Reiseprogramm PDF - Internationale Theater

V E NE DIG
12. bis 15. Dezember 2016
KULTUR
OPER
KUNST
GRAN TEATRO LA FENICE
ENTE AUTONOMO VENEZIA
13. Dezember 2016
GIUSEPPE VERDI
Attila
Lyrisches Drama in einem Prolog und drei Akten in italienischer Sprache
mit italienischen und englischen Übertiteln
Libretto von Temistocle Solera nach dem Text „Attila, der Hunnenkönig“
von Zacharias Werner
Uraufführung am 17.März 1846 im Gran Teatro La Fenice Venezia
Dirigent: RICCARDO FRIZZA – Regia: DANIELE ABBADO
Bühnenbild und Lichtdesign: GIANNI CARLUCCIO
Kostüme: GIANNI CARLUCCIO/DANIELA CERNIGLIARO
Neuproduktion der FONDAZIONE GRAN TEATRO LA FENICE
Koproduktion mit TEATRO COMUNALE BOLOGNA
und TEATRO MASSIMO PALERMO
Chorleiter: CLAUDIO MARINO MORETTI
Chor und Orchester: GRAN TEATRO LA FENICE
Rollen und Interpreten
Odabella: VITTORIA YEO – Attila: PAVLO BALAKIN
Uldino: ANTONELLO CERON
Montag, 12.12.2016 – Um 8:30 Uhr Beginn der Busreise in München, Hirtenstraße 20-22 (Hotel Alfa). Auf
der Autobahn fahren wir in Richtung Brenner und weiter bis Trient (Trento). Dort genießen wir an einem
historischen Ort ein Spezialitäten-Mittagessen. Danach fahren wir auf der Autobahn durch das romantische
Vallagerina nach Verona. Von dort aus, vorbei an Vicenza und Padua (Padova), erreichen wir gegen 17:30
Uhr die offizielle Bus-Ausstiegstelle auf der Insel Tronchetto vor Venedig (Venezia). Mit Privat-Taxibooten
fahren wir direkt zu unserem sehr zentral gelegenen traditionellen ****Hotel (Landesklassifizierung). Die im
klassischen Stil unterschiedlich eingerichteten Zimmer verfügen über Direktwahl-Telefon, Farb-TV, Minibar,
Safe und Klimaanlage, die Badezimmer sind mit Bad/WC oder Dusche/WC und Haartrockner ausgestattet.
Das Hotel hat das Restaurant La Caravella, einen überdachten Innenhof, eine Bar, einen Aufenthaltsraum, ein
Bügelzimmer sowie ein kostenloses Fitnesszentrum (10 Gehminuten vom). Der Rest des Abends ist zur freien
Verfügung. Übernachtung.
Dienstag, 13.12.2016 – Reichhaltiges Frühstücksbuffet. „Ich weilte auf Venedigs Seufzerbogen, ein Kerker,
ein Palast zu jeder Hand; Ich sah die Bauten steigen aus den Wogen wie Zaub’rers Blendwerk; ein Jahrtausend stand vor mir, die dunklen Flügel ausgespannt; Sterbender Glanz umfloss die sieggewohnte versunk’ne
Zeit, da manch bezwung’nes Land dem Marmorsitz des Flügellöwen fronte, wie stolz Venezia auf hundert
Inseln thronte.“ (Lord Byron). – Bereits als Lord Byron 1817 dort ankam, war „la Serenissima“, die „Perle an
der Adria“, seit einigen hundert Jahren dem Untergang geweiht. Mit Venedig geht es zwar - was Bauten und
Fundamente betrifft - tatsächlich abwärts, doch ist sie nach wie vor eine der faszinierendsten Städte überhaupt.
Nicht nur die Reisenden sind ihrem Zauber verfallen, auch Dichter, Maler, Schriftsteller und viele andere, die
der Wirklichkeit entfliehen wollten. - Marcel Proust oder Ernest Hemingway, die Liste berühmter Autoren,
die ihre Liebe zu Venedig bekundeten, ist sehr lang ...
