Schätzung bei Betrieben von Körperschaften

Richtsatzsammlung / Pauschbeträge
Schätzung bei Betrieben von Körperschaften
Der Gewinn ist zunächst nach den vorgenannten Grundsätzen zu schätzen. Dieser für ein Einzelunternehmen geschätze
Gewinn ist zu korrigieren, soweit er von dem nach § 8 K ST G zu ermittelnden Einkommen abweicht. Hierbei ist zu
beachten, dass beispielsweise V G A, Personensteuern und Spenden dem nach Richtsätzen geschätzten Gewinn nicht
mehr zugerechnet werden dürfen. V G A sind allerdings dann hinzuzurechnen, wenn und soweit ihr
körperschaftsteuerlich anzusetzender Wert den in den Richtsätzen bereits berücksichtigten Wert (vergleiche Nr.
8.5) übersteigt.
Beispiel
Reingewinn nach Richtsätzen
./. Geschäftsführergesamtbezüge
./. Arbeitgeberanteil Geschäftsführergehalt
./. abzugsfähige Spenden (§ 9 A B S. 1 N R . 2 K ST G )
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= zu versteuerndes Einkommen
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