Verordnung Lobnigstraße

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Datum:
Martina Voler
24
1492-7/2016
19.9.2016
VERORDNUNG
Die Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach verordnet gemäß §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1a in
Verbindung mit § 94 d der StVO 1960, BGBl.Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, anlässlich
der Sanierungsmaßnahmen des Oberflächenkanals sowie der Fahrbahn an der Lobnigstraße im
Bereich der „Einfahrt Hebamme Lamprecht“ für die Dauer der Arbeiten nachstehende
Verkehrsbeschränkungen:
§1
Für die Lobnigstraße im Bereich „Einfahrt Hebamme Lamprecht“ werden in der Zeit vom 20.9.2016
bis voraussichtlich 20.10.2016 nachstehende Verkehrsbeschränkungen verordnet.
§2
Die halbseitige Straßensperre wird von der bauausführenden Firma nach Bedarf vorgenommen und
ist rechtzeitig den Anrainern, der Gemeindestraßenverwaltung und der Polizeiinspektion Bad
Eisenkappel bekanntzugeben.
§3
In beide Fahrtrichtungen sind nach Bedarf die Gefahrenzeichen gem. § 50 Z. 9 der StVO 1960
„Baustelle“ sowie die Zeichen „Fahrbahnverengung“ gemäß § 50 Z. 8 in entsprechendem Abstand
von der Baustelle aufzustellen.
Sollte die Fahrbahn nur halbseitig befahren werden können, ist dieser Baustellenbereich durch
AVISO-Posten der bauausführenden Firma bzw. ist der Baustellenbereich bei kurzen Distanzen und
vorhandener Sicht durch die Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 5 "Wartepflicht bei Gegenverkehr"
sowie in der Gegenrichtung gemäß § 53 Z 7a "Wartepflicht für Gegenverkehr" abzusichern.
Diese Verkehrsmaßnahmen sind im Einvernehmen mit dem Bauamt der Marktgemeinde
Eisenkappel-Vellach vorzunehmen.
Umleitungsstrecken sind im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung der Gemeinde durch
Aufstellen der Umleitungstafeln gem. § 53 Z 16 b StVO 1960 ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
§ 4
Es dürfen nur Verkehrszeichen verwendet werden die aus rückstrahlendem Material bestehen,
wobei nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen mit Zusatztafeln auf einer
Anbringungsvorrichtung montiert werden dürfen.
§ 5
Die Beleuchtung der Baustelle hat bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung
sonst erfordert und keine ausreichende Straßenbeleuchtung (Erkennbarkeit der Baustelle auf mind.
50 m Entfernung) durchgehend vorhanden ist, mit geeigneten Lampen durch rotes Dauerlicht, wenn
nur links, durch weißes Dauerlicht, wenn nur rechts, und durch gelbes Dauerlicht, wenn an beiden
Seiten der Baustelle vorbeigefahren werden kann, zu erfolgen. Zusätzlich können gelbe Blinklampen
angebracht werden.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der verfügten Verkehrszeichen in Kraft und wird durch
deren Entfernung wieder rechtsunwirksam.
§ 7
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung in Entsprechung des § 99 der
StVO 1960, in der derzeit geltenden Fassung, bestraft.
Der Bürgermeister/župan:
Franz Josef Smrtnik
Ergeht nachweislich (RSb) an:
1. Fa. Swietelsky BauGmbH., Josef Sablatnig-Straße 251, 9020 Klagenfurt
2. Polizeiinspektion, 9135 Bad Eisenkappel 186
3. zum Akt