Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument B8-1122/2016 19.10.2016 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung zur nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen (2016/2936(RSP)) Michael Gahler, Jacek Saryusz-Wolski, Sandra Kalniete, Cristian Dan Preda, Elmar Brok, Arnaud Danjean, Tunne Kelam, David McAllister, Lorenzo Cesa, Lars Adaktusson, Andrey Kovatchev, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Eduard Kukan, Andrzej Grzyb, Laima Liucija Andrikienė, Fernando Ruas, Dubravka Šuica, Alojz Peterle, Tokia Saïfi, Julia Pitera im Namen der PPE-Fraktion RE\1107401DE.docx DE PE589.718v01-00 In Vielfalt geeint DE B8-1122/2016 Entschließung des Europäischen Parlaments zur nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen (2016/2936(RSP)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, der im Jahr 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und 1970 in Kraft getreten ist, – unter Hinweis auf die Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation, die am 29. Juli 1957 in Kraft getreten ist, – unter Hinweis auf das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, das am 8. Februar 1987 in Kraft getreten ist, und auf seine spätere Änderung, – unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommene EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen1, – unter Hinweis auf die Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die vom 27. April bis 22. Mai 2015 in New York stattfand, – unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens zur nuklearen Sicherheit, der vom 31. März bis 1. April 2016 in Washington D.C. stattfand, – gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass sich das Sicherheitsumfeld der Europäischen Union, insbesondere in ihrer Nachbarschaft, in den letzten Jahren drastisch verschlechtert hat und unbeständiger, gefährlicher und unberechenbarer geworden ist, sodass die Mitgliedstaaten eine breite Palette von konventionellen und unkonventionellen Bedrohungen bewältigen müssen, die von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen; B. in der Erwägung, dass im Rahmen des Nichtverbreitungsvertrags fünf Kernwaffenstaaten anerkannt werden (die USA, das Vereinigte Königreich, Russland, Frankreich und China), dass drei De-facto-Kernwaffenstaaten (Indien, Pakistan und Israel) Kernwaffenpotenzial außerhalb dieses Vertrags entwickelt haben und Nordkorea über Kernwaffenpotenzial verfügen soll; C. in der Erwägung, dass die internationale Sicherheit und Stabilität durch die sich verschlechternden Beziehungen zwischen Kernwaffenstaaten wie den USA und Russland bedroht werden, wie es neuerdings aufgrund der Aussetzung des im Jahr 2000 1 ABl. C 349E vom 22.12.2010, S. 77. PE589.718v01-00 DE 2/5 RE\1107401DE.docx geschlossenen Abkommens über den Umgang mit Plutonium („Plutonium Disposition and Management Agreement“) durch Russland, der anhaltenden Spannungen zwischen Indien und Pakistan und der nuklearen Bestrebungen Nordkoreas der Fall ist; D. in der Erwägung, dass dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) gegenwärtig 191 Vertragsparteien angehören, darunter mit den USA, dem Vereinigten Königreich, Russland, Frankreich und China die fünf anerkannten Kernwaffenstaaten; E. in der Erwägung, dass der NVV ein rechtsverbindlicher internationaler Vertrag von historischer Bedeutung ist, mit dem der Verbreitung von Kernwaffen und von Kernwaffentechnik vorgebeugt, die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie gefördert und die weltweite nukleare Abrüstung vorangebracht werden soll; F. in der Erwägung, dass das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial ein rechtsverbindliches internationales Instrument im Bereich des physischen Schutzes von Kernmaterial ist, in dem Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung von Straftaten im Zusammenhang mit Kernmaterial festgelegt sind; G. in der Erwägung, dass Russland beunruhigenden Medienberichten zufolge kernwaffenfähige Iskander-Raketensysteme in das Gebiet von Kaliningrad stationiert hat, das an die EU-Mitgliedstaaten Polen und Litauen angrenzt; H. in der Erwägung, dass Russland gegen das Budapester Memorandum aus dem Jahr 1994, in dessen Rahmen die Ukraine im Gegenzug für die nukleare Abrüstung des Landes Sicherheitsgarantien erhalten hatte, verstieß, indem es die Halbinsel Krim besetzte und in der Ostukraine einen hybriden Krieg anzettelte; I. in der Erwägung, dass die EU in ihrer Eigenschaft als Partei des mit dem Iran vereinbarten gemeinsamen umfassenden Aktionsplans bei der Schaffung