Richtsatzsammlung / Pauschbeträge Schätzung bei Betrieben von Körperschaften Der Gewinn ist zunächst nach den vorgenannten Grundsätzen zu schätzen. Dieser für ein Einzelunternehmen geschätze Gewinn ist zu korrigieren, soweit er von dem nach § 8 K ST G zu ermittelnden Einkommen abweicht. Hierbei ist zu beachten, dass beispielsweise V G A, Personensteuern und Spenden dem nach Richtsätzen geschätzten Gewinn nicht mehr zugerechnet werden dürfen. V G A sind allerdings dann hinzuzurechnen, wenn und soweit ihr körperschaftsteuerlich anzusetzender Wert den in den Richtsätzen bereits berücksichtigten Wert (vergleiche Nr. 8.5) übersteigt. Beispiel Reingewinn nach Richtsätzen ./. Geschäftsführergesamtbezüge ./. Arbeitgeberanteil Geschäftsführergehalt ./. abzugsfähige Spenden (§ 9 A B S. 1 N R . 2 K ST G ) ________________________________________________ = zu versteuerndes Einkommen © Bundesministerium der Finanzen
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