EU verschärft Vorschriften für den Handel mit Gütern, die

Europäische Kommission - Pressemitteilung
EU verschärft Vorschriften für den Handel mit Gütern, die zur Vollstreckung
der Todesstrafe oder zur Folter verwendet werden
Brüssel, 4. Oktober 2016
Heute hat die Europäische Union einen wichtigen Schritt zur weiteren Verschärfung der
Handelsregelung für Güter getan, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter
verwendet werden könnten.
Auf Vorschlag der Europäischen Kommission hat das Europäische Parlament heute neue
Beschränkungen für bestimmte Dienstleistungen sowie überarbeitete Vorschriften für Güter gebilligt,
die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.
„Die heutige Abstimmung im Europäischen Parlament unterstreicht, welche Bedeutung die Europäische
Union der Achtung der Grundrechte beimisst. Als Europäische Union setzen wir uns mit allen uns zur
Verfügung stehenden Mitteln für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe ein“, so die Hohe
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen
Kommission, Federica Mogherini. „Die Bekämpfung von Folter und die Abschaffung der Todesstrafe
erfordern politischen Willen und gemeinsames Engagement von Parlamenten und Zivilgesellschaften
auf der ganzen Welt. Heute machen wir deutlich, dass der Europäischen Union hierbei seit jeher eine
Vorreiterrolle zukommt, an der sie auch weiterhin festhält“, fügte sie hinzu.
„Schlupflöcher, die den Handel mit Todes- und Folterinstrumenten ermöglichen und den Verkauf
solcher Instrumente fördern, können wir keinesfalls hinnehmen“, erklärte die EU-Handelskommissarin,
Cecilia Malmström, und fügte hinzu: „Ob Systeme zur Injektion tödlicher Substanzen, elektrische
Stühle oder mit Stacheln versehene Schlagstöcke – für derart schreckliche Gerätschaften ist kein Platz
in unserer Gesellschaft. Auf das Verbot des Verkaufs und der Ausfuhr solcher Güter folgt nun das
Verbot der Verkaufsförderung auf Messen und Ausstellungen. Außerdem führen wir ein
Schnellverfahren ein, damit neue derartige Produkte rasch verboten werden können. Wir müssen in der
Lage sein, mit Neuentwicklungen Schritt zu halten.“
Die Europäische Union hat bereits 2005 eine Verordnung verabschiedet, um den Handel mit Gütern, die
zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter bestimmt sind, zu verbieten und Ausfuhrkontrollen
von Gütern, die zu diesem Zweck verwendet werden könnten, vorzuschreiben. Im Januar 2014 legte
die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um diese
Vorschriften weiter zu verschärfen. Der nun vereinbarte Text ist das Ergebnis der Beratungen in und
mit dem Rat und dem Europäischen Parlament. Auf die heutige Abstimmung im Parlament folgt als
nächster Schritt die Genehmigung der Änderungen durch den Rat. Anschließend wird die Verordnung
zur Änderung der ursprünglichen Verordnung (1236/2005) im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und so zu geltendem Unionsrecht.
Hintergrund
Die Achtung der Menschenrechte gehört zu den Grundwerten der Europäischen Union und ist ein
wesentliches Element der Beziehungen der EU zu Drittländern – auch der Handelsbeziehungen. Die EUCharta der Grundrechte untersagt die Todesstrafe, Folter und unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe.
Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verbietet die Aus- und Einfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung
der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe bestimmt sind. Zudem ist gemäß der Verordnung eine
Ausfuhrgenehmigung für Güter erforderlich, die für Folter und andere Misshandlungen verwendet
werden könnten.
Die verschärfte Regelung umfasst besondere Vorschriften für Ausfuhrkontrollen, mit denen verhindert
werden soll, dass Güter in einem Drittland zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden. Für die
Ausfuhr in Länder, die wie die EU-Mitgliedstaaten die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben,
können Exporteure im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine „allgemeine Ausfuhrgenehmigung der
Union“ erhalten. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist an eine Reihe von Bedingungen
geknüpft. So muss sichergestellt sein, dass die Wiederausfuhr der fraglichen Güter in andere Länder
genehmigungspflichtig ist. Außerhalb dieser allgemeinen Ausnahmeregelung müssen die Ausführer
vorab eine Genehmigung – eine Globalgenehmigung oder eine Einzelgenehmigung – beantragen.
Vorerst gelten diese Ausfuhrkontrollen für bestimmte Betäubungsmittel. Die Europäische Kommission
kann nach einem besonderen Verfahren zusätzliche Güter, die in einem oder mehreren Drittländern zur
Vollstreckung der Todesstrafe zugelassen sind oder bereits verwendet wurden, in die Liste aufnehmen.
Wie üblich muss eine solche Änderung durch das Europäische Parlament und den Rat der EU geprüft
werden, aber in dringenden Fällen kann die Änderung bereits zu Beginn der Prüfung in Kraft treten.
In Bezug auf bestimmte Dienstleistungen verbietet die Verordnung im Zusammenhang mit Gütern, die
nicht aus- oder eingeführt werden dürfen, Vermittlungstätigkeiten, technische Hilfe und
Ausbildungsmaßnahmen für ihre Nutzung. Die Präsentation solcher Güter auf internationalen
Handelsmessen in der EU sowie die Bereitstellung und der Erwerb von Werbeflächen oder Werbezeit
auf dem internationalen Markt sind verboten.
Falls die Ausfuhr von Gütern nicht verboten ist, aber genehmigt werden muss, ist die Erbringung von
Vermittlungstätigkeiten und technischer Hilfe im Zusammenhang mit den betreffenden Gütern
ebenfalls genehmigungspflichtig. In einigen Fällen kann sich die allgemeine Genehmigung auch auf
technische Hilfe erstrecken. Die Definition von „Vermittlungstätigkeiten“ ist die gleiche wie in der
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der
Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck („Dual-Use“). Allerdings geht die neue Verordnung noch weiter und sieht vor, dass
eine Genehmigung für Vermittlungstätigkeiten erforderlich ist, wenn diese Dienste in einem Drittland
erbracht werden.
Die Verordnung verbietet auch die Durchfuhr, d. h. die Beförderung von Nicht-EU-Gütern durch das
Zollgebiet der EU in ein Drittland. Wenn die Ausfuhr der betreffenden Güter genehmigungspflichtig,
aber nicht verboten ist, ist die Durchfuhr untersagt, wenn dem Beförderer bekannt ist, dass die Güter
zur Vollstreckung der Todesstrafe, für Folter oder für andere Misshandlungen verwendet werden sollen.
Weitere Informationen:
Blogeintrag von Cecilia Malmström: Vorschriften für die Ausfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung der
Todesstrafe und zur Folter verwendet werden
IP/16/3286
Kontakt für die Medien:
Maja KOCIJANCIC (+32 2 298 65 70)
Adam KAZNOWSKI (+ 32 2 298 93 59)
Daniel ROSARIO (+ 32 2 295 61 85)
Axel FOUGNER (+32 2 295 72 76)
Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail