V E NE DIG 12. bis 15. Dezember 2016 KULTUR OPER KUNST GRAN TEATRO LA FENICE ENTE AUTONOMO VENEZIA 13. Dezember 2016 GIUSEPPE VERDI Attila Lyrisches Drama in einem Prolog und drei Akten in italienischer Sprache mit italienischen und englischen Übertiteln Libretto von Temistocle Solera nach dem Text „Attila, der Hunnenkönig“ von Zacharias Werner Uraufführung am 17.März 1846 im Gran Teatro La Fenice Venezia Dirigent: RICCARDO FRIZZA – Regia: DANIELE ABBADO Bühnenbild und Lichtdesign: GIANNI CARLUCCIO Kostüme: GIANNI CARLUCCIO/DANIELA CERNIGLIARO Neuproduktion der FONDAZIONE GRAN TEATRO LA FENICE Koproduktion mit TEATRO COMUNALE BOLOGNA und TEATRO MASSIMO PALERMO Chorleiter: CLAUDIO MARINO MORETTI Chor und Orchester: GRAN TEATRO LA FENICE Rollen und Interpreten Odabella: VITTORIA YEO – Attila: PAVLO BALAKIN Uldino: ANTONELLO CERON Montag, 12.12.2016 – Um 8:30 Uhr Beginn der Busreise in München, Hirtenstraße 20-22 (Hotel Alfa). Auf der Autobahn fahren wir in Richtung Brenner und weiter bis Trient (Trento). Dort genießen wir an einem historischen Ort ein Spezialitäten-Mittagessen. Danach fahren wir auf der Autobahn durch das romantische Vallagerina nach Verona. Von dort aus, vorbei an Vicenza und Padua (Padova), erreichen wir gegen 17:30 Uhr die offizielle Bus-Ausstiegstelle auf der Insel Tronchetto vor Venedig (Venezia). Mit Privat-Taxibooten fahren wir direkt zu unserem sehr zentral gelegenen traditionellen ****Hotel (Landesklassifizierung). Die im klassischen Stil unterschiedlich eingerichteten Zimmer verfügen über Direktwahl-Telefon, Farb-TV, Minibar, Safe und Klimaanlage, die Badezimmer sind mit Bad/WC oder Dusche/WC und Haartrockner ausgestattet. Das Hotel hat das Restaurant La Caravella, einen überdachten Innenhof, eine Bar, einen Aufenthaltsraum, ein Bügelzimmer sowie ein kostenloses Fitnesszentrum (10 Gehminuten vom). Der Rest des Abends ist zur freien Verfügung. Übernachtung. Dienstag, 13.12.2016 – Reichhaltiges Frühstücksbuffet. „Ich weilte auf Venedigs Seufzerbogen, ein Kerker, ein Palast zu jeder Hand; Ich sah die Bauten steigen aus den Wogen wie Zaub’rers Blendwerk; ein Jahrtausend stand vor mir, die dunklen Flügel ausgespannt; Sterbender Glanz umfloss die sieggewohnte versunk’ne Zeit, da manch bezwung’nes Land dem Marmorsitz des Flügellöwen fronte, wie stolz Venezia auf hundert Inseln thronte.“ (Lord Byron). – Bereits als Lord Byron 1817 dort ankam, war „la Serenissima“, die „Perle an der Adria“, seit einigen hundert Jahren dem Untergang geweiht. Mit Venedig geht es zwar - was Bauten und Fundamente betrifft - tatsächlich abwärts, doch ist sie nach wie vor eine der faszinierendsten Städte überhaupt. Nicht nur die Reisenden sind ihrem Zauber verfallen, auch Dichter, Maler, Schriftsteller und viele andere, die der Wirklichkeit entfliehen wollten. - Marcel Proust oder Ernest Hemingway, die Liste berühmter Autoren, die ihre Liebe zu Venedig bekundeten, ist sehr lang ... Und welche andere Stadt könnte sich schon rühmen, so viele produktive, talentierte Künstler hervorgebracht zu haben: Giorgione, die Bellinis, Tizian, Tintoretto, Veronese, Tiepolo, Canaletto, Guardi ... – Venedig ist so reich an herrlichen Bauten und Kunstschätzen, dass ich mich in diesem Programm nur auf kurze Erläuterungen beschränke. Die Reihenfolge der Besichtigungen hängt vom Wetter ab. Ausführliche Erklärungen über die verschiedenen Besichtigungspunkte wird Ihnen Frau Veronica Polacek in bester Weise geben. PIAZZA SAN MARCO. Die gegenwärtige Form des politischen, religiösen und sozialen Zentrums bildete sich in zehn Jahrhunderten Stadtgeschichte heraus. Trotz zahlreichen Umbauten behielt er sein Gesamtbild, eine Piazza und eine Piazetta, an die sich das Lagunenbecken anschließt. Die erste Form geht auf den Beginn des Dogentums zurück (9.Jh.). Der Doge Sebastiano Ziani (1172-78) sorgte für eine völlige Umgestaltung. Er ließ einen Kanal zuschütten und verdoppelte so den Platz vor der Basilika. Aus dieser Zeit stammen