Leben und Arbeiten in Österreich Informationen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte AMS. Vielseitig wie das Leben. Vorwort des Vorstandes Sehr geehrte Damen und Herren! Diese Broschüre des Arbeitsmarktservice (AMS) will all jenen helfen, die vor Krieg und Verfolgung nach Österreich geflüchtet sind. Die darin enthaltenen Informationen sollen ein guter Wegweiser zu Arbeit und Leben in Österreich sein. Wir wollen damit aber nicht nur die geflüchteten Menschen selbst ansprechen, sondern möglichst auch jene unzähligen sich ehrenamtlich engagierenden Personen in unserem Land unterstützen, die sich dankenswerterweise und oft im konkreten Einzelfall um die Integration der zu uns geflüchteten Menschen „kümmern“. Wir haben uns bemüht, möglichst praktische Informationen für ein Leben und Arbeiten in Österreich zusammen zu tragen. Sie finden daher beispielsweise Informationen zur Wohnungssuche, einen ersten Überblick über das österreichische Bildungs- und Ausbildungssystem, praktische Hinweise zur Schul-, Lehrplatz- oder Deutschkurssuche oder auch zu Leistungen, die zum Beispiel das österreichische Gesundheitssystem besonders für werdende Mütter oder Familien mit Kindern bietet. Auch werden zahlreiche konkrete Anlaufstellen und Unterstützungsangebote in ganz Österreich genannt, die etwa bei der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder bei rechtlichen Fragen helfen können. Darüber hinaus enthält die Broschüre aber auch wesentliche Informationen über das politische System in Österreich sowie die Grundregeln des Zusammenlebens und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, wie zum Beispiel die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, den Schutz von Kindern, die persönliche Freiheit und vieles mehr. Uns ist bewusst, dass der Weg auf den österreichischen Arbeitsmarkt für viele der zu uns Geflüchteten oft alles andere als leicht ist. Auch deshalb, weil diesbezüglich die Anforderungen und Ausbildungssysteme oft sehr unterschiedlich sind. Weil aber in fast allen Fällen die Sprache und oft auch berufliche Qualifizierung die wichtigsten Schritte auf dem Weg zu Arbeit und gelungener Integration sind, bietet das Arbeitsmarktservice im Auftrag der österreichischen Bundesregierung auch in dieser Hinsicht eine Reihe von Qualifizierungsund Unterstützungsangeboten an. Auch dazu findet man in dieser Broschüre erste Informationen. Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern alles Gute für ein erfolgreiches und zufriedenes Leben und Arbeiten in Österreich. Dr. Herbert Buchinger (rechts im Bild) Vorstandsvorsitzender des Vorstandes Leben und Arbeiten in Österreich 2016 Dr. Johannes Kopf, LL.M. (links im Bild) Mitglied des Vorstandes 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. 1.1 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.3 1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.3 1.5 1.6 1.7 EINFÜHRUNG 6 Geografie und Bevölkerung 6 Das politische System 6 Wahlen und Wahlrecht 8 Aufteilung der Staatsmacht 8 Grund- und Menschenrechte 9 Klima 11 Migration, Sprachen und Religion 11 Migration und Flucht 11 Sprachen 12 Verhältnis von Religion und Staat 12 Kultur, Vereine, Freizeit, Sport12 Österreichische und internationale Küche 14 Arbeitsmarktpolitische Daten und Zahlen 14 2. 2.1 2.2 EINREISE UND AUFENTHALT IN ÖSTERREICH Aufenthalt für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Meldepflicht 3.LEBENSBEDINGUNGEN 3.1 Währung und Vergleich von Preisen 3.1.1 Lebenshaltungskosten in Österreich 3.2 Internationale Vorwahl 3.2.1 Notrufnummern 3.2.2 Rechts- und Sozialberatung 3.3 Öffnungszeiten – Geschäfte/Märkte 3.4 Eröffnung eines Bankkontos 3.5 Kraftfahrzeug 3.5.1 Erwerb eines Kraftfahrzeugs 3.5.2 Führerschein 3.5.3 KFZ-Zulassungsschein 3.5.4 Wichtiges rund um das Kraftfahrzeug 3.6 Wohnen 3.6.1 Unterkunft während des Asylverfahrens 3.6.2 Unterstützung bei der Wohnraumsuche 3.6.3 Wichtige Informationen rund ums Wohnen 3.6.3.1 Miete 3.6.3.2 Prekarium 3.6.3.3 Wohnungsbesichtigung 3.6.3.4 Kosten zu Beginn eines Mietverhältnisses 3.6.3.5 Wohnungskauf 3.6.4 Wohnraumsuche in Tageszeitungen und im Internet 3.6.5 Zugangsbestimmungen zu Gemeindewohnungen 3.6.6 Zugangsbestimmungen zu Genossenschaftswohnungen 3.6.7 Anmeldung von Radio und Fernsehen 3.6.8 Anmeldung von Gas und Strom 3.6.9 Anmeldung von Festnetztelefon, Mobiltelefon („Handy“) und Internet 3.6.10 Wohnbeihilfe 3.6.11 Regeln des Zusammenlebens Leben und Arbeiten in Österreich 2016 16 16 17 19 19 19 20 20 21 29 29 30 30 30 31 32 33 33 34 38 38 39 40 40 41 41 42 42 42 42 43 43 43 3 4. 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.3.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 ARBEITSUCHE IN ÖSTERREICH Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) Der erste Besuch beim AMS Homepage Angebote des AMS Spezielle Angebote für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Fachkräftepotenzial Flüchtlinge – überregionale Lehrstellenvermittlung Jobangebote in österreichischen Tageszeitungen Private Arbeitsvermittler/innen und verdeckter Arbeitsmarkt Saisonarbeit Bewerbungsunterlagen Unterstützungsangebote bei der Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber/innen Wege in die Selbstständigkeit Volontariat 45 45 45 46 48 48 50 50 51 51 52 57 57 58 5. 5.1 5.2 5.2.1 5.2.2 5.3 5.3.1 5.3.1.1 5.3.1.2 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.4 5.5 ARBEITSBEDINGUNGEN Arbeitsrecht – Überblick Vertretung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern Arbeiterkammer und österreichischer Gewerkschaftsbund Betriebsrat Beschäftigungsverhältnisse Arbeitsvertrag und Dienstzettel Arbeitszeit und Urlaubsanspruch Kündigung Freier Dienstvertrag Werkvertrag und Neue Selbstständige Selbstständige Erwerbstätigkeit mit Gewerbeschein Familienhospizkarenz und Pflegekarenz Illegale Beschäftigung 59 59 59 59 60 60 61 61 62 62 63 64 67 67 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.6.1 6.6.2 6.6.2.1 6.6.3 6.6.4 ANERKENNUNG VON AUSLÄNDISCHEN BILDUNGSABSCHLÜSSEN Allgemeine Informationen Beratungsstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen Anerkennung von akademischen Abschlüssen und Bewertung eines akademischen Diploms Gleichhaltung von Berufsausbildungen (Lehrabschlüssen) Schulische Abschlüsse – Nostrifikation und Bewertung Anerkennung von Berufen Lehrerinnen/Lehrer Gesundheitsberufe Ärztinnen/Ärzte Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte Architektinnen/Architekten – Bauingenieurinnen/Bauingenieure – Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker 69 69 70 7.STEUERN 7.1 Steuern und Arbeitnehmerveranlagung Leben und Arbeiten in Österreich 2016 72 73 73 74 74 74 74 74 74 75 75 4 8. 8.1 8.1.1 8.1.2 8.1.3 8.1.4 8.1.5 8.1.6 8.2 8.3 8.4 8.4.1 8.5 SOZIALE SICHERHEIT Krankenversicherung Der Arztbesuch Notfälle Krankenhausaufenthalt Mitversicherung von Angehörigen Medikamente Krankengeld Unfallversicherung Pensionsversicherung Arbeitslosenversicherung Finanzielle Leistungen Bedarfsorientierte Mindestsicherung 79 81 81 82 82 82 83 83 83 84 84 84 85 9. 9.1 9.1.1 9.1.2 9.1.3 9.1.4 9.2 9.3 9.4 9.5 LEBEN MIT KINDERN Mutterschutz Angestellte/Arbeiterinnen/Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte Freie Dienstnehmerinnen und Werkunternehmerinnen Selbstständig Erwerbstätige Mutter-Kind-Pass Vor der Geburt Nach der Geburt Elternkarenz, Kinderbetreuungsgeld und Elternteilzeit Familienbeihilfe 87 87 87 87 88 88 88 89 89 91 10.BILDUNGSWESEN 10.1 Bildung und Ausbildung in Österreich – ein Überblick 10.1.1 Vorschulische Betreuung 10.1.2 Schule (Primarstufe und Sekundarstufe 1) 10.1.3 Weiterführende Schulen (Sekundarstufe 2) 10.2 Unterricht und Ferienzeiten 10.3 Schulnachricht und Jahreszeugnis 10.4 Anmeldung in Kindergarten und Schule 10.5 Berufliche Erstausbildung – Lehre 10.6 Aus- und Weiterbildung an Universitäten 10.7 Weiterbildung und Erwachsenenbildung 10.8 Deutschkurse, Basisbildung und Pflichtschulabschluss 93 93 93 94 94 95 96 96 97 98 99 100 11.SONSTIGES 103 11.1 Kauf von günstigen Lebensmitteln, Team Tafel Österreich103 11.2 Bekleidung und Einrichtungsgegenstände 103 11.3 Familienzusammenführung/Suche nach Familienangehörigen 103 IMPRESSUM, HAFTUNGSAUSSCHLUSS Leben und Arbeiten in Österreich 2016 104 5 1. EINFÜHRUNG 1.1 Geografie und Bevölkerung Österreich hat eine Fläche von 83.878 km² und 8.699.730 Einwohner/innen (Bevölkerungsstand: 2016), darunter 1.267.458 ausländische Staatsbürger/innen (14,6% der Gesamtbevölkerung) davon 641.728 Drittstaatsangehörige, das sind Personen ohne EU/EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft (7,4% der Gesamtbevölkerung). Die Bevölkerungsdichte ist mit 4.335 Einwohner/innen pro km2 in Wien am höchsten und in Tirol und Kärnten mit 58 Einwohner/innen pro km2 am geringsten. Die Lebenserwartung beträgt durchschnittlich 81 Jahre. Österreichs Nachbarländer sind die Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, die Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Slowenien und Italien. Österreich ist seit 1995 Mitglied der Europäischen Union (EU) und Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Tschech. Republik Deutschland Linz Sankt Pölten OBERÖSTERREICH VORARLBERG NIEDERÖSTERREICH Salzburg Bregenz TIROL Innsbruck Slowak. Republik WIEN Wien Eisenstadt Ö STERREICH SALZBURG Liechten stein STEIERMARK Graz Lienz Schweiz BURGENLAND Ungarn KÄRNTEN Klagenfurt Italien Slowenien 1.2 Kroatien Das politische System Österreich ist ein Rechtsstaat. Alle Menschen, die in Österreich leben müssen sich an Gesetze halten, persönliche Überzeugungen oder Haltungen stehen nicht über österreichischen Gesetzen. Alle Gesetze werden auf alle Menschen gleichermaßen angewandt und schützen alle Menschen gleichermaßen. Der Staat garantiert die Rechte der Einwohner/innen mit seinen Gesetzen. Niemand auch nicht Politiker/innen, die Polizei oder Gerichte steht über diesen Gesetzen. Nicht nur einzelne Menschen müssen sich an Gesetze halten, auch für den Staat und für Behörden z.B. Magistrate sind Gesetze gültig. Österreich ist eine demokratische Republik. Es gibt ein Parlament. Die Vertreter/innen im Parlament werden für eine bestimmte Zeit gewählt. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 6 Die Gesetze werden im Parlament beschlossen und gelten dann in ganz Österreich. Zu den wichtigsten Gesetzen in Österreich gehört die österreichische Bundesverfassung. In der österreichischen Bundesverfassung sind beispielsweise die europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten aber auch die Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes und das Neutralitätsgesetz festgehalten. An der Spitze der Republik steht die Bundespräsidentin/der Bundespräsident. Neben anderen Aufgaben (oberste Befehlshaberin/oberster Befehlshaber des Bundesheeres, Angelobung der Bundesregierung sowie der Landeshauptleute etc.) vertritt sie/er die Republik nach außen. Regiert wird Österreich durch die Bundesregierung, an deren Spitze die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler steht. Gemeinsam mit der Vizekanzlerin/dem Vizekanzler, Bundesministerinnen/Bundesministern und Staatssekretärinnen/Staatssekretären werden die Regierungsgeschäfte geführt. Das Staatsgebiet (der Bund) setzt sich aus neun Bundesländern zusammen, die eine Währungs-, Wirtschafts- und Zolleinheit bilden. Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Bundesbehörden ist Wien. Jedes Bundesland wird von einer Landesregierung verwaltet, an deren Spitze die Landeshauptfrau/ der Landeshauptmann steht. Jedes Bundesland besteht aus Verwaltungseinheiten, den sogenannten politischen Bezirken. Verwaltungsbehörde in den Bezirken ist die Bezirkshauptmannschaft (BH). Die Bezirkshauptmannschaften beherbergen beispielsweise Standesamt, Gewerbebehörde etc. Jeder Bezirk besteht aus mehreren kleineren Verwaltungseinheiten, den sogenannten Gemeinden und Städten. Jede Gemeinde/jede Stadt wird von einem Gemeindeamt, jede Stadt von einer Stadtverwaltung verwaltet. Verwaltungsbehörden in Städten sind Magistrate. An der Spitze der Gemeinde/der Stadt steht der Gemeinderat und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister. Wien ist sowohl Bundeshauptstadt als auch Bundesland. Es gibt daher einen Landtag und einen Gemeinderat. In Wien gibt es Magistratsabteilungen (MA), die für ganz Wien bestimmte Zuständigkeiten haben (z.B. MA 35: Einwanderung und Staatsbürgerschaft, MA 40: Sozialzentren) aber auch magistratische Bezirksämter, die sowohl Aufgaben von Bezirkshauptmannschaften als auch von Gemeindeämtern erfüllen. Bundesland Landeshauptstadt Einwohner/innen davon Drittstaatsangehörige Burgenland Eisenstadt 291.023 7.507 Kärnten Klagenfurt 560.300 21.371 Niederösterreich St. Pölten 1.653.419 74.090 Oberösterreich Linz 1.453.733 86.797 Salzburg Salzburg 545.742 43.302 Steiermark Graz 1.231.865 51.682 Tirol Innsbruck 739.002 39.062 Vorarlberg Bregenz 384.073 31.178 Wien Wien 1.840.573 286.733 Leben und Arbeiten in Österreich 2016 7 1.2.1 Wahlen und Wahlrecht Das Wahlrecht bezeichnet das Recht, an politischen Wahlen in Österreich teilnehmen zu dürfen. Alle von der Verfassung eingerichteten politischen Institutionen leiten sich direkt oder indirekt von geheimen, persönlichen und gleichen Wahlen ab. Das heißt, dass niemand in Österreich gezwungen werden kann, eine bestimmte Person oder eine bestimmte Partei zu wählen. Jede Person entscheidet selbst wen sie oder er wählt. Österreichische Staatsbürger/innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stimmen in Wahlen über den Nationalrat (Volkskammer des Parlaments), den Landtag (Parlament des Bundeslandes), den Gemeinderat (es können auch in der Gemeinde wohnhafte EU- Bürger/innen wählen – Sonderstellung: Wien), die österreichischen Abgeordneten zum europäischen Parlament (auch EU-Bürger/innen mit Hauptwohnsitz in Österreich haben Wahlrecht) und die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten ab. Der Nationalrat wird alle fünf Jahre gewählt. Es gilt ein dreistufiges proportionales Wahlrecht, bei dem eine Stimme einer Partei und zusätzlich einzelnen Kandidatinnen/Kandidaten eine Vorzugsstimme gegeben werden kann. Die abgegebenen Stimmen werden zu Mandaten zusammengefasst. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident wird alle sechs Jahre direkt vom Volk gewählt, der Landtag und die Landesregierung, die an der Spitze jedes Bundeslandes stehen, werden alle fünf bis sechs Jahre, der Gemeinderat bzw. die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, die einer Gemeinde bzw. einer Stadt vorstehen werden alle fünf bis sechs Jahre gewählt. Es werden aber auch Arbeitnehmer/innenvertreter gewählt. Als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer können auch subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte bei den Arbeiterkammerwahlen, den Wahlen des Betriebsrates oder des Jugendvertrauensrates oder im öffentlichen Dienst bei der Personalvertretungswahl eine Stimme abgegeben. 1.2.2 Aufteilung der Staatsmacht Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung liegen in Österreich nicht in einer Hand. Der Nationalrat beschließt Gesetze die für ganz Österreich gelten. Die Vorbereitung und Umsetzung der Gesetze geschieht in der Bundesregierung bzw. in den Landesregierungen. Die Landtage vertreten die Interessen der Bürger/innen in den einzelnen Bundesländern. Jedes Bundesland wird von einer Landesregierung verwaltet, an deren Spitze die vom Landtag gewählte Landeshauptfrau/der vom Landtag gewählte Landeshauptmann steht. Zu den Aufgaben der Bundesregierung gehört die Zustimmung zu Gesetzesentwürfen, die anschließend dem Parlament vorgelegt werden. In Österreich geht die Rechtsprechung vom Bund aus. Urteile und Gerichtsentscheide werden im Namen der Republik verkündet und veröffentlicht. Richter/innen sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig. Bürger/innen dürfen nicht versuchen, den Staat, seine Behörden oder das Gericht mit Geld oder sonstigen Leistungen zu bestechen. Das ist streng verboten und strafbar. Verhandlung vor den Zivil- und Strafgerichten sind mündlich und öffentlich. Im Gesetz selbst sind Ausnahmen von diesem Grundsatz definiert. Die letzte Berufungsinstanz bei zivil- und strafrechtlichen Verfahren ist der Oberste Gerichtshof. Gericht und Polizei sind auf allen Ebenen der Rechtsprechung streng voneinander getrennt. Die Polizei, als exekutive Gewalt, untersteht der Republik Österreich. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 8 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf Entschei dungen der Verwaltungsbehörden. Das Verfassungsgericht wiederum verhandelt Klagen gegen die Bundes-, Landes-, Regional- und Kommunalbehörden. An sogenannten Amtstagen werden bei den Bezirksgerichten und bei den Landesgerichten in Arbeits- und Sozialrechtssachen bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu vorgegebenen Zeiten Rechtsauskünfte erteilt, die im Zusammenhang mit einem bereits laufenden Gerichtsverfahren stehen. Es werden auch Auskünfte erteilt, wenn jemand konkret erwägt, gerichtliche Schritte zu ergreifen. Es können u.a. mündliche Klagen, Anträge und Erklärungen zu Protokoll gegeben werden. Die Rechtsanwaltskammern Österreichs bieten in jedem Bundesland eine sogenannte „Erste Anwaltliche Auskunft“ an. In einem ersten kostenlosen Orientierungsgespräch erhalten Sie Hilfe bezüglich der Rechtslage und der weiteren Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall. Weitere Informationen und Ansprechpartner/innen finden Sie auf den Seiten der Rechtsanwaltskammern Österreichs. Die österreichische Volksanwaltschaft bietet Hilfestellung bei Problemen mit Behörden. http://www.politischebildung.at (Das politische System) http://www.demokratiezentrum.org/ (Demokratie) https://www.help.gv.at/ (Wahlen und Wahlrecht) https://www.justiz.gv.at/ (Justiz: Gerichte und Gerichtsbarkeit) http://www.help.gv.at/ (Bürgerservice und Rechtsauskünfte) https://www.rechtsanwaelte.at/ (Rechtsanwaltskammer) http://volksanwaltschaft.gv.at (Österreichische Volksanwaltschaft) 1.2.3 Grund- und Menschenrechte Für alle Menschen, die in Österreich leben, gelten die Grundrechte: „Alle Bürger/innen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seiner Abstammung, seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Klasse oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.“ (zit.n. http://www.migration.gv.at/, Aufruf: 29.04.2016). 1958 hat Österreich den Rat der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterzeichnet. In Österreich lebenden Menschen, stehen demnach unabhängig von ihrer Herkunft, ihrer Staatsbürgerschaft, ihrem Aufenthaltstitel, ihrem Geschlecht, ihrem Alter, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Sprache, ihrer Religion und ihrer sozialen Stellung bestimmte Grundrechte zu. Es ist egal aus welchem Grund Sie sich in Österreich befinden, ob Sie Ihr Land freiwillig verlassen haben oder fliehen mussten, ob Sie gesund oder krank sind. Alle Menschen, die in Österreich leben haben diese Rechte, die Basis für diese Rechte ist die Menschenwürde. Das bedeutet, dass der Wert aller Menschen gleich ist und alle Menschen bestimmte Grundrechte haben, die ihnen niemand wegnehmen kann und darf. Die Grundrechte sind in der Bundesverfassung verankert, sie werden über den Verfassungsgerichtshof durchgesetzt. Zu den Grundrechten gehören u.a.: Recht auf Leben (Art. 85 B-VG, Art. 2 EMRK, 6. ZPEMRK): Der Staat schützt das Leben aller Menschen, egal woher sie kommen. Recht auf persönliche Freiheit (BVG persönliche Freiheit; Art. 5 EMRK): darunter wird das Recht verstanden das persönliche Leben zu gestalten wie man will, solange man sich an die Gesetze hält. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 9 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK): Jede Person kann über ihren Beruf, ihr Familienleben, ihren Wohnort selbst entscheiden. Sie können beispielsweise auch mit anderen Menschen zusammenleben, auch wenn sie nicht verheiratet sind. Recht der Eheschließung und auf Familiengründung (Art. 12 EMRK) Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit einschließlich der Freiheit der Religionsausübung (Art. 14 und 16 StGG; Art. 9 EMRK) Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 13 StGG; Art. 10 EMRK): Sie können in Österreich Ihre Meinung frei äußern. Es gibt viele Freiheiten auch für Vertreter/innen von Medien (z.B. Journalistinnen/Journalisten), aber auch Künstler/innen. So kann es passieren, dass das Gesetz etwas erlaubt, das einem persönlich nicht gefällt oder dem Glauben oder einer persönlichen Überzeugung widerspricht. Trotzdem gibt es in Österreich gesetzliche Grenzen. Das Verbotsgesetz verbietet beispielsweise nationalsozialistische oder rechtsradikale Organisationen aufzubauen oder sich für ihre Ziele zu engagieren. Auch nationalsozialistische Verbrechen zu verharmlosen oder zu leugnen ist verboten. Damit soll verhindert werden, dass Verbrechen, die während des Zweiten Weltkrieges begangen wurden, verharmlost werden, bzw. dass sich eine ähnliche politische Entwicklung wiederholt. Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK): Eigentum, darf nicht entwendet oder zerstört werden. Von diesem Recht gibt es nur ganz wenige gesetzlich geregelt Ausnahmen. Recht auf Freiheit von Berufswahl und Berufsausbildung (Art. 18 StGG) Recht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz) Schutz des Briefgeheimnisses (Art. 10 StGG; Art. 8 EMRK) und des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10a StGG; Art. 8 EMRK) Recht auf Vereins- und auf Versammlungsfreiheit (Art. 12 StGG): solange es sich um Veranstaltungen und Vereine handelt, die die Grundrechte und den gesetzlichen Rahmen (z.B das Verbotsgesetz) achten. Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Folter) unterworfen zu werden (Art. 3 EMRK): wenn Gesetze nicht befolgt werden, macht man sich strafbar. Auch wenn Sie von der Polizei festgehalten werden oder vor Gericht stehen, müssen Sie von Polizei, Gericht und in Gefängnissen mit Würde behandelt werden. Die Polizei darf bei Einsätzen nur ein angemessenes und notwendiges Maß an Gewalt anwenden. Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft, der Zwangs- und Pflichtarbeit (Art. 4 EMRK; Art. 7 StGG) Gleichheit von Frauen und Männern: Frauen und Männer haben in Österreich die gleichen Rechte und Pflichten. Auch in der Ehe sind Mann und Frau gesetzlich gleichgestellt. Frauen können auch ohne Erlaubnis ihres Mannes einen Beruf ausüben und/oder eine Ausbildung absolvieren. Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche ist in Österreich auch innerhalb der Familie verboten, Kinder und Jugendliche werden durch eigene Gesetze auch außerhalb der Familie geschützt. Mit den Rechten sind auch Pflichten verbunden. Dazu gehören auch die Menschen- und Grundrechte anderer Menschen innerhalb der Familie und der Nachbarschaft zu respektieren und sich um ein friedliches, solidarisches und unterstützendes Zusammenleben zu bemühen und sich an Gesetze und Regeln des Zusammenlebens zu halten. http://www.vfgh.gv.at (Grundrechte) http://www.politik-lexikon.at/grundrechte/ https://www.wien.gv.at/ (Kinder- und Jugendschutz) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 10 Wenn Sie Ausgrenzung und Diskriminierung erfahren, können Sie sich an eine entsprechende Stelle in Ihrem Bundesland wenden und bekommen dort Beratung und Unterstützung. Unter Diskriminie rung ist jede Form der ungerechtfertigten Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen Personen oder Gruppen aufgrund verschiedener wahrnehmbarer (zum Beispiel Alter, ethnische Zugehörigkeit oder Behinderung) beziehungsweise nicht unmittelbar wahrnehmbarer (zum Beispiel Weltanschauung, Religion oder sexuelle Orientierung) Merkmale zu verstehen. Spezielle Formen der Diskriminierung sind beispielsweise Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Diskriminierung aufgrund Ihrer Herkunft bzw. ethnischen Zugehörigkeit) bzw. Sexismus (Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht). http://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at/ (Antidiskriminierungsstellen und Gleichbehandlungsstellen in Österreich) https://www.help.gv.at (Informationen zur Gleichbehandlung) https://www.help.gv.at/ (Non Government Organisations (NGOs) und Einrichtungen die Beratung und Unterstützung im Diskriminierungsfall anbieten) http://www.zara.or.at/ (Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit) http://www.tigra.cc/ (Tiroler Gesellschaft für rassismuskritische Arbeit) 1.3 Klima Für Österreich ist das mitteleuropäische Übergangsklima (warme Sommer, kalte Winter, ausreichend Niederschlag) charakteristisch. Innerhalb Österreichs lassen sich zwei weitere spezielle Klimabereiche unterscheiden: Der Osten ist vom pannonischen Klima geprägt (warme bis heiße Sommer, relativ niederschlagsarm, kalte Winter); die inneralpinen Regionen stehen unter dem Einfluss des alpinen Klimas (im Vergleich zum Osten vermehrter Niederschlag im Sommer, lange schneereiche Winter). 1.4 Migration, Sprachen und Religion 1.4.1 Migration und Flucht Infolge der Zuwanderung ist die Zahl der Einwohner/innen aus anderen Herkunftsländern in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Unter den Angehörigen aus Staaten außerhalb der europäischen Union, sogenannten Drittstaaten, bilden die knapp 160.000 Personen mit Geburtsland Türkei die größte Gruppe. Weiters stammen viele Einwohner/innen aus den Nachfolgestaaten Jugoslawiens (ohne Slowenien und Kroatien, die mittlerweile der EU angehören). Darunter sind 135.000 Personen aus Serbien, 159.000 Personen mit Geburtsland Bosnien und Herzegowina sowie jeweils rund 23.000 Personen aus Mazedonien. Im vergangenen Jahr ist die Anzahl von Personen, die aus ihren Herkunftsländern nach Österreich flüchten mussten, die hier subsidiären Schutz genießen oder asylberechtigt sind gestiegen. So wurden 2015 die meisten Asylanträge von Menschen aus Syrien und Afghanistan bzw. von Staatenlosen (Menschen, die nicht als Bürgerin/Bürger eines Landes anerkannt werden) gestellt. 2015 erhielten 14.330 Personen in Österreich Flüchtlingsstatus (Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Konvention), sie sind daher asylberechtigt, 2.950 Personen erhielten subsidiären Schutz. In der Europäischen Union kamen 2015 die meisten Menschen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, aus Syrien (50%), Eritrea (8%), dem Irak (7%) und Afghanistan (5%). 3% waren Staatenlose, jeweils 2% waren aus dem Iran, aus Somalia und Pakistan, 21% waren Staatsangehörige anderer Länder. http://ec.europa.eu/eurostat/ (Eurostat/Pressemitteilung 75/2016 – 20. April 2016) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 11 1.4.2 Sprachen Der Alltag, insbesondere in größeren Städten, ist daher durch eine Vielfalt an Sprachen geprägt. Die Amtssprache Österreichs ist Deutsch und im Arbeits- und Wirtschaftsleben daher in den meisten Fällen Voraussetzung. Neben Deutsch gelten auch: Slowenisch, Burgenland-Kroatisch, Ungarisch, Romanes, Tschechisch und Slowakisch regional als Amtssprachen. Diese Sprachen werden von anerkannten Minderheiten gesprochen. Im Umgang mit Ämtern und Behörden (z.B. auf Magistraten, beim Arbeitsmarktservice, bei der Ärztin/ beim Arzt) aber auch in Schulen und am Arbeitsplatz ist es hilfreich und oft notwendig Deutsch zu lernen. Deutschkurse werden von vielen Einrichtungen und Institutionen (z.B. von Erwachsenen bildungseinrichtungen BFI oder Volkshochschulen und Sprachinstituten) angeboten. Trotzdem kann es schwierig sein, insbesondere einen Platz in einem preisgünstigen oder kostenlosen Deutschkurs zu finden (siehe auch Kapitel 10.8) Kinder und Jugendliche, die die Schule besuchen, haben die Möglichkeit während und nach dem Unterricht an der Schule kostenlos Deutsch zu lernen (siehe auch Kapitel 10.1.3). Englisch wird als erste Fremdsprache an den Schulen unterrichtet und wird mittlerweile von vielen Menschen in Österreich, auch von Personen, die in Ämtern und Behörden arbeite, gesprochen. 1.4.3 Verhältnis von Religion und Staat In Österreich können verschiedene Religionen ausgeübt werden. Österreich anerkennt und fördert Religionsgemeinschaften und Kirchen, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden. Eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft hat das Recht auf Religionsunterricht in öffentlichen Schulen, der Unterricht wird vom österreichischen Staat bezahlt. Jeder Mensch, der in Österreich lebt, darf seine Religion selbst wählen und ausüben. Religion ist in Österreich Privatangelegenheit, der Staat schreibt nicht vor, welcher Religion man angehören muss. Es ist auch erlaubt keiner Religionsgemeinschaft anzugehören, aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten oder von einer Religion zu einer anderen Religion zu wechseln. Der Staat, Ämter und Behörden orientieren sich nach den österreichischen Gesetzen, nicht nach den Vorgaben, Regeln und Riten die durch eine Religion entstehen. http://medienservicestelle.at/migration_bewegt (subsidiär Schutzberechtigte) http://www.bmi.gv.at/ (anerkannte Flüchtlinge – Statistik 2013). http://www.bfi.at/kurse/ (BFI Österreich) http://www.vhs.at (Volkshochschule Wien) https://www.initiative-erwachsenenbildung.at/ (kostenlose Deutschkurs- und Basisbildungsangebote) https://www.help.gv.at/ (rechtliche Grundlagen – Religionsgemeinschaften) https://www.bka.gv.at/ (Religionen in Österreich) 1.5 Kultur, Vereine, Freizeit, Sport Viele Menschen in Österreich verbringen einen erheblichen Teil ihrer Freizeit in Vereinen. Wochenenden und Abende werden entweder dazu genützt, mit der Familie Freundinnen/Freunde und Verwandte zu besuchen, Ausflüge zu machen, Sport zu betreiben oder in Vereinen aktiv zu sein. Je nach verfügbaren Angeboten wird die Abend- und Wochenendfreizeit genützt, um sie mit der Familie zu verbringen, ins Kino oder ins Theater zu gehen, ein Museum zu besuchen oder an einer kulturellen Veranstaltung (z.B. Vernissage/Ausstellungseröffnung) teilzunehmen. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 12 Wenn Sie Kulturveranstaltungen (Theater, Museen, Kino etc.) besuchen wollen, fragen Sie nach, ob es ermäßigte Karten für anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtige oder Asylwerber/ innen gibt. Bundes- und Landestheater, aber auch Museen und einige Kinos bieten Eintrittskarten/ Platzkarten zu ermäßigten Preisen an. Menschen mit geringem Einkommen, dazu gehören in vielen Bundesländern Asylwerber/innen und Menschen, die Grundversorgung oder bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, können einen sogenannten Kulturpass beziehen. Der Kulturpass ermöglicht einen kostenlosen oder ermäßigten Eintritt zu zahlreichen Kulturveranstaltungen. Sie erhalten den Kulturpass bei zahlreichen karitativen Einrichtungen, in manchen Bundesländern aber auch beim AMS und in Sozialzentren oder Bezirkshauptmannschaften. http://www.hungeraufkunstundkultur.at/ (Informationen zum Kulturpass) http://www.hungeraufkunstundkultur.at (Ausgabe Kulturpass Wien) http://www.hungeraufkunstundkultur.at/ (Ausgabestellen in Salzburg) http://www.kunsthunger-ooe.at/ (Ausgabestellen in Oberösterreich) http://hakuk.st/ (Ausgabestellen Steiermark) http://www.hungeraufkunstundkultur.at/tirol.html (Ausgabestellen Tirol) http://www.hungeraufkunstundkultur.at/ (Ausgabestellen Vorarlberg) http://www.hungeraufkunstundkultur.at/ (Kulturpass Niederösterreich) http://www.argumento.at/kulturpass.html (Kulturpass Burgenland) http://kulturpass.kulturchannel.at/ (Kulturpass Kärnten) In ländlichen Regionen trifft man sich am Abend nach wie vor im Wirtshaus, in Vereinshäusern oder in Lokalen. Auch Sport spielt eine wesentliche Rolle bei der Freizeitgestaltung. Joggen und Walken, Rad fahren und Schwimmen gehören zu den Lieblingssportarten vieler in Österreich lebender Menschen. Traditionell gibt es in vielen Ortschaften und Gemeinden Fußballvereine. In den westlichen Bundesländern ist Ski fahren vor allem bei Kindern und Jugendlichen sehr beliebt (Skiverband). An Seen und anderen größeren Gewässern gibt es Segel-, Surf- und/oder Ruderclubs. Auch in kleineren Ortschaften gibt es diverse Vereine (Fußballvereine, die freiwillige Feuerwehr, Gesangsvereine, Turnvereine, Musikkapellen, Pfadfinder, Sportvereine, Kulturvereine etc.). In größeren Ortschaften und Städten gibt es umfangreiche kulturelle Angebote (Theater, Kino, Vernissagen) und Sportmöglichkeiten (Tennis, Volleyball, Fitness-Center etc.) aber auch spezielle Kulturvereine, deren Angebote sich beispielsweise an Personen mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit (Kulturvereine, die Moscheen betreiben) oder an Personen aus einem bestimmten Herkunftsland richten. In den meisten Ortschaften und Städten engagieren sich die katholische und evangelische Kirche und deren Einrichtungen und Institutionen (Caritas, Diakonie etc.) aber auch andere humanitäre Initiativen beispielsweise für lokale, regionale und überregionale Flüchtlingsprojekte und bieten kostenlose Deutschkurse und Lernhilfe für Kinder an. Wenden Sie sich am besten direkt an eine Kirche, an einen Kulturverein oder an das Rathaus/Gemeindeamt in Ihrem Wohnort, wenn Sie erste Kontakte knüpfen wollen. Adressen finden Sie auch im Internet und im Telefonbuch. Einen Überblick über Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und über Aktivitäten von Vereinen erhalten Sie außerdem über regionale und überregionale Tageszeitungen. https://www.caritas.at/ (Caritas) http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ (Diakonie – evangelischer Flüchtlingsdienst) http://www.volkshilfe.at/ (Volkshilfe/Flüchtlingshilfe) http://www.samariterbund.net (Samariterbund) http://www.kinderfreunde.at/ (Die Kinderfreunde) http://www.katholisch.at/ (Katholische Kirche Österreich) http://evang.at/ (Evangelische Kirche in Österreich) http://www.derislam.at/ (Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich) http://www.bka.gv.at/ (gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 13 http://www.bka.gv.at/ (staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften) http://www.falter.at / (Kunst und Kultur/Alternativkultur in Wien) http://kurier.at (Kurier) http://www.krone.at (Kronen Zeitung) http://derstandard.at (Der Standard) http://diepresse.com/ (Die Presse) http://www.wienerzeitung.at (Wiener Zeitung) http://www.nachrichten.at (Oberösterreichische Nachrichten) http://www.salzburg.com/homepage/ (Salzburger Nachrichten) http://www.kleinezeitung.at/ (Kleine Zeitung) http://www.vorarlbergernachrichten.at/ (Vorarlberger Nachrichten) http://www.tt.com/tt/home/index.csp (Tiroler Tageszeitung) 1.6 Österreichische und internationale Küche In kleineren Ortschaften gibt es Gasthäuser mit österreichischen Spezialitäten (Wiener Schnitzel, Schweinsbraten, Würstel etc.) und typischen regionalen Gerichten. In der österreichischen Küche wird insbesondere Schweinefleisch, Rindfleisch und Geflügel verarbeitet, die in Gasthäusern und Restaurants mit sogenannten Beilagen (Reis, Knödel, Nudeln) und Gemüse serviert werden. In großen Städten gibt es auch vegetarische und vegane Küche. In Konditoreien und Kaffeehäusern werden neben Kaffee und Tee auch Süßspeisen (Apfel- und Topfenstrudel, Torten, Palatschinken etc.) angeboten. Essenszeiten: Frühstück: 8.00–10.00 Uhr, Mittagessen: 11.30–14.00 Uhr, Abendessen: 18.00–20.00 Uhr. In ländlichen Regionen erhält man außerhalb der Essenszeiten manchmal nur kleine Snacks. In Ballungszentren und großen Städten gibt es zahlreiche Restaurants, die durchgehend warme Küche anbieten. In Städten und in größeren Orten an Bahnhöfen und in Einkaufszentren, gibt es Lokale mit internationaler Küche, beispielsweise türkische und levantinische fast-food Läden und Kaffeehäuser. In großen Städten, wie in Wien finden sich aber auch Spezialitätenrestaurants mit persischer und arabischer Küche etc. In vielen großen Städten gibt es auf Märkten eigene Marktstände oder Supermärkte auf denen bzw. in denen Lebensmittel aus dem persischen, türkischen oder arabischen Raum eingekauft werden können oder wo Lebensmittel gekauft werden können, die unter Berücksichtigung religiöser Vorschriften hergestellt oder verarbeitet wurden. 1.7 Arbeitsmarktpolitische Daten und Zahlen Österreich weist im Vergleich zum EU-Ausland eine relativ niedrige Arbeitslosigkeit auf: Während die Arbeitslosenquote in der EU (EU 28) 2015 im Durchschnitt bei 9,4% Prozent lag, belegte Österreich im Jahr 2015 den fünften Rang mit einer Arbeitslosenquote von 5,7% hinter Deutschland, der Tschechischen Republik, dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) und Malta. Dennoch sind die Arbeitslosenzahlen in Österreich in den letzten Jahren stark gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet Österreich 2015 einen Anstieg bei arbeitslos vorgemerkten Personen um 11% auf 354.332. Das Risiko arbeitslos zu werden ist unter Personen mit maximal einer Pflichtschulbildung (65%) deutlich höher als unter Personen mit einem Lehrabschluss (23%), mit einer mittleren Schulbildung (11%), mit einer höheren Schulbildung (15%) oder mit einem akademischen Abschluss (10%). Auch sind von Arbeitslosigkeit betroffene Personen mit maximal einer Pflichtschulbildung deutlich länger in Arbeitslosigkeit als Personen mit einer abgeschlossenen weiterführenden Ausbildung. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 14 Ausländische Staatsbürger/innen haben im Vergleich zu österreichischen Staatsbürger/innen ein deutlich höheres Risiko arbeitslos zu werden. So hat die Zahl von arbeitslos vorgemerkten Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft mehr als doppelt so stark zugenommen (+19,3%) als die bei Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft (+8,1%). Gemessen an allen im Jahresdurchschnitt 2015 arbeitslos vorgemerkten Personen, belief sich der Anteil ausländischer Staatsbürger/innen auf 27%. Eine ausländische Staatsbürgerschaft wirkt sich auch auf die Dauer der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis aus: die Beschäftigungsverhältnisse von ausländischen Staatsbürger/innen dauern im Schnitt weniger als halb so lange wie jene von österreichischen Staatsbürger/innen. Im Jahresdurchschnitt 2015 waren 17.344 anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte beim Arbeitsmarktservice Österreich als arbeitslos oder in Schulung vorgemerkt. Dies entspricht einer Steigerung von 5.325 (+44,3%) gegenüber dem Vorjahr. Ältere Menschen haben ein vergleichsweise geringes Risiko arbeitslos zu werden. Wenn 50plusJährige von Arbeitslosigkeit betroffen sind, dann bleiben sie es jedoch relativ lange. Das höchste Risiko arbeitslos zu werden haben unter 25-Jährige. Mit zunehmendem Alter sinkt das Risiko arbeitslos zu werden, bei Männern über 60 Jahre steigt die Arbeitslosigkeit allerdings wieder stark an. Die Zahl arbeitslos vorgemerkter Frauen (+9,9%) stieg 2015 im Vergleich zum Vorjahr weniger stark als die Zahl arbeitslos vorgemerkter Männer (+11,7%). Die Arbeitslosenquote der Frauen lag mit 8,3% deutlich unter jener der Männer (9,8%). Obwohl der Wiener Arbeitsmarkt für höher qualifizierte Personen im Dienstleistungssektor nach wie vor gute Arbeitsmöglichkeiten bietet, hat die Arbeitslosigkeit in Wien in den letzten Jahren stark zugenommen. Im Bundesländervergleich ist die Arbeitslosenquote 2015 in Wien mit durchschnittlich 13,5% am höchsten und in Salzburg mit durchschnittlich 5,9% am niedrigsten. Während es in Wien im Vergleich eine geringe Zunahme an freien Stellen insbesondere für gering qualifizierte Personen gab, entwickelte sich der Arbeitsmarkt in den vom Tourismus geprägten Bundesländern dynamischer. In den westlichen Bundesländern zeigen sich tendenziell eine höhere Beschäftigungszunahme und eine geringere Zunahme der Zahl arbeitslos vorgemerkter Personen als in den anderen Bundesländern. Junge aber auch ältere erwerbstätige Personen (insbesondere Männer) mit einem niedrigen Ausbildungsniveau (Pflichtschulabschluss) und/oder mit gesundheitlichen Einschränkungen haben ein hohes Risiko arbeitslos zu werden, bzw. haben es danach schwer einen Arbeitsplatz zu finden. Für ausländische Staatsbürger/innen, mit fehlenden oder mangelnden Sprachkenntnissen (insbesondere Deutschkenntnisse), mit geringen aus dem Ausland mitgebrachten schulischen und/ oder beruflichen Qualifikationen und mit fehlenden inländischen Netzwerken, die den Einstieg in den Arbeitsmarkt begünstigen können, kann sich der Einstieg in den österreichischen Arbeitsmarkt äußerst schwierig gestalten. Während es in Wien mitunter sehr herausfordernd ist einen Arbeitsplatz zu finden, ist die Chance in den Bundesländern (z.B. im Tourismusbereich) fündig zu werden vergleichsweise höher. Das Arbeitsmarktservice Österreich unterstützt anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte dabei mitgebrachte Qualifikationen und Kompetenzen in Österreich anerkennen zu lassen, um so den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern (siehe auch Kapitel 4.1.3) http://www.statistik.at/ (Arbeitsmarktstatistik) http://www.ams.at (Zahlen zum Thema Arbeitslosigkeit) http://ec.europa.eu/eurostat (Europäische Daten im Vergleich) http://www.ams.at/ (Arbeitsmarktlage 2015) http://www.forschungsnetzwerk.at/ (anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte am Arbeitsmarkt) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 15 2. EINREISE UND AUFENTHALT IN ÖSTERREICH Sowohl Asylberechtigte als auch subsidiär Schutzberechtigte kommen zunächst als Asylwerber/ innen nach Österreich. 2.1 Aufenthalt für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Als Asylwerber/innen oder Asylsuchende werden laut UNHCR, dem Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen, Menschen bezeichnet, die in einem fremden Land Asyl, also Schutz vor Verfolgung, suchen und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Asylwerber/innen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, erhalten Grundversorgung. Leistungen der Grundversorgung sind je nach Bundesland unterschiedlich hoch. Zu den Leistungen gehört u.a. das zur Verfügung stellen von Verpflegung/Lebensmitteln sowie von Taschengeld in der Höhe von 40 Euro pro Monat für Personen, die in betreuten Unterkünften wohnen. Menschen, die in privaten Unterkünften wohnen, erhalten Verpflegungsgeld und Mietzuschuss. Bei Bedarf werden Bekleidungshilfe, Unterstützung bei Schulbedarf, Übernahme von Fahrkosten für Behördenwege etc. gewährt. Asylwerber/innen in der Grundversorgung sind krankenversichert. Als Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention werden Menschen bezeichnet, denen ein Fluchtgrund zuerkannt wurde. Nach dem Völkerrecht ist ein Flüchtling demnach eine Person, die ihr Herkunftsland verlassen hat, weil sie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat. Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Gesinnung. Asylberechtigte dürfen in Österreich bleiben, sie haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Asylberechtigte können noch vier Monate ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus Grundversorgung beziehen. Der Aufenthalt der Asylberechtigten/des Asylberechtigten ist zunächst auf drei Jahre befristet und wird unbefristet verlängert, wenn die Voraussetzungen für Asyl weiterhin vorliegen. Asyl auf Zeit gilt für alle Menschen, die nach dem 15. November 2015 ihren Asylantrag gestellt haben. Für Asylberechtigte, die vor dem 1. Juni 2016 ihren Status zuerkannt bekommen haben, gilt noch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Über die Situation in den Herkunftsländern erstellt die Dokumentationsstelle des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen jährlichen Bericht. Ist aufgrund des Länderberichts politische Verfolgung nicht mehr wahrscheinlich wird ein Asyl-Aberkennungsverfahren eingeleitet. Von Asylberechtigten werden Menschen mit subsidiärem Schutz unterschieden. Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, deren Asylantrag zwar abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland bedroht wird. Sie benötigen Schutz vor Abschiebung, weil sie beispielsweise von Verfolgung bedroht sind. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten/des subsidiär Schutzberechtigten berechtigt zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich. Es wird zunächst ein befristeter Aufenthalt für ein Jahr gewährt, der im Bedarfsfall auf zwei Jahre verlängert werden kann. Der Verlängerungsantrag kann persönlich oder schriftlich gestellt werden. Es bestehen keine besonderen Formvorschriften. Erfolgt die Antragstellung persönlich, muss die aktuelle Karte für subsidiär Schutzberechtigte mitgebracht werden. Subsidiär Schutzberechtigten kann auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden. Insbesondere haben subsidiär Schutzberechtigte in Österreich vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit einen Fremdenpass zu beantragen, wenn kein Reisepass des eigenen Herkunftsstaates erlangt werden kann. Subsidiär Schutzberechtigte können, wenn Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weiterhin Grundversorgung beziehen. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 16 Ein späterer Umstieg von subsidiärem Schutz auf Daueraufenthalt in der EU – bei Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen – ist möglich. Auch bei subsidiär Schutzberechtigten ist die Aberkennung des Aufenthaltstitels möglich. Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfolgt mittels Bescheid, der der Asylwerberin/dem Asylwerber zugestellt wird. In jedem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sind Spruch, also Ergebnis des Verfahrens, und Rechtsmittelbelehrung auch in einer der Fremden/ dem Fremden verständlichen Sprache enthalten. Flüchtlingen, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, wird eine Karte für Asylberechtigte ausgestellt, die zum Nachweis der Identität und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Österreich dient. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind ab 1. Juni 2016 verpflichtet, sich unverzüglich nach Zuerkennung ihres Status, bei dem für ihr Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds zu melden. Für den Familiennachzug von Familienangehörigen von Asylberechtigten gilt: Ehepartner/ innen, unverheiratete Minderjährige oder deren Eltern erhalten ein Visum bei der österreichischen Botschaft, wenn dieses innerhalb von drei Monaten nach der positiven Asylentscheidung beantragt wird. Wird der Antrag erst danach gestellt, muss zusätzlich in Österreich eine ortsübliche Unterkunft, ein ausreichendes Einkommen und eine Krankenversicherung nachgewiesen werden. Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten können den Antrag auf einen Einreisetitel erst drei Jahre nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen. Auch in diesem Fall muss eine entsprechende Unterkunft, ausreichendes Einkommen und eine Krankenversicherung vorhanden sein. Für Eltern von unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten gilt diese Regelung nicht. Zuständige Behörde: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und seine Außenstellen http://www.refugee-guide.at/asylrecht.html (Refugees Guide in verschiedenen Sprachen) http://www.bfa.gv.at/ (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und seine Außenstellen) http://www.bfa.gv.at (Asylverfahren in Österreich) http://www.bfa.gv.at/ (Frequently asked questions) http://www.bfa.gv.at/ (Wer bekommt subsidiären Schutz?) https://www.help.gv.at/ (Asylberechtigte und subsidiärer Schutz) https://www.ris.bka.gv.at/ (Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes) 2.2 Meldepflicht In Österreich gilt die Meldepflicht. Binnen drei Tagen nach Bezug einer neuen privaten Unterkunft (auch bei Wohnortwechsel innerhalb Österreichs) ist eine Meldung bei der zuständigen Behörde verpflichtend. Zuständige Behörden sind das Meldeservice in Ihrem Wohnort (Gemeindeamt oder in Städten: Magistrat) in Wien: das Meldeservice der Magistratischen Bezirksämter Folgende Unterlagen und Dokumente müssen mitgebracht werden: ein ausgefülltes Meldeformular pro Person: liegt bei der zuständigen Meldebehörde, in einigen Trafiken (Tabakläden) auf oder ist über das Internet erhältlich. Reisepass, Geburtsurkunde Meldeformular von eventuell weiteren Wohnsitzen Leben und Arbeiten in Österreich 2016 17 Das Meldeformular muss, unterschrieben von der Unterkunftgeberin/dem Unterkunftgeber (der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Hausverwaltung) und der Unterkunftnehmerin/dem Unterkunftnehmer (z.B. der Mieterin/dem Mieter), bei der Meldebehörde entweder persönlich, durch eine Vertrauensperson oder auf dem Postweg abgegeben werden. Die Behörde stellt eine Meldebestätigung aus. Anmerkung: Das religiöse Bekenntnis muss im Meldezettel nicht angegeben werden, d.h. diese Rubrik kann unausgefüllt bleiben. Mit der Anmeldung in Österreich werden die persönlichen Daten automatisch im Zentralen Melderegister (ZMR) gespeichert und stehen Behörden zur Verfügung. Jede in Österreich gemeldete Person hat ihre persönliche ZMR-Zahl, die auf der Meldebestätigung steht. http://www.help.gv.at/ (An-/Abmeldung des Wohnsitzes) https://www.help.gv.at/ (Meldeformulare) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 18 3.LEBENSBEDINGUNGEN 3.1 Währung und Vergleich von Preisen Die Währung Österreichs ist der Euro (€), ein Euro sind hundert Cent. Ein Euro entspricht 1,1204 US Dollar ($) (Stand: 27.3.2016). In Österreich kann man bar (Geldscheine und Münzen) oder bargeldlos bezahlen (z.B. mit Bankomatkarte oder Kreditkarte). Eine Bankomatkarte und eine Kreditkarte erhält man, wenn man ein Bankkonto eröffnet (siehe Kapitel 3.4). Wenn Sie bar zahlen, erhalten Sie eine sogenannte Rechnung/Quittung/einen Kassabon. Darauf sehen Sie, wann und wo Sie ein Produkt gekauft haben. Durch das System der vergleichenden Preisniveaus kann die Kaufkraft zwischen nationalen Währungen verglichen werden. Die vergleichenden Preisniveaus geben darüber Auskunft, ob ein Land im Vergleich zu einem andern Land billiger oder teurer ist. http://www.statistik.at (Mietkosten im Bundeslandvergleich) http://epp.eurostat.ec.europa.eu/ (vergleichende Preisniveaus) http://stats.oecd.org/ (Daten im Vergleich) http://www.finanzen.at/waehrungsrechner (Währungsrechner) http://data.worldbank.org (Kaufkraftparität) 3.1.1 Lebenshaltungskosten in Österreich 2009/2010 wurde in Österreich durchschnittlich pro Kopf (Erwachsene) und Haushalt 1% für Bildung, 1,7% für Kommunikation, 2,4% für alkoholische Getränke und Tabakwaren, 3,5% für Gesundheit, 5,7% für Cafès/Restaurants/Hotels, 5,7% für Bekleidung und Schuhe, 6,9% für Wohnungsausstattung, 12,8% für Freizeit/Sport/Hobby, 12,1% für Ernährung und alkoholfreie Getränke, 15% für Verkehr und 23,8% für Wohnen und Energie ausgegeben. Werte 2016 (ohne Gewähr) 1 Liter Milch ab 0,89 Euro 1 Kilogramm Mischbrot ab 1,90 Euro 350 Gramm Vollkornbrot ab 1,65 Euro 1 Kilogramm Zucker ab 0,99 Euro 1 Kilogramm Mehl ab 0,55 Euro 1 Kilogramm Äpfel ab 1,99 Euro 1,5 Liter Mineralwasser ab 0,29 Euro 1,5 Liter Orangensaft ab 0,89 Euro 250 Gramm Butter ab 1,29 Euro 0,5 Liter Bier ab 0,69 Euro 500 Gramm Kaffee ab 3,99 Euro 1 Liter Wein ab 2,50 Euro Kino Ticket zwischen 6 und 10 Euro Tageszeitung durchschnittlich 1,20 Euro Öffentliche Verkehrsmittel (einfache Fahrt in Landeshauptstädten) 1,40 bis 2,50 Euro 1 Liter Benzin (Normal) im Dezember 2015 ab 1,10 Euro 1 Liter Diesel im Dezember 2015 ab 1,02 Euro T-Shirt ab 10 Euro Jeans ab 50 Euro 15000 kWh Gas 250,99 bis 540,60 Euro 3500 kWh Strom 91,01 bis 320,75 Euro Leben und Arbeiten in Österreich 2016 19 2015 müssen Sie mit einer durchschnittlichen Miete pro Quadratmeter inklusive Betriebskosten in der Höhe von 7,14 Euro pro m2 bzw. insgesamt mit 475 Euro inklusive Betriebskosten (Preisangaben ohne Gewähr) rechnen. Die durchschnittlichen Mietkosten sind im Vorarlberg mit 565 Euro am höchsten, in Kärnten mit 386 Euro am niedrigsten. Unter Betriebskosten versteht man u.a. Kosten für Wasser/Abwasser, für Kanalräumung, Müllentsorgung, Reinigungskosten, Kosten für Heizung, Spielplatz, Waschküche etc., die jede Mieterin/jeder Mieter monatlich gemeinsam mit der Miete bezahlen muss. Die Energiekosten (Gas und Strom), Wohnungskosten aber auch Kosten für Benzin und Diesel sowie Heizöl sind in den letzten Jahren gestiegen, der Kostenaufwand für Freizeit, Hobbys, Sport sowie für Wohnen und Energie ist im Vergleich zum EU-Durchschnitt relativ hoch. http://www.bmwfw.gv.at/ (Gaspreismonitoring – Gaspreis) http://www.bmwfw.gv.at (Strompreismonitoring – Strompreis) http://www.bmwfw.gv.at/ (Treibstoffpreise) http://www.statistik.at (Wohnkosten) http://www.arbeiterkammer.at (Arbeiterkammer) http://www.statistik.at/ (Statistik Austria) 3.2 Internationale Vorwahl Die internationale Vorwahl nach Österreich: +43 (0043) 3.2.1 Notrufnummern Wenn Sie in Österreich in eine Notsituation kommen oder jemand dringend Hilfe benötigt, wählen Sie die folgenden Notfallnummern: Feuerwehr 122 Polizei 133 Rettung 144 Ärzte Notdienst 141 Frauen-Helpline gegen Männergewalt – kostenlose Helplinenummer (0–24 Uhr) 0800 222 555 Diese Telefonnummern können kostenlos gewählt werden. Sie können diese Nummern auch ohne Guthaben von Ihrem Mobiltelefon aus wählen. Wichtige Telefonnummern: (in deutscher und englischer Sprache) Apothekenruf 1455 Apotheken-Nachtdienst und Wochenenddienste http://www.apotheker.or.at/ Zahnärztesuche http://www.zahnaerztekammer.at/ Vergiftungsinformationszentrale 01 406 43 43 Sozialpsychiatrischer Notdienst (0-24 Uhr) 01 313 30 Rat auf Draht (Kindernotruf) 147 Telefonseelsorge (0-24 Uhr) 142 Beratungsstellen für Frauen (Gewalt) https://www.help.gv.at/ Leben und Arbeiten in Österreich 2016 20 Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche (Gewalt) https://www.help.gv.at Beratungsstelle für Männer (Gewalt) https://www.help.gv.at/ Notdienste allgemein http://www.regionalsuche.at/ Österreichweite Krisennotrufnummern http://www.hilfe-in-der-krise.at/ Flüchtlingshilfe in Österreich https://www.help.gv.at/ 3.2.2 Rechts- und Sozialberatung Beratung und Betreuung von Flüchtlingen https://www.help.gv.at/ Caritas Österreich https://www.caritas.at/ Diakonie – Flüchtlingsdienst http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Volkshilfe Österreich http://www.volkshilfe.at/ Rotes Kreuz http://www.roteskreuz.at Arbeiter-Samariter-Bund http://www.samariterbund.net Wien Telefonnummer Infotelefon zur Flüchtlingshilfe Caritas Wien 01 890 48 31 Asylrechtsberatung Wien/Rechtsauskunft Spitalgasse 5–9 1090 Wien Mo-Do 8:00–15:00 Uhr Fr 8:00–13:00 Uhr [email protected] https://www.caritas-wien.at Sprachen: Dari/Farsi, Arabisch, Kurdisch, Russisch, Chinesisch u.a. 01 427 88 644 Asylzentrum Wien Spitalgasse 5–9 1090 Wien Mo–Do 8:00–15:00 Uhr Fr 8:00–13:00 Uhr [email protected] https://www.caritas-wien.at/ 01 427 88-0 Asylzentrum Wien Mariannengasse 11 1090 Wien [email protected] https://www.caritas-wien.at/ 01 427 88-0 Asylzentrum Wien Triester Straße 33/4. Stock 1100 Wien [email protected] https://www.caritas-wien.at/ 01 427 88-0 Leben und Arbeiten in Österreich 2016 21 Sozialberatungsstelle Wien Künstlergasse 11/5 1150 Wien [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 01 405 62 95 Mobile gesetzliche Vertretung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Wichtelgasse 57–59 1170 Wien [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 01 343 95 95 Asyl in Not Währinger Straße 59/2/1 1090 Wien [email protected] http://www.asyl-in-not.org/ Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Farsi, Arabisch 01 408 42 10 Beratungsstelle für Asylwerber/innen und Flüchtlinge in der Grundversorgung Schweidlgasse 38/Top1 1020 Wien [email protected] http://www.integrationshaus.at/ Sprachen: Arabisch, Bosnisch, Chinesisch, Dari, Deutsch, Englisch, Farsi, Französisch, Hebräisch, Kinyarwanda, Kirundi, Kroatisch, Kurdisch, Serbisch, Russisch, Rumänisch, Spanisch, Suaheli und Türkisch 01 212 35 20 Flüchtlingsprojekt Ute Bock Zohmanngasse 28 A-1100 Wien [email protected] http://www.fraubock.at/ Sprachen: Deutsch, Englisch, Russisch, Türkisch, Französisch und Polnisch 01 929 24 24-24 Leben und Arbeiten in Österreich 2016 22 Vorarlberg Telefonnummer Flüchtlingshilfe Schlossgraben 6 6800 Feldkirch [email protected] https://www.caritas-vorarlberg.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 05522 200-1770 ARGE Rechtsberatung Regionalstelle Vorarlberg Bergmanngasse 1 6800 Feldkirch [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0664 88 30 23 42 Burgenland Telefonnummer Beratung Asyl- und Fremdenrecht Eisenstadt St. Rochus-Straße 15 7000 Eisenstadt [email protected] https://www.caritas-burgenland.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 02682 736 00-326 0676 837 30 341 ARGE Rechtsberatung Regionalstelle Burgenland Wiener Straße 1 7400 Oberwart 0664 88 98 26 20 [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar MOBEB Mobile Flüchtlingsberatung Burgenland Wiener Straße 1 7400 Oberwart [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0664 88 68 22 34 SOS Mitmensch Oberpodgoria 33 7463 Weiden bei Rechnitz [email protected] http://www.sosmitmensch-bgld.at/ 0650 351 4003 0650 351 4001 Leben und Arbeiten in Österreich 2016 23 Oberösterreich Telefonnummer Beratungsstelle für Asylwerber/innen und Flüchtlinge Linz/Mobile Soziale Beratung Ziegeleistraße 7A 4020 Linz [email protected] https://www.caritas-linz.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0732 7610-2361 Volkshilfe Oberösterreich/Rechtsberatung https://www.volkshilfe-ooe.at/ Sprachen: Deutsch, Englisch 0732 60 30 99 Beratungszentrum migrare Humboldtstraße 49 4020 Linz http://www.migrare.at/ Sprachen: Deutsch, Englisch, Dari, Farsi, Pashto, Russisch, Albanisch, Bosnisch-Kroatisch-Serbisch 070 66 73 63 Salzburg Telefonnummer Caritas Flüchtlingshäuser Salzburg Gaswerkgasse 11 5020 Salzburg [email protected] https://www.caritas-salzburg.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0662 849 373-203 Caritas Rechtsberatung Plainstraße 83 5020 Salzburg [email protected] https://www.caritas-salzburg.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar Telefonische Erreichbarkeit: Di 9:00–12:00 Uhr 0662 849 373-214 Grundversorgung Plainstraße 83 5020 Salzburg [email protected] https://www.caritas-salzburg.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0662 849 373-240 ARGE Rechtsberatung Regionalstelle Salzburg Innsbrucker Bundesstraße 47a/2. Stock 5020 Salzburg [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0664 88 68 23 21 Leben und Arbeiten in Österreich 2016 24 SABERA – Salzburger/innen beraten Asylwerber/innen Innsbrucker Bundesstraße 47a/2. Stock 5020 Salzburg [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at 0664 88 98 26 45 Verein zur Beratung und Betreuung von Ausländern in Salzburg (VEBBAS) Siebenstätterstraße 15/1. Stock 5020 Salzburg [email protected] http://www.vebbas.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0662 87 32 48 Kärnten Telefonnummer Flüchtlings- und Migrantinnenhilfe Klagenfurt Sandwirtgasse 2 9010 Klagenfurt [email protected] https://www.caritas-kaernten.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0463 555 60-15 ARGE Rechtsberatung Regionalstelle Kärnten Adalbert Stifter Straße 1 9500 Villach [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0664 88 68 23 19 IAM – Institut für Arbeitsmigration Beratung für Ausländerinnen und Ausländer Adolf Kolpinggasse 10 9020 Klagenfurt [email protected] http://www.iam.co.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0463 509301 Leben und Arbeiten in Österreich 2016 25 Niederösterreich Telefonnummer Asyl & Integration NÖ Süd CarBiz – Caritas Bildungszentrum Niederösterreich Mobile Flüchtlingsbetreuung Niederösterreich Neuklostergasse 1 2700 Wiener Neustadt [email protected] https://www.caritas-wien.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 02622 40920 Beratungsstelle für MigrantInnen Volkshilfe Niederösterreich Kremser Gasse 37/1. OG 3100 St. Pölten http://www.vhbi.at/betriebe/bbe-fair Sprachen: farsi, arabisch und Dolmetsch-Service für andere Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 02742 21804 Asyl & Integration NÖ Nord+ Hauptplatz 6–7 2100 Korneuburg [email protected] https://www.caritas-wien.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 02262 623 55 Rechtsberatung St. Pölten Schulgasse 10 3100 St. Pölten [email protected] https://www.caritas-stpoelten.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 02742 841-395 Grundversorgung Melk Abt-Berthold-Dietmayr-Straße 1 3390 Melk [email protected] https://www.caritas-stpoelten.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0676 838 447 635 ARGE Rechtsberatung Regionalstelle St.Pölten Josefstraße 5/4 3100 St. Pölten Di–Fr: 9:15–12:00 Uhr [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 02742 214 38 Leben und Arbeiten in Österreich 2016 26 Mobile Flüchtlingsbetreuung Niederösterreich West Amstetten Rathausstraße 4 3300 Amstetten [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 07472 229 54 Mobile Flüchtlingsbetreuung Niederösterreich West Josefstraße 5/4 3100 St. Pölten [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 02742 214 38 ARGE Rechtsberatung Regionalstelle Traiskirchen Pfaffstättnerstraße 31b 2514 Traiskirchen [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 02252 547 26 Tirol Telefonnummer Caritas Integrationsberatung und -begleitung Heiliggeiststraße 16 6020 Innsbruck [email protected] https://www.caritas-tirol.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0512 7270-78 0676 873 063 45 Unabhängige Rechtsberatung Tirol Bürgerstraße 21 6020 Innsbruck [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0664 88 58 89 11 ARGE Rechtsberatung Regionalstelle Tirol Bürgerstraße 21 6020 Innsbruck [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0664 88 68 23 20 Leben und Arbeiten in Österreich 2016 27 NARA Beratung für niederlassungs- und aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten Bürgerstraße 21 6020 Innsbruck [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0664 88 68 23 20 Fluchtpunkt Jahnstrasse 17 6020 Innsbruck [email protected] http://www.fluchtpunkt.org Sprachen: Beratung in 11 Sprachen, u.a. Arabisch, Farsi 0512 581 488 Zentrum für MigrantInnen in Tirol (ZEMIT) (ehem. AusländerInnenberatung Tirol) Blasius-Hueber-Straße 6 6020 Innsbruck [email protected] http://www.zemit.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0512 57 71 70 Steiermark Telefonnummer Rechtsberatung für Asylwerber/innen, Flüchtlinge Mariengasse 24 8020 Graz [email protected] 0316 8015-334 https://www.caritas-steiermark.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar Rechtsberatung am Bundesamt für Fremdenwesen & Asyl (BFA) Mariengasse 24 8020 Graz [email protected] https://www.caritas-steiermark.