Themenblatt CETA

Das Freihandelsabkommen zwischen der
Europäischen Union und Kanada (CETA)
CETA: Zielsetzung, Bewertung, Verfahren
1. Ziel von CETA
Ziel des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der EU
und Kanada ist es, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Wirtschaftsräumen zu intensivieren. Zentraler Punkt ist dabei ein verbesserter
Marktzugang für Industriegüter, Agrarprodukte und Dienstleistungen sowie im
Bereich des öffentlichen Auftragswesens.
2. Wie bewertet die Bayerische Staatsregierung CETA?
Die Bayerische Staatsregierung bewertet das Verhandlungsergebnis mit Kanada
positiv. Mit Kanada konnte ein ausgewogenes und gleichzeitig ambitioniertes
Abkommen erreicht werden, welches auch für weitere EU-Handelsabkommen
zukunftsweisend ist.
CETA eröffnet auf der einen Seite neue Marktchancen für die europäische Exportwirtschaft und beseitigt unnötige bürokratische Hürden. Gleichzeitig bleiben die in der EU geltenden Schutzstandards erhalten. Auch schränkt CETA
das staatliche Regulierungsrecht („right to regulate“) zur Verfolgung von
Gemeinwohlzielen (inkl. des Vorsorgeprinzips) nicht ein.
Die Bayerische Staatsregierung kommt für CETA zusammengefasst zu folgenden wesentlichen Ergebnissen:
Erhebliche Handelserleichterungen für die bayerische Exportwirtschaft wie:
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komplette Beseitigung von Zöllen für Industrieprodukte innerhalb der
nächsten sieben Jahre; im Agrar- und Lebensmittelsektor allerdings wichtige Ausnahmen für besonders sensible Produktbereiche
Abbau bürokratischer Hürden (z. B. Vereinfachung Zollverfahren, Anerkennung von Konformitätsprüfungen), kommt insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen zugute – hierdurch künftig Kostenvorteile von
bis zu 20 %
verbesserter Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen in Kanada
(z. B. Krankenhäuser), gleichzeitig unveränderte vergaberechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland und der EU; Abbau von Marktzugangshürden
für europäische Dienstleister; erleichterte Investitionsbedingungen im
kanadischen Telekommunikations- und Finanzsektor
verbesserte Exportbedingungen für bayerische Lebensmittelspezialitäten: über 140 prioritäre (exportrelevante) europäische regionale Spezialitäten
(darunter die Angaben Hopfen aus der Hallertau, Nürnberger Brat- und Rostbratwürste, Nürnberger Lebkuchen) erstmals auch in Kanada rechtlich geschützt; System der geographischen Herkunftsangaben in Europa bleibt dabei uneingeschränkt bestehen.
Gleichzeitig Sicherung von EU-Schutzstandards, dem staatlichen Regulierungsrecht und sensiblen Sektoren:
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keine Absenkung von Standards im Bereich von Verbraucherschutz, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit etc., EU-Vorsorgeprinzip wird nicht
angetastet, Zulassungsvorschriften für genetisch veränderte Lebensmittel
in Europa durch CETA nicht berührt, keine Änderung bei EU-Importverbot
für Hormonfleisch, keine Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung
oder Beseitigung inländischer Agrarsubventionen
Aufrechterhaltung des staatlichen Regulierungsrechts zum Schutz von
legitimen Gemeinwohlzielen
öffentliche Daseinsvorsorge einschl. Wasserversorgung von Öffnungsverpflichtungen ausgenommen, Rekommunalisierung möglich
Sicherung von Meisterbrief und Meistervorbehalt: Meistervorbehalt als
nicht diskriminierende Anforderung an die Berufsqualifikation im deutschen
Handwerksrecht nicht eingeschränkt
keine Beeinträchtigung der Vielfalt und Förderung der Kultur; kein Verbot
der Subventionierung der Kultur (wie in anderen Dienstleistungsbereichen
auch); audiovisuelle Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des
Dienstleistungskapitels komplett ausgenommen
neue Maßstäbe im Investitionsschutz durch Abschaffung des traditionellen
Investor-Staats-Schiedsverfahrens
Regulierungszusammenarbeit bei technischen Normen und Standards auf
freiwilliger Basis mit dem Ziel, in Bereichen von beidseitigem Interesse eine
größere Transparenz herzustellen; CETA-Regulierungsrat nur beratend, kein
Eingriff in parlamentarische Entscheidungsprozesse.
3. Ratifizierungsverfahren
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Als sog. „gemischtes Abkommen“ (behandelt auch Themen, die weiterhin
in der Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten liegen) muss CETA sowohl auf
EU-Ebene durch Rat und EU-Parlament (EP) als auch zusätzlich durch alle
EU-Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des jeweiligen nationalen
Rechts ratifiziert werden. In Deutschland erfolgt dies durch ein Vertragsgesetz des Bundestages, das der Mitwirkung des Bundesrates bedarf.
Nach der Zustimmung auf EU-Ebene soll CETA in all den Themen, die in
der Zuständigkeit der EU liegen, vorläufig angewendet werden. Dies ist
im Hinblick auf die lange Dauer der nationalen Ratifizierungsverfahren (üblicherweise zwei bis vier Jahre) wichtig. Durch die Einbindung des EP ist die
vorläufige Anwendung der in der Zuständigkeit der EU liegenden Bereiche
des Abkommens demokratisch legitimiert.
Quellen und weitere Informationen:
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/
Freihandelsabkommen/ceta.html
http://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/ceta/index_en.htm
Stand: September 2016