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VICENZA
11. bis 15. Juni 2016
Stadt der Villen und Paläste
Stadt des Andrea Palladio
TEATRO OLIMPICO VICENZA
11. Juni 2016
GIOACCHINO ROSSINI
Petite Messe Solennelle
Originalversion mit 12 Solisten in Zusammenarbeit mit dem
CONSERVATORI „BENEDETTO MARCELLO“ DI VENEZIA
Entstehung: 1863
Dirigent: GIOVANNI BATTISTA RIGON
Piano: STEFANO GIBELLATO / MANUEL GHIDINI
—
12. Juni 2016
WOLFGANG AMADEUS MOZART
Le nozze di Figaro
Opera buffa in 4 Akten in italienischer Sprache
Libretto von Lorenzo Da Ponte nach “La folle journée ou Le Mariage de Figaro”
von Pierre Augustin Caron de Beaumarchais
Ort und Zeit der Handlung: Schloß des Grafen Almaviva in Aguasfrescas bei Sevilla um 1780
Uraufführung am 1. Mai 1786 im Burgtheater Wien
Dirigent: GIOVANNI BATTISTA RIGON — Regie: LORENZO REGAZZO
Regieassistenz: MARIA SELENE FARINELLI — Bühnenbild: N.N.
Kostüme: N.N. — Beleuchtung: CLAUDIO CERVELLI
Orchester: ORCHESTRA DI PADOVA E DEL VENETO
Chor: I POLIFONICI VICENTINI — Chorleiter: PIERLUIGI COMPARIN
Rollen und Interpreten:
Conte: MARCO BUSSI — Contessa: SILVIA DALLA BENETTA
Susanna: CAROLINA LIPPO — Figaro: DANIELE CAPUTO — Antonio: N.N.
Cherubino: MARGHERITA ROTONDI — Marcellina: GIOVANNA DONADINI
Bartolo: ANTONIO DE GOBBI — Basilio: FILIPPO PINA CASTIGLIONI
Curzio: ELVIS FANTON — Barbarina: FRANCESCA CHOLEVAS
Samstag, 11.6.2016 — Um 9:00 Uhr beginnt die Busreise in München, Hirtenstraße 20 (beim Hotel Alfa).
Auf der Autobahn fahren wir in Richtung Brenner und weiter bis Trient (Trento). — Dort genießen wir an einem
historischen Ort, der zum Motto der Reise passt, ein gutes Spezialitäten-Mittagessen. Die Weiterfahrt führt uns
durch das wildromantische Val Sugana, vorbei an Bassano und Vicenza nach Arcugnano. Gegen 17:45 Uhr
erreichen wir unser in traumhafter Lage gelegenes **** Hotel (Landesklassifizierung). Die zum Hotel umgebaute
Villa aus dem 17.Jh. liegt im Herzen der Colli Berici in einem fünf Hektar großen Privatpark, nur sechs Kilometer von der Palladiostadt Vicenza entfernt. Die stilvollen Zimmer der Klassik-Kategorie sind in Größe, Einrichtung
und Tapeten verschieden und haben Fußböden aus Marmor, Parkett oder Teppichboden. — Die Zimmer haben
Direktwahl-Telefon, TV, Safe, Minibar und Klimaanlage; die Badezimmer haben Badewanne und WC (Einzelzimmer Dusche und WC), Fön und Kosmetikspiegel. Weiter verfügt das Villenhotel über ein sehr gutes Restaurant
und ein Schwimmbad. Sie haben Freizeit bis 19:45 Uhr. — Danach fahren wir nach Vicenza, wo um 21:00 Uhr
im Teatro Olimpico die Aufführung „Petite Messe Solennelle“ von Gioacchino Rossini beginnt. Danach
Rückfahrt zu unserem Hotel und Übernachtung.
