Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument B8-1120/2016 19.10.2016 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eingereicht gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung zur nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen (2016/2936(RSP)) Geoffrey Van Orden, Charles Tannock, Angel Dzhambazki im Namen der ECR-Fraktion RE\1107400DE.docx DE PE589.716v01-00 In Vielfalt geeint DE B8-1120/2016 Entschließung des Europäischen Parlaments zur nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen (2016/2936(RSP)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, der 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und 1970 in Kraft getreten ist, – unter Hinweis auf die Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation, die am 29. Juli 1957 in Kraft getreten ist, – unter Hinweis auf das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, das am 8. Februar 1987 in Kraft getreten ist, und auf seine spätere Änderung, – unter Hinweis auf die Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die vom 27. April bis zum 22. Mai 2015 in New York stattfand, – unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens zur nuklearen Sicherheit, das vom 31. März bis 1. April 2016 in Washington stattfand, – gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) gegenwärtig 191 Vertragsparteien angehören, darunter mit den USA, dem Vereinigten Königreich, Russland, Frankreich und China die fünf anerkannten Kernwaffenstaaten; B. in der Erwägung, dass der NVV ein internationaler Vertrag von historischer Bedeutung ist, mit dem der Verbreitung von Atomwaffen und von Atomwaffentechnik vorgebeugt, die Zusammenarbeit zur friedlichen Nutzung der Kernenergie gefördert und die weltweite nukleare Abrüstung vorangebracht werden soll; C. in der Erwägung, dass der NVV der einzige bindende multilaterale Vertrag ist, in dem sich die Kernwaffenstaaten zur Abrüstung verpflichtet haben; D. in der Erwägung, dass das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial ein rechtsverbindliches internationales Instrument ist, um den physischen Schutz von Kernmaterial sicherzustellen, indem Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung von Straftaten, die Kernmaterial betreffen, ergriffen werden; E. in der Erwägung, dass die Vertragsparteien gemäß einer Änderung des Übereinkommens rechtlich dazu verpflichtet sind, die friedliche innerstaatliche Nutzung und Lagerung sowie die Beförderung von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen zu schützen; in der Erwägung, dass gemäß dem Übereinkommen auch eine erweiterte zwischenstaatliche Zusammenarbeit mit dem Ziel einer schnellen Reaktion vorgesehen ist, um gegebenenfalls gestohlenes oder geschmuggeltes Kernmaterial auffinden und sicherstellen, die radiologischen Folgen von Sabotageakten eingrenzen und PE589.716v01-00 DE 2/3 RE\1107400DE.docx entsprechenden Verstößen vorbeugen und sie bekämpfen zu können; F. in der Erwägung, dass die globale Zusammenarbeit von zentraler Bedeutung ist, um einem nuklearterroristischen Anschlag vorzubeugen; 1. erkennt angesichts der fortbestehenden Existenz großer Kernwaffenarsenale weltweit, der Möglichkeit der Weiterverbreitung von Kernwaffen und des Risikos der Zunahme der internationalen Instabilität und internationaler Spannungen das Recht der anerkannten Kernwaffenstaaten an, die nukleare Abschreckung als ein wichtiges Element der nationalen Sicherheit beizubehalten; 2. unterstützt die Ziele des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, der die Grundlage für internationale Bemühungen um die Verhinderung der Weiterverbreitung von Kernwaffen, die Förderung der sicheren zivilen Nutzung der Kernenergie und die Verwirklichung des Ziels einer Welt ohne Kernwaffen darstellt; 3. ist der Überzeugung, dass die Bedingungen für Sicherheit und eine nachhaltige nukleare Abrüstung nur im Rahmen eines multilateralen Verfahrens geschaffen werden können; 4. weist auf das Versagen der Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2015 hin, Einigkeit über ein endgültiges Dokument betreffend die weiteren Bemühungen um die Nichtverbreitung von Kernwaffen zu erzielen; hält jedoch die fortschreitende internationale Zusammenarbeit zur Förderung der nuklearen Sicherheit für ermutigend; 5. bedauert, dass Russland, das im Besitz des weltweit größten Kernwaffenarsenals ist, auf dem Gipfeltreffen zur nuklearen Sicherheit 2016 nicht zugegen war, und fordert erneute Bemühungen, um die Zusammenarbeit mit Moskau in diesem Bereich voranzubringen; 6. ist besorgt angesichts der jüngsten Nuklearversuche der Demokratischen Volksrepublik Korea und der Risiken, die diese für die Stabilität in der Region mit sich bringen; fordert die Demokratische Volksrepublik Korea auf, solche Versuche künftig zu unterlassen; 7. unterstützt die Arbeit der Internationalen Atomenergie-Organisation hinsichtlich der Förderung der Zusammenarbeit im nuklearen Bereich, um die sichere und friedliche Nutzung nuklearer Technologien zu fördern; 8. fordert eine Fortsetzung der Förderung und die konsequente Umsetzung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial und fordert die Länder, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, auf, dies zu tun; 9. fordert eine Intensivierung der Bemühungen um Zusammenarbeit und wirksame Maßnahmen betreffend die Sicherung von Kernmaterial, damit das Risiko minimiert wird, dass solches Material in die Hände terroristischer Gruppen gelangt; 10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. 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