Und welche andere Stadt könnte sich schon rühmen, so viele produktive, talentierte Künstler hervorgebracht
zu haben: Giorgione, die Bellinis, Tizian, Tintoretto, Veronese, Tiepolo, Canaletto, Guardi ... – Venedig ist so
reich an herrlichen Bauten und Kunstschätzen, dass ich mich in diesem Programm nur auf kurze Erläuterungen beschränke. Die Reihenfolge der Besichtigungen hängt vom Wetter ab. Ausführliche Erklärungen über
die verschiedenen Besichtigungspunkte wird Ihnen Frau Veronica Polacek in bester Weise geben.
PIAZZA SAN MARCO. Die gegenwärtige Form des politischen, religiösen und sozialen Zentrums bildete sich
in zehn Jahrhunderten Stadtgeschichte heraus. Trotz zahlreichen Umbauten behielt er sein Gesamtbild, eine
Piazza und eine Piazetta, an die sich das Lagunenbecken anschließt. Die erste Form geht auf den Beginn des
Dogentums zurück (9.Jh.). Der Doge Sebastiano Ziani (1172-78) sorgte für eine völlige Umgestaltung. Er
ließ einen Kanal zuschütten und verdoppelte so den Platz vor der Basilika. Aus dieser Zeit stammen auch die
beiden Säulen, Monolithen aus dem Orient. Während der ersten Jahrhunderte des Dogentums gab es viele
Geschäfte unter den Lauben. Gegen Ende des 15.Jhs. wurde der Platz umstrukturiert, byzantinische Häuser
mussten dem Uhrenturm weichen. Die alte Pflasterung mit roten Ziegeln im Fischgrätenmuster blieb von 1264
bis zum Beginn des 17.Jhs.; sie wurde dann mit grauem Schiefer der Euganeischen Hügeln ersetzt. Die beiden
Prokuratien sind durch einen Flügel miteinander verbunden, der 1807 an der Stelle einer Kirche erbaut wurde, die auf Napoleons Befehl abgerissen wurde. Während der österreichischen Besatzung drückten die Venezianer ihre Feindseligkeit auf der Piazza recht friedfertig aus. Sie saßen im Café Florian und boykottierten das
Café Quadri, wo die Österreicher sich trafen.
PALAZZO DUCALE (Dogenpalast). Als Angelo Partecipazio 810 die Regierung von Malamocco auf die Insel
von Rivus Altus verlegte, suchte man gleich nach einem Sitz für die Organe der neuen Regierung. Die Wahl
fiel auf ein Gelände vor einem ausgedehnten Wasserbecken; der Dogenpalast entstand also mit Venedig im
2.Jahrzehnt des 9.Jhs. - Die Serenissima legte immer großes Gewicht auf die bauliche Entwicklung des Palastes
und gab während der Jahrhunderte ungeheuere Summen dafür aus. Der Urbau hatte Verteidigungscharakter,
ein wuchtiger Mauerring mit starken Türmen und befestigten Eingängen. Mit zunehmender Macht der Republik verlor das Bauwerk den militärischen Charakter; es folgten weiche Formen der venezianisch-byzantinischen Architektur. – Unter dem Dogen Sebastiano Ziani erhielt der Bau neue Dimensionen, 1340 folgte ein
größerer und weiterer Ausbau. Das heutige Gesamtbild verdanken wir dem Dogen Francesco Foscari (1424).
CHIESA SANTA MARIA GLORIOSA DEI FRARI. – Schon von außen können wir eines der reifsten und vollendetsten Werke der venezianischen Gotik bewundern. Der ursprüngliche 1250 begonnene Bau war gerade
beendet, als sich der Franziskanerorden dank vermehrten Reichtums entschloß, einen neuen und größeren
Bau erstellen zu lassen. Man begann 1340, und die Einweihung erfolgte 1469. – Im Innern sehen wir u.a. das
wertvolle Holzgestühl (124 Sitze) von Marco Cozzi (1468), Giovanni Bellinis „Jungfrau mit dem Kind und
musizierende Engel zwischen Heiligen“ von 1488, eine bemalte Holzstatue „Johannes der Täufer“ von Donatello und in der Hauptkapelle das Meisterwerk Tizians „Mariä Himmelfahrt“ von 1518. Unter den Grabmälern ist für uns Musikfreunde natürlich das von Claudio Monteverdi sehr wichtig, er wirkte jahrzehntelang
an der Basilika San Marco.