Das Teatro Olimpico ist das letzte Werk Palladios, der im August 1580, wenige Monate nach Beginn der Bauarbeiten starb. — Andere Baumeister, darunter hauptsächlich Scamozzi, vollendeten das Bauwerk. Das 1585 mit
„König Ödipus“ von Sophokles und musikalischer Untermalung des berühmten Komponisten Gabrieli eingeweihte
Theater wurde in Kürze Schauplatz von Aufführungen hohen künstlerischen Niveaus. Der Korridor führt durch das
„Odeo“ mit Fresken aus dem späten 16. Jahrhundert. Das prächtig gestaltete, gewaltige Proszenium übertrumpft
gleichsam die zweckbedingt erzwungene Reihung des Zuschauerraumes, den — gleichsam als den zweiten Kontrapunkt — das korinthische Säulenhalbrund und die Loggia umfangen und abschließen. Den oberen Abschluss bildet
die Balustrade von 1751 mit Statuenschmuck.
Der ganz in Holz und Stucco errichtete Theatersaal zeugt von der berühmten Kunst Palladios, den engen zur Verfügung stehenden Raum geschickt zur Gänze auszunützen. Das einen Triumphbogen und zwei rechteckige Seitentore umfassende Proszenium weist zwei Ordnungen von Säulen und Halbsäulen auf, in deren Zwischenwände die
rechteckigen Nischen mit den Standbildern von 67 Mitgliedern der Accademia Olimpica (als die Auftraggeber des
Baues) eingelassen sind. — Den Mittelpunkt des Prospekts nimmt das „Königstor“ ein, flankiert von Nebentoren,
welche Durchblicke auf die von Scamozzi geschaffenen, in täuschender Reliefsperspektive die Straßen von Theben
darstellenden Abschlüsse gewähren. In der Attika ist die „Herkulesarbeit“, ein Stucco-Basrelief von Agostino Caneva. In den Nischen der Kolonnaden und auf der Brüstung sind Standbilder von Giacomo Cassetti.
Am 19. September 1786 traf Goethe in Vicenza ein und hatte schon nach "einigen Stunden", wie er schreibt,
"die Stadt durchlaufen". Sein besonderes Interesse galt der Architektur Palladios, des größten italienischen Baumeisters der Renaissance — "Es ist wirklich etwas Göttliches in seinen Anlagen" —, dessen Teatro Olimpico Goethe mit einer Formulierung charakterisiert, die den erfahrenen Theaterpraktiker verrät: "Das Olympische Theater
ist ein Theater der Alten im kleinen realisiert und unaussprechlich schön, aber gegen die unsrigen kömmt mir´s
vor wie ein vornehmes, reiches, wohlgebildetes Kind gegen einen klugen Weltmenschen, der, weder so vornehm,
noch so reich, noch wohlgebildet, besser weiß, was er mit seinen Mitteln bewirken kann."
Sonntag, 12.6.2016 — Gutes Frühstücksbuffet. Nachdem Sie sich etwas ausruhen konnten und den Morgen
genossen haben, fahren wir um 10:30 Uhr zu einem kürzeren Ausflug. Um 11:15 Uhr besichtigen wir die Villa
Valmarana ai Nani, die durch die Fresken, geschaffen 1757 von Giovanni Battista Tiepolo und dessen Sohn
Giovanni Domenico Tiepolo, berühmt wurde. Das Herrenhaus wurde 1669 für den Juristen und Literaten Gian
Maria Bertolo (1631—1707), vermutlich von Francesco Muttoni erbaut und ging zu Beginn des 18. Jhs. in den
Besitz der Grafen Valmarana über. Von diesen wurden dann das Gästehaus, die Stallungen und die Toranlage
hinzugefügt.
Die fünf Räume der Villa zeigen fünf Themenkreise, die fast ausschließlich von Gianbattista Tiepolo, dem Vater,
gestaltet wurden: Im Mittelsaal sieht man Iphigenie in Aulis: Opferung der Iphigenie, im ersten Zimmer links Torquato Tasso: Das befreite Jerusalem, Geschichte von Rinaldo und Armida, im zweiten Zimmer links Vergil, Aeneis:
Aeneas und die Gründung Roms, im ersten Zimmer rechts Homer, Ilias: Streit zwischen Agamemnon und Achilles
und im zweiten Zimmer rechts Ariost, der rasende Roland: Medoro und Angelica.