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0676 88015-115 ARGE Rechtsberatung Regionalstelle Steiermark Rosenkranzgasse 6/EG/B.03 8010 Graz [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0664 88 68 22 81 Leben und Arbeiten in Österreich 2016 28 Rechtsberatung unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Mariengasse 24 8020 Graz [email protected] https://www.caritas-steiermark.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0316 8015-638 0676 88015-115 Verein Zebra Granatengasse 4/3. Stock 8020 Graz [email protected] https://www.zebra.or.at/ Sprachen: Deutsch, Englisch 0316 83 56 30 3.3 Öffnungszeiten – Geschäfte/Märkte Die meisten Geschäfte in Österreich haben zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet. Supermärkte öffnen teilweise ab 7.30 Uhr und schließen zum Teil um 19.00 oder 19.30 Uhr. Auch in einigen Einkaufszentren gibt es längere Öffnungszeiten. In größeren Städten wie in Wien gibt es Märkte, die jeden Tag geöffnet haben (meistens zwischen 8.00 und 18.00 Uhr), es gibt aber auch Märkte, die nur ein Mal pro Woche (freitags oder samstags) geöffnet haben. Am Sonntag haben die Geschäfte geschlossen. In größeren Städten kann man beispielsweise in Shops auf Bahnhöfen einkaufen gehen. Lebensmittel können an Sonn- und Feiertagen auch an vielen Tankstellen erworben werden. In den meisten größeren Geschäften bzw. Supermärkten kann mit Bankomatkarte oder Kreditkarte bezahlt werden. 3.4 Eröffnung eines Bankkontos Wenn Sie in Österreich leben und arbeiten, sollten Sie ein Bankkonto (Girokonto) eröffnen. So wird sichergestellt, dass Sie Ihr Einkommen (Ihren Lohn, Ihr Gehalt) oder Ihre Unterstützungsleistungen (z.B. Grundversorgung, Mindestsicherung, Arbeitslosengeld, Familienbeihilfe etc.) regelmäßig überwiesen bekommen. Gleichzeitig können laufende Kosten für Miete, Gas und Strom, die zu einem bestimmten Zeitpunkt bezahlt werden müssen, automatisch von Ihrem Konto abgebucht werden. Sie können in Österreich bei Bankinstituten ein Konto eröffnen, auch wenn Sie noch kein regelmäßiges Einkommen haben. Zur Eröffnung eines Girokontos (Gehaltskonto) ist ein aktueller Lichtbildausweis (Reisepass), fallweise auch ein Meldezettel notwendig. Weitere Informationen sind bei Bank- und Geldinstituten erhältlich. https://www.bankaustria.at/ (Bank Austria) https://www.sparkasse.at/ (Die Erste Bank) http://www.raiffeisen.at (Raiffeisenbank – Filialen auch in kleineren Städten und Orten) http://www.bawagpsk.com/ (BAWAG-PSK) http://www.volksbank.at (Volksbank) https://www.easybank.at/ (easybank) http://www.bankkonditionen.at (Banken im Vergleich) http://www.arbeiterkammer.at/ (Bankenrechner der Arbeiterkammer) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 29 3.5 Kraftfahrzeug 3.5.1 Erwerb eines Kraftfahrzeugs Zusätzlich zu den Erwerbskosten eines Kraftfahrzeugs, sind weitere Kosten zu entrichten: die Zulassung, die Versicherung etc. Sie müssen aber auch mit den laufenden Kosten für Kraftfahrstoff (Benzin/Diesel), Versicherungskosten und den Kosten für die Fahrzeugsteuer rechnen. Wenn Sie ein neues Fahrzeug kaufen und einen Kaufvertrag unterschreiben, dann lesen Sie unbedingt auch alle kleingedruckten Sätze auf der Vorder- und Rückseite des Vertragsformulars. Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs kann man sich für die Übernahme eines Kraftfahrzeugs aus privater Hand oder von Gebrauchtwagenhändlerinnen/-händlern entscheiden. Beim Kauf oder Verkauf eines Gebrauchtwagens ist zu empfehlen einen Ankaufstest bzw. eine Kaufüberprüfung bei ARBÖ oder ÖAMTC durchführen zu lassen. Dabei wird das Fahrzeug etwa eineinhalb Stunden lang von Technikerinnen/Technikern überprüft. Nach der Überprüfung erhält man einen Zustandsbzw. Prüfbericht, der Aufschluss darüber gibt, in welchem Zustand das Kraftfahrzeug ist und ob es überhaupt für den Verkehr zugelassen werden kann. ÖAMTC und ARBÖ sind Verkehrsclubs, die beispielsweise Kraftfahrzeuge auf Ihren Zustand und Ihre Verkehrstauglichkeit überprüfen. Wenn Sie Mitglied sind, werden Sie aber auch im Falle eines Unfalls oder einer Panne unterstützt. Die Mitgliedschaft und bestimmte Leistungen sind mit Kosten verbunden. http://www.konsumentenfragen.at/ (Kraftfahrzeugkauf) http://www.oeamtc.at/ (ÖAMTC) http://www.arboe.at/ (ARBÖ) 3.5.2 Führerschein Für Führerscheine aus Drittstaaten (Nicht EU/EWR Mitgliedstaaten) gelten folgende Regelungen: Bei Gründung eines Wohnsitzes in Österreich ist der ausländische Führerschein 6 Monate ab Gründung des Wohnsitzes in Österreich gültig, wenn die Besitzerin/der Besitzer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ohne Wohnsitz in Österreich ist der ausländische Führerschein 12 Monate ab Eintritt in das Bundesgebiet gültig, wenn die Besitzerin/der Besitzer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wenn der Führerschein nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, gilt er: nur, sofern er dem Genfer oder Wiener Abkommen bzw. der EU-Führerschein-Richtlinie entspricht oder in Verbindung mit einem Internationalen Führerschein oder in Verbindung mit einer Übersetzung Subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge aus einem Nicht-EU/EWR-Mitgliedsstaat mit Wohnsitz in Österreich müssen somit innerhalb von sechs Monaten ihren Führerschein umschreiben lassen, da er sonst seine Gültigkeit verliert. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 30 Umschreibung des Führerscheins: Inhaber/innen von Führerscheinen aus den meisten Nicht-EU/EWR-Ländern müssen eine praktische Fahrprüfung ablegen! Für die praktische Fahrprüfung ist eine Prüfungsgebühr zu entrichten. (Für Führerscheinbesitzer/innen aus bestimmten Ländern gelten erleichternde Bedingungen) Erforderliche Unterlagen: Konventionspass/Karte für Asylberechtigte, ausländischer Führerschein, ein Foto (Hochformat: 35 mm x 45 mm), Meldezettel, deutsche Übersetzung. Zuständige Behörde: Der ausländische Führerschein kann bei jeder Führerscheinbehörde, unabhängig vom Wohnsitz, in ganz Österreich umgeschrieben werden. Der alte Führerschein wird seitens der Behörde sofort eingezogen, ein vorläufiger Führerschein wird ausgestellt. Achtung: Der vorläufige Führerschein gilt nur in Österreich. Kosten bei der Behörde – ohne Prüfungsgebühr: EUR 60,50 Wenn Sie in Österreich den Führerschein machen wollen, müssen Sie eine Fahrschule besuchen. Dort erhalten Sie Unterricht in Theorie (Verkehrsregeln, Technik etc.) und Praxis (praktischer Fahrunterricht). Am Ende steht die Führerscheinprüfung. Der Erwerb eines Führerscheins ist mit hohen Kosten (durchschnittlich 1000 bis 2000 Euro) verbunden. Vergleichen Sie die Preise in den einzelnen Fahrschulen. https://www.help.gv.at/ (Führerscheinbehörden) http://www.oeamtc.at/fuehrerschein/ (Ausländische Führerscheine in Österreich – Informationen in mehreren Sprachen) http://www.help.gv.at/ (Führerschein, Führerscheinklassen, etc.) http://www.arboe.at/ (ARBÖ – Autofahrerclub) https://www.help.gv.at (Ausbildung für den Führerschein) 3.5.3 KFZ-Zulassungsschein Wird ein Fahrzeug erstmals in Österreich zugelassen, muss die Normverbrauchsabgabe (NoVA) bezahlt werden. Nach Eintragung in die Genehmigungsdatenbank bzw. Typisierung sowie Bezahlung der NoVA kann das Fahrzeug bei einer Zulassungsstelle einer Versicherung zugelassen werden. Es muss eine Haftpflichtversicherung bei einer der zahlreichen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen bzw. nachgewiesen werden. Innerhalb der EU gilt freies Wahlrecht bei Kraftfahrzeugversicherungen. Das Kraftfahrzeug kann daher in jedem EU-Mitgliedsstaat bei zugelassenen Versicherungsunternehmen versichert werden. Bei der Zulassungsstelle der gewählten Versicherung wird die endgültige Zulassung vorgenommen. Weitere Informationen zum Import von Kraftfahrzeugen finden sich bei den technischen Prüfstellen des Amtes der jeweiligen Landesregierung. https://www.help.gv.at/ (Fahren mit ausländischem Kennzeichen) http://www.oeamtc.at/ (Eigenimport von Kraftfahrzeugen durch Private) http://www.help.gv.at/ (KFZ-Zulassung) https://www.help.gv.at/ (Haftpflichtversicherung) https://www.help.gv.at/ (Übersiedelung des Kraftfahrzeugs nach Österreich) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 31 3.5.4 Wichtiges rund um das Kraftfahrzeug Sie haben eine Panne: Jedes Fahrzeug, das nach einer Panne auf der Fahrbahn stehen bleibt, ist für andere Verkehrsteilnehmer/innen eine Gefahr. Deshalb ist es unbedingt notwendig, vor allen anderen Maßnahmen, das Fahrzeug abzusichern. Sobald Sie auf einer Autobahn oder einer Schnellstraße auf den Pannenstreifen fahren, um das Pannendreieck aufzustellen, müssen Sie die Warnweste anziehen, damit Sie gut sichtbar sind. Die Warnweste ist eine ärmellose Jacke in den Leuchtfarben gelb oder orange. Dies gilt auch auf Freilandstraßen, wenn die Sicht schlecht ist. So gehen Sie vor: Schalten Sie die Warnblinkanlage ein. Ziehen Sie die Warnweste an: Das Gesetz verpflichtet zwar nur die Fahrerin/den Fahrer beim Aussteigen eine Warnweste anzuziehen, aus Sicherheitsgründen sollte aber für alle Menschen, die im Kraftfahrzeug sitzen, eine Warnweste mitgeführt werden. Die Mitfahrer/innen steigen rechts aus dem Kraftfahrzeug aus. Die Fahrerin/der Fahrer stellt das Pannendreieck hinter dem Fahrzeug auf. Das Pannendreieck muss in jedem Fahrzeug mitgeführt werden. Wenn Sie dann noch den Kofferraumdeckel öffnen, sehen nachfolgende Fahrzeuge sofort, dass Ihr Fahrzeug steht. Verständigen Sie die ÖAMTC Nothilfe 120 oder die ARBÖ Nothilfe 123 Sie haben eine Panne auf der Autobahn: Achten Sie vor allem darauf sich, Ihre Mitfahrer/innen oder nachfolgende Kraftfahrzeugfahrer/innen nicht in Gefahr zu bringen! Bringen Sie Ihr Fahrzeug am Pannenstreifen oder Parkplatz zum Stehen. Vor dem Aussteigen Warnweste anziehen! Auf den österreichischen Autobahnen sind im Abstand von 1,5 km Notrufsäulen aufgestellt. Von diesen Notrufsäulen aus, können Sie einen Notruf absetzen. Rufen Sie mittels Mobiltelefon die ÖAMTC Nothilfe 120 oder die ARBÖ Nothilfe 123. Wenn Sie keinen Empfang oder kein Mobiltelefon zur Hand haben, können Sie über die Notrufsäule Hilfe anfordern. Kleine rote Richtungspfeile an den Leitpflöcken oder Leitschienen zeigen den Weg zur nächsten Notrufsäule. Die Kennzeichnung auf den Parkplätzen erfolgt mit weißen Schildern. Sie haben einen Unfall: Bei schwereren Autounfällen oder bei Autounfällen mit Personenschaden, müssen Sie unbedingt die Polizei 133 verständigen. Bei schweren oder unklaren Verletzungen rufen Sie in jedem Fall die Rettung 144 und melden Sie, wo genau Sie sich befinden, nennen Sie den Fahrzeugtyp und das Kraftfahrzeugkennzeichen. Auf einer Autobahn können Sie zur nächsten Notfallsäule gehen und einen Notruf absetzen. Sie müssen einen Verbandskasten („Autoapotheke“, „Erste-Hilfe-Kasten“) im Kraftfahrzeug mitführen. Damit können kleine Verletzungen verarztet werden. Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, müssen Sie unbedingt einen Unfallbericht erstellen. Mit dem Unfallbericht werden die Daten von anderen Kraftfahrzeuglenkerinnen/Kraftfahrzeuglenkern aufgenommen. Der Unfallbericht ist notwendig, damit Sie bei Ihrer Versicherung zu Ihrem Recht kommen. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 32 Wenn Sie die Polizei nicht verständigen oder den Unfallort verlassen ohne Hilfe zu leisten oder ohne einen Unfallbericht aufzunehmen, machen Sie sich strafbar („Fahrerflucht“). Winterreifenpflicht: Von 1. November bis 15. April herrscht wetterabhängig (bei Schnee- und Eisfahrbahn) Winterreifenpflicht, sie müssen Winterreifen kaufen und montieren. Gurtenpflicht: In Österreich gilt Gurtenpflicht: alle Personen, die sich im Kraftfahrzeug befinden, müssen sich während der Fahrt angurten. Die Lenkerin/der Lenker des Kraftfahrzeugs hat dafür zu sorgen, dass Kinder unter 14 Jahren bzw. unter 150 cm Körpergröße im Fahrzeug mit einem sogenannten Kindersitz gesichert sind. Die Fahrt auf österreichischen Autobahnen ist kostenpflichtig. Die dazu benötigte AutobahnVignette kann in Autobahnraststätten, Tankstellen und Trafiken (Tabakläden) gekauft werden. Fahrzeuglenker/innen sind auf österreichischen Autobahnen und Autostraßen verpflichtet, eine Fahrmöglichkeit („Rettungsgasse“) zwischen einzelnen Fahrstreifen freizuhalten, wenn sich ein Stau bildet, um den ungehinderten Einsatz von Rettungsfahrzeugen zu ermöglichen. https://www.help.gv.at/ (KFZ Vorschriften in Österreich) http://www.asfinag.at/maut/vignette (Autobahn-Vignette – Preise) http://www.oeamtc.at/ (Länderdatenbank: Verkehrsbestimmungen in Österreich) http://www.oeamtc.at/ (Warnwesten tragen) http://www.oeamtc.at/ (Richtiges Verhalten am Pannenort) https://www.help.gv.at/ (Kindersitz und Gurtenpflicht für Kinder) http://www.oeamtc.at/ (Ich habe einen Kraftfahrzeugunfall) 3.6 Wohnen 3.6.1 Unterkunft während des Asylverfahrens Personen, die einen Asylantrag stellen, kommen vorerst in eine sogenannte Erstaufnahmestelle. Dort werden die ersten Schritte des Asylverfahrens eingeleitet. Nach dem Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle werden Asylwerber/innen auf Quartiere in den Bundesländern aufgeteilt. Es besteht kein Anspruch darauf, in einem bestimmten Bundesland untergebracht zu werden, allerdings wird darauf Rücksicht genommen, dass die Familienangehörigen einer Kernfamilie (Vater, Mutter, Kinder) zusammen wohnen können. Mit Zustimmung der Grundversorgungsstelle ist bei einem gerechtfertigten Grund eine Übersiedelung in ein anderes Quartier möglich. Die Unterbringung kann sowohl in Flüchtlingsquartieren (vom jeweiligen Bundesland organisierte Unterkünfte) als auch in privaten Quartieren (z.B. Wohnungen oder Wohngemeinschaften von Diakonie, Caritas, Gasthäusern etc.) erfolgen. Die Kosten für die Unterbringung in einem Flüchtlingsquartier werden von der Grundversorgung übernommen. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens (Erteilung der Asylberechtigung) können Asylberechtigte bis zu vier Monate im Flüchtlingsquartier bleiben, bis zu vier Monate wird auch weiterhin finanzielle Unterstützung durch die Grundversorgung gewährt. Danach müssen Sie sich genauso wie subsidiär Schutzberechtigte Wohnraum suchen. Organisationen wie Caritas und Diakonie bieten sogenannte Integrationsstartwohnungen oder Startwohnungen an, die für einen bestimmten Zeitraum an Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte vermietet werden, um die ersten Schritte in Richtung Integration (Arbeitsplatzsuche, Wohnungssuche) zu erleichtern. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 33 Kann nach Beendigung der Grundversorgung der Lebensunterhalt (dazu gehören auch Mietkosten) nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden, kann beim zuständigen Sozialzentrum die bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) (siehe auch Kapitel 8.5) beantragt werden. http://www.bmi.gv.at (Asylbetreuung) https://www.help.gv.at/ (Bedarfsorientiere Mindestsicherung) http://www.startwien.at/de/asyl (Info-Module zum Thema Wohnen in Wien in den Erstsprachen: farsi/dari, arabisch) 3.6.2 Unterstützung bei der Wohnraumsuche Beratungsstellen in den Bundesländern unterstützen bei der Suche nach Wohnraum für Asylberechtigte und fallweise subsidiär Schutzberechtigten. Zusätzlich gibt es Vermittlungsstellen, die Kontakt zwischen wohnungssuchenden Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten und Menschen, die preisgünstigen Wohnraum zur Verfügung stellen wollen, herstellen. http://asylwohnung.at/ansprechpartner/ (Vermittlungsstellen) Wien Telefonnummer Flüchtlinge Willkommen Cafe PROSA Sparkassenplatz 3 1150 Wien [email protected] http://www.fluechtlinge-willkommen.at/ Caritas „Wohnraumsuche“ [email protected] https://www.caritas-wien.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0676 3152108 Diakonie Flüchtlingsdienst Wien Linzer Straße 261 1140 Wien [email protected] http://www.fluechtlingsdienst.diakonie.at Sprachen: Deutsch, Englisch, Arabisch, Farsi sowie weitere Sprachen telefonisch verfügbar 01 3439595-8202 Volkshilfe Wohndrehscheibe Landstraßer Hauptstraße 146–148/11/1. Stock 1030 Wien Beratungstermin nur nach telefonischer Terminvereinbarung! [email protected] http://www.volkshilfe-wien.at Sprachen: Deutsch, Englisch, Bosnisch, Serbisch, Kroatisch, Bulgarisch, Mazedonisch, Türkisch, Russisch 01 360 64 4343 Flüchtlingswesen der Stadt Wien – Hilfe für Flüchtlinge (Montag bis Sonntag: 8:00 bis 20:00 Uhr) http://www.flüchtlinge.wien 01 24 5 24 99 Leben und Arbeiten in Österreich 2016 34 Österreichisches Rotes Kreuz – Integrationswohnraum [email protected] http://www.roteskreuz.at/ 01 589 00 184 INTO Wien Margaretengürtel 18/ Stiege 5/ 4. Stock/Büro 9b 1050 Wien [email protected] https://diakonie.at/einrichtung/ Sprachen: Deutsch, Englisch, Arabisch, Farsi sowie weitere Sprachen telefonisch verfügbar 01 402 3982 13 Integrationshaus Engerthstraße 163 1020 Wien [email protected] http://www.integrationshaus.at/ Sprachen: Arabisch, Bosnisch, Chinesisch, Dari, Deutsch, Englisch, Farsi, Französisch, Hebräisch, Kinyarwanda, Kirundi, Kroatisch, Kurdisch, Serbisch, Russisch, Rumänisch, Spanisch, Suaheli und Türkisch 01 212 35 20-35 Interface Wien gemeinnützige GmbH Paulanergasse 3/1 1040 Wien Montag bis Donnerstag von 9 bis 17 Uhr Freitag von 9 bis 14 Uhr [email protected] http://www.interface-wien.at Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch, Dari, Farsi, Russisch, Tschetschenisch, BosnischKroatisch-Serbisch, Somali und Georgisch. 01 524 50 15 0 Obdachlosigkeit: http://wohnen.fsw.at/ Vorarlberg Telefonnummer Objektmanagement Caritas Jahnplatz 4 6800 Feldkirch [email protected] https://www.caritas-vorarlberg.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 05522 200 1221 Obdachlosigkeit: https://www.help.gv.at/ Leben und Arbeiten in Österreich 2016 35 Burgenland Telefonnummer Flüchtlinge Willkommen Cafe PROSA Sparkassenplatz 3 1150 Wien [email protected] http://www.fluechtlinge-willkommen.at/ Helfen Wie Wir https://www.helfenwiewir.at/ Wohnberatung Burgenland – Eisenstadt Hauptstraße 37/ Top 14 7000 Eisenstadt [email protected] http://www.diakoniebgld.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar Wohnberatung Burgenland – Oberwart Wiener Straße 1 7400 Oberwart [email protected] http://www.diakoniebgld.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0800 66 55 77 0664 88 302 309 0664 88 350 683 Obdachlosigkeit: https://www.help.gv.at/ Oberösterreich Telefonnummer I-C-E Integrations-Caritas-Express Steingasse 25/1. Stock 4020 Linz [email protected] https://www.caritas-linz.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0676 8776 8002 Obdachlosigkeit: https://www.help.gv.at/ Leben und Arbeiten in Österreich 2016 36 Kärnten Telefonnummer Flüchtlings- und Migrantinnenhilfe Klagenfurt: Sandwirtgasse 2 9010 Klagenfurt [email protected] http://www.caritas-kaernten.at Sprachen: Deutsch, Englisch 0463 555 60-15 Wohnberatung Kärnten Adalbert Stifter Straße 1 9500 Villach [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0664 858 26 52 Obdachlosigkeit: https://www.help.gv.at/ Niederösterreich Telefonnummer Flüchtlinge Willkommen Cafe PROSA Sparkassenplatz 3 1150 Wien [email protected] http://www.fluechtlinge-willkommen.at/ Caritas „Wohnraumsuche“ [email protected] https://www.caritas-wien.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0676 3152108 Volkshilfe Wohndrehscheibe Landstraßer Hauptstraße 146–148/11/1. Stock 1030 Wien Bitte Termin immer telefonisch ausmachen [email protected] http://www.volkshilfe-wien.at Sprachen: Deutsch, Englisch, Bosnisch, Serbisch, Kroatisch, Bulgarisch, Mazedonisch, Türkisch , Russisch 01 360 64 4343 Wohnberatung Niederösterreich Josefstraße 5/4 3100 St. Pölten [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 01 3439595-8202 Flüchtlingsnetzwerk Perchtoldsdorf [email protected] http://www.fluechtlingsnetzwersk.at 0664 8412823 Obdachlosigkeit: https://www.help.gv.at/ Leben und Arbeiten in Österreich 2016 37 Tirol Telefonnummer Diakonie Wohnberatung Bürgerstraße 21 6020 Innsbruck [email protected] http://fluechtlingsdienst.diakonie.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0664 842 11 11 Caritas Integrationsberatung und -begleitung: Heiliggeiststraße 16 6020 Innsbruck [email protected] https://www.caritas-tirol.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0512 7270-78 0676 873 063 45 Obdachlosigkeit: https://www.help.gv.at/ Alle Bundesländer Telefonnummer Flüchtlinge Willkommen Cafe PROSA Sparkassenplatz 3 1150 Wien [email protected] http://www.fluechtlinge-willkommen.at/ Helfen Wie Wir https://www.helfenwiewir.at/ 3.6.3 0800 66 55 77 Wichtige Informationen rund ums Wohnen 3.6.3.1Miete In Österreich befinden sich über 40% der Neubauwohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, über 50% der Neubauwohnungen sind in Wohnhäusern mit mehreren Wohnungen zu finden. In Städten und Ballungszentren gibt es eine große Anzahl an Miet-, Genossenschafts- und Eigentumswohnungen in mehrstöckigen Gebäuden. In ländlichen Regionen überwiegt die Anzahl der Ein- bis Zweifamilienhäuser. Je nach Region sind die Wohnungsmieten unterschiedlich hoch. Der durchschnittliche Wohnungs aufwand (Miete pro Quadratmeter inklusive Betriebskosten) ist im Burgenland am niedrigsten (2015: 5,50 Euro pro m2), in Salzburg am höchsten (2015: 8,84 Euro pro m2). Der Mietpreis pro m² hängt von mehreren Faktoren wie Verkehrsanbindung, Infrastruktur, Wohngegend und Ausstattung der Wohnung ab. http://www.statistik.at/ (Mietaufwand) Kleinere Wohnungen sind pro Quadratmeter oft teurer als größere Wohnungen. Zur Miete kommen noch Betriebskosten (etwa 25% der Nettomiete) sowie Heizkosten und Gas- und Stromkosten dazu. In manchen Wohnungen sind die Kosten für die Heizung Teil der Wohnungsmiete. In vielen Wohnungen müssen Gas, Strom und Heizung extra bezahlt werden. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 38 Unter Betriebskosten versteht man u.a. Kosten für Wasser/Abwasser, für Kanalräumung, Müllentsorgung, Reinigungskosten, Kosten für Heizung, Spielplatz, Waschküche etc., die jede Mieterin/jeder Mieter monatlich mitbezahlen muss. Sie können dann in eine gemietete Wohnung einziehen, wenn es einen Mietvertrag gibt. Ein Mietvertrag ist eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen einer Vermieterin/einem Vermieter (Eigentümerin/Eigentümer, Hauptmieterin/Hauptmieter) und der Mieterin/dem Mieter (bzw. Untermieterin/Untermieter). Empfehlung: Schließen Sie den Mietvertrag schriftlich ab, dann haben Sie im Streitfall einen schriftlichen Nachweis in der Hand. Achtung: Nicht alle Hauptmieter/innen dürfen eine Wohnung untervermieten. Der Mietvertrag regelt u.a. welche Wohnung (genaue Adresse) Ihnen vermietet wurde und wie lange. Darüber hinaus enthält der Mietvertrag Angaben zur Größe der Wohnung, zu Mietkosten und Kündigungsfristen, die Hausordnung etc. Mietverträge werden befristet (in der Regel für drei Jahre) oder unbefristet abgeschlossen. Wird ein befristeter Mietvertrag nicht aufgelöst, wird er automatisch um den vertraglich angeführten Zeitraum der Befristung verlängert. Wird der Mietvertrag nach Ablauf der zweiten Befristung nicht aufgelöst, gilt er als unbefristet verlängert. Achtung: befristete Mietverträge können normalerweise nicht vor Ende der Befristung von Seiten der Mieterin/des Mieters gekündigt werden, außer es gibt eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Unbefristete Mietwohnungen können sowohl von der Vermieterin/dem Vermieter als auch von der Mieterin/vom Mieter gekündigt werden. Halten Sie die Kündigungsfristen des Mietvertrags ein. Die Miete der meisten Hauptmietwohnungen, Gemeindewohnungen und Genossenschaftswohnungen ist österreichweit durch das Mietrechtsgesetz geregelt. Einfamilienhäuser sind vom Mietrechtsgesetz ausgenommen. Aber: Gesetzliche Kündigungsfristen gelten auch für Einfamilienhäuser. 3.6.3.2 Prekarium Unter Prekarium (§ 974 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) oder der sogenannten Wohnungsleihe/Bittleihe versteht man die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Wohnraumes auf kürzere Zeit und auf eine Bitte hin. Allerdings können Teile der Betriebskosten verrechnet werden. Anders als bei einem Mietverhältnis kann ein Prekarium jederzeit, ohne Berücksichtigung von Fristen, beendet werden! Schließen Sie den Prekariumsvertrag schriftlich ab. In jedem Fall sollte vertraglich festgehalten sein, dass Ihnen die Wohnung unentgeltlich überlassen wird. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 39 3.6.3.3 Wohnungsbesichtigung Sie können Wohnungen, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben, besichtigen. Wohnungen, die in Zeitungen oder im Internet inseriert werden, werden oft über Immobilienmakler/innen vermittelt. Wird die Wohnung von mehreren Interessentinnen/Interessenten gleichzeitig besichtigt, spricht man von einer Sammelbesichtigung. Oft wird der Besichtigungstermin telefonisch vereinbart. Stellen Sie bei der Besichtigung möglichst viele Fragen und unterschreiben Sie weder Mietvertrag noch Mietanbot vorschnell, auch wenn Sie die Vermieterin/der Vermieter oder die Immobilienmaklerin/der Immobilienmakler dazu drängt. Mit einem Mietanbot bestätigen Sie, dass Sie die Wohnung unter bestimmten Bedingungen mieten wollen. Wenn die Vermieterin/der Vermieter dieses Mietanbot annimmt, ist der Mietvertrag zustande gekommen. Achtung: Wenn Sie ein Mietanbot abgeben, sind sie daran gebunden! Lassen Sie sich die Wohnung auch nicht „reservieren“. Eine Reservierung ist oft ein verstecktes Mietanbot. 3.6.3.4 Kosten zu Beginn eines Mietverhältnisses Ablöse: Wenn Vermieter/innen dafür, dass sie eine Wohnung vermieten, einen Geldbetrag verlangen, ist das illegal. Wenn aber eine Küche in der Wohnung bleibt und dafür ein angemessener Geldbetrag verlangt wird, ist in diesem Fall die Ablöse sowie die Ablöse von Möbeln aber auch die Ablöse von Investitionen (z.B. wenn eine Heizung in die Wohnung eingebaut wurde) legal. Lassen Sie sich für die Ablöse eine schriftliche Bestätigung geben. Mietzinsvorauszahlung: Mietzinsvorauszahlungen sind nur legal, wenn diese für einen angegebenen Zeitraum bezahlt werden. Das bedeutet, dass Sie für den angegebenen Zeitraum eine verringerte Miete bezahlen müssen. Kaution: Vermieter/innen verlangen eine Kaution, um bei Beschädigung der Wohnung oder bei Mietrückständen kein gerichtliches Verfahren einleiten zu müssen. Die Kaution kann in Form eines Sparbuchs oder bar bei der Vermieterin/beim Vermieter hinterlegt werden. Wichtig ist, dass Sie, wenn Sie einziehen, den Zustand der Wohnung oder mitvermieteter Möbel am besten fotografisch festhalten. Bei Beendigung des Mietvertrages erhalten Sie die Kaution zurück, außer ein Teil wurde wegen der Beschädigung der Wohnung oder Mietrückständen einbehalten. Die Höhe der Kaution ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, liegt aber durchschnittlich bei drei Monatsmieten. Lassen Sie sich die Übergabe des Geldbetrags in bar oder des Sparbuches bestätigen. Vergebührung des Mietvertrages: schriftliche Mietverträge unterliegen der sogenannten Vergebührung. Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt die Vergebührung 1% von der Summe des 36-fachen Bruttomietzinses. Dieser Betrag sollte von der Vermieterin/dem Vermieter und der Mieterin/dem Mieter gemeinsam entrichtet werden. Sie brauchen eine Bestätigung darüber, dass der Mietvertrag vergebührt ist. Das Antragsformular finden Sie am Finanzamt oder unter http://formulare.bmf.gv.at/ Kosten für Immobilienmakler/innen/Provision: Bei erfolgreicher Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrags durch eine Immobilienmaklerin/einen Immobilienmakler ist an diese/diesen eine einmalige Provisionszahlung zu leisten. Die Höhe der Provision sollte nicht mehr als eine Bruttomonatsmiete plus 20% Umsatzsteuer für eine befristete Wohnung bzw. nicht mehr als zwei Bruttomonatsmieten plus 20% Umsatzsteuer für eine unbefristete Wohnung betragen. Wenn Sie sicher sein wollen, dass es sich um eine seriöse Immobilienmaklerin/einen seriösen Immobilienmakler handelt, fragen Sie bei der Mietervereinigung oder beim Mieterschutzverband nach. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 40 Bevor ein Mietvertrag abgeschlossen wird, ist es ratsam, sich an einschlägige Beratungs einrichtungen (Wohnberatungsstellen für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte – Kapitel 3.6.2, Mietervereinigungen, Mieterschutzverband) zu wenden, um die Rechtmäßigkeit des Mietvertrags zu überprüfen. Die angeführten Beratungseinrichtungen beraten in allen Mietrechtsangelegenheiten. https://www.help.gv.at/ (Anfangskosten bei Mietwohnungen) https://www.arbeiterkammer.at/ (Umgang mit Immobilienmakler/innen) http://maklerprovision.arbeiterkammer.at/ (Immobilienmakler/innen-Provisionsrechner) https://mietervereinigung.at/ (Mietervereinigung) http://www.mieterschutzverband.at/ (Mieterschutzverband) https://www.verbraucherblatt.at/ (Probleme: Verbraucherhotline: 01 344 01 01) 3.6.3.5 Wohnungskauf Bevor Sie eine Wohnung kaufen, oder ein bindendes Kaufanbot stellen (siehe Wohnungsbesichtigung), recherchieren Sie bei der Arbeiterkammer, bei Mieterschutzorganisationen und im Internet über Informationen rund um den Wohnungskauf. Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Erwerb von Wohnungseigentum bzw. Grundstücken bei Nicht-EU/EWR Bürger/innen auf Antrag genehmigt werden muss. Da es zahlreiche Ausnahmeregelung gibt, erkundigen Sie sich beim Gemeindeamt oder dem Magistrat in dem Wohnort/der Stadt, wo Sie eine Eigentumswohnung kaufen wollen. Gesetzliche Grundlage ist das Ausländergrunderwerbsgesetz der einzelnen Bundesländer. https://www.help.gv.at/ (Ausländergrunderwerb) Allgemeine Informationen: https://www.help.gv.at/ (Wohnen – Wohnungseigentum und Miete) http://www.arbeiterkammer.at (Arbeiterkammer) http://www.statistik.at/ (Wohnungsaufwand/Mietkosten) https://www.arbeiterkammer.at/ (Broschüre: Umgang mit Immobilienmaklern) https://www.arbeiterkammer.at/ (Wohnrecht für Wohnungseigentümer) https://www.help.gv.at (Behörden und Beratungsstellen) 3.6.4 Wohnraumsuche in Tageszeitungen und im Internet Viele Wohnungen werden in Tageszeitungen und im Internet inseriert. Wichtige Informationsquellen: Tageszeitungen: http://kurier.at/ http://www.krone.at http://derstandard.at (besonders zu beachten: die Wochenendausgaben) Immobilienzeitschriften online: http://www.bazar.at/ http://www.immobilien.net/ http://www.immodirekt.at http://www.wohnnet.at http://www.willhaben.at http://www.immobilienscout24.at/ Immobilienmakler/innen: http://www.ovi.at/ Leben und Arbeiten in Österreich 2016 41 3.6.5 Zugangsbestimmungen zu Gemeindewohnungen Die Zugangsbestimmungen zu Gemeindewohnungen und geförderten Sozialwohnungen sind österreichweit unterschiedlich geregelt. In Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sind subsidiär Schutzberechtigte größtenteils vom Zugang zu Gemeindewohnungen ausgeschlossen. In Niederösterreich sind subsidiär Schutzberechtigte in allen Belangen der Wohnungsförderung Österreicherinnen/Österreichern gleichgestellt. Ob geförderte Wohnungen für Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte zugänglich sind, erfahren Sie auf den jeweiligen Gemeindeämtern oder in den zuständigen Magistraten der Städte. http://www.help.gv.at/ (Gemeindewohnungen) 3.6.6 Zugangsbestimmungen zu Genossenschaftswohnungen Genossenschaftswohnungen sind besonders geförderte – häufig mit Eigentumsoption versehene – Mietwohnungen. Die Mieterin/der Mieter wird Mitglied der Genossenschaft, zahlt einen so genannten „Genossenschaftsanteil“, der von der Größe und dem Alter der Genossenschaftswohnung abhängt. Ob Genossenschaftswohnungen für Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte zugänglich sind, erfahren Sie auf Nachfrage bei der jeweiligen Genossenschaft. http://www.help.gv.at/ (Genossenschaftswohnungen) http://www.gbv.at (Überblick über Genossenschaften in Österreich) https://mietervereinigung.at/ (Mietervereinigung) http://www.mieterschutzverband.at/ (Mieterschutzverband) 3.6.7 Anmeldung von Radio und Fernsehen Wenn Sie in Ihrer Wohnung ein Radio und/oder ein Fernsehgerät betreiben, müssen Sie diese Geräte anmelden. Dafür zahlen Sie eine sogenannte Fernseh- und Rundfunkgebühr. Wen Ihr Einkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet, können Sie sich von der Zahlung der Gebühren befreien lassen. Sie müssen einen entsprechenden Antrag stellen. Für die Beantragung sind folgende Unterlagen erforderlich: Antragsformular Kopien der Meldebestätigungen Aktueller Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Personen (auch bei Teilzeitbeschäftigung, geringfügiger Beschäftigung und Unterhaltszahlungen) http://www.orf-gis.at/ (Informationen zu GIS Gebühren) https://www.gis.at/befreien/einkommen/ (Informationen zum Haushaltseinkommen – Gebührenbefreiung) 3.6.8 Anmeldung von Gas und Strom Gas und Strom sind in den meisten Fällen nicht in den Mietkosten enthalten und müssen extra bezahlt werden. Sie können die Kosten für Gas- und Strom monatlich mit Erlagschein einzahlen oder laufend von Ihrem Konto abbuchen lassen. Welcher Energieversorger für welchen Wohnort zuständig ist und welcher Stromtarif der günstigste ist, erfährt man unter Tarifkalkulator/E-control: http://www.e-control.at/ https://www.verbraucherblatt.at/ (Probleme mit Gas- und Stromrechnungen: Verbraucherhotline: 01 344 01 01) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 42 3.6.9 Anmeldung von Festnetztelefon, Mobiltelefon („Handy“) und Internet Wenn Sie längere Zeit in Österreich bleiben wollen, ist es unter Umständen kostengünstiger, wenn Sie in Ihrer Wohnung ein sogenanntes Festnetztelefon anschließen lassen oder einen österreichischen Mobiltelefonanbieter wählen. Sinnvoll kann es auch sein, einen Internetanschluss für Ihren PC oder Ihren Laptop zu installieren. Bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie in jedem Fall Preise und Bedingungen vergleichen. Überblick über Festnetztarife und Festnetzanbieter: http://www.mobilfunkrechner.de/akwien/ (AK Tarifwegweiser – Telefonieren im Festnetz) Überblick über Mobilnetztarife („Handy“) und Mobilnetzanbieter: http://www.mobilfunkrechner.de/akwien/ (AK Tarifwegweiser Mobiltelefonie) Internetanbieter im Vergleich: http://internetprovider.arbeiterkammer.at http://www.mobilesinternet-vergleich.at/ https://www.verbraucherblatt.at/ (Probleme mit Mobiltelefon und Festnetz: Verbraucherhotline: 01 344 01 01) Hinweis: Für subsidiär Schutzberechtigte kann es aufgrund ihres auf ein Jahr befristeten Aufenthalts zu Problemen kommen, einen Mobiltelefonvertrag abzuschließen. Manche Festnetz- und Mobiltelefonanbieter gewähren Zuschüsse zum Fernsprechentgelt bzw. bieten Sozialtarife an. Fragen Sie bei dem jeweiligen Anbieter nach. Falls Ihr Antrag positiv erledigt wird, erhalten Sie einen Bescheid bzw. einen Gutschein, den Sie dann so rasch wie möglich an Ihren Telefon-/Mobiltelefonanbieter weiterleiten müssen. 3.6.10 Wohnbeihilfe Informieren Sie sich bei der Hausverwaltung oder bei der Sozialberatung in Ihrer Nähe, ob Sie Anspruch auf Wohnbeihilfe haben. Die Wohnbeihilfe ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Die Wohnbeihilfe muss beantragt werden. 3.6.11 Regeln des Zusammenlebens Als Mieter/in einer Wohnung haben Sie Rechte und Pflichten. Zu den wichtisten Rechten gehören: Rechte der Mieterin/des Mieters zur Veränderung der Wohnung: Sie können Ihre Wohnung verändern und verbessern. Wenn Sie beispielsweise ausmalen oder tapezieren, müssen Sie die Vermieterin/den Vermieter nicht verständigen. Wenn Sie größere Umbauarbeiten (z.B. entfernen einer Mauer) planen, müssen Sie die Vermieterin/den Vermieter verständigen und um Erlaubnis fragen. Abtreten der Mietrechte an nahe Verwandte: Wenn Sie ausziehen, können Sie Ihre Mietrechte an nahe Verwandte, auch gegen den Willen der Vermieterin/des Vermieters abgeben (an Ehepartner/innen, eingetragene Partner/innen, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und Adoptivkinder). Diese müssen aber mindestens zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Bei Geschwistern beträgt die Frist fünf Jahre. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 43 Zu den wichtigsten Pflichten gehören: Die Miete pünktlich zu bezahlen: Sie können die Miete monatlich per Erlagschein bezahlen oder Sie lassen die Miete monatlich von Ihrem Konto abbuchen. Wenn Sie die Miete nicht pünktlich bezahlen, riskieren Sie die Wohnung zu verlieren. Wartungs- und Erhaltungspflicht: Sie müssen die Wohnung, sowie Wasserleitungen, Elektroleitungen etc. so pflegen und erhalten, dass der Vermieterin/dem Vermieter und anderen Mieterinnen/Mietern kein Schaden erwächst. Sie müssen der Vermieterin/dem Vermieter in wichtigen Fällen erlauben, Ihre Wohnung zu betreten (z.B. um Wärmemesser abzulesen). Die Vermieterin/der Vermieter muss das rechtzeitig ankündigen und darf nicht ohne Ihre Kenntnis in Ihre Wohnung eindringen. Halten Sie sich an die Hausordnung: für ein gutes Zusammenleben müssen alle Nachbarinnen/Nachbarn aufeinander Rücksicht nehmen und die Regeln der Hausordnung einhalten. Wenn die Hausordnung in Ihrer Wohnhausanlage nicht ausgehängt ist, lassen Sie sich die Hausordnung durch die Hausverwaltung zuschicken. Wichtige Regeln der Hausordnung sind u.a.: Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr herrscht Nachtruhe. Hören Sie daher keine laute Musik und machen Sie keinen Lärm, der die Nachbarinnen/Nachbarn stören könnte. Wenn die Nachtruhe nicht eingehalten wird, kann auch die Polizei gerufen werden. An Sonn- und Feiertagen gilt die Ruhezeit für den gesamten Tag. Halten Sie nicht nur Ihre Wohnung, sondern auch die gesamte Wohnhausanlage sauber. Entsorgen Sie den Müll in den dafür vorgesehenen Behältern. Müll wird in Österreich getrennt: Papier, Glas, Kunststoff und Metall wird in farbig gekennzeichneten Behältern, der restliche Müll im sogenannten Hausmüllkontainer entsorgt. Alte Möbel, Holzverpackungen, Matratzen etc. dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden. Bringen Sie diesen “Sperrmüll” zu dafür vorgesehenen speziellen Mistplätzen. Fährräder, alte Möbel etc. dürfen nicht auf den Gängen stehen, sondern werden in Fahrradabstellräumen oder im Kellerabteil Ihrer Wohnung gelagert. Manche Grünanlagen dürfen nicht betreten werden. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Kinder sich auf den dafür vorgesehenen Bereichen (Spielplätzen) aufhalten. Wichtig: Wenn Sie ein Fest feiern, und es etwas lauter wird, empfiehlt es sich rechtzeitig die Nachbarinnen/Nachbarn zu informieren. In Österreich ist es üblich Nachbarinnen/Nachbarn, die man im Haus oder in der Wohnhausanlage trifft, zu grüßen. http://www.startwien.at/de/asyl (Infomodule zum Thema Zusammenleben in Wien in den Erstsprachen: farsi/dari, arabisch) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 44 4. ARBEITSUCHE IN ÖSTERREICH Asylberechtigte Personen und subsidiär Schutzberechtigte (§ 52 AsylG 2005) dürfen in Österreich ohne besondere Bewilligung arbeiten. Sie haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. In Österreich sind das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) und seine regionalen Geschäftsstellen bei der Suche nach einem Arbeitsplatz sowie bei der Berufsberatung oder der Suche nach einem Ausbildungsplatz behilflich. Wenden Sie sich an die AMS Geschäftsstelle, die für Ihren Wohnbezirk zuständig ist, Sie können einen Termin vereinbaren. Asylwerber/innen haben nur in Ausnahmefällen Zugang zum Arbeitsmarkt. (siehe Kapitel 4.4 und Kapitel 4.7) http://www.ams.at/ (AMS Geschäftsstellen) Achtung: Kinder und Jugendliche werden in Österreich besonders geschützt. Kinder dürfen in Österreich nicht arbeiten, Jugendliche können, nachdem sie die neunjährige Schulpflicht erfüllt haben, einen Beruf erlernen. Wenn Jugendliche, die asylberechtigt sind oder subsidiären Schutz genießen, einen Beruf erlernen wollen, brauchen sie ebenfalls keine besondere Bewilligung. In Österreich haben sowohl Männer als auch Frauen das Recht einen Beruf zu erlernen und einen Beruf auszuüben. Auch Mädchen und Frauen dürfen und können handwerkliche und technische Berufe erlernen und ausüben. 4.1 Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) Die öffentliche Arbeitsverwaltung in Österreich trägt den Namen Arbeitsmarktservice (AMS) und bietet ihr Service in den regionalen Geschäftsstellen an. Das AMS ist für Beratung, und Stellenvermittlung von Personen zuständig, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und sich in Österreich aufhalten, sowie für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld). Arbeitsuchende und arbeitslose Personen können sich bei ihrer regionalen Geschäftsstelle als arbeitsuchend vormerken lassen. 4.1.1 Der erste Besuch beim AMS Bringen Sie bei Ihrem ersten AMS-Besuch unbedingt Ihre e-card oder die Bestätigung Ihrer Sozialversicherungsnummer, einen amtlichen Lichtbildausweis (Fremdenpass, Konventionsreisepass/Karte für Asylberechtigte, Karte für subsidiär Schutzbedürftigte etc.), und Ihren Bescheid über Ihre Asylberechtigung/den subsidiären Schutz mit. Sobald Sie bei der zuständigen Geschäftsstelle registriert sind, informiert Sie Ihre AMS Beraterin/Ihr AMS Berater über gemeldete offene Stellen. Sie können auch selbst ein Job-Inserat im eJob-Room, der Online-Jobbörse veröffentlichen. In den AMS Geschäftsstellen können Sie an Selbstbedienungs-Computern und in aufliegenden Stellenlisten auch selbstständig nach offenen Stellen suchen. Auf der AMS Homepage finden Sie neben dem eJob-Room weitere nützliche Jobbörsen. Hier finden Sie einen Überblick über alle Geschäftsstellen inkl. Öffnungszeiten, Adressen und Telefonnummern: http://www.ams.at/ Hinweis: Mit einem eAMS-Konto können Sie viele Services des AMS unabhängig von Zeit und Ort in Anspruch nehmen und bestimmte Angelegenheiten gleich von zu Hause aus erledigen. Für die Nutzung des eAMS-Kontos benötigen Sie einen Computer oder ein Mobiltelefon mit Internetanschluss. Die Zugangsdaten für Ihr eAMS-Konto können Sie online, telefonisch oder persönlich anfordern. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 45 Anmerkung: Verlangen Sie vom AMS eine Bestätigung, dass Sie als arbeitsuchend vorgemerkt sind. Für die Beantragung der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) ist diese Bestätigung notwendig. http://www.ams.at/ (eAMS-Konto) http://www.ams.at/ (Online Ratgeber eAMS-Konto) 4.1.2 Homepage Angebote des AMS Auf der Homepage des AMS sind u.a. folgende Serviceangebote und Informationen zu finden: eJob-Room: Der eJob-Room bietet einen Überblick über alle beim AMS gemeldeten offenen Stellen in Österreich und im EWR-Raum. Die Suche nach einer speziellen Stelle ist über die Auswahl von gewünschtem Dienstverhältnis, Arbeitsort, Arbeitseintrittsdatum, Berufsgruppen/Berufsbezeichnung möglich und steht sowohl registrierten als auch nicht registrierten Benutzerinnen/Benutzern zur Verfügung. Achtung: Eine Registrierung im eJob-Room ist auch möglich, wenn sich der Wohnsitz noch nicht in Österreich befindet. Registrierte Benutzer/innen haben zusätzlich folgende Möglichkeiten: Bewerbungen im eJob-Room zu veröffentlichen Nutzung des erweiterten Stellenangebotes (eJob-Room Stellenangebote) Lehrstellensuchende können Persönlichkeits- und Interessensprofile anlegen. Diese werden dann mit den Anforderungsprofilen der Unternehmen verglichen und der Übereinstimmungsgrad festgestellt. AMS-Jobroboter: Zusätzlich ermöglicht Ihnen der AMS-Jobroboter nach Stellenangeboten auf Unternehmensseiten im Internet zu suchen. Er funktioniert wie eine Suchmaschine, die auf den Webseiten österreichischer Unternehmen mittels speziell entwickelter Kriterien nach offenen Stellen sucht. Die kostenlose AMS JOB APP liefert alle Stellenangebote aus dem AMS eJob-Room direkt auf das Smartphone. So können Sie Jobs oder Lehrstellen suchen und sich über neue passende Stellen mit PushNachrichten benachrichtigen lassen. Alle Funktionen der APP sind ohne Registrierung nutzbar. Die Angebote des eJob-Room sind kostenlos. http://www.ams.at/ (eJob-Room) http://www.ams.at (Jobroboter) http://www.ams.at/ (AMS JOB APP) Bewerbungstipps: Bietet interaktives Bewerbungstraining, Bewerbungscoaching im Internet (unterstützt Schritt für Schritt beim Verfassen von Bewerbungsunterlagen), gibt Tipps und verrät Tricks rund um die Arbeitsuche. http://www.ams.at (Bewerbungstipps) http://www.ams.at/ (Anleitung für Bewerbungsunterlagen) http://www.ams.at (Praxismappe für die Arbeitsuche) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 46 online Community – Karriereplanung, Berufswechsel, Bewerbung: online Austausch von Informationen zu den genannten Themen http://bewerbungsportal.ams.or.at/ Leistungen für Arbeitsuchende: Informationen über den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc., Informationen über Verpflichtungen von Leistungsbezieher/innen gegenüber dem AMS etc. http://www.ams.at/ AMS Publikationen – Asylberechtigte: http://www.ams.at/ Informationen für ausländische Arbeitskräfte: http://www.ams.at Berufsinformationssystem (BIS): Online Informationsdatenbank zu Berufen und Qualifikationen http://www.ams.at/bis/ Berufslexikon: Informationen zu Berufen (Tätigkeitsmerkmale, Berufsanforderungen, Ausbildungsmöglichkeiten, Aufstiegsmöglichkeiten, Beschäftigungsmöglichkeiten etc.) http://www.berufslexikon.at (Lehrberufe, Berufe nach Abschluss eines Studiums, Berufe nach Abschluss von berufsbildenden Schulen, sonstige Berufe) Qualifikationsbarometer: informiert über Qualifikationstrends und die neuesten Entwicklungen am Arbeitsmarkt http://bis.ams.or.at/ Weiterbildungsdatenbank: unterstützt bei der Suche nach der geeigneten Weiterbildung und enthält Informationen über Kursträger (-anbieter) und Voraussetzungen http://wbdb.ams.or.at/ (Weiterbildungsdatenbank) http://wbdb.ams.or.at/wbdb/ (geförderte AMS Kurse) Arbeitszimmer: Plattform für Jugendliche, die Tipps und Tricks zur Berufs-, Studien- und Schulwahl austauschen wollen http://www.arbeitszimmer.cc Online-Community – Berufsorientierung und Bewerbungsinfo für Jugendliche: http://bewerbungsportal.ams.or.at/obj/ Leben und Arbeiten in Österreich 2016 47 Berufskompass und AMS Jugendkompass: Fragebogen rund um die Berufswahl, der nach Beantwortung eine Online Auswertung und ein Interessensprofil erstellt http://www.berufskompass.at/ Berufsinformationszentren (BIZ): an verschiedenen Standorten in Österreich bieten BIZ Informationen über Berufs- und Ausbildungsmöglichkeiten, Jobchancen, Tipps und Tricks zur Berufswahl. Umfangreiches Broschüren-Material und Berufsvideos sowie persönliche Beratung werden kostenlos angeboten. http://www.ams.at/ Angebote für Frauen und Mädchen: http://www.ams.at/ Menschen mit Behinderungen: http://www.ams.at/ 4.1.3 Spezielle Angebote für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Das AMS Österreich unterstützt mit verschiedenen Angeboten bei der Integration in den Arbeitsmarkt. Gemeinsam mit verschiedenen Trainingsorganisationen werden in den einzelnen Bundesländern Maßnahmen für Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte durchgeführt, die die Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen. Unternehmen, die Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte beschäftigen, können ebenfalls Unterstützung (z.B. Förderungen) durch das AMS erhalten. Um an Maßnahmen teilnehmen zu können sind Deutschkenntnisse notwendig. Hinweis: Wenden Sie sich persönlich an Ihre AMS Beraterin/Ihren AMS Berater und fragen Sie nach speziellen Kursen und Fördermöglichkeiten, die für Sie möglich und sinnvoll sind. 4.1.3.1 Fachkräftepotenzial Flüchtlinge – überregionale Lehrstellenvermittlung In Ostösterreich, insbesondere in Wien, gibt es zu wenige Lehrstellen, während in den Bundesländern Salzburg, Tirol und Oberösterreich viele Lehrstellen, beispielsweise in Tourismus und Gastgewerbe, nicht besetzt werden können. Das AMS Jugendliche in Wien unterstützt gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich (WKO), dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz junge Asylwerber/innen, asylberechtigte und subsidiär schutzberechtigte Menschen bis 25 Jahre in ihrer beruflichen Mobilität, bzw. dabei eine passende Lehrstelle außerhalb Wiens zu finden. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 48 Zunächst werden mit dem WKO-Job-Profil, einem online-fähigen Test- und Fragebogenverfahren, das auf Deutsch, Arabisch, Englisch, Französisch und in weiterer Folge auch Farsi zur Verfügung steht, Persönlichkeit, Interessen, Intelligenz und Fähigkeiten von jungen Menschen erhoben, um ein optimales Matching mit den Betrieben zu gewährleisten. In Vorbereitungskursen werden die Teilnehmer/innen in Deutsch, Mathematik und im Bereich interkulturelle Kompetenzen geschult und können ein Betriebspraktikum in einem Beruf absolvieren. Vor und während der Lehre werden die Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor Ort durch einen Lehrlingscoach betreut. Lehrlingscoaches sind Ansprechpartner/innen für berufliche und private Fragestellungen der Flüchtlinge aber stehen auch den Betrieben unterstützend zur Verfügung. Die Teilnehmer/innen erhalten vor Ort Hilfe bei der Unterkunftssuche und finanzielle Unter stützungs l eistungen (Beihilfen, bedarfsorientierte Mindestsicherung ergänzend zur Lehrlingsent schädigung etc.) Hinweis: Wenn Sie über Sprachkompetenzen auf B1 Niveau (nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen) verfügen und sich vorstellen können, in einem anderen Bundesland zu leben und zu arbeiten, wenden Sie sich an Ihre zuständige AMS Beraterin/Ihren zuständigen AMS Berater und fragen Sie nach einer Lehrstelle in einem Bundesland in Westösterreich. https://www.wko.at/ (Fachkräftepotenzial Flüchtling – überregionale Lehrstellenvermittlung) https://www.wko.at/ (WKO-Jobprofil) http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/ (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen – GERS) Adressen: Arbeitsmarktservice Burgenland Permayerstraße 10 A-7000 Eisenstadt Tel.: +43 2682 692-0 Internet: http://www.ams.at/bgld/ Arbeitsmarktservice Kärnten Rudolfsbahngürtel 42 A-9021 Klagenfurt Tel.: +43 463 3831-0 Internet: http://www.ams.at/ktn/ Arbeitsmarktservice Niederösterreich Hohenstaufengasse 2 A-1013 Wien Tel.: +43 1 53 136-0 Internet: http://www.ams.at/noe/ Arbeitsmarktservice Oberösterreich Europaplatz 9 A-4021 Linz Tel.: +43 732 6963-0 Internet: http://www.ams.at/ooe/ Arbeitsmarktservice Salzburg Auerspergstraße 67a A-5020 Salzburg Tel.: +43 662 8883-0 Internet: http://www.ams.at/sbg/ Arbeitsmarktservice Steiermark Babenbergerstraße 33 A-8020 Graz Tel.: +43 316 7081-0 Internet: http://www.ams.at/stmk/ Arbeitsmarktservice Tirol Amraser Straße 8 A-6020 Innsbruck Tel.: +43 512 58 46 64 Internet: http://www.ams.at/tirol/ Arbeitsmarktservice Vorarlberg Rheinstraße 33 A-6901 Bregenz Tel.: +43 5574 691-0 Internet: http://www.ams.at/vbg/ Arbeitsmarktservice Wien Ungargasse 37 A-1030 Wien Tel.: +43 1 878 71-0 Internet: http://www.ams.at/wien/ Arbeitsmarktservice Österreich Treustraße 35–43 A-1200 Wien Tel.: +43 1 33178-0 Internet: http://www.ams.at Leben und Arbeiten in Österreich 2016 49 4.2 Jobangebote in österreichischen Tageszeitungen Viele Jobangebote für qualifizierte und unqualifizierte Jobs finden Sie auch in österreichischen Tageszeitungen. Zeitung Adresse Wiener Zeitung http://www.wienerzeitung.at Die Presse http://diepresse.com/ Kurier http://kurier.at/ Oberösterreichische Nachrichten http://www.nachrichten.at Der Standard http://derstandard.at/karriere Salzburger Nachrichten http://www.salzburg.com/ Kleine Zeitung http://www.kleinezeitung.at/ Vorarlberger Nachrichten http://www.vorarlbergernachrichten.at/ Kronen Zeitung http://www.krone.at Tiroler Tageszeitung http://www.tt.com/ http://www.ams.at/ (Jobs in Zeitungen) 4.3 Private Arbeitsvermittler/innen und verdeckter Arbeitsmarkt Die Bedeutung der privaten Arbeitsvermittler/innen nimmt zu. Vor allem im Bereich der hochqualifizierten Arbeitsstellen erfolgt die Vermittlung beinahe ausschließlich über Personalberatungs unternehmen. Das AMS ist mit zahlreichen privaten Arbeitsvermittlern Kooperationen eingegangen. Auf der AMS Homepage finden sich auch Links zu Jobbörsen zahlreicher großer Unternehmen. Hinweis: Viele Personalvermittlungsagenturen und Zeitarbeitsfirmen sind kostenpflichtig. Für Ihre Betreuung durch das Personalvermittlungsunternehmen sind oft Gebühren zu bezahlen. Achtung: Bekannte, Nachbarn und Freunde können Sie bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder einem Arbeitsplatz unterstützen. Achten Sie allerdings darauf keine Vermittlungsgebühren, Einschreibegebühren oder ähnliches an Privatpersonen zu bezahlen, ohne dafür eine entsprechende Leistung angeboten bekommen zu haben. Wenden Sie sich an seriöse Personalberatungsunternehmen oder Arbeitsvermittler/innen und Jobbörsen. Einen Überblick finden Sie unter: http://www.ams.at/ (Job über private Arbeits-/Personalvermittler/Jobbörsen von Firmen) Nicht alle zu besetzenden Stellen werden dem AMS bekannt gegeben oder in Zeitungen veröffentlicht. Es kann daher sinnvoll sein, Initiativbewerbungen („Blindbewerbungen“) an in Frage kommende Unternehmen zu schicken, in denen noch keine Stelle ausgeschrieben worden ist. Im sogenannten „Branchenverzeichnis“ oder den „gelben Seiten“ finden Sie Firmenadressen zu bestimmten Berufsbereichen. http://www.ams.at/ (Telefon-/Branchenverzeichnisse) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 50 4.4Saisonarbeit In den Bereichen Tourismus und Land- und Forstwirtschaft entsteht saisonbedingt ein Arbeitskräftebedarf, der durch den österreichischen Arbeitsmarkt nur teilweise abgedeckt werden kann. Insbesondere in den Regionen Ostösterreichs (Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Wien), in denen eine intensive landwirtschaftliche Nutzung betrieben wird, werden von Frühjahr bis Herbst immer wieder erfahrende Erntehelfer/innen (z.B. bei der Spargel- oder Weinernte) benötigt. In den Wintersportregionen Westösterreichs werden in den Monaten November bis April sowie in den Fremdenverkehrsregionen in ganz Österreich, insbesondere in den Monaten Mai bis Oktober sowohl Fachkräfte mit Praxis (Restaurantfachleute, Köchinnen/Köche etc.) als auch routinierte Hilfskräfte (Küchenhelfer/innen, Reinigungspersonal, Stubenmädchen/-burschen, Hilfskellner/innen, Schankpersonal etc.) gesucht. Insbesondere in den Bundesländern Salzburg und Tirol finden Sie in der Wintersaison gute Beschäftigungschancen in Hilfs- und Fachberufen. Da viele Arbeitsplätze nicht durch Personen besetzt werden können, die freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben, haben auch Asylwerber/innen Chancen auf eine Saisonbeschäftigung in Landund Forstwirtschaft, als Erntehelfer/innen oder im Tourismusbereich. Fragen Sie in Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS danach. Im Tourismusbereich gelten besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen (z.B. spezielle Durchrechnungszeiträume für Wochen- bzw. Monatsarbeitszeit, entsprechende Regelungen für Ruhepausen und freie Tage). Informationen über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sollten spätestens vor Arbeitsantritt bei der Arbeiterkammer und der Gewerkschaft eingeholt werden. http://jobroom.ams.or.at/ (Arbeitsmarktservice Österreich – Saisonstellen) http://www.ams.at/ (Beschäftigung von Asylwerber/innen) http://www.oegb.at (Österreichischer Gewerkschaftsbund) http://www.arbeiterkammer.at (Arbeiterkammer) 4.5 Bewerbungsunterlagen Bewerbungsschreiben und Lebenslauf sind in deutscher Sprache zu verfassen, außer das Stelleninserat verlangt die Bewerbung in einer anderen Sprache. Bei telefonisch oder persönlich vereinbarten Vorstellungsterminen ist es ebenfalls üblich, einen Lebenslauf, Zeugnisse oder Arbeitsbestätigungen mitzubringen. Hilfe und Unterstützung beim Verfassen der Bewerbungsunterlagen („interaktives Bewerbungsportal“ http://bewerbungsportal. ams.or.at/ ) sowie Bewerbungstipps (http://www.ams.at/bewerbungstipps) sind online über die AMS Homepage erhältlich. Vollständige Bewerbungsunterlagen umfassen: Bewerbungsschreiben Lebenslauf (Curriculum vitae) oder Europass Zeugnisse (Maturazeugnis, Dienstzeugnisse, Zeugnisse bzw. Kursbestätigungen von fachlich wichtigen Ausbildungen, Weiterbildungen und Kursen) Bewerbungsfoto (optional, auf Wunsch) http://europass.cedefop.europa.eu/ (Europäischer Lebenslauf) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 51 4.6 Unterstützungsangebote bei der Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche Hier finden Sie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen, die Sie bei der Suche nach einem Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz und beim Verfassen von Bewerbungsunterlagen unterstützen: Wien Telefonnummer CarBiz – Caritas Bildungszentrum Baumannstraße 11–15/1. Stock 1030 Wien [email protected] https://www.caritas-wien.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 01 406 10 37 Bildungsberatung Wien [email protected] http://www.bildungsberatung-wien.at Angebote: Online Beratung, Gruppenberatung, Einzelberatung Sprachen: Deutsch, Englisch, Bosnisch-KroatischSerbisch, Türkisch 0800 20 79 59 Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen Hoher Markt 8/4/2/2 1010 Wien [email protected] http://www.migrant.at Sprachen: Deutsch, Englisch, Bosnisch-KroatischSerbisch, Türkisch, Spanisch, Polnisch, Slowenisch, Farsi etc. 01 71 25 604 WAFF – muttersprachliche Erstberatung zu den Themen Arbeit und Beruf Nordbahnstraße 36 1020 Wien [email protected] http://www.waff.at/ Sprachen: Deutsch, Englisch, Albanisch, Arabisch, Bosnisch-Kroatisch-Serbisch, Bulgarisch, Chinesisch, Farsi, Dari, Hindi, Punjabi, Rumänisch, Polnisch, Tschechisch/Slowakisch, Russisch, Türkisch, Ungarisch 01 217 48-0 Leben und Arbeiten in Österreich 2016 52 Vorarlberg Telefonnummer Flüchtlingshilfe Caritas Wichnergasse 22 6800 Feldkirch [email protected] https://www.caritas-vorarlberg.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch 05522 200 FEMAIL – FrauenInformationszentrum Vorarlberg Marktgasse 6 6800 Feldkirch [email protected] http://www.femail.at Sprachen: Deutsch, Englisch, Türkisch 0664 3560 603 (Türkisch) 05522 31002 Bildungsberatung Vorarlberg http://www.bildungsberatung-vorarlberg.at/ Burgenland Telefonnummer BIB Bildungsinformation Burgenland Domplatz 21 7000 Eisenstadt [email protected] http://www.bib-burgenland.at/ 02682 66 88 666 Caritas Burgenland St. Rochus-Straße 15 A-7000 Eisenstadt [email protected] https://www.caritas-burgenland.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 02682 73600 Bildungsberatung Burgenland http://www.bildungsberatung-burgenland.at/ Oberösterreich Telefonnummer I-C-E Integrations-Caritas-Express Steingasse 25/1. Stock 4020 Linz [email protected] https://www.caritas-linz.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0676 8776 8002 Bildung für junge Flüchtlinge BFI Oberösterreich BFI Linz Muldenstraße 5 4020 Linz [email protected] https://www.bfi-ooe.at/ 0732 6922 5913 Leben und Arbeiten in Österreich 2016 53 Beratungszentrum migrare Humboldtstraße 49 4020 Linz http://www.migrare.at/ Sprachen: Deutsch, Englisch, Dari, Farsi, Pashto, Russisch, Albanisch, Bosnisch-Kroatisch-Serbisch 070 66 73 63 Beratung auch in Wels, Steyr, Vöcklabruck etc. http://www.migrare.at/ Salzburg Verein zur Beratung und Betreuung von Ausländern in Salzburg (VEBBAS) Siebenstätterstraße 15/1. Stock 5020 Salzburg [email protected] http://www.vebbas.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar Lernpatenschaften für Schüler/innen mit Fluchterfahrung [email protected] https://www.caritas-salzburg.at/ Telefonnummer 0662 87 32 48 0676 848 210 304 Bildungsberatung Salzburg http://www.bildungsberatung-salzburg.at/ Kärnten Telefonnummer Flüchtlings- und Migrantinnenhilfe Klagenfurt Sandwirtgasse 2 9010 Klagenfurt [email protected] http://www.caritas-kaernten.at Sprachen: Deusch/Englisch 0463 555 60-15 IAM – Institut für Arbeitsmigration Beratung für Ausländerinnen und Ausländer Adolf Kolpinggasse 10 9020 Klagenfurt [email protected] http://www.iam.co.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0463 509301 Bildungsberatung Kärnten http://www.kompetenzberatung.at/ Leben und Arbeiten in Österreich 2016 54 Niederösterreich Telefonnummer CarBiz – Caritas Bildungszentrum Baumannstraße 11–15/ 1. Stock 1030 Wien [email protected] https://www.caritas-wien.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 01 406 10 37 Asyl & Integration NÖ Süd: CarBiz – Caritas Bildungszentrum Niederösterreich Mobile Flüchtlingsberatung Niederösterreich Neuklostergasse 1 2700 Wiener Neustadt [email protected] https://www.caritas-wien.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 02622 40920 Asyl & Integration NÖ Nord: Hauptplatz 6–7 2100 Korneuburg [email protected] https://www.caritas-wien.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügba 02262 623 55 Beratungsstelle für MigrantInnen Volkshilfe Niederösterreich Kremser Gasse 37/ 1 OG 3100 St. Pölten http://www.vhbi.at/betriebe/bbe-fair Sprachen: farsi, arabisch und Dolmetsch-Service für andere Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 02742 21804 Diakonie im Industrieviertel, BACH Bildungszentrum Mödling [email protected] http://www.bildungsberatung-noe.at/ Sprachen: Russisch, Ukrainisch, Polnisch, Englisch [email protected] http://www.bildungsberatung-noe.at Sprachen: Arabisch [email protected] http://www.bildungsberatung-noe.at/ Sprachen: Farsi, Dari 0664 8582707 0664 889 71 968 0664 883 50 658 Leben und Arbeiten in Österreich 2016 55 Tirol Telefonnummer Caritas Integrationsberatung und -begleitung Heiliggeiststraße 16 6020 Innsbruck [email protected] https://www.caritas-tirol.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0512 7270-78 0676 873 063 45 Bildungsberatung Tirol http://www.bildungsinfo-tirol.at/ Zentrum für MigrantInnen in Tirol (ZEMIT) (ehem. AusländerInnenberatung Tirol) Blasius-Hueber-Straße 6 6020 Innsbruck [email protected] http://www.zemit.