INTERNATIONALE THEATER- UND MUSIKREISEN RAINER J. BECK D-80686 München – Hansastrasse 17 – Telefonzentrale (0049)-089-574034 – Telefax 574037 Ältester deutscher Spezial-Veranstalter – 46 Jahre – Ältester deutscher Spezial-Veranstalter NEUES DATUM für die Reise Bunter Herbstbeginn im bezaubernden Veneto Sehr geehrte Damen und Herren, Der RJB-Luxusbus ist durch den Besitzer Firma Weingartner bis 8. September 2016 abends auf Tour. Mir wurde als Ersatz ein ganz gewöhnlicher Omnibus angeboten. Da ich aber weiß, dass meine Gäste lieber im RJB-Luxusbus reisen, habe ich das Datum um einen Tag verlegt. Die Reise beginnt also am Freitag, den 9. September und endet am Sonntag den 11. September 2016. Alle Leistungen bleiben gleich, sie verschieben sich also nur um einen Tag. Vielen Dank für die Beachtung und mit freundlichem Gruß Internationale Theater- & Musikreisen Bunter Herbstbeginn im bezaubernden VENETO 8. bis 10. September 2016 Mit neuem Besichtigungsprogramm und gepflegter Gastronomie BASSANO DEL GRAPPA mit der berühmten Brücke Ponte degli Alpini MAROSTICA mit dem Historischen Schachspiel TREVISO liebliche Gartenstadt Venedigs Historisches Schachspiel – Partita a Scacchi – Marostica Die Geschichte der Schachpartie geht auf 1454 zurück, als Marostica einer der treuesten Anhänger der Republik Venedig war. Es geschah, dass die beiden Edelleute, Rinaldo d’Angarano und Vieri da Vallonara, gleichzeitig in Liebe zu der schönen Lionora, Tochter des Burgkastellans zu Marostica, entbrannten. Wie es die Sitte damals verlangte, forderten sich die beiden Edelleute zum Duell heraus, um sich das Recht auf die Heirat mit der Tochter zu erkämpfen. Aber der Kastellan, der sich mit keinem der beiden tapferen Krieger verfeinden, noch einen durch das Duell verlieren wollte, verbot den Kampf mit dem Hinweis auf ein von Cangrande della Scala erlassenes und vom Dogen der Serenissima bestätigtes sowie mit einer Strafe belastetes Edikt. Er beschloss, dass das Mädchen demjenigen zur Frau gegeben werden sollte, der die Partie im edlen Schachspiel gewann, welches an einem Festtag auf der Piazza del Castello da Bassano stattzufinden hatte, und zwar mit lebenden Schachfiguren, versehen mit schwarzen und weißen Ehrenzeichen, wie es die edle Kunst mit ihren antiken Regeln und Zeremonien befiehlt. Es hatten anwesend zu sein: der Kastellan, seine Tochter sowie die Herren von Angarano und Vallonara, die Edelleute und das Volk. Weiter verfügte der Kastellan dann noch, dass der Entscheidungskampf durch einen Aufzug von Bewaffneten, Infanteristen, Kavalleristen, Feuerwerk und Festbeleuchtung, Tanz und Musik geehrt werden sollte. — Und so wiederholt es sich heute noch in einem Rahmen von prunkvollen Kostümen, malerischen Aufzügen, bunten Bannern, Paraden und ausgesuchter Eleganz. Auf dem Schachbrett (ein Marmorfußboden mit 22 Meter Seitenlänge) wirken ca. 450 Teilnehmer aus allen Schichten der Bevölkerung mit. Die Einzelzüge werden im altvenezianischen Dialekt vom Herold verkündet. Es sind jeweils nicht mehr als 20 bis 25 Züge. Den Abschluss bildet ein großes Feuerwerk. Donnerstag, 8.9.2016 – Um 8:00 Uhr beginnt die Busreise in München, Hirtenstraße 20-22 (Hotel Alfa). – Auf der Autobahn fahren wir in Richtung Brenner und weiter bis Trento (Trient). Dort genießen wir an einem historischen Ort ein Spezialitäten-Mittagessen. Die Weiterfahrt führt uns durch das wildromantische Val Sugana nach Bassano del Grappa, das wir gegen 15:30 Uhr erreichen. Es folgt eine privat geführte Stadtbesichtigung zu Fuß. Eindrucksvoll erhebt sich das Profil der Stadt über der Brenta, an deren Ufer sich seit dem 13.Jh. Werkstätten, Mühlen, Gerbereien und Spinnereien angesiedelt hatten. So wurde denn auch eine Brücke zum Wahrzeichen der Stadt. Die malerische Ponte Coperto, „Bedeckte Brücke“, stammt ursprünglich von 1209, wurde immer wieder durch Hochwasser zerstört und ebenso hartnäckig im Orginalstil wieder aufgebaut. Selbst Palladio, der die Erneuerung 1568 plante, musste sich an das ursprüngliche Baumaterial Holz halten. Bassano ist reich an Kunst und Geschichte. Plätze, Paläste und Mauern erzählen von der Herrschaft der Vicentini, der Carraresi und der Visconti. Überall, auch auf den alten Türmen der Ezzelini, entdeckt man die Architektur und die Wahrzeichen Venedigs, unter deren Herrschaft die Stadt von 1404-1797 stand. Das 1828 gegründete Museum birgt wertvolle Gemälde von Tiepolo, Longhi, Magnasco, Vivarini, Guariento und nicht zuletzt von Jacopo da Ponte, genannt Bassano, dem berühmten Sohn der Stadt. Tauchen Sie in die Atmosphäre dieser mittelalterlichen Stadt ein, kosten Sie den einen oder anderen Grappa, schnuppern Sie das köstliche Aroma der getrockneten Steinpilze und erfreuen Sie