Danach fahren wir zu einem historischen Restaurant, wo ein Spezialitätenessen auf uns wartet. Gegen 15:00 Uhr
sind wir im Hotel zurück, und Sie haben Freizeit bis 17:00 Uhr. Wir fahren wieder nach Vicenza und erleben um
18:00 Uhr im Teatro Olimpico die Opernaufführung „Le nozze di Figaro“ von Wolfgang Amadeus Mozart.
Im Anschluss Rückfahrt zum Hotel und Übernachtung.
Palladio, der große Baumeister
Montag, 13.6.2016 — Gutes Frühstücksbuffet. Um 9:30 Uhr fahren wir nach Vicenza und werden ab 10:00
Uhr an einer privat geführten Stadtbesichtigung teilnehmen. — Vicenza ist eine der charmanten oberitalienischen Städte, vom oft störenden Tourismus selbst in den Sommermonaten weitgehend unberührt. Eingebettet
zwischen den Alpen und den Vulkanhügeln der Monti Bérici liegt es in einer fruchtbaren, weiten Ebene. In näherer Umgebung befinden sich viele der majestätischen Villen, die eigentlich viel eher Palazzi zu nennen wären. In
Vicenza ließen sich die Etrusker und danach die Gallier nieder. Es entstand das römische Vicetia, das bald Municipium wurde und dann während der Kaiserzeit mit der Errichtung von Tempeln, Thermen, Aquädukten und einem
Theater zu hoher Blüte gelangte.
Nach den enormen Zerstörungen während der Völkerwanderung lebte die Siedlung unter den Langobarden und
Franken wieder auf. Unter den Sachsenkaisern wurde Vicenza Sitz der Fürstbischöfe, die aber wegen ihrer Übergriffe rasch wieder abgesetzt wurden. Im Jahre 1164 schloss sich Vicenza dem Veroneser Bund gegen Friedrich
Barbarossa an, kämpfte gegen Padua und Verona und unterlag 1236 schließlich Friedrich II. Von 1314 an stand
die Stadt unter dem Schutz der Scaliger, wurde 1387 von den Visconti erobert und kam 1404 zu Venedig. Im
16.Jh. erlebte die Stadt ihre Blütezeit. Den Venezianern nacheifernd ließen Patrizier Gebäude restaurieren und
neue Palazzi errichten, wobei Andrea Palladio, der berühmte Baumeister, nahezu ein halbes Jahrhundert lang
diesen Aufbruch mit seinem einzigartigen, unverkennbaren Stil prägte. Im Jahre 1813 ging Vicenza nach kurzer
französischen Herrschaft an Österreich über, gegen dessen Regierungsgewalt es sich 1848 erfolglos auflehnte.
Erst 1866 wurde Vicenza schließlich mit Italien vereint.
Nachdem Sie Gelegenheit zum Mittagessen hatten, starten wir um 13:30 Uhr zu einem Ausflug in die Euganeischen Hügel (Colli Euganei). Unser Ziel ist das Haus Petrarcas (Casa Petrarca) in Arquà Petrarca, das wir
mit Außentreppe und Loggia-Erker im Obergeschoss, umgeben von einem kleinen Garten, in dem der Dichter
Wein, Äpfel und Gewürze angebaut hat, vorfinden. Heute wachsen dort Buchsbäume, Oleander, Pinien, Lorbeerbäume, Oliven und Kirschbäume.