auch die beiden Säulen, Monolithen aus dem Orient. Während der ersten Jahrhunderte des Dogentums gab es viele Geschäfte unter den Lauben. Gegen Ende des 15.Jhs. wurde der Platz umstrukturiert, byzantinische Häuser mussten dem Uhrenturm weichen. Die alte Pflasterung mit roten Ziegeln im Fischgrätenmuster blieb von 1264 bis zum Beginn des 17.Jhs.; sie wurde dann mit grauem Schiefer der Euganeischen Hügeln ersetzt. Die beiden Prokuratien sind durch einen Flügel miteinander verbunden, der 1807 an der Stelle einer Kirche erbaut wurde, die auf Napoleons Befehl abgerissen wurde. Während der österreichischen Besatzung drückten die Venezianer ihre Feindseligkeit auf der Piazza recht friedfertig aus. Sie saßen im Café Florian und boykottierten das Café Quadri, wo die Österreicher sich trafen. PALAZZO DUCALE (Dogenpalast). Als Angelo Partecipazio 810 die Regierung von Malamocco auf die Insel von Rivus Altus verlegte, suchte man gleich nach einem Sitz für die Organe der neuen Regierung. Die Wahl fiel auf ein Gelände vor einem ausgedehnten Wasserbecken; der Dogenpalast entstand also mit Venedig im 2.Jahrzehnt des 9.Jhs. - Die Serenissima legte immer großes Gewicht auf die bauliche Entwicklung des Palastes und gab während der Jahrhunderte ungeheuere Summen dafür aus. Der Urbau hatte Verteidigungscharakter, ein wuchtiger Mauerring mit starken Türmen und befestigten Eingängen. Mit zunehmender Macht der Republik verlor das Bauwerk den militärischen Charakter; es folgten weiche Formen der venezianisch-byzantinischen Architektur. – Unter dem Dogen Sebastiano Ziani erhielt der Bau neue Dimensionen, 1340 folgte ein größerer und weiterer Ausbau. Das heutige Gesamtbild verdanken wir dem Dogen Francesco Foscari (1424). CHIESA SANTA MARIA GLORIOSA DEI FRARI. – Schon von außen können wir eines der reifsten und vollendetsten Werke der venezianischen Gotik bewundern. Der ursprüngliche 1250 begonnene Bau war gerade beendet, als sich der Franziskanerorden dank vermehrten Reichtums entschloß, einen neuen und größeren Bau erstellen zu lassen. Man begann 1340, und die Einweihung erfolgte 1469. – Im Innern sehen wir u.a. das wertvolle Holzgestühl (124 Sitze) von Marco Cozzi (1468), Giovanni Bellinis „Jungfrau mit dem Kind und musizierende Engel zwischen Heiligen“ von 1488, eine bemalte Holzstatue „Johannes der Täufer“ von Donatello und in der Hauptkapelle das Meisterwerk Tizians „Mariä Himmelfahrt“ von 1518. Unter den Grabmälern ist für uns Musikfreunde natürlich das von Claudio Monteverdi sehr wichtig, er wirkte jahrzehntelang an der Basilika San Marco. SCUOLA GRANDE DI SAN ROCCO, eine der wohltätigen Vereinigungen. – Der im Jahre 1515 von Bartolomeo Bon begonnene und von Scarpagnino sowie Giangiacomo di Grigi vollendete Bau zeigt eine Galerie von Meisterwerken des Jacopo Tintoretto, einen der bedeutenden Zyklen dieses Meisters, geschaffen 1564 bis 1588. Den Saal der Herberge sollte Tizian ausmalen, doch konnte Tintoretto den Wettbewerb gewinnen und den Raum bereits 1566 vollenden. CHIESA SAN ZACCARIA, dem ehemals bedeutendsten religiösen Baukomplex Venedigs, deren Gründung auf das Jahr 827 unter dem Dogen Giustiniano Partecipazio zurückreicht. Von dem ursprünglichen Bau ist nur die Krypta erhalten. Im 13. und 14.Jh. gab es Umbauten, die heutige Kirche stammt aber aus dem 15.Jh. – Ein Schmuckstück in dieser Kirche ist Giovanni Bellinis Bild „Die thronende Jungfrau mit dem Kinde“ von 1505. PALAZZO CONTARINI DEL BOVOLO. Den Namen verdankt er seiner wunderschönen und ungewöhnlichen Wendeltreppe (Bovolo), Ende des 15., Anfang des 16.Jhs. EHEMALIGE CHIESA SAN MAURIZIO bietet eine wunderbare Sammlung von Musikinstrumenten. ADVENTSMARKT auf dem Campo Santo Stefano. Um 10:00 Uhr beginnen wir mit der ersten privaten Stadtführung, sie endet gegen 13:00 Uhr. Sie haben Zeit zur freien Verfügung bis zum gemeinsamen Abendessen im Hotel um 17:00 Uhr. – Um 18:30 Uhr gehen wir die wenigen Minuten zum Gran Teatro La Fenice, in dem um 19:00 Uhr die Oper „Attila“ von Giuseppe Verdi beginnt .