SCUOLA GRANDE DI SAN ROCCO, eine der wohltätigen Vereinigungen. – Der im Jahre 1515 von Bartolomeo
Bon begonnene und von Scarpagnino sowie Giangiacomo di Grigi vollendete Bau zeigt eine Galerie von Meisterwerken des Jacopo Tintoretto, einen der bedeutenden Zyklen dieses Meisters, geschaffen 1564 bis 1588.
Den Saal der Herberge sollte Tizian ausmalen, doch konnte Tintoretto den Wettbewerb gewinnen und den
Raum bereits 1566 vollenden.
CHIESA SAN ZACCARIA, dem ehemals bedeutendsten religiösen Baukomplex Venedigs, deren Gründung auf
das Jahr 827 unter dem Dogen Giustiniano Partecipazio zurückreicht. Von dem ursprünglichen Bau ist nur
die Krypta erhalten. Im 13. und 14.Jh. gab es Umbauten, die heutige Kirche stammt aber aus dem 15.Jh. – Ein
Schmuckstück in dieser Kirche ist Giovanni Bellinis Bild „Die thronende Jungfrau mit dem Kinde“ von 1505.
PALAZZO CONTARINI DEL BOVOLO. Den Namen verdankt er seiner wunderschönen und ungewöhnlichen
Wendeltreppe (Bovolo), Ende des 15., Anfang des 16.Jhs.
EHEMALIGE CHIESA SAN MAURIZIO bietet eine wunderbare Sammlung von Musikinstrumenten.
ADVENTSMARKT auf dem Campo Santo Stefano.
Um 10:00 Uhr beginnen wir mit der ersten privaten Stadtführung, sie endet gegen 13:00 Uhr. Sie haben Zeit
zur freien Verfügung bis zum gemeinsamen Abendessen im Hotel um 17:00 Uhr. – Um 18:30 Uhr gehen wir
die wenigen Minuten zum Gran Teatro La Fenice, in dem um 19:00 Uhr die Oper „Attila“ von Giuseppe Verdi
beginnt .– Das Gran Teatro La Fenice, von Baumeister G. Antonio Selva errichtet, wurde erst 1792 eröffnet,
wenige Jahre vor dem Sturz der Republik. – Im Jahre 1836 durch einen Brand fast völlig zerstört, wurde es
von den Brüdern Meduna sofort wieder aufgebaut, die sich sehr große Mühe gaben, die üppigen Dekorationen mit viel Gold in Holz und Stuck im ursprünglichen Stil des 18.Jhs. beizubehalten. – Am 29. Januar 1996
brannte das Theater wieder ab und wurde nach einer aufwändigen Restaurierung am 14. Dezember 2003
mit einem Konzert wiedereröffnet. – Danach individuelle Rückkehr zum Hotel und Übernachtung.
Mittwoch, 14.12.2016 – Reichhaltiges Frühstücksbuffet. Heute beginnt der erste Teil unserer privaten Stadtführung um10:00 Uhr und endet gegen 12:30 Uhr. Sie haben Gelegenheit zum Mittagessen. Um 14:30 Uhr
beginnt der zweite Teil, er endet gegen 17:30 Uhr. – Der Abend ist zu Ihrer freien Verfügung. Venedig hat so
viele kleine sehr gute und typische Restaurants, so dass ich Ihnen heute die freie Wahl gönne, jedem nach
seinem Gusto. Übernachtung.
Donnerstag, 15.12.2016 – Reichhaltiges Frühstücksbuffet. Morgens können Sie nochmals alleine durch die
romantischen, lebensfrohen Gässchen gehen, bevor wir dann um 10:00 Uhr wieder mit Privat-Taxibooten
zur Insel Tronchetto fahren. Wir steigen in unseren Bus um und beginnen die Rückreise. Gegen 15:30 Uhr
nehmen wir in einem urigen Restaurant unsere Nachmittagsjause ein. – Die Rückkunft in München ist für
20:00 Uhr vorgesehen.