Francesco Petrarca wurde am 20.7.1304 in Arezzo geboren und starb am 19.7.1374 in Arquà Petrarca. Er
war Dichter und Geschichtsschreiber und gilt als Mitbegründer des Renaissance-Humanismus und zusammen mit
Dante Alighieri und Boccaccio als einer der wichtigsten Vertreter der frühen italienischen Literatur. Sein Vater,
ein Notar, wurde als Papstanhänger aus Florenz nach Avignon verbannt. Petrarca folgte ihm und studierte Jura
in Montpellier und Bologna. Er kehrte 1326 nach Avignon zurück. Das rechtswissenschaftliche Studium brach er
ab, erhielt die niederen Weihen und hatte sein neues Domizil in einem Haus in Vaucluse. Petrarca wählte sich
den Kirchenvater Augustinus zu seinem Vorbild und versuchte, dessen Lebenswandel nachzueifern. Als sein Vater
starb, geriet Petrarca in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Petrarca zog sich nach Reisen durch Frankreich, Belgien und Deutschland nach Fontaine-de-Vaucluse bei Avignon zurück, wo er von 1337 bis 1349 lebte und einen großen Teil seines Canzoniere schrieb. — Im Jahre 1341
wurde Petrarca auf dem Kapitol in Rom als Dichter (poeta laureatus) gekrönt. Zwischendurch ging er an den Hof
des Kardinals in Avignon und für acht Jahre war er Gesandter in Mailand. Das letzte Jahrzehnt lebte er abwechselnd in Venedig und Arquà, die letzten vier Jahre in diesem Ort. — Petrarca wollte die Antike als Ganzes wiederbeleben. Sein Canzoniere, ein Gedichtzyklus von 366 Gedichten, darunter 317 Sonette, in denen er seine reine,
ausdauernde Liebe zu Laura besingt, der „madonna angelicata“, prägte inhaltlich und formal die europäische
Lyrik der Renaissance (Petrarkismus).
Um 15:00 Uhr besichtigen wir sein Haus, das ihm von Francesco il Vecchio da Carrara geschenkt wurde. — Im
Sockelgeschoss wohnte er mit seiner Familie, im Obergeschoss seine Dienerschaft. Der jetzige Zustand geht auf
den Nachbesitzer zurück, den Adligen Pietro Paolo Valdezocco (16.Jh.). Er ließ das obere Stockwerk mit Fresken
ausmalen. Zusammen mit dem Sessel und dem Bücherschrank Petrarcas sind diese Räume heute als Museum in
Reminiszenz an Petrarca zu besichtigen. Anschießend werden wir noch das Grab bei der Kirche Santa Maria
Assunta besuchen; hier fand am 24. Juli 1374 das Begräbnis Petrarcas statt.
Um 16:00 Uhr gibt es noch eine wunderschöne Überraschung. — Um 18:00 Uhr verlassen wir Arquà Petrarca
und erreichen gegen 19:30 Uhr einen gemütlichen Platz, wo wir unser gemeinsames Abendessen zu uns nehmen
werden. Danach folgt die Rückfahrt zu unserem Hotel und Übernachtung.
Dienstag, 14.6.2016 — Gutes Frühstücksbuffet. Um 9:30 Uhr beginnt unser Ausflug „Villen des Veneto“.
Wir fahren zuerst nach Lugo di Vicenza, wo wir um 11:00 Uhr die wunderschöne Villa Godi-Malinverni
besichtigen werden. Sie gehört zum reichen künstlerischen Erbe der venezianischen Villen und wurde 1542 von
Andrea Palladio erbaut. Battista del Moro, Gualtiero Padovano und Giambattista Zelotti schmückten sie mit
Fresken. 1996 wurde sie in die Liste des UNESCO-Weltkulturerbes aufgenommen.
Villa Godi-Malinverni
Die Vorderfassade der Villa ist auf der Westseite. Eine Treppe führt in das Atrium mit Fresken; im mittleren Bogen
befindet sich das mit einem Löwen versehene Wappen der Familie Godi. Der Plan der Villa ist sehr einfach: eine
Loggia und der zentrale Saal teilen die Räume der Hauptetagen in zwei vollkommen symmetrischen Seiten mit
vier Sälen auf jeder Seite.
Der damalige Besitzer Graf Andrea Piovene ließ den Park 1852 durch den Architekten Antonio Caregaro Negrin
schaffen. — Er ist romantisch und enthält eine beträchtliche Vielfalt an hundertjährigen Bäumen sowie eine Allee
von 1.300 Metern. Im dichtesten Gebiet sind in einer Ecke auf kleinen zylindrischen oder pyramidischen Säulen
Unterschriften von Personen eingraviert, die hier lebten. Auf der Rückseite befinden sich Gärten, die auf italienische Art mit Brunnen, Statuen und kleinen Säulen von Marinali und Albanese angelegt sind. Diese gehen auf das
17. und 18. Jh. zurück. Kleine Gärten aus dem 16.Jh. liegen am Ausgang der Küche und am Eingang vom
Fossilien-Museum sowie am Gästehaus.
Nach der Besichtigung werden wir gegen 12:00 Uhr gemeinsam ein Spezialitätenessen in historischer Umgebung
genießen. Um 14:00 Uhr fahren wir nach Thiene. Hier besuchen wir den Palazzo Thiene. Er stammt aus dem
16. Jh., teilweise in der Gotik und der Renaissance erbaut, wurde er 1542 durch den Architekten Andrea Palladio
in seine heutige Form gebracht. Der ursprüngliche Bau soll angeblich auf Giulio Romano zurückgehen. Im Jahre
1994 wurde er in die Liste des UNESCO-Welterbes aufgenommen. Er gehört der Banca Popolare di Vicenza und
wird auch für Ausstellungen oder andere kulturelle Veranstaltungen genutzt.
Der gotische Bau wurde 1490 von Lorenzo da Bologna für Lodovico Thiene errichtet. Die Front ist orientalisch
gestaltet. Das Portal stammt von Tommaso da Lugano und zeigt schöne Fenster in rotem Marmor. 1542 haben
die Herren Marcantonio e Adriano vom Geschlecht der Thiene beschlossen, den Familienpalast durch den Architekten Andrea Palladio umbauen zu lassen. Er sollte nun eine Grundfläche von 54 x 62 m bekommen und das
äußere Erscheinungsbild sollte den vicentinischen Villen angeglichen werden.
Das kleine Museum „Remondini“ zeigt ca. 300 Stiche aus dem 18.Jh. aus der Druckerei Remondini sowie weitere 100 Ansichten von italienischen und europäischen Orten. Außerdem werden in der Pinakothek Maler des
16. bis 20.Jhs. gezeigt, darunter Werke von Jacopo Bassano, Valerio Belli, Noè Bordignon, Giovanni Buonconsiglio, Domenico Brusasorci, Giulio Carpioni, Gaspare Diziani, Palma il Giovane, Bernardino Licino, Alessandro
Longhi, Francesco Maffei, Andrea Michieli, Bartolomeo Montagna, Il Padovanino, Gianantonio Pellegrini, Giambattista Piazzetta, Marco und Sebastiano Ricci, Giambattista und Giandomenico Tiepolo, Jacopo Tintoretto, Alessandro Vittoria, Giuseppe Zais und Antonio Zanchi.
Auch gibt es eine Keramiksammlung von Leonardo Borgese, die er als Journalist und Kritiker des „Corriere della
sera“ gesammelt hatte, und eine Sammlung von Münzen und Medaillen aus der Zeit der Dogen ab 1521 bis zum
Untergang der Serenissima. — Nach der Besichtigung fahren wir „auf Umwegen“ zurück. Gegen 19:30 Uhr sind
wir wieder im Hotel zurück. Der Abend ist zur freien Verfügung. Übernachtung.
Mittwoch, 15.6.2016 — Gutes Frühstücksbuffet. Um 10:00 Uhr verlassen wir das Hotel und fahren „aufs Land“.
Unsere Reise müssen wir natürlich auch am letzten Tag an einem historischen Ort abschließen und deshalb werden wir in herrlicher Umgebung unser Spezialitäten-Mittagessen genießen. Danach fahren wir Richtung Bassano
del Grappa. Durch das immer schöne romantische Val Sugana erreichen wir am Nachmittag Trient. Von dort
fahren wir auf der Autobahn über den Brenner nach München, wo wir gegen 20:00 Uhr ankommen werden.
