb von Universitäten in Einrichtungen der
Erwachsenenbildung (z.B. an Volkshochschulen, Berufsförderungsinstituten) lernen. In Österreich
gibt es viele öffentliche Schulen, die eine guten Ruf genießen. Der Besuch öffentlicher Schulen
kostet nichts, zu bezahlen sind aber unter Umständen Beiträge für Exkursionen, Materialien etc. In
vielen Fällen gibt es die Möglichkeit der sozialen Ermäßigungen.
Der Besuch von Privatschulen ist mit Kosten verbunden, in Einzelfällen sind auch Kostenreduktionen
möglich.
Auch Erwachsene haben die Möglichkeit einen neuen Beruf zu lernen oder eine neue Ausbildung
zu absolvieren oder zu studieren. In diesem Sinn spricht man auch von Lebenslangem Lernen,
das sich nicht nur auf das Erlernen von Berufen und das Absolvieren einer Aus- und Weiterbildung
bezieht, sondern auch die Ausweitung von persönlichen, sozialen und partizipativen Perspektiven in
allen Lebensphasen des Erwachsenenalters einbezieht.
10.1
Bildung und Ausbildung in Österreich – ein Überblick
http://www.bildungssystem.at/ (Siehe Grafik am Ende des Kapitels)
http://www.bildungssystem.at/ (das österreichische Bildungssystem in mehreren Sprachen!)
10.1.1 Vorschulische Betreuung
Die Betreuung von Kleinkindern und Vorschulkindern findet für Babys und Kleinkinder bis zu drei
Jahren in so genannten Kinderkrippen, für ältere Kinder in öffentlichen und privaten Kindergärten/
Kindergruppen und Vorschulen statt. Der Bedarf an Kinderkrippen und Kindergärten ist oft größer
als das Angebot.
Kleinkinder werden auch – besonders in Kleinstädten und in ländlichen Regionen – in Kleinstgruppen
von so genannten „Tageseltern“ betreut. Der Besuch von Kinderkrippen und die Betreuung durch
Tageseltern sind mit Kosten verbunden.
Viele Kinder besuchen ab dem 3. Lebensjahr den Kindergarten. Auch der Besuch von öffentlichen
Kindergärten vor dem 5. Lebensjahr ist in den meisten Bundesländern zu bezahlen. Die Höhe
der Kindergartenbeiträge (Elternbeiträge) hängt in vielen Fällen vom Einkommen der Eltern ab. In
Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, im Burgenland und in Tirol ist der Besuch öffentlicher
Kindergärten kostenlos oder es werden Kosten zum Teil rückerstattet.
Das verpflichtende Kindergartenjahr vor dem Schuleintritt ist kostenlos. Das bedeutet, dass
alle Kinder im Alter von 5 bis 6 Jahren den Kindergarten besuchen (20 Wochenstunden ohne
Mittagessen) müssen. Dort treffen sie auf viele andere Kinder, sie können gemeinsam spielen und
Deutsch lernen.
Kinder, die über die Mittagszeit hinaus den Kindergarten besuchen, erhalten dort ein Mittagessen.
Erkundigen Sie sich rechtzeitig, ob auf die Essensgewohnheiten Ihres Kindes (z.B. fleischlos,
kein Schweinefleisch) Rücksicht genommen werden kann. Das Mittagessen ist entweder in den
Kindergartenbeiträgen enthalten oder muss extra bezahlt werden.
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
93
10.1.2 Schule (Primarstufe und Sekundarstufe 1)
Kinder, die dauerhaft in Österreich wohnen, sind in der Regel ab dem 6. Lebensjahr schulpflichtig.
Die Schulpflicht in Österreich dauert neun Jahre (vom 6. bis zum 15. Lebensjahr). Mädchen und
Burschen werden in der Regel gemeinsam unterrichtet. Im Unterrichtsfach Bewegung und Sport
werden Mädchen und Burschen ab der Sekundarstufe 1 (5. Schulstufe) getrennt unterrichtet.
Bewegung und Sport ist ein Pflichtfach und muss daher besucht werden.
Der Religionsunterricht kann nach der Religion des Kindes gewählt werden. Kinder können von
Ihren Eltern auch vom Religionsunterricht abgemeldet werden.
Die ersten vier Jahre der Schulpflicht werden in der Volksschule/Grundschule (Primarstufe)
verbracht, danach kann entweder eine Hauptschule bzw. eine kooperative Mittelschule, eine
Neue Mittelschule oder die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule besucht werden
(Sekundarstufe 1).
