Drucksache Nr.: 15915-09 öffentlich Fachbereich Dezernent(in) / Geschäftsführer Datum 61 StD Ullrich Sierau 08.10.2009 verantwortlich Telefon Dringlichkeit Ernst-Otto Siepe 23908 Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Bezirksvertretung Mengede 03.11.2009 Kenntnisnahme Tagesordnungspunkt Vorbescheid für die Änderung eines ehemals genutzten Asylanten-Wohnheimes zu einer Weiterbildungseinrichtung mit entsprechend erforderlichen Verwaltungs- und Büroräumen auf dem Grundstück Mengeder Schulstraße 4, Gemarkung Mengede, Flur 3, Flurstück 156 61/5-2-036788 -Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)Beschlussvorschlag Die Bezirksvertretung Mengede nimmt die Entscheidung der Verwaltung, einen positiven Vorbescheid nach § 34 BauGB erteilt zu haben, zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen Es gibt keine finanziellen und personellen Auswirkungen. Ullrich Sierau Stadtdirektor Begründung Antragsgegenstand ist die Nutzungsänderung der ehemaligen Wilhelm-Rein-Schule, welche zuletzt als Asylanten-Wohnheim genutzt wurde, zu einer Weiterbildungseinrichtung. Das antragstellende Unternehmen mit Hauptsitz in Dortmund ist regional und überregional in den Bereichen engineering, training und consulting tätig. Die Standorte Dortmund und Bochum sollen in dem Objekt an der Mengeder Straße, im wesentlichen mit dem Geschäftsfeld training (Weiterbildung) und in geringem Maße mit dem Geschäftsfeld engineering (Ingenieurtätigkeiten), zusammengefasst werden. Im Geschäftsfeld training werden Qualifizierungen und Seminare für arbeitslose/arbeitssuchende Personen und Weiterbildungen für Beschäftigte angeboten. Das Unternehmen ist ein anerkanntes und zertifiziertes Bildungs- und Beratungsinstitut der beruflichen Bildung. Das Gebäude wird im Inneren entsprechend der geplanten Nutzungen umgebaut. Außen ist an der Vorder- und Rückseite die Anbringung von Balkonen und Dachgauben vorgesehen. Die Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 15915-09 2 Weiterbildungseinrichtung wird für maximal 80 Teilnehmer, die gemäß Erfahrungen des Unternehmens im wesentlichen öffentliche Verkehrsmittel und Fahrgemeinschaften in Anspruch nehmen, ausgelegt werden. Im Ingenieurbereich werden 4 Mitarbeiter tätig sein. Die Geschäftszeiten der Einrichtung sind werktags von 8:00 bis 16:30 Uhr. Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 BauGB -Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles-. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Bei einer näheren Umgebung, die einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht, ist das Vorhaben nach Art der Nutzung nach § 34 (2) BauGB zu beurteilen, im übrigen nach § 34 (1) BauGB. Aufgrund der vorhandenen Bebauung entspricht die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO). In Allgemeinen Wohngebieten sind u.a. Anlagen für kulturelle Zwecke, zu denen auch Weiterbildungseinrichtungen zählen, allgemein zulässig. Da das Vorhaben mit den zu beachtenden Zulassungskriterien der BauNVO im Einklang steht und die Erschließung gesichert ist, ist es nach § 34 BauGB zulässig. Gemäß § 75 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist eine Genehmigung bzw. ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Es besteht somit ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Vorbescheids. Die Verwaltung hat daher einen positiven Vorbescheid erteilt. Eine Zuständigkeit der Bezirksvertretung aus der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in Verbindung mit dem Delegationsbeschluss des Rates vom 22.05.2003 ergibt sich nicht. Diese Vorlage dient der Information der Bezirksvertretung. Anlagen
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