LEISTUNGEN: Fahrt im „RJB“ Fünf-Sterne-Deluxe-Fernreisebus mit Theaterbestuhlung und der Audioanlage an
allen Plätzen, 4 Übernachtungen mit Frühstückbuffets, 4 Spezialitäten-Mittagessen, 1 Spezialitäten-Abendessen,
sämtliche Essen inklusive begleitende Getränke, 2 teuerste Eintrittskarten für die musikalischen Veranstaltungen,
1 privat geführte Stadtrundfahrt, 1 Überraschung in Arquà Petrarca, alle Transfers und alle im Programm aufgeführten Besichtigungen inklusive Eintrittsgelder, Taxen, Steuern und Insolvenzversicherung. — Teilweise örtliche
Führungskräfte. Reiseleitung Rainer J. Beck.
REISEPREISE:
€ 1.665,- pro Person im Klassik-Doppelzimmer
€ 1.792,- im Klassik-Doppelzimmer zur Alleinbenutzung
Mindestteilnehmer: 18 Gäste. — Auf eventuelle Spielplan- oder Besetzungsänderungen habe ich keinen Einfluss.
Änderungen der Fahrtroute und Zeiten bleiben vorbehalten. — Es gelten die Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen des Veranstalters Intern. Theater- und Musikreisen Rainer J. Beck München. — Druck: 31.3.2016.
INTERNATIONALE THEATER- UND MUSIKREISEN RAINER J. BECK
D-80686 München — Hansastraße 17 — Telefon-Zentrale (0049)-089-574034 — Telefax 574037
E-Mail: [email protected] — www.musikreisen-beck.de
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (nachfolgend RV genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der RV dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn
der Reisende innerhalb der Bindungsfrist nicht widerspricht und der Kunde auf die
vorgenommene Änderung und auf den neuen Vertragsschluss hingewiesen wurde.
Stimmt der Kunde diesem neuen Angebot nicht zu, so kann der RV hierüber wieder anderweitig verfügen.
2. Bezahlung
2.1. Der Reiseteilnehmer hat bei Abschluss des Reisevertrages eine Anzahlung
von 20% pro Reiseteilnehmer gegen Aushändigung der Reisebestätigung nebst
Sicherungsschein zu leisten.
2.2. Der Restbetrag ist ohne Aufforderung 21 Tage vor Reisebeginn zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer
7. genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Vertragsabschluss innerhalb
von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der Kunde zur sofortigen Zahlung des gesamten
Reisepreises gegen Aushändigung der Reiseunterlagen einschließlich des Sicherungsscheines verpflichtet.
2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.1 Satz 2 bis 5.3 zu belasten.
2.4. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung
und übersteigt der Reisepreis € 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne
Aushändigung des Sicherungsscheines verlangt werden.
2.5. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort
zur Zahlung fällig.
3. Vertragliche Leistungen
3.1. Die vom RV geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich
aus der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise, dem Reiseverlauf und den
individuellen Abreden. Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom RV herausgegeben
werden, sind für den RV und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich. ln den Reiseverläufen genannte Gelegenheiten oder Möglichkeiten zu fakultativen Unternehmungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrags.
3.2. RV wird die Reise so erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat
und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Hierzu gehören insbesondere
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung,
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ,
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Zielortes und Ziellandes.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die
vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese
Rechte unverzüglich nach der Erklärung des RVs über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Reisenden
den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen benennt das Luftfahrtunternehmen dem Reiseveranstalter gegenüber den Treibstoffeinkaufspreis im Zeitpunkt des Zugangs der Buchungsbestätigung und denjenigen im Zeitpunkt der Nachforderungserklärung und legt die
sich daraus ergebende Kostenkalkulationen für die Flugbeförderung im Zeitpunkt
der Buchungsbestätigung und im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens, bezogen
auf die gebuchte Flugstrecke, dar. Die Mehrkosten werden anschließend dividiert
durch die Zahl der Sitzplätze des im Chartervertrag vereinbarten Flugzeugmusters.
Hieraus ergibt sich die Preiserhöhung pro Fluggast.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3. Bei einer für den Reiseveranstalter unvorhersehbaren Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange
erhöht werden, indem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert.