In Österreich werden im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe 1 ganztägige Schulformen
(Unterricht, Lern- und Freizeitaktivitäten wechseln sich ab) oder eine Nachmittagsbetreuung
(Freizeit- und Lernaktivitäten) an der Schule oder in der Nähe der Schule angeboten. Hier können
die Kinder unterstützt durch Pädagoginnen/Pädagogen oder Nachmittagsbetreuer/innen lernen und
ihre Hausübung machen.
Bei beiden Formen werden die Kinder von Montag bis Donnerstag bis mindestens 16 Uhr, an Freitagen
bis mindestens 14 Uhr betreut. Die Höhe des Selbstkostenanteils für Essen und Freizeitbetreuung
ist unterschiedlich hoch.
Das letzte Schuljahr in der Pflichtschule kann in einer Polytechnischen Schule oder in
weiterführenden berufsbildenden Schulen, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule
oder in einem Oberstufengymnasium absolviert werden. Die Polytechnische Schule bereitet mit
Praktika und Berufskundeunterricht auf Lehrausbildungen oder berufsbildende Schulen vor.
Für Kinder mit geistiger und/oder körperlicher Beeinträchtigung oder mit massiven Lerndefiziten gibt
es Schulsonderformen (Sonderpädagogik/Inklusive Bildung) für die ersten acht bis neun Jahre
ihrer Schulbildung („Schulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“). In der neunten Schulstufe kann
alternativ ein sogenanntes Berufsvorbereitungsjahr absolviert werden. Im Anschluss daran ist eine
integrative Berufsausbildung möglich.
Hinweis: Damit der Kindergarten- und Schulbesuch Ihrer Kinder erfolgreich verläuft, ist es für Sie
als Eltern wichtig mit Kindergarten und Schule zusammenzuarbeiten. Es gibt Elternabende an
denen Sie die Möglichkeit haben mit der Kindergärtnerin/dem Kindergärtner bzw. mit Lehrerinnen/
Lehrern über die Lernfortschritte Ihrer Kinder zu sprechen. Wenn Sie etwas nicht verstehen, können
Sie nachfragen oder Sie nehmen eine erwachsene Person Ihres Vertrauens mit, die Ihnen bei
der Übersetzung hilft. Es gibt immer wieder Schulveranstaltungen (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterveranstaltungen etc.) an denen Eltern teilnehmen können. Das sollten Sie auch im Interesse
Ihres Kindes tun.
10.1.3 Weiterführende Schulen (Sekundarstufe 2) und Lehre
Nach der neunten Schulstufe hat eine Jugendliche/ein Jugendlicher die Möglichkeit, eine Berufs­
ausbildung in Form einer Lehre (siehe Kapitel 10.5) zu absolvieren, arbeiten zu gehen oder eine
weiterführende Schule zu besuchen.
Berufsbildende mittlere Schulen, Gesundheits- und Krankenpflegeschulen sowie die Ausbildungen
in Gesundheitsberufen und berufsbildenden höheren Schulen berechtigen je nach Schulart
zur einschlägigen Berufsausbildung in ein oder mehreren Berufen. Absolventinnen/Absolventen
berufsbildender mittlerer Schulen können über einen Aufbaulehrgang die Diplom- und Reifeprüfung
nachholen. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
94
Der Abschluss allgemeinbildender und berufsbildender höherer Schulen, je nach Schulform
mit Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung, berechtigt zum Besuch von Pädagogischen
Hochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten etc., d.h. Einrichtungen der tertiären
Ausbildung.
Jugendliche und Erwachsene, die über keine Reifeprüfung (in Österreich auch Matura genannt)
verfügen, können den Zugang zu tertiären Ausbildungen auf dem zweiten Bildungsweg
(Studienberechtigungsprüfung, Berufsreifeprüfung, Berufsmatura, Externisten-Matura)
nachholen.
Hinweis: Es gibt für Schüler/innen mit anderen Erstsprachen als Deutsch spezielle Förder­
maßnahmen. So finden beispielsweise Deutschkurse für schulpflichtige Kinder während der
Unterrichtszeit und/oder am Nachmittag in der Schule statt. Fragen Sie an der jeweiligen Schule
nach.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass Ihre Kinder an Ihrer Schule zusätzlich Unterricht in Ihrer
Muttersprache (Erstsprache) erhalten. Es ist wichtig, dass ihr Kind seine Erstsprache nicht vergisst.
