Kurzfassung als PDF. - Internationale Theater

Erlebnisreicher Jahreswechsel in einem Schloßhotel
im Herzen der Mecklenburgischen Seenplatte
29. Dezember 2016 bis 3. Januar 2017
Unberührte Natur — Jahresabschlußkonzert — Pittoreske Orte — Orgelkonzerte
Neujahrskonzert — Orgelmuseum Malchow — Kirchen der Backsteingotik
Galerie Alte Meister in Schwerin — Schweriner Schloßmuseum
Donnerstag, 29.12.2016 — 9:00 Busfahrt ab München. — Unterwegs sind Zusteigemöglichkeiten und
Pausen. Gegen 18:30 Uhr ist die Ankunft im historischen Fünf-Sterne Schloßhotel Fleesensee. Es folgt
ein Willkommenstrunk und Abendessen im Hotel. Übernachtung.
Freitag, 30.12.2016 — Reichhaltiges Frühstücksbuffet. Vormittags ausruhen oder vielleicht die Umgebung
erkunden. Um 12:30 Uhr beginnt der Nachmittagsausflug zum Heilbad Waren, Hauptort an der Müritz,
dem größten vollständig in Deutschland liegenden Binnensee. — Um 13:00 Uhr private Führung durch
die mittelalterliche Stadt. Hier wird Sole gefördert und als Solesalz verkauft. Nachmittags Rückfahrt zum
Hotel. Abendbuffet um 18:30 Uhr. — 19:40 Uhr kurzer Transfer zur Tenne Fleesensee, in der ab 20:00
Uhr das Konzert zum Jahresausklang beginnt. Danach kurze Rückfahrt und Übernachtung.
Samstag, 31.12.2016 — Reichhaltiges Frühstücksbuffet. Genießen Sie den Morgen! 11:40 Uhr Fahrt zum
Kloster Malchow. Von der ältesten Klosterkirche (Mitte 16.Jh.) ist nichts mehr vorhanden. — Die jetzige
Kirche ist ein markanter dreischiffiger Backsteinbau. Hier erwartet uns Musikfreunde etwas Großartiges,
das Mecklenburgische Orgelmuseum. Es bietet eine stattliche Sammlung verschiedener Orgeln. Um
12:00 Uhr beginnt die private Besichtigung unter Führung des Museumsleiters Herrn Friedrich Drese,
Ende 13:00 Uhr. — Ab 13:30 Uhr Kaffee und Kuchen in einem eleganten Restaurant.
15:00 Uhr Fahrt nach Plau am See. Im späten 10.Jh. waren hier bereits eine spätslawische Burg und Siedlung. Um 1225 wurde mit dem Bau der dreischiffigen Marienkirche begonnen. Das Tuchmachergewerbe
hielt im 19.Jh. Einzug, man benötigte Stoffe für Uniformen. 1910 testete Mayor August von Parseval ein
von ihm konstruiertes Wasserflugzeug. Rückfahrt zum Hotel. Um 18:30 Uhr Champagner-Empfang zum
Beginn des Silvesterabends und um 19:00 Uhr Gala-Menü im Ballsaal. Ab 22:00 Uhr beginnt im Schloß
„Tanz & Countdown" mit der Live-Band „Casablanca“. Um Mitternacht stoßen wir mit Champagner auf
das neue Jahr an und sehen uns ein großes Feuerwerk. Übernachtung.