4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden
Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für
den RV nicht vorhersehbar waren.
5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des RVs
über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann
der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung
zu berücksichtigen. Der RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
Rücktrittskosten pro Person
a) Flugreisen:
bis 31 Tage vor Reisebeginn
20 %
ab 30. Tage bis 23. Tage vor Reisebeginn
25 %
ab 22. Tage bis 16. Tage vor Reisebeginn
30 %
ab 15. Tage bis 8. Tage vor Reisebeginn
50 %
ab 7. Tage bis 3. Tage vor Reisebeginn
65 %
ab 2. Tage vor Reisebeginn bis zum Reisebeginn
75 %
bei Nichtantritt
80 %
b) Busgruppenreisen:
bis 31 Tage vor Reisebeginn
20 %
ab 30. Tage bis 15. Tage vor Reisebeginn
40 %
ab 14. Tage bis 8. Tage vor Reisebeginn
60 %
ab 7. Tage bis 1. Tag vor Reisebeginn
75 %
später sowie bei Nichtantritt
80 %
Die Eintrittskarten (Oper, Theater, Konzert) werden dem Reisenden voll in Rechnung gestellt, falls sie nicht verkauft werden können. Die Stornokosten werden in
diesem Fall auf den Reisepreis abzüglich des Gegenwerts der Eintrittskarten berechnet. Eine Rückvergütung von Eintrittskarten kann nur in Höhe des durch den
Weiterverkauf erzielten Kartenpreises und nach Abzug der dem Veranstalter entstandenen Spesen erfolgen.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.2. Umbuchung: Können und werden auf Wunsch des Reisekunden nach Vertragsabschluss Änderungen und Umbuchungen vorgenommen, so kann der RV eine Umbuchungsgebühr von € 25,- pro Person oder die tatsächlich entstandenen
Mehrkosten berechnen, sofern diese dem Kunden vorher bekannt gegeben wurden. Eine Umbuchung ist bis zum 30. Tag vor Reiseantritt möglich. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.1. und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Der RV behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der RV verpflichtet,
die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen
und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu belegen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten
wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der RV wird sich um Erstattung
der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Durch den Abschluss einer Zusatzversicherung besteht die Möglichkeit, nicht in
Anspruch genommene Reiseleistungen bei Abbruch der Reise zu versichern.
7. Rücktritt und Kündigung durch den RV
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der
Störer selbst.
b) Mit Einhaltung einer Frist bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der entsprechenden Reiseausschreibung auf eine Mindestteilnehmerzahl sowie den Rücktrittszeitpunkt hingewiesen wird. In jedem Fall ist der RV verpflichtet, den Kunden spätestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen und
ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann, hat der RV den Kunden ebenfalls unverzüglich davon zu unterrichten. Der
Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
der RV als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift
kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften
des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
9. Obliegenheiten des Kunden
9.1. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem RV einen aufgetretenen Reisemangel
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des
Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am
Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem RV an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben.
Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des RVs wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die
Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
9.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB
bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem RV erkennbaren
Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist, vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes, dem RV erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
9.3. Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21
Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen
Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
9.4. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den RV zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen
(z. B. Flugschein, Voucher) nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält.
9.5. Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den RV auf die Gefahr eines
Schadens aufmerksam zu machen.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung des RVs für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der RV für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der RV nur bis zu einer Höhe von € 4.100,-. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf di Höhe des dreifachen
Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen
Verlust von Reisegepäck gegeben sind.
10.3. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen
so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RVs sind.
10.4 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im
Linienverkehr (Stadtbusse, Überlandbusse, Eisenbahn, Schiff, Flugzeug) erbracht
und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt,
so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung hierauf ausdrücklich verweist. Er haftet
daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige
Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser
Unternehmen, insbesondere dem Übereinkommen von Montreal sowie der EG-VO
Nr. 261/2004 zur Verbesserung der Fluggastrechte innerhalb der EU. Diese Vorschriften sehen einerseits Haftungsbegrenzungen zu Gunsten des Luftfrachtführers
vor aber auch Entschädigungszahlungen für Fluggäste, z. B. für den Fall der Annullierung eines Fluges oder dessen Überbuchung.