LEISTUNGEN: Fahrt im „RJB“ Fünf-Sterne-Deluxe-Fernreisebus mit Theaterbestuhlung, 3 Übernachtungen,
3 Frühstücksbuffets, 1 Spezialitäten-Mittagessen am ersten Tag, 1 Abendessen im Hotel, 1 Jause bei der Heimreise, alle Essen inklusive Getränke, teuerste Eintrittskarte für die Oper am 13.12., 1½ Tage private Führung
in Venedig, alle Besichtigungen inklusive Eintrittsgelder, Taxen, Steuern, Bus-Einfahrtsgebühren in Venedig
(täglich € 155,00), Fahrt mit Privat-Taxibooten vom Tronchetto zum Hotel und zurück, Linienschiffkarten
und Insolvenzversicherung. Teilweise örtliche Führungskräfte. Reiseleitung Rainer J. Beck.
REISEPREISE:
€ 1.543,- pro Person im Doppelzimmer
€ 1.688,- im Doppelzimmer zur Alleinbenutzung
Mindestteilnahme 18 Gäste. –Auf eventuelle Spielplan- und Besetzungsänderungen habe ich keinen Einfluss.
Änderungen der Reiseroute und Zeiten sind vorbehalten. Es gelten die Allg. Reise- und Geschäftsbedingungen
des Veranstalters Internationale Theater- und Musikreisen Rainer J. Beck München. – Druck: 9.10.2016
INTERNATIONALE THEATER- UND MUSIKREISEN RAINER J. BECK
D-80686 München Hansastraße 17 Telefonzentrale (0049)-089-574034 Telefax 574037
E-Mail: [email protected] www.musikreisen-beck.de
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (nachfolgend RV genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Eine Eingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsbestätigung dar. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der RV dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn
der Reisende innerhalb der Bindungsfrist nicht widerspricht und der Kunde auf die
vorgenommene Änderung und auf den neuen Vertragsschluss hingewiesen wurde.
Stimmt der Kunde diesem neuen Angebot nicht zu, so kann der RV hierüber wieder anderweitig verfügen.
2. Bezahlung
2.1. Der Reiseteilnehmer hat bei Abschluss des Reisevertrages eine Anzahlung
von 20% pro Reiseteilnehmer gegen Aushändigung der Reisebestätigung nebst
Sicherungsschein zu leisten.
2.2. Der Restbetrag ist ohne Aufforderung 21 Tage vor Reisebeginn zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer
7. genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Vertragsabschluss innerhalb
von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der Kunde zur sofortigen Zahlung des gesamten
Reisepreises gegen Aushändigung der Reiseunterlagen einschließlich des Sicherungsscheines verpflichtet.
2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.1 Satz 2 bis 5.3 zu belasten.
2.4. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung
und übersteigt der Reisepreis € 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne
Aushändigung des Sicherungsscheines verlangt werden.
2.5. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort
zur Zahlung fällig.
3. Vertragliche Leistungen
3.1. Die vom RV geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich
aus der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise, dem Reiseverlauf und den
individuellen Abreden. Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom RV herausgegeben
werden, sind für den RV und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich. ln den Reiseverläufen genannte Gelegenheiten oder Möglichkeiten zu fakultativen Unternehmungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrags.
3.2. RV wird die Reise so erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat
und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Hierzu gehören insbesondere
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung,
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ,
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Zielortes und Ziellandes.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die
vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese
Rechte unverzüglich nach der Erklärung des RVs über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Reisenden
den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen benennt das Luftfahrtunternehmen dem Reiseveranstalter gegenüber den Treibstoffeinkaufspreis im Zeitpunkt des Zugangs der Buchungsbestätigung und denjenigen im Zeitpunkt der Nachforderungserklärung und legt die
sich daraus ergebende Kostenkalkulationen für die Flugbeförderung im Zeitpunkt
der Buchungsbestätigung und im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens, bezogen
auf die gebuchte Flugstrecke, dar. Die Mehrkosten werden anschließend dividiert
durch die Zahl der Sitzplätze des im Chartervertrag vereinbarten Flugzeugmusters.
