Aktueller Bericht aus Berlin

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Thomas Jurk
Mitglied des Deutschen Bundestages
Sprecher der Landesgruppe Sachsen
Deutscher Bundestag
Thomas Jurk MdB
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11011 Berlin
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Thomas Jurk MdB • Platz der Republik 1 • 11011 Berlin
Aktueller Bericht aus Berlin am 20. Oktober 2016
1. Bund-Länder-Finanzausgleich
Am 14. Oktober 2016 haben sich die Länder mit dem Bund über die Neuordnung der Bund-Länder
Finanzbeziehungen geeinigt. Diese Einigung erfolgte auf der Grundlage des von den Ländern am
3. Dezember 2015 beschlossenen Konzeptes. Danach wird der Länderfinanzausgleich in seiner
bisherigen Form abgeschafft - hart formuliert, das Solidarprinzip zwischen den Ländern wird aufgegeben. Abgeschafft wird damit auch der Umsatzsteuervorwegausgleich. Er wird durch ein modifiziertes System der Verteilung der Umsatzsteueranteile auf die Länder ersetzt. Der Länderanteil
an der Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach Maßgabe der Einwohnerzahl verteilt, jedoch modifiziert durch Zu- und Abschläge entsprechend der Finanzkraft. Die Länder erhalten hierfür einen
zusätzlichen Festbetrag in Höhe von 2,6 Mrd. Euro jährlich und einen Betrag von 1,42 Mrd. Euro
der dynamisch angepasst wird. Dabei wird die kommunale Finanzkraft in den Ländern zu 75%
miteinbezogen. Nicht nachvollziehbar ist, warum die kommunale Finanzkraft nicht mit 100% berücksichtigt wird. Die Einwohnerwertungen der Stadtstaaten und der dünnbesiedelten Länder bleiben erhalten, der Tarif zur Berechnung der Zu- und Abschlagsbeträge wird linear gestaltet und
auf 63% festgesetzt. Die Sonderbedarfsergänzungszuweisungen (SoBEZ) für die neuen Länder
enden 2019. Die allgemeinen Bedarfszuweisungen und die besonderen SoBEZ für Kosten der
politischen Führung, strukturelle Arbeitslosigkeit und Hafenlasten bleiben erhalten und werden
durch die Erhöhung des Ausgleichsgrades und Tarifes auf über 7 Mrd. Euro jährlich angehoben.
Zusätzlich werden die Finanzkraftunterschiede auf Gemeindeebene mit 1,5 Mrd. Euro ausgeglichen. Dabei wird die geringere Finanzkraft der Gemeinden auf 80% des Durchschnitts der Finanzkraft aller Gemeinden angehoben. Das kommt vor allem den neuen Ländern zu Gute. Inwiefern
die Gemeinden in den jeweiligen Ländern profitieren, hängt von der künftigen Gestaltung der jeweiligen Finanzausgleichsmechanismen im kommunalen Finanzausgleich der Länder ab.
Daneben wurden weitere Themen abgestimmt. Die nicht gleichmäßige Forschungsförderung des
Bundes nach Art. 91b GG wird durch eine neue Bundesergänzungszuweisung für Forschungsförderung ausgeglichen. Sie umfasst 35% der Differenz bis zu 95 % des Länderdurchschnitts. Es
soll eine Infrastrukturgesellschaft Verkehr auf Bundesebene mit Fokus auf Bundesautobahnen
und Übernahme in die Bundesverwaltung gegründet werden. Für möglichst bundesweit vergleichbare Standards für den Zugang zu öffentlichen Datenpools soll es Open-Data-Gesetze in Bund
und Ländern geben. Zur besseren Förderung von Investitionen im Rahmen des Kommunalen Investitionsprogramms (insbesondere für finanzschwache Kommunen) soll zu den bereitgestellten
3,5 Mrd. Euro (für die Jahre bis 2018) eine Aufstockung um weitere 3,5 Mrd. Euro erfolgen, mit
dem Ziel, diese Mittel vor allem für die Sanierung und die (IT-)Verbesserung der Schulen zu nutzen. Dafür muss eine Grundgesetzänderung erfolgen. Beim Unterhaltsvorschuss soll ab dem 1.
