Allgemeine Informationen zum Datenaustausch nach § 302 SGB V

AOK PLUS - Die Gesundheitskasse
für Sachsen und Thüringen.
Allgemeine Informationen zum Datenaustausch nach § 302 SGB V (DTA HKP)
1. Übermittlungswege
Ihre Daten können Sie mit folgenden Verfahren übermitteln:
-
Abrechnung über eine Abrechnungsstelle
mit dem schnellen und sicheren E-Mail-Verfahren oder
per Datenträger (CD)
Bitte beachten Sie, dass die Datenträger nicht zurückgesendet werden.
Für die Verschlüsselung der Daten per E-Mail ist die Beantragung eines Zertifikates beim
Trust Center der ITSG notwendig: http://www.itsg.de.
2. Annahmestellen
E-Mail-Verfahren
E-Mail: [email protected].
Datenträger (CD)
kubus IT
c/o AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
Postfach 367
98503 Suhl
3. Institutionskennzeichen
Datenannahmestelle der AOK PLUS
(logischer und physischer Empfänger):
IK 107299005
Kostenträger AOK PLUS:
IK 107299005
4. Bestandteile der Abrechnung
-
Abrechnungsdaten (auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder E-Mail)
Transportbegleitzettel für Datenträger (nur bei Verwendung von CD)
Gesamtaufstellung der Abrechnung (Sammelrechnung)
Unterschriebene Leistungsnachweise im Original (Urbelege)
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für Sachsen und Thüringen.
5. Sortierung der Urbelege
Die Leistungsnachweise sind in der Reihenfolge der innerhalb einer Rechnung verwendeten
Belegnummern anzuliefern. Das heißt, die Sortierung der Leistungsnachweise ist identisch
mit der Sortierung der Datensätze innerhalb einer Datei.
6. Genehmigungskennzeichen
Das Genehmigungskennzeichen wird jeweils auf der Kostenübernahmeerklärung angegeben. Es dürfen nur DTA-Abrechnungen mit einem gültigen Genehmigungskennzeichen angeliefert werden.
7. Uhrzeiten
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Es ist die tatsächliche Zeit der Leistungserbringung lt. Leistungsnachweis anzugeben. Abweichend davon werden auch die Zeiten aus der Tourenplanung akzeptiert. Diese dürfen
nicht mehr als 1 Stunde von der tatsächlichen Leistungserbringung variieren.
Bei gravierenden Abweichungen der Einsatzzeiten zu den Planzeiten sind diese entsprechend zu korrigieren.
Pauschalisierte Tageszeiten dürfen bei der Abrechnung nach § 302 SGB V nicht verwendet
werden.
Leistungsbeginn und -ende sind immer anzugeben (ESK-Segment). Beide Angaben können
dabei identisch sein.
8. Gebührenpositionen
Das aktuell gültige Gebührenpositionsnummernverzeichnis ist als Anlage beigefügt.
9. Abrechnungszyklus
Die erbrachten Leistungen sind einmal monatlich abzurechnen.
10. Fehlerverfahren
Nach dem Eingang Ihrer Daten erfolgt maschinell eine formelle Prüfung (Prüfstufe 1-3).
Enthält Ihre Datenlieferung Fehler, wird diese abgewiesen und Sie erhalten von der Datenannahmestelle eine schriftliche Information über die festgestellten Fehler. In diesem Fall
senden Sie uns die korrigierte DTA-Abrechnung erneut zu.
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