Fragen Sie auch hier nach, ob es ein muttersprachliches Angebot an der Schule Ihrer Wahl gibt.
http://www.startwien.at/de/asyl (Wiener Info-Module zum Thema Bildung in
den Erstsprachen: farsi/dari, arabisch)
https://www.help.gv.at/ (Kindergärten)
https://www.help.gv.at/ (Formen der Kinderbetreuung)
https://www.help.gv.at/ (ganztägige Schulformen und Nachmittagsbetreuung)
https://www.oead.at/ (Das österreichische Bildungssystem)
http://www.bildungssystem.at (Grafik: Das österreichische Bildungssystem)
http://www.help.gv.at/ (Schule – ausführliche Informationen über
das österreichische Schulsystem)
https://www.bmb.gv.at/ (Bildungswesen in Österreich)
http://www.elternweb.at/ (Schularten)
https://www.bmb.gv.at/ (Schulverzeichnisse)
https://www.bmb.gv.at/ (Schul- und Bildungsführer)
https://www.bmb.gv.at/ (Schulservicestellen)
https://www.help.gv.at/ (Schüler/innen mit anderen Erstsprachen als Deutsch)
https://www.bmb.gv.at/ (muttersprachlicher Unterricht, Unterricht – mehrsprachig)
http://www.herold.at/ (Schulen mit ausländischem Lehrplan in Wien)
http://www.erwachsenenbildung.at/
(Studienberechtigungsprüfung, Berufsreifeprüfung, Externisten-Matura)
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/ (Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung
und Wirtschaft – Universitäten etc.)
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/studieren-in-oesterreich/ (Studieren in
Österreich)
http://www.help.gv.at/ (Studienbeitrag)
Bundesministerien:
http://www.bmb.gv.at (Bundesministerium für Bildung – Bildung)
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/ (Studium)
10.2 Unterricht und Ferienzeiten
In Österreich ist das Schuljahr in zwei Teile (Semester) aufgeteilt.
In den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland beginnt die Schule am ersten Montag
im September, in den anderen Bundesländern startet das Schuljahr am zweiten Montag im September.
Das Schuljahr endet mit Ende Juni bzw. Anfang Juli des darauffolgenden Jahres. Zwischen den
Schuljahren liegen 9 Wochen Sommerferien. In jeder Schule gibt es außerdem Weihnachtsferien
(zwischen 24. Dezember und 6. Jänner) und Osterferien (Dauer: 1,5 Wochen). 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
95
Darüber hinaus gibt es sogenannte schulautonome Tage. Jede Schule kann selbst entscheiden,
wann sie diese zusätzlichen Tage schulfrei gibt.
Das erste Semester endet im Februar, das zweite Semester startet ebenfalls im Februar, dazwischen
liegt eine Woche Semesterferien.
Gesetzliche Feiertage sind unterrichtsfrei.
Der Unterrichtsbeginn ist in der Regel um 8.00 Uhr, es gibt aber auch Schulen, die schon um
7.30 Uhr oder erst um 8.30 Uhr mit dem Unterricht starten.
http://feiertage-2016.at/schulferien-oesterreich-2016/ (Schulferien und Feiertage in Österreich)
10.3 Schulnachricht und Jahreszeugnis
Am Ende der Semesterferien erhalten Schüler/innen der Sekundarstufe 1 und Sekundarstufe 2
eine sogenannte Semesternachricht. Am Ende eines Schuljahres erhalten die Schüler/innen
Jahreszeugnisse. Semesternachricht und Jahreszeugnis informieren über die erbrachten Leistungen
in den einzelnen Unterrichtsgegenständen. Die Leistungen der Schüler/innen werden beurteilt und
in folgende Beurteilungsstufen (Schulnoten) eingeteilt: Sehr gut=(1), Gut=(2), Befriedigend= (3),
Genügend= (4), Nicht genügend= (5).
Mit „Sehr gut‘‘ sind Leistungen zu beurteilen, wenn Schüler/innen die Anforderungen des Lehrstoffes
mit „weit über das Wesentliche“ hinausgehendem Ausmaß erfüllt haben und ihr Wissen und Können
eigenständig auf für sie neuartige Aufgaben anwenden können.
Mit „Nicht genügend‘‘ werden Leistungen beurteilt, mit denen Schüler/innen wesentliche Anforderungen
des Lernstoffes nicht oder nicht ausreichend erfüllt haben bzw. ihr Wissen und Können nicht ohne
wesentliche Hilfe anwenden können.
Dazwischen liegen die Beurteilungsstufen „Gut“ bis „Genügend“.