Januar 2017 die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre angehoben und die bisherige Bezugsdauergrenze von sechs Jahren aufgehoben werden.
2. Förderung des regionalen Schienenverkehr
Die Regionalisierungsmittel, die der Bund den Ländern für den Schienenpersonennahverkehr zur
Verfügung stellt, sollen für 2016 noch einmal von 8 Mrd. Euro auf 8,2 Mrd. Euro erhöht werden.
Bis 2031 sollen sie dann um jährlich 1,8% steigen.
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3. Besserer Schutz für Stalking-Opfer
Opfer von Nachstellungen („Stalking“) sollen besser geschützt werden. Dazu wurde in dieser Woche ein entsprechender Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Bislang war der „Stalking“Tatbestand nur dann erfüllt, wenn die Tat eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers verursacht hat. Damit wird die Strafbarkeit weder von der Handlung des Täters noch von deren Qualität abhängig gemacht, sondern allein davon, ob und wie das Opfer auf
diese Handlung reagiert. Dies soll nun geändert werden. Für die Strafbarkeit von Stalking soll es
künftig genügen, wenn die Nachstellung objektiv geeignet ist, das Opfer zu beeinträchtigen. Auch
soll die Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft entfallen, ein Verfahren wegen Stalking einzustellen
und das Opfer auf die Möglichkeit einer Privatklage zu verweisen.
4. Schwarzarbeit bekämpfen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls und der zuständigen Landesbehörden sollen verbessert werden:
U.a. sind rechtliche Voraussetzungen für neue IT-Verfahren zur Vorgangsbearbeitung zu schaffen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhält einen automatisierten Zugriff auf das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes und soll künftig für die Ahndung von Meldeverstößen
nach dem Vierten Sozialgesetzbuch auch dann zuständig sein, wenn die Verstöße in einem Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit aufgedeckt wurden. Die für die Bekämpfung
der handwerks- und gewerberechtlichen Schwarzarbeit zuständigen Landesbehörden erhalten
zudem - entsprechend ihrer im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz normierten Aufgaben - eigene
Prüfungsbefugnisse.
5. Klare Regeln für Leiharbeit und Werkverträge
Für Unternehmer ist Leiharbeit ein Instrument, um Auftragsspitzen abzufangen oder Vertretungen
zu organisieren. Sind externes Wissen oder spezielle Dienstleistungen von außen notwendig, sind
auch Werkverträge unumgänglich. Jedoch sind Leiharbeit und Werkverträge in den vergangenen
Jahren immer stärker missbraucht worden, so dass Stammbelegschaften verdrängt oder arbeitsrechtliche Schutzstandards umgangen worden sind. Durch neue Regelungen soll das abgestellt
werden: Equal Pay für Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer nach neun Monaten wird eingeführt.
Bestehende Branchenzuschlagstarife können fortgeführt werden, sofern die Zuschläge nach spätestens sechs Wochen einsetzen und nach spätestens 15 Monaten der gleiche Lohn wie bei
Stammbelegschaft erreicht wird. Außerdem wird eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten
eingeführt. Nach Ablauf dieser Zeit müssen Leiharbeitnehmer vom Entleihbetrieb übernommen
werden. Eine längere Entleihdauer ist nur möglich, wenn sich die Tarifpartner in der Einsatzbranche per Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Ebenso dürfen Leiharbeiter in bestreikten Betrieben nur noch eingesetzt werden, wenn sie keine Tätigkeiten der Streikenden übernehmen. Die sog. “Vorratsverleiherlaubnis“ wird abgeschafft. Danach war es Arbeitgebern bislang
möglich, missbräuchlich geschlossene Werkverträge nachträglich in Leiharbeitsverhältnisse umzudeklarieren und damit zu legalisieren. Für mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit ist im Gesetz definiert, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist. Die Informationsrechte des Betriebsrats werden gestärkt. Künftig haben sie das Recht,
Auskunft über Anzahl und Aufgaben der Werkvertragsarbeiter zu erhalten und es besteht die Verpflichtung zur Vorlage der Verträge, die dem Einsatz von Drittpersonal zugrunde liegen.
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