sich an der vielfältigen Bassano-Keramik. Um 18:30 Uhr fahren wir nach Montebelluna weiter und erreichen gegen 19:15 Uhr das **** Hotel Bellavista (Landesklassifizierung), zu dessen Annehmlichkeiten auch Sauna, Hydromassage, türkisches Bad und Gymnastikraum gehören. Die Deluxe-Zimmer verfügen über DirektwahlTelefon, TV, Terrasse mit Panoramablick und Minibar; die Badezimmer sind mit Dusche/WC und Fön ausgestattet; die normalen Einzelzimmer haben einen kleinen Balkon und Sicht zum grünen Hof. Nach einem Willkommenstrunk erfolgt die Zimmerverteilung. Der Rest des Abends ist zur freien Verfügung. Übernachtung. Freitag, 9.9.2016 – Reichhaltiges Frühstücksbuffet. Um 9:00 Uhr fahren wir nach Treviso. Um 10:00 Uhr beginnt die privat geführte Stadtbesichtigung. – Unter allen Landschaften Venetiens verfügt das Trevisaner Land über eine nahezu legendäre Fülle baukünstlerisch hervorragender Zeugnisse, an denen einige der wichtigsten Protagonisten bestimmter Abschnitte europäischer Kulturgeschichte gearbeitet haben. In Venetien selbst wird das Trevisaner Land als die faszinierendste Kunstprovinz Europas bezeichnet. Treviso ist eine der malerischsten Städte des Veneto, die viele mittelalterliche Dokumente, vor allem auch durch die Werke des bedeutenden Tommaso da Modena (1325-79), bewahrt hat. Ihre Blütezeit war das 12.Jh., das ihr den Beinamen „Marca gioiosa ed amorosa“ eintrug. Den Mittelpunkt der von vielen Kanälen durchzogenen Stadt bildet die Piazza dei Signori, an der sich der um 1217 errichtete Palazzo dei Trecento, eines der großartigsten Beispiele oberitalienischer Rathäuser des Mittelalters, befindet. Der Dom verfügt über eines der schönsten Altarbilder Tizians und über Fresken des genialen Pordenone. „Die Wände sind nicht mehr“, schrieb Luigi Coletti, „die Abgrenzung des Hauses zur Straße. Stattdessen erweitert es sich durch auf die Wände gemalte Bogengänge, und zwar nach der einen Seite wie nach der anderen, da diese inmitten einer verzauberten Kulisse verläuft: es ist nicht mehr das Haus, welches auf die Straße schaut, sondern die Straße, die in das Haus schaut.“ Die Führung durch die verwinkelten Gassen der Altstadt mit den Arkadengängen und den zahlreichen alten Häusern, deren Fassaden mit Fresken geschmückt sind, wird uns einen lebendigen Eindruck von dieser faszinierenden mittelalterlichen Stadt geben. – Sie werden sehr viel Interessantes hören, deshalb beschränke ich mich hier auf diese wenigen Zeilen. Gegen 13:00 Uhr ist der Rundgang beendet, und Sie haben Gelegenheit zum Mittagessen. Um 14:45 Uhr fahren wir zum Hotel zurück, das wir gegen 15:30 Uhr erreichen. Es empfiehlt sich auszuruhen. – Um 17:00 Uhr essen wir gemütlich ein Spezialitäten-Abendessen, bevor wir um 19:30 Uhr nach Marostica fahren, einem Städtchen, von dem man glauben könnte, die Zeit wäre im Mittelalter stehen geblieben. Das „Castello Inferiore“, das untere Schloß, wurde 1320 von Cansignorio della Scala errichtet und im Laufe der Zeit mehrfach umgebaut. Um seinen Turm rankt sich ein wunderschöner 32 m hoher Efeu, der als eines der schönsten Exemplare Europas gilt. Das Schloß, auch Burg genannt, beherbergt die Gemeindeverwaltung. Von der Burg nimmt die von den Scaligern geplante, aber erst im Jahre 1372 vollendete Stadtmauer ihren Anfang. Sie trifft auf dem Gipfel des Monte Pausolino auf die, die ganze Ebene beherrschende Burg Castello Superiore, das obere Schloß, das leider halb verfallen ist. Der wuchtige Wall mit seinen Türmen ist jedoch bis heute fast völlig erhalten geblieben. Piazza Castello Marostica Um 21:00 Uhr beginnt das historische Schachspiel. Die Geschichte der Schachpartie geht auf 1454 zurück. Auf dem Schachbrett (Marmorfußboden, 22 Meter Seitenlänge) wirken ca. 450 Teilnehmer aus allen Schichten der Bevölkerung mit. Die Einzelzüge werden im altvenezianischen Dialekt vom Herold verkündet. Es sind jeweils nicht mehr als 20 bis 25 Züge. – Den Abschluss bildet ein großes Feuerwerk. Samstag, 10.9.2016 – Reichhaltiges Frühstücksbuffet. Wegen den gesetzlichen Ruhezeiten des Chauffeurs fahren wir heute erst um 10:30 Uhr ab. – Wieder durch das Val Sugana erreichen wir Trento (Trient) und auf der Autobahn fahren wir vorbei an Bolzano (Bozen) nach Bressanone (Brixen). – Gegen 13:30 Uhr werden wir an einem historischen Ort eine zünftige Jause zu uns nehmen und um 15:00 Uhr zum Abschied nochmals „Kultur“ erleben, bevor wir um 16:30 Uhr die endgültige Heimreise antreten. Die Rückkunft in München ist für 20:00 Uhr vorgesehen. LEISTUNGEN: Fahrt im „RJB“ Fünf-Sterne-Deluxe-Fernreisebus (mit Theaterbestuhlung und individueller Audioanlage), 2 Übernachtungen mit reichhaltigem Frühstücksbuffet, 1 SpezialitätenMittagessen und 1 Spezialitäten-Abendessen jeweils