Sonntag, 1.1.2017 — Reichhaltiges Frühstücksbuffet. Um 10:15 Uhr beginnt der interessante Neujahrsausflug nach Schwerin. Auf dem Weg besuchen wir zuerst die Pfarrkirche St. Georgen in Parchim. Sie
ist ein dreischiffiger und neunjochiger gotischer Backsteinbau. Die älteste vorhandene Ausstattung ist der
ehemalige Altar von 1421 aus Eichenholz. Es handelt sich um einen zweifach wandelbaren Flügelaltar mit
Mittelschrein und vier Seitenflügeln. Von den ehemals 35 Altären der Kirche sind neben dem Haupt-altar
zwei weitere spätgotische Flügelaltäre erhalten. — Die Kanzel (1580) ist ein Schnitzwerk mit vielen biblischen Szenen. Aus dem frühen 15.Jh. stammt ein Christus als Schmerzensmann aus Holz, das Taufbecken
mit Messingschüssel ist von 1620. Die Friese-Orgel wurde im Jahre 1871 geweiht. Um 11:15 Uhr bekommen wir eine kurze privat geführte Kirchenbesichtigung. — Da wir heute keine Gelegenheit zu einem
feierlichen Gottesdienst haben, organisierte ich für Sie ein kleines Orgelkonzert, und so haben Sie Gelegenheit, ganz privat Ihren Gedanken nachzugehen.
Um 12:00 Uhr Weiterfahrt nach Schwerin, bereits 1018 als Wendenburg erstmals erwähnt, ist die älteste
Stadt im heutigen Mecklenburg-Vorpommern. Insgesamt befinden sich zwölf Seen innerhalb des Stadtgebietes. Ausgangspunkt der Stadtentwicklung war die Stelle, an der sich das heutige Wahrzeichen der
Stadt, das prächtige Schweriner Schloß, auf der Insel zwischen Schweriner See und Burgsee befindet.
Um 13:00 Uhr beginnt in der Galerie Alte & Neue Meister die private Führung. Dort befindet sich eine
der schönsten Sammlungen europäischer Kunst; im Jahre 1882 wurde der damals technisch wegweisende Museumsneubau eröffnet. Die Galerie ist geprägt durch die Spitzenkollektion niederländischer Malerei
(17./18. Jh.) und die großen graphischen Sammlungen, die Ernst Barlach Stiftung Bölkow und die deutschlandweit größte Sammlung von Werken des Marcel Duchamps. — Der kunstsinnige Christian Ludwig II.
(1683-1756) knüpfte bei seinen vielen Reisen Kontakte zu Kunsthändlern im In- und Ausland und unterhielt Briefwechsel mit zeitgenössischen Künstlern. Über seine Beauftragten kaufte er Gemälde und Graphiken holländischer Meister des 17.Jhs. an. — Mit 34 Gemälden und etwa 40 Handzeichnungen besitzt
Schwerin der Welt größte Sammlung des französischen Tiermalers Jean-Baptiste Oudry.
Nach der Führung gehen wir zum Schloß, in dem wir ab 14:30 Uhr eine private Führung haben werden.
Bis 1918 war es Residenz der mecklenburgischen Herzöge und Großherzöge. Es ist das bekannteste und
prächtigste von über zweitausend Schlössern und Herrenhäusern Mecklenburg-Vorpommerns. Das historisch gewachsene Bauwerk blickt auf eine tausendjährige Geschichte zurück und zählt zu den bedeutendsten Bauwerke des Romantischen Historismus in ganz Europa. — Für die überwiegende NeorenaissanceArchitektur dienten u.a. französische Renaissanceschlösser als Vorbild, wie z.B. das Schloß Chambord a.
d. Loire. Aufgrund seiner romantischen Erscheinung wird das Schweriner Schloß auch als „Neuschwanstein des Nordens“ und als „Märchenschloß“ bezeichnet.
Gegen 15:45 Uhr beenden wir die Besichtigungen und werden dann im Schloßcafé Kaffee & Kuchen genießen. — Um 16:30 Uhr gehen wir zum Mecklenburgischen Staatstheater, in dem um 17:00 Uhr das
Neujahrskonzert „Wiener Melange“ beginnt. Danach ist die Rückfahrt. Unterwegs ist in einem Schloß
unser gemeinsames Buffet-Abendessen; Rückkunft im Hotel gegen 23:00 Uhr. Übernachtung.