In vielen Volksschulen wird überwiegend verbal beurteilt. Die verbale Beurteilung soll Kinder und
Eltern ausführlicher über die Leistung informieren. In diesem Sinne soll die verbale Beurteilung
Formulierungen finden, die allgemein verständlich, inhaltlich wertvoll und wertschätzend formuliert
sind. In der Volksschule gibt es noch weitere Formen der Leistungsbeurteilung wie z.B. das
Pensenbuch
https://www.bmb.gv.at/ (Leistungsfeststellung und -beurteilung in der Schule)
10.4 Anmeldung in Kindergarten und Schule
Erkundigen Sie sich rechtzeitig am Gemeindeamt, im zuständigen Magistrat oder im Kindergarten
bzw. in der Schule Ihrer Wahl, ab wann und wie lange Sie Ihr Kind im Kindergarten oder in der
Volksschule anmelden können (Anmeldefristen/Einschreibefristen). In der Volksschule werden die
Einschreibefristen auch Schüler/inneneinschreibung genannt. In der Regel melden Eltern ihre
Kinder in der Volksschule in ihrer Nähe an.
Für Kinder, die bis zum 31. August eines Jahres sechs Jahre alt geworden sind, beginnt mit dem
ersten Montag (in Wien, Niederösterreich, Burgenland) bzw. mit dem zweiten Montag im September
(alle anderen Bundesländer) die allgemeine Schulpflicht in der Volksschule.
Die Entscheidung über die Aufnahme in die Volksschule liegt bei der jeweiligen Landesschulinspektorin/
dem jeweiligen Landesschulinspektor. Dies gilt jedoch nur für die öffentlichen Schulen.
Bei der Anmeldung an Privatschulen sollten Sie Kontakt mit der Direktion aufnehmen. Die
meisten Privatschulen sind konfessionelle Schulen, daneben gibt es auch einige Schulen, die
nach einem eigenen Unterrichtsplan unterrichten. Nicht alle Privatschulen haben ein sogenanntes
„Öffentlichkeitsrecht“. Zeugnisse von Schulen ohne Öffentlichkeitsrecht werden oft nicht anerkannt
oder es werden keine Zeugnisse ausgestellt. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
96
Wenn Sie Ihr Kind trotzdem in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht anmelden wollen, müssen
Sie eine „Anmeldung zum Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht“ bei der
zuständigen Landesinspektorin/dem zuständigen Landesinspektor beantragen.
Bitte nehmen Sie Ihr Kind zur Schüler/inneneinschreibung mit, damit sich die Schuldirektorin/
der Schuldirektor einen ersten Eindruck von Ihrem Kind verschaffen kann. Bei der Schüler/
inneneinschreibung wird auch die Schulreife des Kindes festgestellt. Über verschiedene
Aufgabenstellungen wird herausgefunden, wo Ihr Kind in seiner körperlichen, kognitiven, emotionalen
und sozialen Entwicklung steht. Die schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, müssen
in die Vorschulstufe aufgenommen werden.
Unterlagen: Welche Unterlagen und Dokumente (Meldezettel, Ausweis etc.) Sie zur Schüler/
inneneinschreibung mitnehmen müssen, erfahren Sie an der jeweiligen Schule.
In Wien erhalten die Eltern schulpflichtiger Kinder einen Brief vom Stadtschulrat, durch den sie
informiert werden, wann die Schüler/inneneinschreibungen stattfinden und welche Dokumente dabei
mitzubringen sind. Außerdem liegt ein Informations- und Anmeldeblatt für eine ganztägige Betreuung
in der Schule bei.
Die Anmeldung in Schulformen nach der Volksschule (siehe Kapitel 10.1) erfolgt in vielen Fällen
in den ersten zwei Wochen nach den Semesterferien der 4.Schulstufe. Erkundigen Sie sich bei der
jeweiligen Schulservicestelle in Ihrem Bundesland, wann genau die Schulanmeldung beginnt oder
endet. Wenn Ihr Kind schon in die Volksschule geht, fragen Sie bei der Lehrerin/beim Lehrer nach.
Wichtig: Schulpflichtige Kinder können auch während des Schuljahres mit der Schule beginnen.
Melden Sie sich bei der Schulservicestelle und fragen Sie nach, wo es einen Schulplatz für Ihr Kind
gibt.
Kinder und Jugendliche, die noch nicht ausreichend Deutsch sprechen können, um dem Unterricht
folgen zu können, werden als außerordentliche Schüler/innen aufgenommen.
Die Leistungen der außerordentlichen Schüler/innen werden unter Berücksichtigung ihrer
Sprachschwierigkeiten beurteilt.
https://www.help.gv.at/ (Anmeldung in die Volksschule)
https://www.schule.at (Schulreife)
https://www.bmb.gv.at/ (Schulservicestellen in den Bundesländern)
http://www.grg23vbs.ac.at/ (außerordentliche Schüler/innen)
10.5
Berufliche Erstausbildung – Lehre
Berufsausbildungen können in Österreich entweder in Form einer Lehre oder in Form einer
schulischen Ausbildung (in berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen mit praxisorientiertem
Unterricht) absolviert werden.
In Österreich wird in etwa 200 Lehrberufen ausgebildet. Jugendliche, die eine Lehre absolvieren,
erlernen ihren Beruf in einem Unternehmen bzw. in einem Betrieb und besuchen gleichzeitig die
Berufsschule (duales Ausbildungssystem). Eine Lehre dauert je nach Lehrberuf zwischen zwei
und vier Jahren und endet mit der Lehrabschlussprüfung.
Zu Beginn der Lehre muss ein Lehrvertrag unterschrieben werden. Er wird zwischen der
Jugendlichen/dem Jugendlichen (Lehrling) und der Lehrberechtigten/dem Lehrberechtigten schriftlich
abgeschlossen und regelt u.a. die Dauer der Lehrzeit. Bei Minderjährigen muss auch die gesetzliche
Vertreterin/ der gesetzliche Vertreter unterschreiben.
Für Lehrlinge gelten das Berufsausbildungsgesetz und der jeweilige Kollektivvertrag.
Lehrlinge unterliegen besonderen Bestimmungen (Kündigungsschutz, Arbeitszeit, spezielle
Jugendschutzbestimmungen etc.). 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
97
Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Lehrberufe werden österreichweit durch so genannte
Berufsbilder reglementiert.
Lehrlinge erhalten kein Gehalt, sondern eine Lehrlingsentschädigung, die in der Regel
monatlich ausbezahlt wird. Die Höhe der Lehrlingsentschädigung hängt von Kollektivverträgen und
Betriebsvereinbarungen ab. Jeder Lehrling hat Anspruch auf 30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage Urlaub
im Jahr.
Um eine Lehrstelle zu finden ist es sinnvoll, sich an die nächstgelegene Geschäftsstelle des AMS zu
wenden.
http://www.arbeiterkammer.at/ (Lehre)
http://www.bmwfw.gv.at/ (Liste der Lehrberufe von A–Z)
http://www.bmwfw.gv.at/ (Lehrlings- und Berufsausbildung)
http://www.arbeiterkammer.at (AK – Arbeiterkammer Österreich)
http://www.oegb.at (ÖGB – Österreichischer Gewerkschaftsbund)
http://www.ams.at (AMS – Arbeitsmarktservice Österreich)
https://www.wko.at/ (Bundeswirtschaftskammer)
Viele Jugendliche mit Migrationshintergrund, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind bei
Ihrem Einstieg in den Arbeitsmarkt von Ausgrenzung und Diskriminierung aufgrund ihrer Herkunft,
Hautfarbe, Sprache, Religion oder auch wegen ihres Namens betroffen.
Die Broschüre „know your rights. Was tun gegen Diskriminierung in Arbeitswelt, Ausbildung und
Freizeit?“ richtet sich an Lehrlinge und Lehrstellensuchende. Sie klärt darüber auf, bei welchen
Situationen es sich um eine Diskriminierung handelt – und zeigt den Jugendlichen Wege auf, wie sie
im Falle einer Diskriminierung zu ihrem Recht kommen.
http://www.zara.or.at/ (Diskriminierung von Jugendlichen)
http://www.zara.or.at/_wp/wp-content/uploads/2012/01/knowyourrights_pdf.pdf (Broschüre
„know your rights“ – Was tun gegen Diskriminierung in Arbeitswelt, Ausbildung und Freizeit)
Hinweis: Nicht nur Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte dürfen eine Lehre
absolvieren sondern auch junge AsylwerberInnen bis zum 25. Lebensjahr (siehe Kapitel 4.7)
10.6
Aus- und Weiterbildung an Universitäten
Asylberechtigte Personen und subsidiär Schutzberechtigte können auch an österreichischen
Universitäten studieren.
Aufnahmevoraussetzungen:
Für die Aufnahme von ausländischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern als ordentliche Studierende
an den Österreichs Universitäten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein Studienplatz an der Universität für die gewünschten Studien ist vorhanden.
Die Bewerber/innen haben ein Reifezeugnis, das einem österreichischen Reifezeugnis
gleichwertig ist (was entweder durch Abkommen geregelt ist oder vom Rektorat an der
Universität im Einzelfall festgestellt wird, allenfalls mit Auflagen, wie beispielsweise
Sprachkursen), oder die Bewerber/innen können eine Urkunde über den Abschluss eines
mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
vorlegen.