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch verfügbar 0512 57 71 70 Steiermark Telefonnummer Mobile Integrationsbetreuung Mariengasse 24 8020 Graz [email protected] https://www.caritas-steiermark.at/ Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch 0676 880 153 74 Caritas Open Learning Center – Bildungsprojekt Quali-Fair Mariengasse 24 8020 Graz Mo–Do 9:00–18:00 Uhr Fr 9:00–16:00 [email protected] https://www.caritas-steiermark.at/ 0676 880 151 79 Bildungsberatung Steiermark http://www.bildungsberatung-stmk.at/ Zentrum zur sozialmedizinischen, rechtlichen und kulturellen Betreuung von Ausländern und Ausländerinnen in Österreich (ZEBRA) Granatengasse 4/III 8020 Graz [email protected] http://www.zebra.or.at Sprachen: Dolmetsch-Service für viele Sprachen vor Ort oder telefonisch Leben und Arbeiten in Österreich 2016 0316 83 56 30-0 56 4.7 Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber/innen Junge Asylwerber/innen bis 25 Jahre haben in speziellen Berufen die Möglichkeit diese zu erlernen (Lehre für junge Asylwerber/innen). Auch erwachsene Asylwerber/innen dürfen in sogenannten „Mangelberufen“, das sind Berufe für die es zu wenige Bewerber/innen gibt, arbeiten. Es muss in jedem Fall von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS eingereicht werden. Beschäftigungsbewilligungen werden in der Regel für Saisonbeschäftigung in der Gast- und Landwirtschaft (siehe Kapitel 4.4) erteilt. Hier gibt es von Bundesland zu Bundesland Unterschiede. Fragen Sie daher in der regionalen Geschäftsstelle des AMS in Ihrem Bundesland oder bei Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für Flüchtlinge nach. Asylwerber/innen können aber auch gemeinnützigen Tätigkeiten für Bund, Land und Gemeinden nachgehen. Am besten wenden Sie sich direkt an das Gemeindeamt in Ihrem Wohnort oder an eine Beratungs- und Betreuungseinrichtung und fragen nach. Wenn Sie eine gemeinnützige Tätigkeit ausführen, erhalten Sie keinen Lohn bzw. kein Gehalt aber einen sogenannten „Anerkennungsbeitrag“ in der Höhe von mindestens 5 Euro pro Stunde. Sie sind in der Regel unfall- und haftpflichtversichert. Asylwerber/innen dürfen drei Monate nach Zulassung zum Asylverfahren einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Dabei ist aber zu beachten, dass manche Berufe eine Gewerbeberechtigung erfordern und diese vorher beantragt werden muss. Die Tätigkeit selbst muss selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht durchgeführt werden. Wichtig ist, dass bei Gesamtbetrachtung aller Umstände das Überwiegen der selbstständigen Merkmale tatsächlich einer selbstständigen Tätigkeit entspricht. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich an eine Rechtsberatung für Asylwerber/ innen in Ihrer Nähe (siehe Kapitel 3.2.2) http://www.ams.at/ (Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerberinnen und Asylwerber) http://www.ams.at/ (Beschäftigung von Asylwerber/innen) http://www.asyl.at/ (gemeinnützige Tätigkeiten für Asylwerber/innen) http://www.migration.gv.at (Fachkräfte in Mangelberufen) 4.8 Wege in die Selbstständigkeit Als Asylberechtigte/Asylberechtigter und subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter dürfen Sie Ihr eigenes Unternehmen/Geschäft etc. gründen. Im Vorfeld sollten Sie sich jedenfalls genau überlegen, welche Ziele Sie verfolgen, ob Sie genug Kapital zur Verfügung haben und Sie sollten sich über gesetzliche Voraussetzungen und Bedingungen informieren. Wenden Sie sich an entsprechende Beratungsstellen der Wirtschaftskammer in Ihrem Bundesland. Dort steht Ihnen Beratung in mehreren Sprachen zur Verfügung. Nähere Informationen erhalten Sie unter: https://www.help.gv.at/ (Unternehmensgründung – auch in englischer Sprache) https://www.help.gv.at/ (Beratungsstellen) https://www.gruenderservice.at/ (Beratungsstellen in den Bundesländern) https://www.help.gv.at/ (Selbstständigkeit) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 57 4.9 Volontariat Volontärinnen/Volontäre sind zu Ausbildungszwecken in einem Betrieb vorübergehend tätige Personen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: keine Arbeitspflicht kein Entgeltanspruch (kein Anspruch auf Lohn/Gehalt) das Volontariat dient vorrangig dazu, dass Sie Ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern und vertiefen Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss Sie bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfall versichern. Sie sind nicht kranken- oder pensionsversichert. https://www.help.gv.at/ (Volontäre) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 58 5.ARBEITSBEDINGUNGEN 5.1 Arbeitsrecht – Überblick Das Arbeitsrecht enthält Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern. Alle diese Rechte gelten auch für asylberechtigte Personen und Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Dazu gehören u.a. folgende Gesetze und rechtliche Bestimmungen: Angestelltengesetz Arbeitsverfassungsgesetz Arbeiter-Abfertigungsgesetz Arbeitsplatzsicherungsgesetz Ausländerbeschäftigungsgesetz Entgeltfortzahlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Mutterschutzgesetz Urlaubsgesetz Arbeitnehmer/innenschutzgesetz Arbeitszeitgesetz http://www.arbeiterkammer.at/ (Arbeiterkammern: Arbeit und Recht) http://www.oegb.at (Österreichischer Gewerkschaftsbund) 5.2 Vertretung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern 5.2.1 Arbeiterkammer und Österreichischer Gewerkschaftsbund Als Arbeitnehmer/in ist man Mitglied der Arbeiterkammer und kann somit von dieser rechtlich vertreten werden. Mitglied einer Gewerkschaft wird man per Ansuchen. Sowohl Arbeiterkammern als auch Gewerkschaften vertreten die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer/innen in Österreich. Sie sind unabhängige, demokratische Institutionen. Arbeiterkammern und Gewerkschaften bieten u.a.: Rechtsschutz – Vertretung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Rechtsberatung für die Bereiche Arbeitsrecht Lehrlings- und Jugendschutz Arbeitslosigkeit Sozialversicherung (z.B. Pension) Lohnsteuer Mindestlohn Kollektivverträge Grundlagenschutz und Beratung: Schutz von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern Umweltschutz Konsumentenschutz Leben und Arbeiten in Österreich 2016 59 Die Arbeiterkammer bietet sowohl kostenlose telefonische als auch persönliche Rechtsberatung zu vielen Fragen des Arbeitsrechts, des Arbeitnehmerschutzes, des Mindestlohns und des Konsumentenschutzes an. Der österreichische Gewerkschaftsbund bietet in der Regel nur seinen Mitgliedern telefonische und persönliche Beratung an, Nicht-Mitglieder erhalten eine einmalige kostenlose Rechtsauskunft. Arbeiterkammern und Gewerkschaften sind Teil der sogenannten Wirtschafts- und Sozialpartnerschaft und verhandeln mit Bundeswirtschaftskammer und Landwirtschaftskammer Lohn- und Preisfragen. Sie unterstützen die Regierung bei Gesetzesentwürfen und Sachthemen, die von den sozialen Interessensgruppen mitzutragen sind. Gewerkschaften verhandeln im Rahmen der Sozialpartnerschaft u.a. Kollektivverträge für diverse Branchen. Als Kollektivvertrag (KV) bezeichnet man eine Vereinbarung, die jährlich von der Gewerkschaft für alle Arbeitnehmer/innen einer bestimmten Branche mit den Arbeitgeberinnen/ Arbeitgebern (Wirtschaftskammer) verhandelt wird. Ein Kollektivvertrag schafft gleiche Mindeststandards bei Entlohnung („Mindestlöhne“) und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer/innen einer Branche. Informationen zu Mindestlöhnen und -gehältern einer bestimmten Branche erhalten Sie telefonisch bei der Rechtsberatung der Arbeiterkammern sowie bei der Gewerkschaft im jeweiligen Bundesland. Alle Gewerkschaften (Fachgewerkschaften) werden im Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB), alle Arbeiterkammern in der Arbeiterkammer Österreich zusammengefasst. http://www.arbeiterkammer.at (Arbeiterkammer) http://www.oegb.at (Österreichischer Gewerkschaftsbund) http://www.arbeiterkammer.at/ (Kollektivvertrag) http://www.arbeiterkammer.at/ (Mindestlohn) http://www.sozialpartner.at/ (Sozialpartnerschaft) 5.2.2Betriebsrat Arbeitnehmer/innen können im Unternehmen bzw. im Betrieb durch Betriebsräte vertreten sein. Der Betriebsrat ist das zentrale Vertretungsorgan der Belegschaft. Der Betriebsrat vertritt die Belegschaft gegenüber der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber. Betriebsräte haben z.B. bei Arbeitsaufnahme, Kündigungen und Entlassungen von Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern ein Mitspracherecht. http://www.betriebsraete.at/ (Betriebsrat) 5.3 Beschäftigungsverhältnisse Arbeitsrechtlich wird unterschieden zwischen Arbeitsvertrag: Ein Arbeitsvertrag wird zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in abgeschlossen. freiem Dienstvertrag: Ein freier Dienstvertrag wird zwischen Auftraggeber/in und freier Dienstnehmerin/ freiem Dienstnehmer abgeschlossen. Werkvertrag und arbeitnehmerähnliche Beschäftigung: Darunter fallen Werkunternehmer/innen mit Gewerbeschein und in bestimmten Fällen Neue Selbstständige. Selbstständige Erwerbstätigkeit: Unternehmer/innen, Geschäftsinhaber/innen etc. http://www.arbeiterkammer.at/ (Arbeitsverträge) https://www.usp.gv.at/ (Beschäftigungsformen) http://www.arbeiterkammer.at/ (freier Dienstvertrag) http://www.arbeiterkammer.at/ (Werkvertrag) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 60 5.3.1 Arbeitsvertrag und Dienstzettel Von einem Arbeitsvertrag spricht man, wenn sich jemand zu einer Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet. Der Abschluss des Arbeitsvertrags ist an keine Form gebunden. Er kann schriftlich, mündlich oder durch eine schlüssige Handlung (z.B. Beginn der Tätigkeit mit anschließender Bezahlung) zustande kommen. Ausnahme: Lehrverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden! Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag, der die wesentlichen Rechte und Pflichten etc. enthält, abgeschlossen, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, einen so genannten Dienstzettel, auszuhändigen. Der Dienstzettel dient als Beweisurkunde. Der Mindestinhalt eines Dienstzettels ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch freie Dienstnehmer/innen haben einen Anspruch auf einen Dienstzettel. Ein Muster für einen Dienstzettel finden Sie unter „Musterbrief“ auf http://www.arbeiterkammer.at/ http://www.arbeiterkammer.at/ (Arbeitsverträge) http://www.arbeiterkammer.at/ (Arbeitsvertrag und Dienstzettel) http://www.arbeiterkammer.at/ (Lehre – Lehrvertrag) 5.3.1.1 Arbeitszeit und Urlaubsanspruch Die Vollzeitarbeit ist nach dem Gesetz: eine Tagesarbeitszeit von acht Stunden (Arbeitszeit innerhalb von 24 Stunden) eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (Arbeitszeit von Montag bis einschließlich Sonntag) Kollektivverträge vieler Branchen verkürzen die Wochenarbeitszeit. Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von mindestens 50% oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich, also Freizeit. Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden täglich, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Pause ist unbezahlt und wird nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Es sind auch andere Arbeitszeiten wie beispielsweise geringfügige Beschäftigung, Teilzeitarbeit, Saisonarbeit etc. möglich. Es besteht Urlaubsanspruch auf mindestens fünf Wochen (= 30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage) im Arbeitsjahr, dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte. Zusätzlich zum monatlichen Gehalt erhält eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer in Österreich – wenn im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorgesehen – einen Urlaubszuschuss, auch Urlaubsbeihilfe genannt („14. Monatsgehalt“), und eine Weihnachtsremuneration („13. Monatsgehalt“) in der Höhe eines Monatsgehaltes. Achtung: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf ein 13. und 14. Monatsgehalt. Sie haben nur Anspruch darauf, wenn es entsprechend vertraglich vereinbart ist! Vom Urlaubsgeld zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt. Darunter versteht man jenes Entgelt, das Ihnen während Ihres Urlaubes zusteht, obwohl Sie in dieser Zeit keine Arbeit leisten. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 61 Das Urlaubsentgelt umfasst den Grundlohn/Grundgehalt sowie sonstige Entgeltbestandteile (z.B. Prämien, Provisionen, Akkordlöhne, Zulagen und Überstunden) im Durchschnitt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen. Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld und Diäten werden nicht eingerechnet. http://www.arbeiterkammer.at/ (Arbeitszeit) http://www.arbeiterkammer.at/ (Urlaub) http://www.arbeiterkammer.at/ (Broschüre: Arbeitnehmerrechte) 5.3.1.2 Kündigung Jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer ist durch Kündigungsfristen und Kündigungstermine arbeitsrechtlich abgesichert. Kündigungsfristen und Kündigungstermine sind in den meisten Fällen durch Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen festgelegt, wenn nicht, sind sie im Angestelltengesetz oder im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beendet sein soll – also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wird. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Kündigung (mündlich ausgesprochen oder schriftlich zugestellt) und dem Kündigungstermin. Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber bei Angestellten: Das Angestelltengesetz regelt Mindestkündigungsfristen und Kündigungstermine. Für geringfügig Beschäftigte, die weniger als 1/5 der Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten/eines Vollbeschäftigten arbeiten, gelten die Bestimmungen des ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). bei Arbeiterinnen/Arbeitern: Die Kündigungsfrist beträgt nach dem ABGB zwei Wochen. Meistens sind durch Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge etc. längere, fallweise allerdings auch kürzere Kündigungsfristen vereinbart. Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer bei Angestellten: ein Monat (zum Monatsletzten) oder wie vereinbart (im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag) bei Arbeiterinnen/Arbeitern: zwei Wochen (ABGB) oder wie vereinbart (im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag) bei geringfügig Beschäftigten: zwei Wochen (ABGB), wenn nicht anders vereinbart Wenn Sie gekündigt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung anfechten. Wichtig ist, dass Sie sofort nach schriftlichem oder mündlichem Ausspruch der Kündigung Kontakt mit dem Betriebsrat, mit der Arbeiterkammer oder mit Ihrer Gewerkschaft aufnehmen. Achtung: Für die Anfechtung einer Kündigung gibt es Fristen! http://www.arbeiterkammer.at/ (Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Kündigung) https://media.arbeiterkammer.at/ (Broschüre: Arbeitsrecht – griffbereit) 5.3.2 Freier Dienstvertrag Folgende Merkmale kennzeichnen einen freien Dienstvertrag: keine oder geringe persönliche Abhängigkeit freie Dienstnehmer/innen können sich bei der Arbeit vertreten lassen sie können eigene Arbeitsmittel verwenden sie sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert sie werden normalerweise nach Stunden bezahlt Leben und Arbeiten in Österreich 2016 62 Im Unterschied zum Werkvertrag ist keine Erfolgsgarantie für ein bestimmtes Werk zu erbringen. Freie Dienstnehmer/innen, deren monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2016: € 415,72) übersteigt, müssen von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden und sind somit krankenversichert. Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit kann Krankengeld (siehe Kapitel 8.1.6) bezogen werden. Sie sind außerdem unfall-, arbeitslosenund pensionsversichert (siehe Kapitel 8). Auch freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben einen Anspruch auf einen Dienstzettel. Achtung: Freie Dienstnehmer/innen haben nur einen eingeschränkten arbeitsrechtlichen Schutz. Ohne Vereinbarung zwischen Auftraggeber/in und freier Dienstnehmerin/freiem Dienstnehmer besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaub, Dienstfreistellung und Kündigungsschutz. Hinsichtlich der Kündigungsfristen kommt allerdings das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) zur Anwendung. Sie erhalten bei der Erfüllung der Voraussetzungen eine Abfertigung und unterliegen dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Geringfügig Beschäftigte (monatliches Einkommen bis € 415,72 für das Jahr 2016) müssen von den Auftraggeberinnen/Auftraggebern unfallversichert werden. Es ist eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung möglich, diese muss von den geringfügig Beschäftigten bei der zuständigen Gebietskrankenkasse eingereicht werden. Freie Dienstnehmer/innen müssen Einkommensteuer leisten, wenn ihr Jahreseinkommen einen bestimmten Betrag übersteigt. Sie werden als Unternehmer/in eingestuft und müssen beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen (siehe Kapitel 7). http://www.arbeiterkammer.at/ (freier Dienstvertrag) http://www.arbeiterkammer.at/ (Broschüre: Freie Dienstnehmer/innen) https://www.usp.gv.at/ (Freie Dienstnehmer/innen) 5.3.3 Werkvertrag und Neue Selbstständige Ein Werkvertrag liegt laut dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zu Arbeits- bzw. freiem Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (die konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg. Merkmale von Werkverträgen: persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Werkbestellerin/dem Werkbesteller die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte) die Werkunternehmerin/der Werkunternehmer verwendet eigene Arbeitsmittel sie/er ist nicht in die Organisation der Werkbestellerin/des Werkbestellers eingebunden. Der Werkvertrag ist mit der Erbringung des Werkes erfüllt. Die Fertigstellung des vereinbarten Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Schuldverhältnisses. Es herrscht Versicherungspflicht: egal wie viel Sie verdienen, Sie müssen sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft melden (siehe Kapitel 8). Neue Selbstständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen. Die rechtliche Stellung der Neuen Selbstständigen ist im Sozialversicherungsrecht geregelt. Neue Selbstständige sind jene Personen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht schon nach anderer Zugehörigkeit (z.B.Arbeitnehmer/in, freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer oder Gewerbetreibende/ Gewerbetreibender) vom Anwendungsbereich eines Sozialversicherungsgesetzes erfasst sind. Unter die Rubrik „Neue Selbstständige“ fallen alle gewerblichen Tätigkeiten für die kein Gewerbeschein notwendig ist, und die auch nicht unter Tätigkeiten für freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer fallen. Neue Selbstständige sind z.B. Übersetzer/innen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, Coaches. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 63 Die Pflichtversicherung der Neuen Selbstständigen umfasst die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie die Selbstständigenvorsorge. Bei der Selbstständigenvorsorge zahlen Sie regelmäßig Beiträge ein, die Ihnen bei Beendigung der selbstständigen Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gelten spezielle Regelungen. Es müssen Versicherungsbeiträge bezahlt werden, wenn Ihr jährliches Bruttoeinkommen den Betrag von 4.988,64 (2016) übersteigt Die Versicherungsgrenzen gelten nicht, wenn zusätzlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, mit der man bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert ist (z.B. als Gewerbetreibende/r). Neue Selbstständige mit Werkverträgen haben ihre Tätigkeit in jedem Fall selbst bei der Sozial versicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) zu melden. http://www.arbeiterkammer.at/ (Werkvertrag) http://svagw.at/ (Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft) https://www.wko.at/ (Neue Selbstständige) https://www.usp.gv.at/ (Neue Selbstständige) https://www.help.gv.at/ (Selbstständigenvorsorge) 5.3.4 Selbstständige Erwerbstätigkeit mit Gewerbeschein Selbstständig Erwerbstätige sind Menschen, die ihr eigenes Unternehmen gründen oder ein eigenes Geschäft eröffnen. Für viele dieser Tätigkeiten benötigt man einen Gewerbeschein. Bei der gewerblichen Erwerbstätigkeit wird zwischen „freien Gewerben“ (z.B. Handelsgewerbe) und „reglementierten Gewerben“ (z.B. Handwerk und Gastgewerbe) unterschieden. Beide Gewerbearten setzen eine Gewerbeberechtigung voraus, bei den reglementierten Gewerben ist zusätzlich ein Befähigungsnachweis notwendig. https://www.usp.gv.at/ (Befähigungsnachweis) https://www.usp.gv.at (Liste der „reglementierten Gewerbe“) https://www.usp.gv.at/ (Informationen zum Thema Gewerbe) Selbstständig Erwerbstätige müssen sich selbst bei der Sozialversicherung (Sozialversicherungsanstalt für Gewerbliche Wirtschaft) anmelden und müssen Ihre Einkünfte beim Finanzamt versteuern. Die Pflichtversicherung der selbstständig Erwerbstätigen umfasst die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie die Selbstständigenvorsorge. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gelten spezielle Regelungen. http://www.svagw.at/ (Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft) http://svagw.at/ (Informationen zur Sozialversicherung für Selbstständige in englischer Sprache) https://www.bmf.gv.at/steuern/ (Ich mache mich selbstständig – Informationen Finanzministerium) https://www.help.gv.at/ (Selbstständigenvorsorge) Wenn Sie ein Geschäft eröffnen oder ein Unternehmen gründen wollen, müssen Sie zahlreiche gesetzliche Regelungen berücksichtigen und Auflagen erfüllen. Informationen zur Gründung von Unternehmen finden Sie unter: https://www.usp.gv.at/ (Unternehmensservice Portal – Überlegungen der Unternehmensgründung) https://www.help.gv.at/ (Unternehmensgründung – auch in englischer Sprache) https://www.help.gv.at/ (Beratungsstellen) https://www.gruenderservice.at/ (Beratungsstellen in den Bundesländern) https://www.help.gv.at/ (Selbstständigkeit) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 64 Wenn Sie Mitarbeiter/innen beschäftigen wollen, müssen Sie ebenfalls einige gesetzliche Regelungen befolgen: https://www.usp.gv.at/ (Mitarbeiter/innen) Informationen zu Arbeitsbedingungen – allgemein: http://www.arbeiterkammer.at http://www.oegb.at http://www.sozialversicherung.at https://www.usp.gv.at/ (Beschäftigungsformen) Adressen für freie Dienstnehmer/innen und Arbeitnehmer/innen: AK Burgenland Wiener Straße 7 A-7000 Eisenstadt Tel: +43 2682 740-0 Internet: http://bgld.arbeiterkammer.at/ AK Kärnten Bahnhofsplatz 3 A-9021 Klagenfurt Tel: +43 50 477-0 Internet: http://kaernten.arbeiterkammer.at/ AK Niederösterreich Windmühlgasse 28 A-1060 Wien Tel: +43 5 7171-0 Internet: http://noe.arbeiterkammer.at/ AK Oberösterreich Volksgartenstraße 40 A-4020 Linz Tel: +43 50 6906-0 Internet: http://ooe.arbeiterkammer.at/ AK Salzburg Markus-Sittikus-Straße 10 A-5020 Salzburg Tel: +43 662 8687-0 Internet: https://sbg.arbeiterkammer.at/ AK Steiermark Hans-Resel-Gasse 8–14 A-8020 Graz Tel: +43 5 7799-0 Internet: http://stmk.arbeiterkammer.at/ AK Tirol Maximilianstraße 7 A-6010 Innsbruck AK-line: +43 800 22 55 22 Internet: http://tirol.arbeiterkammer.at/ AK Vorarlberg Widnau 2–4 A-6800 Feldkirch Tel: +43 50 258-0 Internet: http://vbg.arbeiterkammer.at/ AK Wien Prinz-Eugen-Straße 20–22 A-1040 Wien Tel: +43 1 501 65-0 Internet: http://wien.arbeiterkammer.at/ Arbeiterkammer Österreich Prinz-Eugen-Straße 20–22 A-1040 Wien Tel: +43 1 501 65-0 Internet: http://www.arbeiterkammer.at/ ÖGB Burgenland Wiener Straße 7 A-7000 Eisenstadt Tel: +43 2682 770-0 Internet: http://www.oegb.at ÖGB Kärnten Bahnhofstraße 44 A-9020 Klagenfurt Tel: +43 463 5870-0 Internet: http://www.oegb.at ÖGB Niederösterreich Windmühlgasse 28 A-1060 Wien Tel: +43 1 586 21 54 Internet: http://www.oegb.at ÖGB Oberösterreich Weingartshofstraße 2 A-4020 Linz Tel: +43 732 66 53 91-0 Internet: http://www.oegb.at Leben und Arbeiten in Österreich 2016 65 ÖGB Salzburg Markus-Sittikus-Straße 10 A-5020 Salzburg Tel: +43 662 88 16 46 Internet: http://www.oegb.at ÖGB Steiermark Karl-Morre-Straße 32 A-8020 Graz Tel: +43 316 70 71-0 Internet: http://www.oegb.at ÖGB Tirol Südtiroler Platz 14–16 A-6020 Innsbruck Tel: +43 512 59 777 Internet: http://www.oegb.at ÖGB Vorarlberg Steingasse 2 A-6800 Feldkirch Tel: +43 5522 35 53-0 Internet: http://www.oegb.at ÖGB Wien Johann-Böhm-Platz 1 A-1020 Wien Tel: +43 1 53 444-39 Internet: http://www.oegb.at Pensionsversicherungsanstalt Friedrich Hillegeist-Straße 1 A-1021 Wien Tel: +43 50 303 Internet: http://www.pensionsversicherung.at/ Adressen für selbstständige Unternehmensgründung: Gründerservice Burgenland Robert Graf-Platz 1 A-7000 Eisenstadt Telefon: +43 5 90 907-2210 E-Mail: [email protected] Internet: https://www.gruenderservice.at/ Gründerservice Kärnten Europaplatz 1 A-9021 Klagenfurt am Wörthersee Telefon: +43 5 90 904-745 E-Mail: [email protected] Internet: https://www.gruenderservice.at/ Gründerservice Niederösterreich Landsbergerstraße 1 A-3100 St. Pölten Telefon: +43 2742 851-17700 E-Mail: [email protected] Internet: https://www.gruenderservice.at/ Gründerservice Oberösterreich Hessenplatz 3 A-4020 Linz Telefon: +43 5 90 909 E-Mail: [email protected] Internet: https://www.gruenderservice.at/ Gründerservice Salzburg Julius-Raab-Platz 1 A-5027 Salzburg Telefon: +43 662 88 88-541 E-Mail: [email protected] Internet: https://www.gruenderservice.at/ Gründerservice Steiermark Körblergasse 111–113 A-8010 Graz Telefon: +43 316 601-600 E-Mail: [email protected] Internet: https://www.gruenderservice.at/ Gründerservice Tirol Wilhelm-Greil-Straße 7 A-6020 Innsbruck Telefon: +43 5 90 905-2222 E-Mail: [email protected] Internet: https://www.gruenderservice.at/ Gründerservice Vorarlberg Wichnergasse 9 A-6800 Feldkirch Telefon: +43 5522 305-1144 E-Mail: [email protected] Internet: https://www.gruenderservice.at/ Gründerservice Wien Stubenring 8–10 1010 Wien Telefon: +43 1 514 50-1050 E-Mail: [email protected] Internet: https://www.gruenderservice.at/ Hauptstelle Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft Wiedner Hauptstraße 84–86 1051 Wien Telefon: 05 08 08-0 E-Mail: [email protected] Internet: http://svagw.at/ Landesstellen: http://svagw.at/ Leben und Arbeiten in Österreich 2016 66 5.4 Familienhospizkarenz und Pflegekarenz Bei der Familienhospizkarenz haben Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit, sterbende Angehörige aber auch Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten sowie schwer erkrankte Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten und sich für diese Zeit karenzieren zu lassen oder für diesen Zeitraum die Arbeitszeit zu reduzieren (Familienhospizteilzeit) oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern. Personen, die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Arbeitnehmer/innen haben die Möglichkeit mit ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber eine Pflegekarenz für die Pflege von Angehörigen für eine Dauer von einem bis drei Monaten zu vereinbaren. Für die Unterbrechung im Job ist ein Pflegekarenzgeld analog zum Arbeitslosengeld vorgesehen. Die Pflegekarenz wird ab Pflegestufe 3 oder ab Pflegestufe 1 bei minderjährigen Kindern oder bei Demenz von Angehörigen gewährt. Eine Angehörige/ein Angehöriger kann die Pflegekarenz einmal antreten, wenn sich der Zustand der zu pflegenden Person verschlechtert auch ein weiteres Mal. Während dieser Zeit bleiben die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung aufrecht. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss der Vereinbarung zustimmen, derzeit gibt es noch keinen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit. Pflegeteilzeit ermöglicht die Arbeitszeit bei Pflegebedarf einer Angehörigen/eines Angehörigen zu reduzieren. https://www.usp.gv.at/ (Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit) http://www.arbeiterkammer.at/ (Familienhospizkarenz) https://www.help.gv.at/ (Pflegekarenz und Pflegeteilzeit) http://www.sozialministerium.at/ (Broschüre: Überblick zu Pflegekarenz, Pflegeteilzeit, Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit) 5.5 Illegale Beschäftigung Illegale Beschäftigung wird in Österreich auch „Schwarzarbeit“ oder „Pfusch“ genannt. Damit ist eine Beschäftigung gemeint, bei der Sie nicht durch Gesetze (z.B. Gesetze im Bereich Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitnehmerschutz) geschützt sind. Da „Schwarzarbeit“ ein sehr diskriminierender Begriff ist, setzt sich zunehmend auch der Begriff „undokumentierte“ Arbeit durch. Bei einer legalen Beschäftigung als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer muss Sie die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber u.a. bei der zuständigen Krankenkasse anmelden und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Damit sind sie kranken-, pensions-, unfall- und arbeitslosenversichert und können z.B. im Krankheitsfall kostenlos behandelt werden, im Falle von Arbeitslosigkeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld) beziehen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss Ihnen einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der alle Pflichtpunkte des Dienstzettels enthält oder einen Dienstzettel ausstellen (Kapitel 5.3.1) und Ihnen eine Kopie von der Anmeldung zur Sozialversicherung übergeben – und zwar gleich am ersten Arbeitstag. Darauf finden Sie Angaben zum vereinbarten Stundenausmaß und der Höhe von Lohn/Gehalt. Außerdem können Sie jederzeit von Ihrer Krankenkasse einen kostenlosen Versicherungsdatenauszug anfordern. gelten für Sie alle gesetzlichen Schutzbestimmungen (z.B. Arbeitszeitgesetz, Urlaubsgesetz, Kündigungsfristen, Arbeitnehmer/innenschutz etc.) gelten für Sie die kollektivvertraglichen Bestimmungen (siehe Kapitel 5.2.1) etc. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 67 Wenn Sie illegal beschäftigt sind, gilt für Sie kein Versicherungsschutz, keine Arbeitszeitregelung, keine Mindestlohnregelungen, kein Kollektivvertrag etc. Wenn Sie nicht versichert sind und einen Arbeitsunfall haben, müssen Sie im schlimmsten Fall die Kosten für den Krankenhausaufenthalt selbst bezahlen und erhalten mitunter gar keine Entlohnung für Ihre Arbeitsleistung. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie illegal beschäftigt sind, wenden Sie sich an die Arbeiterkammer in Ihrer Nähe, an die Gewerkschaft oder an die Anlaufstelle zur gewerkschaftlichen Unterstützung undokumentiert Arbeitender (UNDOK). http://undok.at/ (UNDOK – Beratung in mehreren Sprachen u.a. auch Farsi) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 68 6. ANERKENNUNG VON AUSLÄNDISCHEN BILDUNGSABSCHLÜSSEN 6.1 Allgemeine Informationen In Österreich wird demnächst ein neues Anerkennungs- und Bewertungsgesetz zur vereinfachten Anerkennung ausländischer Qualifikationen von Migrantinnen/Migranten und Flüchtlingen in Kraft treten. Zentrale Inhalte des neuen Gesetzes liegen in der schnelleren Anerkennung mitgebrachter Qualifikationen, dem Ausbau von Informationsstellen sowie flexibleren Verfahren, die insbesondere für Flüchtlinge notwendig sind, die über keinen formalen Nachweis ihrer Qualifikation verfügen. Insbesondere für Asylberechtigte stellt der Einstieg in den österreichischen Arbeitsmarkt, der den mitgebrachten Qualifikationen entspricht eine zentrale Herausforderung für ihre Integration dar. Häufig fehlen aufgrund ihrer Flucht Zeugnisse, die abgeschlossene Ausbildungen oder Berufserfahrungen belegen. Wesentliche Inhalte des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes: Entwicklung eines Anerkennungsportals als Informations- und Orientierungshilfe mit konkreten Informationen zur zuständigen Behörde, zu Unterlagen, Kosten etc. Österreichweites Beratungsangebot durch die Einrichtung von neuen bzw. den Ausbau von bestehenden Beratungsstellen Recht auf Bewertung für ausländische Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (wenn keine Gleichhaltung möglich ist) Anerkennung in maximal vier Monaten nachdem die vollständigen Unterlagen anerkannt werden Besondere Verfahren zur Feststellung der Qualifikationen von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, wenn Unterlagen und Dokumente nicht vorgelegt werden können (z. B. durch praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Fachgespräche, Ersatzbestätigungen, Arbeitsproben) Anerkennungsbescheide und Bewertungsgutachten werden vom Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) anerkannt und helfen dabei einen Arbeitsplatz zu finden, der den mitgebrachten Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen entspricht http://www.startwien.at/de/asyl (Wiener Info-Module zum Thema Bildung in den Erstsprachen: farsi/dari, arabisch) https://www.bmeia.gv.at (erste Informationen zum Anerkennungs- und Bewertungsgesetz) http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/ (erste Informationen zum Anerkennungsund Bewertungsgesetz. Hinweis: Im Online-Portal http://www.berufsanerkennung.at/ finden Sie derzeit gültige zentrale Informationen über die Abwicklung der Anerkennungsverfahren (derzeit in vier Sprachen) in der Sie in nur sechs Schritten die richtige Anlaufstelle für ihr Anliegen finden. Das Anerkennungshandbuch „Anerkennungs-ABC“ bietet Informationen zu 1.800 verschiedenen Berufen, ist kostenlos in Deutsch und Englisch erhältlich und liegt an vielen Beratungsstellen auf. Im Anerkennungs-ABC sind Berufe/Berufsgruppen alphabetisch gereiht. Sie suchen Ihren Beruf und sehen welche Stelle für die Anerkennung zuständig ist. Derzeit können sich Asylwerber/innen, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die aufgrund Ihrer Flucht über keine Zeugnisse, Zertifikate und Diplome verfügen, an das Projekt More Uni http://uniko.ac.at/projekte/ wenden. Über das Projekt haben Sie die Möglichkeit an speziellen für die Zielgruppe zugeschnittenen Kursen, Vorlesungen und Veranstaltungen an bestimmten Universitäten teilzunehmen. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 69 Wenn Sie Student/in sind oder studieren wollen: Der Status von MORE-Studierenden bedeutet Zulassung als außerordentliche Studierende/außerordentlicher Studierender ein unbürokratisches Verfahren zur Feststellung der Qualifikation für die jeweilige Lehrveranstaltung Erlass des Studienbeitrags oder kostenlose Kursteilnahme Zugang zur Bibliothek Lehrveranstaltungen können mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Diese scheinen auf einem Zeugnis (transcript of records) auf und dienen als Studienerfolgsnachweis Unterstützung im Uni-Alltag durch Buddies (erfahrende Studentinnen/Studenten oder Absolventinnen/Absolventen, die Sie unterstützen und begleiten) Nach Möglichkeit Unterstützung für Fahrkosten und Lehrmaterial. http://uniko.ac.at/ (Angebote an Universitäten für Flüchtlinge – Informationsblatt in arabischer und englischer Sprache) Wenn Sie eine akademische Ausbildung haben: MORE-Perspectives bringt geflüchtete Wissenschaftler/innen und Künstler/innen mit den Angehörigen der österreichischen Universitäten in Kontakt. Gemeinsam werden passende Formate entwickelt, um die Wissens- und Arbeitsgebiete der Geflüchteten darzustellen. Auf diese Weise kommen Sie in Kontakt mit anderen Akademikerinnen/Akademikern und es öffnen sich neue Perspektiven für alle Beteiligten. MORE-Perspectives ist für Sie interessant, wenn Sie nach Österreich geflüchtet sind und Asylwerber/in oder asylberechtigt sind oder subsidiären Schutz genießen Sie eine akademische Ausbildung absolviert haben bzw. als Wissenschaftler/in, als Forscher/in oder als Künstler/in gearbeitet haben Sie Kontakt zu Kolleginnen/Kollegen in Ihrem Fach an einer Universität suchen Sie sich vorstellen können, Ihr Wissen in Form von Workshops, Seminaren, Vorträgen usw. zu teilen http://uniko.ac.at/projekte/more/perspectives/ (Informationen zu MORE-Perspectives) 6.2 Beratungsstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen Sogenannte Anlaufstellen (AST) in Wien, Linz, Graz und Innsbruck bieten Beratung zur Anerkennung und Bewertung von im Ausland erworbenen Qualifikationen an. In den übrigen Bundesländern finden wöchentliche Sprechtage statt. Ziele: Berater/innen bieten Ihnen kostenlose, mehrsprachige Informationen an und begleiten Sie durch den gesamten Anerkennungs- bzw. Bewertungsprozess, damit eine Ihren Qualifikationen entsprechende Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert wird. Zielgruppe: Die AST berät Sie, wenn Sie ihre formalen Qualifikationen im Ausland erworben und Fragen zur Anerkennung bzw. beruflichen Verwertung Ihrer Kompetenzen haben. Sie müssen in Österreich wohnen und einen Meldezettel haben. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 70 Aufgabenbereiche der Anlaufstellen: mehrsprachige, kostenlose Anerkennungsberatung Abklärung, ob eine formale Anerkennung notwendig bzw. möglich ist einholen beglaubigter Übersetzungen von Diplomen, Zeugnissen und anderen Unterlagen Weiterleitung von Diplomen/Zeugnissen an eine Bewertungsstelle bei Bedarf Begleitung im gesamten Anerkennungsverfahren Information über weiterführende Bildungs- und Beratungsmöglichkeiten http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen (AST in den Bundesländern) Adressen Telefonnummer Anlaufstelle Wien Perspektive – Anerkennungs- und Weiterbildungs beratungsstelle für Neuzuwanderinnen/Neuzuwanderer und Asylberechtigte Nordbahnstraße 36/Stiege 1/3. Stock 1020 Wien Beratung nur nach Terminvereinbarung! [email protected] http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen 01 58 58 019 Anlaufstelle Niederösterreich und Nordburgenland Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen Nordbahnstraße 36/Stiege 2/2. Stock 1020 Wien Daniel Gran Straße 10/Erdgeschoß/Zimmer E 0017 3100 St. Pölten Sprechstunden St. Pölten (AMS St. Pölten) Mittwoch 9:00–15:00 Uhr Beratung nur nach Terminvereinbarung! [email protected] http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen 01 99 72 851 Anlaufstelle Oberösterreich und Salzburg migrare – Zentrum für Migrantinnen/Migranten OÖ Humboldtstraße 49/1. Stock 4020 Linz Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Freitag: 09:00–12:00 Donnerstag: 14:00–18:00 [email protected] http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen 0732 93 16 03-0 AMS Salzburg Auerspergstraße 67/1. Stock/ Zimmer 133 5020 Salzburg Sprechstunden: Montag und Mittwoch: 9.00–15.30 Uhr Beratung nur nach Terminvereinbarung! [email protected] http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen 0732 93 16 03-0 Leben und Arbeiten in Österreich 2016 71 Anlaufstelle Steiermark, Kärnten und Südburgenland ZEBRA – Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum Granatengasse 4/3. Stock 8020 Graz [email protected] http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen 0316 83 56 30 AMS Klagenfurt Rudolfsbahngürtel 40, 2. Stock/Zimmer 252 9021 Klagenfurt Sprechstunden Klagenfurt: Donnerstag: 10.30–15.30 Uhr Beratung nur nach Terminvereinbarung! [email protected] http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen 0316 83 56 30 Anlaufstelle Tirol und Vorarlberg ZeMiT – Zentrum für Migrantinnen und Migranten in Tirol Andreas-Hofer-Straße 46/1. Stock 6020 Innsbruck [email protected] http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen 051257 71 70 AMS Feldkirch Reichsstraße 151, Zimmer 1022 6800 Feldkirch Sprechstunden Feldkirch: Montag 10.15–14.30, Dienstag nach Voranmeldung Beratung nur nach Terminvereinbarung! [email protected] http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen 6.3 Anerkennung von akademischen Abschlüssen und Bewertung eines akademischen Diploms Für Fragen zur Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse, Bewertung von ausländischen Hochschulqualifikationen, Empfehlungen zur allgemeinen Universitätsreife und Bestätigungen zur Führung akademischer Grade, wenden Sie sich bitte an ENIC NARIC Austria bzw. an das Bürgerservice des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Bürgerservice: Anerkennung Hochschulqualifikationen: 0800 312500 (aus dem Inland auch in englischer Sprache) http://wissenschaft.bmwfw.gv.at (ENIC NARIC Austria) http://www.nostrifizierung.at/ (Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses durch die Universität) Fragen zur Bewertung von Ausbildungen für die Berufsausübung können elektronisch unter https://www.aais.at/ (auch in englischer Sprache) eingebracht werden. Die akademische Bewertung ausländischer Diplome kann beispielsweise bei der Arbeitsuche und bei der Bewerbung und Vorsprache beim Arbeitsmarktservice (AMS) sehr hilfreich und unterstützend sein. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 72 6.4 Gleichhaltung von Berufsausbildungen (Lehrabschlüssen) Durch Schule und/oder Arbeit erworbene berufliche Qualifikationen im Sinne des österreichischen Berufsausbildungsgesetzes (BAG) können mit einem österreichischen Lehrabschluss gleichgehalten werden. Der entsprechende Antrag muss beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) gestellt werden. Der Antrag auf Gleichhaltung kann – soferne er nicht abgewiesen wird – zu folgenden Ergebnissen führen: zur vollen Gleichhaltung (die berufliche Ausbildung aus dem Ausland ist gleich viel Wert wie eine österreichische berufliche Ausbildung) Zulassung zum praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung (Sie müssen Ihre beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer praktischen Prüfung nachweisen) Zulassung zur außerordentlichen vollen Lehrabschlussprüfung (Sie müssen ihre beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten in Theorie und Praxis nachweisen) AMS Wien, Niederösterreich und Burgenland unterstützen mit einem Kompetenzzentrum für berufliche Anerkennung den Einstieg in den Arbeitsmarkt von Personen, die eine berufliche Qualifikation aus dem Ausland mitbringen. Hinweis: Fragen Sie Ihre AMS Beraterin/Ihren AMS Berater nach unterstützenden Maßnahmen, um Ihre beruflichen Qualifikationen, die Sie aus dem Ausland mitgebracht haben, anerkennen zu lassen. (dzt. nur in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland) http://www.bmwfw.gv.at/ (Gleichhaltung einer ausländischen Lehrabschlussprüfung) http://www.bmwfw.gv.at (Gleichhaltungsantrag) 6.5 Schulische Abschlüsse – Nostrifikation und Bewertung Die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse beruht auf einem Vergleich des im Ausland zurückgelegten Schulbesuches und der abgelegten Prüfungen mit den aktuellen österreichischen Lehrplänen (zeitliche und örtliche Unterschiedlichkeit!). Falls einzelne Unterrichtsgegenstände oder Lehrstoffgebiete nicht ausreichend nachgewiesen werden können, müssen entsprechende Zusatzprüfungen abgelegt werden. Zuständig für die Nostrifikation eines ausländischen Zeugnisses ist ausschließlich das Bundesministerium für Bildung (BMB) in Wien, aufgeteilt auf verschiedene Sektionen und mehrere Abteilungen. Ausländische Zeugnisse können auch bewertet werden. Die Bewertung soll die Einschätzung des Werts im Ausland erworbener Schulabschlüsse erleichtern sowie eine grundsätzliche Beurteilung der Vergleichbarkeit mit einem österreichischen Schulabschluss ermöglichen. Die ausgestellte Bewertung unterstützt vor allem bei der Arbeitsplatzsuche. https://www.asbb.at/ (Bewertung der Schulabschlüsse) https://www.bmb.gv.at/ (Infoblatt Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse) Die Bewertung ersetzt nicht die Anerkennung von Qualifikationen für den Zugang zu gesetzlich geregelten Berufen oder die Nostrifizierung von Zeugnissen. https://www.bmb.gv.at/ (Ansprechpartner/innen für schulische Abschlüsse) Weiterführende Informationen: http://www.wegweiser.ac.at/ (Österreichische Universitäten und Fachhochschulen) http://wissenschaft.bmwfw.gv.at (Studieren und Forschen in Österreich) http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/ (spezielle Links zu Anerkennungsfragen) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 73 6.6. Anerkennung von Berufen 6.6.1 Lehrerinnen/Lehrer Um nähere Informationen zur Berufszulassung als Lehrer/in zu erhalten, wenden Sie sich für den Pflichtschulbereich an die Pädagogischen Hochschulen, für den Bereich allgemeinbildende höhere Schulen und berufsbildende höhere Schulen an die Universitäten bzw. an ENIC NARIC Austria. http://www.studieren.at/paedagogische-hochschule-oesterreich (Pädagogische Hochschulen in Österreich) http://wissenschaft.bmwfw.gv.at (ENIC NARIC Austria) http://www.wegweiser.ac.at/ (Österreichische Universitäten und Fachhochschulen) 6.6.2 Gesundheitsberufe http://www.bmg.gv.at/ (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen) http://bmg.gv.at/ (weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Gesundheitsberufen A–Z) 6.6.2.1 Ärztinnen/Ärzte Das Projekt „Check in Plus“ richtet sich u.a. an Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit abgeschlossenem Studium der Allgemeinmedizin oder Zahnmedizin, die beim AMS Wien gemeldet sind Interesse haben, ihr mitgebrachtes Studium in Österreich nostrifizieren zu lassen „Check in Plus“ unterstützt im Nostrifizierungsprozess, fördert Deutschkurse, erstattet Kosten für Bescheide, Sprachprüfungen etc. CHECK IN PLUS Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen Theresianumgasse 7/3. Stock/Top 6 1040 Wien [email protected] http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/ 01 997 27 61-0 Weitere Informationen: http://bmg.gv.at/ (weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Gesundheitsberufen A–Z) http://www.aerztekammer.at/ (Interessensvertretung der Ärztinnen/Ärzten in Österreich) http://www.aerztekammer.at/ (Aufgaben des Internationalen Büros: Rechtsberatung Migration & Anerkennung von Berufsqualifikationen) 6.6.3 Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte http://www.rechtsanwaelte.at (Interessensvertretung der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte in Österreich) 6.6.4 Architektinnen/Architekten – Bauingenieurinnen/Bauingenieure – Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker http://www.arching.at/baik/ (Bundeskammer der Architektinnen/Architekten und Ingenieurkonsulentinnen/-konsulenten) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 74 7.STEUERN 7.1 Steuern und Arbeitnehmerveranlagung Jede Person, die in Österreich lebt, zahlt Steuern. Vom Steuergeld werden u.a. Straßen und Spitäler gebaut, Pensionen und Sozialleistungen bezahlt, Schulen und Universitäten errichtet, die Kosten für Verwaltung, Öffentliche Ordnung und Sicherheit (z.B. Polizei, Gerichte, Feuerwehr) finanziert und es werden Staatsschulden zurückgezahlt. Das statistische Zentralamt veröffentlicht jedes Jahr, wie Österreich das Steuergeld ausgegeben hat: http://www.statistik.at/ Wenn Sie selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind bezahlen Sie Einkommensteuer. Je nachdem, ob eine Arbeitsstelle in einem Unternehmen angetreten oder einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen wird, sind unterschiedliche Regelungen zu beachten. Steuerpflicht bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich müssen die Einkommensteuer nicht selbst an das Finanzamt abführen. Die Einkommensteuer wird der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer in Form der Lohnsteuer von ihrem/seinem Bruttogehalt abgezogen und von der Arbeitgeberin/ dem Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Arbeitnehmer/innen können durch die Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt zu viel bezahlte Lohnsteuer zurück erhalten. Steuerpflicht bei selbstständig Erwerbstätigen (Neue Selbstständige, Werkunternehmer/ innen und Selbstständig Erwerbstätige mit Gewerbeschein: Für die Bezahlung der Einkommensteuer sind Selbstständige selbst verantwortlich. Die Steuerpflicht richtet sich nach dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen. Beträgt dieses mehr als 11.000 Euro, müssen die Einkünfte versteuert werden. Bei erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer zu beantragen. Im Folgejahr muss erstmals eine Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden. Im österreichischen Einkommensteuersystem gilt ein progressiver sechsstufiger Steuersatz. Das bedeutet: je mehr Sie verdienen umso mehr Steuern bezahlen Sie. Tarifstufen Einkommen in Euro Grenzsteuersatz 2016 11.000 und darunter 0 Prozent über 11.000 bis 18.000 25 Prozent über 18.000 bis 31.000 35 Prozent über 31.000 bis 60.000 42 Prozent über 60.000 bis 90.000 48 Prozent über 90.000 bis 1.000.000 50 Prozent über 1.000.000 55 Prozent Es wird zwischen Bruttogehalt/Bruttolohn und Nettogehalt/Nettolohn unterschieden. Das Nettogehalt ist das Einkommen, das übrig bleibt, nachdem u.a. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden. http://www.arbeiterkammer.at/ (Steuer & Einkommen) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 75 Wer bezahlt Steuern? Arbeitnehmer/innen und Pensionistinnen/Pensionisten ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von mehr als € 12.000,–. Die Steuern werden von Arbeitgeberinnen/ Arbeitgebern oder von der Pensionsversicherungsanstalt abgeführt. Selbstständige ab einem Jahresgewinn von mehr als € 11.000,– Wann muss (ohne Aufforderung durch das Finanzamt) eine Steuererklärung abgegeben werden? Übersteigt Ihr Einkommen 12.000 €, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung oder eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben, wenn Sie neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte (z.B. aus freien Dienstverträgen/ Werkverträgen oder Vermietungen) von insgesamt mehr als 730 Euro erhalten haben. Es muss eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1, E 1a) abgegeben werden. Einreichfrist: 30. April des Folgejahres bzw. bei Online-Veranlagung 30. Juni des Folgejahres im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden (ist z.B. bei Firmenpension und ASVG-Pension der Fall). Es muss eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) abgegeben werden. Einreichfrist: 30. September des Folgejahres in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind und Ihr Einkommen mehr als 11.000 Euro pro Jahr beträgt. Es muss die Einkommensteuererklärung (Formular E 1, E 1a) abgegeben werden. Einreichfrist: 30. April des Folgejahres bzw. bei Online-Veranlagung 30. Juni des Folgejahres Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bezogen haben und noch kein Lohnsteuerabzug erfolgt ist (ausländische Pensionen). Einreichfrist: 30. April des Folgejahres bzw. bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres) Wenn Sie als freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer Einkünfte erzielen, und noch keine Steuernummer haben, melden Sie sich umgehend beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Steuerrechtlich gelten Sie als freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer als selbstständig Erwerbstätige/Erwerbstätiger. Die Dienstgeberin/der Dienstgeber zieht bei freien Dienstverträgen daher keine Steuer ab, die Vorschreibung erfolgt im Nachhinein durch das Finanzamt. Sie bekommen ein entsprechendes Formular (E 1 und E 1a) zugesendet. Auch wenn Sie durch ein geringes Einkommen nicht steuerpflichtig sind, muss das Formular für die Einkommensteuererklärung auf jeden Fall ausgefüllt zurückgeschickt werden. Einreichfrist: 30. April des Folgejahres bzw. bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres) http://www.arbeiterkammer.at/ (Freie Dienstnehmer/innen, Kapitel Steuer) Wie hoch ist mein Nettoeinkommen nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge? Beispiel 1: Eine Familie mit zwei Kindern hat ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, die Eltern sind in Österreich einkommensteuerpflichtig: Er verdient als Angestellter monatlich 1.200 Euro brutto (Sachbezüge und Freibeträge werden im Beispiel nicht berücksichtigt). Nach Abzug des Sozialversicherungsbeitrages in der Höhe von 181,44 € Euro bleiben 1.018,56 Euro netto. Aufgrund des niedrigen Einkommens muss nur Einkommensteuer/ Lohnsteuer für das 13. und 14. Monatsgehalt bezahlt werden. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 76 Sie verdient als Angestellte monatlich 1.500 Euro brutto (Sachbezüge und Freibeträge werden im Beispiel nicht berücksichtigt), kann ebenfalls keine Sachbezüge geltend machen, muss aber täglich in die 22 km entfernte Nachbarstadt pendeln und kann somit die Pendlerpauschale geltend machen. Die Pendlerpauschale dient im österreichischen Einkommensteuerrecht zur pauschalen Abgeltung von Kosten für tägliche Fahrten von Pendler/innen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach Abzug der Lohnsteuer in der Höhe von 24,80 Euro und Sozialversicherungsbeitrag in der Höhe von 256,80 Euro, bleiben 1.218,40 Euro netto. Achtung: Beide Personen erhalten ein 13. sowie ein 14. Monatsgehalt. Dadurch erhöht sich zwei Mal im Jahr das monatliche Einkommen. Die Steuerersparnis in diesem Beispiel beträgt 2016 im Vergleich zum Vorjahr über 564 Euro. Beispiel 2: Frau X ist asylberechtigt und hat ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich, sie hat eine Tochter und ist als Arbeiterin in einer Produktionsfirma beschäftigt und verdient 1.500 Euro brutto. Als Alleinerzieherin kann sie den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen. Nach Abzug von Sozialversicherung in der Höhe von 256,80 Euro und Lohnsteuer in der Höhe von 3,13 Euro bleibt ihr ein Netto-Einkommen von 1.240,07 Euro für laufende Bezüge (Sachbezüge, Freibeträge werden im Beispiel nicht berücksichtigt). Dazu hat Frau X Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Steuerersparnis in diesem Beispiel beträgt 2016 500 Euro jährlich. Um Ihr persönliches Netto-Einkommen zu berechnen, verwenden Sie den Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer Wien. http://bruttonetto.arbeiterkammer.at/ (Online Brutto-Netto-Rechner) http://www.arbeiterkammer.at/ (Pendlerpauschale) https://www.bmf.gv.at/ (Einkommensteuer für Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag oder Werkvertrag) http://www.arbeiterkammer.at/ (Steuertipps) http://www.usp.gv.at/ (Einkommensteuer) https://www.bmf.gv.at (Das Steuerbuch 2016) https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/ (Wohnsitzfinanzämter) http://www.help.gv.at/ (Arbeitnehmerveranlagung) Steuern, die selbstständig Erwerbstätige bezahlen sind beispielsweise: Umsatzsteuer: In der Regel können Sie davon ausgehen, dass die Leistungen, die Sie gegenüber Ihren Kundinnen und Kunden erbringen, der Umsatzsteuer unterliegen. Der Leistungsbegriff des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1994) erfasst sowohl Warenlieferungen als auch Dienstleistungen. Der Umsatzsteuersatz liegt zwischen 10% und 20%. Wenn Ihr Jahresumsatz unter 30.000 Euro liegt, sind Sie von der Bezahlung der Umsatzsteuer befreit. Körperschaftssteuer: Sobald Unternehmer/innen als Rechtsform für ihr Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine andere juristische Person, wie beispielsweise eine Aktiengesellschaft (AG), wählen, unterliegen sie der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftssteuer beträgt 25%. Kommunalsteuer: Unternehmer/innen führen an die Gemeinde, in der das Unternehmen steht, Kommunalsteuer ab. In Wien ist zusätzlich zur Kommunalsteuerentrichtung eine Dienstgeberabgabe notwendig. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 77 Spezialfall Mehrwertsteuer (MwSt.): Wenn Sie ein Produkt einkaufen (z.B. Lebensmittel und Getränke) oder eine Dienstleistung beanspruchen (z.B. die Elektroinstallationstechnikerin schließt den Elektroherd an oder Sie gehen in ein Restaurant essen) bezahlen Sie automatisch Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer liegt zwischen 10% und 20%. Die Höhe der Mehrwertsteuer ist auf jeder Rechnung und auf jedem Kassenbon (Rechnung im Supermarkt) ausgewiesen. https://www.bmf.gv.at/ (Steuern und Abgaben von A–Z) Bürgerservice des Bundesministerium für Finanzen: Montag–Freitag von 8.00–17.00 Uhr unter der Telefonnummer: + 43 50233 765 zum Ortstarif erreichbar. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 Bundesministerium für Finanzen Johannesgasse 5 A-1010 Wien Tel: +43 1 514 33-0 Internet: https://www.bmf.gv.at/ 78 8. SOZIALE SICHERHEIT Menschen, die in Österreich leben, sind im Normalfall krankenversichert. Das heißt, dass sie Behandlungen bei Ärztinnen/Ärzten oder im Krankenhaus nicht privat bezahlen müssen, sondern die Kosten von der Republik Österreich über die Krankenversicherung übernommen werden. Auch Asylwerber/innen, die finanzielle Unterstützung von der Republik Österreich über die Grundversorgung erhalten, sind krankenversichert. Wenn Sie zur Ärztin/zum Arzt gehen, zeigen Sie Ihre e-card oder den Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen vor und Sie müssen für die meisten Behandlungen in Krankenhäusern, bei Zahnärzten/Zahnärztinnen etc., die einen Vertrag mit der Sozialversicherung haben, nicht bezahlen. Behandlungen bei sogenannten Privatärztinnen/Privatärzten und in privaten Krankenhäusern, die keine Verträge mit der Sozialversicherung haben, müssen Sie selbst bezahlen. Subsidiär schutzberechtigte Personen, die nicht unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind, können weiterhin Grundversorgung beziehen und sind daher auch weiterhin krankenversichert. Asylberechtige erhalten ab Zuerkennung des Asylstatus noch vier Monate Leistungen aus der Grundversorgung. Sie sind in dieser Zeit krankenversichert. Asylberechtigte, die nach diesen vier Monaten noch nicht unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind, können bedarfsorientierte Mindestsicherung (siehe Kapitel 8.5) beziehen und sind damit ebenfalls krankenversichert. Der Versicherungsschutz gilt in diesem Fall auch für minderjährige Kinder. Wenn Sie in Österreich arbeiten, also unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind, sind Sie sozialversichert. Das heißt Sie sind krankenversichert, unfallversichert, arbeitslosenversichert und pensionsversichert. Wenn sie unselbstständig erwerbstätig sind, sind sie Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und werden von Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber automatisch sozialversichert. Die Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung; Jeder Betrieb bzw. jedes Unternehmen muss für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer und deren/dessen Angehörige Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Aber nicht nur die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zahlt in die Sozialversicherung ein (sogenannter Arbeitgeberanteil), sondern auch Sie als Arbeitnehmer/in (sogenannter Arbeitnehmeranteil) zahlen einen Betrag ein. In Österreich sind Arbeitnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze (€ 415,72 monatlich für das Jahr 2016) übersteigt, in alle Teile der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pensionsversicherung) eingebunden. Geringfügig Beschäftigte sind ebenso wie Studentinnen/ Studenten nur in Teile der Sozialversicherung (Unfallversicherung) eingebunden. Für geringfügig Beschäftigte ist eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung möglich. Die freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung müssen Sie selbst bezahlen. Arbeitgeber/innen sind für die Anmeldung ihrer Mitarbeiter/innen bei der Sozialversicherung verantwortlich. Mit der Anmeldung zur Sozialversicherung erhält jede versicherte Person und jede Angehörige/jederAngehörige eine Sozialversicherungsnummer und einen Sozialversicherungsausweis (e-card). Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber sorgt dafür, dass Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil an die zuständigen Sozialversicherungen bezahlt werden. Hinweis: Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber muss Sie bereits am ersten Arbeitstag bei der Sozialversicherung melden. Sie erhalten im Normalfall eine Bestätigung von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bzw. der Krankenkasse (siehe Kapitel 5.3.1) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 79 Wie viel Sozialversicherung bezahlt werden muss, hängt einerseits von der Höhe Ihres Bruttolohns/ Bruttogehalts (=Einkommen) ab, aber auch ob Sie Arbeiter/in, Angestellte oder Lehrling sind. Per Gesetz wird ein Prozentsatz (= Beitragssatz) festgelegt, der monatlich von Ihrem Einkommen abgezogen wird. Grundsätzlich gilt daher: Je mehr Sie verdienen, umso mehr müssen Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber und Sie an die Sozialversicherung bezahlen. Selbstständig Erwerbstätige mit Gewerbeschein, Neue Selbstständige und Werkunternehmer/ innen müssen ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst an die zuständige Sozialversicherung bezahlen. http://www.sozialversicherung.at (Österreichische Sozialversicherungsanstalt) https://www.sozialversicherung.at (Beitragsrechtliche Werte 2016 und Beitragssätze) https://www.sozialversicherung.at/ (Leistungsrechtliche Werte 2016) https://www.sozialversicherung.at/ (Grundsätzliche Informationen zur Sozialversicherung in englischer Sprache) http://www.startwien.at/de/asyl (Infomodule in Wien zum Thema Soziales in den Erstsprachen: farsi/dari, arabisch) Leistungen aus der Sozialversicherung: Krankenversicherung: Familien werden unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos mitversichert. Die Kosten von folgenden Sachleistungen werden übernommen: von ärztlichen Behandlungen, Krankenhausaufenthalten, Vorsorgeuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen von Schwangeren, Geburt, Untersuchungen von Mutter und Kind nach der Geburt, Hauskrankenpflege, Zahnbehandlungen (zum Teil), Rehabilitation etc. Folgende Geldleistungen werden u.a. erbracht: Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld Unfallversicherung: Absicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und deren Folgen, z.B. Invalidität und Arbeitsunfähigkeit etc. Pensionsversicherung: Leistungen für Menschen, die altersbedingt nicht mehr arbeiten können (Alterspension) etc. Arbeitslosenversicherung: Leistungen bei Arbeitslosigkeit etc. (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) Zuständigkeiten: Für den Bereich der Krankenversicherung sind die Krankenkassen (z.B. WGKK, BGKK etc.) zuständig. Welche Krankenkasse für Sie zuständig ist, hängt einerseits vom Wohnort, andererseits von Ihrer beruflichen Tätigkeit ab. Es gibt keine freie Wahl der Krankenkasse. Für den Bereich der Unfallversicherung ist die Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zuständig. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) zuständig. Für den Bereich der Pensionsversicherung ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zuständig. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 80 Selbstständig Erwerbstätige werden in ganz Österreich über die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert. http://www.sozialversicherung.at (Österreichische Sozialversicherungsanstalt) http://www.help.gv.at/ (Versicherungsmöglichkeiten – beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung) http://www.ams.at/ (Arbeitslosengeld etc.) https://www.help.gv.at/ (Maßnahmen und Leistungen bei einem Arbeitsunfall) http://www.pensionsversicherung.at/ (Pensionsversicherung) https://www.sozialversicherung.at/ (Links zu Krankenkassen, Unfallversicherung und Pensionsversicherung unter SV-Träger) 8.1 Krankenversicherung 8.1.1 Der Arztbesuch Wenn Sie krank sind, wenden Sie sich an eine praktische Ärztin/einen praktischen Arzt in Ihrer Nähe. Die Adressen von praktischen Ärztinnen/Ärzten finden Sie unter „Arzt für Allgemeinmedizin“ und die von Zahnärztinnen/Zahnärzten unter „Zahnarzt“ im Telefonbuch unter http://www.herold.at. Bevor Sie die Ärztin/den Arzt das erste Mal aufsuchen, stellen Sie fest, ob es sich um eine Privatärztin/ einen Privatarzt oder eine Ärztin/einen Arzt handelt, die/der einen Vertrag mit der Krankenkasse hat und an welchen Tagen die Arztpraxis geöffnet hat (Ordinationszeiten) bzw. ob die Ärztin/der Arzt noch neue Patientinnen/Patienten aufnimmt. Nehmen Sie zu jedem Arztbesuch bzw. zu jedem Krankenhausaufenthalt Ihre Sozialversicherungskarte (e-card) mit. Auf der e-card sind persönlichen Daten (Name, Versicherungsnummer etc.) der versicherten Person gespeichert. Für die Überweisung zu Fachärztinnen/Fachärzten ist zusätzlich zur e-card ein Überweisungs- bzw. Zuweisungsschein notwendig. Eine e-card erhalten Sie für sich und Ihre Angehörigen bei Anmeldung zur Krankenkasse von Ihrem Krankenversicherungsträger binnen 14 Tagen zugesendet. Die Rückseite der e-card ist die Europäische Sozialversicherungskarte. Mit dieser ist eine kostenlose ärztliche Versorgung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union möglich. Hinweis: Die meisten Ärztinnen/Ärzte sprechen Englisch, nehmen Sie im Bedarfsfall eine erwachsene Person Ihres Vertrauens mit, die für Sie übersetzen kann. Über die österreichische Ärztekammer bzw. über die Ärztekammer in Ihrem Bundesland können Sie nach Ärztinnen/Ärzte nach Bezirk, Fachgebiet, Geschlecht, Öffnungszeiten und Fremdsprachenkenntnissen etc. suchen. http://www.praxisplan.at/ (Arztsuche in Wien) https://sso.arztnoe.at/ (Arztsuche in Niederösterreich) http://www.aekbgld.at/ (Arztsuche im Burgenland) http://www.aekktn.at/ (Arztsuche in Kärnten) http://www.aekooe.at/ (Arztsuche in Oberösterreich) http://www.aeksbg.at/ (Arztsuche in Salzburg) https://www.aekstmk.or.at/ (Arztsuche in der Steiermark) http://www.aektirol.at/ (Arztsuche in Tirol) http://www.medicus-online.at/ (Arztsuche in Vorarlberg) http://www.zahnaerztekammer.at/ (Zahnarztsuche) http://www.startwien.at/de/asyl (Infomodule in Wien zum Thema Gesundheit in den Erstsprachen: farsi/dari, arabisch) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 81 Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sind erste Ansprechpartner/innen in Fragen Gesundheit: Sie führen allgemeine Untersuchungen durch, bieten aber auch einfache Blutuntersuchungen, Herzuntersuchungen (EKG), physikalische Behandlungen etc. an. Sie überweisen Sie bei Bedarf an Fachärztinnen/Fachärzte, Krankenhausambulanzen oder in Krankenhäuser. Für den Arztbesuch bei praktischen Ärztinnen/Ärzten brauchen Sie in der Regel keinen Termin, Sie müssen aber mitunter mit längeren Wartezeiten rechnen. Bei Fachärztinnen/Fachärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten müssen normalerweise Termine während der Ordinationszeiten vereinbart werden. Bei Fachärztinnen/Fachärzten ist es oft schwierig einen Termin zu erhalten, Wartezeiten von bis zu einem Monat sind nicht selten. In dringenderen Fällen sollten Sie daher eine Krankenhausambulanz aufsuchen, allerdings müssen dort fallweise Termine vereinbart werden. 8.1.2 Notfälle Der Ärzte Notdienst steht Ihnen unter der österreichweiten Telefonnummer 141 Montag bis Freitag von 19.00 bis 7.00 früh, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig zur Verfügung. Fast alle Notärztinnen/Notärzte sprechen Englisch. In dringenden Notfällen rufen Sie unter der österreichweiten Telefonnummer 144 die Rettung (siehe Kapitel 3.2.1 Notrufnummern). Wochenenddienste: Welche Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte am Wochenende oder an Feiertagen Dienst haben, erfahren Sie am Gemeindeamt, in den Tageszeitungen (z.B. Krone, Kurier) und auf den Internetseiten der Landesärztekammern (Link „Notdienste“). http://www.aerztekammer.at/ (Notdienste) http://www.startwien.at/de/asyl (Infomodule in Wien zum Thema Gesundheit in den Erstsprachen: farsi/dari, arabisch) 8.1.3 Krankenhausaufenthalt Die stationäre Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist in der Regel kostenlos, allerdings muss für jeden Tag, den Sie im Krankenhaus verbringen, ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 bis 20 Euro, abhängig vom Bundesland, bezahlt werden. Dieser Beitrag ist pro Kalenderjahr für höchstens 28 Tage zu bezahlen. Der Kostenbeitrag entfällt bei einer Geburt. Hinweis: Fragen Sie in Krankenhäusern nach Dolmetscherinnen/Dolmetschern. Einige Kranken häuser bieten Dolmetsch via Video in mehreren Sprachen an. http://www.startwien.at/de/asyl (Infomodule in Wien zum Thema Gesundheit in den Erstsprachen: dari/farsi, arabsich) 8.1.4 Mitversicherung von Familienangehörigen Familienangehörige (u.a. Ehepartner/in, Kinder) können, wenn Sie unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind, mitversichert werden, wenn sie ihren Wohnsitz in Österreich haben. Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert. Die Mitversicherung von Ehepartner/in bzw. Lebensgefährtin/Lebensgefährte etc. mit Kindern ist kostenlos. Für die Mitversicherung von kinderlosen Ehepartnerinnen/Ehepartnern bzw. Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten etc. muss ein Zusatzbeitrag (3,4% der Beitragsgrundlage der versicherten Person) bezahlt werden. Auch hier gibt es Ausnahmen. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 82 Sie müssen bei Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Meldung über eine geplante Mitversicherung der Angehörigen machen. http://www.sozialversicherung.at/ (Online-Ratgeber Mitversicherung von Angehörigen) http://svagw.at/(Versicherungsschutz: Angehörige von Selbstständigen) 8.1.5 Medikamente Rezeptpflichtige Medikamente werden von Apotheken gegen eine Rezeptgebühr von € 5,70 (2016) eingelöst. Patientinnen/Patienten müssen nur maximal zwei Prozent ihres Jahresnettoeinkommens für Medikamente aufwenden. Wenn die Kosten für Medikamente diesen Betrag übersteigen, erhält die Patientin/der Patient automatisch eine Rezeptgebührenbefreiung. Personen mit geringem Einkommen können auf Antrag von der Rezeptgebühr befreit werden. Medikamente erhalten Sie in Apotheken, Krankenhausapotheken und fallweise bei praktischen Ärztinnen/Ärzten. https://www.help.gv.at/ (Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung) http://www.arbeiterkammer.at/ (Befreiung von der Rezeptgebühr) http://www.arbeiterkammer.at/ (Rezeptgebühren-Deckelung) 8.1.6 Krankengeld Wenn Sie als Arbeitnehmer/in für längere Zeit erkranken, wird Ihnen zunächst der volle Lohn bzw. das volle Gehalt weiterbezahlt (sogenannte Entgeltfortzahlung), später die Hälfte. Danach erhalten Sie von der zuständigen Krankenkasse Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes hängt von der Höhe Ihres Bruttolohns/Bruttogehalts und der Länge Ihrer Arbeitsunfähigkeit ab. Das Krankengeld wird grundsätzlich für 26 Wochen ausbezahlt, kann aber, abhängig von der Krankenkasse bis auf 78 Wochen verlängert werden. https://www.help.gv.at/ (Krankengeld) https://www.arbeiterkammer.at/ (Geld bei Krankheit) 8.2 Unfallversicherung Die Unfallversicherung umfasst Leistungen, die aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie aus dem Unfalltod von Erwerbstätigen hervorgehen. Die Leistungen sind z.B. Unfallheilbehandlung, Rehabilitation und Entschädigung bzw. Leistungen im Todesfall (z.B. Hinterbliebenenrente) aber auch Leistungen, die dem Bereich der Prävention zuzuordnen sind. http://www.auva.at (Soziale Unfallversicherung) https://www.help.gv.at/ (Unfallversicherungen) Adresse: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – AUVA – Hauptstelle Adalbert Stifter Str. 65 A-1200 Wien Tel: +43 5 9393-0 Internet: http://www.auva.at Leben und Arbeiten in Österreich 2016 83 8.3 Pensionsversicherung Das Pensionsalter wird in Österreich derzeit bei Frauen mit dem 60. Lebensjahr und bei Männern mit dem 65. Lebensjahr erreicht. Sie erhalten eine Pension, wenn Sie mindestens 15 Jahre Beiträge in die Pensionsversicherung einbezahlt haben. http://www.help.gv.at/ (Pension) https://www.arbeiterkammer.at/ (Pension) Adresse: Pensionsversicherungsanstalt Friedrich-Hillegeist-Straße 1 1021 Wien Tel: +43 50303 Internet: http://www.pensionsversicherung.at 8.4 Arbeitslosenversicherung 8.4.1 Finanzielle Leistungen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte können grundsätzlich Leistungen aus der Arbeits losenversicherung erhalten. Für die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) ist in Österreich das Arbeitsmarktservice (AMS) zuständig. Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie arbeitsfähig, arbeitswillig und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und wenn Sie bereits einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind. Erstmalig können Sie Leistungen in Anspruch nehmen, wenn Sie 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre nachweisen können, Bei weiterer Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes müssen Sie 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor der Antragstellung nachweisen können. Sind Sie 25 Jahre alt oder jünger, können Sie Arbeitslosengeld beantragen, wenn Sie 26 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate nachweisen können. Melden Sie sich am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit bei Ihrer AMS Beraterin/bei Ihrem AMS Berater, wenn Sie sich nicht schon vor dem Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit beim AMS als stellen suchend gemeldet haben. Wenn Sie sich schon vor dem Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit als stellensuchend beim AMS gemeldet haben, dann haben Sie 10 Tage Zeit bis Sie sich persönlich bei Ihrer AMS Beraterin/Ihrem AMS Berater melden müssen. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 84 Als Nutzer/in eines eAMS-Konto haben Sie die Möglichkeit das Arbeitslosengeld elektronisch über das eAMS-Konto zu beantragen. Genaue Informationen zu den konkreten Ablaufschritten und die dabei zu beachtenden Voraussetzungen finden Sie direkt in Ihrem eAMS-Konto. (siehe Kapitel 4.1) http://www.ams.at/ (Leistungen des AMS) http://www.ams.at/ (Public Employment Austria – Benefits) http://www.ams.at/ (Infos zum eAMS-Personenkonto) 8.5 Bedarfsorientierte Mindestsicherung Die bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) ist für Personen vorgesehen, die über keine angemessenen finanziellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt bzw. den ihrer Angehörigen ausreichend decken zu können. Dies gilt auch für Asylberechtigte, die über kein eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügen oder ein Einkommen haben, das unter der Höhe der Mindestsicherung liegt. Bei der Berechnung der BMS werden Leistungen aus der Grundversorgung und der Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld (siehe Kapitel 9) berücksichtigt. Familienbeihilfe und Pflegegeld werden nicht als Einkommen eingerechnet. Ersparnisse über € 4.139,11 müssen aufgebraucht werden, bevor Sie eine BMS-Leistung in Anspruch nehmen können. Subsidiär Schutzberechtigte können nicht in allen Bundesländern bedarfsorientierte Mindest sicherung in voller Höhe beziehen: in Niederösterreich, Kärnten, Oberösterreich und Wien wird beispielsweise nur der Betrag, der sich aus der Differenz von BMS und Grundversorgung ergibt, bewilligt. Die Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt 2016 für alleinstehende Erwachsene (gerundet) 838 Euro, für Paare 1.257 Euro und pro Kind mindestens 151 Euro (in manchen Bundesländern höher). Die BMS wird 12 Mal im Jahr ausbezahlt. Anmerkung: In Oberösterreich wurde die Mindestsicherung für Flüchtlinge gekürzt. In diesen Beträgen ist bereits ein Anteil von 25% für Wohnkosten enthalten. Der Wohnkostenanteil kann gekürzt werden, wenn keine oder niedrigere Wohnkosten vorliegen. Bei Bedarf kann die Wohnleistung jedoch auch erhöht werden (kein Rechtsanspruch, außer in der Steiermark, in Tirol und in Vorarlberg). In Oberösterreich wurde die Mindestsicherung für Flüchtlinge gekürzt. Personen, die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen und arbeitsfähig sind, werden beim AMS zur Arbeitsuche vorgemerkt. Ausnahmen: Menschen, die das 60. bzw. 65. Lebensjahr erreicht haben wenn Sie ein Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, betreuen und niemanden haben, der sich um Ihr Kind kümmert, damit Sie arbeiten gehen können wenn Sie eine Ausbildung vor Ihrem 18. Lebensjahr begonnen haben (gilt nicht für ein Studium) wenn Sie ein schwerkrankes Kind pflegen müssen wenn Sie pflegebedürftige Angehörige ab der Pflegestufe 2 überwiegend betreuen Menschen ohne Krankenversicherung, die die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, werden von den Ländern zur gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet. Damit erhalten Sie als Bezieherinnen/Bezieher der bedarfsorientierten Mindestsicherung eine e-card. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 85 Antragsstellung: Der Antrag wird bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat der Stadt, in der Sie wohnen bzw. in Wien bei der MA 40, im Sozialzentrum Ihres Wohnbezirkes, gestellt. Die Entscheidung, ob eine bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, trifft ebenfalls die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde. Hier erfolgt auch die Auszahlung. Hinweis: Fallweise können Sie auch zusätzliche Geld- und Sachleistungen, beispielsweise für Kautionen und Provisionen für Wohnungen oder für die Anschaffung von Möbeln etc. beziehen (Hilfe in besonderen Lebenslagen). Nicht in allen Bundesländern ist dies für subsidiär Schutzberechtigte möglich. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Sozialberatung oder direkt bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat. Sie können sich aber auch erste Informationen über den Online-Ratgeber zur BMS holen. Sie erfahren, ob Sie überhaupt Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung haben könnten, wo Sie den Antrag stellen müssen und welche Dokumente Sie zur Antragstellung vorlegen müssen. Zusätzlich erteilt das AMS grundlegende Informationen zur bedarfsorientierten Mindestsicherung. Je nach Vereinbarung mit den Bundesländern gibt auch das AMS erstmalige Anträge zur bedarfsorientierten Mindestsicherung aus und nimmt sie auch entgegen. Telefonische Auskünfte erhalten Sie am Sozialtelefon des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) unter 0800 20 16 11 (Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr) http://www.help.gv.at/ (Mindestsichernde Leistungen, Beratung und Betreuung) https://www.sozialministerium.at/ (Bedarfsorientierte Mindestsicherung) http://www.ams.at/ (Bedarfsorientierte Mindestsicherung) http://www.ams.at/ (Basisinfo zur bedarfsorientierten Mindestsicherung) http://expert.bmask.gv.at/ (Online-Ratgeber bedarfsorientierte Mindestsicherung) http://medienservicestelle.at/migration_bewegt/ (Bezug von BMS bei subsidiär Schutzberechtigten) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 86 9. LEBEN MIT KINDERN 9.1 Mutterschutz 9.1.1 Angestellte/Arbeiterinnen/Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte Der Mutterschutz für schwangere Frauen beginnt in der Regel acht Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt. In diesem Zeitraum herrscht absolutes Beschäftigungsverbot, damit Mutter und Kind vor schädlichen Einflüssen geschützt sind. Das Arbeitsverhältnis für unselbstständig erwerbstätige Frauen besteht während dieser Zeit weiter fort, d.h. Sie bleiben weiterhin angestellt. Wenn Frauen von ihrer Schwangerschaft erfahren, sollten sie dies ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber melden. Ab dieser Meldung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Während des Mutterschutzes und der anschließenden Zeit ist eine Kündigung bzw. eine Entlassung nur in besonderen Fällen (z.B. Betriebsstilllegung) und unter Zustimmung des Gerichtes möglich. Während der Schutzfrist erhalten Angestellte und Arbeiterinnen unter bestimmten Voraussetzungen Wochengeld. Die Höhe des Wochengeldes berechnet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist plus einem Zuschlag für Sonderzahlungen. Anspruch auf Wochengeld haben auch geringfügig Beschäftigte, die selbstversichert sind. In diesem Fall beträgt das tägliche Wochengeld 8,91 Euro (2016). Informationen über die Höhe des Wochengeldes sind bei der jeweilig zuständigen Krankenkasse erhältlich. Zuständige Behörde: Krankenkasse http://www.help.gv.at/ (Geburt) http://www.arbeiterkammer.at/ (Wochengeld) 9.1.2 Freie Dienstnehmerinnen und Werkunternehmerinnen Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld. Auch freie Dienstnehmerinnen sind Sie acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt freigestellt, d.h. sie müssen nicht arbeiten. Informationen über die Höhe des Wochengeldes sind bei der jeweilig zuständigen Krankenkasse erhältlich. Zuständige Behörde: Krankenkasse https://www.help.gv.at/ (Vor der Geburt) https://www.help.gv.at/ (Wochengeld) http://www.arbeiterkammer.at/(Wochengeld) http://www.arbeiterkammer.at/ (Broschüre: Freie Dienstnehmer/freie Dienstnehmerinnen) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 87 9.1.3 Selbstständig Erwerbstätige Für selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, ist Betriebshilfe vorgesehen, das heißt, für den Betrieb wird eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung gestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Wochengeld. Die Auszahlung des Wochengeldes gilt insbesondere für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (Neue Selbstständige). Betriebshilfe/Wochengeld wird allerdings nur dann gewährt, wenn die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufrecht bleibt. Die Höhe des Wochengeldes beträgt in diesem Fall € 52,69 pro Tag (2016). Zuständige Behörde: Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft http://www.svagw.at/ (Wochengeld und Betriebshilfe) https://www.usp.gv.at (Mutterschaftsleistungen für Unternehmerinnen) 9.1.4 Mutter-Kind-Pass Zu Beginn der Schwangerschaft erhalten werdende Mütter einen Mutter-Kind-Pass, in den Vorsorgeuntersuchungen des Ungeborenen und der Mutter sowie Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen des Säuglings und Kleinkindes eingetragen werden. Der Mutter-Kind-Pass ist bei Gynäkologinnen/Gynäkologen, bei praktischen Ärztinnen/Ärzten, in den Bezirksgesundheitsämtern, in den Fachambulatorien der Gebietskrankenkasse, in den Ambulanzen von Krankenhäusern mit Geburtshilfe-Abteilungen und in den Schwangerenberatungsstellen erhältlich. Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen betreuungsgeldes. sind Voraussetzung für den Erhalt des Kinder- Auch Frauen und Kinder, die nicht versichert sind und für die auch als Angehörige kein Anspruch besteht, und Frauen, die Leistungen aus der Grundversorgung oder aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen, können sich kostenlos im Rahmen des Mutter-Kind-Passes untersuchen lassen. http://www.help.gv.at/ (Vor der Geburt) http://www.bmg.gv.at/ (Mutter-Kind-Pass) http://www.bmg.gv.at/ (Broschüre: Unser Baby kommt) 9.2 Vor der Geburt Suchen Sie so früh wie möglich ein Krankenhaus mit Geburtenabteilung aus, in dem Sie Ihr Baby auf die Welt bringen werden, damit ein Bett für die Geburt reserviert werden kann. Sie können Ihr Baby aber auch ambulant entbinden. Das bedeutet, dass Sie das Krankenhaus schon Stunden nach der Geburt wieder verlassen können. Sie und Ihr Baby werden dann zu Hause von einer Hebamme und einer Kinderärztin/einem Kinderarzt betreut. Auch in diesem Fall müssen Sie sich rechtzeitig in der Geburtenabteilung Ihres Krankenhauses anmelden. Wenn Sie zu Hause entbinden wollen, besprechen Sie das mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt und suchen Sie sich eine Hebamme, die Ihnen bei der Geburt hilft. http://kliniksuche.at/ (Krankenhaussuche) https://www.gesundheit.gv.at/ (Geburtshilfe und Geburtsbetreuung) http://www.hebammen.at/ (Hebammensuche) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 88 9.3 Nach der Geburt Nach der Geburt müssen einige Behördenwege erledigt werden. Ihr Baby braucht eine Geburtsurkunde, einen Meldezettel, einen Aufenthalt, es muss sozialversichert werden etc. Fast alle Behördenwege können nach der Geburt beim Standesamt, das für den Geburtsort zuständig ist, erledigt werden. Da die Ausfertigung der Dokumente üblicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt, können diese in der Regel nicht sofort ausgestellt werden. https://www.help.gv.at/ (Checklist – Behördenwege nach der Geburt) 9.4 Elternkarenz, Kinderbetreuungsgeld und Elternteilzeit Unter Elternkarenz/Karenz versteht man den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Dienstfreistellung nach der Geburt eines Kindes (auch für Adoptiveltern und ab 1.1.2016 auch für Pflegeeltern, für letztere aber nur, wenn die Pflege unentgeltlich erfolgt) und nach Beendigung des Mutterschutzes. Die arbeitsrechtlich durch Kündigungs- und Entlassungsschutz abgesicherte Karenz dauert maximal bis zum Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes. Wollen Sie darüber hinaus in Karenz gehen, ist eine schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unbedingt erforderlich. In der Karenzzeit erhalten Sie keine Entgeltzahlungen, Sie können aber, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, Kinderbetreuungsgeld (KBG) beziehen. Es gebührt allen Kindern, auch Pflege- und Adoptivkindern. Hinweis: Kinderbetreuungsgeld erhalten Asylberechtigte, ab dem Monat des positiven Asylbescheides, und erwerbstätige subsidiär Schutzberechtigte, die keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Karenz kann entweder nur von einem Elternteil oder abwechselnd von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben keinen Anspruch auf Karenz aber auf Kinderbetreuungsgeld, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Achtung: Mit 1. Jänner 2017 tritt eine Änderung des Kinderbetreuungsgeld-Gesetzes in Kraft. Wesentliche Änderungen: https://www.help.gv.at/ 2016 gilt: Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei der Antrag stellung kann zwischen mehreren Modellen (vier pauschale Modelle, ein einkommensabhängiges Modell) gewählt werden. Bei erstmaliger Antragstellung ist eine Änderung der gewählten Variante binnen 14 Tagen möglich. Voraussetzungen zum Erhalt des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes: Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (zusätzlich idente Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieher/in und Kind erforderlich) Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind, wenn der Lebensmittelpunkt in Österreich ist: Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat. Durchführung und Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt Leben und Arbeiten in Österreich 2016 89 Zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld können pro Jahr bis zu € 16.200 Euro dazuverdient werden. Achtung: Wenn Sie zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen und dazuverdienen, kann der Anspruch auf Mindestsicherung verloren gehen, bzw. muss die BMS bei gleichzeitigem Bezug zurückbezahlt werden. Auch wenn Sie am Jahresende die Zuverdienstgrenze überschritten haben, müssen Sie das Kinderbetreuungsgeld, das über der Zuverdienstgrenze liegt, zurück bezahlen. Für das einkommensabhängige Modell gelten noch zusätzliche Voraussetzungen, wie z.B. vorangegangene Erwerbstätigkeit. Die Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Modell für den Bezugszeitraum beträgt 6.400 Euro. Bekanntgabe der Karenzzeiten bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber: Nimmt die Mutter zuerst die Karenz in Anspruch, muss sie ihre Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Mutterschutzes darüber informieren, ob bzw. wie lange sie Karenz in Anspruch nehmen möchte. Nimmt der Vater zuerst die Karenz in Anspruch, muss er die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz informieren. Nimmt der Vater erst zu einem späteren Zeitpunkt Karenz in Anspruch und löst die Mutter ab, soll er seine Karenz frühestens vier Monate vor Beginn der gewünschten Karenz an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber melden, um Kündigungsschutz zu erhalten. Achtung: Kinderbetreuungsgeld erhält man nur für das jüngste Kind. Wird in der Zeit des Bezuges ein weiteres Kind geboren, so endet ab der Geburt der Anspruch für das ältere Kind. Das Kinderbetreuungsgeld wird dann für das Neugeborene ausbezahlt. Die weitere Geburt ist sofort der zuständigen Krankenkasse zu melden (Meldepflicht). Für Mehrlingsgeburten gelten besondere Regelungen. Antrag: Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Stellen Sie den Antrag mittels Antragsformular bei der zuständigen Krankenkasse, auch wenn Sie noch keine Familienbeihilfe beziehen. Das Formular liegt dort auf. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Vergessen Sie nicht, die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Bitte lesen Sie das Informationsblatt des Bundesministeriums für Familien und Jugend zum Kinderbetreuungsgeld, dessen Kenntnisnahme Sie mit Ihrer Unterschrift am Antragsformular bestätigen. Erforderliche Unterlagen: Geburtsurkunde des Kindes Reisepass der Antragstellerin/des Antragsstellers und Asylzuerkennungsbescheide von asylberechtigten Antragstellerinnen/asylberechtigten Antragstellern und Bescheide des Kindes oder Nachweis des subsidiären Schutzes für Antragsteller/in und Kind Meldezettel Eventuell Mitteilung über die Zuerkennung von Familienbeihilfe Zuständige Behörde: Krankenkasse (in Wien: Kundencenter für Kinderbetreuungsgeld) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 90 Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Sozialberatung oder bei der zuständigen Krankenkasse. http://www.arbeiterkammer.at/(Eltern-Karenz) http://www.help.gv.at/ (Kinderbetreuungsgeld) http://www.arbeiterkammer.at/ (Broschüre: Kinderbetreuungsgeld) http://www.arbeiterkammer.at/ (Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld) https://www.sozialversicherung.at/ (Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstrechner online) Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld Alleinstehende Elternteile bzw. Familien ohne oder mit geringem Einkommen können eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld beantragen. Auch die Beihilfe wird bei der zuständigen Krankenkasse beantragt. https://www.help.gv.at/ (Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld – Beantragung) http://www.bmfj.gv.at/ (Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld) http://www.arbeiterkammer.at/ (Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld) Bezieher/innen von Kinderbetreuungsgeld und deren Kinder sind krankenversichert. Während des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld oder im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld können Sie beim AMS um Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ansuchen, wenn Sie bereits unselbstständig erwerbstätig waren. http://www.bmfj.gv.at/ (Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosenversicherung) Elternteilzeit: Unter Elternteilzeit wird ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bzw. auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit verstanden. Die Elternteilzeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen längstens bis zum siebten Geburtstag des Kindes. Das ist allerdings nur möglich, wenn der Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter/innen hat und das Arbeitsverhältnis zu Beginn der Elternteilzeit ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat (inklusive Mutterschutz und Karenz) der Elternteil, der Elternteilzeit beantragt, im gleichen Haushalt mit dem Kind lebt Die Bedingungen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) müssen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart werden. Besteht kein Anspruch auf Elternteilzeit, kann sie längstens bis zum vierten Geburtstag vereinbart werden. http://www.arbeiterkammer.at/ (Elternteilzeit) http://www.sozialministerium.at/ (Elternteilzeit) 9.5 Familienbeihilfe Die Familienbeihilfe ist eine Leistung, die ausbezahlt wird um Eltern mit Kindern das Leben finanziell zu erleichtern. Die Familienbeihilfe wird unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern ausbezahlt. Hinweis: Familienbeihilfe erhalten Asylberechtigte, ab dem Monat des positiven Asylbescheides, und erwerbstätige subsidiär Schutzberechtigte, die keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 91 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht in der Regel für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Antrag: Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular und die notwendigen Unterlagen ein. Erforderliche Unterlagen: Geburtsurkunde des Kindes Konventionspass/Karte für Asylberechtigte oder Karte über subsidiären Schutz Asylzuerkennungsbescheide von asylberechtigten Antragstellerinnen/asylberechtigten Antragstellern und Bescheide des Kindes oder Nachweis des subsidiären Schutzes für Antragsteller/in und Kind Meldezettel Zuständige Behörde: Wohnsitzfinanzamt Anspruchsberechtigt sind Sie für minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kinder, die bereits 18 Jahre sind, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden Für erheblich behinderte Kinder kann zeitlich unbegrenzt Familienbeihilfe bezogen werden. Die erhebliche Behinderung muss über ein ärztliches Attest nachgewiesen werden Es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die eine Berufsausbildung absolvieren. Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann die Familienbeihilfe bis 25 Jahre bezogen werden. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden eigene Einkünfte des Kindes (z.B. Lehrlingsentschädigung) nicht berücksichtigt. Ältere Kinder dürfen in der Regel nur eine bestimmte Summe jährlich dazuverdienen, um die Familienbeihilfe nicht zu verlieren. Die Höhe der Familienbeihilfe hängt vom Alter des Kindes ab. Dazu kommen noch Kinderabsetzbeträge und Zuschläge, wenn zwei oder mehreren Kindern oder einem oder mehreren behinderten Kindern Unterhalt gewährt wird. Die Summe der Familienbeihilfe kann über den Familienbeihilfe-Rechner ermittelt werden. Anspruch auf Familienbeihilfe hat jener Elternteil im gemeinsamen Haushalt, der diesen überwiegend führt. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird im September für Schulkinder ein Schulstartgeld in der Höhe von 100 Euro für jedes Kind bis zum 15. Lebensjahr ausbezahlt. Dafür ist kein Antrag zu stellen. Die Familienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt. Nähere Informationen zur Höhe der Familienbeihilfe, zu Kinderabsetzbeträgen und Zuschlägen erhalten Sie auch bei Ihrer Sozialberatung oder beim zuständigen Finanzamt. https://www.help.gv.at/ (Familienbeihilfe) http://www.bmfj.gv.at/ (Familienbeihilfe) http://www.help.gv.at/ (Mehrkindzuschlag) https://www.help.gv.at/ (Familienbeihilfe für Studierende) http://www.arbeiterkammer.at/ (Familienbeihilfe und Familienbeihilfe-Rechner) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 92 10.BILDUNGSWESEN Bildung ist in Österreich für Frauen und Männer gleichermaßen wichtig. Sowohl Mädchen als auch Burschen können nach Beendigung der Schulpflicht einen Beruf lernen, weiter in die Schule gehen, eine Universität besuchen oder auch außerhalb von Universitäten in Einrichtungen der Erwachsenenbildung (z.B. an Volkshochschulen, Berufsförderungsinstituten) lernen. In Österreich gibt es viele öffentliche Schulen, die eine guten Ruf genießen. Der Besuch öffentlicher Schulen kostet nichts, zu bezahlen sind aber unter Umständen Beiträge für Exkursionen, Materialien etc. In vielen Fällen gibt es die Möglichkeit der sozialen Ermäßigungen. Der Besuch von Privatschulen ist mit Kosten verbunden, in Einzelfällen sind auch Kostenreduktionen möglich. Auch Erwachsene haben die Möglichkeit einen neuen Beruf zu lernen oder eine neue Ausbildung zu absolvieren oder zu studieren. In diesem Sinn spricht man auch von Lebenslangem Lernen, das sich nicht nur auf das Erlernen von Berufen und das Absolvieren einer Aus- und Weiterbildung bezieht, sondern auch die Ausweitung von persönlichen, sozialen und partizipativen Perspektiven in allen Lebensphasen des Erwachsenenalters einbezieht. 