Montag, 2.1.2017 — Reichhaltiges Frühstücksbuffet. Um 12:00 Uhr fahren wir zunächst nach Ludorf. Die
heute evangelische Dorfkirche ist eine denkmalgeschützte Oktogonkirche im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte. Erstmalige Erwähnung fand dieser frühgotische Backsteinbau im Jahre 1346. Der Sage
nach wurde sie schon rund 150 Jahre früher errichtet. Ein zurückgekehrter Kreuzritter soll sie als Nachbau
der Grabeskirche in Jerusalem gestiftet haben. Der Hauptbau hat eine quadratische Vorhalle und als Anbau
zwei Kapellen mit Strebepfeilern. Er trägt ein hoch aufragendes Zeltdach, während die östliche Rund-apsis
ein niedriges Kegeldach aufweist. — Herr Manfred Achtenhagen wird uns diese Kirche zeigen und Wissenswertes übermitteln, ebenso nachher in seinem Romantik Hotel & Restaurant Gutshof.
Um 13:45 Uhr fahren wir dann zu unserem nächsten Ziel, zur Kirche in Mestlin, in der wir gegen 15:00
Uhr eine private Führung haben werden. Die Kirche aus der Mitte des 13.Jhs. gehört zu den schönsten
ganz Mecklenburgs. Sie besteht aus Chor, Schiff und Turm. Der romanische Chor (1250) ist aus Feldsteinen
(Granitquadern) gebaut. — Beeindruckend ist der aus Backstein gebaute Ostgiebel des Chores, einer der
schönsten unter vielen anderen Kirchen der Region. Die schwarz, grau und weiß bemalten Gewölberippen haben einen eigentümlichen Schmuck, sie sind mit zahlreichen Scheiben oder Rippenschilden versehen. Von der mittelalterlichen Inneneinrichtung ist die eindrucksvolle Triumphkreuzgruppe (um 1500)
erhalten. Zu erwähnen ist die eichene Kanzel mit den Figuren der vier Evangelisten von 1689. Um 16:00
Uhr Rückfahrt zum Hotel. Um 19:00 Uhr gemeinsames Abschieds-Buffetessen. Übernachtung.
Dienstag, 3.1.2017 — Reichhaltiges Frühstücksbuffet. Um 8:30 Uhr beginnen wir die Heimreise auf der
gleichen Strecke wie auf der Hinfahrt. Unterwegs sind Ausstiegsmöglichkeiten und Pausen sowie das
gemeinsame Abschieds-Mittagsbuffet. Die Rückkunft in München ist für 20:15 Uhr vorgesehen.
LEISTUNGEN: Fahrt im „RJB“ Fünf-Sterne-Deluxe-Fernreisebus (mit der Theaterbestuhlung und der Audioanlage), 5 Übernachtungen in der gebuchten Zimmerkategorie und 5 reichhaltige Frühstücksbuffets, Willkommenstrunk, Abendbuffet im Hotel am 29.12., Ausflug nach Waren an der Müritz mit Privatführung, Abendbuffet im Hotel und Konzert in der Tenne Schloß Fleesensee am 30.12., Ausflug nach Malchow mit privater
Kirchenbesichtigung, Privatführung im Orgelmuseum, Kaffee und Kuchen sowie Besuch von Plau am See,
Champagner-Empfang und Gala-Fünf-Gang-Menü im Hotel, Tanz, Mitternachts-Champagner und Feuerwerk
am 31.12., Kirchenführung und kleines Orgelkonzert, Privatführungen im Museum der Alten Galerie und im
Schweriner Schloß, Kaffee und Kuchen vor dem Konzert, teuerste Karte für das Neujahrskonzert und Abendbuffet am 1.1., Ausflug zu den Kirchen in Ludorf und Mestlin mit Privatführungen, Abendbuffet im Hotel am
2.1., alle Essen inklusive der begleitenden Getränke, alle Transfers, Ausflüge sowie privat geführte Besichtigungen laut Programm, alle Eintrittsgelder, Taxen, Steuern und die Insolvenzversicherung. Teilweise örtliche
Führungskräfte. Reiseleitung Rainer J. Beck.
