3 // Europarecht/Telemediengesetz Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 Ein Schritt vor, zwei zurück EuGH entscheidet über die Haftung kommerzieller WLAN-Betreiber Von Alexander von Chrzanowski Ausgangslage Ausgangsfall ist ein Verfahren zwischen Tobias Mc Fadden und der Sony Music Entertainment Germany GmbH (Sony) vor dem Landgericht München I. Tobias Mc Fad- Freies WLAN muss gesichert werden. lediglich durchleiten, jedoch nicht selbst auswählen und die Übermittlung auch nicht selbst veranlassen. Die Regelung wurde in § 8 TMG in deutsches Recht umgesetzt. Nach Art. 15 der Richtlinie besteht keine Verpflichtung für Anbieter, die übermittelten Informationen – insbesondere auf rechtswidrige t Ge k/ c Tätigkeiten hin – zu überwachen. sto ink Th / k Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie gestattet es oc /iSt al uk © ch jedoch den Mitgliedstaaten, von Diensteanbietern gerichtlich die Abstellung oder Verhinderung von Rechtsverletzungen zu verlangen. Der EuGH stellt zunächst klar, dass auch ein unentgeltlicher Zugang zum Internet einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie darstellen kann. Zwar sind Dienste im Sinne der Richtlinie nur solche, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Allerdings erkennt der EuGH an, dass auch ein unentgeltlicher Zugang zum Internet zu Werbezwecken er- ag es den betreibt in seinen Münchener Geschäftsräumen ein kostenfreies, unverschlüsseltes und anonym nutzbares WLAN. Über dieses wurde ein urheberrechtlich geschütztes Werk angeboten, woraufhin Sony als Rechteinhaber Mc Fadden zunächst abmahnte. Gerichtlich forderte Sony schließlich Schadensersatz wegen eines Urheberrechtsverstoßes, Unterlassung künftiger Verstöße und Ersatz der Abmahnkosten. Das Landgericht schließt eine Täterschaft von Mc Fadden aus. Es würde aber eine mittelbare Haftung (Störerhaftung) bejahen, da Mc Fadden als Betreiber eines offenen Internetzugangs eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die Urheberrechtsverletzungen erst ermöglicht. Dem EuGH legte das Landgericht die Frage vor, ob einer solchen Haftung Art. 12 und 15 der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG, die „Richtlinie“) entgegensteht. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie sind Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, wenn sie die Informationen ty Im Das deutsche Geschäftsmodell der kostenpflichtigen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen beim Zugang zum Internet ist um eine Facette reicher. Mit Urteil vom 15.09.2016 verneint der EuGH zwar die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen gegen kommerzielle WLAN-Betreiber. Auch ein unmittelbarer Anspruch auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen und die Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten hierfür können nicht geltend gemacht werden. Allerdings bejaht der EuGH die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen, mit denen zur Erschwerung künftiger Urheberrechtsverletzungen die Absicherung eines WLANs begehrt wird, etwa durch ein Passwort. Sofern diese Forderung gegen den Anbieter zunächst außergerichtlich geltend gemacht wird, sind künftig auch weiterhin Abmahnkosten dafür erstattungsfähig. Im Ergebnis verschiebt sich damit das Ziel der Auseinandersetzungen zwischen Rechteinhabern und WLAN-Betreibern geringfügig, ohne dass diese generell entfallen werden. Daran wird auch die im Sommer 2016 erfolgte Änderung von § 8 Telemediengesetz (TMG) nichts ändern, die zu einem Entfall der Störerhaftung führen sollte. 