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 Drucksache Nr.: 15915-09
öffentlich
Fachbereich
Dezernent(in) / Geschäftsführer
Datum
61
StD Ullrich Sierau
08.10.2009
verantwortlich
Telefon
Dringlichkeit
Ernst-Otto Siepe
23908
Beratungsfolge
Beratungstermine
Zuständigkeit
Bezirksvertretung Mengede
03.11.2009
Kenntnisnahme
Tagesordnungspunkt
Vorbescheid für die Änderung eines ehemals genutzten Asylanten-Wohnheimes zu einer
Weiterbildungseinrichtung mit entsprechend erforderlichen Verwaltungs- und Büroräumen
auf dem Grundstück Mengeder Schulstraße 4, Gemarkung Mengede, Flur 3, Flurstück 156
61/5-2-036788
-Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mengede nimmt die Entscheidung der Verwaltung, einen positiven
Vorbescheid nach § 34 BauGB erteilt zu haben, zur Kenntnis.
Finanzielle Auswirkungen
Es gibt keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
Ullrich Sierau
Stadtdirektor
Begründung
Antragsgegenstand ist die Nutzungsänderung der ehemaligen Wilhelm-Rein-Schule, welche
zuletzt als Asylanten-Wohnheim genutzt wurde, zu einer Weiterbildungseinrichtung. Das
antragstellende Unternehmen mit Hauptsitz in Dortmund ist regional und überregional in den
Bereichen engineering, training und consulting tätig. Die Standorte Dortmund und Bochum
sollen in dem Objekt an der Mengeder Straße, im wesentlichen mit dem Geschäftsfeld
training (Weiterbildung) und in geringem Maße mit dem Geschäftsfeld engineering
(Ingenieurtätigkeiten), zusammengefasst werden. Im Geschäftsfeld training werden
Qualifizierungen und Seminare für arbeitslose/arbeitssuchende Personen und
Weiterbildungen für Beschäftigte angeboten. Das Unternehmen ist ein anerkanntes und
zertifiziertes Bildungs- und Beratungsinstitut der beruflichen Bildung. Das Gebäude wird im
Inneren entsprechend der geplanten Nutzungen umgebaut. Außen ist an der Vorder- und
Rückseite die Anbringung von Balkonen und Dachgauben vorgesehen. Die
Fortsetzung der Vorlage:
Drucksache-Nr.:
Seite
15915-09
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Weiterbildungseinrichtung wird für maximal 80 Teilnehmer, die gemäß Erfahrungen des
Unternehmens im wesentlichen öffentliche Verkehrsmittel und Fahrgemeinschaften in
Anspruch nehmen, ausgelegt werden. Im Ingenieurbereich werden 4 Mitarbeiter tätig sein.
Die Geschäftszeiten der Einrichtung sind werktags von 8:00 bis 16:30 Uhr.
Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 BauGB -Vorhaben innerhalb eines
im Zusammenhang bebauten Ortsteiles-. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert
ist. Bei einer näheren Umgebung, die einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) entspricht, ist das Vorhaben nach Art der Nutzung nach § 34 (2) BauGB zu
beurteilen, im übrigen nach § 34 (1) BauGB.
Aufgrund der vorhandenen Bebauung entspricht die Eigenart der näheren Umgebung
hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) im Sinne
der Baunutzungsverordnung (BauNVO). In Allgemeinen Wohngebieten sind u.a. Anlagen für
kulturelle Zwecke, zu denen auch Weiterbildungseinrichtungen zählen, allgemein zulässig.
Da das Vorhaben mit den zu beachtenden Zulassungskriterien der BauNVO im Einklang steht
und die Erschließung gesichert ist, ist es nach § 34 BauGB zulässig. Gemäß § 75 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist eine Genehmigung bzw. ein
Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen. Es besteht somit ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Vorbescheids.
Die Verwaltung hat daher einen positiven Vorbescheid erteilt.
Eine Zuständigkeit der Bezirksvertretung aus der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in Verbindung mit dem Delegationsbeschluss des Rates vom
22.05.2003 ergibt sich nicht. Diese Vorlage dient der Information der Bezirksvertretung.
Anlagen