Das Reifezeugnis muss zum direkten Zugang zum entsprechenden Studium an den
Universitäten desjenigen Landes berechtigen, in dem es ausgestellt wurde. Allfällige
studienspezifische Voraussetzungen (z.B. Aufnahmeprüfung) müssen in jenem Staat, in dem
das Reifezeugnis ausgestellt wurde, erfüllt sein. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
98
Gibt es das in Österreich gewünschte Studium im Ausstellungsstaat nicht, so ist der Nachweis
für das fachlich nächstverwandte Studium zu erbringen. Nur wenn dieser Staat keine
Universitäten hat, entfällt dieser Nachweis.
Überdies muss die Bewerberin/der Bewerber über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Gegebenenfalls ist eine Prüfung abzulegen.
Bewerbungsfrist: bis zum 1. Februar oder 1. September
Wenden Sie sich an das zuständige Rektorat oder die Studienabteilung an der jeweiligen Universität.
https://www.help.gv.at/ (Zulassung ausländischer Studierender)
https://www.help.gv.at/ (Checkliste: Studieren und Wohnen in Österreich
für Drittstaatsangehörige
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/ (Bundesministerium für Wissenschaft,
Forschung und Wirtschaft – Universitäten etc.)
Sowohl Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte als auch Asylwerber/innen haben
die Möglichkeit an speziellen für die Zielgruppe zugeschnittenen Kursen, Vorlesungen und
Veranstaltungen an bestimmten Universitäten teilzunehmen.
Wenn Sie keine Dokumente oder Nachweise nach Österreich mitnehmen konnten, Akademiker/
in oder Wissenschaftler/in sind oder in Österreich studieren wollen, wenden Sie sich ebenfalls an
das zuständige Rektorat oder die Studienabteilung an der jeweiligen Universität bzw. an das Projekt
More Uni http://uniko.ac.at/projekte/
Der Status von MORE-Studierenden bedeutet
Zulassung als außerordentliche Studierende/außerordentlicher Studierender
ein unbürokratisches Verfahren zur Feststellung der Qualifikation für die jeweilige
Lehrveranstaltung
Erlass des Studienbeitrags oder kostenlose Kursteilnahme
Zugang zur Bibliothek
Lehrveranstaltungen können mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Diese scheinen auf
einem Zeugnis (transcript of records) auf und dienen als Studienerfolgsnachweis
Unterstützung im Uni-Alltag durch Buddies
Nach Möglichkeit Unterstützung für Fahrkosten und Lehrmaterial
http://uniko.ac.at/ (Angebote an Universitäten für Flüchtlinge – Informationsblatt in arabischer
und englischer Sprache)
10.7
Weiterbildung und Erwachsenenbildung
Laufende Weiterbildung, Lebenslanges Lernen, ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, um beruflich
erfolgreich zu bleiben. Zu den größten Erwachsenenbildungseinrichtungen in Österreich gehören die
Berufsförderungsinstitute (BFI), die Wirtschaftsförderungsinstitute (WIFI) und die Volkshochschulen.
In Einrichtungen der Erwachsenenbildung können Sprachkurse (auch Deutschkurse) besucht
werden, aber auch Schulabschlüsse (z.B. Pflichtschulabschluss) nachgeholt werden oder
Zugänge zu Universitäten und Fachhochschulen erworben werden (Studienberechtigungsprüfung,
Berufsreifeprüfung).
Berufsinfozentren (BIZ und BIWI) bieten sowohl einen umfangreichen Überblick über berufliche und
schulische Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten in Österreich als auch persönliche Beratung zu
individuellen Aus- und Weiterbildungsfragen an. 
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
99
Kostenpflichtige Sprachkurse werden in allen großen Weiterbildungsinstitutionen (WIFI, BFI,
Volkshochschulen) und von Sprachinstituten angeboten.
Anbieter:
Institutionen
Internetadressen
BFI
http://www.bfi.at
WIFI
http://www.wifi.at
Volkshochschulen Burgenland
http://www.vhs-burgenland.at
Volkshochschulen Kärnten
http://www.vhsktn.at/
Verband Niederösterreicher
Volkshochschulen
Verband Oberösterreichischer
Volkshochschulen
http://www.vhs-noe.at
http://www.vhs-verband-ooe.at
Volkshochschule Steiermark
http://www.vhsstmk.at/
Volkshochschule Salzburg
http://www.volkshochschule.at
Volkshochschule Tirol
http://www.vhs-tirol.at
Volkshochschulen Vorarlberg
http://www.vhs-vorarlberg.at/
Die Wiener Volkshochschulen
http://www.vhs.at
Berufsinfozentren (BIZ)
http://www.ams.at/
Berufsinfozentrum der Wiener Wirtschaft
https://www.wko.at/
Sprachschulen/Sprachenlernen
in Kursinstituten
http://www.ikivienna.at/
http://www.berlitz.at/
http://www.actilingua.com/
http://www.ibisacam.at/
http://www.vhs.at
http://www.wifi.at
http://www.bfi.at
10.8 Deutschkurse, Basisbildung und Pflichtschulabschluss
Informieren Sie sich in Beratungsstellen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte wo
in Ihrem Bundesland kostenlose Deutschkurse angeboten werden. Derzeit gibt es für kostenlose
Deutschkurse in einigen Bundesländern längere Wartezeiten.