REISEPREISE:
2.724,-- pro Person im Terrassenzimmer
2.764,-- pro Person im Superiorzimmer mit Ter.
3.044,-- pro Person in der Schloßsuite
3.031,-- im Terrassenzimmer zur Alleinbenutzung
3.091,-- im Superiorzimmer mit Ter. zur Alleinbenutzung
3.874,-- in der Schloßsuite zur Alleinbenutzung
Mindestteilnahme 20 Gäste. Auf evtl. Spielplan- oder Besetzungsänderungen habe ich keinen Einfluss. Etwaige Änderungen der Fahrtroute und Zeiten sind dem Veranstalter vorbehalten. Es gelten die Allg. Reise- und
Geschäftsbedingungen des Veranstalters Intern. Theater- und Musikreisen Rainer J. Beck. — Druck: 8.10.2016
INTERNATIONALE THEATER- UND MUSIKREISEN RAINER J. BECK
D-80686 München · Hansastraße 17 · Telefon-Zentrale 089-574034 · Telefax 089-574037
E-Mail: [email protected] · www.musikreisen-beck.de
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (nachfolgend RV genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Eine Eingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsbestätigung dar. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der RV dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn
der Reisende innerhalb der Bindungsfrist nicht widerspricht und der Kunde auf die
vorgenommene Änderung und auf den neuen Vertragsschluss hingewiesen wurde.
Stimmt der Kunde diesem neuen Angebot nicht zu, so kann der RV hierüber wieder anderweitig verfügen.
2. Bezahlung
2.1. Der Reiseteilnehmer hat bei Abschluss des Reisevertrages eine Anzahlung
von 20% pro Reiseteilnehmer gegen Aushändigung der Reisebestätigung nebst
Sicherungsschein zu leisten.
2.2. Der Restbetrag ist ohne Aufforderung 21 Tage vor Reisebeginn zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer
7. genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Vertragsabschluss innerhalb
von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der Kunde zur sofortigen Zahlung des gesamten
Reisepreises gegen Aushändigung der Reiseunterlagen einschließlich des Sicherungsscheines verpflichtet.
2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.1 Satz 2 bis 5.3 zu belasten.
2.4. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung
und übersteigt der Reisepreis € 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne
Aushändigung des Sicherungsscheines verlangt werden.
2.5. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort
zur Zahlung fällig.
3. Vertragliche Leistungen
3.1. Die vom RV geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich
aus der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise, dem Reiseverlauf und den
individuellen Abreden. Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom RV herausgegeben
werden, sind für den RV und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich. ln den Reiseverläufen genannte Gelegenheiten oder Möglichkeiten zu fakultativen Unternehmungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrags.
3.2. RV wird die Reise so erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat
und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Hierzu gehören insbesondere
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung,
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ,
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Zielortes und Ziellandes.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die
vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese
Rechte unverzüglich nach der Erklärung des RVs über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Reisenden
den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen benennt das Luftfahrtunternehmen dem Reiseveranstalter gegenüber den Treibstoffeinkaufspreis im Zeitpunkt des Zugangs der Buchungsbestätigung und denjenigen im Zeitpunkt der Nachforderungserklärung und legt die
sich daraus ergebende Kostenkalkulationen für die Flugbeförderung im Zeitpunkt
der Buchungsbestätigung und im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens, bezogen
auf die gebuchte Flugstrecke, dar. Die Mehrkosten werden anschließend dividiert
durch die Zahl der Sitzplätze des im Chartervertrag vereinbarten Flugzeugmusters.
Hieraus ergibt sich die Preiserhöhung pro Fluggast.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3. Bei einer für den Reiseveranstalter unvorhersehbaren Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange
erhöht werden, indem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert.
4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden
Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für
den RV nicht vorhersehbar waren.