inkl. Getränke, 1 Stadtführung in Bassano und 1 Stadtführung in Treviso, 1 sehr gute Tribünenkarte für das historische Schachspiel in Marostica, 1 Jause inklusive Getränke sowie eine geführte kulturelle Besichtigung am Rückfahrtstag, alle Transfers, private Führungen und Eintrittsgelder, Taxen und Insolvenzversicherung. Teilweise örtliche Führungskräfte und Reiseleitung Rainer J. Beck. SONDER-REISEPREISE: € 692,- pro Person im Deluxe-Doppelzimmer € 727,- im Standard-Doppel zur Alleinbenutzung (Grand lit) € 757,- im Deluxe-Doppelzimmer zur Alleinbenutzung Mindestbeteiligung 18 Gäste. – Änderungen der Fahrtroute und der Zeiten bleiben vorbehalten. Es gelten die Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen des Veranstalters Internationale Theater- und Musikreisen Rainer J. Beck München. – Druck: 30.6.2016. INTERNATIONALE THEATER- UND MUSIKREISEN RAINER J. BECK 80686 München • Hansastraße 17 • Telefon-Zentrale 0049-89-574034 • Telefax 574037 E-Mail: [email protected] • www.musikreisen-beck.de ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN 1. Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (nachfolgend RV genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Eine Eingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsbestätigung dar. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der RV dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist nicht widerspricht und der Kunde auf die vorgenommene Änderung und auf den neuen Vertragsschluss hingewiesen wurde. Stimmt der Kunde diesem neuen Angebot nicht zu, so kann der RV hierüber wieder anderweitig verfügen. 2. Bezahlung 2.1. Der Reiseteilnehmer hat bei Abschluss des Reisevertrages eine Anzahlung von 20% pro Reiseteilnehmer gegen Aushändigung der Reisebestätigung nebst Sicherungsschein zu leisten. 2.2. Der Restbetrag ist ohne Aufforderung 21 Tage vor Reisebeginn zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7. genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Vertragsabschluss innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der Kunde zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der Reiseunterlagen einschließlich des Sicherungsscheines verpflichtet. 2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.1 Satz 2 bis 5.3 zu belasten. 2.4. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung und übersteigt der Reisepreis € 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung des Sicherungsscheines verlangt werden. 2.5. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort zur Zahlung fällig. 3. Vertragliche Leistungen 3.1. Die vom RV geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise, dem Reiseverlauf und den individuellen Abreden. Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind für den RV und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich. ln den Reiseverläufen genannte Gelegenheiten oder Möglichkeiten zu fakultativen Unternehmungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrags. 3.2. RV wird die Reise so erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Hierzu gehören insbesondere a) die gewissenhafte Reisevorbereitung, b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und , d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Zielortes und Ziellandes. 4. Leistungs- und Preisänderungen Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des RVs über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen. Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern: 4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen benennt das Luftfahrtunternehmen dem Reiseveranstalter gegenüber den Treibstoffeinkaufspreis im Zeitpunkt des Zugangs der Buchungsbestätigung und denjenigen im Zeitpunkt der Nachforderungserklärung und legt die sich daraus ergebende Kostenkalkulationen für die Flugbeförderung im Zeitpunkt der Buchungsbestätigung und im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens, bezogen auf die gebuchte Flugstrecke, dar. Die Mehrkosten werden anschließend dividiert durch die Zahl der Sitzplätze des im Chartervertrag vereinbarten Flugzeugmusters. Hieraus ergibt sich die Preiserhöhung pro Fluggast. 4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 4.3. Bei einer für den Reiseveranstalter unvorhersehbaren Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, indem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert. 4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den RV nicht vorhersehbar waren. 