10.1 Bildung und Ausbildung in Österreich – ein Überblick http://www.bildungssystem.at/ (Siehe Grafik am Ende des Kapitels) http://www.bildungssystem.at/ (das österreichische Bildungssystem in mehreren Sprachen!) 10.1.1 Vorschulische Betreuung Die Betreuung von Kleinkindern und Vorschulkindern findet für Babys und Kleinkinder bis zu drei Jahren in so genannten Kinderkrippen, für ältere Kinder in öffentlichen und privaten Kindergärten/ Kindergruppen und Vorschulen statt. Der Bedarf an Kinderkrippen und Kindergärten ist oft größer als das Angebot. Kleinkinder werden auch – besonders in Kleinstädten und in ländlichen Regionen – in Kleinstgruppen von so genannten „Tageseltern“ betreut. Der Besuch von Kinderkrippen und die Betreuung durch Tageseltern sind mit Kosten verbunden. Viele Kinder besuchen ab dem 3. Lebensjahr den Kindergarten. Auch der Besuch von öffentlichen Kindergärten vor dem 5. Lebensjahr ist in den meisten Bundesländern zu bezahlen. Die Höhe der Kindergartenbeiträge (Elternbeiträge) hängt in vielen Fällen vom Einkommen der Eltern ab. In Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, im Burgenland und in Tirol ist der Besuch öffentlicher Kindergärten kostenlos oder es werden Kosten zum Teil rückerstattet. Das verpflichtende Kindergartenjahr vor dem Schuleintritt ist kostenlos. Das bedeutet, dass alle Kinder im Alter von 5 bis 6 Jahren den Kindergarten besuchen (20 Wochenstunden ohne Mittagessen) müssen. Dort treffen sie auf viele andere Kinder, sie können gemeinsam spielen und Deutsch lernen. Kinder, die über die Mittagszeit hinaus den Kindergarten besuchen, erhalten dort ein Mittagessen. Erkundigen Sie sich rechtzeitig, ob auf die Essensgewohnheiten Ihres Kindes (z.B. fleischlos, kein Schweinefleisch) Rücksicht genommen werden kann. Das Mittagessen ist entweder in den Kindergartenbeiträgen enthalten oder muss extra bezahlt werden. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 93 10.1.2 Schule (Primarstufe und Sekundarstufe 1) Kinder, die dauerhaft in Österreich wohnen, sind in der Regel ab dem 6. Lebensjahr schulpflichtig. Die Schulpflicht in Österreich dauert neun Jahre (vom 6. bis zum 15. Lebensjahr). Mädchen und Burschen werden in der Regel gemeinsam unterrichtet. Im Unterrichtsfach Bewegung und Sport werden Mädchen und Burschen ab der Sekundarstufe 1 (5. Schulstufe) getrennt unterrichtet. Bewegung und Sport ist ein Pflichtfach und muss daher besucht werden. Der Religionsunterricht kann nach der Religion des Kindes gewählt werden. Kinder können von Ihren Eltern auch vom Religionsunterricht abgemeldet werden. Die ersten vier Jahre der Schulpflicht werden in der Volksschule/Grundschule (Primarstufe) verbracht, danach kann entweder eine Hauptschule bzw. eine kooperative Mittelschule, eine Neue Mittelschule oder die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule besucht werden (Sekundarstufe 1). In Österreich werden im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe 1 ganztägige Schulformen (Unterricht, Lern- und Freizeitaktivitäten wechseln sich ab) oder eine Nachmittagsbetreuung (Freizeit- und Lernaktivitäten) an der Schule oder in der Nähe der Schule angeboten. Hier können die Kinder unterstützt durch Pädagoginnen/Pädagogen oder Nachmittagsbetreuer/innen lernen und ihre Hausübung machen. Bei beiden Formen werden die Kinder von Montag bis Donnerstag bis mindestens 16 Uhr, an Freitagen bis mindestens 14 Uhr betreut. Die Höhe des Selbstkostenanteils für Essen und Freizeitbetreuung ist unterschiedlich hoch. Das letzte Schuljahr in der Pflichtschule kann in einer Polytechnischen Schule oder in weiterführenden berufsbildenden Schulen, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule oder in einem Oberstufengymnasium absolviert werden. Die Polytechnische Schule bereitet mit Praktika und Berufskundeunterricht auf Lehrausbildungen oder berufsbildende Schulen vor. Für Kinder mit geistiger und/oder körperlicher Beeinträchtigung oder mit massiven Lerndefiziten gibt es Schulsonderformen (Sonderpädagogik/Inklusive Bildung) für die ersten acht bis neun Jahre ihrer Schulbildung („Schulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“). In der neunten Schulstufe kann alternativ ein sogenanntes Berufsvorbereitungsjahr absolviert werden. Im Anschluss daran ist eine integrative Berufsausbildung möglich. Hinweis: Damit der Kindergarten- und Schulbesuch Ihrer Kinder erfolgreich verläuft, ist es für Sie als Eltern wichtig mit Kindergarten und Schule zusammenzuarbeiten. Es gibt Elternabende an denen Sie die Möglichkeit haben mit der Kindergärtnerin/dem Kindergärtner bzw. mit Lehrerinnen/ Lehrern über die Lernfortschritte Ihrer Kinder zu sprechen. Wenn Sie etwas nicht verstehen, können Sie nachfragen oder Sie nehmen eine erwachsene Person Ihres Vertrauens mit, die Ihnen bei der Übersetzung hilft. Es gibt immer wieder Schulveranstaltungen (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterveranstaltungen etc.) an denen Eltern teilnehmen können. Das sollten Sie auch im Interesse Ihres Kindes tun. 10.1.3 Weiterführende Schulen (Sekundarstufe 2) und Lehre Nach der neunten Schulstufe hat eine Jugendliche/ein Jugendlicher die Möglichkeit, eine Berufs ausbildung in Form einer Lehre (siehe Kapitel 10.5) zu absolvieren, arbeiten zu gehen oder eine weiterführende Schule zu besuchen. Berufsbildende mittlere Schulen, Gesundheits- und Krankenpflegeschulen sowie die Ausbildungen in Gesundheitsberufen und berufsbildenden höheren Schulen berechtigen je nach Schulart zur einschlägigen Berufsausbildung in ein oder mehreren Berufen. Absolventinnen/Absolventen berufsbildender mittlerer Schulen können über einen Aufbaulehrgang die Diplom- und Reifeprüfung nachholen. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 94 Der Abschluss allgemeinbildender und berufsbildender höherer Schulen, je nach Schulform mit Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung, berechtigt zum Besuch von Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten etc., d.h. Einrichtungen der tertiären Ausbildung. Jugendliche und Erwachsene, die über keine Reifeprüfung (in Österreich auch Matura genannt) verfügen, können den Zugang zu tertiären Ausbildungen auf dem zweiten Bildungsweg (Studienberechtigungsprüfung, Berufsreifeprüfung, Berufsmatura, Externisten-Matura) nachholen. Hinweis: Es gibt für Schüler/innen mit anderen Erstsprachen als Deutsch spezielle Förder maßnahmen. So finden beispielsweise Deutschkurse für schulpflichtige Kinder während der Unterrichtszeit und/oder am Nachmittag in der Schule statt. Fragen Sie an der jeweiligen Schule nach. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass Ihre Kinder an Ihrer Schule zusätzlich Unterricht in Ihrer Muttersprache (Erstsprache) erhalten. Es ist wichtig, dass ihr Kind seine Erstsprache nicht vergisst. Fragen Sie auch hier nach, ob es ein muttersprachliches Angebot an der Schule Ihrer Wahl gibt. http://www.startwien.at/de/asyl (Wiener Info-Module zum Thema Bildung in den Erstsprachen: farsi/dari, arabisch) https://www.help.gv.at/ (Kindergärten) https://www.help.gv.at/ (Formen der Kinderbetreuung) https://www.help.gv.at/ (ganztägige Schulformen und Nachmittagsbetreuung) https://www.oead.at/ (Das österreichische Bildungssystem) http://www.bildungssystem.at (Grafik: Das österreichische Bildungssystem) http://www.help.gv.at/ (Schule – ausführliche Informationen über das österreichische Schulsystem) https://www.bmb.gv.at/ (Bildungswesen in Österreich) http://www.elternweb.at/ (Schularten) https://www.bmb.gv.at/ (Schulverzeichnisse) https://www.bmb.gv.at/ (Schul- und Bildungsführer) https://www.bmb.gv.at/ (Schulservicestellen) https://www.help.gv.at/ (Schüler/innen mit anderen Erstsprachen als Deutsch) https://www.bmb.gv.at/ (muttersprachlicher Unterricht, Unterricht – mehrsprachig) http://www.herold.at/ (Schulen mit ausländischem Lehrplan in Wien) http://www.erwachsenenbildung.at/ (Studienberechtigungsprüfung, Berufsreifeprüfung, Externisten-Matura) http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/ (Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Universitäten etc.) http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/studieren-in-oesterreich/ (Studieren in Österreich) http://www.help.gv.at/ (Studienbeitrag) Bundesministerien: http://www.bmb.gv.at (Bundesministerium für Bildung – Bildung) http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/ (Studium) 10.2 Unterricht und Ferienzeiten In Österreich ist das Schuljahr in zwei Teile (Semester) aufgeteilt. In den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland beginnt die Schule am ersten Montag im September, in den anderen Bundesländern startet das Schuljahr am zweiten Montag im September. Das Schuljahr endet mit Ende Juni bzw. Anfang Juli des darauffolgenden Jahres. Zwischen den Schuljahren liegen 9 Wochen Sommerferien. In jeder Schule gibt es außerdem Weihnachtsferien (zwischen 24. Dezember und 6. Jänner) und Osterferien (Dauer: 1,5 Wochen). Leben und Arbeiten in Österreich 2016 95 Darüber hinaus gibt es sogenannte schulautonome Tage. Jede Schule kann selbst entscheiden, wann sie diese zusätzlichen Tage schulfrei gibt. Das erste Semester endet im Februar, das zweite Semester startet ebenfalls im Februar, dazwischen liegt eine Woche Semesterferien. Gesetzliche Feiertage sind unterrichtsfrei. Der Unterrichtsbeginn ist in der Regel um 8.00 Uhr, es gibt aber auch Schulen, die schon um 7.30 Uhr oder erst um 8.30 Uhr mit dem Unterricht starten. http://feiertage-2016.at/schulferien-oesterreich-2016/ (Schulferien und Feiertage in Österreich) 10.3 Schulnachricht und Jahreszeugnis Am Ende der Semesterferien erhalten Schüler/innen der Sekundarstufe 1 und Sekundarstufe 2 eine sogenannte Semesternachricht. Am Ende eines Schuljahres erhalten die Schüler/innen Jahreszeugnisse. Semesternachricht und Jahreszeugnis informieren über die erbrachten Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen. Die Leistungen der Schüler/innen werden beurteilt und in folgende Beurteilungsstufen (Schulnoten) eingeteilt: Sehr gut=(1), Gut=(2), Befriedigend= (3), Genügend= (4), Nicht genügend= (5). Mit „Sehr gut‘‘ sind Leistungen zu beurteilen, wenn Schüler/innen die Anforderungen des Lehrstoffes mit „weit über das Wesentliche“ hinausgehendem Ausmaß erfüllt haben und ihr Wissen und Können eigenständig auf für sie neuartige Aufgaben anwenden können. Mit „Nicht genügend‘‘ werden Leistungen beurteilt, mit denen Schüler/innen wesentliche Anforderungen des Lernstoffes nicht oder nicht ausreichend erfüllt haben bzw. ihr Wissen und Können nicht ohne wesentliche Hilfe anwenden können. Dazwischen liegen die Beurteilungsstufen „Gut“ bis „Genügend“. In vielen Volksschulen wird überwiegend verbal beurteilt. Die verbale Beurteilung soll Kinder und Eltern ausführlicher über die Leistung informieren. In diesem Sinne soll die verbale Beurteilung Formulierungen finden, die allgemein verständlich, inhaltlich wertvoll und wertschätzend formuliert sind. In der Volksschule gibt es noch weitere Formen der Leistungsbeurteilung wie z.B. das Pensenbuch https://www.bmb.gv.at/ (Leistungsfeststellung und -beurteilung in der Schule) 10.4 Anmeldung in Kindergarten und Schule Erkundigen Sie sich rechtzeitig am Gemeindeamt, im zuständigen Magistrat oder im Kindergarten bzw. in der Schule Ihrer Wahl, ab wann und wie lange Sie Ihr Kind im Kindergarten oder in der Volksschule anmelden können (Anmeldefristen/Einschreibefristen). In der Volksschule werden die Einschreibefristen auch Schüler/inneneinschreibung genannt. In der Regel melden Eltern ihre Kinder in der Volksschule in ihrer Nähe an. Für Kinder, die bis zum 31. August eines Jahres sechs Jahre alt geworden sind, beginnt mit dem ersten Montag (in Wien, Niederösterreich, Burgenland) bzw. mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer) die allgemeine Schulpflicht in der Volksschule. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Volksschule liegt bei der jeweiligen Landesschulinspektorin/ dem jeweiligen Landesschulinspektor. Dies gilt jedoch nur für die öffentlichen Schulen. Bei der Anmeldung an Privatschulen sollten Sie Kontakt mit der Direktion aufnehmen. Die meisten Privatschulen sind konfessionelle Schulen, daneben gibt es auch einige Schulen, die nach einem eigenen Unterrichtsplan unterrichten. Nicht alle Privatschulen haben ein sogenanntes „Öffentlichkeitsrecht“. Zeugnisse von Schulen ohne Öffentlichkeitsrecht werden oft nicht anerkannt oder es werden keine Zeugnisse ausgestellt. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 96 Wenn Sie Ihr Kind trotzdem in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht anmelden wollen, müssen Sie eine „Anmeldung zum Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht“ bei der zuständigen Landesinspektorin/dem zuständigen Landesinspektor beantragen. Bitte nehmen Sie Ihr Kind zur Schüler/inneneinschreibung mit, damit sich die Schuldirektorin/ der Schuldirektor einen ersten Eindruck von Ihrem Kind verschaffen kann. Bei der Schüler/ inneneinschreibung wird auch die Schulreife des Kindes festgestellt. Über verschiedene Aufgabenstellungen wird herausgefunden, wo Ihr Kind in seiner körperlichen, kognitiven, emotionalen und sozialen Entwicklung steht. Die schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, müssen in die Vorschulstufe aufgenommen werden. Unterlagen: Welche Unterlagen und Dokumente (Meldezettel, Ausweis etc.) Sie zur Schüler/ inneneinschreibung mitnehmen müssen, erfahren Sie an der jeweiligen Schule. In Wien erhalten die Eltern schulpflichtiger Kinder einen Brief vom Stadtschulrat, durch den sie informiert werden, wann die Schüler/inneneinschreibungen stattfinden und welche Dokumente dabei mitzubringen sind. Außerdem liegt ein Informations- und Anmeldeblatt für eine ganztägige Betreuung in der Schule bei. Die Anmeldung in Schulformen nach der Volksschule (siehe Kapitel 10.1) erfolgt in vielen Fällen in den ersten zwei Wochen nach den Semesterferien der 4.Schulstufe. Erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Schulservicestelle in Ihrem Bundesland, wann genau die Schulanmeldung beginnt oder endet. Wenn Ihr Kind schon in die Volksschule geht, fragen Sie bei der Lehrerin/beim Lehrer nach. Wichtig: Schulpflichtige Kinder können auch während des Schuljahres mit der Schule beginnen. Melden Sie sich bei der Schulservicestelle und fragen Sie nach, wo es einen Schulplatz für Ihr Kind gibt. Kinder und Jugendliche, die noch nicht ausreichend Deutsch sprechen können, um dem Unterricht folgen zu können, werden als außerordentliche Schüler/innen aufgenommen. Die Leistungen der außerordentlichen Schüler/innen werden unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten beurteilt. https://www.help.gv.at/ (Anmeldung in die Volksschule) https://www.schule.at (Schulreife) https://www.bmb.gv.at/ (Schulservicestellen in den Bundesländern) http://www.grg23vbs.ac.at/ (außerordentliche Schüler/innen) 10.5 Berufliche Erstausbildung – Lehre Berufsausbildungen können in Österreich entweder in Form einer Lehre oder in Form einer schulischen Ausbildung (in berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen mit praxisorientiertem Unterricht) absolviert werden. In Österreich wird in etwa 200 Lehrberufen ausgebildet. Jugendliche, die eine Lehre absolvieren, erlernen ihren Beruf in einem Unternehmen bzw. in einem Betrieb und besuchen gleichzeitig die Berufsschule (duales Ausbildungssystem). Eine Lehre dauert je nach Lehrberuf zwischen zwei und vier Jahren und endet mit der Lehrabschlussprüfung. Zu Beginn der Lehre muss ein Lehrvertrag unterschrieben werden. Er wird zwischen der Jugendlichen/dem Jugendlichen (Lehrling) und der Lehrberechtigten/dem Lehrberechtigten schriftlich abgeschlossen und regelt u.a. die Dauer der Lehrzeit. Bei Minderjährigen muss auch die gesetzliche Vertreterin/ der gesetzliche Vertreter unterschreiben. Für Lehrlinge gelten das Berufsausbildungsgesetz und der jeweilige Kollektivvertrag. Lehrlinge unterliegen besonderen Bestimmungen (Kündigungsschutz, Arbeitszeit, spezielle Jugendschutzbestimmungen etc.). Leben und Arbeiten in Österreich 2016 97 Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Lehrberufe werden österreichweit durch so genannte Berufsbilder reglementiert. Lehrlinge erhalten kein Gehalt, sondern eine Lehrlingsentschädigung, die in der Regel monatlich ausbezahlt wird. Die Höhe der Lehrlingsentschädigung hängt von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen ab. Jeder Lehrling hat Anspruch auf 30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage Urlaub im Jahr. Um eine Lehrstelle zu finden ist es sinnvoll, sich an die nächstgelegene Geschäftsstelle des AMS zu wenden. http://www.arbeiterkammer.at/ (Lehre) http://www.bmwfw.gv.at/ (Liste der Lehrberufe von A–Z) http://www.bmwfw.gv.at/ (Lehrlings- und Berufsausbildung) http://www.arbeiterkammer.at (AK – Arbeiterkammer Österreich) http://www.oegb.at (ÖGB – Österreichischer Gewerkschaftsbund) http://www.ams.at (AMS – Arbeitsmarktservice Österreich) https://www.wko.at/ (Bundeswirtschaftskammer) Viele Jugendliche mit Migrationshintergrund, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind bei Ihrem Einstieg in den Arbeitsmarkt von Ausgrenzung und Diskriminierung aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Religion oder auch wegen ihres Namens betroffen. Die Broschüre „know your rights. Was tun gegen Diskriminierung in Arbeitswelt, Ausbildung und Freizeit?“ richtet sich an Lehrlinge und Lehrstellensuchende. Sie klärt darüber auf, bei welchen Situationen es sich um eine Diskriminierung handelt – und zeigt den Jugendlichen Wege auf, wie sie im Falle einer Diskriminierung zu ihrem Recht kommen. http://www.zara.or.at/ (Diskriminierung von Jugendlichen) http://www.zara.or.at/_wp/wp-content/uploads/2012/01/knowyourrights_pdf.pdf (Broschüre „know your rights“ – Was tun gegen Diskriminierung in Arbeitswelt, Ausbildung und Freizeit) Hinweis: Nicht nur Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte dürfen eine Lehre absolvieren sondern auch junge AsylwerberInnen bis zum 25. Lebensjahr (siehe Kapitel 4.7) 10.6 Aus- und Weiterbildung an Universitäten Asylberechtigte Personen und subsidiär Schutzberechtigte können auch an österreichischen Universitäten studieren. Aufnahmevoraussetzungen: Für die Aufnahme von ausländischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern als ordentliche Studierende an den Österreichs Universitäten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Studienplatz an der Universität für die gewünschten Studien ist vorhanden. Die Bewerber/innen haben ein Reifezeugnis, das einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig ist (was entweder durch Abkommen geregelt ist oder vom Rektorat an der Universität im Einzelfall festgestellt wird, allenfalls mit Auflagen, wie beispielsweise Sprachkursen), oder die Bewerber/innen können eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung vorlegen. Das Reifezeugnis muss zum direkten Zugang zum entsprechenden Studium an den Universitäten desjenigen Landes berechtigen, in dem es ausgestellt wurde. Allfällige studienspezifische Voraussetzungen (z.B. Aufnahmeprüfung) müssen in jenem Staat, in dem das Reifezeugnis ausgestellt wurde, erfüllt sein. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 98 Gibt es das in Österreich gewünschte Studium im Ausstellungsstaat nicht, so ist der Nachweis für das fachlich nächstverwandte Studium zu erbringen. Nur wenn dieser Staat keine Universitäten hat, entfällt dieser Nachweis. Überdies muss die Bewerberin/der Bewerber über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen. Gegebenenfalls ist eine Prüfung abzulegen. Bewerbungsfrist: bis zum 1. Februar oder 1. September Wenden Sie sich an das zuständige Rektorat oder die Studienabteilung an der jeweiligen Universität. https://www.help.gv.at/ (Zulassung ausländischer Studierender) https://www.help.gv.at/ (Checkliste: Studieren und Wohnen in Österreich für Drittstaatsangehörige http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/ (Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Universitäten etc.) Sowohl Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte als auch Asylwerber/innen haben die Möglichkeit an speziellen für die Zielgruppe zugeschnittenen Kursen, Vorlesungen und Veranstaltungen an bestimmten Universitäten teilzunehmen. Wenn Sie keine Dokumente oder Nachweise nach Österreich mitnehmen konnten, Akademiker/ in oder Wissenschaftler/in sind oder in Österreich studieren wollen, wenden Sie sich ebenfalls an das zuständige Rektorat oder die Studienabteilung an der jeweiligen Universität bzw. an das Projekt More Uni http://uniko.ac.at/projekte/ Der Status von MORE-Studierenden bedeutet Zulassung als außerordentliche Studierende/außerordentlicher Studierender ein unbürokratisches Verfahren zur Feststellung der Qualifikation für die jeweilige Lehrveranstaltung Erlass des Studienbeitrags oder kostenlose Kursteilnahme Zugang zur Bibliothek Lehrveranstaltungen können mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Diese scheinen auf einem Zeugnis (transcript of records) auf und dienen als Studienerfolgsnachweis Unterstützung im Uni-Alltag durch Buddies Nach Möglichkeit Unterstützung für Fahrkosten und Lehrmaterial http://uniko.ac.at/ (Angebote an Universitäten für Flüchtlinge – Informationsblatt in arabischer und englischer Sprache) 10.7 Weiterbildung und Erwachsenenbildung Laufende Weiterbildung, Lebenslanges Lernen, ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, um beruflich erfolgreich zu bleiben. Zu den größten Erwachsenenbildungseinrichtungen in Österreich gehören die Berufsförderungsinstitute (BFI), die Wirtschaftsförderungsinstitute (WIFI) und die Volkshochschulen. In Einrichtungen der Erwachsenenbildung können Sprachkurse (auch Deutschkurse) besucht werden, aber auch Schulabschlüsse (z.B. Pflichtschulabschluss) nachgeholt werden oder Zugänge zu Universitäten und Fachhochschulen erworben werden (Studienberechtigungsprüfung, Berufsreifeprüfung). Berufsinfozentren (BIZ und BIWI) bieten sowohl einen umfangreichen Überblick über berufliche und schulische Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten in Österreich als auch persönliche Beratung zu individuellen Aus- und Weiterbildungsfragen an. Leben und Arbeiten in Österreich 2016 99 Kostenpflichtige Sprachkurse werden in allen großen Weiterbildungsinstitutionen (WIFI, BFI, Volkshochschulen) und von Sprachinstituten angeboten. Anbieter: Institutionen Internetadressen BFI http://www.bfi.at WIFI http://www.wifi.at Volkshochschulen Burgenland http://www.vhs-burgenland.at Volkshochschulen Kärnten http://www.vhsktn.at/ Verband Niederösterreicher Volkshochschulen Verband Oberösterreichischer Volkshochschulen http://www.vhs-noe.at http://www.vhs-verband-ooe.at Volkshochschule Steiermark http://www.vhsstmk.at/ Volkshochschule Salzburg http://www.volkshochschule.at Volkshochschule Tirol http://www.vhs-tirol.at Volkshochschulen Vorarlberg http://www.vhs-vorarlberg.at/ Die Wiener Volkshochschulen http://www.vhs.at Berufsinfozentren (BIZ) http://www.ams.at/ Berufsinfozentrum der Wiener Wirtschaft https://www.wko.at/ Sprachschulen/Sprachenlernen in Kursinstituten http://www.ikivienna.at/ http://www.berlitz.at/ http://www.actilingua.com/ http://www.ibisacam.at/ http://www.vhs.at http://www.wifi.at http://www.bfi.at 10.8 Deutschkurse, Basisbildung und Pflichtschulabschluss Informieren Sie sich in Beratungsstellen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte wo in Ihrem Bundesland kostenlose Deutschkurse angeboten werden. Derzeit gibt es für kostenlose Deutschkurse in einigen Bundesländern längere Wartezeiten. Deutschkurse auf einen Blick: http://sprachportal.integrationsfonds.at/ (Informationen in mehreren Sprachen – Farsi/Arabisch) Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte können sich die Kosten von Deutschkursen, die vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) zertifiziert sind, vorfinanzieren lassen. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin am Welcome Desk in Ihrer Nähe um einen Antrag zur Förderung Ihres Deutschkurses zu stellen. Bitte bringen Sie alle nötigen Dokumente zur Antragsaufnahme mit (Konventionspass/Karte für Asylberechtigte; Karte für subsidiär Schutzberechtigte, Asylbescheid; Meldezettel sowie Kostenvoranschlag für Ihren Deutschkurs; wenn vorhanden AMS-Terminkarte). Alle Kontaktdaten zu den Welcome Desks in den Integrationszentren finden Sie unter: http://www.integrationsfonds.at/oeif-standorte/ Leben und Arbeiten in Österreich 2016 100 Österreichischer Integrationsfonds Öffnungszeiten Telefonnummer Integrationszentrum Oberösterreich Weingartshofstraße 25 4020 Linz [email protected] MO–Mi 8:30 bis 16:30 Uhr DO 8:30 bis 18:30 Uhr FR 8:30 bis 13:00 Uhr 0732 78 70 43 Integrationszentrum Salzburg Ernest-Thun-Straße 6 5020 Salzburg [email protected] MO–MI 8:30 bis 16:30 Uhr DO 8:30 bis 18:30 Uhr 0662 876874 FR 8:30 bis 13:00 Uhr Integrationszentrum Steiermark Reitschulgasse 19 8010 Graz [email protected] MO–MI 8:30–16:30 Uhr DO 8:30–18:30 Uhr FR 8:30–13:00 Uhr 0316 84 17 20 Integrationszentrum Kärnten 10. Oktoberstraße 16 9020 Klagenfurt [email protected] MO–MI 8:30–16:30 Uhr DO 8:30–18:30 Uhr FR 8:30–13:00 Uhr 0463 50 37 81 Integrationszentrum Tirol Lieberstraße 3 6020 Innsbruck [email protected] MO–MI 8:30–16:30 Uhr DO 8:30–18:30 Uhr FR 8:30–13:00 Uhr 0512 56 17 71 Integrationszentrum Niederösterreich Mo–Mi 8:30–16:30 Kugelgasse 8 Do 8:30–18:30 3100 St. Pölten Fr 8:30–13:00 [email protected] 02742 26527-190 Integrationszentrum Wien Landstraßer Hauptstraße 26 1030 Wien [email protected] 01 715 10 51 MO–DO 7:30–18:30 Uhr FR 7:30 bis 15:30 Uhr WICHTIG: Die Kurskosten werden vom ÖIF nur bei 80% Anwesenheit übernommen, Fahrtkosten werden nicht übernommen, außer die Kurse finden in einer anderen Stadt statt. http://www.integrationsfonds.at/oeif-standorte/ (ÖIF Standorte – Informationen auch in Arabisch und Farsi) Zahlreiche Einrichtungen und Institutionen bieten kostenlose Basisbildung und ein kostenloses Nachholen des Pflichtschulabschlusses an. http://www.startwien.at/de/asyl (Wiener Info-Module zum Thema Bildung in den Erstsprachen: farsi/dari, arabisch) https://www.initiative-erwachsenenbildung.at/bildungsangebote/ (kostenlose Basisbildungsangebote und Pflichtschulabschluss-Lehrgänge) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 101 Das österreichische Bildungssystem Primarstufe 1 Schulstufe Alter 6 2 7 Sekundarstufe I 3 8 4 9 5 10 6 11 7 12 Sekundarstufe II 8 13 14 10 15 BVJ Sonderpädagogik / Inklusive Bildung 9 11 16 Postsekundar und Tertiärstufe 12 17 13 18 14 19 Semester Vorschule BMS Berufsbildende mittlere Schule BERUFSREIFEPRÜFUNG PTS Berufsschule und Lehre (Duale Ausbildung) Volksschule Aufbaulehrgang (4 bzw. 6 Semester) 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Werkmeister-, Bauhandwerkerund Meisterschule Kolleg Tagesform / Abendform (4 bzw. 6 Semester) Schule für Berufstätige (6 bzw. 8 Semester) Neue Mittelschule Lehrgänge an Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen AHS Allgemein bildende höhere Schule Oberstufe Dr.; PhD Mag.; Dipl.-Ing.; MA Universität DIPLOMSTUDIENGÄNGE Zweiter Bildungsweg Fachhochschule BACHELOR Ausbildungen für Gesundheitsberufe Pädagogische Hochschule STUDIENBERECHTIGUNGSPRÜFUNG Gesundheitsund Krankenpflegeschule Allgemeine Schulpflicht 3 Integrative Berufsausbildung Hauptschule AHS Allgemein bildende höhere Schule Unterstufe 2 20 BHS Berufsbildende höhere Schule Kindergarten 1 Erwachsenenbildung / Weiterbildung allgemein, beruflich, kulturell, politisch, wissenschaftlich WEITERBILDUNGSMASTER www.bildungssystem.at 11. SONSTIGES 11.1 Kauf von günstigen Lebensmitteln, Team Tafel Österreich Sie haben die Möglichkeit günstige Lebensmittel in den Soma-Shops, Sozialmärkten und VinziMärkten zu kaufen bzw. dort je nach Angebote auch günstig warme und kalte Speisen zu konsumieren. Mehr Information finden Sie auf der Homepage der einzelnen Standorte. Sozialmärkte finden Sie in Wien, Niederösterreich, der Steiermark, Kärnten, Oberösterreich und Salzburg. http://www.sozialmarkt.at/ (Soma-Sozialmärkte) https://www.roteskreuz.at (Sozialmärkte Oberösterreich) Bei den Ausgabestellen des Teams Tafel Österreich können Sie unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos Lebensmittel beziehen. http://www.roteskreuz.at/ (Niederösterreich) http://www.wienertafel.at/ (Wien) http://www.roteskreuz.at/ (Steiermark) https://www.roteskreuz.at/ (Burgenland) http://www.roteskreuz.at/ (Tirol) 11.2 Bekleidung und Einrichtungsgegenstände In Carla Shops der Caritas können Sie Bekleidung und Einrichtungsgestände günstig erwerben. Carla Shops finden Sie unter: https://www.caritas.at/shops-dienstleistungen/carla/ 11.3 Familienzusammenführung/Suche nach Familienangehörigen Sie haben Familienangehörige auf der Flucht bzw. haben den Kontakt zu Familienangehörigen im Herkunftsland verloren? Wenden Sie sich an den Suchdienst des Roten Kreuzes. http://www.roteskreuz.at/ (Informationen zum Suchdienst des Roten Kreuzes in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Arabisch und Farsi) Leben und Arbeiten in Österreich 2016 103 IMPRESSUM: Medieninhaber und Herausgeber: Arbeitsmarktservice Österreich Abteilung Service für Unternehmen und EURES Treustraße 35–-43 1200 Wien www.ams.at Projektleitung und Redaktion: Mag. Martha Isabel Rojas Pineda Übersetzung: a.b.t. Austrian Business Translations Grafische Gestaltung und Layout: cwgrafik, Wien © Fotos: Titelseite: Fotolia, Foto im Vorwort des Vorstandes: Petra Spiola, Österreich Landkarte: cwgrafik Erschienen im Oktober 2016 HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Das Arbeitsmarktservice Österreich/Abteilung Service für Unternehmen und EURES sowie alle Mitwirkenden an der Publikation haben deren Inhalte sorgfältig recherchiert und erstellt. Fehler können dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Genannten übernehmen daher keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte, insbesondere übernehmen sie keinerlei Haftung für eventuelle unmittelbare oder mittelbare Schäden, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der angebotenen Inhalte entstehen. Korrekturhinweise senden Sie bitte an die Redaktion. Es können aus der Broschüre keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden. 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