Carport ohne Baugenehmigung in Brandenburg

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Carport ohne Baugenehmigung in Brandenburg
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat in seinem Beschluss vom 30.09.2014
(Aktenzeichen 7 L 297/14) die Errichtung eines (Doppel)-Carports als genehmigungsfrei nach der früheren Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, dass die Errichtung im Sinne von § 55 Abs.
2 Nr. 4 BbgBO a.F. anzusehen ist, gleichwohl aber die abstandsrechtlichen
Vorschriften einzuhalten sind.
§ 55 Abs. 2 Nr. 4 lautete:
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung
folgender Gebäude:
...
2. zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 qm Grundfläche auf dem gleichen Grundstück,
...
und entspricht der heutigen Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 1 d) BbgBO.
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