5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des RVs
über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann
der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung
zu berücksichtigen. Der RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
Rücktrittskosten pro Person
a) Flugreisen:
bis 31 Tage vor Reisebeginn
20 %
ab 30. Tage bis 23. Tage vor Reisebeginn
25 %
ab 22. Tage bis 16. Tage vor Reisebeginn
30 %
ab 15. Tage bis 8. Tage vor Reisebeginn
50 %
ab 7. Tage bis 3. Tage vor Reisebeginn
65 %
ab 2. Tage vor Reisebeginn bis zum Reisebeginn
75 %
bei Nichtantritt
80 %
b) Busgruppenreisen:
bis 31 Tage vor Reisebeginn
20 %
ab 30. Tage bis 15. Tage vor Reisebeginn
40 %
ab 14. Tage bis 8. Tage vor Reisebeginn
60 %
ab 7. Tage bis 1. Tag vor Reisebeginn
75 %
später sowie bei Nichtantritt
80 %
Die Eintrittskarten (Oper, Theater, Konzert) werden dem Reisenden voll in Rechnung gestellt, falls sie nicht verkauft werden können. Die Stornokosten werden in
diesem Fall auf den Reisepreis abzüglich des Gegenwerts der Eintrittskarten berechnet. Eine Rückvergütung von Eintrittskarten kann nur in Höhe des durch den
Weiterverkauf erzielten Kartenpreises und nach Abzug der dem Veranstalter entstandenen Spesen erfolgen.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.2. Umbuchung: Können und werden auf Wunsch des Reisekunden nach Vertragsabschluss Änderungen und Umbuchungen vorgenommen, so kann der RV eine Umbuchungsgebühr von € 25,- pro Person oder die tatsächlich entstandenen
Mehrkosten berechnen, sofern diese dem Kunden vorher bekannt gegeben wurden. Eine Umbuchung ist bis zum 30. Tag vor Reiseantritt möglich. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.1. und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Der RV behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der RV verpflichtet,
die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen
und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu belegen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten
wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der RV wird sich um Erstattung
der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Durch den Abschluss einer Zusatzversicherung besteht die Möglichkeit, nicht in
Anspruch genommene Reiseleistungen bei Abbruch der Reise zu versichern.
7. Rücktritt und Kündigung durch den RV
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der
Störer selbst.
b) Mit Einhaltung einer Frist bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der entsprechenden Reiseausschreibung auf eine Mindestteilnehmerzahl sowie den Rücktrittszeitpunkt hingewiesen wird. In jedem Fall ist der RV verpflichtet, den Kunden spätestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen und
ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann, hat der RV den Kunden ebenfalls unverzüglich davon zu unterrichten. Der
Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
der RV als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift
kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften
des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
9. Obliegenheiten des Kunden
9.1. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem RV einen aufgetretenen Reisemangel
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des
Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am
Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem RV an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben.
Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des RVs wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die
Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
9.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB
bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem RV erkennbaren
Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist, vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes, dem RV erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
9.3. Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21
Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen
Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
9.4. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den RV zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen
(z. B. Flugschein, Voucher) nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält.
9.5. Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den RV auf die Gefahr eines
Schadens aufmerksam zu machen.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung des RVs für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der RV für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der RV nur bis zu einer Höhe des dreifachen Reisepreises. Übersteigt der
dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen Verlust von Reisegepäck gegeben sind.
10.3. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen
so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RVs sind.
10.4 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im
Linienverkehr (Stadtbusse, Überlandbusse, Eisenbahn, Schiff, Flugzeug) erbracht
und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt,
so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung hierauf ausdrücklich verweist. Er haftet
daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige
Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser
Unternehmen, insbesondere dem Übereinkommen von Montreal sowie der EG-VO
Nr. 261/2004 zur Verbesserung der Fluggastrechte innerhalb der EU. Diese Vorschriften sehen einerseits Haftungsbegrenzungen zu Gunsten des Luftfrachtführers
vor aber auch Entschädigungszahlungen für Fluggäste, z. B. für den Fall der Annullierung eines Fluges oder dessen Überbuchung.
