Auskünfte: Durchwahl: Zahl: Datum: Martina Voler 24 1492-7/2016 19.9.2016 VERORDNUNG Die Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach verordnet gemäß §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d der StVO 1960, BGBl.Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, anlässlich der Sanierungsmaßnahmen des Oberflächenkanals sowie der Fahrbahn an der Lobnigstraße im Bereich der „Einfahrt Hebamme Lamprecht“ für die Dauer der Arbeiten nachstehende Verkehrsbeschränkungen: §1 Für die Lobnigstraße im Bereich „Einfahrt Hebamme Lamprecht“ werden in der Zeit vom 20.9.2016 bis voraussichtlich 20.10.2016 nachstehende Verkehrsbeschränkungen verordnet. §2 Die halbseitige Straßensperre wird von der bauausführenden Firma nach Bedarf vorgenommen und ist rechtzeitig den Anrainern, der Gemeindestraßenverwaltung und der Polizeiinspektion Bad Eisenkappel bekanntzugeben. §3 In beide Fahrtrichtungen sind nach Bedarf die Gefahrenzeichen gem. § 50 Z. 9 der StVO 1960 „Baustelle“ sowie die Zeichen „Fahrbahnverengung“ gemäß § 50 Z. 8 in entsprechendem Abstand von der Baustelle aufzustellen. Sollte die Fahrbahn nur halbseitig befahren werden können, ist dieser Baustellenbereich durch AVISO-Posten der bauausführenden Firma bzw. ist der Baustellenbereich bei kurzen Distanzen und vorhandener Sicht durch die Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 5 "Wartepflicht bei Gegenverkehr" sowie in der Gegenrichtung gemäß § 53 Z 7a "Wartepflicht für Gegenverkehr" abzusichern. Diese Verkehrsmaßnahmen sind im Einvernehmen mit dem Bauamt der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vorzunehmen. Umleitungsstrecken sind im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung der Gemeinde durch Aufstellen der Umleitungstafeln gem. § 53 Z 16 b StVO 1960 ordnungsgemäß zu kennzeichnen. § 4 Es dürfen nur Verkehrszeichen verwendet werden die aus rückstrahlendem Material bestehen, wobei nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen mit Zusatztafeln auf einer Anbringungsvorrichtung montiert werden dürfen. § 5 Die Beleuchtung der Baustelle hat bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert und keine ausreichende Straßenbeleuchtung (Erkennbarkeit der Baustelle auf mind. 50 m Entfernung) durchgehend vorhanden ist, mit geeigneten Lampen durch rotes Dauerlicht, wenn nur links, durch weißes Dauerlicht, wenn nur rechts, und durch gelbes Dauerlicht, wenn an beiden Seiten der Baustelle vorbeigefahren werden kann, zu erfolgen. Zusätzlich können gelbe Blinklampen angebracht werden. § 6 Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der verfügten Verkehrszeichen in Kraft und wird durch deren Entfernung wieder rechtsunwirksam. § 7 Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung in Entsprechung des § 99 der StVO 1960, in der derzeit geltenden Fassung, bestraft. Der Bürgermeister/župan: Franz Josef Smrtnik Ergeht nachweislich (RSb) an: 1. Fa. Swietelsky BauGmbH., Josef Sablatnig-Straße 251, 9020 Klagenfurt 2. Polizeiinspektion, 9135 Bad Eisenkappel 186 3. zum Akt
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