Deutschkurse auf einen Blick:
http://sprachportal.integrationsfonds.at/ (Informationen in mehreren Sprachen – Farsi/Arabisch)
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte können sich die Kosten von Deutschkursen, die
vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) zertifiziert sind, vorfinanzieren lassen.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin am Welcome Desk in Ihrer Nähe um einen Antrag zur Förderung
Ihres Deutschkurses zu stellen. Bitte bringen Sie alle nötigen Dokumente zur Antragsaufnahme mit
(Konventionspass/Karte für Asylberechtigte; Karte für subsidiär Schutzberechtigte, Asylbescheid;
Meldezettel sowie Kostenvoranschlag für Ihren Deutschkurs; wenn vorhanden AMS-Terminkarte).
Alle Kontaktdaten zu den Welcome Desks in den Integrationszentren finden Sie unter:
http://www.integrationsfonds.at/oeif-standorte/

Leben und Arbeiten in Österreich 2016
100
Österreichischer Integrationsfonds
Öffnungszeiten
Telefonnummer
Integrationszentrum Oberösterreich
Weingartshofstraße 25
4020 Linz
[email protected]
MO–Mi 8:30 bis 16:30 Uhr
DO 8:30 bis 18:30 Uhr
FR 8:30 bis 13:00 Uhr
0732 78 70 43
Integrationszentrum Salzburg
Ernest-Thun-Straße 6
5020 Salzburg
[email protected]
MO–MI 8:30 bis 16:30 Uhr
DO 8:30 bis 18:30 Uhr
0662 876874
FR 8:30 bis 13:00 Uhr
Integrationszentrum Steiermark
Reitschulgasse 19
8010 Graz
[email protected]
MO–MI 8:30–16:30 Uhr
DO 8:30–18:30 Uhr
FR 8:30–13:00 Uhr
0316 84 17 20
Integrationszentrum Kärnten
10. Oktoberstraße 16
9020 Klagenfurt
[email protected]
MO–MI 8:30–16:30 Uhr
DO 8:30–18:30 Uhr
FR 8:30–13:00 Uhr
0463 50 37 81
Integrationszentrum Tirol
Lieberstraße 3
6020 Innsbruck
[email protected]
MO–MI 8:30–16:30 Uhr
DO 8:30–18:30 Uhr
FR 8:30–13:00 Uhr
0512 56 17 71
Integrationszentrum Niederösterreich
Mo–Mi 8:30–16:30
Kugelgasse 8
Do 8:30–18:30
3100 St. Pölten
Fr 8:30–13:00
[email protected]
02742 26527-190
Integrationszentrum Wien
Landstraßer Hauptstraße 26
1030 Wien
[email protected]
01 715 10 51
MO–DO 7:30–18:30 Uhr
FR 7:30 bis 15:30 Uhr
WICHTIG: Die Kurskosten werden vom ÖIF nur bei 80% Anwesenheit übernommen, Fahrtkosten
werden nicht übernommen, außer die Kurse finden in einer anderen Stadt statt.
http://www.integrationsfonds.at/oeif-standorte/ (ÖIF Standorte – Informationen auch
in Arabisch und Farsi)
Zahlreiche Einrichtungen und Institutionen bieten kostenlose Basisbildung und ein kostenloses
Nachholen des Pflichtschulabschlusses an.