Der RV haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RVs ursächlich geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise oder Ansprüche aus
§§ 651c bis 652f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwährend nur gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist ver-
hindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
12. Verjährung
12.1. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des RVs oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RVs beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RVs oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des RVs beruhen.
12.2. Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1. und 12.2. beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise dem Vertrage nach enden sollte.
12.4. Schweben zwischen dem Reisenden und dem RV Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.5. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den RV ist ausgeschlossen. Die gilt
nicht unter Familienangehörigen.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den RV, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise
zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der
RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er
den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der RV den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde
so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der RV steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der
Person des Kunden und evtl. Mitreisender (Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen
zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des RV bedingt sind. Der Reisende sollte sich über Infektionsund lmpfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des
Thrombose-Risikos, informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf
allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
15. Versicherungen
Wir empfehlen lhnen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie
den Abschluss einer umfassenden Reiseversicherung (Reisegepäck-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung).
16. Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen und Rechtswahl
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem RV
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den RV im Ausland für die
Haftung des RVs dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet
bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von
Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17. Gerichtsstand
17.1. Der Kunde kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.
17.2. Für Klagen des RVs gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RVs vereinbart.
17.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem
RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen
Vorschriften.
Reiseveranstalter: Internationale Theater- u. Musikreisen Rainer J. Beck
Hansastraße 17, D-80686 München, Telefon (089) 574034, Fax 574037
E-Mail: [email protected], Internet: www.musikreisen-beck.de
Stand 04/16
INTERNATIONALE THEATER- UND MUSIKREISEN RAINER J. BECK
D-80686 München - Hansastrasse 17 - Telefonzentrale 089-574034 - Telefax 089-574037
Ältester deutscher Spezial-Veranstalter – 46 Jahre – Ältester deutscher Spezial-Veranstalter
REISE: __________________________________ Termin: _________________________________
1) Anmelder/in
Name:____________________________________________ Vorname: ________________________________________
Geburtsdatum: _____________________________________ Beruf: ___________________________________________
PLZ/Wohnort: _____________________________________ Vorwahl/Telefon:___________________________________
Straße/Nr.: ________________________________________ Telefax: _________________________________________
Mobiltelefon:______________________________________
2) Mitreisende/r
Name:____________________________________________ Vorname: ________________________________________
Geburtsdatum: _____________________________________ Mobiltelefon:______________________________________
Ich wünsche: Einzelzimmer
( )
Doppelzimmer zur Alleinbenutzung ( )
Wünschen Sie den Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung?
Sonstige Versicherungen?
Gepäck ( ) Kranken ( ) Unfall ( )
Ja
Ja
( ) / Nein
( ) / Nein
Doppelzimmer ( )
(
(
)
)
Sonderwünsche: _____________________________________________________________________________________
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getrennte Betten ( )
Unverbindliche Sonderwünsche (nach Verfügbarkeit der Hotels):
Nichtraucherzimmer ( )
Doppelbett ( )
Raucherzimmer ( )
Zustieg Bus (ab/bis _______________________________________ )
Flugreisen (ab/bis Flughafen ________________________________ )
Reisepreis im Doppelzimmer
€ _________________________________________
Reisepreis im Einzelzimmer
€ _________________________________________
Reisepreis im Doppelzimmer zur Alleinbenutzung
€ _________________________________________
Versicherung/en
€ _________________________________________
Gesamtbetrag
€ =======================================
Diese Reiseanmeldung wird durch meine Unterschrift verbindlich.
Hiermit erkläre ich, dass ich für die Verpflichtungen der mit angemeldeten Teilnehmer wie für meine eigenen einstehen
werde. Die Allgemeinen Reisebedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne sie durch meine Unterschrift an.
Ort/Datum __________________________________________________________________________________________
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Unterschrift des Kunden
Unterschrift des Anmeldenden
In Notfällen (Erkrankungen/Unfall usw.) während der Reise verständigen Sie bitte:
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musikreisen-beck.de