eines Rahmens eine aktive Rolle gespielt hat, in dessen Folge das Land seine nuklearen Bestrebungen tatsächlich aufgab; J. in der Erwägung, dass die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) am 9. September 2016 unter Verletzung ihrer internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Gemeinsamen Erklärung über die Entnuklearisierung der koreanischen Halbinsel von 1992 einen weiteren Kernwaffenversuch unternommen hat; K. in der Erwägung, dass die globale Zusammenarbeit von zentraler Bedeutung ist, um einem Terroranschlag mit Kernwaffen vorzubeugen; 1. ist zutiefst besorgt über die Verschlechterung des Sicherheitsumfelds der Europäischen Union und ihrer Nachbarschaft, was zu einem Wiedererstarken von Kernwaffen als Mittel der aktiven Abschreckung und zu einer möglichen Verbreitung unter staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren führen könnte; 2. weist darauf hin, dass Kernwaffen erneut Einzug in die strategische Planung von Kernwaffenstaaten halten; RE\1107401DE.docx 3/5 PE589.718v01-00 DE 3. unterstützt die Ziele des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, der die Grundlage für internationale Bemühungen um die Verhütung der Verbreitung von Kernwaffen, die Förderung der sicheren und unbedenklichen zivilen Nutzung der Kernenergie und das Ziel darstellt, eine Welt ohne Kernwaffen zu verwirklichen; 4. ist der Überzeugung, dass die Bedingungen für Sicherheit und eine nachhaltige nukleare Abrüstung nur im Rahmen eines multilateralen Prozesses verwirklicht werden können, an dem die Parteien in redlicher Absicht teilnehmen; bekundet seine Überzeugung, dass die nukleare Abrüstung das wichtigste Ziel der globalen Politik im Bereich der Waffenkontrolle ist und dass das im Rahmen des NVV verfolgte Ziel einer kernwaffenfreien Welt das primäre langfristige Bestreben darstellen sollte; 5. weist darauf hin, dass die NVV-Überprüfungskonferenz im Jahr 2015 dabei gescheitert ist, Einigkeit über ein endgültiges Dokument zu den weiteren Bemühungen um Nichtverbreitung zu erzielen; weist darauf hin, dass es der EU nicht gelungen ist, im Vorfeld der Konferenz einen gemeinsamen Standpunkt zu erzielen; betont, dass durch Kernwaffenstaaten außerhalb des NVV, die an keine maßgeblichen internationalen Nichtverbreitungs- und Abrüstungsverpflichtungen gebunden sind, das Risiko erhöht wird, dass die Glaubwürdigkeit des NVV untergraben wird; 6. ist zutiefst besorgt darüber, dass aufgrund der Haltung Russlands die nukleare Bedrohung steigt – mit Auswirkungen auf die Sicherheit, Stabilität und Berechenbarkeit weltweit – und sich die Beziehungen zur NATO verschlechtern, was sich in potenziellen Verstößen gegen den Vertrag über nukleare Mittelstreckensysteme (INFVertrag) und Äußerungen zeigt, nach denen die Bereitschaft zum Einsatz von Kernwaffen zunimmt und erwogen wird, in weiteren Gebieten Europas Kernwaffen zu stationieren; weist auf russische Militärmanöver hin, in denen der Einsatz von Kernwaffen gegen Polen simuliert wird, und ist zutiefst besorgt über die Stationierung kernwaffenfähiger Iskander-Raketensysteme im Kaliningrader Gebiet, das an die EUMitgliedstaaten Polen und Litauen angrenzt; 7. ist besorgt angesichts der jüngsten Kernwaffenversuche der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) und der Risiken, die diese für die Stabilität in der Region mit sich bringen; fordert, dass die DVRK solche Versuche künftig unterlässt; 8. begrüßt die zwischen den P5+1-Mächten und dem Iran erzielte Vereinbarung über die nuklearen Bestrebungen dieses Landes und fordert eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten, damit der gemeinsame umfassende Aktionsplan vollständig umgesetzt wird; 9. unterstützt die Arbeit der Internationalen Atomenergie-Organisation bei der Förderung der Zusammenarbeit im Nuklearbereich, um die sichere, unbedenkliche und friedliche Nutzung nuklearer Technologien zu fördern; 10. legt die fortgesetzte Förderung und konsequente Umsetzung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial nahe und fordert die Länder, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, nachdrücklich auf, dies zu tun; 11. fordert eine Intensivierung der Bemühungen um Zusammenarbeit und wirksame Maßnahmen mit Blick auf die Sicherung von Kernmaterial, damit das Risiko minimiert PE589.718v01-00 DE 4/5 RE\1107401DE.docx wird, dass solche Materialien in die Hände terroristischer Gruppen gelangen; 12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. RE\1107401DE.docx 5/5 PE589.718v01-00 DE
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