Asylverfahren und Aufenthalt

Asylverfahren und Aufenthalt
Asylverfahren
Meldung im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und Bescheinigung über die
Meldung als Asylsuchend (vorläufiges Aufenthaltspapier)
Prüfung der Zuständigkeit in der Erstaufnahmestelle.
(diese richtet sich nach Herkunftsland und der Quote des Bundeslandes)
Nach 2-3 Wochen Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle, wird der Flüchtling einer
Kommune zugeteilt.
Die Antragstellung erfolgt wieder in dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge. Durch die dortige Überprüfung der Fingerabdrücke, wird geprüft ob ein
anderes Land zuständig ist.
Der Flüchtling erhält eine Aufenthaltsgestattung und wird zu einer persönlichen
Anhörung geladen bei dem die Fluchtgründe, der Reiseweg und der Aufenthaltsort
von Verwandten protokolliert wird.
Der Flüchtling erhält per Bescheid das Ergebnis seines Asylverfahrens.
Vor einem Asylverfahren sollte geprüft werden ob dieses sinnvoll ist, oder ein Antrag
auf humanitären Aufenthalt geeigneter wäre. Bei dem Verzicht auf ein Asylverfahren
sollte das Urteil „offensichtlich unbegründet“ vermieden werden, denn dieses bewirkt
das nach Ende eines Asylverfahrens kein Aufenthaltstitel vergeben werden darf.
Sollte das Ergebnis des Asylverfahrens negativ beendet worden sein, bedeutet das
noch nicht die Abschiebung des Flüchtlings. In vielen Fällen erhält der Flüchtling eine
Duldung (kein Aufenthaltstitel), mit diesem besteht die Ausreisepflicht. Diese wird
aber aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Gründe nicht vollzogen (Krankheit,
Verweigerung von Pässen, Nichtaufnahme im Herkunftsland, …).
Minderjährige Flüchtlinge unter 18 Jahren werden durch ihre Eltern vertreten.
Unbegleitete Minderjährige werden vom Jugendamt aufgenommen und in einer
Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Die Versorgung der Minderjährigen steht in
der Regel über der Asylbehandlung. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben
die Möglichkeit das Asylverfahren schriftlich und ohne Anhörung durchzuführen.
Während des gesamten Asylverfahrens wird der minderjährige Flüchtling von einem
Vormund begleitet. Auch werden sie bei einem negativen Beschluss nicht unfreiwillig
vor ihrem 18 Lebensjahr ausgewiesen.
Aufenthalt
Sollte keine Klage eingelegt werden und der Rechtsweg erschöpft sein, wird die
Zuständigkeit von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die
Ausländerbehörde der Kommune übergeben. Diese ist dann für die Erteilung oder
Verlängerung des Aufenthaltstitels bzw. der Duldung und für die Einleitung von
Abschiebungen verantwortlich.
Ab dem 18. Lebensjahr steht ein junger Flüchtling nicht mehr unter dem Schutz der
Familie. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet muss neu geprüft werden.
Bleiberecht
Junge Flüchtlinge leben viele Jahre mit einer Duldung. Für diese wurde 2011 das
Bleiberecht für junge, gut integrierte Personen eingeführt. Sie können eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten wenn sie:
 seit 4 Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer
Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik gelebt haben
 4 Jahre eine Schule besucht oder einen Schulabschluss erhalten haben
 der Antrag der Aufenthaltserlaubnis vor dem 21. Lebensjahr gestellt wurde
 sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik einfügen können
 sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen
Neben den kürzeren Fristen fällt auch das Mindestalter von 15 Jahren weg. Das
Bleiberecht kann nun auch schon nach der Grundschule erteilt werden, wenn diese
ab der 1. Klasse besucht wurde. Auch wird auf das Heranziehen der Kopfnoten
verzichtet und mehr Wert darauf gelegt, dass ein Schulabschluss erreicht wird. Beim
Begehen einer Straftat verwirkt das Bleiberecht.
Über Minderjährige mit Bleiberecht können Eltern und Geschwister eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern für den
Lebensunterhalt sorgen. Sollte die nicht der Fall sein, erhalten sie die Duldung.
Flüchtlinge über 21 können das Bleiberecht beantragen, sofern sie eine Duldung
besitzen.
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
Diese ist möglich, wenn der Flüchtling eine Ausbildung gemacht oder eine
Hochschule abgeschlossen haben sollte. Auch kann er in einen Beruf mit
vorhergehender Ausbildung gearbeitet haben. So kann mit Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Familienzusammenführung
Bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis besteht der Anspruch auf Familiennachzug von
minderjährigen Kindern zu ihren Eltern bzw. von Eltern zu ihrem minderjährigen Kind.
Für andere Aufenthaltsarten besteht dieser Anspruch nur in Ausnahmefällen.
Verwandte wie Großeltern, Onkel, Cousine oder Enkel werden nur bei Fällen
„außergewöhnlicher Härte“ überführt.
Ablauf der Antragstellung:
 Nach der Schutzgewährung ist der Nachzug der Familie zu beantragen
 Gleichzeitig müssen die Familienmitglieder ihren Nachzug in der deutschen
Auslandsvertretung (Botschaft) beantragen, hier muss unbedingt die
Verwandtschaftsbeziehung nachgewiesen werden können
 Bei einer positiven Prüfung wird die Familie von der Auslandsvertretung
informiert und erhält ein Einreisevisum
 Nach der Ankunft in Deutschland muss sich die Familie bei der
Ausländerbehörde melden und dort ihren Aufenthaltstitel beantragen
Niederlassungserlaubnis
Einen Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Voraussetzung
hierfür ist die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Zahlung von Pflichtbeiträgen
über 60 Monate. Statt dieser Zahlungen können auch freiwillige Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine Niederlassungserlaubnis für Minderjährige
und junge Erwachsene nicht möglich. Diese können aber eine
Niederlassungserlaubnis erhalten wenn sie zum Zeitpunkt ihres 16. Geburtstages
seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder ein junger volljähriger seit 5
Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und über ausreichend Sprachkenntnisse
verfügt. Außerdem muss er für seinen Lebensunterhalt sorgen können oder sich in
einer Ausbildung (Beruf oder Hochschule) befinden.