DE DE ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Europäisches Parlament
2014-2019
Plenarsitzungsdokument
B8-1122/2016
19.10.2016
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der
Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
zur nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen
(2016/2936(RSP))
Michael Gahler, Jacek Saryusz-Wolski, Sandra Kalniete, Cristian Dan
Preda, Elmar Brok, Arnaud Danjean, Tunne Kelam, David McAllister,
Lorenzo Cesa, Lars Adaktusson, Andrey Kovatchev, Bogdan Andrzej
Zdrojewski, Eduard Kukan, Andrzej Grzyb, Laima Liucija Andrikienė,
Fernando Ruas, Dubravka Šuica, Alojz Peterle, Tokia Saïfi, Julia Pitera
im Namen der PPE-Fraktion
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In Vielfalt geeint
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B8-1122/2016
Entschließung des Europäischen Parlaments zur nuklearen Sicherheit und
Nichtverbreitung von Kernwaffen
(2016/2936(RSP))
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, der im
Jahr 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und 1970 in Kraft getreten ist,
–
unter Hinweis auf die Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation, die am
29. Juli 1957 in Kraft getreten ist,
–
unter Hinweis auf das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial,
das am 8. Februar 1987 in Kraft getreten ist, und auf seine spätere Änderung,
–
unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommene
EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,
–
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu dem Vertrag über die
Nichtverbreitung von Kernwaffen1,
–
unter Hinweis auf die Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die vom 27. April bis 22. Mai 2015 in New
York stattfand,
–
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens zur nuklearen Sicherheit,
der vom 31. März bis 1. April 2016 in Washington D.C. stattfand,
–
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A.
in der Erwägung, dass sich das Sicherheitsumfeld der Europäischen Union,
insbesondere in ihrer Nachbarschaft, in den letzten Jahren drastisch verschlechtert hat
und unbeständiger, gefährlicher und unberechenbarer geworden ist, sodass die
Mitgliedstaaten eine breite Palette von konventionellen und unkonventionellen
Bedrohungen bewältigen müssen, die von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren
ausgehen;
B.
in der Erwägung, dass im Rahmen des Nichtverbreitungsvertrags fünf
Kernwaffenstaaten anerkannt werden (die USA, das Vereinigte Königreich, Russland,
Frankreich und China), dass drei De-facto-Kernwaffenstaaten (Indien, Pakistan und
Israel) Kernwaffenpotenzial außerhalb dieses Vertrags entwickelt haben und Nordkorea
über Kernwaffenpotenzial verfügen soll;
C.
in der Erwägung, dass die internationale Sicherheit und Stabilität durch die sich
verschlechternden Beziehungen zwischen Kernwaffenstaaten wie den USA und
Russland bedroht werden, wie es neuerdings aufgrund der Aussetzung des im Jahr 2000
1
ABl. C 349E vom 22.12.2010, S. 77.
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geschlossenen Abkommens über den Umgang mit Plutonium („Plutonium Disposition
and Management Agreement“) durch Russland, der anhaltenden Spannungen zwischen
Indien und Pakistan und der nuklearen Bestrebungen Nordkoreas der Fall ist;
D.
in der Erwägung, dass dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV)
gegenwärtig 191 Vertragsparteien angehören, darunter mit den USA, dem Vereinigten
Königreich, Russland, Frankreich und China die fünf anerkannten Kernwaffenstaaten;
E.
in der Erwägung, dass der NVV ein rechtsverbindlicher internationaler Vertrag von
historischer Bedeutung ist, mit dem der Verbreitung von Kernwaffen und von
Kernwaffentechnik vorgebeugt, die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der
Kernenergie gefördert und die weltweite nukleare Abrüstung vorangebracht werden
soll;
F.
in der Erwägung, dass das Übereinkommen über den physischen Schutz von
Kernmaterial ein rechtsverbindliches internationales Instrument im Bereich des
physischen Schutzes von Kernmaterial ist, in dem Maßnahmen zur Verhütung,
Aufdeckung und Ahndung von Straftaten im Zusammenhang mit Kernmaterial
festgelegt sind;
G.
in der Erwägung, dass Russland beunruhigenden Medienberichten zufolge
kernwaffenfähige Iskander-Raketensysteme in das Gebiet von Kaliningrad stationiert
hat, das an die EU-Mitgliedstaaten Polen und Litauen angrenzt;
H.
in der Erwägung, dass Russland gegen das Budapester Memorandum aus dem
Jahr 1994, in dessen Rahmen die Ukraine im Gegenzug für die nukleare Abrüstung des
Landes Sicherheitsgarantien erhalten hatte, verstieß, indem es die Halbinsel Krim
besetzte und in der Ostukraine einen hybriden Krieg anzettelte;
I.
in der Erwägung, dass die EU in ihrer Eigenschaft als Partei des mit dem Iran
vereinbarten gemeinsamen umfassenden Aktionsplans bei der Schaffung eines Rahmens
eine aktive Rolle gespielt hat, in dessen Folge das Land seine nuklearen Bestrebungen
tatsächlich aufgab;
J.
