Checkliste Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 1. Wann ist eine WFA durchzuführen? a) Neufassung oder Novellierung eines Gesetzes oder einer Verordnung b) Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen c) Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern [§ 17 Abs 1 BHG] [§ 17 Abs 1 BHG] [§15a B-VG] d) Sonstige rechtssetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art (z.B. Förderungen) [§ 16 Abs 2 BHG] e) Einvernehmensherstellung Bedeutung (z.B. bei Vorhaben Herstellung Dienstleistungsverträge) oder von außerordentlicher Erwerb [§§ 57, 58 Abs 2, 59 BHG] von finanzieller Sachanlagevermögen, Zu den Wertgrenzen für „außerordentliche finanzielle Bedeutung“ siehe Anhang A zur VorhabensV. Liegt eines der oben genannten Regelungsvorhaben vor, ist jedenfalls eine WFA durchzuführen, unabhängig davon, ob es finanzielle Auswirkungen gibt und ob noch andere Wirkungsdimensionen betroffen sind. [§ 17 Abs 2 BHG] 2. Welche Art der WFA ist durchzuführen? [§ 10a Abs 1 WFA-GV] a) Liegen die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen (unsaldiert dargestellt) betragsmäßig über 20 Millionen Euro? b) Ist außer den finanziellen Auswirkungen eine weitere Wirkungsdimension wesentlich betroffen? c) Gibt es einen direkten inhaltlichen Zusammenhang mit einer GlobalbudgetMaßnahme? d) Hat das Vorhaben eine Förderung des Bundes zum Inhalt? Wenn mindestens eine Frage JA, dann volle WFA Detaillierte vereinfachte WFA Problemanalyse, Formulierung von Maßnahmen samt Wenn alle vier Fragen NEIN, dann Zielen und Indikatoren, Angaben zu Indikatoren und interner Evaluierung entfallen, Problemanalyse, Ziele und Abschätzung der Auswirkungen Maßnahmen in gestraffter Form, und Abschätzung der Auswirkungen Planung der Evaluierung internen ist durchzuführen Mehrere inhaltlich verbundene Vorhaben können unter bestimmten Voraussetzungen in einer vollen WFA gebündelt werden. [§ 5a WFA-GV] BMF Abt. II/1, WFA-Checkliste v1.0, 9/2016 1 3. Sind finanzielle Auswirkungen auf Gebietskörperschaften oder SV-Träger zu erwarten? [§ 6 Abs 1 WFA-FinA-V] Wenn JA Wenn NEIN Finanzielle Auswirkungen sind immer Sind voraussichtlich keine wesentlich und daher stets in einer finanziellen Auswirkungen geeigneten zu erwarten, so ist dies in und nachvollziehbaren der WFA ausdrücklich Weise betragsmäßig darzustellen zu vermerken 4. Wie ist die Darstellung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen? a) Liegen diese Auswirkungen voraussichtlich über 1 Million Euro? Wenn JA Wenn NEIN [§ 8 Abs 1 WFA-FinA-V] volle Darstellung [§ 7 Abs 1 WFA-FinA-V] vereinfachte Darstellung Berechnung mit dem WFA-IT-Tool, Angabe Auswirkungen Investitionskosten und Erträgen in auf Ergebnis- Finanzierungshaushalt und und (in Ertrags- Aufwandsgruppen) sowie Veränderungen bei Vermögenswerten von übersichtlicher Qualitative Aufwendungen, (Tabellen-)Form, Erläuterung der finanziellen Auswirkungen und Fremdmitteln sind darzustellen. In beiden Fällen sind die Auswirkungen auf alle betroffenen Körperschaften zahlenmäßig und nicht nur textuell darzustellen. Zahlen können nötigenfalls auch Schätzwerte bzw. Bandbreiten darstellen. Für Aufwendungen des Bundes ist die Bedeckung inklusive des betroffenen Detailbudgets anzuführen und nötigenfalls zu erläutern (bspw. bei Mittelumschichtungen). Eine saldierte Darstellung von Erträgen und Aufwendungen ist unzulässig. 5. Welche anderen Wirkungsdimensionen sind betroffen? a) Sind die Bereiche Gleichstellung, Gesamtwirtschaft, Verwaltungskosten für Unternehmen oder Bürger/innen, Umwelt, Unternehmen, Konsumentenschutz, Soziales, Kinder/Jugend vom Vorhaben betroffen? Wenn JA Wenn NEIN Überprüfung der Wesentlichkeit Angabe in der WFA, dass (siehe Tabelle im Anhang) die Wirkungsdimensionen Detaillierte Darstellung der nicht betroffen sind wesentlichen Auswirkungen BMF Abt. II/1, WFA-Checkliste v1.0, 9/2016 2 Achtung: Wenn die Überprüfung ergibt, dass neben den finanziellen Auswirkungen noch in zumindest einer weiteren Wirkungsdimension wesentliche Auswirkungen vorliegen, ist keine vereinfachte WFA zulässig. 6. Sind die formalen Kriterien erfüllt? [§§ 8, 10d WFA-GV] a) Ist das Vorblatt prägnant und aussagekräftig – hat es die Qualität einer MinisterInfo und sind die finanziellen Auswirkungen aus dem Vorblatt ersichtlich? b) Erfolgt die Darstellung des Ergebnisdokuments gem. WFA-Tool (allgemein und finanzielle Auswirkungen, Detailberechnung)? c) Ist das korrekte Finanzjahr angegeben? Zentral bei der Beurteilung einer WFA sind die inhaltlichen Kriterien, nicht die formalen Erfordernisse. 7. Sind die Angaben vollständig, plausibel und verständlich? [§ 3 WFA-GV] a) Sind die Auswirkungen umfassend und vollständig beschrieben? b) Ist der finanzielle Gesamteindruck des Vorhabens klar verständlich und realistisch dargelegt? c) Wie erfolgt die Umsetzung des Vorhabens? Welche Rahmenbedingungen müssen beachtet werden, welche Prozesse laufen ab? d) Wurde bei der Berechnung von Standard-Parametern abgewichen? Wenn ja, in welcher Weise und warum? e) Welche Alternativen zum betreffenden Vorhaben gibt es – warum wird genau dieser Weg gewählt? f) Sind die Angaben in der WFA stimmig und in sich konsistent? Treten wesentliche langfristige (über das gültige BFRG hinausreichende) finanzielle Auswirkungen auf, sind sie zu berechnen und die Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung darzustellen. ! [§ 9 Abs 1 WFA-FinA-V] Die WFA ist so zu erstellen und zu formulieren, dass sie auch für nicht fachkundige Dritte nachvollziehbar, inhaltlich verständlich und sachlich überzeugend ist. Übertriebener Gebrauch von Fachausdrücken und Abkürzungen ist ebenso zu vermeiden wie eine lückenhafte Darstellung des geplanten Vorhabens. BMF Abt. II/1, WFA-Checkliste v1.0, 9/2016 3
© Copyright 2024 ExpyDoc