4 // Europarecht/Telemediengesetz Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 folgen kann, um dadurch andere Leistungen des Diensteanbieters zu bewerben. Damit kann auch ein kostenloser Internetzugang in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn der Zugang von einem kommerziellen Anbieter bereitgestellt wird. Privatpersonen fallen daher regelmäßig schon nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie, da diese mit einem unentgeltlichen Internetzugang keine weiteren Waren oder Dienstleistungen bewerben. sen Preisgabe Nutzer ihre Identität offenbaren müssen. Ein solches Vorgehen könne auf Nutzer abschreckend wirken und damit weitere Urheberrechtsverstöße verhindern. Für derartige Verlangen von Rechteinhabern zur Absicherung offener Internetzugänge durch Passwörter können nach Auffassung des EuGH auch Gerichts- und Abmahnkosten erstattet werden. Kein Schadensersatz, aber Sicherungspflicht Die Entscheidung verneint eine Haftung auf Schadensersatz, nur um zugleich weitere Fragen aufzuwerfen. Sie führt nur im Hinblick auf Schadensersatzansprüche zu einer Entlastung kommerzieller Anbieter von Internetzugängen. Sofern diese offene Internetzugänge betreiben, müssen sie jedoch damit rechnen, künftig kostenpflichtig auf „Absicherung durch Zugangsschutz“ in Anspruch genommen zu werden. Dabei dürfte es den Anforderungen des EuGH an eine „abschreckende Wirkung“ nicht genügen, ein einheitliches Passwort etwa durch Aushang in den Geschäftsräumen gegenüber jedermann offen mitzuteilen. Vielmehr kann die geforderte Offenbarung der Identität der Nutzer dazu führen, dass diese sich bei einer Inanspruchnahme des Internetzugangs gegenüber dem Anbieter identifizieren müssen. Dem steht auch § 13 Abs. 6 TMG nicht entgegen, der eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien vorsieht. Die Regelung verpflichtet lediglich zur Möglichkeit einer anonymen/pseudonymen Nutzung von Diensten, nicht jedoch zu einem anonymen Vertragsschluss über die – auch unentgeltliche – Nutzung. Offen bleibt zudem, ob die Identifizierungsdaten der Nutzer gespeichert werden müssen. Dagegen spricht Da Diensteanbieter nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie für die von ihnen lediglich durchgeleiteten Informationen schon nicht verantwortlich sind, haften sie auch weder auf Schadensersatz noch auf entsprechende Abmahnkosten. Allerdings bestätigt der EuGH, dass nationale Gerichte der Mitgliedstaaten von Anbietern nach deren Rechtssystem verlangen können, die Fortsetzung von Rechtsverletzungen abzustellen oder zu verhindern. Das Landgericht München sah dafür drei Möglichkeiten als geeignet an: die Überwachung der übermittelten Informationen, die Abschaltung des angebotenen Internetzugangs sowie die Sicherung des Internetzugangs durch ein Passwort. Einer Überwachungspflicht des Diensteanbieters für die übermittelten Informationen steht Art. 15 der Richtlinie entgegen. Eine Verpflichtung zur Abschaltung des Internetzugangs würde selbst bei einem kostenfreien Zugang unverhältnismäßig in die unternehmerische Freiheit des Diensteanbieters eingreifen. Nach Auffassung des EuGH kann dagegen eine Sicherung des Internetzugangs durch ein Passwort ausreichen, gegen des- Folgen das Gebot der Datensparsamkeit, § 14 Abs. 1 TMG. Zudem fordert auch der EuGH für den „Abschreckungseffekt“ jedenfalls ausdrücklich keine Speicherung der Identifizierungsdaten. Schließlich ändert auch die Ergänzung von § 8 Abs. 3 TMG zum 27.07.2016 nichts an der Empfehlung zur Absicherung von Internetzugängen. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der sich jedoch im Gesetzeswortlaut nicht einmal wiederfindet, sollte damit lediglich die Störerhaftung ausgeschlossen werden. Eine Begrenzung der Unterlassungsansprüche, an die das Urteil des EuGH anknüpft, war dagegen vom Gesetzgeber gar F nicht erst beabsichtigt. Alexander von Chrzanowski, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Rödl & Partner, Jena [email protected] www.roedl.de
© Copyright 2024 ExpyDoc