in der Erwägung, dass die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) am
9. September 2016 unter Verletzung ihrer internationalen Verpflichtungen im Rahmen
der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Gemeinsamen
Erklärung über die Entnuklearisierung der koreanischen Halbinsel von 1992 einen
weiteren Kernwaffenversuch unternommen hat;
K.
in der Erwägung, dass die globale Zusammenarbeit von zentraler Bedeutung ist, um
einem Terroranschlag mit Kernwaffen vorzubeugen;
1.
ist zutiefst besorgt über die Verschlechterung des Sicherheitsumfelds der Europäischen
Union und ihrer Nachbarschaft, was zu einem Wiedererstarken von Kernwaffen als
Mittel der aktiven Abschreckung und zu einer möglichen Verbreitung unter staatlichen
und nichtstaatlichen Akteuren führen könnte;
2.
weist darauf hin, dass Kernwaffen erneut Einzug in die strategische Planung von
Kernwaffenstaaten halten;
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3.
unterstützt die Ziele des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, der die
Grundlage für internationale Bemühungen um die Verhütung der Verbreitung von
Kernwaffen, die Förderung der sicheren und unbedenklichen zivilen Nutzung der
Kernenergie und das Ziel darstellt, eine Welt ohne Kernwaffen zu verwirklichen;
4.
ist der Überzeugung, dass die Bedingungen für Sicherheit und eine nachhaltige nukleare
Abrüstung nur im Rahmen eines multilateralen Prozesses verwirklicht werden können,
an dem die Parteien in redlicher Absicht teilnehmen; bekundet seine Überzeugung, dass
die nukleare Abrüstung das wichtigste Ziel der globalen Politik im Bereich der
Waffenkontrolle ist und dass das im Rahmen des NVV verfolgte Ziel einer
kernwaffenfreien Welt das primäre langfristige Bestreben darstellen sollte;
5.
weist darauf hin, dass die NVV-Überprüfungskonferenz im Jahr 2015 dabei gescheitert
ist, Einigkeit über ein endgültiges Dokument zu den weiteren Bemühungen um
Nichtverbreitung zu erzielen; weist darauf hin, dass es der EU nicht gelungen ist, im
Vorfeld der Konferenz einen gemeinsamen Standpunkt zu erzielen; betont, dass durch
Kernwaffenstaaten außerhalb des NVV, die an keine maßgeblichen internationalen
Nichtverbreitungs- und Abrüstungsverpflichtungen gebunden sind, das Risiko erhöht
wird, dass die Glaubwürdigkeit des NVV untergraben wird;
6.
ist zutiefst besorgt darüber, dass aufgrund der Haltung Russlands die nukleare
Bedrohung steigt – mit Auswirkungen auf die Sicherheit, Stabilität und Berechenbarkeit
weltweit – und sich die Beziehungen zur NATO verschlechtern, was sich in
potenziellen Verstößen gegen den Vertrag über nukleare Mittelstreckensysteme (INFVertrag) und Äußerungen zeigt, nach denen die Bereitschaft zum Einsatz von
Kernwaffen zunimmt und erwogen wird, in weiteren Gebieten Europas Kernwaffen zu
stationieren; weist auf russische Militärmanöver hin, in denen der Einsatz von
Kernwaffen gegen Polen simuliert wird, und ist zutiefst besorgt über die Stationierung
kernwaffenfähiger Iskander-Raketensysteme im Kaliningrader Gebiet, das an die EUMitgliedstaaten Polen und Litauen angrenzt;
7.
ist besorgt angesichts der jüngsten Kernwaffenversuche der Demokratischen
Volksrepublik Korea (DVRK) und der Risiken, die diese für die Stabilität in der Region
mit sich bringen; fordert, dass die DVRK solche Versuche künftig unterlässt;
8.
begrüßt die zwischen den P5+1-Mächten und dem Iran erzielte Vereinbarung über die
nuklearen Bestrebungen dieses Landes und fordert eine kontinuierliche
Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten, damit der gemeinsame umfassende
Aktionsplan vollständig umgesetzt wird;
9.
unterstützt die Arbeit der Internationalen Atomenergie-Organisation bei der Förderung
der Zusammenarbeit im Nuklearbereich, um die sichere, unbedenkliche und friedliche
Nutzung nuklearer Technologien zu fördern;
10.
legt die fortgesetzte Förderung und konsequente Umsetzung des Übereinkommens über
den physischen Schutz von Kernmaterial nahe und fordert die Länder, die das
Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, nachdrücklich auf, dies zu tun;
11.
fordert eine Intensivierung der Bemühungen um Zusammenarbeit und wirksame
Maßnahmen mit Blick auf die Sicherung von Kernmaterial, damit das Risiko minimiert
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wird, dass solche Materialien in die Hände terroristischer Gruppen gelangen;
12.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem
Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und
Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu
übermitteln.
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