Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) CETA: Zielsetzung, Bewertung, Verfahren 1. Ziel von CETA Ziel des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der EU und Kanada ist es, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Wirtschaftsräumen zu intensivieren. Zentraler Punkt ist dabei ein verbesserter Marktzugang für Industriegüter, Agrarprodukte und Dienstleistungen sowie im Bereich des öffentlichen Auftragswesens. 2. Wie bewertet die Bayerische Staatsregierung CETA? Die Bayerische Staatsregierung bewertet das Verhandlungsergebnis mit Kanada positiv. Mit Kanada konnte ein ausgewogenes und gleichzeitig ambitioniertes Abkommen erreicht werden, welches auch für weitere EU-Handelsabkommen zukunftsweisend ist. CETA eröffnet auf der einen Seite neue Marktchancen für die europäische Exportwirtschaft und beseitigt unnötige bürokratische Hürden. Gleichzeitig bleiben die in der EU geltenden Schutzstandards erhalten. Auch schränkt CETA das staatliche Regulierungsrecht („right to regulate“) zur Verfolgung von Gemeinwohlzielen (inkl. des Vorsorgeprinzips) nicht ein. Die Bayerische Staatsregierung kommt für CETA zusammengefasst zu folgenden wesentlichen Ergebnissen: Erhebliche Handelserleichterungen für die bayerische Exportwirtschaft wie: » » » » komplette Beseitigung von Zöllen für Industrieprodukte innerhalb der nächsten sieben Jahre; im Agrar- und Lebensmittelsektor allerdings wichtige Ausnahmen für besonders sensible Produktbereiche Abbau bürokratischer Hürden (z. B. Vereinfachung Zollverfahren, Anerkennung von Konformitätsprüfungen), kommt insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen zugute – hierdurch künftig Kostenvorteile von bis zu 20 % verbesserter Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen in Kanada (z. B. Krankenhäuser), gleichzeitig unveränderte vergaberechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland und der EU; Abbau von Marktzugangshürden für europäische Dienstleister; erleichterte Investitionsbedingungen im kanadischen Telekommunikations- und Finanzsektor verbesserte Exportbedingungen für bayerische Lebensmittelspezialitäten: über 140 prioritäre (exportrelevante) europäische regionale Spezialitäten (darunter die Angaben Hopfen aus der Hallertau, Nürnberger Brat- und Rostbratwürste, Nürnberger Lebkuchen) erstmals auch in Kanada rechtlich geschützt; System der geographischen Herkunftsangaben in Europa bleibt dabei uneingeschränkt bestehen. Gleichzeitig Sicherung von EU-Schutzstandards, dem staatlichen Regulierungsrecht und sensiblen Sektoren: » » » » » » » keine Absenkung von Standards im Bereich von Verbraucherschutz, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit etc., EU-Vorsorgeprinzip wird nicht angetastet, Zulassungsvorschriften für genetisch veränderte Lebensmittel in Europa durch CETA nicht berührt, keine Änderung bei EU-Importverbot für Hormonfleisch, keine Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung oder Beseitigung inländischer Agrarsubventionen Aufrechterhaltung des staatlichen Regulierungsrechts zum Schutz von legitimen Gemeinwohlzielen öffentliche Daseinsvorsorge einschl. Wasserversorgung von Öffnungsverpflichtungen ausgenommen, Rekommunalisierung möglich Sicherung von Meisterbrief und Meistervorbehalt: Meistervorbehalt als nicht diskriminierende Anforderung an die Berufsqualifikation im deutschen Handwerksrecht nicht eingeschränkt keine Beeinträchtigung der Vielfalt und Förderung der Kultur; kein Verbot der Subventionierung der Kultur (wie in anderen Dienstleistungsbereichen auch); audiovisuelle Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des Dienstleistungskapitels komplett ausgenommen neue Maßstäbe im Investitionsschutz durch Abschaffung des traditionellen Investor-Staats-Schiedsverfahrens Regulierungszusammenarbeit bei technischen Normen und Standards auf freiwilliger Basis mit dem Ziel, in Bereichen von beidseitigem Interesse eine größere Transparenz herzustellen; CETA-Regulierungsrat nur beratend, kein Eingriff in parlamentarische Entscheidungsprozesse. 3. Ratifizierungsverfahren » » Als sog. „gemischtes Abkommen“ (behandelt auch Themen, die weiterhin in der Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten liegen) muss CETA sowohl auf EU-Ebene durch Rat und EU-Parlament (EP) als auch zusätzlich durch alle EU-Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des jeweiligen nationalen Rechts ratifiziert werden. In Deutschland erfolgt dies durch ein Vertragsgesetz des Bundestages, das der Mitwirkung des Bundesrates bedarf. Nach der Zustimmung auf EU-Ebene soll CETA in all den Themen, die in der Zuständigkeit der EU liegen, vorläufig angewendet werden. Dies ist im Hinblick auf die lange Dauer der nationalen Ratifizierungsverfahren (üblicherweise zwei bis vier Jahre) wichtig. Durch die Einbindung des EP ist die vorläufige Anwendung der in der Zuständigkeit der EU liegenden Bereiche des Abkommens demokratisch legitimiert. Quellen und weitere Informationen: http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/ Freihandelsabkommen/ceta.html http://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/ceta/index_en.htm Stand: September 2016
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