Der RV haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RVs ursächlich geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwährend nur
gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach
Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch
nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen
bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3.
Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
12. Verjährung
12.1. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des RVs oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RVs beruhen, verjähren in
zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die
auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RVs oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RVs beruhen.
12.2. Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1. und 12.2. beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise dem Vertrage nach enden sollte.
12.4. Schweben zwischen dem Reisenden und dem RV Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.5. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den RV ist ausgeschlossen. Die gilt
nicht unter Familienangehörigen.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den RV, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise
zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der
RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er
den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der RV den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde
so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der RV steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der
Person des Kunden und evtl. Mitreisender (Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen
zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des RV bedingt sind. Der Reisende sollte sich über Infektionsund lmpfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des
Thrombose-Risikos, informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf
allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
15. Versicherungen
Wir empfehlen lhnen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie
den Abschluss einer umfassenden Reiseversicherung (Reisegepäck-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung).
16. Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen und Rechtswahl
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem RV
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den RV im Ausland für die
Haftung des RVs dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet
bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von
Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17. Gerichtsstand
17.1. Der Kunde kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.
17.2. Für Klagen des RVs gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RVs vereinbart.
17.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem
RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen
Vorschriften.
Reiseveranstalter: Internationale Theater- u. Musikreisen Rainer J. Beck
Hansastraße 17, D-80686 München, Telefon (089) 574034, Fax 574037
E-Mail: [email protected], Internet: www.musikreisen-beck.de
Stand 09/14
INTERNATIONALE THEATER- UND MUSIKREISEN RAINER J. BECK
D-80686 München - Hansastrasse 17 - Telefonzentrale 089-574034 - Telefax 089-574037
Ältester deutscher Spezial-Veranstalter – 46 Jahre – Ältester deutscher Spezial-Veranstalter
REISE: __________________________________ Termin: _________________________________
1) Anmelder/in
Name:____________________________________________ Vorname: ________________________________________
Geburtsdatum: _____________________________________ Beruf: ___________________________________________
PLZ/Wohnort: _____________________________________ Vorwahl/Telefon:___________________________________
Straße/Nr.: ________________________________________ Telefax: _________________________________________
Mobiltelefon:______________________________________
2) Mitreisende/r
Name:____________________________________________ Vorname: ________________________________________
Geburtsdatum: _____________________________________ Mobiltelefon:______________________________________
Ich wünsche: Einzelzimmer
( )
Doppelzimmer zur Alleinbenutzung ( )
Wünschen Sie den Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung?
Sonstige Versicherungen?
Gepäck ( ) Kranken ( ) Unfall ( )
Ja
Ja
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Doppelzimmer ( )
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Sonderwünsche: _____________________________________________________________________________________
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getrennte Betten ( )
Unverbindliche Sonderwünsche (nach Verfügbarkeit der Hotels):
Nichtraucherzimmer ( )
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Zustieg Bus (ab/bis _______________________________________ )
Flugreisen (ab/bis Flughafen ________________________________ )
Reisepreis im Doppelzimmer
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Reisepreis im Einzelzimmer
€ _________________________________________
Reisepreis im Doppelzimmer zur Alleinbenutzung
€ _________________________________________
Versicherung/en
€ _________________________________________
Gesamtbetrag
€ =======================================
Diese Reiseanmeldung wird durch meine Unterschrift verbindlich.
Hiermit erkläre ich, dass ich für die Verpflichtungen der mit angemeldeten Teilnehmer wie für meine eigenen einstehen
werde. Die Allgemeinen Reisebedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne sie durch meine Unterschrift an.
Ort/Datum __________________________________________________________________________________________
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Unterschrift des Kunden
Unterschrift des Anmeldenden
In Notfällen (Erkrankungen/Unfall usw.) während der Reise verständigen Sie bitte:
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musikreisen-beck.de