Hieraus ergibt sich die Preiserhöhung pro Fluggast.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3. Bei einer für den Reiseveranstalter unvorhersehbaren Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange
erhöht werden, indem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert.
4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden
Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für
den RV nicht vorhersehbar waren.
5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des RVs
über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann
der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung
zu berücksichtigen. Der RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
Rücktrittskosten pro Person
a) Flugreisen:
bis 31 Tage vor Reisebeginn
20 %
ab 30. Tage bis 23. Tage vor Reisebeginn
25 %
ab 22. Tage bis 16. Tage vor Reisebeginn
30 %
ab 15. Tage bis 8. Tage vor Reisebeginn
50 %
ab 7. Tage bis 3. Tage vor Reisebeginn
65 %
ab 2. Tage vor Reisebeginn bis zum Reisebeginn
75 %
bei Nichtantritt
80 %
b) Busgruppenreisen:
bis 31 Tage vor Reisebeginn
20 %
ab 30. Tage bis 15. Tage vor Reisebeginn
40 %
ab 14. Tage bis 8. Tage vor Reisebeginn
60 %
ab 7. Tage bis 1. Tag vor Reisebeginn
75 %
später sowie bei Nichtantritt
80 %
Die Eintrittskarten (Oper, Theater, Konzert) werden dem Reisenden voll in Rechnung gestellt, falls sie nicht verkauft werden können. Die Stornokosten werden in
diesem Fall auf den Reisepreis abzüglich des Gegenwerts der Eintrittskarten berechnet. Eine Rückvergütung von Eintrittskarten kann nur in Höhe des durch den
Weiterverkauf erzielten Kartenpreises und nach Abzug der dem Veranstalter entstandenen Spesen erfolgen.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.2. Umbuchung: Können und werden auf Wunsch des Reisekunden nach Vertragsabschluss Änderungen und Umbuchungen vorgenommen, so kann der RV eine Umbuchungsgebühr von € 25,- pro Person oder die tatsächlich entstandenen
Mehrkosten berechnen, sofern diese dem Kunden vorher bekannt gegeben wurden. Eine Umbuchung ist bis zum 30. Tag vor Reiseantritt möglich. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.1. und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Der RV behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der RV verpflichtet,
die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen
und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu belegen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten
wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der RV wird sich um Erstattung
der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Durch den Abschluss einer Zusatzversicherung besteht die Möglichkeit, nicht in
Anspruch genommene Reiseleistungen bei Abbruch der Reise zu versichern.
7. Rücktritt und Kündigung durch den RV
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der
Störer selbst.
b) Mit Einhaltung einer Frist bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der entsprechenden Reiseausschreibung auf eine Mindestteilnehmerzahl sowie den Rücktrittszeitpunkt hingewiesen wird. In jedem Fall ist der RV verpflichtet, den Kunden spätestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen und
ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann, hat der RV den Kunden ebenfalls unverzüglich davon zu unterrichten. Der
Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
der RV als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift
kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften
des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
9. Obliegenheiten des Kunden
9.1. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem RV einen aufgetretenen Reisemangel
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des
Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am
Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem RV an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben.
Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des RVs wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die
Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
9.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB
bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem RV erkennbaren
Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist, vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes, dem RV erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
9.3. Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21
Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen
Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
9.4. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den RV zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen
(z. B. Flugschein, Voucher) nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält.
9.5. Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den RV auf die Gefahr eines
Schadens aufmerksam zu machen.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung des RVs für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der RV für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der RV nur bis zu einer Höhe des dreifachen Reisepreises. Übersteigt der
dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen Verlust von Reisegepäck gegeben sind.
10.3. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen
so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RVs sind.
10.4 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im
Linienverkehr (Stadtbusse, Überlandbusse, Eisenbahn, Schiff, Flugzeug) erbracht
und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt,
so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung hierauf ausdrücklich verweist. Er haftet
daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige
Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser
Unternehmen, insbesondere dem Übereinkommen von Montreal sowie der EG-VO
Nr. 261/2004 zur Verbesserung der Fluggastrechte innerhalb der EU. Diese Vorschriften sehen einerseits Haftungsbegrenzungen zu Gunsten des Luftfrachtführers
vor aber auch Entschädigungszahlungen für Fluggäste, z. B. für den Fall der Annullierung eines Fluges oder dessen Überbuchung.
