WFA Checkliste (v1.0)

Checkliste Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
1. Wann ist eine WFA durchzuführen?
a) Neufassung oder Novellierung eines Gesetzes oder einer Verordnung
b) Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen
c) Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern
[§ 17 Abs 1 BHG]
[§ 17 Abs 1 BHG]
[§15a B-VG]
d) Sonstige rechtssetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art (z.B. Förderungen)
[§ 16
Abs 2 BHG]
e) Einvernehmensherstellung
Bedeutung
(z.B.
bei
Vorhaben
Herstellung
Dienstleistungsverträge)
oder
von
außerordentlicher
Erwerb
[§§ 57, 58 Abs 2, 59 BHG]
von
finanzieller
Sachanlagevermögen,
Zu den Wertgrenzen für „außerordentliche
finanzielle Bedeutung“ siehe Anhang A zur VorhabensV.
 Liegt eines der oben genannten Regelungsvorhaben vor, ist jedenfalls eine
WFA durchzuführen, unabhängig davon, ob es finanzielle Auswirkungen
gibt und ob noch andere Wirkungsdimensionen betroffen sind. [§ 17 Abs 2 BHG]
2. Welche Art der WFA ist durchzuführen?
[§ 10a Abs 1 WFA-GV]
a) Liegen die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen (unsaldiert dargestellt)
betragsmäßig über 20 Millionen Euro?
b) Ist außer den finanziellen Auswirkungen eine weitere Wirkungsdimension
wesentlich betroffen?
c) Gibt es einen direkten inhaltlichen Zusammenhang mit einer GlobalbudgetMaßnahme?
d) Hat das Vorhaben eine Förderung des Bundes zum Inhalt?
Wenn mindestens eine Frage JA, dann
volle WFA
Detaillierte
vereinfachte WFA
Problemanalyse,
Formulierung
von
Maßnahmen
samt
Wenn alle vier Fragen NEIN, dann
Zielen
und
Indikatoren,
Angaben
zu
Indikatoren
und
interner Evaluierung entfallen,
Problemanalyse,
Ziele
und
Abschätzung der Auswirkungen
Maßnahmen in gestraffter Form,
und
Abschätzung der Auswirkungen
Planung
der
Evaluierung
internen
ist durchzuführen
 Mehrere inhaltlich verbundene Vorhaben können unter bestimmten
Voraussetzungen in einer vollen WFA gebündelt werden. [§ 5a WFA-GV]
BMF Abt. II/1, WFA-Checkliste v1.0, 9/2016
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3. Sind finanzielle Auswirkungen auf Gebietskörperschaften oder SV-Träger
zu erwarten?
[§ 6 Abs 1 WFA-FinA-V]
Wenn JA
Wenn NEIN
Finanzielle Auswirkungen sind immer
Sind voraussichtlich keine
wesentlich und daher stets in einer
finanziellen Auswirkungen
geeigneten
zu erwarten, so ist dies in
und
nachvollziehbaren
der WFA ausdrücklich
Weise betragsmäßig darzustellen
zu vermerken
4. Wie ist die Darstellung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen?
a) Liegen diese Auswirkungen voraussichtlich über 1 Million Euro?
Wenn JA
Wenn NEIN
[§ 8 Abs 1 WFA-FinA-V]
volle Darstellung
[§ 7 Abs 1 WFA-FinA-V]
vereinfachte Darstellung
Berechnung mit dem WFA-IT-Tool,
Angabe
Auswirkungen
Investitionskosten und Erträgen in
auf
Ergebnis-
Finanzierungshaushalt
und
und
(in
Ertrags-
Aufwandsgruppen)
sowie
Veränderungen bei Vermögenswerten
von
übersichtlicher
Qualitative
Aufwendungen,
(Tabellen-)Form,
Erläuterung
der
finanziellen Auswirkungen
und Fremdmitteln sind darzustellen.
 In
beiden
Fällen
sind
die
Auswirkungen
auf
alle
betroffenen
Körperschaften zahlenmäßig und nicht nur textuell darzustellen. Zahlen
können nötigenfalls auch Schätzwerte bzw. Bandbreiten darstellen. Für
Aufwendungen des Bundes ist die Bedeckung inklusive des betroffenen
Detailbudgets anzuführen und nötigenfalls zu erläutern (bspw. bei
Mittelumschichtungen).
 Eine saldierte Darstellung von Erträgen und Aufwendungen ist unzulässig.
5. Welche anderen Wirkungsdimensionen sind betroffen?
a) Sind die Bereiche Gleichstellung, Gesamtwirtschaft, Verwaltungskosten für
Unternehmen oder Bürger/innen, Umwelt, Unternehmen, Konsumentenschutz,
Soziales, Kinder/Jugend vom Vorhaben betroffen?
Wenn JA
Wenn NEIN
Überprüfung der Wesentlichkeit
Angabe in der WFA, dass
(siehe Tabelle im Anhang)
die Wirkungsdimensionen
Detaillierte Darstellung der
nicht betroffen sind
wesentlichen Auswirkungen
BMF Abt. II/1, WFA-Checkliste v1.0, 9/2016
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 Achtung: Wenn die Überprüfung ergibt, dass neben den finanziellen
Auswirkungen noch in zumindest einer weiteren Wirkungsdimension
wesentliche Auswirkungen vorliegen, ist keine vereinfachte WFA zulässig.
6. Sind die formalen Kriterien erfüllt? [§§ 8, 10d WFA-GV]
a) Ist das Vorblatt prägnant und aussagekräftig – hat es die Qualität einer MinisterInfo und sind die finanziellen Auswirkungen aus dem Vorblatt ersichtlich?
b) Erfolgt die Darstellung des Ergebnisdokuments gem. WFA-Tool (allgemein und
finanzielle Auswirkungen, Detailberechnung)?
c) Ist das korrekte Finanzjahr angegeben?
 Zentral bei der Beurteilung einer WFA sind die inhaltlichen Kriterien, nicht
die formalen Erfordernisse.
7. Sind die Angaben vollständig, plausibel und verständlich? [§ 3 WFA-GV]
a) Sind die Auswirkungen umfassend und vollständig beschrieben?
b) Ist der finanzielle Gesamteindruck des Vorhabens klar verständlich und realistisch
dargelegt?
c) Wie erfolgt die Umsetzung des Vorhabens? Welche Rahmenbedingungen müssen
beachtet werden, welche Prozesse laufen ab?
d) Wurde bei der Berechnung von Standard-Parametern abgewichen? Wenn ja, in
welcher Weise und warum?
e) Welche Alternativen zum betreffenden Vorhaben gibt es – warum wird genau
dieser Weg gewählt?
f) Sind die Angaben in der WFA stimmig und in sich konsistent?

Treten wesentliche langfristige (über das gültige BFRG hinausreichende)
finanzielle Auswirkungen auf, sind sie zu berechnen und die Auswirkungen
auf die öffentliche Verschuldung darzustellen.
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[§ 9 Abs 1 WFA-FinA-V]
Die WFA ist so zu erstellen und zu formulieren, dass sie auch für nicht
fachkundige Dritte nachvollziehbar, inhaltlich verständlich und sachlich
überzeugend
ist.
Übertriebener
Gebrauch
von
Fachausdrücken
und
Abkürzungen ist ebenso zu vermeiden wie eine lückenhafte Darstellung
des geplanten Vorhabens.
BMF Abt. II/1, WFA-Checkliste v1.0, 9/2016
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