1 von 2 Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Straßenbahnverordnung 1999 geändert wird (1. StrabVO-Novelle) Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung Einbringende Stelle: Vorhabensart: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Verordnung Laufendes Finanzjahr: 2016 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2016 Vorblatt Problemanalyse Seit der Erlassung der Straßenbahnverordnung 1999 haben sich beim Stand der Technik und bei den gesetzlichen Grundlagen Anpassungen ergeben. Hiedurch ist der geltende Verordnungstext teilweise schwer verständlich, enthält obsolete Pflichten (zB über Meldungen an die Eisenbahnbehörden bzw. technische Überwachung) und ergibt sich im technischen Bereich die Notwendigkeit von an sich vermeidbaren Verfahren gemäß § 27 des Eisenbahngesetzes ("Erleichterungen" im Sinne von Ausnahmegenehmigungen). Umgekehrt fehlen Bestimmungen zu Oberleitungs-Omnibussen, was zu Rechtsunsicherheiten führt. Ziel(e) - Anpassung an geänderte gesetzliche Grundlagen - Anpassung an den Stand der Technik - Nutzung von Vereinfachungspotentialen und Deregulierung - Aufnahme von Bestimmungen zu Oberleitungs-Omnibussen - Berücksichtigung von bewährten Regelungen aus Verordnungen für den Vollbahnbereich sowie internationalen Standards Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): Novelle der Straßenbahnverordnung 1999, durch Anpassung von Begriffen, Vereinfachungen und Anpassungen an den geänderten Stand der Technik, Entfall von Melde- und Überwachungspflichten sowie Aufnahme von Bestimmungen zu Oberleitungs-Omnibussen. Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, da die Umsetzungen der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit und der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft im Eisenbahngesetz Straßenbahnen ausnehmen. 2 von 2 Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens Keine Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.
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