– Das Gran Teatro La Fenice, von Baumeister G. Antonio Selva errichtet, wurde erst 1792 eröffnet, wenige Jahre vor dem Sturz der Republik. – Im Jahre 1836 durch einen Brand fast völlig zerstört, wurde es von den Brüdern Meduna sofort wieder aufgebaut, die sich sehr große Mühe gaben, die üppigen Dekorationen mit viel Gold in Holz und Stuck im ursprünglichen Stil des 18.Jhs. beizubehalten. – Am 29. Januar 1996 brannte das Theater wieder ab und wurde nach einer aufwändigen Restaurierung am 14. Dezember 2003 mit einem Konzert wiedereröffnet. – Danach individuelle Rückkehr zum Hotel und Übernachtung. Mittwoch, 14.12.2016 – Reichhaltiges Frühstücksbuffet. Heute beginnt der erste Teil unserer privaten Stadtführung um10:00 Uhr und endet gegen 12:30 Uhr. Sie haben Gelegenheit zum Mittagessen. Um 14:30 Uhr beginnt der zweite Teil, er endet gegen 17:30 Uhr. – Der Abend ist zu Ihrer freien Verfügung. Venedig hat so viele kleine sehr gute und typische Restaurants, so dass ich Ihnen heute die freie Wahl gönne, jedem nach seinem Gusto. Übernachtung. Donnerstag, 15.12.2016 – Reichhaltiges Frühstücksbuffet. Morgens können Sie nochmals alleine durch die romantischen, lebensfrohen Gässchen gehen, bevor wir dann um 10:00 Uhr wieder mit Privat-Taxibooten zur Insel Tronchetto fahren. Wir steigen in unseren Bus um und beginnen die Rückreise. Gegen 15:30 Uhr nehmen wir in einem urigen Restaurant unsere Nachmittagsjause ein. – Die Rückkunft in München ist für 20:00 Uhr vorgesehen. LEISTUNGEN: Fahrt im „RJB“ Fünf-Sterne-Deluxe-Fernreisebus mit Theaterbestuhlung, 3 Übernachtungen, 3 Frühstücksbuffets, 1 Spezialitäten-Mittagessen am ersten Tag, 1 Abendessen im Hotel, 1 Jause bei der Heimreise, alle Essen inklusive Getränke, teuerste Eintrittskarte für die Oper am 13.12., 1½ Tage private Führung in Venedig, alle Besichtigungen inklusive Eintrittsgelder, Taxen, Steuern, Bus-Einfahrtsgebühren in Venedig (täglich € 155,00), Fahrt mit Privat-Taxibooten vom Tronchetto zum Hotel und zurück, Linienschiffkarten und Insolvenzversicherung. Teilweise örtliche Führungskräfte. Reiseleitung Rainer J. Beck. REISEPREISE: € 1.543,- pro Person im Doppelzimmer € 1.688,- im Doppelzimmer zur Alleinbenutzung Mindestteilnahme 18 Gäste. –Auf eventuelle Spielplan- und Besetzungsänderungen habe ich keinen Einfluss. Änderungen der Reiseroute und Zeiten sind vorbehalten. Es gelten die Allg. Reise- und Geschäftsbedingungen des Veranstalters Internationale Theater- und Musikreisen Rainer J. Beck München. – Druck: 9.10.2016 INTERNATIONALE THEATER- UND MUSIKREISEN RAINER J. BECK D-80686 München Hansastraße 17 Telefonzentrale (0049)-089-574034 Telefax 574037 E-Mail: [email protected] www.musikreisen-beck.de ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN 1. Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (nachfolgend RV genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Eine Eingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsbestätigung dar. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der RV dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist nicht widerspricht und der Kunde auf die vorgenommene Änderung und auf den neuen Vertragsschluss hingewiesen wurde. Stimmt der Kunde diesem neuen Angebot nicht zu, so kann der RV hierüber wieder anderweitig verfügen. 2. Bezahlung 2.1. Der Reiseteilnehmer hat bei Abschluss des Reisevertrages eine Anzahlung von 20% pro Reiseteilnehmer gegen Aushändigung der Reisebestätigung nebst Sicherungsschein zu leisten. 2.2. Der Restbetrag ist ohne Aufforderung 21 Tage vor Reisebeginn zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7. genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Vertragsabschluss innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der Kunde zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der Reiseunterlagen einschließlich des Sicherungsscheines verpflichtet. 2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.1 Satz 2 bis 5.3 zu belasten. 2.4. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung und übersteigt der Reisepreis € 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung des Sicherungsscheines verlangt werden. 2.5. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort zur Zahlung fällig. 3. Vertragliche Leistungen 3.1. Die vom RV geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise, dem Reiseverlauf und den individuellen Abreden. Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind für den RV und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich. ln den Reiseverläufen genannte Gelegenheiten oder Möglichkeiten zu fakultativen Unternehmungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrags. 3.2. RV wird die Reise so erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Hierzu gehören insbesondere a) die gewissenhafte Reisevorbereitung, b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und , d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Zielortes und Ziellandes. 4. Leistungs- und Preisänderungen Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des RVs über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen. Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern: 4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen benennt das Luftfahrtunternehmen dem Reiseveranstalter gegenüber den Treibstoffeinkaufspreis im Zeitpunkt des Zugangs der Buchungsbestätigung und denjenigen im Zeitpunkt der Nachforderungserklärung und legt die sich daraus ergebende Kostenkalkulationen für die Flugbeförderung im Zeitpunkt der Buchungsbestätigung und im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens, bezogen auf die gebuchte Flugstrecke, dar. Die Mehrkosten werden anschließend dividiert durch die Zahl der Sitzplätze des im Chartervertrag vereinbarten Flugzeugmusters. Hieraus ergibt sich die Preiserhöhung pro Fluggast. 4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 4.3. Bei einer für den Reiseveranstalter unvorhersehbaren Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, indem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert. 4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den RV nicht vorhersehbar waren. 5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des RVs über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen. 5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson 5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Der RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Rücktrittskosten pro Person a) Flugreisen: bis 31 Tage vor Reisebeginn 20 % ab 30. Tage bis 23. Tage vor Reisebeginn 25 % ab 22. Tage bis 16. Tage vor Reisebeginn 30 % ab 15. Tage bis 8. Tage vor Reisebeginn 50 % ab 7. Tage bis 3. Tage vor Reisebeginn 65 % ab 2. Tage vor Reisebeginn bis zum Reisebeginn 75 % bei Nichtantritt 80 % b) Busgruppenreisen: bis 31 Tage vor Reisebeginn 20 % ab 30. Tage bis 15. Tage vor Reisebeginn 40 % ab 14. Tage bis 8. Tage vor Reisebeginn 60 % ab 7. Tage bis 1. Tag vor Reisebeginn 75 % später sowie bei Nichtantritt 80 % Die Eintrittskarten (Oper, Theater, Konzert) werden dem Reisenden voll in Rechnung gestellt, falls sie nicht verkauft werden können. Die Stornokosten werden in diesem Fall auf den Reisepreis abzüglich des Gegenwerts der Eintrittskarten berechnet. Eine Rückvergütung von Eintrittskarten kann nur in Höhe des durch den Weiterverkauf erzielten Kartenpreises und nach Abzug der dem Veranstalter entstandenen Spesen erfolgen. Dem Reisenden bleibt es unbenommen dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. 5.2. Umbuchung: Können und werden auf Wunsch des Reisekunden nach Vertragsabschluss Änderungen und Umbuchungen vorgenommen, so kann der RV eine Umbuchungsgebühr von € 25,- pro Person oder die tatsächlich entstandenen Mehrkosten berechnen, sofern diese dem Kunden vorher bekannt gegeben wurden. Eine Umbuchung ist bis zum 30. Tag vor Reiseantritt möglich. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 5.3. Der RV behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der RV wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Durch den Abschluss einer Zusatzversicherung besteht die Möglichkeit, nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen bei Abbruch der Reise zu versichern. 7. Rücktritt und Kündigung durch den RV Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. b) Mit Einhaltung einer Frist bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der entsprechenden Reiseausschreibung auf eine Mindestteilnehmerzahl sowie den Rücktrittszeitpunkt hingewiesen wird. In jedem Fall ist der RV verpflichtet, den Kunden spätestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den Kunden ebenfalls unverzüglich davon zu unterrichten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. 8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“ 9. Obliegenheiten des Kunden 9.1. Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem RV einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem RV an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des RVs wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. 9.2. Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem RV erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. 9.3. Gepäckverlust und Gepäckverspätung Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. 9.4. Reiseunterlagen Der Kunde hat den RV zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Voucher) nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält. 9.5. Schadensminderungspflicht Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den RV auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung des RVs für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der RV für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der RV nur bis zu einer Höhe des dreifachen Reisepreises. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen Verlust von Reisegepäck gegeben sind. 10.3. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RVs sind. 10.4 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr (Stadtbusse, Überlandbusse, Eisenbahn, Schiff, Flugzeug) erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung hierauf ausdrücklich verweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, insbesondere dem Übereinkommen von Montreal sowie der EG-VO Nr. 261/2004 zur Verbesserung der Fluggastrechte innerhalb der EU. Diese Vorschriften sehen einerseits Haftungsbegrenzungen zu Gunsten des Luftfrachtführers vor aber auch Entschädigungszahlungen für Fluggäste, z. B. für den Fall der Annullierung eines Fluges oder dessen Überbuchung. Der RV haftet jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RVs ursächlich geworden ist. 11. Ausschluss von Ansprüchen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise oder Ansprüche aus §§ 651c bis 652f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwährend nur gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist ver- hindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden. 12. Verjährung 12.1. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des RVs oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RVs beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RVs oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RVs beruhen. 12.2. Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. 12.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1. und 12.2. beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. 12.4. Schweben zwischen dem Reisenden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 12.5. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den RV ist ausgeschlossen. Die gilt nicht unter Familienangehörigen. 