5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des RVs über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen. 5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson 5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Der RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Rücktrittskosten pro Person a) Flugreisen: bis 31 Tage vor Reisebeginn 20 % ab 30. Tage bis 23. Tage vor Reisebeginn 25 % ab 22. Tage bis 16. Tage vor Reisebeginn 30 % ab 15. Tage bis 8. Tage vor Reisebeginn 50 % ab 7. Tage bis 3. Tage vor Reisebeginn 65 % ab 2. Tage vor Reisebeginn bis zum Reisebeginn 75 % bei Nichtantritt 80 % b) Busgruppenreisen: bis 31 Tage vor Reisebeginn 20 % ab 30. Tage bis 15. Tage vor Reisebeginn 40 % ab 14. Tage bis 8. Tage vor Reisebeginn 60 % ab 7. Tage bis 1. Tag vor Reisebeginn 75 % später sowie bei Nichtantritt 80 % Die Eintrittskarten (Oper, Theater, Konzert) werden dem Reisenden voll in Rechnung gestellt, falls sie nicht verkauft werden können. Die Stornokosten werden in diesem Fall auf den Reisepreis abzüglich des Gegenwerts der Eintrittskarten berechnet. Eine Rückvergütung von Eintrittskarten kann nur in Höhe des durch den Weiterverkauf erzielten Kartenpreises und nach Abzug der dem Veranstalter entstandenen Spesen erfolgen. Dem Reisenden bleibt es unbenommen dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. 5.2. Umbuchung: Können und werden auf Wunsch des Reisekunden nach Vertragsabschluss Änderungen und Umbuchungen vorgenommen, so kann der RV eine Umbuchungsgebühr von € 25,- pro Person oder die tatsächlich entstandenen Mehrkosten berechnen, sofern diese dem Kunden vorher bekannt gegeben wurden. Eine Umbuchung ist bis zum 30. Tag vor Reiseantritt möglich. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 5.3. Der RV behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der RV wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Durch den Abschluss einer Zusatzversicherung besteht die Möglichkeit, nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen bei Abbruch der Reise zu versichern. 7. Rücktritt und Kündigung durch den RV Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. b) Mit Einhaltung einer Frist bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der entsprechenden Reiseausschreibung auf eine Mindestteilnehmerzahl sowie den Rücktrittszeitpunkt hingewiesen wird. In jedem Fall ist der RV verpflichtet, den Kunden spätestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den Kunden ebenfalls unverzüglich davon zu unterrichten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. 8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“ 9. Obliegenheiten des Kunden 9.1. Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem RV einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem RV an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des RVs wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. 9.2. Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem RV erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. 9.3. Gepäckverlust und Gepäckverspätung Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. 9.4. Reiseunterlagen Der Kunde hat den RV zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Voucher) nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält. 9.5. Schadensminderungspflicht Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den RV auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung des RVs für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der RV für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der RV nur bis zu einer Höhe des dreifachen Reisepreises. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen Verlust von Reisegepäck gegeben sind. 10.3. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RVs sind. 10.4 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr (Stadtbusse, Überlandbusse, Eisenbahn, Schiff, Flugzeug) erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung hierauf ausdrücklich verweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, insbesondere dem Übereinkommen von Montreal sowie der EG-VO Nr. 261/2004 zur Verbesserung der Fluggastrechte innerhalb der EU. Diese Vorschriften sehen einerseits Haftungsbegrenzungen zu Gunsten des Luftfrachtführers vor aber auch Entschädigungszahlungen für Fluggäste, z. B. für den Fall der Annullierung eines Fluges oder dessen Überbuchung. Der RV haftet jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RVs ursächlich geworden ist. 11. Ausschluss von Ansprüchen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise oder Ansprüche aus §§ 651c bis 652f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwährend nur gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist ver- hindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden. 12. Verjährung 12.1. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des RVs oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RVs beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RVs oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RVs beruhen. 