BAUGENEHMIGUNG-INFO Carport ohne Baugenehmigung in Brandenburg Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat in seinem Beschluss vom 30.09.2014 (Aktenzeichen 7 L 297/14) die Errichtung eines (Doppel)-Carports als genehmigungsfrei nach der früheren Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, dass die Errichtung im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 4 BbgBO a.F. anzusehen ist, gleichwohl aber die abstandsrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind. § 55 Abs. 2 Nr. 4 lautete: (2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude: ... 2. zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 qm Grundfläche auf dem gleichen Grundstück, ... und entspricht der heutigen Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 1 d) BbgBO. http://www.baugenehmigung-info.de/ 1
© Copyright 2025 ExpyDoc