13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den RV, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der RV den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu. 14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften Der RV steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und evtl. Mitreisender (Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RV bedingt sind. Der Reisende sollte sich über Infektionsund lmpfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos, informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen. 15. Versicherungen Wir empfehlen lhnen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie den Abschluss einer umfassenden Reiseversicherung (Reisegepäck-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung). 16. Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen und Rechtswahl Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem RV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den RV im Ausland für die Haftung des RVs dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 17. Gerichtsstand 17.1. Der Kunde kann den RV nur an dessen Sitz verklagen. 17.2. Für Klagen des RVs gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RVs vereinbart. 17.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. Reiseveranstalter: Internationale Theater- u. Musikreisen Rainer J. Beck Hansastraße 17, D-80686 München, Telefon (089) 574034, Fax 574037 E-Mail: [email protected], Internet: www.musikreisen-beck.de Stand 04/16 INTERNATIONALE THEATER- UND MUSIKREISEN RAINER J. BECK D-80686 München - Hansastrasse 17 - Telefonzentrale 089-574034 - Telefax 089-574037 Ältester deutscher Spezial-Veranstalter – 46 Jahre – Ältester deutscher Spezial-Veranstalter REISE: __________________________________ Termin: _________________________________ 1) Anmelder/in Name:____________________________________________ Vorname: ________________________________________ Geburtsdatum: _____________________________________ Beruf: ___________________________________________ PLZ/Wohnort: _____________________________________ Vorwahl/Telefon:___________________________________ Straße/Nr.: ________________________________________ Telefax: _________________________________________ Mobiltelefon:______________________________________ 2) Mitreisende/r Name:____________________________________________ Vorname: ________________________________________ Geburtsdatum: _____________________________________ Mobiltelefon:______________________________________ Ich wünsche: Einzelzimmer ( ) Doppelzimmer zur Alleinbenutzung ( ) Wünschen Sie den Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung? Sonstige Versicherungen? Gepäck ( ) Kranken ( ) Unfall ( ) Ja Ja ( ) / Nein ( ) / Nein Doppelzimmer ( ) ( ( ) ) Sonderwünsche: _____________________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________________________________ getrennte Betten ( ) Unverbindliche Sonderwünsche (nach Verfügbarkeit der Hotels): Nichtraucherzimmer ( ) Doppelbett ( ) Raucherzimmer ( ) Zustieg Bus (ab/bis _______________________________________ ) Flugreisen (ab/bis Flughafen ________________________________ ) Reisepreis im Doppelzimmer € _________________________________________ Reisepreis im Einzelzimmer € _________________________________________ Reisepreis im Doppelzimmer zur Alleinbenutzung € _________________________________________ Versicherung/en € _________________________________________ Gesamtbetrag € ======================================= Diese Reiseanmeldung wird durch meine Unterschrift verbindlich. Hiermit erkläre ich, dass ich für die Verpflichtungen der mit angemeldeten Teilnehmer wie für meine eigenen einstehen werde. Die Allgemeinen Reisebedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne sie durch meine Unterschrift an. Ort/Datum __________________________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________________________________ Unterschrift des Kunden Unterschrift des Anmeldenden In Notfällen (Erkrankungen/Unfall usw.) während der Reise verständigen Sie bitte: ___________________________________________________________________________________________________ musikreisen-beck.de
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