Der RV haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RVs ursächlich geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise oder Ansprüche aus
§§ 651c bis 652f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwährend nur gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist ver-
hindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
12. Verjährung
12.1. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des RVs oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RVs beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RVs oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des RVs beruhen.
12.2. Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1. und 12.2. beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise dem Vertrage nach enden sollte.
12.4. Schweben zwischen dem Reisenden und dem RV Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.5. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den RV ist ausgeschlossen. Die gilt
nicht unter Familienangehörigen.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den RV, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise
zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der
RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er
den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der RV den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde
so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der RV steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der
Person des Kunden und evtl. Mitreisender (Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen
zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des RV bedingt sind. Der Reisende sollte sich über Infektionsund lmpfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des
Thrombose-Risikos, informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf
allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
15. Versicherungen
Wir empfehlen lhnen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie
den Abschluss einer umfassenden Reiseversicherung (Reisegepäck-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung).
16. Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen und Rechtswahl
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem RV
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den RV im Ausland für die
Haftung des RVs dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet
bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von
Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17. Gerichtsstand
17.1. Der Kunde kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.
17.2. Für Klagen des RVs gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RVs vereinbart.
17.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem
RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen
Vorschriften.
Reiseveranstalter: Internationale Theater- u. Musikreisen Rainer J. Beck
Hansastraße 17, D-80686 München, Telefon (089) 574034, Fax 574037
E-Mail: [email protected], Internet: www.musikreisen-beck.de
Stand 04/16
INTERNATIONALE THEATER- UND MUSIKREISEN RAINER J. BECK
D-80686 München - Hansastrasse 17 - Telefonzentrale 089-574034 - Telefax 089-574037
Ältester deutscher Spezial-Veranstalter – 46 Jahre – Ältester deutscher Spezial-Veranstalter
REISE: __________________________________ Termin: _________________________________
1) Anmelder/in
Name:____________________________________________ Vorname: ________________________________________
Geburtsdatum: _____________________________________ Beruf: ___________________________________________
PLZ/Wohnort: _____________________________________ Vorwahl/Telefon:___________________________________
Straße/Nr.: ________________________________________ Telefax: _________________________________________
Mobiltelefon:______________________________________
2) Mitreisende/r
Name:____________________________________________ Vorname: ________________________________________
Geburtsdatum: _____________________________________ Mobiltelefon:______________________________________
Ich wünsche: Einzelzimmer
( )
Doppelzimmer zur Alleinbenutzung ( )
Wünschen Sie den Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung?
Sonstige Versicherungen?
Gepäck ( ) Kranken ( ) Unfall ( )
Ja
Ja
( ) / Nein
( ) / Nein
Doppelzimmer ( )
(
(
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Sonderwünsche: _____________________________________________________________________________________
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getrennte Betten ( )
Unverbindliche Sonderwünsche (nach Verfügbarkeit der Hotels):
Nichtraucherzimmer ( )
Doppelbett ( )
Raucherzimmer ( )
Zustieg Bus (ab/bis _______________________________________ )
Flugreisen (ab/bis Flughafen ________________________________ )
Reisepreis im Doppelzimmer
€ _________________________________________
Reisepreis im Einzelzimmer
€ _________________________________________
Reisepreis im Doppelzimmer zur Alleinbenutzung
€ _________________________________________
Versicherung/en
€ _________________________________________
Gesamtbetrag
€ =======================================
Diese Reiseanmeldung wird durch meine Unterschrift verbindlich.
Hiermit erkläre ich, dass ich für die Verpflichtungen der mit angemeldeten Teilnehmer wie für meine eigenen einstehen
werde. Die Allgemeinen Reisebedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne sie durch meine Unterschrift an.
Ort/Datum __________________________________________________________________________________________
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Unterschrift des Kunden
Unterschrift des Anmeldenden
In Notfällen (Erkrankungen/Unfall usw.) während der Reise verständigen Sie bitte:
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musikreisen-beck.de