12.2. Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. 12.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1. und 12.2. beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. 12.4. Schweben zwischen dem Reisenden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 12.5. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den RV ist ausgeschlossen. Die gilt nicht unter Familienangehörigen. 13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den RV, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der RV den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu. 14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften Der RV steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und evtl. Mitreisender (Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RV bedingt sind. Der Reisende sollte sich über Infektionsund lmpfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos, informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen. 15. Versicherungen Wir empfehlen lhnen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie den Abschluss einer umfassenden Reiseversicherung (Reisegepäck-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung). 16. Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen und Rechtswahl Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem RV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den RV im Ausland für die Haftung des RVs dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 17. Gerichtsstand 17.1. Der Kunde kann den RV nur an dessen Sitz verklagen. 17.2. Für Klagen des RVs gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RVs vereinbart. 17.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. Reiseveranstalter: Internationale Theater- u. Musikreisen Rainer J. Beck Hansastraße 17, D-80686 München, Telefon (089) 574034, Fax 574037 E-Mail: [email protected], Internet: www.musikreisen-beck.de Stand 04/16 INTERNATIONALE THEATER- UND MUSIKREISEN RAINER J. BECK D-80686 München - Hansastrasse 17 - Telefonzentrale 089-574034 - Telefax 089-574037 Ältester deutscher Spezial-Veranstalter – 46 Jahre – Ältester deutscher Spezial-Veranstalter REISE: __________________________________ Termin: _________________________________ 1) Anmelder/in Name:____________________________________________ Vorname: ________________________________________ Geburtsdatum: _____________________________________ Beruf: ___________________________________________ PLZ/Wohnort: _____________________________________ Vorwahl/Telefon:___________________________________ Straße/Nr.: ________________________________________ Telefax: _________________________________________ Mobiltelefon:______________________________________ 2) Mitreisende/r Name:____________________________________________ Vorname: ________________________________________ Geburtsdatum: _____________________________________ Mobiltelefon:______________________________________ Ich wünsche: Einzelzimmer ( ) Doppelzimmer zur Alleinbenutzung ( ) Wünschen Sie den Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung? Sonstige Versicherungen? Gepäck ( ) Kranken ( ) Unfall ( ) Ja Ja ( ) / Nein ( ) / Nein Doppelzimmer ( ) ( ( ) ) Sonderwünsche: _____________________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________________________________ getrennte Betten ( ) Unverbindliche Sonderwünsche (nach Verfügbarkeit der Hotels): Nichtraucherzimmer ( ) Doppelbett ( ) Raucherzimmer ( ) Zustieg Bus (ab/bis _______________________________________ ) Flugreisen (ab/bis Flughafen ________________________________ ) Reisepreis im Doppelzimmer € _________________________________________ Reisepreis im Einzelzimmer € _________________________________________ Reisepreis im Doppelzimmer zur Alleinbenutzung € _________________________________________ Versicherung/en € _________________________________________ Gesamtbetrag € ======================================= Diese Reiseanmeldung wird durch meine Unterschrift verbindlich. Hiermit erkläre ich, dass ich für die Verpflichtungen der mit angemeldeten Teilnehmer wie für meine eigenen einstehen werde. Die Allgemeinen Reisebedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne sie durch meine Unterschrift an. Ort/Datum __________________________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________________________________ Unterschrift des Kunden Unterschrift des Anmeldenden In Notfällen (Erkrankungen/Unfall usw.) während der Reise verständigen Sie bitte: ___________________________________________________________________________________________________ musikreisen-beck.de
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