http://www.startwien.at/de/asyl (Wiener Info-Module zum Thema Bildung
in den Erstsprachen: farsi/dari, arabisch)
https://www.initiative-erwachsenenbildung.at/bildungsangebote/ (kostenlose
Basisbildungsangebote und Pflichtschulabschluss-Lehrgänge)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
101
Das österreichische Bildungssystem
Primarstufe
1
Schulstufe
Alter
6
2
7
Sekundarstufe I
3
8
4
9
5
10
6
11
7
12
Sekundarstufe II
8
13
14
10
15
BVJ
Sonderpädagogik / Inklusive Bildung
9
11
16
Postsekundar und Tertiärstufe
12
17
13
18
14
19
Semester
Vorschule
BMS
Berufsbildende
mittlere Schule
BERUFSREIFEPRÜFUNG
PTS
Berufsschule
und Lehre
(Duale Ausbildung)
Volksschule
Aufbaulehrgang
(4 bzw. 6 Semester)
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Werkmeister-,
Bauhandwerkerund Meisterschule
Kolleg
Tagesform / Abendform
(4 bzw. 6 Semester)
Schule für
Berufstätige
(6 bzw. 8 Semester)
Neue Mittelschule
Lehrgänge an Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
AHS
Allgemein bildende
höhere Schule
Oberstufe
Dr.; PhD
Mag.; Dipl.-Ing.; MA
Universität
DIPLOMSTUDIENGÄNGE
Zweiter
Bildungsweg
Fachhochschule
BACHELOR
Ausbildungen
für Gesundheitsberufe
Pädagogische
Hochschule
STUDIENBERECHTIGUNGSPRÜFUNG
Gesundheitsund Krankenpflegeschule
Allgemeine Schulpflicht
3
Integrative
Berufsausbildung
Hauptschule
AHS
Allgemein bildende
höhere Schule
Unterstufe
2
20
BHS
Berufsbildende
höhere Schule
Kindergarten
1
Erwachsenenbildung / Weiterbildung
allgemein, beruflich, kulturell, politisch, wissenschaftlich
WEITERBILDUNGSMASTER
www.bildungssystem.at
11. SONSTIGES
11.1
Kauf von günstigen Lebensmitteln, Team Tafel Österreich
Sie haben die Möglichkeit günstige Lebensmittel in den Soma-Shops, Sozialmärkten und VinziMärkten
zu kaufen bzw. dort je nach Angebote auch günstig warme und kalte Speisen zu konsumieren. Mehr
Information finden Sie auf der Homepage der einzelnen Standorte. Sozialmärkte finden Sie in Wien,
Niederösterreich, der Steiermark, Kärnten, Oberösterreich und Salzburg.
http://www.sozialmarkt.at/ (Soma-Sozialmärkte)
https://www.roteskreuz.at (Sozialmärkte Oberösterreich)
Bei den Ausgabestellen des Teams Tafel Österreich können Sie unter bestimmten Voraussetzungen
kostenlos Lebensmittel beziehen.
http://www.roteskreuz.at/ (Niederösterreich)
http://www.wienertafel.at/ (Wien)
http://www.roteskreuz.at/ (Steiermark)
https://www.roteskreuz.at/ (Burgenland)
http://www.roteskreuz.at/ (Tirol)
11.2 Bekleidung und Einrichtungsgegenstände
In Carla Shops der Caritas können Sie Bekleidung und Einrichtungsgestände günstig erwerben.
Carla Shops finden Sie unter: https://www.caritas.at/shops-dienstleistungen/carla/
11.3
Familienzusammenführung/Suche nach Familienangehörigen
Sie haben Familienangehörige auf der Flucht bzw. haben den Kontakt zu Familienangehörigen im
Herkunftsland verloren?
Wenden Sie sich an den Suchdienst des Roten Kreuzes.
http://www.roteskreuz.at/ (Informationen zum Suchdienst des Roten Kreuzes in Englisch,
Französisch, Spanisch, Russisch, Arabisch und Farsi)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016
103
IMPRESSUM:
Medieninhaber und Herausgeber:
Arbeitsmarktservice Österreich
Abteilung Service für Unternehmen und EURES
Treustraße 35–-43
1200 Wien
www.ams.at
Projektleitung und Redaktion:
Mag. Martha Isabel Rojas Pineda
Übersetzung: a.b.t. Austrian Business Translations
Grafische Gestaltung und Layout: cwgrafik, Wien
© Fotos: Titelseite: Fotolia, Foto im Vorwort des Vorstandes: Petra Spiola, Österreich Landkarte: cwgrafik
Erschienen im Oktober 2016
HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Das Arbeitsmarktservice Österreich/Abteilung Service für Unternehmen und EURES sowie alle
Mitwirkenden an der Publikation haben deren Inhalte sorgfältig recherchiert und erstellt. Fehler können dennoch nicht gänzlich
ausgeschlossen werden. Die Genannten übernehmen daher keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität
der Inhalte, insbesondere übernehmen sie keinerlei Haftung für eventuelle unmittelbare oder mittelbare Schäden, die durch
die direkte oder indirekte Nutzung der angebotenen Inhalte entstehen. Korrekturhinweise senden Sie bitte an die Redaktion.
Es können aus der Broschüre keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.
Das Arbeitsmarktservice Österreich übernimmt keine Haftung für Webseiten, die durch Verlinkung aufgerufen werden.
Links der Bundesministerien: vorbehaltlich Änderungen seitens der Bundesministerien.
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